Wer verdient keine Bühne?
Überlegungen zur Praxis des Ein- und Ausladens
In der philosophischen Debatte um Redefreiheit war es lange Zeit unangefochten, dass offener Diskurs notwendige Voraussetzung des Erkenntnisfortschritts sei. Wer Ansichten von der Diskussion ausschließe, maße sich Unfehlbarkeit an und fördere einen erkenntnisfeindlichen Dogmatismus. In den letzten Jahren ist jedoch verstärkt argumentiert worden, dass es durchaus erkenntnisbezogene (epistemische) Gründe gebe, bestimmte Diskussionsbeiträge zu verhindern (sog. No-Platforming)1) – und zwar auch dann, wenn Mindeststandards rationaler Begründung erfüllt sind. Sollten diese Argumente stichhaltig sein, ließe sich das liberale Bekenntnis zur Diskussionsfreiheit in der althergebrachten Weise nicht mehr rechtfertigen. Grund genug, einen näheren Blick auf die Debatte zu werfen.
Ein Manko der bisherigen Debatte besteht aus unserer Sicht darin, dass wenig (oder wenig Überzeugendes) darüber gesagt wird, wie eine strukturierte Abwägung des epistemischen Pro und Kontra im Einzelfall aussehen könnte. Eine solche Abwägung ist notwendig, weil summarische Antworten, denen zufolge No-Platforming epistemisch niemals gerechtfertigt ist2) oder die Entscheidenden immer vor ein unlösbares Dilemma stellt3), nachweislich nicht funktionieren. Manche – aber nicht alle – Fälle von No-Platforming können aus epistemischer Sicht gerechtfertigt werden. Eine universale Antwort gibt es (leider) nicht. In diesem Beitrag wollen wir daher ein Abwägungsverfahren, mit dem sich Einzelfälle des No-Platforming epistemisch beurteilen lassen, zumindest grob skizzieren.
Zwei Arten von Gründen und No-Platforming
Die Forderung, bestimmte Personen nicht einzuladen oder, falls geschehen, wieder auszuladen, kann durch unterschiedliche Arten von Gründen gerechtfertigt werden. Als moralische Gründe werden in der Literatur Erwägungen bezeichnet, die auf die Rechte oder das Wohlergehen von Personen im Publikum abheben. Ein moralischer Grund für eine Nicht-Einladung bzw. Ausladung wäre beispielsweise, dass die Anwesenheit einer vortragenden Person Unwohlsein bei Teilen des Auditoriums auslösen würde, weil sie als Offizierin der Staatssicherheit tätig war und im Publikum Stasiopfer zugegen sein werden. Epistemische Gründe heißen demgegenüber Erwägungen, die sich auf epistemische Ziele wie Wissen oder Verstehen beziehen. Ein epistemischer Grund für die Nichteinladung bzw. Ausladung einer vortragenden Person wäre etwa, dass ihre Vorträge voller Fehlinformationen oder Fehlschlüsse stecken, die zu Verwirrung oder falschen Überzeugungen im Auditorium führen würden. Nicht jede Nichteinladung oder Ausladung sollte No-Platforming (Bühnenverweigerung) genannt werden. Beim No-Platforming geht es spezifisch um Fälle, in denen der potenziell vortragenden Person politisch oder moralisch hochproblematische Überzeugungen zugeschrieben werden. Die Verbreitung dieser annahmegemäß falschen Überzeugungen soll verhindert werden. Die Rechtfertigung von No-Platforming enthält somit eine moralische Komponente (die Annahme, dass die Positionen einer Person hochproblematisch sind) und eine epistemische Komponente (die Annahme, dass die Einladung dieser Person zur Verbreitung dieser Positionen beitragen würde).
Die klassisch-liberale Position war stets, dass No-Platforming – wenn überhaupt – durch moralische Gründe zu rechtfertigen sei und kein reguläres Mittel der Regulierung öffentlicher Meinungsbildung sein sollte. Da alle epistemischen Gründe gegen No-Platforming sprächen, müsse die Gründeabwägung im Regelfall dazu führen, dass die Einladung von Vortragenden mit moralisch problematischen Überzeugungen um des Erkenntnisfortschritts willen ertragen werden sollten.
Ist No-Platforming nie epistemisch gerechtfertigt?
Stärkste Stütze der klassisch-liberalen Position ist ein Argument, das direkt auf John Stuart und Harriet Taylor Mills On Liberty zurückgeht und die menschliche Fehlbarkeit in den Mittelpunkt stellt: Wir können niemals mit absoluter Sicherheit beurteilen, ob eine Auffassung richtig, falsch oder teils richtig und teils falsch ist.4) Die Pointe des Arguments ist, dass wir diese Sicherheit auch nicht benötigen, um zu dem Schluss zu kommen, dass offener Diskurs dem Erkenntnisfortschritt dient. Wie immer der Fall tatsächlich liegt, es ist epistemisch vorteilhaft, die Artikulation einer Meinung nicht zu behindern. Dies ist klar erkennbar bei Positionen, die tatsächlich wahr sind: Viele wahre Überzeugungen galten lange Zeit als moralisch problematisch. Aber selbst wenn eine Position falsch oder nur zu einem Bruchteil wahr ist, profitiert das Publikum von der ehrlichen Konfrontation mit ihr. Diese Konfrontation schärft, wie die Mills schreiben, die Klarheit unserer Wahrnehmung der Wahrheit und fördert die Entdeckung bislang übersehener Aspekte. Wir nennen dies das Dominanzargument: Der ehrliche Diskurs ist demnach immer, ausnahmslos, epistemisch überlegen, ganz gleichgültig, ob die in Rede stehende Auffassung falsch, wahr oder von beidem etwas ist. Der Motor des Erkenntnisfortschritts ist dabei die offene und ungehinderte Kollision von Meinungen, deren Antagonismus dazu zwingt, Schwächen in Argumenten zu finden und zu beheben.
So weit, so gut. Das Dominanzargument springt jedoch von einer plausiblen Beobachtung zu einer unplausiblen Verallgemeinerung: Dass der offene und ungehinderte Austausch von Meinungen zur Verbesserung von Argumenten und Positionen führen kann, heißt nicht, dass sich dieses Ergebnis zuverlässig einstellt oder dass er das wirksamste Mittel des Erkenntnisfortschritts ist. Ob die Veröffentlichung einer falschen Position tatsächlich epistemisch gewinnbringend wirkt, hängt von mindestens drei Variablen ab, die das Argument stillschweigend voraussetzt:
Die erste Variable ist das Format der Veranstaltung. Ein produktives Aufeinanderprallen von Irrtum und Wahrheit kann sich nur ereignen, wenn Raum für Widerrede besteht. Viele Formate überlassen aber einer einzelnen Redner:in das Feld, ohne Gegenrede oder Diskussion zuzulassen.
Die zweite Variable ist die Expertise des Publikums. Wer in einem Fachgebiet bereits sehr kompetent ist, gewinnt durch die Konfrontation mit einer großen Bandbreite an abwegigen Überzeugungen nichts. Wer die nötige Kompetenz hingegen nicht mitbringt, um fehlerhafte Argumente zu durchschauen, wird verwirrt oder sogar getäuscht werden.
Die dritte Variable ist schließlich die Motivation des Publikums. Wer eine mehr oder weniger fundierte Überzeugung hat, mag durch gute Gegenargumente zum weiteren Nachdenken angeregt werden (kognitive Dissonanz). Wer einem Thema gegenüber jedoch unentschieden oder gleichgültig ist, wird unter Umständen unkritisch übernehmen, was vorgetragen wird.
Fraglich ist auch, ob die Konfrontation mit kontroversen Meinungen tatsächlich für den Erkenntnisfortschritt so zentral ist, wie die Mills meinen. Es entspricht zwar der Lebenserfahrung, dass wir mitunter erst ins vertiefte Nachdenken geraten, wenn eine eigene Überzeugung herausgefordert wird. Doch um beispielsweise zu einem profunden Verständnis der Moralphilosophie Kants zu gelangen, ist die Auseinandersetzung mit der in vielen Hinsichten konträren Position Nietzsches nicht erforderlich, sondern vermutlich eher störend. Gründe und Gehalt einer Auffassung lassen sich in vielen Fällen (besser) erschließen, wenn ihre Voraussetzungen nicht permanent in Frage gestellt werden.5)
Ein verwandter Punkt ist mit Blick auf akademische Freiheit gemacht worden: Simpson und Srinivasan6) argumentieren, dass es zum Schutz der epistemischen Ziele in der Wissenschaft erforderlich sei, Grundannahmen einer Disziplin (disciplinary norms) vor Infragestellung zu schützen. Nur dadurch sei es möglich, den Untersuchungsgegenstand der Disziplin mit deren spezifischen Mitteln systematisch zu erforschen. Doch ist solcher Schutz von Grundannahmen vor Infragestellung nicht erkenntnisfeindlicher Dogmatismus? Um das obige Beispiel aufzugreifen: Könnte es nicht sein, dass Nietzsche näher an der Wahrheit liegt als Kant? Wer, wie die Mills, überzeugt ist, dass sich solche überraschenden Möglichkeiten nicht mit absoluter Sicherheit ausschließen lassen, wird darauf pochen, dass der Schutz der Grundannahmen niemals absolut sein darf. Die Gesellschaft muss Raum lassen für die Artikulation von Ideen, die sich nicht an die disziplinären Normen halten. Ähnliche Gedanken finden sich in der Wissenschaftstheorie bei Lakatos oder Kuhn. Wissenschaft wird jeweils im Rahmen von Forschungsprogrammen (Lakatos) oder Paradigmen (Kuhn) produziert, deren Grundannahmen intern nicht zur Diskussion stehen. Wann und bei welchen Gelegenheiten es dem Erkenntnisfortschritt dient, (disziplinäre) Grundüberzeugungen radikal in Frage zu stellen oder dem abwegig oder problematisch Scheinenden eine Bühne zu überlassen, muss letztlich in der Erkenntnispraxis entschieden werden.
Epistemische Gründe für No-Platforming
Weitere epistemische Einwände gegen die klassisch-liberale Position sind insbesondere von Fantl und Levy entwickelt worden.7) Zunächst zu Fantl: In No-Platforming manifestiert sich aus Mill‘scher Sicht ein epistemisches Laster: ein Mangel an Aufgeschlossenheit. Nun ist mangelnde Aufgeschlossenheit in vielen Lebenssituationen ein großes Problem. Das ist aber nach Fantl keineswegs immer der Fall. Aufgeschlossenheit kann Schaden anrichten, und zwar dann, wenn wir wissen (oder sehr sicher sein können), dass eine gegebene Auffassung falsch ist.
Es gibt beispielsweise Personen, die mit mehr oder weniger subtilen Argumenten nachweisen wollen, dass die Erde eine Scheibe sei.8) Es ist alles andere als klar, warum es den Erkenntnisfortschritt hemmen und ein epistemisches Laster darstellen sollte, wenn jemand die Auseinandersetzung mit einer solchen Theorie verweigerte. Die Beschäftigung führt in ungünstigen Fällen zur Schwächung von wahren Überzeugungen – und wenn es schlecht läuft zur Übernahme einer völlig unbegründeten Theorie. Im vermutlich üblicheren Szenario lernt man etwas über abwegige Auffassungen und fehlerhafte Argumentationen, hätte die Zeit aber gewinnbringender für die Lektüre eines fachlich fundierten Astronomie-Buchs nutzen können.
Fantl argumentiert entsprechend, dass Aufgeschlossenheit in einer Klasse von Fällen epistemisch schädlich ist. Wenn wir eine wahre Überzeugung p haben und dann Argumente für die falsche Überzeugung -p kennenlernen, die wir nicht in der Lage sind, zu entkräften, haben wir einen guten Grund, unseren Glaubensgrad für p zu vermindern. In solchen Fällen gäbe es einen epistemischen Grund dafür, Personen, die für -p argumentieren, keine Bühne zu geben. Manche mögen erwidern: Besteht nicht die Gefahr, dass Fantls Kritik dem Dogmatismus Auftrieb verleiht? Dies mag der Fall sein, ist jedoch kein Grund, die Existenz der von Fantl angesprochenen Fälle zu bestreiten.
Wenden wir uns einer zweiten Kritik des Dominanzarguments zu. Die klassisch-liberale Position hebt auf das Ideal epistemischer Autonomie ab.9) Bei Themen, die im Bereich der eigenen epistemischen Kompetenz liegen, ist es berechtigt, darauf zu pochen, dass weder Staat noch Gesellschaft das Recht haben sollen, darüber zu entscheiden, welchen Personen man Gehör schenken dürfe. Doch die individuelle Fähigkeit, vorgetragene Positionen auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen, ist begrenzt, und in einer unüberschaubaren Zahl von Fällen müssen wir uns auf Urteile von Expert:innen verlassen.
Wer eine Expert:in sei, schätzen wir anhand von Indikatoren ab, wie akademischen Graden oder Zitationszahlen, die wir als Evidenzen zweiter Ordnung für die Glaubwürdigkeit einer Position nutzen. Aus dieser einfachen Tatsache ergibt sich nach Levy10) ein gewichtiger Grund, mit Einladungen an bestimmte Personen vorsichtig zu sein. Denn mit der Einladung in eine Universitätsvorlesung, zu einem Zeitungsinterview oder an eine andere Einrichtung mit epistemischem Prestige produzieren wir nolens volens eine Evidenz zweiter Ordnung. Die Einladung sendet das Signal in die Welt, dass es sich hier zuzuhören lohne: Warum sonst wäre eine Einladung ausgesprochen worden?
Dies ist dann ein erhebliches Problem, wenn die Position höchstwahrscheinlich falsch und moralisch problematisch ist. Wir produzieren in diesen Fällen irreführende Evidenz und richten damit epistemischen Schaden an. Denn auch wenn das Publikum die problematischen Positionen nicht übernimmt, sondern die richtige Überzeugung beibehält, sollte es rationalerweise den Vertrauensgrad vermindern. Wenn vier Rechner:innen bei einer Aufgabe unabhängig voneinander zu demselben Ergebnis gelangen und eine Rechner:in etwas anderes herausbekommt, sollte man immer noch dem Ergebnis der vier vertrauen – aber weniger, als wenn alle fünf dasselbe hätten.
Auch hier kann man sich fragen, ob dieses Argument nicht dem Dogmatismus Vorschub leistet. Abermals lautet die Antwort: Schon möglich, aber das ändert nichts daran, dass es den analysierten Effekt gibt. Und deshalb funktioniert das Dominanzargument in der von den Mills gewünschten Form nicht.
Damit stellt sich aus klassisch-liberaler Sicht die Aufgabe, einerseits den naiven Glauben an die Allgüte offener Debatte aufzugeben, ohne andererseits der dogmatischen Debattenverweigerung Tür und Tor zu öffnen. Es besteht das Risiko, dass Überlegungen à la Levy und Fantl vorgetragen werden, um kontroverse Auffassungen als die einzig wahren zu inszenieren. Wie Jaster und Keil11) mit Recht feststellen, ist in vielen Fällen gerade strittig, ob eine bestimmte Auffassung moralisch problematisch sei. Zur Bannung der Dogmatismus-Gefahr schlagen sie vor, No-Platforming nicht mit den Auffassungen der vortragenden Person zu rechtfertigen, sondern mit ihrer mangelnden Bereitschaft zur argumentativen Auseinandersetzung. Vereinfacht gesprochen: Keine Bühne den Dogmatiker:innen.
Dieser Vorschlag stellt eine vernünftige Heuristik für akademisches No-Platforming dar, in der mit anderen Standards verfahren werden kann und für die andere moralische und epistemische Gründe relevant sind. Für nicht-akademische Diskurse kann es jedoch durchaus epistemisch nützlich sein, Personen einzuladen, die keine Bereitschaft zur argumentativen Auseinandersetzung zeigen – etwa dann, wenn der epistemische Zweck ihrer Einladung darin besteht, diese und andere persönliche Eigenschaften für die Allgemeinheit sichtbar zu machen. Oft, wenn auch nicht immer, ist der beste Weg, etwas über eine Person zu erfahren, sie einzuladen. Die einfache Formel „Keine Bühne den Dogmatiker:innen“ hat somit ihre Grenzen.
Um den realen Komplikationen besser gerecht zu werden, schildern wir im Folgenden ein Verfahren, das nicht auf die epistemischen Tugenden der Eingeladenen, sondern auf die epistemischen Pflichten von Gatekeepern und eine Analyse von Kontextbedingungen abhebt.
Ein Verfahrensvorschlag: eine epistemische Kosten-Nutzen-Analyse
Genauso wie Levy12) müssen wir hier betonen, dass eine Bewertung einzelner epistemischer Gründe für und gegenNo-Platforming nicht die letztlich erforderliche Gesamtabwägung ersetzt, die epistemische und moralische Gründe einbezieht. Die Frage, wann No-Platforming alles in allem angezeigt sei, ist damit noch nicht beantwortet.
Doch selbst eine fundierte Abwägung der ausschließlich epistemischen Gründe erfordert nicht nur abstrakt über Typen von Gründen und deren relatives Gewicht zu sprechen, sondern konkret über soziale Positionen und die mit ihnen verbundenen epistemischen Rechte und Pflichten. Im Regelfall haben wir beim No-Platforming eine einladende Instanz (Gatekeeper), eingeladene Personen (Vortragende) und Einladungsgegner:innen (Aktivist:innen). Wir gehen davon aus, dass Gatekeeper grundsätzlich ein Recht darauf haben, in ihren Einladungsentscheidungen nicht beeinträchtigt zu werden. Jedoch müssen sie von ihrer Einladungsmacht epistemisch verantwortungsvollen Gebrauch machen. Aktivist:innen haben ihrerseits das Recht auf Protest, wenn Gatekeeper ihre epistemischen Pflichten gravierend verletzen.
Als Mindeststandard verantwortlichen Gatekeepings schlagen wir eine epistemische Minimalpflicht vor: Der erwartete epistemische Effekt einer Veranstaltung darf nicht negativ sein; das heißt, dass Gatekeeper gegen ihre epistemischen Pflichten verstoßen, wenn sie von vornherein damit rechnen müssen, dass das Publikum falsche Überzeugungen gewinnt, wahre Überzeugungen fälschlicherweise aufgibt oder den jeweiligen Vertrauensgrad in die falsche Richtung anpasst. Natürlich kann es sein, dass der Effekt einer Veranstaltung auf die Überzeugungen des Publikums gemischt ist, so dass Gatekeeper keine einfache Aufgabe zu lösen haben. Hierfür werden weitere Prinzipien benötigt, auf die wir hier nicht näher eingehen können. Es sollte unstrittig sein, dass die Schwierigkeit der Beurteilung kein Argument dafür ist, sich mit dem Verweis auf die epistemische Autonomie des Publikums aus der Verantwortung zu stehlen. Wer zu Veranstaltungen einlädt, trägt epistemische Mitverantwortung und wird dieser mehr oder weniger gut gerecht.
Ein moralisches Recht auf Protest liegt vor, wenn der Gatekeeper bei der Einladung einer Person mit problematischen moralischen Ansichten seine epistemische Minimalpflicht missachtet. Eine Person, in Bezug auf die ein Recht auf Protest besteht, hätte nicht eingeladen werden sollen (s. zur Asymmetrie von Nicht-Einladung und Ausladung).13)
Ähnlich wie Jaster & Keil meinen wir, dass es für eine Ausladung bzw. Nicht-Einladung nicht ausreicht, zu sagen, eine Person sei Antisemit:in, Rassist:in oder dergleichen. Wir behaupten sogar, dass dies noch nicht einmal dann ausreicht, wenn die betreffende Person als Rassist:in oder Antisemit:in korrekt beschrieben ist. Entscheidend sind aus unserer Sicht die zu erwartenden Effekte der Einladung auf die Überzeugungen im Publikum und darüber hinaus. Um es mit einem – suggestiven – Beispiel zu sagen: Wenn nach einer Veranstaltung mit einer echten Rassist:in das gesamte Publikum eine noch stärker gefestigte antirassistische Haltung hätte als zuvor – what’s not to like? Bestünde aber Grund zur Sorge, dass eine Einladung die Menge an falschen, rassistischen Überzeugungen in der Welt vermehrte, wäre sie unverantwortlich. Es kommt also, kurz gesagt, auf die epistemischen Konsequenzen an.
Um die epistemischen Konsequenzen einer Veranstaltung abzuschätzen, müssen Gatekeeper eine Reihe von Dingen beachten:
- Mit welcher Zusammensetzung des Publikums ist zu rechnen?
- Welche epistemischen Ziele sollen erreicht werden?
- Welches Format hat die geplante Veranstaltung?
- Wie stellt sich das Spektrum an Positionen zum Thema des Vortrags dar und wie konsolidiert ist die Debatte?
- Wie überzeugend ist die einzuladende Person bei der Verteidigung ihrer Positionen?
- Wie vernünftig ist die Position der einzuladenden Person und hat sie gute Gründe dafür?
- Wird die einzuladende Person ihre Position und Gründe intellektuell redlich vortragen?
- Ist die vorzutragende Position moralisch problematisch?
Wenn Fragen wie diese systematisch bedacht werden, sollte es im Regelfall möglich sein, zu einer zuverlässigen Einschätzung der epistemischen Chancen und Risiken einer Veranstaltung zu gelangen. Gatekeeper müssen also abschätzen, wie gut eine Position gestützt und wie kompetent das Publikum in dem Bereich ist. Auch müssen sie überlegen, wie das Format gestaltet sein sollte, um epistemischen Risiken entgegenzuwirken und die angestrebten epistemischen Ziele zu befördern. Ferner ist relevant, ob eine Vortragende zu einem Thema beiträgt, das im bisherigen Einladungsprofil einer Institution oder in der öffentlichen Debatte insgesamt unterrepräsentiert ist. Eine Position, die ohnehin überall zu hören ist, hat weniger epistemischen Mehrwert als eine, die sonst kaum Gehör findet. All diese Aspekte lassen sich im Voraus zumindest grob einschätzen – und das in der Regel hinreichend zuverlässig, um der epistemischen Minimalpflicht von Gatekeepern Genüge zu tun.
Wird die vorzutragende Position als moralisch problematisch eingeschätzt, ist dies ein Grund zu besonderer Sorgfalt – so wie in anderen Fällen des Lebens, in denen wir mit gefährlichen Stoffen hantieren. Eine grundsätzliche Politik, in solchen Fällen keine Einladungen auszusprechen, wäre jedoch verfehlt. Der Preis einer solchen Nullrisikopolitik wäre, dass die Diskussion über bestimmte Themen vollständig unterbleiben müsste. Dies ist in Fällen, in denen es einen konsolidierten Konsens gibt, zwar unproblematisch: So ist eine weitere Auseinandersetzung mit Holocaustleugnung derzeit nicht erforderlich; das Thema ist geklärt, alle Argumente liegen auf dem Tisch und neue Argumente sind nicht in Sicht. Bei Themen mit weitem Meinungsspektrum oder einem ungefestigten Diskussionsstand sollten wir die Risiken der Auseinandersetzung – mit der entsprechenden Umsicht – jedoch eingehen.
Fazit
Die philosophische Debatte kann keine universale Formel für oder gegen No-Platforming liefern, weil eine solche Formel schlicht nicht existiert. Es lässt sich nicht zeigen, dass No-Platforming grundsätzlich epistemisch unzulässig wäre; das Mill‘sche Dominanzargument übersieht, dass ein (selbst ehrlicher) Diskurs nur unter bestimmten Bedingungen von Format, Kompetenz und Motivation tatsächlich epistemisch fruchtbar ist.
Was bleibt, ist die unbequeme Antwort: Gatekeeper tragen die Verantwortung, den erwarteten epistemischen Wert ihrer Veranstaltungen ernsthaft abzuschätzen – wer spricht, zu welchem Thema, mit welchen Argumenten, vor welchem Publikum und in welchem Format. Aktivist:innen haben eine legitime Rolle als Korrektiv, wenn Gatekeeper dieser Verantwortung nicht gerecht werden. Eine allgemeine Richtlinie lässt sich daraus nicht ableiten, wohl aber ein Verfahren, mit dem sich Einzelfälle häufig zuverlässig entscheiden lassen. Nicht jeder verdient jede Bühne. Stattdessen ist es Aufgabe der Gatekeeper, ihrer epistemischen Verantwortung nachzukommen, indem sie für jeden Fall eine zumindest ungefähre epistemische Kosten-Nutzen-Schätzung anstellen und ihre Entscheidungen für Ein- und Ausladungen potenzieller Vortragender daran ausrichten.
References
| ↑1 | Neil Levy, Refusing Debate: Controversies over No-Platforming, in: Baghramian/Carter/Cosker-Rowland (Hrsg.), The Routledge Handbook of Philosophy of Disagreement (2024), DOI: 10.4324/9781003154471-41, S. 434–443. |
|---|---|
| ↑2 | Michael Veber, The Epistemology of No-Platforming: Defending the Defense of Stupid Ideas on University Campuses, Journal of Controversial Ideas (2021), DOI: 10.35995/jci01010006, S. 1–13; ders., The Ethics of No Platforming: Defending the Defense of Immoral Ideas on University Campuses, Journal of Controversial Ideas (2024), DOI: 10.35995/jci04020012, S. 1–16. |
| ↑3 | Uwe Peters und Nikolaj Nottelmann, Weighing the Costs: The Epistemic Dilemma of No-Platforming, Synthese (2021), DOI: 10.1007/s11229-021-03111-w, S. 7231–7253. |
| ↑4 | John Stuart Mill und Harriet Taylor Mill, On Liberty (hrsg. von Turner/Jacobs/McCabe/Osburg/Schefczyk/Schmidt-Petri, 1859/2026). |
| ↑5 | Levy (Fn. 1), S. 435. |
| ↑6 | Robert Simpson und Amia Srinivasan, No Platforming, in: Lackey (Hrsg.), Academic Freedom (2018), DOI: 10.1093/oso/9780198791508.003.0011, S. 186–209. |
| ↑7 | Jeremy Fantl, The Limitations of the Open Mind (2018); Neil Levy, No-Platforming and Higher-Order Evidence, or Anti-Anti-No-Platforming, Journal of the American Philosophical Association (2019), DOI: 10.1017/apa.2019.29, S. 487–502. |
| ↑8 | Veber, The Epistemology of No-Platforming (Fn. 2), S. 1–13. |
| ↑9 | Thomas Grundmann, Expert Authority and the Limits of Critical Thinking (2026), DOI: 10.1093/9780198971016.001.0001. |
| ↑10 | Levy, No-Platforming and Higher-Order Evidence (Fn. 7). |
| ↑11 | Romy Jaster und Geert Keil, Wen sollte man nicht an die Universität einladen?, in: Özmen (Hrsg.), Wissenschaftsfreiheit im Konflikt (2021), DOI: 10.1007/978-3-662-62892-8_9, S. 141–159, hier S. 146. |
| ↑12 | Levy, No-Platforming and Higher-Order Evidence (Fn. 7), S. 500. |
| ↑13 | Oliver Hallich, Redefreiheit in der Wissenschaft: Wo sind ihre Grenzen? (2024). |



