Alle da?
Zur neuen politischen Anwesenheitspflicht in Sachsen-Anhalt
Sachsen-Anhalt hat gewählt und die Situation ist, was soll man anderes sagen, kompliziert. An der absoluten Mehrheit ist die AfD vorbeigeschrammt, nur drei Sitze hätten ihr dazu gefehlt. Dafür ist wider Erwarten das BSW mit fünf Sitzen in den Landtag gewählt worden und könnte jetzt, viel gelesen, viel gehört, wahlweise das Zünglein an der Waage oder der Königsmacher sein. Die übrigen Parteien (CDU, Die Linke, SPD, Grüne) kommen auf 39 Stimmen im Landtag – so viele, wie die AfD hat. Sollten nicht doch noch drei Abtrünnige (CDU, BSW anyone?) der AfD zu einer absoluten Mehrheit verhelfen, wird es für den kommenden Landtag schwierig werden, Politik zu machen und diese in Recht zu übersetzen. Trotzdem wird es wohl voll sein im Plenarsaal in der kommenden Legislaturperiode: Wollen die anderen Parteien Gesetze der AfD verhindern, müssen sie fast vollständig anwesend sein.
Wie es jetzt weiter geht
Der Vollständigkeit halber ein Überblick, wie es jetzt weiter geht: Spätestens am 30. Tag nach der Wahl, sprich am 6. Oktober 2026, muss sich der neue Landtag konstituieren (Art. 45 Abs. 1 Satz 2 Verf ST). Für die Einberufung ist nach Art. 45 Abs. 1 Satz 2 Verf ST der alte Landtagspräsident zuständig und typischerweise setzt er den Termin für die konstituierende Sitzung für den letztmöglichen Tag an – so war es zuletzt in Sachsen, in Mecklenburg-Vorpommern und 2019 in Thüringen. Dass der alte Landtagspräsident diese Frist ausreizt, ist kein Muss. Aber da die neugewählten Abgeordneten ohnehin nach der Wahl mindestens eine Woche Zeit haben, die Wahl anzunehmen oder abzulehnen (§ 37 Satz 1 WahlG ST) und sich eine konstituierende Sitzung nicht von alleine organisiert, Abgeordnetenbüros geräumt werden müssen und sich die Landtagsverwaltung neu sortieren und vorbereiten muss, kommt eine konstituierende Sitzung nach der Einschätzung von Robert Böttner frühestens zwei Wochen nach der Wahl in Betracht. Und auch den neuen Fraktionen und ihren gewählten Abgeordneten kann das Ausschöpfen der 30-tägigen Frist gelegen kommen, können sie sich doch währenddessen auf die (in diesem Fall wirklich nicht einfache) Mehrheitssuche begeben und Handlungsspielräume ausloten, ohne dabei schon dem Druck des Parlamentsalltags ausgesetzt zu sein.
Wenn sich der Landtag dann konstituiert hat, ist es erst einmal vorbei mit den zwingenden Abläufen in Sachsen-Anhalt. Anders als in anderen Bundesländern gibt es dort nämlich keine Frist, in der der Landtag einen neuen Ministerpräsidenten wählen muss, um so anschließend die Regierungsbildung zu ermöglichen. Weil man befürchtete, dass sich eine zweiwöchige Frist nach der konstituierenden Sitzung „in bestimmten politischen Konstellationen als zu kurz erweisen“ (S. 48) könnte, hat der verfassungsändernde Gesetzgeber die entsprechende Frist 2020 kurzerhand aus Art. 65 Abs. 1 Satz 1 Verf ST gestrichen. Bedeutet: Die von Sven Schulze angeführte Landesregierung könnte in Sachsen-Anhalt im Zweifel sogar bis über die Wahlperiode hinaus geschäftsführend im Amt bleiben, sollte sich der neue Landtag nicht auf einen neuen Ministerpräsidenten einigen können (Art. 71 Abs. 2 Verf ST, dazu schon ausführlich Robert Böttner hier).
Ist die Ministerpräsidentenwahl dann aber einmal auf die Tagesordnung gesetzt und lehnt das Parlament diesen Tagesordnungspunkt nicht ab, beginnt also mit der Wahl eines Ministerpräsidenten, dann wird ein Fristenregime ausgelöst – das aber nicht zwingend in der Wahl eines neuen Ministerpräsidenten münden muss (dazu auch schon Robert Böttner hier). Gerade wenn das BSW sich, wie angekündigt, enthält und alle anderen Abgeordneten den Kandidaten der AfD – Ulrich Siegmund – ablehnen oder den möglichen Gegenkandidaten wählen, kommt es im dritten Wahlgang zu einer Pattsituation und niemand ist gewählt. Dass es dazu kommt, setzt natürlich zunächst voraus, dass Ulrich Siegmund sich überhaupt zur Wahl stellt.
Anders als andere Landesverfassungen ist die sachsen-anhaltische Verfassung also nicht (mehr) darauf ausgelegt, schnell klare Verhältnisse durch die Ministerpräsidentenwahl herzustellen – weder durch eine Frist, wann diese stattfinden muss, noch durch eine Regelung, wonach der letzte Wahlgang zwingend einen Ministerpräsidenten hervorbringt. Das verschafft zum einen Zeit, in der sich mögliche, vielleicht auch eher unwahrscheinliche Mehrheiten finden können. Andererseits ist es eben auch ein Zeitfenster, in dem die AfD mit ausgestreckter Hand dastehen kann, darauf wartend, dass jemand einschlägt – und, wenn das nicht passiert, mit dem Finger auf die anderen zeigen kann, die sich weigern würden, für stabile Regierungsverhältnisse zu sorgen. Das ist ihr gutes Recht, das ist Politik. Es offenbart aber das Dilemma der anderen Parteien, die aus eigener Kraft keine eigene Politik mehr im Landtag machen können und auf wackelige oder ungewollte Bündnisse angewiesen sind, die am Ende die eigenen politischen Standpunkte der Parteien verdecken und alles zu einem – so würde man es wohl als AfD bezeichnen – „Alt-Parteien-Einheitsbrei“ werden lassen. Entsprechend diskutiert man in der Linken bereits darüber, wie man im Parlament einen AfD-Ministerpräsidenten gemeinsam mit der CDU verhindern kann und gleichzeitig außerparlamentarische gesellschaftliche Konflikte wieder stärker mobilisieren und für sich nutzen kann, auch in der Debatte und Konfrontation im Parlament. Das könnte eine der Folgen dieser Wahl sein, dass die Parteien abgesehen von der AfD wieder authentisch nach Rückendeckung an der Basis suchen müssen. Möglicherweise bringt das die Politik heraus aus dem Parlament, hin in die Wahlkreise der Abgeordneten.
Anwesend oder AfD
Dort sollten die Abgeordneten der CDU, Linken, SPD und Grünen aber während der Sitzungswochen des Landtags nicht zu viel Zeit verbringen, sondern im Landtag in Magdeburg anwesend sein. Denn die neuen Mehrheitsverhältnisse führen dazu, dass die AfD mit ihren 39 Stimmen auch ohne das BSW Gesetze beschließen kann, sobald sechs oder mehr Abgeordnete der übrigen Parteien nicht in der Sitzung anwesend sind – etwa, weil sie sich um Kinder oder Angehörige kümmern müssen, eben in ihrem Wahlkreis unterwegs sind oder sich schlicht erkältet haben. Kündigt das BSW an, sich bei Gesetzesabstimmungen zu enthalten, dann genügt bereits, dass ein weiterer Abgeordneter nicht anwesend ist. Einfache Gesetze beschließt der Magdeburger Landtag gem. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Verf ST mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und beschlussfähig ist er nach Art. 51 Abs. 2 Verf ST, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landtags anwesend ist. Die AfD könnte folglich Gesetze im Landtag beschließen, wenn ihre gesamte Fraktion und drei andere da sind.
Nimmt man die namentlichen Abstimmungen der 8. Wahlperiode in Sachsen-Anhalt als Grundlage, dann fällt auf, dass vor allem die AfD im Parlament anwesend ist. 18 namentliche Abstimmungen gab es in diesem Zeitraum, in allen hat die AfD-Fraktion mit ihren 23 Stimmen (22 Stimmen nach dem Ausschluss von Matthias Lieschke) abgestimmt, während im Schnitt mehr als 13 der 97 Abgeordneten gefehlt haben – aber eben keiner von der AfD. Dieselbe Disziplin müssen die anderen Abgeordneten jetzt auch an den Tag legen – ansonsten eröffnen sie der AfD die gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten, die man ihr eigentlich verwehren will.
Diese Konstellation zwingt die Abgeordneten auch dazu, sich ausdrücklich zu den Gesetzen zu verhalten, also mit „Ja“ oder „Nein“ abzustimmen. Denn gem. Art. 51 Abs. 1 Satz 2 Verf ST zählen Enthaltungen als nicht abgegebene Stimmen; sie spielen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses folglich keine Rolle mehr. Das bedeutet auch, dass Fraktionen Enthaltungen nicht mehr nutzen können, um eine Entscheidung zu tragen, ohne sie explizit goutieren zu müssen. Ab sofort ist nur ein „Ja“ ein „Ja“ und nur ein „Nein“ ein „Nein“. Das spitzt auch das Dilemma der Parteien abseits der AfD zu: Sie müssen jetzt faktisch zusammenarbeiten, auch wenn überhaupt gar keine politische Nähe zwischen ihnen besteht. Diese unfreiwillige Schicksalsgemeinschaft lässt sich auch nur schwer nach außen kommunizieren, ist sie doch darauf zurückgeworfen, entweder Gesetzesvorhaben der AfD abzulehnen oder eigene, wohl mühselig erhandelte Gesetzesvorschläge gegen AfD und BSW scheitern zu lassen, wahrscheinlich ohne dass eine jeweils den Parteien eigene Programmatik in diesen Gesetzesvorschlägen erkennbar wäre. Und diese Ausgangslage schwächt möglicherweise auch die Stellung der einzelnen Abgeordneten zugunsten einer verschärften, faktischen Fraktionsdisziplin. Ihre Verhandlungsposition ist geschwächt, weil jedes Fernbleiben, jeder Außentermin das Einfallstor sein könnte, durch das die AfD ihre eigenen Gesetze tragen kann. Das begünstigt tendenziell restriktive Fraktionsbestimmungen, was Urlaubs- und Krankheitsregelungen angeht. Wer Politik machen will, der wird es schwer haben in diesem neu gewählten Magdeburger Landtag.
Bestimmer über die Tagesordnung
Das könnte die AfD auch gezielt ausnutzen, indem sie versucht, Landtagssitzungen besonders zäh und langwierig zu gestalten, um eine Situation herbeizuführen, in der nicht mehr alle Abgeordneten anwesend sind und in der sie dann eine Stimmenmehrheit hätte. Legt man die aktuelle Geschäftsordnung des Landtags (GOLT ST) zugrunde, kommt ihr dabei zugute, dass sie mit etwas Glück eine Mehrheit im Ältestenrat bekommt und damit gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 GOLT ST unter anderem vorbereitend über den Terminplan und die Tagesordnung des Landtags bestimmt.
Welche Fraktion wie viele Sitze im Ältestenrat bekommt, bestimmt sich gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 GOLT ST nach dem Rangmaßzahlverfahren. Der Ältestenrat hat nach § 9 Abs. 1 GOLT ST 13 stimmberechtigte Mitglieder. Die Stimmverteilung im Parlament führt dazu, dass die AfD im Ältestenrat mindestens sechs dieser stimmberechtigten Mitglieder stellen wird. Beim Rangmaßzahlverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers werden die Stimmen- bzw. Sitzzahlen der Fraktionen durch eine Folge von Zahlen (0,5; 1,5; 2,5 usw.) geteilt; die Sitze gehen der Reihe nach an die jeweils höchsten Quotienten. Bei der Sitzverteilung für den Ältestenrat der 9. Wahlperiode führt dieses Verfahren dazu, dass sich nach zwölf vergebenen Sitzen für den 13. Sitz ein Gleichstand zwischen CDU und AfD ergibt. In diesem Fall entscheidet das Los, ob die CDU einen dritten oder die AfD einen mehrheitsbringenden siebten Sitz im Ältestenrat erhält.
Natürlich kann der Landtag eine von der AfD im Ältestenrat vorbereitete und vom Landtagspräsidenten dann vorgeschlagene Tagesordnung auch ablehnen oder abändern (vgl. §§ 57, 55 Abs. 2 Satz 1 GOLT ST). Dazu braucht es aber auch eine Mehrheit, bei der sich die oben beschriebenen Probleme stellen können. Sollte diese Mehrheit eine Tagesordnung tatsächlich vollständig ablehnen, müsste sich der Landtag daraufhin selbst eine geben – dafür ist wieder eine Mehrheit erforderlich und man wäre auf das BSW oder Abwesenheiten bei der AfD angewiesen, damit CDU, Linke, SPD und Grüne diese beschließen könnten. Im Falle eines tagesordnungslosen Landtags könnte die AfD wieder auf die anderen zeigen und sie als diejenigen darstellen, die verhindern, dass der Landtag ordnungsgemäß arbeitet.
Kommt mal alle her
Und die AfD hat noch eine weitere Möglichkeit, die anderen Fraktionen zu überrumpeln. Nach Art. 45 Abs. 2 Verf ST kann ein Viertel der Mitglieder die unverzügliche Einberufung des Landtags verlangen. Keine andere Partei kommt alleine auf ein Viertel der Mitglieder des Landtags, nur die AfD kann die Einberufung verlangen. Ihr Einberufungsverlangen muss sie begründen und der Landtagspräsident, der diesen gem. Art. 45 Abs. 1 Satz 1 Verf ST einberuft, hat bei der Terminierung ein gewisses Ermessen (vgl. Epping/Hillgruber/Brocker, Art. 39 GG, Rn. 27). Sollte die AfD es schaffen, drei Stimmen zu organisieren, könnte der Landtagspräsident aber auch von ihr kommen. Dass sich dieser dann schützend vor die anderen Fraktionen stellt und möglicherweise auch ihre Terminwünsche berücksichtigt, darf man wohl bezweifeln. Und selbst wenn der Landtagspräsident nicht von der AfD kommt: Er hat eine neutrale Stellung inne, darf das Einberufungsverlangen nicht politisch bewerten und muss dem Terminwunsch der Antragstellenden in der Regel nachkommen (vgl. Epping/Hillgruber/Brocker, Art. 39 GG, Rn. 27). Etwas Puffer kann Art. 77 Abs. 3 Verf ST verschaffen, der vorschreibt, dass der Landtag Gesetze in mindestens zwei Beratungen behandeln muss, zwischen denen mindestens zwei Tage liegen müssen.
Fazit
Noch hat sich der Landtag nicht konstituiert. Sobald er aber das erste Mal zusammentritt, hat die AfD auch ohne absolute Mehrheit ausreichend Möglichkeiten, die anderen Fraktionen zu disziplinieren, vorzuführen und sich selbst als die einzige Kraft zu stilisieren, die wieder Politik machen will, die bei den Leuten ankommt – spürbar, authentisch, disruptiv. Derweil werden die anderen Fraktionen damit zu kämpfen haben, mögliche Manöver der AfD zu kontern und dabei ihr eigenes Profil zu bewahren oder wieder sichtbar zu machen – zu schwach für die eigene, zu unterschiedlich für die gemeinsame Sache.



