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26 August 2026

Zwangloses Konstituieren

Wie schnell muss das Parlament nach der Neuwahl zusammentreten?

Am 6. September findet die Landtagswahl in Sachsen-Anhalt statt – spätestens 30 Tage später muss die konstituierende Sitzung des neuen Landtags stattfinden. Spätestens meint, dass es auch früher geht, wenn die neu gewählten Abgeordneten das wollen. Vereinzelt wird in Parlamentskreisen und unter Journalisten über ein Szenario nachgedacht, in dem die AfD dies als Winkelzug nutzen könnte, um Unruhe zu stiften und die anderen Parteien unter Zugzwang zu setzen. Doch wie viele der Abgeordneten müssten das wollen? Könnte eine einzelne (Vor-)Fraktion die anderen Abgeordneten so schnell wie möglich nach dem Wahltag zur Konstituierung zwingen? Selbst wenn sie das Recht dazu hätte, würde das vermutlich ohnehin nicht zu einer deutlich früheren konstituierenden Sitzung führen, da der Parlamentspräsident die konstituierende Sitzung unverzüglich, nicht sofort einberufen muss.

Pflicht zur Konstituierung

Sowohl das Grundgesetz als auch die Landesverfassungen sehen Fristen vor, binnen derer das neu gewählte Parlament zu seiner ersten Sitzung zusammentreten muss. In Sachsen-Anhalt beträgt diese Frist nach Art. 45 Abs. 1 S. 2 der Landesverfassung 30 Tage ab dem Wahltag und ist damit genauso lang wie die Frist unter Art. 39 Abs. 2 GG und in den meisten Landesverfassungen (mit 75 Tagen ist Rheinland-Pfalz Spitzenreiter). Nach parlamentarischem Brauch beruft in aller Regel der Präsident des scheidenden Parlaments das neu gewählte ein – in Sachsen-Anhalt normiert das Art. 45 Abs. 1 S. 2 der Landesverfassung. Es steht dabei grundsätzlich im Ermessen des Parlamentspräsidenten, wann er innerhalb dieser 30 Tage das neue Parlament einberuft.

Bis der neue Magdeburger Landtag zusammentritt, bleibt der derzeitige Landtag voll handlungsfähig. Dies ergibt sich aus Art. 43 S. 2 der Landesverfassung, wonach die Wahlperiode eines Landtags erst mit dem Zusammentritt des neuen Landtags endet. Für den Bundestag ergibt sich dies aus Art. 39 Abs. 1 S. 2 GG. Spätestens seit dem vergangenen Frühjahr ist höchstrichterlich geklärt, dass das scheidende Parlament selbst nach dem Wahltag nochmals zusammentreten und sogar die Verfassung ändern kann. Damals entschied das Bundesverfassungsgericht, dass es nicht die Rechte der neu gewählten Abgeordneten und des (noch nicht konstituierten) Bundestags verletzt, wenn die Bundestagspräsidentin den alten Bundestag einberuft, um das Grundgesetz zu ändern.

Einberufung auf Verlangen

Eher beiläufig erwähnte das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss (Rn. 15), dass es auch eine Pflicht zur Einberufung des neuen Bundestags vor Ablauf der 30-Tage-Frist geben könne. Dies setze aber voraus, dass der neue Bundestag den Willen zum Zusammentritt gebildet und sich dafür auf einen Termin verständigt hat. Dies ergebe sich letztlich aus dem Selbstorganisationsrecht des Parlaments, das selbst über seinen Zusammentritt entscheiden könne (Rn. 12), auch ohne Einberufung durch den Präsidenten. Dies gilt entsprechend auch für den Magdeburger Landtag.

Hier kommt Art. 45 Abs. 2 der Landesverfassung ins Spiel, wonach auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Landtags oder der Landesregierung der Landtag unverzüglich einzuberufen ist. Solche Vorschriften finden sich mit unterschiedlichen Quoren in den meisten Landesverfassungen und auch im Grundgesetz. Dort können nach Art. 39 Abs. 3 S. 3 GG ein Drittel der Bundestagsabgeordneten, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler die sofortige Einberufung des Parlaments verlangen. Das Recht zur außerordentlichen Einberufung ist einerseits ein Minderheitenrecht zur Kontrolle der Mehrheit durch die Opposition, andererseits ermöglicht es dem Regierungschef, das Parlament, dem gegenüber er verantwortlich ist, zu einer wichtigen Entscheidung zusammenzurufen (Huber/Voßkuhle/Schliesky, GG, Art. 39 Rn. 43 f.).

Konstituierung auf Verlangen?

Fraglich ist allerdings, ob diese Verfassungsbestimmung auch auf die konstituierende Sitzung anwendbar ist – die Landesverfassung sieht das weder explizit vor noch schließt sie es aus (einzig die niedersächsische Verfassung lässt dies explizit zu, Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 2 NdsVerf). Die Norm dient dazu, in einer laufenden Wahlperiode außerhalb des Sitzungskalenders eine Sitzung anzuberaumen, wenn es die (politischen) Umstände erfordern. Die Situation vor der Konstituierung des neuen Parlaments ist damit meistens nicht vergleichbar. Vor diesem Hintergrund kann der Regierungschef auch nur die Einberufung des alten Parlaments verlangen, nicht aber die unverzügliche Einberufung der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Parlaments. Andernfalls nämlich würde der Regierungschef über das Ende der Wahlperiode des alten Parlaments entscheiden können, wenn er zur frühzeitigen Konstituierung des neuen Parlaments zwingt (so auch von Münch/Kunig/Groh, GG, Art. 39 Rn. 45 f.).

Aufgrund des Selbstversammlungsrechts, das selbstverständlich auch dem neu gewählten Parlament zusteht, können aber die Abgeordneten über einen frühzeitigen Zusammentritt entscheiden. Somit kann auch das neu gewählte Parlament jederzeit vor Ablauf der 30-Tage-Frist zur konstituierenden Sitzung zusammentreten bzw. die Einberufung dazu vom Parlamentspräsidenten verlangen, wie es auch das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat. Nicht geklärt ist dabei allerdings die Frage, ob das Parlament diesen Willen im Sinne der Parlamentsmehrheit äußern muss oder ob es ausreicht, dass mindestens ein Viertel der neu gewählten Abgeordneten die Einberufung verlangt, wie es Art. 45 Abs. 2 der Landesverfassung ansonsten zulässt (in diesem Sinne HdbParlR/Payandeh, 2. Aufl. 2026, § 9 Rn. 9). Natürlich ist das Recht zur Einberufung kein alleiniges Oppositionsrecht, sondern steht jeder Gruppe von Abgeordneten zu, die das Quorum erreicht. Im politischen Prozess wird es sich aber eher zum Instrument der Parlamentsminderheit gegenüber der regierungstragenden Parlamentsmehrheit entwickeln. Dieses Argument des Minderheitenschutzes greift mit Blick auf die konstituierende Sitzung zumindest nicht, da wir uns zeitlich ja noch vor der Wahl des Regierungschefs befinden und somit noch gar nicht klar ist, wer Teil der parlamentarischen Opposition sein wird.

Keine Dringlichkeit für die Wahl des Ministerpräsidenten

Die Frage nach der erforderlichen Mehrheit kann am Ende aber auch dahinstehen, weil die konstituierende Sitzung dadurch kaum früher stattfinden wird. Verlangen die Abgeordneten die vorzeitige Einberufung, ist der Parlamentspräsident zwar zur „unverzüglichen“ Einberufung verpflichtet. Allerdings bedeutet das nicht eine sofortige Einberufung um jeden Preis. Vielmehr muss der Präsident auch diejenigen zeitlichen und organisatorischen Umstände berücksichtigen, die einen Zusammentritt der Abgeordneten überhaupt erst ermöglichen (von Münch/Kunig/Groh, GG, Art. 39 Rn. 44). Für die konstituierende Sitzung des neu gewählten Landtags ist dies zunächst die Feststellung des (vorläufigen) amtlichen Wahlergebnisses. Sodann müssen die Gewählten die Wahl annehmen, wofür sie eine Woche Zeit haben (§ 37 LWG LSA). Auch weitere organisatorische Aspekte sowie zumindest kurze Fristen für die Ladung der neuen Abgeordneten können eine Rolle spielen, sodass frühestens zwei Wochen nach der Wahl überhaupt eine erste Sitzung in Betracht kommt.

Auch wenn der Landtagspräsident den (politischen) Grund für die frühzeitige Einberufung nicht zu bewerten hat, hat er über die eben genannten zeitlich und organisatorisch zwingenden Aspekte hinaus einen begrenzten zeitlichen Ermessensspielraum, solange zumindest die Sitzung vor der nächsten regulären, also der ohnehin durch den Parlamentspräsidenten angesetzten Sitzung terminiert wird. Dabei spielt die Eilbedürftigkeit des Anliegens eine besondere Rolle. Eine frühzeitige Einberufung kommt daher nur dann in Frage, wenn der sofortige Zusammentritt des Parlaments auch tatsächlich erforderlich ist. Deswegen kann die vorzeitige Einberufung nur verlangt werden, wenn gleichzeitig mitgeteilt wird, zu welchem Zwecke sich der Landtag dringend versammeln müsse. Es muss also ein konkreter Tagesordnungspunkt benannt werden, der keinen Aufschub bis zur nächsten regulären, vom Landtagspräsidium zu terminierenden Sitzung duldet. Dies kann in der hier betrachteten Situation nicht allein die Konstituierung um ihrer selbst willen sein. Als Sachanliegen, das überhaupt eine rasche Zusammenkunft begründen könnte, käme wohl allenfalls die Wahl des Ministerpräsidenten in Betracht. Da diese in Sachsen-Anhalt aber an keine Frist gebunden ist, kann ihr schwerlich eine besondere Dringlichkeit innewohnen, die eine schnellstmögliche Zusammenkunft des neuen Landtags rechtfertigt.

Da die alte Regierung zudem bis zur Konstituierung des neuen Landtags regulär und ab dann zumindest bis zur Wahl einer Nachfolgeregierung geschäftsführend im Amt bleibt, ist auch vor diesem Hintergrund keine besondere Eile geboten. Die Frist zur Konstituierung innerhalb von 30 Tagen nach der Wahl ist ohnehin recht kurz. Jede weitere Verkürzung muss sich daher in besonderer Weise am Missbrauchsverbot (BVerfGE 1, 144 (149)) messen lassen.

Am Ende entscheidet das Verfassungsgericht

In dieser Situation darf der Landtagspräsident ein Ersuchen auf Einberufung des Landtags vor dem von ihm vorgesehenen Termin zurückweisen. Den Abgeordneten des neuen Landtags stünde dann der Weg zum (Landes-)Verfassungsgericht offen (zu dieser Konstellation BVerfG, Beschluss vom 13. März 2025 – 2 BvE 3/25), um in einem Organstreitverfahren feststellen zu lassen, ob der Landtagspräsident ihre Abgeordnetenrechte durch die Versagung einer vorgezogenen Sitzung verletzt hat.

Zwar kann das Verfassungsgericht eine einstweilige Anordnung treffen. Aber auch dafür würde es ein paar Tage Zeit benötigen. Selbst für die Entscheidung über die Eilanträge anlässlich der Vorkommnisse der konstituierenden Sitzung des Thüringer Landtags im September 2024 entschied der Thüringer Verfassungsgerichtshof erst nach einer guten Woche. Mit einer Anordnung einer vorzeitigen Sitzung wäre somit, wenn überhaupt, nur kurz vor der regulären Sitzung zu rechnen. Dass eine einstweilige Anordnung dann noch „zur Abwehr schwerer Nachteile“ oder „aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten“ wäre (§ 31 LVerfGG), ist angesichts der oben dargelegten Gründe zweifelhaft.

Die Beantragung einer vorzeitigen konstituierenden Sitzung wäre somit nichts weiter als ein politischer Winkelzug, der Unruhe stiftet, aber jeglicher verfassungsrechtlichen Grundlage entbehrt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass nach der Konstituierung des Landtags eine Fraktion die Wahl des Ministerpräsidenten als Tageordnungspunkt verlangen kann.


SUGGESTED CITATION  Böttner, Robert: Zwangloses Konstituieren: Wie schnell muss das Parlament nach der Neuwahl zusammentreten?, VerfBlog, 2026/8/26, https://verfassungsblog.de/konstituierung-landtag/, DOI: 10.59704/a2ca6efc47bd0e05.

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