11 September 2026

Das Unbehagen am Recht

Die nordrhein-westfälische Hochschulnovelle zum Schutz vor Übergriffen und Unredlichkeit – und ihre überschießende Kritik

Der nordrhein-westfälische Landtag beschloss am 15. Juli 2026 das Hochschulstärkungsgesetz. Mit ihm kommt jener seit Ende 2024 erbittert umstrittene Teil 10 in das Hochschulgesetz, der Machtmissbrauch und wissenschaftlicher Unredlichkeit mit den Mitteln des Rechts begegnen soll. Der Kritik an dem Vorhaben ist der Gesetzgeber damit im Grundsatz nicht gefolgt. Das war richtig. Denn wer die Wissenschaftsfreiheit gegen rechtsförmige Verfahren in Stellung bringt, die geltenden Rechten und Pflichten zur Durchsetzung verhelfen sollen, verteidigt nicht die Freiheit der Wissenschaft, sondern die Folgenlosigkeit wissenschaftlichen und dienstrechtlichen Fehlverhaltens.

Trotz Kritik beschlossen

Der neue Teil 10 des Hochschulgesetzes NRW gibt den Hochschulen nun erstmals umfassende Instrumente gegen Fehlverhalten ihrer Mitglieder an die Hand. Die Novelle adressiert damit Verstöße gegen die wissenschaftliche Redlichkeit, also etwa Plagiate oder manipulierte Daten, und Übergriffe auf andere Hochschulmitglieder, vom Machtmissbrauch im Vorgesetzten- oder Betreuungsverhältnis bis hin zu sexueller Belästigung. Bislang blieben den Hochschulleitungen dafür kaum mehr als das Hausrecht und das allgemeine Disziplinarrecht.

Der Referentenentwurf vom September 2024 stieß allerdings auf kategorische Ablehnung. Im Dezember 2024 veröffentlichten auf diesem Blog Rechtswissenschaftlerinnen und Rechtswissenschaftler einen Appell, der inzwischen 235 Unterschriften trägt und Ministerin Ina Brandes persönlich aufforderte, den Entwurf zurückzuziehen, da er gegen die Wissenschaftsfreiheit verstoße. Dem war am 6. Dezember 2024 Julian Krüpers kritischer Beitrag „Brandes’ Verdacht“vorausgegangen: Der Entwurf führe einen antidiskriminierungsrechtlichen Subjektivismus in das Hochschulrecht ein. Seine Formel „Diskriminiert ist, wer sich diskriminiert fühlt“ machte die WELT zur Schlagzeile. In der FAZ wurde gestritten, ob hier eine „Paralleljustiz“ entstehe. Die Bochumer Philosophieprofessorin Maria-Sibylla Lotter warnte in NZZ und Rheinischer Post vor einer Atmosphäre, „wie man sie in der DDR kannte“.

Umso interessanter ist, wie das Gesetzesvorhaben gleichwohl beschlossen wurde. Denn nicht nur die Mehrheit der regierenden Parteien, also CDU und Grüne, stimmte dem Gesetz zu. Die oppositionelle SPD-Fraktion wollte gesondert über die Einfügung von Teil 10 abstimmen, um diesem Abschnitt des Gesetzes zustimmen zu können (PlPr 18/127, S. 121 f.). Ausgerechnet der Teil, von dem mehr als zweihundert Rechtswissenschaftlerinnen und Rechtswissenschaftler behaupteten, er sei verfassungswidrig, fand nun Zustimmung über die Regierungsmehrheit hinaus.

Abschied von der Sicherheitssemantik

Was hat der Landtag also beschlossen? Gegenüber dem Referentenentwurf hat sich zunächst die Sprache geändert. Das war politisch klug, denn ein Großteil der Kritik entzündete sich an Begrifflichkeiten, an der angekündigten Einführung eines „Hochschulsicherheitsrechts“ ebenso wie an dem dazugehörigen Vokabular. Krüper etwa erkannte darin den Versuch, unter dem „trügerischen Label eines ‚Sicherheitsrechts‘“ eine „Verdachts- und Akkusationskultur“ an den Hochschulen zu etablieren.

Im Gesetz ist von diesem Wortlaut wenig geblieben. Von „Hochschulsicherheitsrecht“ ist keine Rede mehr, von „Sicherheit“ sprechen nur noch Überschriften und die Zielbestimmung des § 84. Aus „Sicherheitsverstößen“ und „Sicherungsmaßnahmen“ sind „Integritätsverstöße“ und „Integritätsmaßnahmen“ geworden, aus dem „Sicherungsgegner“ ein „Maßnahmenadressat“. Auch die Systematik wurde neu geordnet. Teil 10 gliedert sich jetzt in vier Kapitel: allgemeine Bestimmungen (§§ 84–85), das Redlichkeits- und Integritätsrecht (§§ 86–93), disziplinarrechtliche Sonderregelungen (§§ 94–97) und ein Kapitel zur Gefahrenabwehr im Hochschulraum (§§ 98–100).

Ziel bleibt, bei aller semantischen Entschärfung, der „sichere Hochschulraum“ (§ 84 Abs. 1). Geschützt werden die Hochschulmitglieder, der Sache nach wie schon im Referentenentwurf, vor Diskriminierung sowie vor Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit, ihrer sexuellen Selbstbestimmung, ihres Persönlichkeitsrechts und sonstiger personaler Rechte durch andere (§ 84 Abs. 1 S. 3).

Ein hochschulisches Gefahrenabwehrrecht

Das hochschulische Gefahrenabwehrrecht betrifft die präventive Seite des Gesetzes. Es erlaubt, einen Teil der Integritätsmaßnahmen unabhängig von einem Integritätsverfahren anzuordnen. Dazu zählen Betretungs- und Kontaktverbote, der Entzug der Weisungsbefugnis gegenüber Beschäftigten sowie der Entzug der Lehr- und Prüfungsbefugnis (§ 98 Abs. 1 i. V. m. § 87 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 4). Voraussetzung ist, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen Integritätsverstoß die konkrete Gefahr begründen, jemand werde „in Studium oder hochschulischer Tätigkeit erheblich behindert“. Welche Gestalt eine solche Behinderung annehmen kann, zeigen die anonymisierten Fälle, die das Netzwerk gegen Machtmissbrauch in der Wissenschaft veröffentlicht. Im Kern geht es darum, dass Betroffene den Kontakt zu der Person, von der die Gefahr ausgeht, nicht abbrechen können, ohne Studium, Promotion oder Stelle aufs Spiel zu setzen. Die Gesetzesbegründung fasst dies nun in die negativ-freiheitliche Formel einer „Übergriffsfreiheit des Lehrangebots“ (LT-Drs. 18/16798, S. 485).

Nachgewiesen sein muss der Integritätsverstoß für die gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme nicht. Das entspricht ihrem präventiven Zweck. Die Erheblichkeitsschwelle schließt allerdings Bagatellen aus und verpflichtet die Hochschule, die Grundrechte beider Seiten gegeneinander abzuwägen. Generell unterwirft das Gesetz Maßnahmen der hochschulischen Gefahrenabwehr ausdrücklich dem Verhältnismäßigkeitsprinzip (§ 100). Und Studierende, die durch unwahre Tatsachen ein Integritätsverfahren auslösen, begehen damit ihrerseits einen Ordnungsverstoß (§ 51a Abs. 1 Nr. 5).

Drei Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Referentenentwurf sind hervorzuheben. So gilt das Integritätsrecht nur noch für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (§ 87 Abs. 1). Für die übrigen Beschäftigten bleibt es beim allgemeinen Dienstrecht und dem Hausrecht; für Studierende gilt zudem das Ordnungsrecht, das es schon seit 2019 gibt. Explizite Voraussetzung ist nun außerdem eine schuldhafte Verletzung dienstrechtlicher Pflichten (§ 87 Abs. 2). Und gestrichen wurde die Ermächtigung des Senats, Verhaltensregeln in einer hochschuleigenen Ordnung niederzulegen.

Stärkung der Selbstkontrolle der Wissenschaft

Die wissenschaftsrechtliche Neuerung ist das Redlichkeitsrecht. Anders als das Integritätsrecht erfasst es alle Mitglieder der Hochschule und knüpft nicht an dienstrechtliche Pflichten an, sondern unmittelbar an die wissenschaftliche Redlichkeitspflicht (§ 86 Abs. 1). Mit ihm können die Hochschulen zum ersten Mal in verschiedenen Abstufungen auf wissenschaftliches Fehlverhalten reagieren (§ 86). Schon 2012 bezeichnete Helmuth Schulze-Fielitz die Sanktionierung wissenschaftlichen Fehlverhaltens als die eigentliche „Achillesferse“ der Selbstkontrolle im Wissenschaftsbetrieb. Unterhalb des Gradentzugs fehle es „weithin an einem differenzierten Katalog“ von Reaktionen (WissR Beiheft 21 [2012], 1 [49]).

Der neue Katalog der Redlichkeitsmaßnahmen beginnt mit der bloßen Feststellung eines Verstoßes, einer Rüge oder der Korrektur betroffener Publikationen (§ 86 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 3), reicht über den Widerruf von Ausstattungszusagen (Nr. 9) und endet beim Entzug des Hochschulgrades oder der Lehrbefähigung (Nr. 10). Über verhängte Maßnahmen unterrichtet die Hochschule Verlage, Fachgesellschaften und Forschungsförderer sowie im Regelfall auch die wissenschaftliche Öffentlichkeit (§ 86 Abs. 6). Die Hochschulen sollen damit den wissenschaftlichen Diskurs vor Unredlichkeit schützen. Dafür besteht durchaus Anlass, wie beispielsweise eine Auswertung biomedizinischer Veröffentlichungen zeigt. Rücknahmen haben dort seit den 1970er Jahren stark zugenommen, und gut zwei Drittel beruhen auf wissenschaftlichem Fehlverhalten (Fang/Steen/Casadevall, PNAS 109 [2012], 17028).

Schließlich soll die Bewertung von Dissertationen unabhängiger werden. Schon 2011 hatte der Wissenschaftsrat empfohlen, Betreuung und Bewertung der Dissertation zu trennen (Drs. 1704-11, S. 24). Das Gesetz macht die Trennung nun zur Regel, von der aber abzuweichen ist, wenn die Doktorandin oder der Doktorand dies schriftlich wünscht, wofür es keiner Begründung bedarf (§ 67 Abs. 3 S. 7 und 8). Auch die Zweitbegutachtung soll ohne Kenntnis des Erstgutachtens erfolgen, allerdings nur „in der Regel“ und „unter Berücksichtigung der Fachkultur“ (§ 67 Abs. 3 S. 6). Beide Regelungen kommen der Kritik entgegen. Der Referentenentwurf hatte die unabhängige Zweitbegutachtung noch ausnahmslos vorgeschrieben. Und wer den Betreuer als Gutachter behalten wollte, musste einen „besonders begründeten Ausnahmefall“ darlegen.

Überschießende Rechtsskepsis der Kritik

Zurück zur Debatte. Diese verrät schließlich weniger über das Gesetz als über das Verhältnis seiner Kritikerinnen und Kritiker zum Recht. So bezweifelten sie nicht nur die Verfassungsmäßigkeit des Entwurfs (über einzelne Normen lässt sich streiten, und darüber werden Gerichte entscheiden). Mehr noch galten ihre grundsätzlichen Einwände der Verrechtlichung des Wissenschaftsbetriebs überhaupt. Der Appell an Ministerin Brandes beklagte die „Umwidmung der Hochschulen von Orten des gemeinsamen Wagnisses auf der Suche nach Wahrheit zu Orten des Verdachts und der Disziplinierung“. In Forschung & Lehre war vom „Ausdruck eines umfassenden Misstrauens gegenüber uns allen“ die Rede und von einem „bürokratischen Monstrum“, das die Atmosphäre an den Hochschulen „nachhaltig zu vergiften droht“. Die Kritik war von der Sorge bestimmt, an der Universität lasse sich mit dem Gesetz künftig kaum noch frei sprechen. Darüber ging beinahe verloren, dass hier ein Entwurf verhandelt wurde, der von Übergriffen auf persönliche Rechte und von wissenschaftlicher Redlichkeit handelt und nicht von Zensur oder moralischen Haltungen.

Unglücklich ist insoweit schon, wie das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit in dieser Debatte zu einer „akademischen Meinungsfreiheit verzwergt“ wurde (vgl. Gärditz, APuZ 46/2021). Von der Wissenschaftsfreiheit geschützt ist nämlich nicht das subjektive Dafürhalten, auch nicht eine bestimmte Moral oder eine gute Stimmung im Betrieb, sondern der ernsthafte und planmäßige Versuch, Wahrheit zu ermitteln (und mit ihm die Ordnung, die diesen Versuch erst möglich macht) (BVerfGE 35, 79 [113, 116]).

Dem Recht selbst trauten die Kritikerinnen und Kritiker denn auch wenig zu. Recht, so die Annahme, helfe hier nicht weiter, schade oder widerspreche dem Wissenschaftssystem. Musterhaft ist die Stellungnahme Hinnerk Wißmanns im Gesetzgebungsverfahren. Die Wissenschaftsfreiheit sei „kein Argument für missbräuchliches Verhalten – wer wollte das auch ernsthaft behaupten“ (Stellungnahme 18/3546, S. 9). Nur bedürfe es gegen solches Verhalten auch keiner neuen Instrumente. Hausrecht und Dienstrecht gäben den Hochschulleitungen schon heute das Nötige an die Hand, und am Ende werde ohnehin „sogar weniger statt mehr Opferschutz produziert“ (OdW 2025, 65 [74]). In der Anhörung sah Wißmann zudem die Handlungsfähigkeit der Hochschulen bedroht. Es bestehe „die echte Gefahr, dass funktionierende Personalgovernance abgeschnitten wird“ (APr 18/1177, S. 13). Die bisherige, stark informell geprägte Form der Personalführung gilt in dieser Lesart nicht als Mangel, sondern als Freiheitsgewinn der Selbstverwaltung.

Der Deutsche Hochschulverband bestritt in seiner Stellungnahme schon den Ausgangsbefund. Das Vorhaben behaupte zu Unrecht eine dienstrechtliche „Leerstelle“, denn das Fehlen eines fachlich weisungsbefugten Vorgesetzten auf Ebene der Professuren sei „Funktionsvoraussetzung inhaltlich freier Wissenschaft“ (Stellungnahme 18/3523, S. 4). Richtig ist insoweit, dass das Hochschulurteil von 1973 den Hochschullehrern eine „herausgehobene Stellung“ zuweist. Danach ist Hochschullehrer, wer „mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut ist“ (BVerfGE 35, 79 [126 f.]). Ein solches Amt verträgt keine Fachaufsicht. Nur stand dies nie in Frage. Der Gesetzgeber ging durchweg davon aus, dass das professorale Personal von Grundrechts wegen „in keine fachliche Hierarchie eingebunden“ ist (LT-Drs. 18/16798, S. 469).

Die Organisation von Freiheit

Anders argumentierte die Deutsche Forschungsgemeinschaft in ihrer Stellungnahme. Sie verwies auf den Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ und dessen rechtsverbindliche Umsetzung durch die Hochschulen. Die „im Kodex beschriebenen und von den Hochschulen umgesetzten Appelle schaffen aufgrund des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung keine Ermächtigungsgrundlagen, sondern machen diese in besonderem Maße erforderlich“ (Stellungnahme 18/3494, S. 4). Kurz: Rechte und Pflichten verlangen nach Verrechtlichung. Formalisierung ist ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit. Daran schließt sich ein praktischer Befund an: Ob ein Verstoß Folgen hat, hängt bisher entscheidend davon ab, wie jemand beschäftigt ist und woher die Fördermittel kommen. Wissenschaftlich betrachtet sind das „Zufälligkeiten ohne epistemische Funktion“ (Gärditz, WissR 57 [2024], 36 [52]). Wenn Maßnahmen verhängt werden, scheinen sie sich eher nach Reputation als nach dem Gewicht des Verstoßes zu richten (Schulze-Fielitz, WissR Beiheft 21 [2012], 1 [49]). Und wo es zu Übergriffen auf persönliche Rechte kommt, wird den Betroffenen bisher kaum geholfen (May, WissR 56 [2023], 210 [232 f.]). Mit dem Freiheitsgewinn informeller Personalführung lässt sich das nicht rechtfertigen.

Es geht bei dem Streit letztlich um die Frage, wie eine wissenschaftsadäquate Hochschulorganisation aussehen sollte. Hier zeigt sich ein grundlegendes Missverständnis auf Seiten der Kritik. Das Ziel der Hochschulorganisation kann nicht darin liegen, Konflikte derart zu vermeiden, dass „Verdacht“ und „Misstrauen“ keinen Ort der Artikulation haben. Vielmehr ist die Ermöglichung ihrer Austragung, mit einer Formulierung von Klaus Ferdinand Gärditz, ein „Gebot struktureller Konfliktchancenerhaltung“ (Hochschulorganisation und verwaltungsrechtliche Systembildung, 2009, S. 359). Hinzu kommt, dass „in Bereichen autonomer Herrschaftsausübung (wie in staatlichen Hochschulen) die Freiheitsrechte des Einzelnen gerade durch Formalisierung der Entscheidungsverfahren gegen eine Kollektivierung geschützt werden müssen“ (ebd., S. 209 f.). Umgekehrt sind es informelle Verfahren, die den Einzelnen dem Kollektiv ausliefern. Wenn der Appell aus den Rechtsfakultäten die Hochschulen also als einen „Ort des Mutes, des Zutrauens, der freien Rede, des gemeinsamen Wagnisses“ beschwört, dann spricht dieses Ideal für das Gesetz, nicht gegen es.

NRW als Testfall

Das Gesetz könnte zum Vorbild eines Wissenschaftsrechts werden, das Rechte und Pflichten nicht nur postuliert, sondern mittels Verfahren und Ermächtigungsgrundlagen justiziabel macht. Die „Leerstelle des fehlenden Fachvorgesetzten“ füllt es „durch ein korporationsrechtliches Integritätsrecht“ (LT-Drs. 18/16798, S. 469). Die Antwort auf Fehlverhalten bleibt also bei der Hochschule selbst.

Im bevölkerungsreichsten Bundesland studieren mit rund 707.000 Menschen fast ein Viertel aller Studierenden in Deutschland. Was sich hier bewährt oder scheitert, wird man in den anderen Ländern beobachten. Innerhalb von drei Jahren soll der umstrittene Teil 10 evaluiert werden (§ 116 Abs. 9 S. 4). Bis dahin lohnt es sich, die Debatte nochmals daraufhin zu lesen, welche – genauer: wessen – Wissenschaftsfreiheit in ihr eigentlich verhandelt wurde. Wer das tut, wird den Eindruck schwer los, dass die kategorische Kritik einen Begriff der Wissenschaftsfreiheit zugrunde gelegt hat, der sich kaum aus dem Grundgesetz ableiten lässt. Denn eine Wissenschaftsfreiheit, die allergisch gegen Rechte, Pflichten und Verfahren ist, unterläuft sich selbst. Dass die Politik sich von dieser Auslegung nicht hat beeindrucken lassen, ist ein Lichtblick.


SUGGESTED CITATION  Endemann, Fabian: Das Unbehagen am Recht: Die nordrhein-westfälische Hochschulnovelle zum Schutz vor Übergriffen und Unredlichkeit – und ihre überschießende Kritik, VerfBlog, 2026/9/11, https://verfassungsblog.de/das-unbehagen-am-recht/.

Leave A Comment

WRITE A COMMENT

1. We welcome your comments but you do so as our guest. Please note that we will exercise our property rights to make sure that Verfassungsblog remains a safe and attractive place for everyone. Your comment will not appear immediately but will be moderated by us. Just as with posts, we make a choice. That means not all submitted comments will be published.

2. We expect comments to be matter-of-fact, on-topic and free of sarcasm, innuendo and ad personam arguments.

3. Racist, sexist and otherwise discriminatory comments will not be published.

4. Comments under pseudonym are allowed but a valid email address is obligatory. The use of more than one pseudonym is not allowed.




Explore posts related to this:
Antidiskriminierung, Hochschulrecht, Wissenschaftsfreiheit


Other posts about this region:
Deutschland