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06 August 2026

Systemsprenger im Sicherheitsföderalismus

Im Frühsommer warnte der ehemalige Präsident des brandenburgischen Landesverfassungsschutzes, Jörg Müller, vor den Einflussmöglichkeiten eines Innenministers der AfD in Sachsen-Anhalt auf den Landesverfassungsschutz und die Beobachtung (bundesweiter) rechtsextremer Strömungen. Auch Verteidigungsminister Boris Pistorius (SPD) und der stellvertretende Vorsitzende des Parlamentarischen Kontrollgremiums des Bundes, Konstantin von Notz (Grüne), sind über einen möglichen Zugriff der AfD auf sensible Geheimdienstdaten besorgt. Sie sehen die Gefahr, dass die AfD Informationen an ausländische Stellen weitergibt. Diese Bedenken betreffen mit den Polizei- und Verfassungsschutzbehörden zwei Ankerpunkte staatlicher Gewalt, die mit der föderalen Sicherheitsarchitektur verknüpft sind. Markus Thiel beleuchtet in seinem Beitrag bereits die Risiken von AfD-geführten Polizeibehörden im deutschen Sicherheitsföderalismus. Daran anknüpfend lohnt ein vertiefter Blick auf die nachrichtendienstliche Situation, speziell auf die Verfassungsschutzbehörden und ihr Verhältnis zur AfD.

Aufgrund sicherheitspolitischer Herausforderungen hat man die Kompetenz der Verfassungsschutzbehörden bundesweit kontinuierlich ausgebaut und an neuartige Bedrohungslagen angepasst. Steigende Mittel und wachsende Befugnisse müssen sich berechtigterweise kritischen und inhaltlichen Diskussionen über Fehlerkultur, Arbeitsweisen und Kontrollen der Verfassungsschutzbehörden stellen. Übernimmt eine AfD-geführte Landesregierung die Regierungsgeschäfte, ist erstmals mit einem grundlegenden Umbau und zum Teil Abbau verfassungsschutzrechtlicher Landesstrukturen zu rechnen. Diese Annahme basiert auf dem ambivalenten Verhältnis der AfD zum Verfassungsschutz. Das Reformbegehren der AfD stützt sich dabei nicht auf fachliche Kritikpunkte an der Arbeitsweise des Verfassungsschutzes. Vielmehr entspricht es dem Ziel, die auf die eigene Partei ausgerichtete nachrichtendienstliche Überwachung abzuschaffen. Beabsichtigte Strukturreformen lassen Zweifel an der zukünftigen Arbeitsfähigkeit, Zielrichtung und föderalen Zusammenarbeit des Verfassungsschutzes aufkommen.

Die AfD und der Verfassungsschutz

Kaum eine andere Partei steht in einem vergleichbaren Spannungsverhältnis zu den Verfassungsschutzbehörden wie die AfD, die inzwischen zentrales Beobachtungsobjekt im föderalen Verbund ist. Vier Landesverbände gelten als „rechtsextreme Verdachtsfälle“, fünf weitere – darunter Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen – als „gesichert rechtsextrem“. Das BfV führt die Bundes-AfD bis zur Entscheidung des Verwaltungsgericht Köln (vgl. VG Köln 13 L 1109/25) als „rechtsextremen Verdachtsfall“. Der Verfassungsschutz Sachsen-Anhalt sieht die Landesprogrammatik vom Ethnopluralismus durchdrungen und ihr Ziel in einem „fundamentalen Bruch mit der bestehenden Ordnung“. Darüber hinaus unterhalten „ihre Funktions- und Mandatsträger […] Verbindungen in das gesamte rechtsextremistische Spektrum“.

Seit das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die AfD 2019 zum Prüffall sowie „Flügel“ und „Junge Alternative“ zu Verdachtsfällen erklärte, fordert die Partei dessen Abschaffung oder Umbau. Nach der Hochstufung des Thüringer Landesverbands 2020 warf die Schweriner Erklärung der ostdeutschen AfD-Fraktionsvorsitzenden dem Verfassungsschutz fehlende Objektivität vor und forderte seine Umwandlung „in eine rechtsstaatskonforme Behörde“ – andernfalls die Auflösung. Eine zweite Schweriner Erklärung vom Januar 2026 verlangt unter dem Vorzeichen einer „Wiederbelebung der Demokratie“ eine „Demokratisierung und Entpolitisierung“ der Behörde. Das Landtagswahlprogramm der AfD Sachsen-Anhalt 2026 konkretisiert dies: Der Verfassungsschutz soll auf „klassisch geheimdienstliche“ Aufgaben – Spionage- und Terrorabwehr – reduziert, die Verfassungsschutzberichte abgeschafft und die Behörde damit „entpolitisiert“ werden.

Vor diesem Hintergrund stellen sich die Fragen: Welche Handlungsspielräume hat eine AfD-Landesregierung, um das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV)1) umzubauen? Welche bundesrechtlichen Vorgaben begrenzen mögliche Reformvorhaben und welche Sicherungsmechanismen stellt der föderale Verfassungsschutzverbund bereit?

Verfassungsschutz als Verbund

Verfassungsrechtliche Grundlage für den (exekutiven) Verfassungsschutz in Deutschland bilden die Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 lit. b und c GG und Art. 87 Abs. 1 S. 2 GG. Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 lit. b GG enthält eine verfassungsrechtliche Legaldefinition von Verfassungsschutz und beschreibt seine grundlegenden Aufgaben. Art. 87 Abs. 1 S. 2 GG ermächtigt den Bundesgesetzgeber daneben dazu, Zentralstellen zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes zu errichten. Der Verfassungsschutz resultiert aus dem Prinzip der „wehrhaften Demokratie“ (BVerfGE 144, 20 [164]). Dieses Prinzip verpflichtet alle Staatsorgane und Behörden, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu schützen. Dennoch hat man mit den Verfassungsschutzbehörden spezifische Institutionen geschaffen, die aufgrund ihrer Aufgabenzuweisung, Ausstattung und Befugnisse in besonderer Weise befähigt sind, die Verfassungsordnung zu schützen (Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig (Hrsg.), Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl., BVerfSchG § 1, Rn. 9 f.). Die Aufgaben liegen gerade in der Aufklärung verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Vorfeld konkreter Gefahren, sodass von einem „Frühwarnsystem der Demokratie“ gesprochen werden kann (ebd.).

Mit § 2 Abs. 2 S. 1 BVerfSchG hat der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und Bund wie Länder verpflichtet, Verfassungsschutzbehörden einzurichten. Dies ist kompetenzrechtlich gedeckt, da die verfassungsrechtlich verankerte Zusammenarbeit ohne entsprechende Behördenstrukturen auf beiden Ebenen leerlaufen würde (Wolff, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 206. Aktualisierung 2020, zit. BK-Bearbeiter, Art. 73 Abs. 1 Nr. 10, Rn. 110). Eine landesrechtliche Absage an den Verfassungsschutz ist damit bundesrechtlich ausgeschlossen.

Kettensägen-Methode à la Javier Milei?

Die Kettensägen-Methode ist ein zentrales Narrativ autoritär-populistischer Angriffe auf staatliche Institutionen. Was in Argentinien Javier Milei und in den USA Elon Musk als staatlichen Effizienz-Kahlschlag inszenieren, findet ein regionales Pendant in den Plänen der AfD für Sachsen-Anhalt. Gepaart mit Ulrich Siegmunds Ankündigung, bis zu 200 Beamt*innen-Stellen neu zu besetzen, steht dem dortigen LfV ein tiefgreifender politisch motivierter Personal- und Strukturumbau bevor.

Anders als bei der grundlegenden Frage, ob die Länder LfV vorhalten müssen, darf der Bundesgesetzgeber weder Vorgaben über die Organisation (z.B. die Bestimmung als selbständige Behörde oder als Abteilung des Innenministeriums) der LfV machen noch von sich aus eine Landesbehörde zur Zusammenarbeit bestimmen (BK-Wolff, Art. 73 Abs. 1 Nr. 10, Rn. 111 ff.). Die in § 2 Abs. 2 BVerfSchG statuierte Unterhaltungspflicht schließt jedoch die landesrechtliche Verpflichtung ein, die LfV mit genügenden personellen und sachlichen Mitteln zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung auszustatten (Roth, a.a.O., BVerfSchG § 2, Rn. 17).

Die Landesregierung kann nach § 41 LBG-LSA politische Beamt*innen jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Dieser vier Nummern umfassende Katalog erstreckt sich auch auf die Leitung der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung im Innenministerium. Ob eine einfachgesetzliche Ausweitung des Katalogs, analog zum umfangreicheren Bundesrecht nach § 54 BBG, einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde, ist jedoch fraglich. Denn für den Verfassungsschutz ziehen § 54 Abs. 1 Nr. 3 BBG und § 41 LBG-LSA bereits dieselbe Grenze: die Ebene der Abteilungsleitung. Für darunter angesiedelte nicht-politische Beamt*innen gelten hingegen die strengen Grundsätze des Berufsbeamtentums. Ein personeller Umbau ließe sich allenfalls über § 31 Abs. 3 LBG-LSA umsetzen, der Versetzungen bei der Auflösung oder wesentlichen Strukturänderung einer Behörde regelt. Da eine Auflösung des LfV bundesrechtlich ausgeschlossen ist, käme hierfür nur eine landesgesetzliche Umgestaltung von Aufgaben, Organisation und Befugnissen in Betracht. Ein solcher landesrechtlicher Rückbau darf das LfV zwar grundlegend verkleinern, aber nicht so weit führen, dass die bundesrechtlich zwingend vorgegebenen Aufgaben leerlaufen (Roth, a.a.O., BVerfSchG § 2, Rn. 19).

Mit lediglich 123 Dienststellen (im Vergleich Bayern: 617) gehört das LfV Sachsen-Anhalt, welches als Abteilung IV des Innenministeriums organisiert ist, bereits zu den kleineren Verfassungsschutzbehörden in den Flächenländern. Bis auf die Umbesetzung der/des Leiter*in des LfV dürfte es daher wenig Spielraum für Ab- oder Umbaumöglichkeiten unter den oben genannten Voraussetzungen einer funktionsfähigen Behörde geben.

Fallkerbe bei Aufgaben- und Befugniskatalogen?

Wenn die Behördengröße also von ihren Aufgaben und Befugnissen abhängt, wo könnte eine autoritär-populistische Landesregierung ihre Kettensäge ansetzen? Auch hier gibt der Bundesgesetzgeber Wesentliches vor: Der Aufgabenkatalog des § 3 Abs. 1 BVerfSchG verpflichtet sowohl den Bund als auch die Länder. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes dafür ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 lit. b und c GG (Roth, a.a.O., BVerfSchG § 4, Rn. 4; ebenso Gärditz, Zentralisierung von Verfassungsschutzaufgaben und bundesstaatliche Kompetenzarchitektur, AöR 2019, S. 100; a.A. BK-Wolff, Art. 73 Abs. 1 Nr. 10, Rn. 117 f.). Die wirksame Zusammenarbeit setzt nämlich voraus, dass die Verfassungsschutzbehörden im Kern über einheitliche Aufgaben und vergleichbare Eingriffsermächtigungen verfügen (Gärditz, a.a.O., S. 100). Weder dürfen die Länder den Aufgabenbereich der LfV gegenüber § 3 BVerfSchG einschränken noch strengere Beobachtungsvoraussetzungen schaffen (Roth, a.a.O., BVerfSchG § 4, Rn. 5). Unstreitig können die Länder ihrem LfV jedoch weitere Aufgaben zuweisen, Organisation und Verfahren festlegen sowie Kompetenz- und Ermächtigungsnormen erlassen. Grenzen hierfür finden sich im Trennungsgebot (BVerfGE 97, 198 [217]).

Der AfD geht es jedoch nicht um mehr, sondern um weniger verfassungsschutzrechtliche Aufgaben. Sie möchte zu einem Kern „klassisch geheimdienstlicher“ Aufgaben zurückkehren und den für die kritische Öffentlichkeit und parlamentarische Entscheidungsträger*innen wichtigen öffentlichen Verfassungsschutzbericht abschaffen. Den von § 3 Abs. 1 BVerfSchG vorgegebenen Aufgabenkatalog übernimmt § 4 Abs. 1 LVerfSchG-LSA dabei vollständig. § 4 Abs. 1 Nr. 2 LVerfSchG-LSA definiert eine weitere Aufgabe, die sich gegen die fortwirkenden Strukturen und Tätigkeiten der Aufklärungs- und Abwehrdienste der ehemaligen DDR richtet. Den landesrechtlichen Aufgabenkatalog einzukürzen ist daher – bis auf Nr. 2 – nicht möglich.

Dennoch kann die AfD die Prioritäten innerhalb der behördlichen Aufgabenwahrnehmung, z.B. durch personelle und finanzielle Mittel, verlagern. Dieser Annahme folgt auch Jörg Müller in seinem Interview. Der Verfassungsschutz ist Bund und Ländern zur gemeinsamen Erfüllung zugewiesen, sodass eine parallele Zuständigkeit der Verfassungsschutzbehörden besteht, sobald die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (Roth, a.a.O., BVerfSchG § 5, Rn. 2 ff.). Da sich Bestrebungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BVerfSchG in einem Bundesland in Teilen auch immer gegen den Bund richten, ist regelmäßig auch das BfV gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BVerfSchG zuständig (ebd., Rn. 11). Sollten also durch politisch gewollte Mittelverlagerungen oder Schwerpunktsetzungen Schutzlücken auf Landesebene entstehen, entsteht für den Bund eine faktische Auffangverantwortung (vgl. Gärditz, a.a.O., S. 121). Entschließt sich eine AfD-geführte Landesregierung zum gezielten Wegsehen bei beobachtungspflichtigen Aufgaben, z.B. im Bereich Rechtsextremismus, kann die Bundesebene immer noch eingreifen. Das spiegelt sich ebenfalls im Benehmenserfordernis nach § 5 Abs. 1 S. 1 BVerfSchG wider, wonach das BfV auch ohne Einvernehmen eines Landes in diesem tätig werden darf (Roth, a.a.O., BVerfSchG § 5, Rn. 14 f.). Ebenso verhält es sich beim Verfassungsschutzbericht. Die Veröffentlichung der Verfassungsschutzberichte ist in § 16 BVerfSchG für das BfV und in § 4a LVerfSchG-LSA für das LfV geregelt. Eine bundesrechtliche Vorgabe zur landesrechtlichen Veröffentlichung gibt es aktuell nicht. Ob der Bundesgesetzgeber die Kompetenz hat, die Länder zur Öffentlichkeitsarbeit zu verpflichten, kann hierbei dahinstehen. Sieht man den Verfassungsschutz als „Frühwarnsystem“ einer wehrhaften Demokratie an, die eine über verfassungsfeindliche Bestrebungen informierte Öffentlichkeit voraussetzt, könnte man dies sicherlich vertreten. Der Landesgesetzgeber kann die Öffentlichkeitsarbeit des LfV aktuell beschränken. Als Gegengewicht könnte das BfV jedoch, aufgrund seiner Aufgabenparallelität, die Öffentlichkeitsarbeit für Sachsen-Anhalt durch den Bundesverfassungsschutzbericht (mit-)abdecken.

Zur wirksamen Aufgabenerfüllung benötigen die LfV die entsprechenden Befugnisse. Könnte die AfD das LfV faktisch erblinden lassen, indem sie ihm seine nachrichtendienstlichen Befugnisse entzieht? Der Bundesgesetzgeber verzichtet aktuell überwiegend darauf, konkrete Befugnisnormen zu bestimmen. Umstritten ist, ob er dazu überhaupt berechtigt ist (vgl. BK-Wolff, Art. 73 Abs. 1 Nr. 10, Rn. 121; ebenso Roth, a.a.O., BVerfSchG § 2, Rn. 18; für die Möglichkeit einer bundesrechtlichen Ermächtigung von LfV wohl Gärditz, a.a.O., S. 100).

Aufgrund des Konterkarierungsverbots müssen die Länder ein Mindestmaß an zur effektiven Aufgabenerfüllung benötigten Befugnissen gesetzlich vorsehen (vgl. BK-Wolff, Art. 73 Abs. 1 Nr. 10, Rn. 126). Das umfasst auch nachrichtendienstliche Mittel (vgl. Roth, a.a.O., BVerfSchG § 2, Rn. 18). Eine AfD-geführte Landesregierung ist danach dazu verpflichtet, bestimmte Befugnisse vorzuhalten, wenn auch nicht abschließend geklärt ist, was dieses Mindestmaß umfasst.

Datenaustausch mit Extremisten?

Auf Basis dieser gemeinsamen Aufgaben und Befugnisse arbeiten das BfV und die LfV im Verfassungsschutzverbund zusammen. Die Pflicht zur Zusammenarbeit ist sowohl in § 1 BVerfSchG als auch in § 2 Abs. 3 LVerfSchG-LSA verankert. Die Zusammenarbeit basiert dabei auf einem Datenaustausch. Der Datenaustausch kann innerhalb des Verfassungsschutzverbunds gemäß § 6 BVerfSchG oder zwischen Verfassungsschutzbehörden und anderen Stellen gemäß §§ 17 bis 22c BVerfSchG stattfinden. Für Datenübermittlungen im Verbund ist § 6 BVerfSchG eindeutig. Er verpflichtet alle Beteiligten zur unverzüglichen Übermittlung aller Informationen, die für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Dieser Regelung liegt der Gedanke eines effektiven, rechtsstaatlichen Zusammenarbeitens zugrunde und lässt die Hypothese, eine AfD-geführte Landesregierung würde beim Verfassungsschutz rechtsstaatliche Grundsätze missachten, unberücksichtigt. Danach ist es aktuell nicht möglich, ein LfV von der grundsätzlichen Informationsübermittlung auszuschließen. Entsprechend ist das BfV verpflichtet, den Datenaustausch vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Dass die LfV auf die Informationen zugreifen, ist aber gerade der gesetzlich vorgesehene Fall. Eine grundgesetzkonforme Auslegung, welche den faktischen Ausschluss einzelner Länder tragen könnte, dürfte eine tatsächliche Lage voraussetzen, in der gegenwärtige Rechtsstaatsverletzungen eines LfV das Vertrauen in zukünftiges rechtsstaatskonformes Behördenhandeln überwiegend ausschließen.

Aktuell fehlen Sicherungsmechanismen, die präventiv gewährleisten, dass nachrichtendienstlich erlangte Informationen nicht in die falschen Hände gelangen, sollte eine Behörde systematisch gesetzeswidrig handeln. Hier muss der Bundesgesetzgeber nachbessern.

Fazit

Der föderale Verfassungsschutzverbund bietet gegenüber einem autoritär-populistischen Umbauversuch vielerorts rechtliche Sicherungen, verhindert aber nicht jede politische Einflussnahme. Bundesrechtliche Vorgaben zur Unterhaltung einer funktionsfähigen Verfassungsschutzbehörde und zur gemeinsamen Zusammenarbeit setzen grundlegende Grenzen. Gleichzeitig kann eine AfD-geführte Landesregierung Strukturen, Prioritäten und Fähigkeitsprofile verändern. Der AfD als Systemsprenger-Partei darf man durchaus ein zielgerichtetes Handeln in den oben dargestellten Grauzonenbereichen, bis hin zu darüber hinausgehenden rechtswidrigen Maßnahmen, zutrauen. Das wird den Verfassungsschutzverbund zukünftig herausfordern. Präventive gesetzliche Verbesserungen sind jedoch denkbar.

References

References
1 Die Abkürzung LfV wird sowohl für Landesbehörden als auch Landesämter für Verfassungsschutz genutzt.

SUGGESTED CITATION  Hohner, Lukas Maria; Stoye, Till: Systemsprenger im Sicherheitsföderalismus, VerfBlog, 2026/8/06, https://verfassungsblog.de/systemsprenger-im-sicherheitsfoderalismus/, DOI: 10.59704/242c925f4e394fed.

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