16 November 2023

Die Repolitisierung des Politischen

Angesichts der multiplen Krisen, mit denen sich unsere Gesellschaft konfrontiert sieht, stellt sich immer dringender die Frage, woher das Geld für ihre Bewältigung kommen soll. Diese Frage beantwortet das Grundgesetz seit dem Jahr 2009 mit einer klaren Ansage: Aus Schulden jedenfalls nicht.

Doch seit Inkrafttreten der Schuldenbremse versuchten politische Akteure aller Couleur, die Grenzen dieser Grundsatzentscheidung auszutesten. Ob beim Corona-Sondervermögen des (CDU-regierten!) Landes Hessen oder nun im Fall der Verschiebung von Corona-Notkrediten in den Klima- und Transformationsfonds (KTF) des Bundes durch den zweiten Nachtragshaushalt 2021: Gerade die Coronapandemie wurde als willkommener Anlass behandelt, auch in anderen Politikbereichen Finanzspielräume zu schaffen.

Die Schuldenbremse stand so an einem Scheideweg: Würde sie neuer Staatsverschuldung tatsächlich Einhalt gebieten oder den Weg ihrer wenig wirksamen Vorgängerregelung gehen? Nun hat das BVerfG den zweiten Nachtragshaushalt 2021 für verfassungswidrig erklärt. Damit steht fest, dass sich das verfassungsrechtliche Verschuldungsverbot nicht überlisten lässt.

Absage mit Ansage

So hohe Wellen das Urteil geschlagen hat, so sehr musste doch mit ihm gerechnet werden. Das Gericht hatte bereits im vergangenen Winter über den ebenfalls von der Unionsfraktion eingelegten Eilantrag gegen den Nachtragshaushalt entschieden ‒ und dabei aus seinen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes kein Geheimnis gemacht. Tatsächlich sind die dort angedeuteten Kritikpunkte dem Gesetz nun zum Verhängnis geworden.

Die Entscheidung des BVerfG ruht auf zwei zentralen Säulen, die gemeinsam das Bild einer unzulässigen Umgehungskonstruktion zeichnen (für eine ausführliche Analyse der Einzelheiten des Urteils: https://verfassungsblog.de/das-ende-der-groszugigkeit/). Erstens moniert das Urteil, dass der Nachtragshaushalt gegen zentrale Haushaltsgrundsätze verstoße (Rn. 155 ff.). So seien auch Nachtragshaushalte für einzelne Jahre getrennt aufzustellen (Jährlichkeitsprinzip) und grundsätzlich innerhalb des Haushaltsjahres zu vollziehen (Jährigkeitsprinzip). Diese technisch anmutenden Vorschriften dienen dem überaus praktischen und demokratisch wichtigen Zweck, dem Parlament die wirksame Herrschaft über den Bundeshaushalt zu sichern. Indem mit dem Nachtragshaushalt Kreditermächtigungen, die im Jahr 2021 im Kontext der Coronapandemie genehmigt worden waren, im KTF „geparkt“ wurden, um aus ihnen zu einem unbenannten Zeitpunkt unbenannte Maßnahmen finanzieren zu können, wurde dem Parlament als Haushaltsgesetzgeber die Kontrolle über Milliardenbeträge weitgehend aus der Hand genommen.

In der öffentlichen Debatte spielte im Vorfeld dagegen der zweite Problemkreis die Hauptrolle, nämlich die Frage nach einer Zweckentfremdung von Krisenkrediten. Auf den ersten Blick scheint die Missbräuchlichkeit der Mittelzuweisung unbestreitbar, geradezu frech in ihrer Offenkundigkeit: Kreditermächtigungen in einschüchternder Höhe, die kurz zuvor für die Bekämpfung der Coronapandemie gewährt worden waren, werden in einen lange vor der Krise geschaffenen Fonds verschoben, um einem Zweck zu dienen, der mit der Pandemie reichlich wenig zu tun hat – dem Klimaschutz.

Doch bei näherer Betrachtung zeigt sich, dass die Dinge vielleicht doch nicht so einfach liegen, wie man meinen könnte. Zwar müssen Kredite, die unter der Notlagenklausel der Schuldenbremse aufgenommen wurden, zur Bekämpfung ebendieser Notlage verwendet werden. Was das aber genau heißt, war bislang unklar. So berief sich die Bundesregierung darauf, dass die Pandemie einen gesamtwirtschaftlichen Abschwung verursacht habe. Diesem durch öffentliche Investitionen entgegenzuwirken, sei gerade Teil der Krisenbewältigung ‒ und wenn man schon Geld ausgebe, dann sei es doch nur sinnvoll, es in einen zukunftsträchtigen Bereich wie den Klimaschutz zu lenken.

Rechtliche Klarheit in der Krisen-Grauzone?

Damit ist die Frage aufgeworfen, anhand welcher Maßstäbe zulässige Krisenmaßnahmen von missbräuchlichen Zweckentfremdungen zu unterscheiden sein sollen. Diese Frage hat das Gericht in vielerlei Hinsicht zugunsten der Bundesregierung entschieden: Ausgaben müssen nur geeignet, nicht aber erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig, d.h. angemessen, sein, um dem angegebenen Ziel zu dienen (Rn. 144 ff.). Hinsichtlich der Geeignetheit der Ausgaben beschränkt sich das Gericht auf eine bloße Plausibilitätskontrolle der zu erbringenden Darlegungen (Rn. 137). Auch verzichtet es darauf, zwischen mittelbaren und unmittelbaren Krisenfolgen zu unterscheiden, da es diese Abgrenzung ohnehin für nicht praktikabel hält (Rn. 136).

Umso überraschender mag es daher erscheinen, dass das Gericht die nötige Krisenkonnexität im Ergebnis verneint. Der Gesetzgeber habe nicht hinreichend dargelegt, dass die ergriffenen Maßnahmen zur Krisenbewältigung notwendig seien (Rn. 197 ff.). Dabei nennt das Urteil zahlreiche Faktoren, die zu verschärften Rechtfertigungsanforderungen führen sollen, etwa die zunehmende Mittelbarkeit der Krisenfolgen und der zeitliche Abstand zu dem ursprünglichen Krisenereignis.

Tatsächlich wären die vom Gericht geforderten Darlegungen seitens des Gesetzgebers wünschenswert gewesen. Dennoch fragt sich, ob das Gericht hier nicht die Chance für eine dogmatisch fundiertere Abgrenzung verpasst hat. Schließlich kennt die Schuldenbremse mit der Konjunkturkomponente ein spezifisches Instrument, das es erlaubt, Abweichungen von der wirtschaftlichen Normallage mit einem fiskalischen Eingreifen zu begegnen. Während das Gericht kurz auf die fehlende Abgrenzung zwischen Notlagenklausel und Konjunkturkomponente hinweist (Rn. 205), verzichtet es auf eine tiefergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob nicht die längerfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Notlage vielmehr anhand der zweiten Ausnahmeregelung – der Konjunkturkomponente – zu behandeln wären (hierzu ausführlich: Schwarz RuP 2022, 245 (251 ff.)). Somit bleibt das systematische Verhältnis der beiden Instrumente auch nach höchstrichterlicher Befassung schwammig. Dabei wäre eine Klärung gerade hier nützlich gewesen, um das Schicksal des Nachtragshaushalts nicht auf eine kaum zu rationalisierende Einschätzung über die Vertretbarkeit der Begründungsversuche des Gesetzgebers, sondern auf ein in sich kohärenten Verständnis des staatsschuldenrechtlichen Regelsystems zu stützen. Ein solcher Ansatz würde die weitgehend der Willkür des Gesetzgebers unterworfene Notlagenklausel nur auf die Bewältigung eng verstandener unmittelbarer Krisenfolgen anwenden. Verstetigte wirtschaftliche Abschwünge blieben indes dem strengeren Regelwerk der Konjunkturkomponente unterworfen.

Die Repolitisierung des Politischen

Trotz vereinzelt unklar gebliebener Details wirft das Urteil weniger rechtliche als politische Fragen auf. Rechtlich blieb dem Gericht keine andere Wahl, als den Nachtragshaushalt zu kassieren. Alles andere hätte signalisiert, dass das Verschuldungsverbot nicht mehr ist als eine Herausforderung zum Erfinden möglichst kreativer Umgehungskonstruktionen. Man mag zur Schuldenbremse stehen, wie man will ‒ sie ist geltendes Recht, dem auch das BVerfG verpflichtet ist.

Politisch hingegen hat Karlsruhe mit seiner Entscheidung eine Bombe gezündet ‒ was sich schon in dem doch ungewöhnlichen Umstand zeigt, dass sich plötzlich alle Welt für die Feinheiten des Finanzverfassungsrechts interessiert.

Tatsächlich sprengt das BVerfG mit einem Handstreich den Selbstbetrug, der die politische Debatte in den vergangenen Jahren geprägt hat. Der Klimaschutz und, sollten wir diesen vernachlässigen, erst recht die Folgen des Klimawandels werden unsere Gesellschaft sehr viel Geld kosten, das irgendwoher wird kommen müssen. Dieser unumgänglichen Realität steht jedoch eine tief verwurzelte Sparmentalität gegenüber, für die Deutschland seit Jahrzehnten international berühmt und in manchen Teilen der Welt auch berüchtigt ist ‒ und die zu ignorieren wahltaktisch riskant wäre. Die Politik wollte glauben, dass sie diesen beiden Zwängen zugleich würde Einhalt gebieten können.

Und in der Tat war unwahrscheinlichen politischen Koalitionen über einige Jahre die scheinbare Quadratur des Kreises gelungen: volle Kassen und Klimaschutz, die grüne Null. Nunmehr steht fest, dass sich tiefgreifende gesellschaftliche Konflikte nicht mit Kassentricks kitten lassen — es führt kein Weg daran vorbei, sie auszutragen. Wo mancherorts das Stützen der Schuldenbremse durch das BVerfG als Entpolitisierung der Königsdisziplin des Parlaments – der demokratischen Haushaltskontrolle – kritisiert wird , ist das Gegenteil der Fall. Die neue Rigidität der Schuldenbremse zwingt uns zur politischsten aller Verhaltensweisen: Wir müssen die harte, kontroverse Entscheidung treffen, wie es mit unserer Gesellschaft weitergehen soll – ohne Formelkompromisse, ohne Tricksereien, ohne Stundung der politischen Verantwortungübernahme durch das Bundesverfassungsgericht.


SUGGESTED CITATION  Schwarz, David: Die Repolitisierung des Politischen, VerfBlog, 2023/11/16, https://verfassungsblog.de/die-repolitisierung-des-politischen/, DOI: 10.59704/9f5a09b94bfbae20.

9 Comments

  1. Maximilian Runge-Segelhorst Thu 16 Nov 2023 at 16:45 - Reply

    Da Geld bei näherer Betrachtung niemals knapp ist, sondern aufgrund des Währungsmonopols des Staates zu jeder Zeit neu erzeugt werden kann (vgl. etwa https://www.fr.de/wirtschaft/nicht-geld-ist-knapp-sondern-reale-ressourcen-91561050.html und https://www.oekologiepolitik.de/2021/04/01/ressourcen-sind-endlich-geld-ist-es-nicht/), wäre eine rein *politische* Debatte über das Geld des Staates immerhin eine wünschenswerte Weiterentwicklung des Diskurses.

    Was staatliches Geld angeht, gibt es keine “ökonomischen Sachzwänge”, sondern offenkundig einen Haufen von Missverständnissen, die in der deutschen Öffentlichkeit umherkreisen: https://www.soziopolis.de/missverstaendnisse-und-missverhaeltnisse-monetaerer-souveraenitaet-in-europa.html

    Dass die vorherrschende neoklassisch geprägte Mainstream-Ökonomik (vgl. https://www.youtube.com/watch?v=sQfjH-eVQlg), die Herr Lindner vorbildhaft vertritt, mit dieser Selbstaufklärung der finanziellen Vernunft ein Problem hat, dürfte offensichtlich sein: https://www.researchgate.net/publication/357795871_Die_monetare_Maschine_Eine_Kritik_der_finanziellen_Vernunft_Munchen_CH_Beck

    • Weichtier Fri 17 Nov 2023 at 14:50 - Reply

      Dass Geld bei näherer Betrachtung niemals knapp sein muss, weil es aufgrund des Währungsmonopols des Staates zu jeder Zeit neu erzeugt werden kann, mag ja zutreffend sein (kann anschaulich für 1923 in Deutschland nachgelesen werden). Aber Geld kann seine Funktionen als Tauschmittel und Wertaufbewahrungsmittel nur dann erfüllen, wenn die Wirtschaftsteilnehmer an seine Knappheit glauben. Warum sollte sich jemand sonst von seinen Sachgütern trennen oder Dienstleistungen erbringen, wenn die Gegenleistung (das Geld) in Hülle und Fülle vorhanden ist und morgen vielleicht noch mehr davon? Insofern sollte der Staat (oder die Zentralbank) alles tun, um den Glauben an die Knappheit des Geldes aufrecht zu erhalten.

  2. Franz Wagner Thu 16 Nov 2023 at 20:41 - Reply

    Es erstaunt in der Tat – ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum spröden Thema “Finanzverfassungsrecht” stößt auf erheblichen medialen Widerhall.

    Warum, und zu recht, das sind die Fragen, die Herr Schwarz zutreffend mit Ja beantwortet.

    Formaljuristisch gibt es ja an sich keine großen Probleme. Man müssten den Haushalt nur nochmal beschließen (und ihn vielleicht etwas besser begründen. Aber wird das auch geschehen? Oder scheitert das an der FDP, oder scheitert es daran, dass man der Oppositon keine Bühne bereiten möchte?

    Die Ampel zeigt überdeutlich ihre Risse. Schon 1982 zerbrach die damalige SPD/FDP-Koalition in der Debatte um den Bundeshaushalt 1983. Nach Lage der Dinge droht der FDP erneut ein Ausscheiden aus dem Bundestag (schon 1982 war das ebenso der Fall, die FDP hatte noch nie einen tragfähigen Wählerstamm). Und deshalb stürzen sich die Medien auf das so spröde Thema des Finanzverfassungsrechts.

    • cornelia gliem Mon 20 Nov 2023 at 12:58 - Reply

      “Formaljuristisch gibt es ja an sich keine großen Probleme. Man müssten den Haushalt nur nochmal beschließen” – korrekt. es gibt ja auch nicht plötzlich ein Milliarden-Loch, das Geld ist genauso noch (nicht) da, wie vorher. Nur jetzt muss man (endlich) wieder das Parlament sein Haushaltsrecht ausüben lassen. Das ist richtig. Dass in der Öffentlichkeit allerdings mehrheitlich der Eindruck entsteht, das BVerfG hätte die Verwendung fürs Klima als verfassungsverstoß behandelt, ist fatal.

  3. Laurenz M. W. Döring Fri 17 Nov 2023 at 11:00 - Reply

    Es beruhigt das rechtspositivistische Herz, dass die Karlsruher Richter eine ergebnisorientierte Überspreizung der Art. 104a ff. GG zugunsten einer verfassungsnahen Interpretation unterließen. Nach einer Phase der überbordenden Kreation neuer Rechtsinstitutionen – man denke an die Kunstfigur der intertemporalen Freiheitssicherung – verschreibt sich das BVerfG nun hoffentlich längerfristig wieder einer rücksichtsvollen Wortlautwahrung.

  4. Franz Wagner Fri 17 Nov 2023 at 13:53 - Reply

    Zur Schuldenbremse lohnt übrigens ein Blick in die Schweiz (https://www.efv.admin.ch/efv/de/home/themen/finanzpolitik_grundlagen/schuldenbremse.html). Die hat das seit 2002 (und zwar auch aufgrund einer Volksabstimmung, mit 85% Zustimmung). In der Schweiz funktioniert sie – erstens weil geregelt ist, was bei einem Versoß zu geschehen hat (nämlich ein Ausgleich in den Folgejahren), zweitens, weil sie demokratisch hervorragend legitimiert ist, drittens aufgrund ihrer Verankerung in der Schweizer Mentalität (lesenswert hierzu: https://www.efd.admin.ch/efd/de/home/das-efd/karin-keller-sutter/interviews/schuldenbremse.html), und schließlich, weil die Schweiz ihre eigene Währung behalten hat.

    Was kann man am Beispiel der Schweiz lernen? Wie man es besser macht? Wohl nicht, denn dazu sind die Rahmenbedingungen in Deutschland = Euro-EU doch ganz andere. Die Schweiz kann aber Anlass sein, über “checks & balances” nachzudenken. De Entscheidung vom 15.11.2023 weist dabei in die richtige Richtung: Zuständig für das Budget ist der Bundestag. Dieser muss darüber jährlich entscheiden. Und zwar ausdrücklich – Umwidmungen nicht mehr benötigter Schattenhaushalte darf es nicht mehr geben.

  5. Matthias Losert Sat 18 Nov 2023 at 08:28 - Reply

    Woher kommt Geld? Von Geldgebern oder aus dem Nichts. Mit “Nichts” ist eine Geldschöpfung durch Zukunftserwartungen gemeint. Eine Alternative wäre ein “Nichts” aus der Vergangenheit i. V. m. einer Währungsreform, um alle Staaten gegen das Klimarisiko zu einigen.
    Um eine kalte Enteignung zu vermeiden, würden die bisherigen staatliche Kreditgeber mit einer internationalen Steuer auf fossile Energieträger bedient. Dadurch wär der Finanzmarkt gesichert, die Staaten entschuldet und hätten entsprechende Spielräume wieder.
    Außerdem könnten die Nationalstaaten die eingesparten Kreditzinsen an ihr Volk, bspw. durch Mehrwertsteuersenkung auf Lebensmittel, weitergeben. Und ein höherer Preis auf fossile Energieträger würde Investionen umlenken.

  6. John Locke Sat 18 Nov 2023 at 14:07 - Reply

    Das Urteil erinnert an das, was in der Rechtslehre “gouvernement des juges” genannt wird, also die res publica im “ancien régime” (frühe Neuzeit) , der Zeit vor der Trennung der Gewalten, eingeleitet von Locke und Montesquieu, so wie man dies von den USA her kennt, wo der Supreme court die Stelle des Primats der Politik einnimmt, – nur eine Meinung -.

    • Christian Appelt Mon 20 Nov 2023 at 22:20 - Reply

      Das glatte Gegenteil ist der Fall, wie Herr Schwarz gut herausgearbeitet hat:

      Das Bundesverfassungsgericht hat die Politik an ebenjenes Primat der Politik erinnert. Denn Geld für alles ist nicht da (oder wenn man dem oben vertretenen Ansatz der Unbegrenztheit des Geldes verfolgt: Die Kaufkraft des unendlich schöpfbaren Geldes ist begrenzt). Bisher war die Strategie der Ampel (die wohlgemerkt Angela Merkel perfektioniert hatte): Wir schütten jede Meinungsverschiedenheit solange mit Geld zu, bis alle zufrieden sind. Robert will Heizungssubventionen und Christian Zahnärzte (sind die Berufsgruppe mit dem höchsten Medianeinkommen) nicht schröpfen, es ist Geld für alle da! Die nicht-genutzte Coronahilfe regelt. Lisa will Kindergrundsicherung und Christian keine Erbschaftsteuerreform, kein Problem, das Geld findet sich schon in irgendeinem Schattenhaushalt.

      Egal welches (politische) Problem diese Koalition hat und hatte, die Lösung hieß nicht “Wir lösen das Problem!” sondern wir kippen Geld drauf. Egal welches Thema: Heizung (Klima & Transformationsfonds), Verteidigung (Bundeswehr-Sondervermögen), Bürgergeld (Erhöhung), Flüchtlinge (Kostenpauschale i.H.v. 4.000 € vom Bund an die Gemeinden), usw. Jeder Streit wurde unter Geldbergen begraben.

      Jetzt ist die Koalition (durch das Verfassungsgericht) gezwungen echte Auseinandersetzungen in der Sache zu führen: Was ist wichtiger Bildung oder Klimaschutz? Was tötet uns zuerst, der Klimawandel oder die fehlende Verteidigungsbereitschaft?

      Wir haben eine echte Chance, dass sich Parteien wieder thematisch auseinanderentwickeln und echte Schwerpunkte erkennbar sind. Dass dürfte der politischen Debatte (und – da hoffe ich einfach – dem Abgraben von Stimmanteilen der extremen Ränder) nur guttun.

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