30 June 2020

Demoralisierung als Verfassungs­funktion

Bis zum 1. Juli 2020 findet nun in Russland die ursprünglich für den 22. April 2020 geplante, durch die Corona-Pandemie aber verschobene Volksabstimmung über die Verfassungsreform statt, obwohl die Pandemie in Russland nach wie vor ein großes Opfer fordert. Das Änderungsverfahren sagt viel aus über die Bedeutung der Verfassung im autoritär regierten Russland. Es zeigt auch den starken Zynismus in der russischen Verfassungspolitik. Durch das Verfassungsänderungsverfahren wird die Machtlosigkeit des politischen Gegners vorgeführt. Dies gilt auch für den Europarat. Putin zeigt, die Verfassung gehört nicht der offenen Gesellschaft der Verfassungsinterpreten und macht stattdessen deutlich: „la Constitution, c’est moi“. Nach der sowjetischen Stalin-Verfassung von 1936, der sowjetischen Breschnew-Verfassung von 1977, der Jelzin-Verfassung von 1993 hat Russland nun auch eine Putin-Verfassung.

Operation Machterhalt

Bereits als Putin die Verfassungsreform im Januar überraschend ankündigte, war deutlich, dass die persönliche Machtsicherung Anlass und zentraler Gegenstand der Verfassungsreform Präsident Putins ist, um auch über das Ende seiner zweiten (insgesamt vierten) Amtszeit im Jahr 2024 hinaus weiter zu regieren. Nach einem anfänglichen Versteckspiel um die Einführung eines Staatsrats mit Putin als möglichem Staatsratsvorsitzendem wurde schnell deutlich, dass die Verfassungsänderung die Zählung von Putins Amtszeiten auf Null setzen soll, so dass er bis in das Jahr 2036 im Amt bleiben kann. Neben der „Nullung“ der Amtszeit führt die Verfassungsänderung zu einer deutlichen Stärkung des Präsidentenamts im Rahmen der Gewaltenteilung und des Föderalismus, vor allem zulasten der Unabhängigkeit der Justiz. Außerdem werden zentrale Elemente der anti-liberalen Verfassungspraxis Putins in die Verfassung aufgenommen und damit konstitutionalisiert. 

Putin hatte früh deutlich gemacht, dass er diesen offensichtlich antikonstitutionellen Verfassungsputsch nur durch ein, von der Verfassung nicht gefordertes, legitimierendes Urteil des Verfassungsgerichts und eine Volksabstimmung durchsetzen will. Durch die Pandemie geriet dieser Plan zunächst ins Wanken, die wirtschaftlichen Sorgen und Einschränkungen durch Corona verschlechterten die Umfragewerte. Insofern entschloss sich das Regime zur Flucht nach vorn und opferte die Pandemiebekämpfung zugunsten der Volksabstimmung für den Machterhalt.

Mobilisierung der Massen

Gerade zu Beginn der Wahlkampagne unter dem Motto „Gerechtigkeit, Stabilität und Souveränität“ wurde vor allem der Schutz der Souveränität Russlands in den Vordergrund gestellt. Durch anti-liberale und anti-internationale Stimmungsmache wurden Globalisierungsängste wie die Ängste vor einem Bedeutungsverlust Russlands angesprochen. Anknüpfungspunkte sind insbesondere die Teile der Reform, die die konservative russische Verfassungspolitik in der Verfassung festschreiben. Dazu gehört der Schutz der Geschichte, der Gottesbezug und das sog. traditionelle Familienbild. Diese Punkte stehen in engem Zusammenhang mit dem gestärkten Vorrang der Verfassung gegenüber dem völkerrechtlichen Menschenrechtsschutz durch die EMRK, deren Institutionen ein Legitimationsdefizit vorgeworfen wird. Unter dem Schlagwort der „Verfassungsidentität“ fordert Verfassungsgerichtspräsident Zorkin bereits seit einiger Zeit die „Rückbesinnung auf die russischen konservativen Werte“ als Reaktion auf die angenommene „Krise der liberalen Ideologie“. Wichtig sei, „der soziokulturellen Globalisierung“ mit der Festschreibung eigener Besonderheiten entgegenzuwirken und durch die Verfassungsidentität die Grenzen der völkerrechtlichen Rechtsprechung zu definieren (für das deutschsprachige Publikum ohne die juristische Einbettung auch  hier aufbereitet). Bisher war diese Verfassungsidentität noch konturloser als anderswo, bezog sich auf (metakonstitutionelle?) russische religiöse und kulturelle Werte, nun wird die so beschriebene „Verfassungsidentität“ Teil der Verfassung. 

Während die Zustimmungswerte angesichts der durch die Pandemie verzögerten Abstimmung weiter sanken, rückten außerdem die sozialen Versprechen der Verfassungsänderung in den Vordergrund der Kampagne.  Die offizielle Website will den Anschein erwecken, als seien die Festschreibung des Mindestarbeitslohns, die Sicherung der Rente, der Schutz der Kinder, der Arbeitsschutz und die verbesserte medizinische Hilfe die wichtigsten Elemente der Verfassungsreform.

Frappierend ist daran auch, dass die russische Verfassung in ihrer aktuellen Form nicht nur das objektiv-rechtliche Sozialstaatsprinzip, sondern im Teil über die subjektiven Rechte bereits eine vergleichbar lange Liste von sozialen Rechten enthält. Dazu zählt gerade auch die soziale Sicherung im Alter, der Schutz der Arbeit und der Kinder. Insofern hätte es dieser neuen Verfassungsversprechen eigentlich gar nicht bedurft, wenn der Grundrechtsteil der Verfassung in der Praxis justiziabel wäre.

Demoralisierung des Gegners

Während einerseits die Mobilisierung der Massen angestrebt wird, zeigt sich andererseits, dass das gesamte Verfahren letztlich auch dazu dienen soll, dem politischen Gegner, aber auch der Bevölkerung recht zynisch die eigene Machtlosigkeit vorzuführen. Er sendet ein deutliches Signal: Putin kann die Verfassung zu seinem Machterhalt mit der Zustimmung des Volkes ändern, obwohl er dies stets ausgeschlossen hat. Er lässt die Bürger*innen angesichts einer Russland hart treffenden Pandemie über Geschenke abstimmen, die sie mit einer unabhängigen Justiz nicht bräuchten und ihre Freiheit beschneiden. Er hat die Macht über das Verfassungsgericht, die Geschichte, die Werte. Der Wahlkampf ist intellektuell anspruchslos, weil man sich das leisten kann. Schon von Anfang an wird deutlich, dass der Änderungsentwurf keine juristische Meisterleistung ist, zahlreiche Widersprüche enthält und die Systematik der Verfassung völlig verkennt. Man hat auch die Macht, das Konzept der Verfassungsidentität ins Absurde zu führen. Das schädigt zusätzlich das Vertrauen in das Recht und ist auch ein Signal an alle, die noch Hoffnung in die Verfassung von 1993 setzten, auch unabhängig von politischen Grenzlinien.

Die Verfassungsänderung ist auch geeignet, die Machtlosigkeit des Europarats vorzuführen. Zwar hat die Venedig-Kommission Mitte Juni die Veröffentlichung ihres Gutachtens zum Verhältnis von Völkerrecht und nationalem Recht nachgeholt, die faktische Aufhebung der Amtszeitenbeschränkung für Putin, die Probleme der Gewaltenteilung, die Unabhängigkeit der Justiz, die Probleme der konservativen Werte für die Freiheitsrechte wie aber auch Berichte über Wahlfälschungen wurden bisher noch nicht vom Europarat adressiert.

Die Bundesregierung reagierte Anfang Juni mit einem Akt der Selbstbezichtigung und rechtfertigte die Rückkehr Russlands in die Parlamentarische Versammlung  im vergangenen Jahr im Bericht über die Tätigkeit des Europarats noch einmal damit, dass der Entzug des Stimmrechts dort aufgrund der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim nicht statutenkonform verlaufen sei und Russland deshalb hätte in die Parlamentarische Versammlung zurückgeholt werden müssen. Diese nicht zwingende Rechtsansicht ist zulässig, verlangt allerdings bei den Völkerrechtsverstößen Russlands durch die Verfassungsänderung ebenfalls genau hinzusehen und in diesem Sinne sehr klar festzustellen: „Ceci n’est pas une constitution!“, …jedenfalls nicht nach den Regeln des Europarats. Gelegenheit gibt es spätestens, wenn Deutschland im November 2020 den Vorsitz im Ministerkomitee des Europarats übernimmt.


SUGGESTED CITATION  von Gall, Caroline: Demoralisierung als Verfassungs­funktion, VerfBlog, 2020/6/30, https://verfassungsblog.de/demoralisierung-als-verfassungsfunktion/, DOI: 10.17176/20200630-225016-0.

One Comment

  1. Max Gutbrod Tue 27 Oct 2020 at 15:07 - Reply

    Man wüsste gerne, ob die erwähnte “zulässige” “nicht zwingende” Rechtsansicht sinnvoll ist. Genereller gefragt: Was ist der Vorteil, wenn Russland allüberall ausgeschlossen wird? Verlieren dann die Menschen nicht noch weiter Schutz?

    So ganz überraschend ist das alles ja nicht, s. ausführlich https://openaccess.leidenuniv.nl/bitstream/handle/1887/81993/Formalism_Realism_and_Conservatism_DEF.pdf?sequence=1

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