04 February 2012

Irland und der Fiskalpakt: Verfassungsrecht, das nicht Verfassungsrecht sein darf

Am Montag haben die EU-Regierungschefs ihren Fiskalpakt unter Dach und Fach gebracht. Ein größeres Problem dabei ist die Republik Irland, deren Verfassung unbequemerweise immer dann ein Referendum erfordert, wenn neue Souveränitätsrechte an die europäische Ebene übertragen werden.

Dazu kommt, dass der Fiskalpakt in Art. 3 II von den Mitgliedsstaaten verlangt, eine Schuldenbremse in ihre Verfassungen aufzunehmen – und Verfassungsänderungen gehen nach Art. 46 der irischen Verfassung gleichfalls nur per Referendum.

Referenden sind den Diplomaten und Eurokraten aber zutiefst zuwider, erstens weil sie schief gehen könnten, wie beim Lissabon-Vertrag ja schon geschehen, und zweitens überhaupt. Das Resultat ist eine Formulierung in Art. 3 II, die einem einen Knoten ins Hirn macht. Danach soll die Schuldenbremse

take effect in the national law of the Contracting Parties at the latest one year after the entry into force of this Treaty through provisions of binding force and permanent character, preferably constitutional, or otherwise guaranteed to be fully respected and adhered to throughout the national budgetary processes.

Das soll wohl heißen: Ihr müsst das nicht unbedingt in eure Verfassung schreiben, liebe Iren. Ein normales Gesetz reicht, vorausgesetzt, es ist “of binding force and permanent character… or otherwise guaranteed to be fully respected and adhered to…”. Künftige Parlamente, egal wie sie zusammengesetzt sind, sollen nicht einfach sagen können, jetzt haben wir es uns anders überlegt und würden doch lieber die Schuldenbremse brechen. Wäre diese in einem gewöhnlichen Gesetz niedergelegt, könnte das Parlament es einfach ändern. Das soll nicht passieren.

Das kann man schon machen, künftige Parlamente daran hindern, Gesetze mit normaler Mehrheit zu ändern und zu beschließen. Man nennt ein Gesetz, das so etwas kann, Verfassung. Die Briten haben keine, eben deshalb, weil sie bisher sich schlecht vorstellen können, ihr souveränes Parlament irgendwie rechtlich zu binden.

Ich bin sehr gespannt, wie die irische Regierung das hinbekommen will, Art. 3 II des Fiskalpakts zu erfüllen, ohne die Verfassung zu ändern. Zumal eine solches Quasi-Verfassungsrecht außerhalb der Verfassung, das explizit dazu da ist, die Anforderungen eben jener Verfassung zu umgehen, auch dem Supreme Court einleuchten müsste. Damit er nämlich nicht dieses Gesetz einfach für verfassungswidrig erklärt.

Foto: Laura Padgett, Flickr Creative Commons


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Irland und der Fiskalpakt: Verfassungsrecht, das nicht Verfassungsrecht sein darf, VerfBlog, 2012/2/04, https://verfassungsblog.de/irland-und-der-fiskalpakt-verfassungsrecht-das-nicht-verfassungsrecht-sein-darf/, DOI: 10.17176/20180316-145631.

3 Comments

  1. Jens Sat 4 Feb 2012 at 18:28 - Reply

    “preferably constitutional, or otherwise guaranteed to be fully respected and adhered to throughout the national budgetary processes.”

    Bevorzugt also eine der beiden Alternativen, wenn’s nicht geht, dann halt nicht.

  2. Max Steinbeis Sat 4 Feb 2012 at 18:57 - Reply

    also, ich beziehe das “otherwise” auf “binding force and permanent character”, das durch Verfassungsrecht hergestellt werden kann, aber nicht muss, in jedem Fall aber guaranteed to be fully respected etc. sein muss.

  3. O. Sauer Sun 5 Feb 2012 at 13:52 - Reply

    Ich sehe das so wie Max Steinbeis. Das scheint mir nach dem Wortlaut auch relativ eindeutig zu sein. Was das für die konkrete Umsetzung heißt, darauf bin ich ebenfalls sehr gespannt.

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