13 December 2022

Die planetarische Bürgerrechtsbewegung vor Gericht

Klimaaktivisten blockieren Straßen, Rollfelder und beschmieren durch Glas geschützte Gemälde mit Kartoffelbrei. Sie fordern eine neue Verkehrspolitik und andere Maßnahmen zum Schutze des Weltklimas. Die hierdurch erregte Aufmerksamkeit ist essenzieller Bestandteil der Kampagnenlogik dieser Protestbewegungen. Sie bringen ihr planetares Anliegen so immer wieder in die politische Öffentlichkeit, nicht nur in Deutschland. Aus Gründen der Aufmerksamkeitsökonomie ist es für die Klimaaktivistinnen zudem wichtig, immer wieder neue Protestformen zu entwickeln. Dazu gehören auch friedfertige Störungen des Alltagslebens wie z.B. die Sitzblockade, wie sie aus klassischen Bürgerrechtsbewegungen bekannt sind. In vielen Industrieländern ist so eine überwiegend junge transnationale Protestbewegung entstanden, die planetarische Grenzen einer globalisierten, auf fossilen Energieträgern basierten Lebens- und Wirtschaftsform aufzeigt („1,5 Grad!“) und klimapolitischen Stillstand im Regierungshandeln anprangert.

Es ist aber auch eine Bewegung für die Freiheitsrechte derjenigen Bürger und Bürgerinnen, die die Folgen der Klimakrise aufgrund des Lebensalters voraussichtlich stärker beeinträchtigen wird als die derzeitige Ü-40 Generation. Dieser jungen Generation, die in allen westlichen Industriegesellschaften eine demographische Minderheit darstellt,1) drohen bei weiterer Inaktivität von Regierungen nach dem Bundesverfassungsgericht später erhebliche Freiheitsbeeinträchtigungen; und zwar nicht nur durch die direkten Folgen der Überhitzung des Planeten, sondern auch durch aufgeschobene freiheitsbeeinträchtigende Klimaschutzmaßnahmen.2) Die Proteste weisen damit darauf hin, dass der freiheitliche Staat auch in Zukunft von planetarischen Voraussetzungen lebt, die er selbst heute schon garantieren muss.3) Es geht also um Rechte einer generationellen Minderheit mit strukturell begrenztem Einfluss auf politische Prozesse. Mit der „Fridays for Future“ Bewegung, dem „Aufstand der Letzten Generation“, „Extinction Rebellion“ und einer Vielzahl anderer transnational vernetzter Aktivistengruppen ist so über die letzten Jahre nichts weniger als eine neue planetarische Bürgerrechtsbewegung erstanden.4)

Strafrecht und Bürgerrechtsbewegung

Diverse Stimmen aus Politik, Rechtswissenschaft und Medien fordern zurzeit die deutschen Gerichte auf, gegen Straßenblockaden durch Festkleben an der Fahrbahn und ähnliche Protestformen strafrechtlich vorzugehen.5) Die CDU/CSU Bundestagsfraktion hat im Deutschen Bundestag eine Gesetzesinitiative zur Verschärfung des Strafrechts für Straßenblockaden und andere Verkehrsbeeinträchtigungen eingebracht. Wie aber haben die deutschen Staatsanwaltschaften und die Strafgerichte auf diese Protestformen reagiert? Der erste Befund ist vielleicht befremdlich: sehr unterschiedlich! Mich interessiert das Warum und die damit eng verbundene Frage, inwieweit das Grundrecht der Versammlungsfreiheit, welches der Minderheit in der Demokratie die Freiheit zum politischen Protest garantiert, in der Anwendung von Strafrechtsnormen berücksichtigt wurde. Und genereller gefragt: Wann ist das Strafrecht als repressivstes Mittel des Rechtsstaates gegen das Individuum überhaupt eine angemessene staatliche Antwort auf die neue Bürgerrechtsbewegung?

Diese Debatten sind keineswegs neu. Erinnert sei an den Streit um Sitzblockaden in den 1980er-Jahren gegen nukleare Wiederaufbereitungs- und Endlagerstandorte und an Proteste vor US-Kasernen wegen atomarer Nachrüstungen im sog. „heißen Herbst“ 1983. Habermas sprach als Reaktion auf die damaligen Rufe nach der vollen Härte des Strafrechts von Formen des „autoritären Legalismus“.6) Dem Verfassungsrecht lassen sich jedoch, was in den aktuell völlig überhitzen Debatten über die vermeintlichen „Störenfriede“, „Klimaterroristen“ oder über mögliche Widerstandsrechte der „Weltretter“ oft zu kurz kommt, seit dieser Zeit tragfähige Lösungen für die strafrechtliche Beurteilung von strategisch-disruptiven Protestformen entnehmen. Die vormals abstrakten Debatten über die rechtliche und philosophische Definition und Verortung von „zivilem Ungehorsam“ im demokratischen Rechtsstaat sind bereits geltendes Verfassungsrecht. Über die vorhandenen verfassungsrechtlichen Maßstäbe können einerseits weiterhin konkrete Gefahren für Leib, Leben und Eigentum über das Strafrecht effektiv eingedämmt werden, andererseits wird die Ausübung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit der Aktivistengruppen aber auch nicht von vorneherein abgeschnürt.

Denn auch diese störenden Protestformen sind in der Regel vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit geschützt. Dazu gehört auch die mitgeschützte Wahl des Versammlungsortes.7) Berliner Klimaaktivisten vorzuhalten, sie könnten die Straßenblockaden für eine andere Verkehrspolitik auch weniger störend im Tegeler Forst veranstalten, ist grundrechtlich schwer vertretbar. Die Wirkung dieser konkreten politischen Kommunikation wäre offensichtlich nicht dieselbe wie auf einer dicht befahrenen Straße in Berlin-Mitte. Sozialadäquate Beeinträchtigungen Dritter alleine, wie z.B. die in der Tat lästigen Staus, führen nicht zu einer Strafbarkeit einer versammlungsrechtlich geschützten Protestaktion. Denn die Beeinträchtigungen sind in einem demokratisch-funktionalen Verständnis des Versammlungsrechts hier nicht der Hauptzweck der Proteste. Der Hauptzweck ist die konkrete politische Botschaft, wie z.B. die auf Plakaten erhobene Forderung nach einem Tempolimit.8)

Geradezu mustergültig hat das Amtsgericht Berlin Tiergarten diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe in seinem strafrechtlichen Urteil vom 05. Oktober9) zur Anwendung gebracht. Es ging in dem Verfahren um eine von 66 Personen der Protestgruppe „Aufstand Letzte Generation“ durchgeführte Sitzblockade mit Festkleben an einer zu diesem Zeitpunkt stark befahrenen Straße in der Berliner Innenstadt. Die friedlich bzw. absolut passiv agierenden Demonstranten, die Transparente mit der Forderung „Öl sparen nicht bohren!“ einsetzten, blockierten die Straße für ca. dreieinhalb Stunden und es kam zeitweise zu erheblichen Rückstauungen. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stufte das Gericht die Blockade als eine grundrechtlich geschützte Versammlung ein. Es nahm zudem bei der Anwendung des angeklagten Nötigungsdeliktes (§ 240 StGB) auf der Rechtswidrigkeitsebene eine umfangreiche Abwägung mit beeinträchtigten Interessen der Allgemeinheit entlang des vom Verfassungsgericht für solche Fälle entwickelten Kriterienkataloges vor.

Gespaltene Instanzgerichte

Das Gericht sprach die Angeklagte frei. Im Ergebnis überwog für das Amtsgericht die Versammlungsfreiheit der Angeklagten hier die sehr lästigen Folgen für die blockierten Autofahrer und Anwohner. Die Blockaden seien medial angekündigt worden und es habe auch Umfahrungsmöglichkeiten für Rettungsfahrzeuge gegeben. Die sich disruptiv auf den Autoverkehr auswirkende Straßenblockade stehe bzgl. Ort und Wirkung in engem kommunikativem Zusammenhang mit dem politischen Anliegen der Versammlung („Öl sparen“). Auch die von der Staatsanwaltschaft geforderte Verurteilung nach § 113 StGB wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte durch Festkleben lehnte das Gericht ab. Ohne an dieser Stelle auf die Spitzfindigkeiten der umstrittenen strafrechtlichen Auslegung des Gewalt- bzw. Widerstandsbegriffes unter dieser Strafrechtsnorm eingehen zu wollen, liegt es vom Wortlaut der Norm her nicht nahe, in dem Festkleben, welches in ca. 10 Minuten durch ein Lösungsmittel beendet werden kann, einen gewaltsamen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu sehen. Auch hier wäre im Zweifel aber das Versammlungsrecht in der Auslegung des einfachen Rechtes mit zu berücksichtigen.

Ganz anders aber das benachbarte Jugendgericht im Amtsgericht Berlin Tiergarten in einer Entscheidung vom 30. August10) dieses Jahres bei einem vergleichbaren Klimaprotest: Die Blockade sei überhaupt keine grundrechtlich geschützte Versammlung, weil der Aktivist Rechte anderer Grundrechtsträger (blockierte Autos) beeinträchtigt habe. Aber auch weniger burschikos argumentierende Gerichte haben nach einer Abwägung unter dem Verwerflichkeitskriterium in § 240 Klimaaktivisten wegen Nötigung strafrechtlich zu zum Teil hohen Geldstrafen verurteilt.11) Schaut man sich die Urteile im Einzelnen an, so entsteht der Eindruck, dass es sehr stark von den rechtspolitischen Präferenzen der Richter:innen abhängt, ob diese Abwägung bei vergleichbaren Fallkonstellationen zugunsten oder zu Lasten der Aktivisten und Aktivistinnen ausgeht. Auch der Ton der einsehbaren richterlichen Begründungen schwankt im Blick auf die Darstellung der Sitzblockaden mit Festkleben zwischen (eher) verständnisvoll und (latent) negativ. Effektiver und vor allem auch vorhersehbarer Schutz der Versammlungsfreiheit durch Instanzgerichte sieht anders aus.

Die Folgen für die Betroffenen sind jedoch erheblich, denn strafrechtliche Verurteilungen aufgrund friedfertigen Klimaprotests exkludieren potenziell Bürger und Bürgerinnen, die sich für grundrechtlich geschützte Ziele einsetzen, aus dem demokratischen Prozess. Eine sich mit politischen Appellen an die Mehrheit richtende Minderheit wird so kriminalisiert. Ausbildungs- und Berufsbiographien können im Einzelfall gerade bei wiederholter Teilnahme an Protestaktionen durch Vorstrafen zerstört werden. Das kann im demokratischen Rechtsstaat bei konkreter Gefährdung oder Verletzung von Leib und Leben oder Eigentum anderer natürlich gerechtfertigt werden, bei einem friedfertigen Protest für Bürgerrechte aber in der Regel nicht. Damit wäre auch nicht gleich jede Störung erlaubt, die Anwendung des Ordnungswidrigkeitenrechts und auch zivilrechtliche Ansprüche betroffener Mitbürger gegen die Demonstranten blieben ohnehin unbenommen. Im Ergebnis gibt das Verfassungsrecht den Strafgerichten also bereits Maßstäbe an die Hand, um Strafrechtsnormen in diesen Fällen grundrechtskonform anzuwenden. Das betrifft vor allem das Nötigungsstrafrecht.12) Es scheint nur derzeit noch weitgehend im Belieben der Richter und Richterinnen zu liegen, wie diese Maßstäbe im Einzelnen auf die neue Generation friedfertiger aber störender Klimaproteste angewendet werden.

Ungeläuterte Repression und freiheitliche Substanz

Neue Protestformen in einer medialisierten demokratischen Öffentlichkeit bewegen sich wegen der häufig damit verbundenen Ordnungswidrigkeiten nicht selten in einem nicht mehr legalen Bereich. Das Risiko auch einer strafrechtlichen Verurteilung bei Störungen kann den Protestierenden je nach Protestform und -verlauf nicht vollständig genommen werden. Tatsächlich kalkulieren Protestgruppen Rechtsverstöße sowie auch in gewisser Weise staatliche Bestrafungen strategisch in ihren Kampagnen mit ein. Paradoxerweise können solche Strafen den Protestbewegungen auch enormen Aufwind und Zulauf bescheren. Genau hierdurch wird nämlich nicht nur eine besondere mediale Aufmerksamkeit erzeugt, sondern auch eine zusätzliche personalisierbare Betroffenheitsdimension eröffnet. Die verurteilte Aktivistin prangert nicht nur Unrecht an, sondern nimmt für den Kampf um die gerechte Sache auch schwere persönliche Nachteile wie z.B. Haftstrafen in Kauf. Strafrechtliche Verurteilungen gegen Protestbewegungen werden wegen diesen Mobilisierungs- und Solidarisierungseffekten von den Aktivisten auch teilweise gezielt herbeigeführt. Auf die Abschreckungsfunktion des Strafrechts zu setzen, ist insofern nicht nur grundrechtlich fragwürdig, sondern auch schlicht unrealistisch.13) Das gilt auch für eine sich über Wochen hinziehende Präventivhaft, die zudem einen Verstoß gegen grundlegende habeas corpus Rechte darstellt. Letztere sind im Übrigen auch menschenrechtlich verankert.14) Zudem führen staatliche Repressionen gegen friedfertige Bürgerrechtsbewegungen historisch regelmäßig zu einer Radikalisierung von Teilen der Protestbewegung, die in der Folge das gemeinsame Mantra der Gewaltfreiheit aufgeben. Der demokratische Rechtsstaat, der störenden – aber gleichwohl friedfertigen Protesten von Minderheiten mit grundrechtlich ungeläuterter Repression begegnet, zehrt an der eigenen freiheitlichen „Substanz“.15)

References

References
1 Hierzu Max Steinbeis im Verfassungsblog editorial [https://verfassungsblog.de/nicht-in-ordnung/]
2 Siehe BVerfGE 157, 30-177.
3 Ich erlaube mir diese sehr freie Umdeutung des berühmten Böckenförde-Zitats an dieser Stelle.
4 Vgl. dazu auch Latour/Schultz, Zur Entstehung einer ökologischen Klasse: Ein Memorandum, Suhrkamp 2022, insb. S. 51-58 u. 68-76.
5 So  Alexander Dobrindt ( Vorsitzender der CSU-Landesgruppe im Bundestag) in der Bild am Sonntag: „Es braucht deutlich härtere Strafen für Klima-Chaoten, um einer weiteren Radikalisierung in Teilen dieser Klimabewegung entgegenzuwirken und Nachahmer abzuschrecken. Die Entstehung einer Klima-RAF muss verhindert werden.“ (https://www.bild.de/politik/inland/politik-inland/knallhart-kurs-gegen-klima-chaoten-union-will-knast-statt-geldstrafen-81844836.bild.html); kritisch hierzu Fynn Wenglarczyk im Verfassungsblog (https://verfassungsblog.de/feindbild-klimaaktivismus/).
6 Habermas in Glotz (Hg.), Ziviler Ungehorsam im Rechtsstaat, S. 43.
7 Vgl. bereits BVerfGE 69, 315 (343).
8 Vgl.  BVerfG NJW 1987, 43 (49).
9 AG Berlin-Tiergarten Beschl. v. 5.10.2022 – (303 Cs) 237 Js 2450/22 (202/22), BeckRS 2022, 31817.
10 AG Berlin-Tiergarten Urt. v. 30.8.2022 – (422 Cs) 231 Js 1831/22 (11/22) Jug, BeckRS 2022, 31818.
11 Verurteilungen wegen Nötigung bei Straßenblockaden durch AG Berlin-Tiergarten Urt. v. 30.11.2022 (321 Cs). 162/22;  Urteil des AG Stuttgart, in welchem zwei Aktivisten zu Geldstrafen i.H.v. 2.200€ bzw. 5.000€ verurteilt wurden (https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/zwei-klimaaktivisten-nach-strassenblockaden-zu-geldstrafen-verurteilt).
12 Vgl. dazu grundlegend BVerfGE 92, 1 und BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 7. 3. 2011 − 1 BvR 388/05; vgl. auch aus der aktuellen strafrechtlichen Literatur Altvater/Coen, Leipziger Kommentar, StGB, 13. Auflage (2023), Band 12, § 240 Rn. 167.
13 Vgl. Roxin in FS Schüler-Springorum, S. 455, nach Roxin ist eine „Kriminalisierung“ bei zivilem Ungehorsam „spezialpräventiv kontraindiziert“.
14 Kritsch zur Präventivhaft Poscher/Werner im Verfassungsblog https://verfassungsblog.de/gewahrsam-als-letztes-mittel-gegen-die-letzte-generation.
15 Vgl. Habermas in Glotz (Hg.), Ziviler Ungehorsam im Rechtsstaat, S. 52.

SUGGESTED CITATION  von Bernstorff, Jochen: Die planetarische Bürgerrechtsbewegung vor Gericht, VerfBlog, 2022/12/13, https://verfassungsblog.de/die-planetarische-burgerrechtsbewegung-vor-gericht/, DOI: 10.17176/20221214-001606-0.

4 Comments

  1. John Philipp Thurn Wed 14 Dec 2022 at 19:40 - Reply

    Danke für den Beitrag!

    Es trifft m.E. genau den Punkt, dass Kriminalisierung „im demokratischen Rechtsstaat bei konkreter Gefährdung oder Verletzung von Leib und Leben oder Eigentum anderer natürlich gerechtfertigt werden [kann], bei einem friedfertigen Protest für Bürgerrechte aber in der Regel nicht“. Die Klimakleber-Fälle führen also noch einmal vor Augen, wie problematisch die „Zweite Reihe“-Rechtsprechung des BGH ist, die in solchen friedlichen Sitzblockaden „Gewalt“ sehen will.

    Zuspitzen würde ich Folgendes: Weil § 240 StGB hier (bei Anwendung der „Zweite Reihe“-Rechtsprechung) den Gerichten so große Spielräume belässt, wie im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung die verfassungsrechtlichen Maßstäbe insbesondere aus Artikel 8 GG „auf die neue Generation friedfertiger aber störender Klimaproteste angewendet werden“, ist die Strafnorm selbst der Kern des Rechtsproblems. Um derartige Protestblockaden bestrafen zu dürfen, wäre doch verfassungsrechtlich zumindest eine Norm erforderlich, die halbwegs klar das Strafwürdige vom Straffreien abgrenzt.

    Näher interessieren würde mich, wie die Rechtslage in anderen rechtsstaatlichen Demokratien ist. Vermutlich kommen viele Staaten ganz passabel ohne einen § 240 StGB entsprechenden Straftatbestand zurecht.

    • Alfons Sun 18 Dec 2022 at 23:28 - Reply

      Ich kann mich Ihrer Einschätzung nur anschließen. Man kennt das Problem von Gesetz und Strafe bisher in diversen Konstellationen (z.B. fehlender freiheitlicher Rechtstaat in Diktaturen). Man kannte – oder wollte nicht erkennen – die Gefahr für die Gesellschaft durch von Menschen verursachten Klimawandel. Dieser Situation entspricht bisher auch die Rechtsprechung nicht (von Ausnahmen abgesehen). Die Nötigung passt schon deshalb nicht, weil die Ängste der Klimaprotester wohl offensichtlich begründet sind. Meist wird deshalb auch die Rechtssituation sehr abstrakt diskutiert und der Sinn des Rechts, der Rechtsfrieden, durch die Anwendung überholter Bewertungen ersetzt, statt Recht und Gesellschaft zu vereinen. In sofern lässt sich zu § 240 StGB bestenfalls sagen, dass die “Anwendung der Gewalt” jedenfalls dann nicht rechtswidrig sein kann, wenn der angestrebte Zweck nicht “als verwerflich anzusehen” ist. So steht es sogar wörtlich in Abs. 2. Man muss also § 240 nur zeitgemäß interpretieren.

      • Pyrrhon von Elis Mon 19 Dec 2022 at 12:07 - Reply

        Der “Zweck” bezieht sich auf das Abhalten einer Demonstration per se, nicht deren Inhalt. Es wäre mitnichten eine “moderne” Interpretation des gültigen Strafrechts, sondern ein etwas bedauernswerter Rückfall in die “Naturrechtsrenaissance” der frühen Jahre der Bundesrepublik, wenn man solche Betrachtungen anstellt.

  2. Adriano Clausen Sat 17 Dec 2022 at 15:44 - Reply

    Ich finde es weder überraschend noch bedenklich, dass man an den verschiedenen Amtsgerichten (derzeit noch) zu unterschiedlichen Ergebnissen in Bezug auf den Nötigungsvorwurf kommt. Im Gegenteil: ich fände es eher seltsam, wenn es hierzu eine einhellige Rechtsprechung gäbe, bevor nicht Oberlandesgerichte bzw. der BGH hierzu etwas gesagt haben.

    Mit Verlaub: der Verweis auf bereits bestehende und verfassungsgerichtlich ausgeurteilte Leitplanken zur Versammlungsfreiheit, aus denen sich mehr oder weniger zwangsläufig ein bestimmtes Ergebnis ergeben soll, empfinde ich als etwas irritierend.

    Es ist doch blanke Illusion zu glauben, man könne die Frage nach der Verwerflichkeit in diesem Fall beantworten, ohne dabei die konkrete politische Botschaft der Protestler (Temolimit) in den Blick zu nehmen und in irgendeiner Form auf ihre politische Sinnhaftigkeit bzw. moralische Richtigkeit hin zu bewerten und zu gewichten. Es fließen hier ganz unweigerlich in ganz erheblichem Maße eigene subjektive Wertvorstellungen und Einschätzungen in die Abwägung ein.

    Wie wichtig und dringend ist Klimaschutz im Allgemeinen? Kann ein Tempolimit eine sinnvollen Beitrag dazu leisten und in welchem Maße? Wie nervig es ist in einem Stau zu stecken (einen Arzttermin zu verpassen/ geschäftliche Termine absagen zu müssen/ lukrative Geschäfte zu verpassen)? All das sind doch Erwägungen, die –jedenfalls unausgesprochen – eingestellt werden in die Abwägung eines jeden Richters, auch wenn man streng dogmatisch natürlich sagen müsste: nein, das darf nicht sein, Meinung ist Meinung und für den grundrechtlichen Schutz einer Meinung spielt es keine Rolle, ob und in welchem Maße wir sie für richtig/ wertvoll oder falsch/ wertlos halten.

    Um zu erkennen, dass eine solche Argumentation aber letztlich blanke Theorie ist, müssen wir uns nur mal vorstellen, in der Corona-Zeit hätten sich Querdenker statt Spazieren zu gehen plötzlich auf die Straße geklebt. Da wäre niemand auf die Idee gekommen zu argumentieren: es war friedlich, es war angekündigt, andere Protestformen wären nicht gleich effektiv, es gab Rettungsgassen für Krankenwägen, im Übrigen hat uns die dort kundgetane Meinung inhaltlich nicht zu interessieren, also alles ok, gerne weiter so.

    Kurzum: es wird sich zu der Frage eine höchstrichterliche Rechtsprechung bilden, die wird den Deckel auf die Sache drauf machen. Bis dahin werden freilich verschiedene Amtsrichter zu verschiedenen Ergebnissen kommen, weil das Ergebnis der Abwägung hier unweigerlich stark subjektiv eingefärbt ist. Und es ist aus meiner Sicht auch begrüßenswert, wenn Richter Farbe bekennen und sich nicht hinter irgendwelchen Schein-Zwangsläufigkeiten verstecken.

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