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08 September 2026

Zur Verantwortung der Wissenschaft im demokratischen Verfassungsstaat

Am Abend der Sachsen-Anhalt-Wahl wies der Politologe Christian Stecker in der ARD-Talkshow Caren Miosga die völkisch-nationalistischen Konzepte des „Ethnopluralismus“ und des Volkes als „ethnokulturelle Gemeinschaft“ als Teil des demokratischen Pluralismus aus. Mit diesen Äußerungen knüpft er an seine Polemik gegen das „Koalitionskorsett“ des bundesrepublikanischen Parlamentarismus an, mit der er die „Brandmauer“ zu Fall bringen und wechselnde Mehrheiten ermöglichen will. Die AfD-Wähler hätten ein „Recht auf thematische Repräsentation“, das verletzt werde, solange die AfD nicht in allen parlamentarischen Abstimmungen inhaltlichen Einfluss habe und im Zweifel auch den Ausschlag geben könne. Diese Thesen fordern nicht nur inhaltlich zum Widerspruch heraus, sondern geben auch Anlass, an die Verantwortung der Wissenschaft im demokratischen Verfassungsstaat zu erinnern.

Verantwortung der Rechtswissenschaft

Die Politikwissenschaft hat die Gnade der späten Geburt. Als in Deutschland der völkische Nationalismus zum ersten Mal nach der Macht griff, war sie als Wissenschaftsdisziplin noch nicht etabliert. Die Deutungshoheit über die Politik lag weitgehend bei der Staatsrechtslehre als rechtswissenschaftliche Subdisziplin. So waren es vor allem Staatsrechtslehrer, die völkisch-autoritäre Politikkonzepte in der taumelnden Weimarer Republik mit mehr oder weniger wissenschaftlichen Argumenten untermauerten und nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten deren Regime legitimierten. Der prominenteste ist Carl Schmitt, der sich vor allem in der Zeit des politischen Umbruchs um die nationalsozialistische Sache verdient machte, 1936 aber in Ungnade fiel. Steilere Karrieren im NS-Staat machte die jüngere Generation der Staatsrechtslehrer, angeführt von Reinhard Höhn, der seine Vorlesungen mitunter in SS-Uniform hielt. Während Schmitt seine wissenschaftliche Schaffenskraft vor allem darauf verwendete, die parlamentarische Demokratie durch fragwürdige Demokratie- und Repräsentationstheorien zu unterminieren und das nationalsozialistische Führerprinzip zu legitimieren, stellten Höhn und sein Umfeld das völkische Prinzip in den Mittelpunkt, mit dem sie nicht nur die Verfolgung der politischen Gegner des Nationalsozialismus, sondern auch die massenhafte Entrechtung, Vertreibung und Ermordung von Menschen rechtfertigten, die als „Artfremde“ nicht zur Volksgemeinschaft gehören sollten.

Ob die Staatsrechtslehre die Lektion aus ihrer eigenen Geschichte gelernt hat, muss sich in diesen Tagen erweisen, in denen der völkische Nationalismus ein zweites Mal nach der Macht in Deutschland greift. Gewiss, die AfD ist nicht die NSDAP und Berlin ist nicht Weimar. Doch die Neue Rechte teilt mit der alten nicht nur die Vorliebe für autoritäre Politik, sondern auch für das völkische Prinzip. Heute ist nicht mehr von „Volksgemeinschaft“, sondern von „ethnokultureller Gemeinschaft“ die Rede, doch unterscheiden sich die Konzepte allenfalls in semantischen Nuancen. So stellte der Extremismusforscher Uwe Backes schon 2018 in einer Studie für die Konrad-Adenauer-Stiftung fest: „Die Neue Rechte will einen aus seiner Westbindung befreiten Nationalstaat. Der antiwestliche Nationalismus sieht Volk, Staat und Nation in notwendiger Einheit, wobei das ‚Volk‘ als ethnokulturelle Gemeinschaft verstanden wird. Die ethnokulturelle Homogenität gilt neu-rechten Autoren als Voraussetzung ‚wahrer‘ Demokratie.“ Das Konzept der „ethnokulturellen Gemeinschaft“ ist eng verbunden mit dem Begriff des „Ethnopluralismus“, den das Rechtsextremismus-Glossar der bpb wie folgt definiert:

„Mit dem Begriff ‚Ethnopluralismus‘ bezeichnet die sogenannte Neue Rechte ein Theoriekonzept, das den für Rechtsextreme typischen Rassismus neu und weniger angreifbar begründen soll. Kritiker nennen ihn einen ‚Rassismus ohne Rassen‘. Das Wort ‚Ethnopluralismus‘ […] propagiert eine ‚Völkervielfalt‘. Es wurde geprägt von Henning Eichberg, einem der wichtigsten deutschen Theoretiker der Neuen Rechten. Vorläufer des Konzepts finden sich aber schon bei Carl Schmitt. Das Grundsatzprogramm der NPD enthält deutliche ethnopluralistische Elemente. […] Auch der Ethnopluralismus ist also ein ausgrenzender Nationalismus. Allerdings propagiert er nicht mehr ausdrücklich eine Höherwertigkeit der eigenen Nation oder der eigenen Kultur. Stattdessen betont er lediglich, jede einzelne solle sich getrennt von anderen halten […]. Im Ergebnis kann damit genauso eine Fremdenfeindlichkeit ideologisch begründet, kann eine Ausgrenzung von und Gewalt gegen Migranten gerechtfertigt werden.“

Zumindest das Verfassungsrecht hat aus der Geschichte gelernt. Denn das politische Konzept eines „an der ethnischen ‚Volksgemeinschaft‘ ausgerichteten autoritären „Nationalstaat[s] […] missachtet die Menschenwürde aller, die der ethnischen Volksgemeinschaft nicht angehören, und ist mit dem grundgesetzlichen Demokratieprinzip unvereinbar“. So deutlich formuliert es das Bundesverfassungsgericht in seinem NPD-Urteil von 2017. Die Staatsrechtslehre hat dieser Absage des Gerichts an das völkische Prinzip, soweit ersichtlich, nicht widersprochen. Im Gegenteil weist sie auf die zentralen Aussagen des Urteils in der Auseinandersetzung mit dem neuen völkischen Nationalismus immer wieder hin. Das lässt zumindest hoffen, dass sie sich ihrer Verantwortung im demokratischen Verfassungsstaat bewusst ist und ihr auch in der Zeit der Bewährung gerecht wird.

Verantwortung der (Politik-)Wissenschaft

Die spätgeborene Politikwissenschaft steht nicht unter demselben Erwartungsdruck. Das mag erklären, weshalb im politologischen Diskurs mitunter etwas sorgloser formuliert wird, zumal die Politikwissenschaft als Sozialwissenschaft eine weitere Perspektive auf die Politik einnimmt als die Rechtswissenschaft als Normwissenschaft. Doch stellen diese disziplinären Unterschiede die Politikwissenschaft nicht von ihrer Verantwortung frei, wenn es um die Bewahrung der freiheitlichen Demokratie im Angesicht des neuen völkisch-nationalen Machtstrebens geht. Auch an sie darf und muss man die Erwartung richten, dass sie den demokratischen Parlamentarismus nicht unterminiert, die autoritären Politikkonzepte der Neuen Rechten nicht mit mehr oder weniger wissenschaftlichen Argumenten untermauert und das völkische Denken nicht legitimiert – vor allem dann, wenn sie, wie es unter Politologen so schön heißt, „normativ“ argumentiert und nicht nur empirische Befunde mitteilt. Die Wissenschaft insgesamt trägt Verantwortung für den Erhalt des demokratischen Verfassungsstaates. Bei aller theoretischen und praktischen Gebotenheit disziplinärer Arbeitsteilung wäre disziplinäre Differenzierung fehl am Platz: Rechtswissenschaft, Politikwissenschaft und alle anderen Wissenschaftsdisziplinen sind dafür verantwortlich, die freiheitliche Demokratie zu erhalten, die ihre Existenz als freie Wissenschaften überhaupt erst ermöglicht.

 „Recht auf thematische Repräsentation“

All das sind Selbstverständlichkeiten, die zu betonen jedoch ein konkreter Anlass besteht: die Äußerungen des Politologen Christian Stecker in der ARD-Talkshow „Caren Miosga“ am Abend der Sachsen-Anhalt-Wahl. Stecker ist seit 2021 Professor für das politische System Deutschlands und den Vergleich politischer Systeme an der Technischen Universität Darmstadt. Ausweislich der Homepage seines Arbeitsbereichs beschäftigt er sich in seiner Forschung „mit Fragen des Designs von Demokratien, Eigenarten föderaler Systeme, der Funktionsweise von Minderheitsregierung und dem Effekt des Populismus auf die Parlamente“. Einer breiteren Öffentlichkeit wurde Stecker durch sein engagiertes Eintreten für eine Regierungspraxis bekannt, die statt auf feste Koalitionen auf wechselnde Mehrheiten setzt. Im Februar 2026 erschien im Campus Verlag seine Monografie „Ohne Koalitionskorsett und Brandmauern. Wie flexible Mehrheiten die Demokratie stärken“. Die wesentlichen Thesen des Buchs hat Stecker in den letzten Monaten in verschiedenen breitentauglichen Formaten verbreitet, besonders öffentlichkeitswirksam in seinem ersten Besuch bei Caren Miosga Ende August 2026.

Auf den ersten Blick kommt sein Buch als gutgemeinter „Werkzeugkasten“ (S. 121) für das Regieren unter den Bedingungen eines zunehmend polarisierten Parteienpluralismus daher. Doch schon die Tonalität des Titels, die sich durch den gesamten Text zieht, irritiert. Mit dem Begriff des „Koalitionskorsetts“ polemisiert Stecker gegen einen Grundpfeiler des bundesrepublikanischen Parlamentarismus: die Mehrheitsbildung durch Koalitionsverhandlungen, die bislang für ein hohes Maß an Regierungsstabilität in Bund und Ländern gesorgt hat. Ausnahmen bestätigen wie immer die Regel. Dass es vor allem in Skandinavien funktionierende Demokratien gibt, in denen (mitunter) mit wechselnden Mehrheiten regiert wird, ist unbestritten. Dass man dort anders als in Deutschland keine Mehrheit im Parlament benötigt, um regieren zu können, gehört jedoch zur Wahrheit dazu. Der sog. „negative Parlamentarismus“ skandinavischer Prägung, in dem Regierungen durch den König ernannt werden und Gesetze zustande kommen, wenn sich im Parlament keine Mehrheit gegen sie findet, ist mit dem „positiven Parlamentarismus“ des Grundgesetzes und der Landesverfassungen nicht vergleichbar, in dem die Parlamentsmehrheit die Regierung von Anfang an tragen muss.

Nun sind dies Fragen des „Designs von Demokratien“, über deren optimale Gestaltung man wissenschaftlich trefflich streiten kann. Wenn man Steckers Buch aufmerksam liest und dabei den polemischen Titel im Kopf behält, wird klar, dass es ihm um etwas anderes geht: Er will die „Brandmauer“ einreißen, mit der sich die anderen Parteien von der AfD abgrenzen. Auch darüber lässt sich wissenschaftlich – vor allem aber politisch – trefflich streiten, denn die Brandmauer ist eine politische Strategie, die ihren praktischen Nutzen immer wieder neu beweisen muss. Doch für Stecker geht es um mehr. Er hält die Brandmauer für „undemokratisch, weil sie die Wähler der AfD ihres Rechts auf thematische Repräsentation beraubt“ (alle Zitate auf S. 100 f.). „Da sich die Bürger in einem Repräsentativsystem politisch von Parteien vertreten lassen, ist der Ausschluss einer Partei mit dem Ausschluss ihrer Wähler – also eines Teils des demokratischen Souveräns – zwar nicht identisch, aber funktional äquivalent – und somit gesichert undemokratisch“. An die Stelle der „hermetische[n] Brandmauer“ will Stecker ein „offeneres themenbezogenes Abgrenzungsprinzip“ setzen, das sicherstellt, dass die Stimmen der AfD „[i]n allen parlamentarischen Abstimmungen, auch über Migration, EU oder Windkraft […] inhaltlichen Einfluss haben und im Zweifel auch den Ausschlag geben können“. In diesem System der „flexiblen Mehrheiten“ entfällt „die Notwendigkeit einer hermetischen Brandmauer zum möglicherweise notwendigen Schutz der Demokratie“ gleichsam von selbst: Denn die „brandmauerbefreite AfD“ verliert „ihre gefährlichsten Hebel: die Veto- und Tauschmacht des Koalitionskorsetts.“

Steckers Prämisse ist das Recht der AfD-Wähler auf „thematische Repräsentation“, das dadurch verletzt sein soll, dass die Stimmen der AfD-Abgeordneten derzeit keinen Einfluss auf parlamentarische Entscheidungen haben und im Zweifel auch nicht den Ausschlag geben können, weil die anderen Fraktionen – von der bemerkenswerten Ausnahme des Zustrombegrenzungsgesetzes im Januar 2025 abgesehen – nicht gemeinsam mit der AfD stimmen. Ein solches „Recht“ gibt es nicht: weder im Verfassungsrecht noch in der Demokratietheorie, diesem schier unerschöpflichen Reservoir an „normativen“ Argumenten. Wähler haben das Recht, dass ihre Stimme gleich gezählt und bei der Zusammensetzung des Parlaments gleich gewichtet wird. Danach beginnt, sofern die Parlamentswahl nicht selbst eine klare Mehrheit hervorgebracht hat (in Verhältniswahlsystemen selten), der mühsame Prozess der parlamentarischen Mehrheitsbildung. Dieser Prozess setzt Kompromisse voraus, die in verschiedenen Formaten gefunden werden können. Im positiven Parlamentarismus der Bundesrepublik, in dem bereits die Regierungsbildung von der Parlamentsmehrheit abhängt, hat sich die Koalition, d. h. die institutionalisierte Form der Mehrheitsbildung zwischen Parteien, als adäquate politische Technik der Kompromissfindung erwiesen. Das schließt situative Formate der Kompromissfindung aber nicht aus, wie sie etwa im Fall von qualifizierten Mehrheiten oder im Fall von Minderheitsregierungen auch hierzulande praktiziert und im letzteren Fall zunehmend institutionalisiert werden. Ein Recht darauf, dass die Partei, die sie gewählt haben, an diesen Formen der Kompromissfindung beteiligt wird, haben die Wähler nicht. Woher sollte dieses Recht auch kommen? Die Wähler sind selbst dafür verantwortlich, Parteien zu wählen, die willens und in der Lage sind, Kompromisse mit anderen Parteien zu finden. Anders formuliert: Die Fähigkeit der Parteien, Kompromisse einzugehen, ist ein maßgeblicher Faktor bei der Bewertung ihres politischen Angebots. Diese Bewertung kann man den Wählern in einer freiheitlichen Demokratie aber nicht abnehmen; man kann sie allenfalls durch politische Bildung dazu befähigen. Wählen sie dennoch Parteien, deren Programme so extrem sind, dass andere Parteien sie nicht als Koalitions- oder Kooperationspartner in Betracht ziehen, müssen die Wähler mit der Konsequenz leben, keinen Einfluss auf politische Entscheidungen zu haben. Zur freiheitlichen Demokratie gehört auch die Verantwortung für die Folgen des eigenen politischen Handelns.

Steckers „Recht auf thematische Repräsentation“ führt daher in die Irre. Seine Behauptung, die Brandmauer sei „gesichert undemokratisch“, entbehrt jeder normativen Grundlage. Doch was sollen solche fehlgeleiteten Diskursanstöße bewirken? Dienen sie am Ende nicht dazu, den völkischen Nationalismus in seinem Kampf gegen die parlamentarische Demokratie zu bestärken, indem sie dem Opfernarrativ der völkischen Nationalisten und ihrer Wähler eine vermeintliche wissenschaftliche Grundlage bereiten? Man möchte Stecker diese Intention nicht unterstellen. Dafür scheint er zu überzeugt von seinen theoretischen Prämissen und zu fasziniert von Systemen mit wechselnden Mehrheiten. Doch zur Freiheit der Wissenschaft gehört die Verantwortung für die Folgen der eigenen wissenschaftlichen Äußerungen.

Rezeption völkisch-nationaler Konzepte

Am Abend des 6. September 2026 war Stecker ein zweites Mal bei Caren Miosga zu Gast. Gemeinsam mit dem Bundesminister a. D. Thomas de Maizière, dem ZEIT-Chefredakteur Giovanni di Lorenzo und der RND-Journalistin Vera Wolfskämpf ordnete er die Landtagswahl in Sachsen-Anhalt ein, bei der die völkischen Nationalisten der Macht so nahe gekommen sind wie noch nie. Von der Moderatorin gefragt, wie man dem Phänomen begegnen könne, dass das Thema Migration die Wahlkämpfe beherrsche, obwohl die Zahlen der Asylbewerber zurückgegangen seien, antwortet er: „Ich glaube auch hier hilft die Akzeptanz des Pluralismus. Und zu sagen, dass man sowohl einen multikulturellen Gesellschaftsentwurf vertreten kann als auch, nennen wir es, einen ethnopluralistischen Entwurf, [der] dem der AfD nahesteht. Also die Idee, dass das deutsche Volk irgendwie auch eine ethnokulturelle Gemeinschaft ist, die man so weitgehend erhalten möchte und, wo man dann einfach schaut, wie viel und auch welche Zuwanderung man möchte. Beides gehört aus meiner Sicht zum demokratischen Pluralismus“ (ab Min. 41:13).

Der „demokratische Pluralismus“, den Stecker hier beschwört, liegt wohlgemerkt außerhalb der Grenzen, die das Grundgesetz der Politik zieht. Erinnert sei an die klare Positionsbestimmung im NPD-Urteil, wonach das Konzept der ethnischen Volksgemeinschaft – nichts anderes ist „ethnokulturelle Gemeinschaft“ – mit Menschenwürde und Demokratieprinzip unvereinbar ist. Es ist gerade die Pointe des demokratischen Verfassungsstaates, auch den Pluralismus, wie er für freiheitliche Demokratien konstitutiv ist, in die Schranken zu weisen, wenn politische Konzepte darauf hinauslaufen, die Fundamente der freiheitlichen Demokratie zu beseitigen. Und es ist die Pflicht der Wissenschaft im demokratischen Verfassungsstaat – der Rechts-, der Politik- und jeder anderen Wissenschaft gleichermaßen –, demokratiefeindlichen Konzepten wie „Ethnopluralismus“ und „ethnokulturelle Gemeinschaft“ keine wissenschaftliche Legitimation zu verschaffen. Erneut möchte man Stecker diese Intention nicht unterstellen. Im Interview mit der ZEIT beruft er sich darauf, dass die „ethnokulturelle Dimension sogar ein Stück weit auch Teil der Tradition des deutschen Einwanderungsrechts und der Idee von Staatsbürgerschaft als Abstammungsgemeinschaft“ sei. Das fällt weit hinter den staatsangehörigkeitsrechtlichen Fachdiskurs zurück, nach dem sich das Abstammungsprinzip „im Ergebnis aus funktionalen Gründen [durchsetzte], zur Erreichung einer verlässlichen Rechts- und Pflichtenanknüpfung in einem vornationalen Zusammenhang dynastisch regierter und verwalteter Staaten“ (Weber, in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, 8. Aufl. 2026, Teil I. Rn. 22; ausf. Weber, Staatsangehörigkeit und Status, 2018, S. 81 ff.). Die Äußerung zeigt aber immerhin, dass Stecker sich der Verfassungswidrigkeit des Konzepts der „ethnokulturellen Gemeinschaft“ womöglich nicht (voll) bewusst war. Doch gilt das zu seinem „Recht auf thematische Repräsentation“ Gesagte entsprechend: Zur Freiheit der Wissenschaft gehört die Verantwortung für die Folgen der eigenen wissenschaftlichen Äußerungen.


SUGGESTED CITATION  Michl, Fabian: Zur Verantwortung der Wissenschaft im demokratischen Verfassungsstaat, VerfBlog, 2026/9/08, https://verfassungsblog.de/zur-verantwortung-der-wissenschaft-im-demokratischen-verfassungsstaat/, DOI: 10.59704/cbdaf36b92a8072e.

19 Comments

  1. Peter Camenzind Tue 8 Sep 2026 at 19:56 - Reply

    Was ist mit Parteien, welche verfassunsgwidriges vertreten, aber nicht als verfassungsfeindlich verboten sind?

  2. Walter Haustein Tue 8 Sep 2026 at 20:29 - Reply

    Der Beitrag kritisiert Streckers Bemühungen in Sachen Brandmauer ganz hervorragend. Umso ärgerlicher, dass er den eigenen Anspruch einer verantwortungsbewussten Wissenschaft im demokratischen Verfassungsstaat bei seinem zweiten Kritikpunkt selbst nicht einlöst. Der Umgang mit den verfassungsrechtlichen Grenzen des Staatsangehörigkeitsrechts und den zugehörigen Volksbegriffen ist, vorsichtig gesagt, sorglos. Die NPD II-Entscheidung enthält keineswegs die weitreichende Aussage, die der Beitrag suggeriert. Der dort enthaltene Maßstab ist, ganz im Gegenteil, sehr dünn. Das liegt daran, dass die NPD ein einfacher Fall war: Sie hat ja keinen Hehl daraus gemacht, deutsche Staatsbürger nach ethnischen Kriterien sortieren und diskriminieren zu wollen. Viel mehr als das Verbot einer solchen Programmatik folgt aus der Entscheidung selbst noch nicht, wie man etwa bei Christoph Möllers in: Der Staat 62 (2023) H. 2, nachlesen kann. Der muss es als seinerzeitiger Prozessvertreter zum einen wissen; zum anderen ist er, wie gerade der zitierte Aufsatz bezeugt, völlig unverdächtig, einem ethnisch ausgefüllten Volksbegriff das Wort zu reden. Der Maßstab aus NPD II hat also mit Steckers Vorstellungen eines an ethnopluralistischen Ideen ausgerichteten Staatsangehörigkeitsrechts nichts zu tun. Die Rückkehr zum Abstammungsprinzip als Versuch, eine “ethnokulturelle Gemeinschaft” durch eine Begrenzung der Zuwanderung zu reproduzieren, wäre verfassungsrechtlich unproblematisch. Man könnte sich dafür etwa auf die Wiederherstellung der bis 1999 geltenden Rechtslage beschränken.

    Das Problem von Steckers Ausführungen ist ein anderes (das der Beitrag vielleicht spürt, aber nicht richtig in den Griff kriegt): Stecker charakterisiert die Position der AfD völlig unzureichend. Wie man im GFF-Gutachten nun in aller Breite nachlesen kann, ist diese Partei keinesfalls darauf aus, ein paar Paragraphen im StAG zu ändern, um das Abstammungsprinzip wieder einzuführen; auch will die AfD nicht bloß Zuwanderung “begrenzen”. Ihre Position ist in Wahrheit eine viel radikalere. Strecker verharmlost die AfD in dieser Hinsicht. Das ist in der Tat ein unverantwortlicher Umgang eines Politikwissenschaftlers mit der politischen Lage. Zugleich wäre die Rechtswissenschaft in der Pflicht, eine prinzipiell nötige Kritik daran auch begrifflich adäquat zu formulieren. Das GFF-Gutachten und die zugehörigen Metagutachten von Möllers und S. Schönberger leisten da sehr viel. Argumentative Abkürzungen der hier anzutreffenden Art scheinen mir hingegen nicht hilfreich (um nicht zu sagen: unverantwortlich) zu sein.

    • Fabian Michl Wed 9 Sep 2026 at 18:40 - Reply

      Wie man (u. a.) in den von mir zitierten Publikationen von Ferdinand Weber nachlesen kann, hat das Abstammungsprinzips des Staatsangehörigkeitsrechts als funktionales Prinzip nichts mit dem homogenisierenden Konzept der “ethnokulturellen Gemeinschaft” zu tun, die von semantischen Nuancen abgesehen der Volksgemeinschaftsideologie gleichkommt. Stecker weist aber genau dieses Konzept, also die “ethnokulturelle Gemeinschaft” als Teil des demokratischen Pluralismus aus und verschafft damit (bewusst oder unbewusst) einem verfassungswidrigen Ideologem der Neuen Rechten wissenschaftliche Legitimation. Ich kann daher Ihren Kritikpunkt nicht recht nachvollziehen, es sei denn, Sie würden eine Ausgestaltung des Staatsangehörigkeitsrechts zur Verwirklichung der “ethnokulturellen Gemeinschaft” im Sinne des “Ethnopluralismus” als verfassungsgemäß ansehen, worüber wir dann dissentieren würden und ich das NPD-Urteil (und die staatsangehörigkeitsrechtliche Forschung) für meine Position in Anspruch nehmen möchte.

      • Walter Haustein Thu 10 Sep 2026 at 10:00 - Reply

        Vielleicht habe ich mich nicht deutlich ausgedrückt. Neuer Versuch: Das Problem besteht darin, dass Stecker auf der einen Seite einen Großbegriff wie “Ethnopluralismus” verwendet und ihn auf der anderen Seite dahingehend konkretisiert, dass die AfD durch eine Anpassung der Einbürgerungsvoraussetzungen die “Zuwanderung begrenzen” will. Sie wenden sich gegen den Großbegriff, obgleich mir die konkrete Verfassungswidrigkeit so banal nicht zu sein scheint; siehe die Ausführungen zu NPD II. Die kritische Frage ist meines Erachtens eher: Wie wollte man den Großbegriff einfachgesetzlich operationalisieren? Steckers Vorstellungen davon, was die AfD sich vorstellt, sind verharmlosend. Ihr Beitrag liest sich aber so, als wäre schon diese Konkretisierung in Form einer Verschärfung der Einbürgerungsvoraussetzungen und einer Rückkehr zum Abstammungsprinzip verfassungsrechtlich verpönt. Das halte ich nicht für den richtigen Weg.

        • Fabian Michl Fri 11 Sep 2026 at 11:04 - Reply

          Vielen Dank, ich verstehe nun besser, was Sie meinen. Aus meiner Sicht ist eine Betonung des Abstammungsprinzips im Staatsangehörigkeitsrecht keine Operationalisierung/Konkretisierung der Konzepte “Ethnopluralismus”/”ethnokulturelle Gemeinschaft”. Denn das Abstammungsprinzip hat, wie ich im Beitrag nur kurz unter Verweis auf Ferdinand Weber ausführe, eine rein funktionale Bedeutung. Abstammung ist eine rechtliche Kategorie. Die Anknüpfung daran ist selbstverständlich verfassungsrechtlich zulässig, jedenfalls solange es auch noch andere Wege gibt, die Staatsangehörigkeit zu erwerben (die es übrigens immer gab).

          Das Missverständnis scheint mir daher zu kommen, dass man “Abstammung” auch nicht rechtlich als “ethnischen” Aspekt verstehen kann, wobei aber der Ausdruck “Ethnie” typischerweise auf weit mehr verweist (Sprache, Religion, Kultur etc.).

          Die Konzepte des “Ethnopluralismus” und der “ethnokulturellen Gemeinschaft” setzen aber noch eins drauf: Sie homogenisieren das Volk, indem sie für dessen Definition nur auf die rechtliche Abstammung, sondern eben auf Kriterien abstellen, die ihre Vertreter “ethnokulturell” bezeichnen, die in der Sache aber – bei den begriffsprägenden Vertretern der Neuen Rechten – völkisch/rassistsich sind (vgl. die Definitionen von Backes und der bpb in meinem Beitrag). Wer diese Konzepte praktisch verwirklichen will, verfolgt daher ein verfassungswidriges Ziel. Denn homogenisierend-ethnischen Volkskonzepten hat das BVerfG im NPD-Urteil eine eindeutige Absage erteilt: Sie sind mit Demokratie und Menschenwürde unvereinbar. Auch eine Verstärkung des Abstammungsprinzips im Staatsangehörigkeitsrecht wäre daher verfassungswidrig, würde sie die “Erhaltung” oder Erreichung einer “ethnokulturellen Gemeinschaft” bezwecken.

          Daher kann ich “Ethnopluralismus” und “ethnokulturelle Gemeinschaft” auch nicht als Teil des demokratischen Pluralismus anerkennen, weil ihre Verwirklichung darauf hinauslaufen würde, die freiheitliche Demokratie zu beseitigen.

  3. M. Müller Wed 9 Sep 2026 at 12:12 - Reply

    Sehr geehrter Herr Michl,
    was mich interessieren würde – vielleicht eine Anregung, dass Sie sich damit in einem Artikel oder so auseinandersetzen: Knüpft nicht das Grundgesetz mit dem Terminus “deutsche Volkszugehörigkeit” in Art. 116 Absatz 1 GG selbst in gewisser Weise an ein Staatsbürgerverständnis an, das über das Kriterium der Inhaberschaft der Staatsbürgerschaft qua Geburt oder Verleihung hinausweist? Lässt sich die zutage tretende Diskrepanz zwischen der oben zitierten BVerfG-Entscheidung und diesem Befund widerspruchsfrei auflösen?

    • K. Müller Wed 9 Sep 2026 at 18:05 - Reply

      Das Grundgesetz knüpft mit Art. 116 Abs. 1 GG gerade nicht an ein solches Staatsbürgerverständnis an. Dazu reicht schon ein kleiner Blick auf den Zweck des 2. Satzes dieser Norm. Dadurch, dass die (auch aufgrund ethnischer Kriterien) in der NS-Zeit Vertriebenen Teil der deutschen Staatsangehörigen sein sollen, verbittet sich gerade die Anknüpfung an ethnische Kriterien. Das lässt sich auch ähnlich mit Art. 116 Abs. 2 GG begründen. Das Staatsbürger-/Volksverständnis des Grundgesetzes ist somit ein rein rechtliches.

    • Fabian Michl Wed 9 Sep 2026 at 18:48 - Reply

      Sehr geehrter Herr Müller,
      vielen Dank für die anregende Frage: Die Antwort liegt m. E. im Wortlaut und im historischen Kontext der Norm. Schon der Wortlaut differenziert ja zwischen deutschen Staatsangehörigen (Alt. 1) und den sog. Statusdeutschen (Alt. 2), was einen Rückschluss von der Alt. 2 auf die Alt. 1 ausschließt: Die Alternative 2 regelt gerade nicht die Staatsangehörigkeit, sondern einen “Äquivalenzstatus als Übergangserscheinung” (v. Münch/Kunig/Wendel GG Art. 116 Rn. 93), der sich nur aus der besonderen Situation der Nachkriegszeit erklären lässt.

  4. Prof. Dr. Everhard Holtmann, Politikwissenschaftler Wed 9 Sep 2026 at 13:22 - Reply

    Sehr geehrter Herr Kollege Michl,
    Ihre kritische argumentative Auseinandersetzung mit der Position Christian Steckers teile ich vollinhaltlich. Eine ethnopluralistische Grundeinstellung ist aufgrund ihres völkischen Kerns keineswegs ´ein pluralistisches Desiderat unter vielen`, sondern bewegt sich, wie Sie zutreffend darlegen, außerhalb des demokratischen Verfassungsbogens – oder in der Terminologie der von Ernst Fraenkel begründeten Theorie des Neopluralismus ausgedrückt: außerhalb des Minimalkonsens des “nichtkontroversen Sektors”, in welchem die unverrückbaren normativen Grundprinzipien einer – und damit auch unserer – demokratischen Verfassungsordnung angesiedelt sind.

  5. Seneca Wed 9 Sep 2026 at 13:31 - Reply

    Is the author claiming that the mere acknowledgement of there being a german people is unconstitutional or some sort of thought-crime?
    And it is rich to attack an analysis that is based in a different, more empirical framework for being “dangerous” or unconstitutional (?). Rather this way of thinking seems very authoritarian and overly theoretical.

  6. Curt Smitt Wed 9 Sep 2026 at 15:27 - Reply

    Widerspricht es denn dem Grundsatz der Menschenwürde und dem Demokratieprinzip, wenn eine Partei sich dafür ausspricht und einsetzt, dass Zuwanderung nur aus bestimmten Staaten erlaubt ist?

    Gehört es nicht zu den traditionellen Kompetenzen eines Staates zu entscheiden, wer sein Hoheitsgebiet betritt – und wer nicht?

    So kann man Stecker jedenfalls auch interpretieren: dass es im Rahmen demokratischen Pluralismus erlaubt sein muss sich dafür – oder eher dagegen – einzusetzen, dass Menschen aus einer bestimmten Region / einem bestimmten Kulturraum nach Deutschland einwandern dürfen.
    Es ist eine Pauschalisierung, eine pauschale Diffamierung, weil man Menschen nicht hierhin kommen lassen will, weil sie sind wie sie sind – ohne Rücksicht auf einen Fluchtgrund bzw. möglichen Rechtsansprüchen auf Asyl.

    Aber ist man damit gleich ein Feind des Grundgesetzes?

    • Fabian Michl Wed 9 Sep 2026 at 18:51 - Reply

      Das ist aber etwas ganz anderes als die Verwirklichung einer “ethnokulturellen Gemeinschaft” im Sinne des neurechten “Ethnopluralismus”, dem die Vorstellung homogener Volksgemeinschaften zugrunde liegt.

  7. Pseudy Thu 10 Sep 2026 at 20:52 - Reply

    Vielen Dank für den Beitrag. Ich hoffe, Sie finden auch einmal den Weg in eine Talkshow, um Ihre Einordnung einem größeren Publikum näherzubringen.

    In der Sache möchte ich nur klarstellungshalber anmerken, dass man den „Ethnopluralisten“ nicht auf den Leim gehen sollte, wenn sie behaupten, es gehe ihnen nur darum, die eigene „ethnokulturelle Gemeinschaft“ zu erhalten, ohne deren Höherwertigkeit zu proklamieren.

    Hierin ist eine Verschleierungstaktik zu sehen, die bereits im Nationalsozialismus angewendet wurde. Besonders eindrücklich kommt dies im sogenannten Ariernachweis zum Ausdruck. Dieser enthielt eine Erläuterung des Rassegrundsatzes, in der es heißt: „Dem Denken des Nationalsozialismus entsprechend, jedem anderen Volke volle Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, ist dabei niemals von höher- oder minderwertigen, sondern stets nur von fremden Rasseeinschlägen die Rede.“

    Der Begriff des „Ethnopluralismus“ stellt sich vor diesem Hintergrund als irreführend und verharmlosend dar. Tatsächlich geht der betreffenden Strömung jeglicher Pluralismus ab.

  8. Friedrich Zillessen Fri 11 Sep 2026 at 03:05 - Reply

    Lieber Fabian,
    vielen Dank für den klaren Beitrag. Ich frage mich allerdings, ob hier nicht noch eine zweite Verantwortungsebene hinzukommt. Wir beobachten doch immer wieder, wie wissenschaftliche Professionsethik mit medialen Aufmerksamkeitsökonomien kollidiert. Als Zeitungsredakteurin, Radiomoderator oder Talkshow-Host lade ich im Zweifel lieber Wissenschaftler*innen ein, die sich zu möglichst allen Fragen pointiert äußern können – und vor allem: wollen. Der Verantwortungsappell erreicht einen großen Teil der Wissenschaft – die, die er nicht erreicht, landen überdurchschnittlich oft im Fernsehen. Die disziplinäre Kontrolle durch Kritik, Peer Review und fachwissenschaftliche Reputation reicht kaum in andere gesellschaftliche Bereiche hinein: Philip Manows jüngere Bücher etwa sind in Teilen der Fachdisziplin durchgefallen, werden medial aber dennoch breit rezipiert. Medien, Politik oder auch andere wissenschaftliche Disziplinen folgen halt eigenen Selektions- und Reputationslogiken.

    Wenn wissenschaftliche Autorität medial hergestellt und verstärkt wird, müsste man deshalb nicht auch nach der Verantwortung derjenigen fragen, die diese Autorität verleihen? Trifft Caren Miosga und ihre Redaktion in einem Fall wie diesem nicht ebenfalls eine besondere Pflicht zur sorgfältigen Auswahl und Einordnung ihrer wissenschaftlichen Gäste? Sollte die FAZ-Einspruch-Redaktion nicht zweimal überlegen, ob sie eine Strafrechtlerin zum GFF-Gutachten befragt? Oder wie kann man dieses Spannungsverhältnis navigieren?

    • Martin Höpner Fri 11 Sep 2026 at 11:42 - Reply

      Lieber Herr Zillessen,

      wir haben hier am Kölner Max-Planck-Institut für Gesellschaftsforschung ein Journalistenprogramm, in dessen Rahmen regelmäßig ein Journalist mehrere Wochen bei uns verbringt. Das ist immer ein äußerst fruchtbarer Austausch, und genau die von Ihnen aufgeworfene Frage zählt zu den Dingen, über die wir dann immer wieder diskutieren.

      Ja, man muss sich oft sehr ärgern: Da wird auf DLF schon wieder Ökonom xy über die jüngste Zinsentscheidung der EZB interviewt, obwohl doch offenkundig ist, dass Ökonomin yz hierüber viel mehr weiß. Da wird der Blätter-Herausgeber xy als Politologe vorgestellt und äußert sich über den Wandel von Parteiensystemen, ohne dabei auch nur einen Millimeter über das Niveau von Meinungsessays hinausgehen zu können. Dabei haben wir hierzu herausragende Forschende, die den Zuschauern erklären könnten, wie sich die deutsche Lage im internationalen Vergleich darstellt, welchen Spuren die Forschung zur Klärung nachgeht – und so weiter, und so fort. Immer wieder fragen wir unsere Gäste: Warum zum Kuckuck ladet Ihr diese zum Interview und nicht jene?

      Bräuchten die Sender und Zeitungen nicht, wie Sie nahelegen, ein anständiges Kriterienraster: Wie weit sollte das Forschungsgebiet des Interviewten zum Gegenstand des Interviews maximal entfernt liegen dürfen, und wie unterscheiden wir darüber hinaus gute von schlechter Wissenschaft? Je länger man darüber nachdenkt: Wir würden im Dreieck springen, würden die Sender und Zeitungen anfangen, solche Rangfolgen und Kriterienlisten zu erstellen. Nein, es ist viel misslicher: Wenn wir denn überzeugt sind, dass so etwas gebraucht wird, dann ist die wissenschaftliche Selbstorganisation gefragt: Wir selbst müssten uns kümmern, was konkret nur heißen kann: Wir müssen das im Rahmen unserer Fachverbände machen und dann mit den Repräsentanten der Massenmedien diskutieren. Leicht wird das nicht.

      Beste Grüße, Martin Höpner

      PS – Bitte seien Sie sicher: Philip Manows Bücher sind fachintern nicht „durchgefallen“. Sie sind kontrovers.

  9. Ruth Fiedler Tue 15 Sep 2026 at 13:15 - Reply

    Sehr geehrter Herr Michel,
    vielen Dank, dass Sie sich dieses Mannes angenommen haben. So konnte ich sehen, dass nicht nur ich entsetzt über seine Thesen bin.
    Bitte hören Sie sich die Folge des Podcast “Wahlkreis Ost” vom 11. September an, in der Stecker zu Gast war und unwidersprochen seine kruden Thesen verbreitet. Und das ein paar Tage nach dem niederschmetternden Ergebnis in LSA.
    Seine Argumentation beruht hauptsächlich darauf, dass die Bevölkerung einen Politikwechsel wählte und deshalb der AfD das Regieren ermöglicht werden soll. Dabei proklamiert er richtiggehend eine AfD-Regierung, ohne auch nur einmal den dringend benötigten Politikwechsel seitens der anderen Parteien auch nur zu erwähnen. Er redet einzig davon, dass der Wählerwille aus demokratischen Gründen befolgt werden muss, und gibt der Tatsache, dass die Verteidigung der FDGO den Wählerwillen sticht, keinerlei Raum. Zusätzlich verharmlost er die menschenverachtenden Ziele der AfD mit der Forderung sie einfach machen zu lassen, dann wird man schon sehen, was dabei rauskommt.
    Das ‘Migrationsproblem’ bleibt bei ihm als berechtigtes Hauptargument stehen, ohne es auch nur ein einziges Mal als vorgeschobenes Feindbild zu entlarven.
    Am meisten ärgert mich, dass der MDR, als öffentlicher Rundfunk, diesen Politikwissenschaftler als Experten darstellt und ihm keinerlei kritische Fragen entgegen stellt.
    Leider ist man gegen diese Einflussnahme als Privatperson machtlos.
    Hier nochmal die Quelle:
    Wahlkreis Ost: “AfD-Wahlsieg: Ist die Brandmauer ein Fehler?”.

    Vielen Dank und viele Grüße

    Ruth Fiedler

  10. Alexander Morhart Wed 16 Sep 2026 at 19:52 - Reply

    “Wähler haben das Recht, dass ihre Stimme gleich gezählt und bei der Zusammensetzung des Parlaments gleich gewichtet wird.”? – Schön wär’s. Sollten sie sich erdreisten, eine Partei zu wählen, die weniger als 5 % der Stimmen bekommt, werden ihre Stimmen – das können je nach Konstellation 15 % der Stimmen und mehr sein – gar nicht gezählt, sondern den Parteien zugeschlagen, die sie gerade nicht gewählt haben. Ob das so ist, wissen sie erst nach der Wahl. Das wiederum führt dazu, daß viele, die eigentlich eine kleine Partei wählen würden, davon absehen.

    Aber die Ungleichbehandlung fängt ja schon viel früher an. Kleine Parteien müssen sogenannte Unterstützungsunterschriften sammeln. Diese zeitraubende und mühsame Tätigkeit – ich weiß, wovon ich rede – frißt einen großen Teil der Zeit und Energie, die die Anhänger sonst in den Wahlkampf hätten stecken können. Sind sie dann endlich zugelassen, werden sie bei vielen öffentlichen Wahlveranstaltungen – sogar solchen in mit Steuergeld bezahlten Gebäuden wie Schulen – nicht zugelassen; also einer wichtigen Möglichkeit beraubt, sich bekanntzumachen und ihre Meinung zu veröffentlichen. Ich könnte noch diverse weitere Benachteiligungen anführen.

    CDU und SPD haben die Gelegenheit (aus)genutzt, in den Jahrzehnten ihrer Dominanz das politische System als Wagenburg zu gestalten, das es neuer Konkurrenz nur in Ausnahmefällen gestattet, in den erlauchten Kreis der Mächtigen einzudringen. Das sollte man nicht schönreden.

  11. Dr. Sylvia Kaufhold Thu 17 Sep 2026 at 11:52 - Reply

    Es ist dramatisch, dass etablierte Teile der Politik- und Rechtswissenschaft unserer guten demokratischen Verfassung auch noch heute – also 80 Jahre nach Inkraftreten des GG – offenbar immer noch so sehr misstraut, dass sie nicht einmal merken oder zumindest in Betracht ziehen, dass sie unserer Demokratie damit mehr schaden als nutzen. Eine selbstkritische Hinterfragung fällt aus. Man liefert lieber den Mächtigen wohlfeile Argumente für deren bereits gescheiterten Ausgrenzungskurs als endlich auch im Life-Test mehr und nicht weniger Demokratie zu wagen. Dabei fällt man nur allzu gerne über Personen her, die es wagen, aus dem etablierten Narrativ auszubrechen, indem sie genau die selbstkritische Hinterfragung aufbringen, die man sich selbst nicht zutraut.

    Hier die Verteidigung Streckers durch den Rechtsextremismus- und Polarisierungsforscher Holger Marks, die nicht nur demokratietheoretisch weit überzeugender ist als seine bemühte Verurteilung als AfD-Verharmloser durch Prof. Michl und die eigentlich hier auf dem Verfassungsblog hätte erscheinen müssen: https://www.gwup.org/skeptiker-artikel/gesellschaft/verfassungsblog-akademischer-vigilantismus/

    • Klaus Bratengeier Fri 25 Sep 2026 at 16:12 - Reply

      Leider schießt die Überschrift des GWUP-Beitrag (“Vigilantismus”) weit über das Ziel hinaus. Den Inhalt finde ich aber diskussionswürdig.

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