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08 September 2026

Zur Verantwortung der Wissenschaft im demokratischen Verfassungsstaat

Am Abend der Sachsen-Anhalt-Wahl wies der Politologe Christian Stecker in der ARD-Talkshow Caren Miosga die völkisch-nationalistischen Konzepte des „Ethnopluralismus“ und des Volkes als „ethnokulturelle Gemeinschaft“ als Teil des demokratischen Pluralismus aus. Mit diesen Äußerungen knüpft er an seine Polemik gegen das „Koalitionskorsett“ des bundesrepublikanischen Parlamentarismus an, mit der er die „Brandmauer“ zu Fall bringen und wechselnde Mehrheiten ermöglichen will. Die AfD-Wähler hätten ein „Recht auf thematische Repräsentation“, das verletzt werde, solange die AfD nicht in allen parlamentarischen Abstimmungen inhaltlichen Einfluss habe und im Zweifel auch den Ausschlag geben könne. Diese Thesen fordern nicht nur inhaltlich zum Widerspruch heraus, sondern geben auch Anlass, an die Verantwortung der Wissenschaft im demokratischen Verfassungsstaat zu erinnern.

Verantwortung der Rechtswissenschaft

Die Politikwissenschaft hat die Gnade der späten Geburt. Als in Deutschland der völkische Nationalismus zum ersten Mal nach der Macht griff, war sie als Wissenschaftsdisziplin noch nicht etabliert. Die Deutungshoheit über die Politik lag weitgehend bei der Staatsrechtslehre als rechtswissenschaftliche Subdisziplin. So waren es vor allem Staatsrechtslehrer, die völkisch-autoritäre Politikkonzepte in der taumelnden Weimarer Republik mit mehr oder weniger wissenschaftlichen Argumenten untermauerten und nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten deren Regime legitimierten. Der prominenteste ist Carl Schmitt, der sich vor allem in der Zeit des politischen Umbruchs um die nationalsozialistische Sache verdient machte, 1936 aber in Ungnade fiel. Steilere Karrieren im NS-Staat machte die jüngere Generation der Staatsrechtslehrer, angeführt von Reinhard Höhn, der seine Vorlesungen mitunter in SS-Uniform hielt. Während Schmitt seine wissenschaftliche Schaffenskraft vor allem darauf verwendete, die parlamentarische Demokratie durch fragwürdige Demokratie- und Repräsentationstheorien zu unterminieren und das nationalsozialistische Führerprinzip zu legitimieren, stellten Höhn und sein Umfeld das völkische Prinzip in den Mittelpunkt, mit dem sie nicht nur die Verfolgung der politischen Gegner des Nationalsozialismus, sondern auch die massenhafte Entrechtung, Vertreibung und Ermordung von Menschen rechtfertigten, die als „Artfremde“ nicht zur Volksgemeinschaft gehören sollten.

Ob die Staatsrechtslehre die Lektion aus ihrer eigenen Geschichte gelernt hat, muss sich in diesen Tagen erweisen, in denen der völkische Nationalismus ein zweites Mal nach der Macht in Deutschland greift. Gewiss, die AfD ist nicht die NSDAP und Berlin ist nicht Weimar. Doch die Neue Rechte teilt mit der alten nicht nur die Vorliebe für autoritäre Politik, sondern auch für das völkische Prinzip. Heute ist nicht mehr von „Volksgemeinschaft“, sondern von „ethnokultureller Gemeinschaft“ die Rede, doch unterscheiden sich die Konzepte allenfalls in semantischen Nuancen. So stellte der Extremismusforscher Uwe Backes schon 2018 in einer Studie für die Konrad-Adenauer-Stiftung fest: „Die Neue Rechte will einen aus seiner Westbindung befreiten Nationalstaat. Der antiwestliche Nationalismus sieht Volk, Staat und Nation in notwendiger Einheit, wobei das ‚Volk‘ als ethnokulturelle Gemeinschaft verstanden wird. Die ethnokulturelle Homogenität gilt neu-rechten Autoren als Voraussetzung ‚wahrer‘ Demokratie.“ Das Konzept der „ethnokulturellen Gemeinschaft“ ist eng verbunden mit dem Begriff des „Ethnopluralismus“, den das Rechtsextremismus-Glossar der bpb wie folgt definiert:

„Mit dem Begriff ‚Ethnopluralismus‘ bezeichnet die sogenannte Neue Rechte ein Theoriekonzept, das den für Rechtsextreme typischen Rassismus neu und weniger angreifbar begründen soll. Kritiker nennen ihn einen ‚Rassismus ohne Rassen‘. Das Wort ‚Ethnopluralismus‘ […] propagiert eine ‚Völkervielfalt‘. Es wurde geprägt von Henning Eichberg, einem der wichtigsten deutschen Theoretiker der Neuen Rechten. Vorläufer des Konzepts finden sich aber schon bei Carl Schmitt. Das Grundsatzprogramm der NPD enthält deutliche ethnopluralistische Elemente. […] Auch der Ethnopluralismus ist also ein ausgrenzender Nationalismus. Allerdings propagiert er nicht mehr ausdrücklich eine Höherwertigkeit der eigenen Nation oder der eigenen Kultur. Stattdessen betont er lediglich, jede einzelne solle sich getrennt von anderen halten […]. Im Ergebnis kann damit genauso eine Fremdenfeindlichkeit ideologisch begründet, kann eine Ausgrenzung von und Gewalt gegen Migranten gerechtfertigt werden.“

Zumindest das Verfassungsrecht hat aus der Geschichte gelernt. Denn das politische Konzept eines „an der ethnischen ‚Volksgemeinschaft‘ ausgerichteten autoritären „Nationalstaat[s] […] missachtet die Menschenwürde aller, die der ethnischen Volksgemeinschaft nicht angehören, und ist mit dem grundgesetzlichen Demokratieprinzip unvereinbar“. So deutlich formuliert es das Bundesverfassungsgericht in seinem NPD-Urteil von 2017. Die Staatsrechtslehre hat dieser Absage des Gerichts an das völkische Prinzip, soweit ersichtlich, nicht widersprochen. Im Gegenteil weist sie auf die zentralen Aussagen des Urteils in der Auseinandersetzung mit dem neuen völkischen Nationalismus immer wieder hin. Das lässt zumindest hoffen, dass sie sich ihrer Verantwortung im demokratischen Verfassungsstaat bewusst ist und ihr auch in der Zeit der Bewährung gerecht wird.

Verantwortung der (Politik-)Wissenschaft

Die spätgeborene Politikwissenschaft steht nicht unter demselben Erwartungsdruck. Das mag erklären, weshalb im politologischen Diskurs mitunter etwas sorgloser formuliert wird, zumal die Politikwissenschaft als Sozialwissenschaft eine weitere Perspektive auf die Politik einnimmt als die Rechtswissenschaft als Normwissenschaft. Doch stellen diese disziplinären Unterschiede die Politikwissenschaft nicht von ihrer Verantwortung frei, wenn es um die Bewahrung der freiheitlichen Demokratie im Angesicht des neuen völkisch-nationalen Machtstrebens geht. Auch an sie darf und muss man die Erwartung richten, dass sie den demokratischen Parlamentarismus nicht unterminiert, die autoritären Politikkonzepte der Neuen Rechten nicht mit mehr oder weniger wissenschaftlichen Argumenten untermauert und das völkische Denken nicht legitimiert – vor allem dann, wenn sie, wie es unter Politologen so schön heißt, „normativ“ argumentiert und nicht nur empirische Befunde mitteilt. Die Wissenschaft insgesamt trägt Verantwortung für den Erhalt des demokratischen Verfassungsstaates. Bei aller theoretischen und praktischen Gebotenheit disziplinärer Arbeitsteilung wäre disziplinäre Differenzierung fehl am Platz: Rechtswissenschaft, Politikwissenschaft und alle anderen Wissenschaftsdisziplinen sind dafür verantwortlich, die freiheitliche Demokratie zu erhalten, die ihre Existenz als freie Wissenschaften überhaupt erst ermöglicht.

 „Recht auf thematische Repräsentation“

All das sind Selbstverständlichkeiten, die zu betonen jedoch ein konkreter Anlass besteht: die Äußerungen des Politologen Christian Stecker in der ARD-Talkshow „Caren Miosga“ am Abend der Sachsen-Anhalt-Wahl. Stecker ist seit 2021 Professor für das politische System Deutschlands und den Vergleich politischer Systeme an der Technischen Universität Darmstadt. Ausweislich der Homepage seines Arbeitsbereichs beschäftigt er sich in seiner Forschung „mit Fragen des Designs von Demokratien, Eigenarten föderaler Systeme, der Funktionsweise von Minderheitsregierung und dem Effekt des Populismus auf die Parlamente“. Einer breiteren Öffentlichkeit wurde Stecker durch sein engagiertes Eintreten für eine Regierungspraxis bekannt, die statt auf feste Koalitionen auf wechselnde Mehrheiten setzt. Im Februar 2026 erschien im Campus Verlag seine Monografie „Ohne Koalitionskorsett und Brandmauern. Wie flexible Mehrheiten die Demokratie stärken“. Die wesentlichen Thesen des Buchs hat Stecker in den letzten Monaten in verschiedenen breitentauglichen Formaten verbreitet, besonders öffentlichkeitswirksam in seinem ersten Besuch bei Caren Miosga Ende August 2026.

Auf den ersten Blick kommt sein Buch als gutgemeinter „Werkzeugkasten“ (S. 121) für das Regieren unter den Bedingungen eines zunehmend polarisierten Parteienpluralismus daher. Doch schon die Tonalität des Titels, die sich durch den gesamten Text zieht, irritiert. Mit dem Begriff des „Koalitionskorsetts“ polemisiert Stecker gegen einen Grundpfeiler des bundesrepublikanischen Parlamentarismus: die Mehrheitsbildung durch Koalitionsverhandlungen, die bislang für ein hohes Maß an Regierungsstabilität in Bund und Ländern gesorgt hat. Ausnahmen bestätigen wie immer die Regel. Dass es vor allem in Skandinavien funktionierende Demokratien gibt, in denen (mitunter) mit wechselnden Mehrheiten regiert wird, ist unbestritten. Dass man dort anders als in Deutschland keine Mehrheit im Parlament benötigt, um regieren zu können, gehört jedoch zur Wahrheit dazu. Der sog. „negative Parlamentarismus“ skandinavischer Prägung, in dem Regierungen durch den König ernannt werden und Gesetze zustande kommen, wenn sich im Parlament keine Mehrheit gegen sie findet, ist mit dem „positiven Parlamentarismus“ des Grundgesetzes und der Landesverfassungen nicht vergleichbar, in dem die Parlamentsmehrheit die Regierung von Anfang an tragen muss.

Nun sind dies Fragen des „Designs von Demokratien“, über deren optimale Gestaltung man wissenschaftlich trefflich streiten kann. Wenn man Steckers Buch aufmerksam liest und dabei den polemischen Titel im Kopf behält, wird klar, dass es ihm um etwas anderes geht: Er will die „Brandmauer“ einreißen, mit der sich die anderen Parteien von der AfD abgrenzen. Auch darüber lässt sich wissenschaftlich – vor allem aber politisch – trefflich streiten, denn die Brandmauer ist eine politische Strategie, die ihren praktischen Nutzen immer wieder neu beweisen muss. Doch für Stecker geht es um mehr. Er hält die Brandmauer für „undemokratisch, weil sie die Wähler der AfD ihres Rechts auf thematische Repräsentation beraubt“ (alle Zitate auf S. 100 f.). „Da sich die Bürger in einem Repräsentativsystem politisch von Parteien vertreten lassen, ist der Ausschluss einer Partei mit dem Ausschluss ihrer Wähler – also eines Teils des demokratischen Souveräns – zwar nicht identisch, aber funktional äquivalent – und somit gesichert undemokratisch“. An die Stelle der „hermetische[n] Brandmauer“ will Stecker ein „offeneres themenbezogenes Abgrenzungsprinzip“ setzen, das sicherstellt, dass die Stimmen der AfD „[i]n allen parlamentarischen Abstimmungen, auch über Migration, EU oder Windkraft […] inhaltlichen Einfluss haben und im Zweifel auch den Ausschlag geben können“. In diesem System der „flexiblen Mehrheiten“ entfällt „die Notwendigkeit einer hermetischen Brandmauer zum möglicherweise notwendigen Schutz der Demokratie“ gleichsam von selbst: Denn die „brandmauerbefreite AfD“ verliert „ihre gefährlichsten Hebel: die Veto- und Tauschmacht des Koalitionskorsetts.“

Steckers Prämisse ist das Recht der AfD-Wähler auf „thematische Repräsentation“, das dadurch verletzt sein soll, dass die Stimmen der AfD-Abgeordneten derzeit keinen Einfluss auf parlamentarische Entscheidungen haben und im Zweifel auch nicht den Ausschlag geben können, weil die anderen Fraktionen – von der bemerkenswerten Ausnahme des Zustrombegrenzungsgesetzes im Januar 2025 abgesehen – nicht gemeinsam mit der AfD stimmen. Ein solches „Recht“ gibt es nicht: weder im Verfassungsrecht noch in der Demokratietheorie, diesem schier unerschöpflichen Reservoir an „normativen“ Argumenten. Wähler haben das Recht, dass ihre Stimme gleich gezählt und bei der Zusammensetzung des Parlaments gleich gewichtet wird. Danach beginnt, sofern die Parlamentswahl nicht selbst eine klare Mehrheit hervorgebracht hat (in Verhältniswahlsystemen selten), der mühsame Prozess der parlamentarischen Mehrheitsbildung. Dieser Prozess setzt Kompromisse voraus, die in verschiedenen Formaten gefunden werden können. Im positiven Parlamentarismus der Bundesrepublik, in dem bereits die Regierungsbildung von der Parlamentsmehrheit abhängt, hat sich die Koalition, d. h. die institutionalisierte Form der Mehrheitsbildung zwischen Parteien, als adäquate politische Technik der Kompromissfindung erwiesen. Das schließt situative Formate der Kompromissfindung aber nicht aus, wie sie etwa im Fall von qualifizierten Mehrheiten oder im Fall von Minderheitsregierungen auch hierzulande praktiziert und im letzteren Fall zunehmend institutionalisiert werden. Ein Recht darauf, dass die Partei, die sie gewählt haben, an diesen Formen der Kompromissfindung beteiligt wird, haben die Wähler nicht. Woher sollte dieses Recht auch kommen? Die Wähler sind selbst dafür verantwortlich, Parteien zu wählen, die willens und in der Lage sind, Kompromisse mit anderen Parteien zu finden. Anders formuliert: Die Fähigkeit der Parteien, Kompromisse einzugehen, ist ein maßgeblicher Faktor bei der Bewertung ihres politischen Angebots. Diese Bewertung kann man den Wählern in einer freiheitlichen Demokratie aber nicht abnehmen; man kann sie allenfalls durch politische Bildung dazu befähigen. Wählen sie dennoch Parteien, deren Programme so extrem sind, dass andere Parteien sie nicht als Koalitions- oder Kooperationspartner in Betracht ziehen, müssen die Wähler mit der Konsequenz leben, keinen Einfluss auf politische Entscheidungen zu haben. Zur freiheitlichen Demokratie gehört auch die Verantwortung für die Folgen des eigenen politischen Handelns.

Steckers „Recht auf thematische Repräsentation“ führt daher in die Irre. Seine Behauptung, die Brandmauer sei „gesichert undemokratisch“, entbehrt jeder normativen Grundlage. Doch was sollen solche fehlgeleiteten Diskursanstöße bewirken? Dienen sie am Ende nicht dazu, den völkischen Nationalismus in seinem Kampf gegen die parlamentarische Demokratie zu bestärken, indem sie dem Opfernarrativ der völkischen Nationalisten und ihrer Wähler eine vermeintliche wissenschaftliche Grundlage bereiten? Man möchte Stecker diese Intention nicht unterstellen. Dafür scheint er zu überzeugt von seinen theoretischen Prämissen und zu fasziniert von Systemen mit wechselnden Mehrheiten. Doch zur Freiheit der Wissenschaft gehört die Verantwortung für die Folgen der eigenen wissenschaftlichen Äußerungen.

Rezeption völkisch-nationaler Konzepte

Am Abend des 6. September 2026 war Stecker ein zweites Mal bei Caren Miosga zu Gast. Gemeinsam mit dem Bundesminister a. D. Thomas de Maizière, dem ZEIT-Chefredakteur Giovanni di Lorenzo und der RND-Journalistin Vera Wolfskämpf ordnete er die Landtagswahl in Sachsen-Anhalt ein, bei der die völkischen Nationalisten der Macht so nahe gekommen sind wie noch nie. Von der Moderatorin gefragt, wie man dem Phänomen begegnen könne, dass das Thema Migration die Wahlkämpfe beherrsche, obwohl die Zahlen der Asylbewerber zurückgegangen seien, antwortet er: „Ich glaube auch hier hilft die Akzeptanz des Pluralismus. Und zu sagen, dass man sowohl einen multikulturellen Gesellschaftsentwurf vertreten kann als auch, nennen wir es, einen ethnopluralistischen Entwurf, [der] dem der AfD nahesteht. Also die Idee, dass das deutsche Volk irgendwie auch eine ethnokulturelle Gemeinschaft ist, die man so weitgehend erhalten möchte und, wo man dann einfach schaut, wie viel und auch welche Zuwanderung man möchte. Beides gehört aus meiner Sicht zum demokratischen Pluralismus“ (ab Min. 41:13).

Der „demokratische Pluralismus“, den Stecker hier beschwört, liegt wohlgemerkt außerhalb der Grenzen, die das Grundgesetz der Politik zieht. Erinnert sei an die klare Positionsbestimmung im NPD-Urteil, wonach das Konzept der ethnischen Volksgemeinschaft – nichts anderes ist „ethnokulturelle Gemeinschaft“ – mit Menschenwürde und Demokratieprinzip unvereinbar ist. Es ist gerade die Pointe des demokratischen Verfassungsstaates, auch den Pluralismus, wie er für freiheitliche Demokratien konstitutiv ist, in die Schranken zu weisen, wenn politische Konzepte darauf hinauslaufen, die Fundamente der freiheitlichen Demokratie zu beseitigen. Und es ist die Pflicht der Wissenschaft im demokratischen Verfassungsstaat – der Rechts-, der Politik- und jeder anderen Wissenschaft gleichermaßen –, demokratiefeindlichen Konzepten wie „Ethnopluralismus“ und „ethnokulturelle Gemeinschaft“ keine wissenschaftliche Legitimation zu verschaffen. Erneut möchte man Stecker diese Intention nicht unterstellen. Im Interview mit der ZEIT beruft er sich darauf, dass die „ethnokulturelle Dimension sogar ein Stück weit auch Teil der Tradition des deutschen Einwanderungsrechts und der Idee von Staatsbürgerschaft als Abstammungsgemeinschaft“ sei. Das fällt weit hinter den staatsangehörigkeitsrechtlichen Fachdiskurs zurück, nach dem sich das Abstammungsprinzip „im Ergebnis aus funktionalen Gründen [durchsetzte], zur Erreichung einer verlässlichen Rechts- und Pflichtenanknüpfung in einem vornationalen Zusammenhang dynastisch regierter und verwalteter Staaten“ (Weber, in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, 8. Aufl. 2026, Teil I. Rn. 22; ausf. Weber, Staatsangehörigkeit und Status, 2018, S. 81 ff.). Die Äußerung zeigt aber immerhin, dass Stecker sich der Verfassungswidrigkeit des Konzepts der „ethnokulturellen Gemeinschaft“ womöglich nicht (voll) bewusst war. Doch gilt das zu seinem „Recht auf thematische Repräsentation“ Gesagte entsprechend: Zur Freiheit der Wissenschaft gehört die Verantwortung für die Folgen der eigenen wissenschaftlichen Äußerungen.


SUGGESTED CITATION  Michl, Fabian: Zur Verantwortung der Wissenschaft im demokratischen Verfassungsstaat, VerfBlog, 2026/9/08, https://verfassungsblog.de/zur-verantwortung-der-wissenschaft-im-demokratischen-verfassungsstaat/, DOI: 10.59704/cbdaf36b92a8072e.

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