Zur Unmöglichkeit sog. Shame Sanctions als Rechtsstrafe
Im Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit stellte man Verurteilte an stark frequentierten Plätzen am Pranger öffentlich zur Schau, um sie zu erniedrigen und zu stigmatisieren und um die Bevölkerung zu belehren und abzuschrecken. Die Zuschauer verspotteten sie, beschimpften sie, schlugen sie oder bewarfen sie mit Unrat.1) Bei der Verhängung von sog. Ehrenstrafen war man durchaus kreativ: Neben dem „Prangerstehen“ gab es Sanktionen wie den „schimpflichen Aufzug“, bei dem der Verurteilte in besonderer Aufmachung (etwa sog. Schandmasken) und unter Mitnahme von Gegenständen, die auf die Tat hindeuteten, durch die Straßen zu ziehen hatte; anderen Verurteilten wurden als Zeichen der Erniedrigung die Haare geschoren oder sie wurden gebrandmarkt.
Seit einigen Jahrzehnten greifen Gerichte in den USA und im australischen Jugendstrafverfahren wieder auf solche beschämenden Sanktionen (auch „creative sanctions“ bzw. „alternative sanctions“ genannt) zurück – wenn auch keine körperlichen Schmerzen zugefügt werden. In Form von (im Ermessen des Gerichts stehenden) Bewährungsauflagen oder (seltener) gesetzlich geregelten Sanktionen müssen die Täter beispielweise T-Shirts mit Hinweisen auf ihre Straftat tragen, ihre Verfehlungen in Zeitungsannoncen öffentlich machen oder mit großen, beschrifteten Plakaten für mehrere Stunden vor Gerichtsgebäuden posieren.2)
Bei diesen sog. shame sanctions soll die „moral condemnation“3) des Täters dafür sorgen, dass sich die übrigen Bürger ihrer „moralischen Werte“ versichern können. Der australische Kriminologe John Braithwaite setzt dabei auf eine gemeinschaftlich vollzogene, rituelle Beschämung, an der insbesondere die peer group des Täters beteiligt ist. Anschließend soll die Gemeinschaft den Täter feierlich in die Mitte der gesetzestreuen Bürger reintegrieren (sog. reintegrative shaming). In seinem Werk „Crime, shame and reintegration“ nennt er dies eine „moral educative normative theory of social control“; in der deutschen kriminologischen Literatur findet der Ansatz Zustimmung.4)
Ich werde im Folgenden zeigen, warum beschämende Sanktionen als Rechtsstrafe unmöglich sind; das Konstrukt steht exemplarisch für die rechtsbegriffliche Verirrung, Emotionen unter dem Deckmantel der „Moral“ unvermittelt ins Recht tragen zu wollen.
Strafe als Herabsetzung des Täters in seiner rechtlichen Anerkennung
Die Beantwortung der Frage, welche Strafarten rechtlich denkbar sind und ob shame sanctions dazugehören, setzt zunächst Klarheit über den Begriff der Rechtsstrafe voraus: Strafe ist begrifflich die Anerkennungsherabsetzung des Täters entsprechend seiner Schuld.5) Der Grund der Strafe ist die Notwendigkeit, das Verbrechen als äußere und innere Missachtung des Opfers als Person6) aus dem Rechtszusammenhang zu entfernen7) und damit die Schuld auszugleichen. Das Verbrechen ist Unrecht von besonderer Schwere, ein Angriff auf die Selbstständigkeit des Opfers und damit eine faktische Überhebung des Täters. Mit der Verletzung des anderen geht eine Verletzung des Rechtsverhältnisses einher, das Freiheit und Gleichheit allgemein zu gewährleisten bestimmt ist. In dieser Überhebung des Täters liegt daher zugleich (normativ betrachtet) eine Selbstherabwürdigung: Wird das Opfer als Person und d.h. als Ausgangspunkt des Rechtsverhältnisses missachtet, so negiert der Täter damit ein Verhältnis, das ebenso bestimmt, was ihm selbst gegenüber anderen zusteht – seine uneingeschränkte Anerkennungsfähigkeit und äußere Freiheit.
Die Verurteilung überführt diese schon im Verbrechen angelegte Selbstherabsetzung in die zwischenmenschliche Realität, die Bestrafung ist die Richtig-Stellung des Rechtsstatus des Täters: Mit der Verurteilung und ihrer Umsetzung wird der Täter (auch empirisch/äußerlich) an die Stelle gestellt, an die er gehört. Dem Täter wird entsprechend seiner Schuld äußere Freiheit genommen, im geltenden Recht einerseits die körperliche Bewegungsfreiheit und die damit verbundenen subjektiven Freiheitsrechte mit der Freiheitsstrafe, anderseits Eigentum und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit mit der Geldstrafe. Strafarten sind Ausdrucksweisen (empirische Geschehnisse), die der Schuldausgleich generell annehmen kann bzw. die den Schuldausgleich darstellen können. Durch die Ausgestaltung der Strafarten ist eine gleichmäßige Strafbetroffenheit zu gewährleisten. Die Strafarten sollen „Währungen“ sein, die für jeden gleichermaßen gelten.
Hat der Täter die so bemessene Strafe verbüßt, gilt die Schuld als ausgeglichen. In diesem Ausgleich liegt eine Bedingung der Möglichkeit der Wiederherstellung des Rechtsverhältnisses.
Dieses Verständnis der Strafe als Schuldausgleich zur Wiederherstellung des Rechts ist bekanntlich in der Strafrechtswissenschaft nicht unumstritten. Den entgegengesetzten zweck-relativen Strafbegründungsversuchen ist gemein, dass sie den Sinn der Strafe in der Verhinderung künftiger Straftaten sehen8) – entweder bezogen auf weitere Taten des Täters (Spezialprävention) oder der Bevölkerung (Generalprävention). Die durchgreifende Kritik hieran, dass nämlich der Mensch seinem angeborenen Recht der Persönlichkeit zuwider instrumentalisiert wird, wurde vielfach formuliert.9) Dem Täter wird Anerkennung in einem solchen „Strafkonzept“ nicht deswegen entzogen bzw. die Strafe verhängt und vollstreckt, weil er schuldhaft schweres Unrecht getan hat und sich dadurch normativ schon selbst herabgesetzt hat, sondern weil seine Rechtsstatusminderung opportun zur Erreichung von Zwecken anderer scheint.10)
Die Unrechtstat ist hier nicht der Grund der Strafe, sondern bloßer Anlass, um den Täter dafür zu nutzen, Mechanismen der „Sozialkontrolle“ ins Werk zu setzen: Aus Anlass eines Verbrechens werden „Zeichen“ gesetzt und der Täter in menschenunwürdiger Weise (unter Verstoß gegen Art. 1, 20 Abs. 3 GG) instrumentalisiert, um andere „wie eine Herde auf dem Weg des Rechts zu halten“ (s. E. A. Wolff), oder er wird selbst (ebenfalls unter Verstoß gegen Art. 1 GG) wie eine einzuhegende Gefahrenquelle bzw. wie ein Erziehungsbedürftiger behandelt (vgl. auch BVerfGE 22, 180, 219: Der Staat habe nicht die Aufgabe, seine Bürger zu „bessern“).
Diese üblichen general- und spezialpräventiven Muster prägen auch die Debatte um shame sanctions, wobei sie dort jedoch ein besonderes Maß an Übergriffigkeit erreichen:
Ist Beschämung als Sanktion rechtsbegrifflich möglich?
Beschämung, als „Strafe“ gedacht, verfehlt aus unterschiedlichen Gründen den Status der Rechtlichkeit. Dies gilt zum einen für die – auch sonst den Strafbegriff verfehlenden – präventiven Begründungsversuche, die speziell bei den shame sanctions auf die Bildung einer „inneren Instanz der Selbstbeschämung“ beim Täter oder auf eine Gefühlsmobilisierung in der Bevölkerung abzielen. Das gilt zum anderen aber – abseits von präventiven Erwägungen – auch für den Versuch, die Beschämung als Teil der schuldausgleichenden Einbuße beim Täter einzuordnen; darauf werde ich abschließend eingehen.
Spezialprävention mit dem Fokus auf Bildung einer „inneren Instanz der Selbstbeschämung“
Neben die genannte übliche Problematik spezialpräventiver Besserungsbemühungen tritt eine per se unrechtliche Methode der Einwirkung auf das Objekt der Besserung: Der zu Beschämende soll dadurch von künftigen Taten abgehalten werden, dass er eine innere Instanz der Selbstbeschämung entwickelt und sich deswegen rechtmäßig verhält.11) Auf eine bestimmte Triebfeder zum rechtlichen Verhalten hat das Recht jedoch keinen Anspruch. Für die Legalität genügt es, wenn sich eine Person äußerlich der Rechtspflicht entsprechend verhält – ob sie sich durch ein (drohendes) Schamgefühl oder aufgrund innerer Überzeugung dazu „motiviert“ hat, ist unerheblich.12)
Für die Rechtmäßigkeit des Verhaltens kommt die Motivation überhaupt nicht in den Blick – es ist rechtlich dasselbe, ob man aus einer ethischen oder unethischen Motivation heraus das Recht befolgt. Wenn jemand also eine Handlung vollzieht, die mit dem allgemeinen Gesetz äußerlich übereinstimmt, hat kein anderer das Recht bzw. die Befugnis, vom Handelnden mehr zu verlangen. Die zentrale Bedeutung der Unterscheidung von Legalität und Moralität liegt damit darin, dass sie dem (zwangs-)regelnden Übergriff durch andere eine Grenze setzt. Alles andere bringt einen Terror einer (deswegen nur vermeintlichen) Moral mit sich – und von ihm muss das Recht freigehalten werden.
Mit dem geschilderten Ansinnen an den Täter, sich Schamgefühle zur Richtschnur für rechtmäßiges Verhalten dienen zu lassen, verfehlt die Beschämungsideologie den Begriff der (Rechts-)Strafe zudem – wie für die präventiven Theorien üblich – im entscheidenden Punkt des Rückbezugs auf die Schuld des Täters: Nicht umsonst wird explizit auf die Emotion der Scham anstatt auf Schuld abgestellt.13) Scham ist ein bloßes Gefühl und hat nicht notwendig ein allgemeingültiges normatives Urteil zur Basis. Empfinden von Scham, das Sich-Schämen, ist entkoppelt vom Vorhandensein einer wirklichen schuldhaften Unrechtstat. Scham setzt eben nicht voraus, dass der an die Person herangetragene Gegenstand einen berechtigten Vorwurf enthält. Scham kann zwar mit Schuld einhergehen – man kann sich für die eigene Schuld bzw. die zugrunde liegende Unrechtsbegehung schämen; einen festen Bezugspunkt hat die Scham hierin allerdings nicht, sie ist schuldgelöst.14) Hierauf wird noch einmal zurückzukommen sein.
Generalprävention mit dem Fokus auf Gefühlsmobilisierung
Generalpräventiv gedacht sollen die shame sanctions entweder negative Emotionen bei den Zuschauern auslösen, die sich dann dahingehend auswirken, dass sie selbst vor eigener Straftatbegehung abgeschreckt werden, oder sie sollen in „positiver“ Weise eine moralisch erzieherische Wirkung auf die Bevölkerung haben (Kahan, U. Chi. L. Rev. 63 (1996), S. 591, 603) – und zwar in besonders rechtsverkehrender Form: Es soll nicht nur, wie nach dem herkömmlichen Verständnis der Generalprävention, das Bewusstsein bzgl. der Geltung der vom Täter verletzten Norm gestärkt werden (eine Art Erziehung zur Normkenntnis mittels moralisierender Einwirkung), sondern insbesondere durch Gefühlsansprache eine gesellschaftliche Identitätsbildung durch Abgrenzung vom Rechtsbrecher erreicht werden.15) Gerade die moralische Entrüstung könne im Rahmen von Degradierungszeremonien Gruppensolidarität stärken.16)
In einem solchen Konzept wird die Strafe in Form der öffentlichen Degradierung der Person des Täters dazu instrumentalisiert, ein Wir-Gefühl (gesellschaftliche Identität etc.) bei den anderen auszulösen. Dem Anliegen der „moralischen Erziehung“ (moral education mileage) komme es entgegen, wenn Kriminaljustiz ein „Gespür für Öffentlichkeitsarbeit“ (public relations flair) hat17) – tatsächlich hat derartige emotionalisierende Gruppenbildung mit moralischer Bildung und dementsprechender Erziehung nichts zu tun.
Emotionen sollen – sowohl bei den shame sanctions als auch bei der Sanktionierung per reintegrative shaming – begrifflich gänzlich unreflektiert und unvermittelt in das Recht getragen werden: Das rechtliche Verfahren soll laut Braithwaite/Mugford bei den Bürgern Gefühle auslösen („touch our souls“; kritisch dazu Karstedt), soll sich damit also nicht etwa an die Einsicht der Bürger in das Richtige (das geteilte Schuldurteil) wenden. Vielmehr soll das Verfahren Bürger unabhängig vom vernunft- und verstandesgemäßen Nachvollzug des rechtlichen Urteils gefühlsmäßig ansprechen – das kommt einem Zeitgeist entgegen, in dem ohnehin das „persönliche Erleben“ der „sensibilisierten“ Mitbürger höher gewichtet wird als das aufgeklärte Urteil nach eigenem Nachdenken über die Begriffe von Verantwortung, Unrecht und Schuld.
Übergriffigkeit auch bei einem Verständnis der Beschämung als bloße Herabsetzung im Rahmen des Schuldausgleichs
Ist eine Rechtfertigung von beschämenden „Strafen“ im Rahmen eines präventiven Nutzenkalküls daher unmöglich, so bleibt doch der Befund, dass Strafe nach dem dargelegten Begriff Anerkennungsentzug ist: Der Täter wird im Umfang seiner Schuld herabgesetzt. Warum, so könnte man fragen, sollte dann nicht auch die Beschämung als besondere Art des Anerkennungsentzugs zur Sanktionsart im Rahmen des Schuldausgleichs für die Unrechtstat taugen?
Darf also Beschämung als Strafschmerz intendiert sein? Kann, mit anderen Worten, die Beschämung als bloßer (rechtsstatusmindernder) Schuldausgleich für die Tat verstanden werden?
Die Strafarten sollen – wie oben dargelegt – möglichst allgemeine Währungen für den Schuldausgleich sein. Das öffentliche Ausstellen des Täters etwa mit einem bekennenden Schild wird zu einer – über die in der Anordnung der Einnahme eines bestimmten Ortes im Raum mit Beschriftung hinausgehenden – Einbuße jedoch erst durch die Öffentlichkeit des „Bestrafungsakts“. Bei den shame sanctions hängt die gesamte Beschaffenheit, das Ausmaß und letztlich sogar die Existenz einer tatsächlichen Einbuße von Zufälligkeiten ab, nämlich einerseits von den etwaigen Reaktionen der Bevölkerung und andererseits davon, ob der Verurteilte die anvisierte Emotion (Scham) tatsächlich empfindet:
Auf die Herabsetzung des Täters in seinem Freiheitsstatus an eine bestimmte Stelle, um die es bei der Strafe geht, kann das urteilende Gericht gar nicht hinwirken, wenn andere nach ihrem Belieben „vollstrecken“ können sollen. Das Gericht muss letztlich auf eine Sensationslust des Publikums hoffen,18) muss darauf spekulieren, dass die Passanten aufgrund des bloßen Wissens von der Verurteilung ohne weitere Kenntnisse des Falles und ohne Nachvollzug (oder auch nur Interesse an) der Entscheidungsfindung zur Beschämung des Täters bereit sind – in Rechnung gestellt wird hier das Gegenteil von dem, was den Grund der Öffentlichkeit des Strafverfahrens (Nachvollziehbarkeit des rechtlichen Denkens und damit letztlich Aufklärung) ausmacht.
Die Gleichmäßigkeit der Strafen (Art. 3 Abs. 1 GG) kann zudem auch deswegen nicht ansatzweise hergestellt werden, weil die beabsichtigte Einbuße beim Täter hier bloß in einer individuellen (negativen) Emotion (Schamgefühl) bestehen soll – und eine solche schon praktisch nicht zwangsweise durchsetzbar ist. Zwar ist auch bei den gängigen Strafarten der Geld- und Freiheitsstrafe (trotz der Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Strafzumessung, vgl. § 40 Abs. 2 StGB, § 46 Abs. 2 StGB) die „Spürbarkeit“ der Freiheitseinbuße letztlich individuell – dem einen ist sein finanzieller Status wichtiger als dem anderen, der eine kommt mit den Einbußen des Freiheitsentzugs im Gefängnis besser zurecht als der andere. Dies ändert aber nichts an der Existenz einer tatsächlichen, zwangsweise durchgesetzten äußeren Einbuße an Eigentum bzw. Freiheit. Bei shame sanctions sieht es anders aus: Tritt die anvisierte Emotion (Schamgefühl) nicht ein, fehlt es an einer spezifischen Freiheitseinbuße gänzlich. Das Recht würde sich in seiner Durchsetzung vom inneren Empfinden einer Person abhängig machen. Hier würde letztlich der Zufall zum Prinzip erhoben.
Sowohl bezüglich der schaulustigen Bevölkerung als auch bezüglich des Verurteilten zielen shame sanctions ihrer Natur nach letztlich nicht auf die notwendige Verbindung von Schuld und Strafe: Es sollen Emotionen hervorgerufen werden, die an sich auch völlig unabhängig von der Berechtigung des Vorwurfs – und damit gelöst von der Unrechtstat – bestehen können: Scham kann (im Gegensatz zu Schuld) auch empfinden, wer ungerechtfertigte soziale Ausgrenzung erfährt, beschämen sollen hier Personen, die sich ggf. überhaupt kein Urteil über die Tat an sich gemacht haben bzw. auch nicht machen konnten. Die Sanktion ist damit nicht mehr Strafe für die Tat, daher zum Schuldausgleich ungeeignet; shame sanctions verstoßen gegen das Schuldprinzip (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG).
Dies verdeutlicht einmal mehr den (eigentlich selbstverständlichen) Befund, dass ein Rechtsstaat bei seinen Sanktionen den Bereich des Rechtlichen nicht verlassen kann: Das Recht geht auf das äußere Verhältnis der Personen in ihren Handlungen zueinander, es darf weder auf moralisierende Erziehung erwachsener Menschen gerichtet sein, noch zur Zufügung eines „Strafschmerzes“ ins Innere der Person (in ihre Persönlichkeit) regulierend übergreifen und sie durch eine Behandlung über ihre „Gefühlsregungen“ gemäß einem Reiz-Reaktions-Mechanismus zum bloßen Objekt19) herabsetzen. Ein derart emotional verstandener „Strafschmerz“ hat (im Unterschied zur Einbuße an rechtlicher Freiheit) im Begriff der Rechtsstrafe nichts verloren.
References
| ↑1 | Siehe dazu sowie zu den folgenden Beispielen Wilhelm Rütten, Über den Bonner Pranger, Bonner Rechtsjournal (2009), S. 202 f.; Mareike Fröhling, Der moderne Pranger: Von den Ehrenstrafen des Mittelalters bis zur Prangerwirkung der medialen Berichterstattung im heutigen Strafverfahren (2014), S. 41 f., 57 f. |
|---|---|
| ↑2 | Siehe die Kasuistik bei Egzona Hyseni, Shame Sanctions – eine (il)legitime Strafform? Bestandsaufnahme und umfassende kritische Würdigung (2023), DOI: 10.3790/9783428588466, S. 17–22 m.w.N. |
| ↑3 | Dan M. Kahan, What Do Alternative Sanctions Mean?, University of Chicago Law Review (1996), S. 591 ff.; anders ein Jahrzehnt später Dan M. Kahan, What’s Really Wrong with Shaming Sanctions, Texas Law Review (2006), S. 2075 ff. |
| ↑4 | Siehe etwa Michael Bock, Kriminologie (5. Aufl., 2019), Rn. 229 ff. |
| ↑5 | Gunnar Helmers und Luna Rösinger, Schuldbemessung nach der Reichweite der subjektiven Ausnahme vom konkreten Rechtsgesetz, Goltdammer’s Archiv für Strafrecht (2026), S. 255. Zum Folgenden genauer und mit weiteren Nachweisen Luna Rösinger, Strafzumessung im Einzelfall in zwei gedanklichen Schritten: Insbesondere zur Einordnung der Strafzumessungsumstände des Nachtatverhaltens und der Rechtsgutsbetroffenheit des Täters, in: Rösinger/Gierhake (Hrsg.), Freiheitliche Straftheorie und Sanktionenrecht (2026), S. 223 ff. |
| ↑6 | Dieser Verbrechensbegriff umfasst neben den Individualrechtsgütern in vermittelter Form ebenso die sog. Rechtsgüter der Allgemeinheit bzw. des Staates: Ihre Verletzung ist letztlich nichts anderes als die Verletzung jedes Einzelnen vermittels des allgemeinen Vermögens, dessen Leistungen im Staat jedem Einzelnen zustehen. |
| ↑7 | Immanuel Kant, Die Metaphysik der Sitten, in: Weischedel (Hrsg.), Werkausgabe, Bd. VIII (1983), Rechtslehre, A 195 f./B 225 f., S. 452. |
| ↑8 | Siehe dazu und zur Kritik knapp und treffend Michael Kahlo, Verfestigter Unrechtshabitus und Wiederholungstäterschaft als Probleme einer auf die Tatschuld gegründeten Strafzumessungsgesetzlichkeit, in: Rösinger/Gierhake (Hrsg.), Freiheitliche Straftheorie und Sanktionenrecht (2026), S. 205 ff.; ausführlich Luna Rösinger, Die Freiheit des Beschuldigten vom Zwang zur Selbstbelastung: Über den Begründungszusammenhang von Mitwirkungsfreiheit und Strafverfahrenseingriff (2019), DOI: 10.1628/978-3-16-156716-2, S. 66 ff. |
| ↑9 | Michael Kahlo, Verfestigter Unrechtshabitus und Wiederholungstäterschaft als Probleme einer auf die Tatschuld gegründeten Strafzumessungsgesetzlichkeit, in: Rösinger/Gierhake (Hrsg.), Freiheitliche Straftheorie und Sanktionenrecht (2026), S. 205 ff. m.w.N.; klassisch Immanuel Kant, Die Metaphysik der Sitten, in: Weischedel (Hrsg.), Werkausgabe, Bd. VIII (1983), Rechtslehre, A 197/B 227, S. 453. |
| ↑10 | Siehe zu den fehlenden empirischen Belegen bzgl. der anvisierten Wirkung von Strafen etwa Bernd-Dieter Meier, Strafrechtliche Sanktionen (6. Aufl. 2025), S. 22 ff. Dazu, dass die Gemeinschaftsgebundenheit der Person keinen Grund gibt, sich für fremde Zwecke benutzen zu lassen, treffend Michael Kahlo, Verfestigter Unrechtshabitus und Wiederholungstäterschaft als Probleme einer auf die Tatschuld gegründeten Strafzumessungsgesetzlichkeit, in: Rösinger/Gierhake (Hrsg.), Freiheitliche Straftheorie und Sanktionenrecht (2026), S. 206 f. |
| ↑11 | Siehe dazu die Darstellung von Peter Maria Münster, Das Konzept des reintegrative shaming von John Braithwaite: Kriminalsoziologische und praktische Bedeutung einer neuen alten Theorie der strafrechtlichen Sozialkontrolle (2006), S. 171, 198. Siehe zu den mit den Schamstrafen verfolgten Zwecken auch Egzona Hyseni, Shame Sanctions – eine (il)legitime Strafform? Bestandsaufnahme und umfassende kritische Würdigung (2023), DOI: 10.3790/9783428588466, S. 182 ff. |
| ↑12 | Siehe zur Unterscheidung von Moralität und Legalität Immanuel Kant, Die Metaphysik der Sitten, in: Weischedel (Hrsg.), Werkausgabe, Bd. VIII (1983), AB 6 f., 13 f., S. 318, 323 ff. |
| ↑13 | Siehe zur Kritik hieran auch Martha C. Nussbaum, Hiding from Humanity: Disgust, Shame, and the Law (2004), S. 206 ff. |
| ↑14 | Kant, der eine präventive Strafbegründung ebenfalls strikt zurückgewiesen hat, spricht im Kontext des Strafrechts (Die Metaphysik der Sitten, Werkausgabe, Bd. VIII, B 171, S. 487) davon, dass „in jeder Bestrafung […] etwas das Ehrgefühl des Angeklagten (mit Recht) Kränkendes […]“ liegt. Das ist nur insofern richtig, als jede Strafe Herabsetzung im Rechtsstatus unter Anerkennungsverlust ist, der im subjektiven Nachvollzug als „Gefühlskränkung“ empfunden werden mag – ob der Verurteilte die Strafe allerdings tatsächlich derart nachempfindet, ist Strafbegründung wie Strafzumessung unerheblich. Siehe dazu auch noch unten im letzten Abschnitt. |
| ↑15 | Dazu Markus Dirk Dubber, Positive Generalprävention und Rechtsgutstheorie: Zwei zentrale Errungenschaften der deutschen Strafrechtswissenschaft aus amerikanischer Sicht, Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (2005), S. 485–518. |
| ↑16 | So – beschreibend – Harold Garfinkel, Bedingungen für den Erfolg von Degradierungszeremonien, in: Klimke/Legnaro (Hrsg.), Kriminologische Grundlagentexte (2016), DOI: 10.1007/978-3-658-06504-1_9, S. 142; in Auseinandersetzung mit Durkheim und Braithwaite auch Peter Maria Münster, Das Konzept des reintegrative shaming von John Braithwaite: Kriminalsoziologische und praktische Bedeutung einer neuen alten Theorie der strafrechtlichen Sozialkontrolle (2006), S. 175 ff., 198. |
| ↑17 | John Braithwaite, Crime, Shame and Reintegration (1989), S. 182. |
| ↑18 | Siehe Michael Pawlik, Seht, dieses Schwein!, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 17.11.2004, S. 35, zu den hier angesprochenen Untugenden wie hemmungsloser Neugierde, Häme und Rachsucht. Siehe zur Problematik des Einbezugs der Öffentlichkeit in die Vollstreckung auch Michael Kubiciel, Shame Sanctions – Ehrenstrafen im Lichte der Straftheorie, Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (2006), DOI: 10.1515/ZSTW.2006.002, S. 71 ff. |
| ↑19 | Einer ähnlichen Kritik verfällt körperlicher Schmerz als Sanktionsziel, dazu Michael Köhler, Strafrecht Allgemeiner Teil (1997), S. 592. |



