17 March 2020

Gottesdienstverbot auf Grundlage des Infektions­schutz­gesetzes

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung und Grenzen

Auf Grundlage von § 28 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen haben die zuständigen Behörden flächendeckend zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 Maßnahmen ergriffen, um den sozialen Kontakt im öffentlichen Bereich zu beschränken. Unter anderem wurden Kultureinrichtungen, Sportanlagen und Vergnügungsstätten geschlossen und Zusammenkünfte in Vereinen und Religionsgemeinschaften verboten. 

Untersagt sind damit auch die typischen Formen von Gottesdiensten und alle weiteren Versammlungen von Gläubigen. Private Veranstaltungen sind ab 50 Personen untersagt, Ansammlungen in der Öffentlichkeit ab 10 Personen. 

Vereinzelt hört man aus Kirchengemeinden Murren und Unverständnis. Die Kirche müsste doch gerade in Krisenzeiten für die Menschen da sein. Der Staat könne den Verkündigungsauftrag der Kirche nicht suspendieren. Besonders Erregte vergleichen die Situation gar mit dem Kirchenkampf im Nationalsozialismus – und setzen damit die Bundes- und Landesregierungen mit dem NS-Regime gleich. 

Wie abwegig solche Vergleiche sind, zeigt ein Blick zurück auf das Gründungsdatum unserer Verfassung. Im Parlamentarischen Rat gab es eine intensive Diskussion darüber, unter welchen Bedingungen die Religionsfreiheit eingeschränkt werden kann. Man war sich einig, dass der Schutz der Religionsfreiheit unter dem Grundgesetz weiter als in der Weimarer Reichsverfassung gehen soll. Zugleich stand allen damals die Notwendigkeit vor Augen, dass Einschränkungen nötig sein müssen. Explizit wurde das Seuchenschutzgesetz als notwendige Schranke der Religionsfreiheit genannt.

Doch Unverstand und Übereifer breitet sich auch in mancher Amtsstube aus: Es summieren sich die Berichte, dass Behördenvertreter auch die Aufnahme von Rundfunkgottesdiensten ohne Publikum untersagen wollen. Aussage eines Ordnungsamtes: „Gottesdienst ist Gottesdienst, ob sie den mit 50, 100, 200 oder auch nur mit zwei oder drei Menschen feiern. Und Gottesdienste sind bis auf Weiteres verboten.“ Solche Aussagen sind beunruhigend. Sie haben mit der in den Bundesländern erlassenen Allgemeinverfügung wenig zu tun. Denn verboten sind gerade nicht „Gottesdienste“, sondern „Zusammenkünfte“. So notwendig energische Maßnahmen gegen die weitere Ausbreitung der Viruserkrankung sind: Ungern befände man sich in einigen Wochen in einem Gemeinwesen wieder, das sich von einem demokratischen Rechtsstaat in kürzester Frist in einen faschistoid-hysterischen Hygienestaat verwandelt hat. 

Die jetzt vereinbarten Regelungen für „Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren“ sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie mit Augenmaß angewendet werden. Dann sind sie verhältnismäßig. Es handelt sich ja nicht um ein dauerhaftes Verbot, sondern um temporäre Maßnahmen, die einem gesundheitspolitisch nachvollziehbarem Plan folgen, um möglichst viele Menschenleben zu retten. Das Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 GG ist ein höchstrangiges Verfassungsgut, das auch Eingriffe in die Religionsfreiheit zu rechtfertigen vermag. Die Maßnahmen sind zudem in dem Sinne „neutral“ ausgestaltet, als sie sich nicht gegen eine bestimmte Religion und auch nicht gegen die Religion an sich richten. Andere Bereiche des sozialen Lebens sind in gleicher Weise betroffen. Zudem sind nur Zusammenkünfte untersagt; es steht den Religionsgemeinschaften frei, weiter öffentlich zu wirken, Seelsorge zu betreiben und auch Kultushandlungen durchzuführen. Die katholische Kirche wird weiter Messen abhalten, nur ohne Publikum. „Winkelmesse“ nennt der Volksmund das. Beide Kirchen weiten ihr Online-Angebot massiv aus. Wer Halt in Leben und Trost im Sterben sucht, kann ihn im Glauben finden – gerade in Ausnahmezeiten wie diesen. 

Deshalb sind aber auch Rundfunkgottesdienste ohne Publikumsbeteiligung von zentraler Bedeutung. Sie tragen zur Verhältnismäßigkeit bei. Die verhängten Maßnahmen zielen darauf, dass elementare Grundbedürfnisse der Menschen weiter befriedigt werden: Lebensmittelgeschäfte, Friseure, Baumärkte sind weiter geöffnet. Im Normalfall kommen Woche für Woche mehr Menschen in Gottesdienste als in Fußballstadien. Ihre religiösen Interessen sind zu beachten, soweit das infektionsschutzrechtlich vertretbar ist. Wenn der Normsetzer Ansammlungen bis zu 10 Personen erlaubt und private Zusammenkünfte bis zu 50 Personen, werden auch wohl auch ein Pfarrer und drei Kamerateams in einer leeren Kirche gestattet sein. Das Infektionsrisiko bei Aufnahmen in einem großen Kirchraum unter Wahrung körperlicher Distanz ist deutlich geringer als in einem beengten Fernsehstudio. 

Zulässig ist bislang auch, Gotteshäuser für ein individuelles Gebot zu öffnen, wenn hinreichende hygienische Vorkehrungen getroffen werden. Dann muss aber sichergestellt sein, dass sich immer nur wenige Personen (eben weniger als zehn) mit genügend Abstand im Kirchraum aufhalten. Das wird in der Praxis organisatorisch schwer umzusetzen sein.

Brisant ist schließlich die Frage, ob Bestattungen durchgeführt werden können. Eine würdevolle Grablegung ist vom postmortalen Persönlichkeitsrecht geschützt. Hier wirkt die Menschenwürde nach dem Ableben nach. Man kann Bestattungen im Rahmen der technischen Möglichkeiten eine Zeitlang aufschieben und sie auf den allerengsten Familienkreis begrenzen. Aber es wäre nicht hinnehmbar, die leiblichen Überreste Verstorbener teilnahmslos, „sang- und klanglos“, wie es im dreißigjährigen Krieg hieß, verscharren lassen zu müssen. 


SUGGESTED CITATION  Heinig, Hans Michael: Gottesdienstverbot auf Grundlage des Infektions­schutz­gesetzes: Verfassungsrechtliche Rechtfertigung und Grenzen, VerfBlog, 2020/3/17, https://verfassungsblog.de/gottesdienstverbot-auf-grundlage-des-infektionsschutzgesetzes/, DOI: 10.17176/20200318-003209-0.

6 Comments

  1. Achim Schaper Wed 18 Mar 2020 at 09:33 - Reply

    Wollt ihr den totalen Fürsorgestaat ?
    Ach ja es ist ja gar nicht gefragt worden. Das Ermächtigungsgesetz „Infektionsschutzgesetz” (IfSG) ist ja schon vor Jahren plaziert worden. Es erlaubt die Einschränkung der Freiheitsrechte, die Einschränkung demokratischer Grundrechte und Schutzhaft für Auffällige in Gewahrsamseinrichtungen, wenn die Gesundheit der Gemeinschaft gefährdet ist. Man hatte nur damals vergessen, dem Grundgesetz einen neuen Paragraphen hinzuzufügen, mit dem es erlaubt wird, die Grundrechte außer Kraft zu setzen. Das IfSG legitimiert sich aus einem Regelkodex, der über dem Grundrechtekatalog steht und sich damit automatisch der juristischen Überprüfbarkeit auf der Basis bestehender Normen entzieht. Das bedeutet im Klartext, dass eine juristische Position aufgebaut wird, die besagt, dass man sich auf die Grundrechte immer nur auf Zeit berufen kann. Man hat nun leider bei der Erschaffung des IfSG auch vergessen, dass es keine höher unabhängige Instanz über den demokratischen Institutionen mehr gibt, die objektiv nach Sachlage entscheiden kann. Statt dessen hat sich nun ein oberster Rat gebildet, bestehend aus einer Melange von Politikern, Beamten und sogenannten Experten, die sich in ihren Meinungen und Halbwahrheiten selbst befeuern und sich zum Ziel gesetzt haben, die Drangsalierung breiter Bevölkerungsschichten als Heilungsprozess umzuwidmen und über Notverordnungen zu regieren. Werden wir uns zukünftig darauf einstellen müssen, dass dieser oberste Gesundheitsrat nun jederzeit einschreiten darf, um Infektionen, die nicht einmal im Ansatz die Existenz eines so gesundheitsfixierten Volkes wie dem deutschen gefährden können, bereits als schädlich die Gemeinschaft einzustufen und zu bekämpfen, wenn mit einem einzigen Opfer zu rechnen ist ? Das IfSG ist der Trojaner zur Destabilisierung des demokratischen Systems. Statt die Risikogruppen zu identifizieren, zu informieren und ggf. notzuversorgen, wird der gesamte öffentliche Raum unter Generalverdacht gestellt und zu einer verbotenen Zone erklärt. Die bereits wieder genesenen, die jungen, die immunen, die, der der grippale Infekt noch bevorsteht (der selbstverständlich in der Mehrzahl der Fälle durch ein funktionierendes Immunsystem überwunden wird) sollten sich fragen, ob sie sich so das Gesundheitssystem der Zukunft vorstellen.

    Eine weitere Fragestellung, die es m.E. in diesem Zusammenhang zu erörtern gilt, ist die der praktischen Konkordanz und dies im Lichte dessen, daß weder Kriegsrecht noch Notstand ausgerufen wurden (und das wohl aus dem Grund, da es keine existenzbedrohende Gefährdungslage im eigentlichen Sinn gibt). Es besteht Klarheit über das Prozedere, wenn es sich um die Kollision zweier Grundrechte handelt. Was ist aber, wenn ein Grundrecht, nennen wir es einmal „das Grundrecht auf Infektionsschutz“ mit mehreren anderen kollidiert ? In Einzelpaarungen aufgelöst (Ein-zu-Eins Situation) kommt man zwangsläufig zu anderen Ergebnissen, als wenn es im Kontext der betroffenen Grundrechte insgesamt betrachtet wird (Eines-gegen-Alle Situation). Ich sehe in der derzeitigen Situation eine Verfassungskrise. Entweder man erklärt die Verfassung auf Grund einer existentiellen Staatskrise für ausgesetzt oder aber, im anderen Fall, man beschäftigt sich ernsthaft mit dem Problem des Ausgleichsprozesses.

    • Michael Wed 18 Mar 2020 at 20:32 - Reply

      … das mit Abstand Vernünftigste und Gehaltvollste, was ich allgemeinen Corona-Hysterie-Wahn gelesen habe.

    • Kai Schweder Mon 23 Mar 2020 at 00:14 - Reply

      Ich sehe keine Ermächtigung für derartige Maßnahmen im IfSG.
      Lt. § 28 Schutzmaßnahmen
      (1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

      Hier geht es um Kranke und Krankheitsverdächtige. Hier steht nichts von gesunden Menschen oder allen Bürgern eines Landes.
      Ein Generalverdacht aller Bürger dürfte nicht begründbar sein.
      Obwohl ich natürlich sagen muss, dass die ich Maßnahmen durchaus für richtig erachte, sich aber über die Rechtsvorschrift nicht begründen lassen dürften.

  2. Pasqual Thu 19 Mar 2020 at 11:16 - Reply

    Lieber Achim, lieber Michael,

    leider kann ich Eure Einschätzung nicht nachvollziehen und würde Euch bitten, kritische Punkte genauer zu beleuchten.
    Zunächst wirkt der wahrscheinlich ironisch gemeinte Gedanke des “Außerkraftsetzens der Grundrechte” iHa Art. 19 II GG befremdlich. Diese Wesensgehaltsgarantie gilt selbstredend sowohl für das IfSG an sich als auch für die Maßnahmen staatlicher Akteure. Mithin ebenso für solche auf Basis des § 28 IfSG. Weiterhin sind bei Maßnahmen der grundrechtsgebundenen Akteure (Art. 1 III GG) auch weitere Schranken-Schranken wie die oben angesprochene Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dies folgt u.a. aus dem Rechtsstaatsgebot aus Art. 20 III GG. Auch der illustrierte “Regelkodex” der über dem GG stünde, existiert in der von Ihnen skizzierten Art und Weise nicht. Jedes staatlich Handeln ist gerichtlich überprüfbar, nicht zuletzt schon wegen der Subjektivierung des objektiven Rechts die aus “Elfes” folgt. Das IfSG stellt nur ein Sondergebiet des Gefahrenabwehrrechts dar und folgt hier der grundlegenden Systematik. Die Struktur des IfSG wird in diesem Blog z. B. bei der Frage nach Entschädigungen nachvollziehbar erklärt und in den Kontext des POR eingebettet.
    Es sind vielmehr Einstellungen wie die Ihre, die zu einer weiteren Ausbreitung des Virus beitragen und somit, wie die BK gestern betonte, zu dem Sterben von geliebten Menschen. Ein “Oberster Gesundheitsrat” existiert den obigen Ausführungen ihrerseits ebenfalls nicht. Die Politik ist seither auf Sachverständige angewiesen. Hierbei wird im Übrigen nicht nur einer Einschätzung des RKI blind gefolgt. Die von Ihnen angesprochene Problematik der praktischen Konkordanz im Mehrpersonenverhältnis ist ebenfalls kein explizit infektionsschutzrechtliches Problem, sondern existiert im Grunde in jeglichen MPV. Inwiefern Sie hier entgegen der Meinung des Autors z. B. bei dem Verbot der beschrieben Zusammenkünfte ein Problem sehen könnten Sie gerne erläutern. Ein innerer Notstand liegt nebenbei bemerkt auch nicht fern.
    LG

  3. Achim Schaper Thu 19 Mar 2020 at 12:01 - Reply

    Lieber Pascal,
    Sie werden sicher Ihre Gründe haben, eine derartige Darstellung der rechtlichen Situation zu liefern. Nach Ihrer Aussage:”Es sind vielmehr Einstellungen wie die Ihre, die zu einer weiteren Ausbreitung des Virus beitragen und somit, wie die BK gestern betonte, zu dem Sterben von geliebten Menschen” sollte ich mich eigentlich nicht mehr mit Ihren Auslassungen befassen. Es gibt mir jedoch die Gelegenheit, noch auf etwas anderes, das Strafrecht berührendes, hinzuweisen, dass in diese von Ihnen vorgezeichnete Richtung geht. Im SPIEGEL ist eine Kolumne eines gewissen Thomas Fischer nachzulesen, die sich mit dem strafrechtlichen Umfeld von Corona Infektionen beschäftigt.(https://www.spiegel.de/panorama/justiz/coronavirus-und-das-strafrecht-virus-strafbar-kolumne-a-9347f5da-d295-4a67-90b4-3e0362f77089?commentId=3cb54be8-d7d1-4756-a95f-d04dba4dc7a0#kommentare).

    Das bedenkliche daran ist Folgendes:
    Handlungen (und dazu gehören auch Meinungsäußerungen, die Bestandteil der Lebensführung im öffentlichen Raum sind), allgemein akzeptiert und dem allgemeinen Sozialverhalten zuweisbar sind, können per se nicht in Tätlichkeiten umgewidmet werden, wie es Herrn Fischer (und jetzt auch Ihnen) so paßt. Nicht jede individuelle Handlung muß in den Deutungsrahmen der Strafgesetzgebung übersetzt werden, um die pathologischen Abgründe der menschlichen Existenz zu offenbaren. Denn dann wäre jede Handlung in der Diaspora juristischer Dialektik vorrangig strafbar und nachrangig (nach Überprüfung) allenfalls geduldet.

  4. Pasqual Thu 19 Mar 2020 at 13:02 - Reply

    Lieber Joachim,

    sofern ich deine Anregung richtig verstehe geht sie zmd. teilweise an dem Thema vorbei. Vollkommen unstreitig ist, dass das Strafrecht aufgrund seines grundrechtlich einschneidenden Charakters nur ultima ratio des Staates sein darf. Entgegen Ihrer Auffasung ist daher selbstredend nicht jedes Tun, Dulden oder Unterlassen strafbar. Soweit Bagatellfälle vom materiellen Strafrecht erfasst werden, werden solche durch das Strafprozessrecht herausgefilter (insb. iHa auf das “öffentliche Interesse”) und dem moralicsh-ethischen Unwerturteil einer gerichtlichen Hauptverhandlung entzogen. Zu einer strafrechtlichen Bewertung ist es im Übrigen meinerseits nie gekommen, ich wies lediglich auf die Gefährlichkeit der mit verharmlosenden/verzerrenden Aussagen einhergehenden Sorglosigkeit hin. Keinesfalls unterstelle ich Ihnen somit die Missachtung notwendiger Standards, sondern die Wahrscheinlichkeit (!) einer Beeinflussung, die potentiell (!) zu einer solchen Missachtung führen kann. Jede Erhöhung solcher Wahrscheinlichkeiten kann zu Toten führen.
    Auch diese kleine Ausführung trifft jedoch nicht das Thema dieses Blogs, hier sollte der Fokus auf rechtlichen Streitfragen liegen. Dahingehend habe ich bestimmte Ausführungen überprüft und Sie gebeten, auf meine Kritik einzugehen. Um den Kommentarbereich nicht zu überfüllen könnten wir eine Korrespondenz fernab des Themas auch gerne verlegen.
    LG

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