11 June 2010

Die nicht so eilige Eilentscheidung zum Euro-Rettungsschirm

Warum hat das so lange gedauert? Das ist die Frage, die ich mir angesichts der heutigen Entscheidung des Zweiten Senats über den Gauweiler-Antrag gegen den Euro-Rettungsschirm stelle.

Die Entscheidung, der Schachtschneider-Professorentruppe gegen den Griechenland-Bailout keine Einstweilige zu gewähren, erging schnell wie ein Fingerschnips. In der heutigen Entscheidung, die zum zwei Tage später beschlossenen Euro-Rettungsschirm erging, steht im Wesentlichen das Gleiche drin. Aber dafür brauchte der Zweite Senat mehrere Wochen.

Wieso? Hat die Kraft der Klägerargumente sie in diesem Fall stärker beschäftigt, als Schachtschneider es konnte?

Ultra ultra vires

Gauweilers Bevollmächtigter Dietrich Murswiek, he of the Lissabon-Verfahren, argumentiert laut Klageschrift wie folgt: Bailout-Verbot in Art. 125 I AEUV verletzt, kein Notstand nach Art. 122 AEUV, da keine Naturkatastrophe, sondern Ergebnis verfehlter Finanzpolitik, und jedenfalls nicht als genereller Rettungsschirm für alles mögliche erlaubt, und überhaupt, was heißt hier Notstand, die Bundesregierung habe sich von den Franzosen hereinlegen lassen, und schon gar nicht könnten die Mitgliedsstaaten aus Art. 122 irgendwas für sich ableiten, höchstens die EU.

So weit, so gut. Was der Bevollmächtigte der Bundesregierung Häde zu Art. 125 zu sagen hat, haben wir ja bereits hier antizipiert.

Der Vorgang, so Murswiek, sei nach dem Maßstab des Maastricht-Urteils Ultra Vires. Denn der Rettungsschirm sei ein Systemwechsel weg von der in Maastricht festgelegten Stabilitäts- hin zu einer Transferunion, weshalb das Demokratieprinzip und Herrn Gauweilers Grundrecht aus Art. 38 I GG (Wahlrecht) verletzt seien.

Das heißt: Murswiek verlangt vom Bundesverfassungsgericht die klare Ansage, dass nicht nur Zustimmungsgesetze zu Übertragungen von Hoheitsrechten an die EU, sondern im Grunde alles, was die EU tut, potenziell mit dem Argument, das sei ultra vires und im Zustimmungsgesetz so nicht gemeint gewesen, in Karlsruhe zur Überprüfung gestellt werden kann.

Der erpresste Bundestag

Weiter im Text: Dieser Systemwechsel, so Murswiek, sei eine faktische Vertragsänderung und hätte vom deutschen Gesetzgeber nicht im regulären Gesetzgebungsverfahren, sondern allenfalls durch Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag vollzogen werden dürfen, wenn nicht das Ganze sowieso schon zu einer die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen sprengenden haushaltspolitischen Ermächtigung der EU führen würde. Außerdem sei der deutsche Beitrag zum Rettungsschirm in seinen Folgen für den Haushalt zu unbestimmt und zu langfristig wirksam, um mit der Haushaltsverantwortung des Bundestags vereinbar zu sein.

Zu guter Letzt bringt Murswiek einen Begriff aus dem Strafgesetzbuch ins Spiel: Das Parlament sei von der Bundesregierung genötigt, ja erpresst worden. Weil die Regierung mit dem Zusammenbruch des Währungssystems gedroht habe, als alternativlose Folge, wenn man das nicht so mache wie von der Regierung gewünscht. Wo man doch auch eine Bankrotterklärung hätte probieren können.

Dass das Bundesverfassungsgericht zu einer gewissen herablassenden Art, dem Parlament im Verhältnis zur Regierung auf die Beine zu helfen, gelegentlich durchaus neigt, wissen wir spätestens seit dem Lissabon-Urteil. Aber das geht doch ein bisschen weit…


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Die nicht so eilige Eilentscheidung zum Euro-Rettungsschirm, VerfBlog, 2010/6/11, https://verfassungsblog.de/die-nicht-eilige-eilentscheidung-zum-eurorettungsschirm/, DOI: 10.17176/20181008-135233-0.

One Comment

  1. Firionel Sat 12 Jun 2010 at 18:38 - Reply

    Was ich immer noch nicht verstehe: Im Wesentlichen handelt es sich bei der ganzen Aktion doch nur darum, dass der Bund Geld ausgibt (oder genauer wohl: ein Geschäft abschließt, das einen negativen Gegenwartswert besitzt und mit möglicherweise erheblichem wirtschaftlichen Risiko behaftet ist). Und das soll das Parlament nicht dürfen?

    Das würde ja (von der wirtschaftlichen Logik des Ganzen her betrachtet) die Frage aufwerfen, unter welchen Umständen der Bund überhaupt Geld ausgeben darf, ohne dass das Verfassungsgericht das verbieten kann. Die Vorstellung, dass die wirtschaftliche Verfügungsgewalt des Parlaments über den Bundeshaushalt dahingehend eingschränkt sein soll, dass (bestimmte) ausländische Regierungen nicht Empfänger eines Vorteils (in bestimmter Höhe) sein dürfen, erscheint mir dann geradezu absurd. Vielleicht kann mir das mal jemand erklären…?

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