06 October 2011

Trennung von Kirche und Staat, von der anderen Seite her betrachtet

Die Kirche soll in ihren Glaubensdingen frei sein von Bedrängung durch den Staat. Die Angestellten sollen in ihrer Lebensführung frei bleiben von Bedrängung durch den Arbeitgeber. Wenn aber der Arbeitgeber eine Kirche ist und es bei der Lebensführung um Glaubensdinge geht? Was dann?

Die Problematik wird hierzulande unter dem Stichwort Tendenzschutz verhandelt, und der löst vor dem Hintergrund des Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV das Dilemma weitgehend zu Gusten der Kirchen: Wer sich von einer solchen bezahlen lässt, kann seine eigenen individuellen Freiheitsrechte als Arbeitnehmer weitgehend in den Klingelbeutel werfen. Wobei der EGMR da inzwischen manches anders sieht.

Jetzt will offenbar auch in den USA der Supreme Court die Sache grundsätzlich klären. Gestern war Verhandlung im Fall Hosanna-Tabor Evangelical Lutheran Church and School v. Equal Employment Opportunity Commission, et al.: Eine Lehrerin an einer lutherischen Schule war krank geworden und daraufhin von der Schule gefeuert worden. Sie wollte die Kirche wegen Diskriminierung verklagen und stieß dabei auf das Hindernis, dass das Antidiskriminierungsrecht eine so genannte “ministerial exception” enthält: Sie gilt nicht für das Verhältnis von Kirchen zu ihren “ministerial employees”: Wenn ein Pfarrer der katholischen Kirche plötzlich die Vielehe von der Kanzel predigt, soll er seinen Rauswurf ebenso wenig wegen Glaubensdiskriminierung angreifen können wie ein Mormonenprediger im umgekehrten Fall.

Nun ist eine Lehrerin kein Pfarrer. Aber ist sie ein “ministerial employee”, wenn sie beispielsweise die Kinder zum Schulgebet führt? Was ist das überhaupt, “ministerial”? Und ist das nicht überhaupt selbst eine theologische Frage, die die jeweilige Kirche autonom beantworten können muss?

Wen es näher interessiert, findet hier und hier analytische Berichte über den Verlauf der Verhandlung

Foto: Jezz, Flickr Creative Commons


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Trennung von Kirche und Staat, von der anderen Seite her betrachtet, VerfBlog, 2011/10/06, https://verfassungsblog.de/wer/, DOI: 10.17176/20181008-120233-0.

6 Comments

  1. Muriel Thu 6 Oct 2011 at 10:53 - Reply

    Ich fand das nie überzeugend, wenn Leute aus der Trennung von Kirche und Staat oder der Religionsfreiheit Ausnahmerechte für religiöse Vereinigungen herleiten wollen.
    Ich fühle mich vom Kündigungsschutz auch in meiner Religionsfreiheit beschränkt, und es hilft mir nichts…

  2. Jens Thu 6 Oct 2011 at 12:28 - Reply

    “Und ist das nicht überhaupt selbst eine theologische Frage, die die jeweilige Kirche autonom beantworten können muss?”

    Everson v. Board of Education: “The “establishment of religion” clause of the First Amendment means at least this: Neither a state nor the federal government can set up a church. Neither can pass laws which aid one religion, aid all religions, or prefer one religion over another.”

    Eine Autonomie von religiösen Vereinigungen anzuerkennen, deren Umfang diese auch noch selbst bestimmen können, würde “aid all religions”, meine Meinung nach.

  3. Kirchentrenner Thu 6 Oct 2011 at 13:35 - Reply

    Das Grundübel des amerikanischen Falls liegt doch wohl eher darin, dass überhaupt Religionsgemeinschaften eine Ausnahme von dem Verbot eingeräumt wird, Behinderte zu diskriminieren. Ich sehe da überhaupt keinen Bezug zu Glaubensfragen. In der Folge dieser misslungenen Regelung muss dann ein Nebenkriegsschauplatz eröffnet werden, der sich ansonsten sehr viel undramatischer darstellen würde.

  4. earli Thu 6 Oct 2011 at 13:36 - Reply

    Das Problem: Der Arbeitgeber ist in der Regel nur auf dem Papier die Kirche.

    Die kirchlichen Krankenhäuser leben von Staat und Krankenkassen, die Kindergärten von Staat und Elternbeiträgen etc.

    Unterm Strich finanziert die Kirche keine 5 % dieser Einrichtungen.

  5. earli Thu 6 Oct 2011 at 13:40 - Reply

    Hinzu kommt noch, dass die Kirche oft ein Monopol hat. Wer im ländlichen Bayern Erzieher oder Krankenpfleger werden will, hat keine alternativen zum kirchlichen Arbeitgeber – obwohl es sich um öffentlich finanzierte Einrichtungen mit kirchlichem Label oben drauf handelt.

    In den USA ist das aber etwas anderes, da geht es jetzt wahrscheinlich um eine Privatschule die kein Staatsgeld bekommt.

  6. […] US Supreme Court hat gestern im Fall Hosanna-Tabor sein Urteil gesprochen, über den ich hier schon berichtet habe. Es ist zwar weniger grundsätzlich als erwartet, aber dafür einstimmig ausgefallen, und zwar […]

Leave A Comment

WRITE A COMMENT

1. We welcome your comments but you do so as our guest. Please note that we will exercise our property rights to make sure that Verfassungsblog remains a safe and attractive place for everyone. Your comment will not appear immediately but will be moderated by us. Just as with posts, we make a choice. That means not all submitted comments will be published.

2. We expect comments to be matter-of-fact, on-topic and free of sarcasm, innuendo and ad personam arguments.

3. Racist, sexist and otherwise discriminatory comments will not be published.

4. Comments under pseudonym are allowed but a valid email address is obligatory. The use of more than one pseudonym is not allowed.




Other posts about this region:
Deutschland, USA