18 June 2018

Die Richtlinien der Flüchtlingspolitik

Seit dem Spätsommer 2015 und der damaligen „Grenzöffnung“ für Zuflucht und Perspektiven auf ein besseres Leben suchende Menschen, von denen seitdem ein durchaus beachtlicher Teil in Deutschland internationalen Flüchtlings- oder subsidären Schutz erlangt hat, befindet sich das politische Berlin (und München) in einem latenten Modus krisenhafter Aufgeregtheit. Der Streit zwischen den Schwesterparteien CDU und CSU (wo steht eigentlich die übertönte SPD als Koalitionspartner?) hat in den letzten Wochen die politische Eskalationsspirale immer weiter gedreht und in eine handfeste Regierungskrise getrieben. Die von den Medien begehrlich aufgesogene Rhetorik wirkt schrill, theatralisch, effekthascherisch und letztlich provinziell: „Schicksal“, „Endspiel“ – warum nicht gleich: Armageddon, Ragnarök, Apokalypse? Ob Wahlkampftaktik oder Entschlossenheit zum Befreiungsschlag: dem lautstarken politischen Großszenario liegen im Ausgangspunkt vor allem sehr technische Rechtsprobleme zugrunde:

Die mit einer Zurückweisung an der Grenze verbundenen Rechtsfragen sind verwickelt und bis heute umstritten geblieben. Die in ihrer Semantik nicht leicht verdauliche Dublin-III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 604/2013), die festlegt, welcher Staat für die Entscheidung über internationalen Flüchtlingsschutz zuständig ist, enthält keine eindeutigen Regelungen, ob und unter welchen Voraussetzungen jemand, der sich auf die Genfer Flüchtlingskonvention beruft, an einer europäischen Binnengrenze zurückgewiesen werden darf. Neben der praktisch wichtigsten Zuständigkeit desjenigen Mitgliedstaats, dessen Grenze eine Person als erstes illegal (sprich: ohne gültiges Einreisevisum nach Maßgabe der EG-Grenzkodex-Verordnung) überschritten hat (Art. 13 Abs. 1), kennt die Verordnung filigran differenzierte abweichende Zuständigkeiten, insbesondere zum Schutz der Familieneinheit (Art. 8 ff.). Drohen in einem an sich zuständigen Mitgliedstaat aufgrund systemischer Mängel im dortigen Asylverfahren unmenschliche Zustände, ist eine Zurückweisung dorthin ebenfalls unzulässig (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2); dies korreliert ggf. Verpflichtungen zum Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, worauf Herr Kollege Mathias Hong hier zutreffend hingewiesen hat. Dass eine solche Situation gerade erst durch eine systematische Grenzschließung und den damit ausgelösten Rückstau entlang der Migrationsroute ausgelöst werden könnte, wird man bedenken müssen. In jedem Fall setzt eine Entscheidung über die Zuständigkeit die vorherige Registrierung einer Person bei der erstmaligen Einreise in den Schengen-Raum voraus.

Ob eine Entscheidung über die Zuständigkeit in einer summarischen Prüfung an der Grenze erfolgen kann oder nicht zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Bestimmung der Zuständigkeit zunächst eine Einreise zu gestatten ist (wofür gute Argumente sprechen), ist bislang nicht geklärt. Dementsprechend ist auch unsicher, ob § 18 Abs. 2 AsylG, wonach eine Einreise aus einem sicheren Drittstaat an der Grenze verweigert werden soll, überhaupt anwendbar ist oder nicht von vorrangigem Unionsrecht verdrängt wird (wofür erneut viel spricht). Selbst wenn eine Zurückweisung an der Grenze rechtlich möglich sein sollte, bedeutet dies nicht, dass zugleich auch eine Verpflichtung zur Einreiseverweigerung besteht. Art. 17 Dublin-III-Verordnung sieht vielmehr einen – richtigerweise auch generellen – Selbsteintritt eines unzuständigen Mitgliedstaats in dessen Ermessen vor. Die Option eines Selbsteintritts wird kraft vorrangigen Unionsrechts eingeräumt und kann daher auch nicht durch nationales Recht (wie hier § 18 Abs. 2 AsylG) pauschal ermessensreduzierend ausgeschlossen werden, schon weil insoweit eine ermessensleitende Berücksichtigung der Ziele des Unionsrechts sowie der nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EU-Grundrechtecharta anwendbaren Unionsgrundrechte unzulässig unterlaufen würde.

Was in aufgeplusterter Rhetorik zur „Herrschaft des Unrechts“ erklärt wurde, entpuppt sich also als ein Knäuel diffiziler Rechtsfragen, über die sich ganze Dissertationen schreiben ließen. Für die Zulässigkeit wie für die Unzulässigkeit einer Zurückweisung von Schutzsuchenden an der deutschen Außengrenze lassen sich – wie meistens bei unerwarteten Szenarien – jeweils gute Argumente anführen. Schon dies sollte davor bewahren, das migrationspolitische Handeln der Bundesregierung seit dem Herbst 2015 vereinfachend als fortgesetzten Rechtsbruch zu diffamieren, aber auch (sachlich vorgetragene) rechtliche Kritik pauschal als Rechtspopulismus oder Ausdruck einer inhumanen Gesinnung abzuqualifizieren. Gefordert ist Nüchternheit und ein Quäntchen politische Weitsicht – auch über den 14. Oktober 2018 hinaus.

Zur Beantwortung der innerhalb der Bundesregierung umstrittenen Frage, wie künftig mit Menschen, die auf dem Landweg (und damit aus sicheren Drittstaaten) einreisen, umgegangen werden soll, ist also zunächst rechtlich zu klären, inwiefern eine Zurückweisung unionsrechtlich überhaupt zulässig ist. Ggf. muss zudem politisch geklärt werden, ob von einer Zurückweisung abgesehen werden und die Bundesrepublik Deutschland die Asylverfahren im Wege des Selbsteintritts übernehmen soll. Hierbei wären auch die möglichen Folgen der Handlungsalternativen sorgfältig abzuwägen. So mag eine Zurückweisung registrierter Migrantinnen und Migranten an der Grenze zwar kurzfristig deutsche Behörden und Gerichte entlasten, ohne europäische Koordination aber der Bereitschaft der stark belasteten Einreisestaaten (insbesondere Griechenland, Italien) abträglich sein, Einreisende überhaupt noch ordnungsgemäß zu registrieren.

Sollte eine politische Einigung hierüber nicht gelingen, stellt sich politisch die Koalitions-, rechtlich aber die Kompetenzfrage. Eine Antwort auf letztere bietet immerhin Art. 65 Satz 1 GG: „Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.“ Auch Koalitionsvereinbarungen können die verfassungsunmittelbare Richtlinienkompetenz der Bundeskanzlerin nicht wirksam beschränken. Richtlinien der Politik sind nach allgemeiner Auffassung – in Abgrenzung zur Ressortverantwortung der einzelnen Ministerinnen und Minister – nur grundlegende Entscheidungen, die für die politische Regierungsarbeit richtungsweisend sind. Die Richtlinienkompetenz der Bundeskanzlerin schließt auch die für die Regierung als Kollegialorgan verbindliche Entscheidung von Rechtsfragen ein. Mit der Bindung der Bundesregierung an das geltende Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) geht nämlich die Verpflichtung einher, sich zunächst einmal überhaupt eine Rechtsauffassung zu bilden, sofern dies angezeigt ist. Etwaige Rechtsprechung ist jedenfalls zu berücksichtigen, nach § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz bindende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind dem Regierungshandeln zugrunde zu legen. Gleiches gilt mit Blick auf die Unionstreue (Art. 4 Abs. 3 EUV) auch für die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Bislang fehlen jedoch orientierungsstiftende Gerichtsentscheidungen zur umstrittenen Frage einer Zurückweisung an der Grenze weitestgehend. Die Bundesregierung muss sich daher in dem Minenfeld unions- und verfassungsrechtlicher Meinungsstreitigkeiten aus eigener Kompetenz positionieren, was nicht unüblich ist, wird doch typischerweise die Exekutive als erstes mit neuen rechtlichen Herausforderungen konfrontiert.

Dass es bei der Flüchtlingspolitik, der Öffnung der deutschen Außengrenzen für Schutzsuchende und der damit untrennbar verbundenen Verantwortung gegenüber unseren europäischen Nachbarstaaten spätestens seit dem Herbst 2015 um grundlegende sowie richtungsweisende Fragen der Bundespolitik geht, lässt sich nicht ernsthaft bestreiten. Die „Flüchtlingskrise“ ist jedenfalls eines der zentralen, hoch kontroversen und zudem emotional überladenen Themen der vergangenen Jahre. Die Flüchtlingspolitik hat die politische Landschaft der Berliner Republik folgenreich sowie voraussichtlich für längere Zeit umgepflügt. Insoweit könnte aus rein rechtlicher Sicht der gegenwärtige Streit einseitig nach Art. 65 Satz 1 GG durch die Bundeskanzlerin beendet werden, indem eine gemeinsame Rechtsauffassung der Bundesregierung (vorbehaltlich späterer gerichtlicher Entscheidungen) festgelegt und auf dieser Grundlage eine gemeinsame Handlungsstrategie vorgegeben wird. Der Verpflichtung zur Umsetzung könnte ein Minister nur entgehen, indem er seine Entlassung verlangt (§ 9 Abs. 2 Bundesministergesetz). Ein unmittelbarer Durchgriff der Bundeskanzlerin auf nachgeordnete Behörden und den administrativen Vollzug (namentlich Weisungen an die Bundespolizei, wie an der Grenze zu verfahren ist,) scheidet allerdings aus. Die Organisationsgewalt sowie die Dienst-, Rechts- und Fachaufsicht verbleiben nach Art. 65 Satz 2 GG beim Ressortminister (BVerfGE 134, 141, 195) und können diesem auch nicht isoliert (ohne Kabinettsumbildung) entzogen werden. Verweigerung der Gefolgschaft könnte also seitens der Bundeskanzlerin wiederum nur durch Entlassung eines rebellischen Ministers sanktioniert werden. Dass dann die die Regierung tragende Koalition politisch am Ende wäre, ist unschwer zu erkennen.

Die Richtlinien der Politik nach Art. 65 Satz 1 GG sind zunächst ein schwaches Instrument, das politisch nicht weiter reicht als die Autorität der Bundeskanzlerin, eine Regierung und die dahinter stehende Koalition zusammenzuhalten. Da ein Zerbrechen der Regierungskoalition freilich nicht das Ende der Kanzlerschaft bedeutet und Mehrheiten für ein konstruktives Misstrauensvotum nach Art. 67 GG nicht erkennbar sind, könnte eine Richtlinien-Entscheidung in einer instabilen Konfliktlage durchaus probates (letztes) Mittel sein. Sympathien eines sich vornehmlich nach Stabilität und guter Verwaltung sehnenden Wahlvolkes mit politischen Rebellen dürften sich spätestens dann wenden, wenn ein Beharren auf Prinzipien das Land ins Chaos stürzt. Staatspolitische Verantwortungslosigkeit würde voraussichtlich abgestraft. Es bleibt daher zu hoffen, dass am Ende niemand die politischen Risiken – zumal hier auch für das Funktionieren des repräsentativ-demokratischen Systems insgesamt – eingehen möchte.

In der zugrunde liegenden Sachfrage haben nationale Alleingänge ohnehin von vornherein keine Aussicht auf nachhaltige Erfolge. Eine Flüchtlingspolitik, die unserem humanitären Selbstverständnis, den realen Grenzen des administrativ zu Bewältigenden sowie den dem Staat entgegengebrachten Ordnungserwartungen gerecht wird, ist ohne gesamteuropäische Lösungen nicht ernsthaft möglich. Dazu müssen dann aber auch diejenigen Staaten an den Außengrenzen überzeugt werden, auf deren legitime Interessen wir lange Zeit nur wenig Rücksicht genommen haben.


SUGGESTED CITATION  Gärditz, Klaus Ferdinand: Die Richtlinien der Flüchtlingspolitik, VerfBlog, 2018/6/18, https://verfassungsblog.de/die-richtlinien-der-fluechtlingspolitik/, DOI: 10.17176/20180620-185116-0.

16 Comments

  1. rls Mon 18 Jun 2018 at 13:32 - Reply

    interessant und konstruktiv.
    ich würde nachfragen: wie begründet sich die These, die Festlegung einer verbindlichen rechtsauffassung sei Bestandteil der richtlinienkompetenz? unter der Bindung an Recht und Gesetz auch der Kanzlerin würde ich das eher der Regierung als kollektivorgan zuweisen und daher aus der richtlinienkompetenz herausnehmen.

    • Chris Tue 19 Jun 2018 at 09:06 - Reply

      Ich würde sagen, die ergibt sich aus dem Zusammenspiel der Bindung an Recht und Gesetz mit der Richtlinienkompetenz: Die Bundesregierung (und die Kanzlerin) sind an Recht und Gesetz gebunden, damit muss sich auch die Regierungspolitik auf Recht und Gesetz stützen. Wenn die Bundeskanzlerin nun die Richtlinienkompetenz ausübt, muss dies – bei ungeklärten Rechtsfragen – notwendigerweise die Kompetenz mitbeinhalten, Rechtsfragen für die Bundesregierung verbindlich auszulegen, denn nur dann kann darauf die Regierungspolitik gestützt werden.
      Ansonsten könnte die Kanzlerin aufgrund ihrer Rechtsauffassung eine gewisse Politik vorgeben, die aber ein Minister unterlaufen kann, in dem er eine Rechtsauffassung vertritt, mit der diese politische Richtung nicht denkbar wäre, weil sie rechtlich unzulässig wäre.

  2. Gerd Gosman Mon 18 Jun 2018 at 14:25 - Reply

    Herzlichen Dank für diesen abgewogenen und überzeugenden Beitrag. Erschreckend, dass sich außerhalb dieses Blogs eine nüchterne und informierte Perspektive auf dieses wichtige, im Vergleich zu anderen aber doch weniger existenzielle Thema kaum noch findet.

  3. Norbert Fiedler Mon 18 Jun 2018 at 19:59 - Reply

    Lt. MDR reisen derzeit pro Monat 100 mit Einreisesperre belegte Ausländer wieder nach Deutschland ein. Auf welcher Rechtsgrundlage wurde die Wiedereinreise geduldet und wird zukünftig die Einreise geduldet? Wie ist das mit Art. 20 Abs.3 GG vereinbar?

    Das BVerfG befand schon 1996 zum Asylkompromiss von 1993, dass eine Einreiseverweigerung auf Basis des GG und der darauf aufbauenden Gesetze nicht nur möglich ist sondern i.d.R. zu erfolgen hat.

    Auf konkrete Nachfrage, welches europäische Recht eine Einreise erzwingt, antwortete Prof. Thym nur ausweichend und blieb die Antwort schuldig. Was den Schluss zulässt, dass keine europäische Regelung existiert, welche eine illegale Einreise aus einem sicheren EU-Land erzwingt.

    Auch die Richtlinienkompetenz der Kanzlerin kann nur im Rahmen Art. 20 Abs. 3 GG ausgeübt werden.

    • Gert Lauken Wed 20 Jun 2018 at 13:56 - Reply

      “Auf konkrete Nachfrage, welches europäische Recht eine Einreise erzwingt,”

      Ich weiß jetzt nicht, was Herr Thym gesagt hat, aber Rechtsgrundlage wären Art. 20ff. Dublin III-Verordnung.

      § 18 Abs. 2 Asylgesetz, der die Zurückweisung (bzw. korrekt: Einreiseverweigerung) regelt, kommt nach dieser Auffassung – wegen des Vorrangs europäischen Rechts, das von vielen Stimmen so interpretiert wird, dass auch bei der Einreise von Asylbewerbern, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben – nicht zur Anwendung.

      Außerdem müssen die nationalen Vorschriften wie § 18 Abs. 2 Asylgesetz europarechtskonform ausgelegt werden (effet utile), also auch etwa im Sinne der europäischen Rückführungsrichtlinie, die ebenfalls, so wird es ebenfalls vertreten, auch einer Zurückweisung entgegen steht.

  4. Wolfgang Mon 18 Jun 2018 at 21:28 - Reply

    “Das Grundgesetz garantiert jedem Menschen, der sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet und ihrer Herrschaftsgewalt unterworfen ist, eine menschenwürdige Behandlung
    (Art. 1 Abs. 1 GG). Das Grundgesetz
    garantiert jedoch nicht den Schutz aller Menschen weltweit durch
    faktische oder rechtliche
    Einreiseerlaubnis.
    Eine solche unbegrenzte Rechtspflicht besteht auch weder europarechtlich
    noch völkerrechtlich. Entsprechende unbegrenzte Verpflichtungen dürfte der Bund auch nicht eingehen. Eine universell
    verbürgte und unbegrenzte Schutzpflicht würde die Institution
    demokratischer Selbstbestimmung und letztlich auch das
    völkerrechtliche System sprengen, dessen Fähigkeit, den Frieden zu sichern, von territorial abgrenzbaren und handlungsfähigen Staaten abhängt.”
    Quelle: http://www.bayern.de/wp-content/uploads/2016/01/Gutachten_Bay_DiFabio_formatiert.pdf
    Daran hat sich auch die Bundeskanzlerin zu halten.

  5. Dr. Andre Gerick Tue 19 Jun 2018 at 17:58 - Reply

    Fraglich die Anmerkung, die Option zum Selbsteintritt nach Art. 17 Dublin III könne nicht durch nationale Gesetze pauschal ausgeschlossen werden. Wenn in meinem Rechtsgebiet etwa die MWStSystRL den Mitgliedsstaaten das Recht einräumt, UStFreiheit zu gewähren ist selbstverständ-ich, dass dies durch das UStG pauschal geregelt wird. Gibt es zur Unzulässigkeit der pauschalen Wahlrechtsausübung durch nationales Gesetz (Pflicht zur individuellen Ermessensausübung?) ansatzweise ein EuGH-Urteil?
    Nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylG kann das BMI Ausnahmen von der Einreiseverweigerung anordnen. Kann die Kanzlerin kraft Richtlinienkompentenz das BMI zu dieser Anordnung verpflichten?

    • Gert Lauken Wed 20 Jun 2018 at 12:47 - Reply

      Die Dublin III-Verordnung ist, anders als die MWSt-Richtlinie, mit der Sie argumentieren, unmittelbar geltendes Recht.

      Art. 288 Unterabs. 2 AEUV: “Die Verordnung hat allgemeine Geltung, Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.”

      Zudem ist, von gewissen Grenzen abgesehen, europäisches Recht gegenüber nationalem Recht vorrangig anzuwenden.

      In diesem Fall bedeutet das: Räumt eine (unmittelbar geltende) europäische Verordnung einen Ermessensspielraum und damit eine Ermessensprüfung ein, kann dies durch (nachrangig anzuwendendes) Rechtsakte einzelner Mitgliedstaaten nicht eingeschränkt werden. Nur wenn das europäische Recht selbst vorsieht, dass in Ausnahmefällen kein Ermessensspielraum besteht, kommen noch entsprechende nationale Regelungen zur Anwendung.

  6. Heinrich Niklaus Tue 19 Jun 2018 at 19:37 - Reply

    Der Richtlinienkompetenz der Bundeskanzlerin sind gewisse Grenzen gesetzt. Zuallererst muss sich der Kanzlerin bei der Formulierung ihrer Richtlinien von deren Verfassungsmäßigkeit und Einklang mit den allgemein geltenden Gesetzen überzeugen.

    Das dürfte bei der strittigen Frage der Grenzkontrollen und Zurückweisungen sehr schwierig werden, wenn selbst der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages feststellt, dass die Rechtsgrundlage, auf der die Entscheidungen der Kanzlerin und ihres damaligen Innenministers im September 2015 beruhen, unklar ist.

    Die Richtlinienentscheidungen der Bundeskanzlerin müssen ihren Ministern „Raum lassen für weitere Ausgestaltung, müssen also auch ausfüllbar sein.“ (Ernst Ulrich Junker, Richtlinienkompetenz, S.53/54) Hier gilt das Ressort-Prinzip.

    Aber das sind alles juristische Betrachtungen. Wenn Frau Merkel gegenüber Herrn Seehofer von ihrer Richtlinienkompetenz Gebrauch macht, ist die Regierung Merkel am Ende und es gibt Neuwahlen. Oder glaubt jemand daran, dass Merkel einfach mit den Grünen weiterregieren kann?

    • Gert Lauken Wed 20 Jun 2018 at 13:27 - Reply

      “Der Richtlinienkompetenz der Bundeskanzlerin sind gewisse Grenzen gesetzt. Zuallererst muss sich der Kanzlerin bei der Formulierung ihrer Richtlinien von deren Verfassungsmäßigkeit und Einklang mit den allgemein geltenden Gesetzen überzeugen.”

      Die in Rede stehenden Rechtsfragen sind umstritten, Gerichtsentscheidungen liegen nicht vor. Die Position, dass die gegenüber nationalem Recht vorrangig anzuwendende Dublin III-Verordnung Zurückweisungen (bzw. korrekt: Einreiseverweigerungen) an der Grenze auch dann nicht zulässt, wenn der Asylbewerber bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, wird von namhaften Rechtslehrern vertreten. Deshalb ist es nach allem für die Bundesregierung zulässig, dieser Rechtsmeinung zu folgen. Die Bundeskanzlerin kann diese grundlegende Auslegungsfrage per Richtlinienkompetenz entscheiden.

      Hat die Bundeskanzlerin von ihrer Richtlinienkompetenz Gebrauch gemacht, bindet dies die Bundesminister in ihrer Amtsausübung. Im Kommentar von Busse zur Geschäftsordnung der Bundesregierung (2014)heißt es (§ 1 Randnummer 11):

      “Konzentriert man im Verhältnis des Bundeskanzlers zu den Mitgliedern seines Kabinetts die Frage der Reichweite von Richtlinien auf die rein rechtlichen Aspekte, so ist klar, dass Richtlinien Bindungswirkung für die BM haben.”

      Nach einem etwaigen Ausscheiden der CSU aus der Koalition muss es nicht zwingend Neuwahlen geben. Die Vertrauensfrage setzt einen entsprechenden Antrag des Bundeskanzlers voraus. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, KANN der Bundespräsident den Bundestag auflösen (Art. 68 Abs. 1 Grundgesetz). Die andere Möglichkeit wäre nur, dass der Bundeskanzler zurücktritt und es dem Bundestag nicht gelingt, einen neuen Kanzler zu wählen (vgl. Art. 63 Abs. 4 Grundgesetz).

  7. Heinrich Niklaus Wed 20 Jun 2018 at 15:03 - Reply

    Sehr geehrter Herr Lauken,

    zutreffend sagen Sie, dass es sich um „strittige Rechtsfragen handelt“. Weshalb die Bundesregierung auf derart unsicherer Rechtsgrundlage ihre „Rechtsmeinung“ gründen sollte, erschließt sich mir nicht. Zumal es sich um eine fundamentale Frage handelt, die den Staat mit seinem Staatsvolk, dem Staatsgebiet und den Staatsgrenzen betrifft.

    Zum Anwendungsvorrang: Das BVerfG verfolgt nur den Grundsatz des relativen Anwendungsvorrangs. Es geht zwar von einem Anwendungsvorrang des EU-Rechts aus, sieht darin aber Ausnahmen. Dass es sich für diese Ausnahmen eine Prüfungs- und Verwerfungskompetenz zuspricht, begründet das BVerfG mit einer „fortbestehenden, mitgliedsstaatlich verankerten Volkssouveränität und aus dem Umstand, dass die Staaten die Herren der Verträge bleiben.“

    Sst Haber, zuständig im Bundesministerium des Innern für die Themenkomplexe Sicherheit, Migration und Integration stellte gegenüber der Legislative fest: „Die Regelungen in § 18 Absatz 2 bis 4 AsylG sind im Kontext des europarechtlichen Regelungsgefüges zu betrachten. Zurückweisungen an der Grenze sind im Rechtsrahmen der Dublin-III-Verordnung und des § 18 AsylG zulässig…http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/075/1807510.pdf

    Weshalb sollten also nun Zurückweisungen nicht mehr zulässig sein? Völlig unabhängig davon, dass die Regierung Merkel davon keinen Gebrauch macht. Frau Merkel hat in einem, nach ihrer Auslegung „humanitären Ausnahmefall“ im September 2015, auf Zurückweisungen verzichtet. Aber sie hat bis heute nicht erklärt, warum sie immer noch daran festhält, obwohl der „humanitäre Ausnahmefall“ längst nicht mehr gegeben ist.

    • Gert Lauken Wed 20 Jun 2018 at 20:05 - Reply

      Das Rechtsfragen umstritten und gerichtlich nicht geklärt sind, ist gang und gäbe und nicht ungewöhnlich. Trotzdem muss der Staat ja handeln und sich für eine Auslegung entscheiden. Zu dieser Entscheidung ist zunächst die zuständige Behörde, hier also das Bundesinnenministerium berufen (vgl. Art. 65 Satz 2 Grundgesetz).

      Wegen der Bedeutung der hier im Raum stehenden Rechtsfrage kann diese aber auch Gegenstand der Richtlinienkompetenz des Bundeskanzler. Und der kann eine andere Rechtsansicht bevorzugen als das Ministerium. Es ist auch – selbst bei Gerichten – nicht unüblich, dass eine Rechtsansicht geändert wird.

      Zu den Zurückweisungen habe ich das Obige gesagt. Bitte lesen Sie das. Die wohl herrschende Meinung im juristischen Schrifttum versteht die vorrangig anzuwendenden (eine Kollision mit nationalem Verfassungsrecht ist nicht zu erkennen) Vorschriften der Art. 20 ff. Dublin III-Verordnung so, dass die dort geschilderten Prüf- und Kompetenzvorgaben in den fraglichen Fällen einer Zurückweisung (bzw. korrekt: Einreiseverweigerung) an der Grenze gem. § 18 Abs. 2 Asylgesetz entgegen stehen. Die Bundesregierung bzw. der Bundeskanzler ist berechtigt, dieser Rechtsansicht zu folgen.

      Die von Ihnen zitierte Aussage der StSin Haber muss der herrschenden Meinung im Hinblick auf die Auslegung der Dublin III-Verordnung nicht entgegen stehen, weil möglicherweise auch eine strenge Auslegung dieser Verordnung Zurückweisungen zulässt (etwa wenn die Einreisenden bereits in Deutschland ein Asylverfahren durchlaufen haben). Im Übrigen ist – wie gesagt – die Bundesregierung oder der Bundeskanzlerin berechtigt, eine frühere Ansicht aufzugeben.

      Ob das alles politisch richtig ist, ist eine andere Frage. Hier geht es um die Frage der Rechtmäßigkeit.

  8. Sylvia Kaufhold Tue 26 Jun 2018 at 23:40 - Reply

    Sehr geehrter Herr Prof. Gärditz,

    Ihr Beitrag hat mich ermutigt, selbst noch einmal auszuholen und einen Versuch der Entwirrung des “Knäuls” zu unternehmen.Ich habe Ihren Beitrag mit entsprechendem Zitat in meinem heutigen Artikel für den FAZ Einspruch verlinkt.
    http://einspruch.faz.net/einspruch-magazin/2018-06-27/365ce9e5afed366bfe6926230facf26b/?GEPC=s5
    Ihr Kommentar zu meinen Überlegungen würden mich interessieren.

  9. Teo Mann Tue 3 Jul 2018 at 16:26 - Reply

    Ich habe Ende 2015 diesbezüglich eine Verfassungsbeschwerde eingereicht. Diese wurde selbstverständlich abgewiesen (Schranke (selbst, unmittelbar, gegenwärtig)). Ich habe die Ausführungen von di Fabio und Papier (in diesem Blog) mit Freude studiert. Seither kann ich mir zu diesem Thema nur einen (polemischen) Satz abgewinnen. “Über Spanien lacht die Sonne, über Deutschland die ganze Welt”. Wir stellen uns in`s Abseits. Die Europäer verstehen uns nicht. Schon gar nicht wollen sie uns folgen. Pardon, ich lebe sehr international.
    Selbstverständlich ist die Rechtslage verworren, unterteilt man aber zwischen Einreisebegehren und erfolgter Einreise, fallen viele, insbesondere europarechtliche Passi komplett fort und die Verfassungslage (GG16a) sowie das Asylgesetz AsylG18 (als Umsetzung des Europarechtes) kommen weitgehend zum Tragen.
    Natürlich ist Frau Dr. Merkel nicht im Recht, sie beugt es. Wer lesen kann, weiß dies. Die Frage bei ihr bleibt: Warum?
    Erfreulich ist, daß viele Menschen, vielleicht aus einem Bauchgefühl heraus, in der Sachfrage der CSU Recht geben. Da es sich hier in der ganzen Angelegenheit aber eher um ein Politikum, denn um eine Rechtsfrage handelt, möchte ich hier auch mit einem Vergleich politisch antworten.
    Macron erscheint als ein glühender Vertreter Europas und weist ab. Seehofer will Ähnliches und wird von den Medien als Egomane und Europafeind tituliert, während Merkel scheinbar als Vorreiterin Europas agiert. Dieses, unser Bild stimmt nicht, denn Merkel als “Hegemon” zerreißt das innere Gefüge der EU. Die “Europäer” wollen d i e s e s Europa so nicht und laufen in Scharen davon.
    Weiter oben wurde von einem Staatenbund Europa gesprochen. Staatenbund oder Bundesstaat? Das ist m.E. genau die Kernfrage, die hinter dem Politikum Asyl / Grenzabweisung steht. Wohin geht die Reise der EU in den Augen vieler deutscher Politiker und, dazu im Gegensatz, ausländischer EU-Politiker bis hin zu den Briten? Es wäre Aufgabe der Juristen, öffentlich und medienwirksam, mit klaren, jederman verständlichen Formulierungen und Ausführungen (aber auch nachhaltigen Nachweisen) in klarer pointierter Sprache die gar nicht so unklare Rechtslage deutlichst kundzutun, die Rechtslage Europas und die Stellung der Länder in Europa darzustellen. Eine Dissertation, ich verstehe das Bonmot, wäre genau das Gegenteil. Denn eines wird doch jetzt schon ersichtlich: Wenn diese Politik, und ich möchte hier gar nicht von einer Partei sprechen, so weiterbetrieben wird, wird dies dazuführen, daß dieser Staat so nicht bleibt und Europa zerfällt.
    In diesem Sinne ist es zwingend, vorhandene, gut lesbare und verständliche Darstellungen regelmäßig zu erwähnen, zu loben, sich darauf zu beziehen, sie medien- und publikumswirksam vermarkten zu helfen, bis jederman ein Exemplar hat und nicht mehr auf sein Bauchgefühl angewiesen ist. Lassen sie uns Klein-Erna zur Fachfrau in dieser Rechtsfrage avancieren. Wer möchte sich hier seine Meriten verdienen?

    Die Kernfragen sind:
    Einführung:
    Die Geschichte des Staatsrechtes und des Menschenbildes von Grotius bis Asylkrise, von Hobbes über Hume und Kant und Popper bis GG. Gerne auch die Gegenüberstellung Marx, Lenin, Stalin, Hitler, Mao.

    Sachlage:
    Gegenüberstellung Flüchtling/Asyl und Migrant/Einwanderung Definition und Abgrenzung

    Unterscheidung:
    Rechtslage Asylbegehren: Vor Grenzüberschreitung, nach Grenzüberschreitung

    Machtfrage:
    Stellung der Parteien, ihre Aufgabe und ihre Usurpation staatlicher Macht, Machtmißbrauch, auch durch Gesetze

    Die Schwachstellen der Verfassung:
    Recht auf Ablehnung von Verfassungsbeschwerden, Zusammensetzung der Richterschaft am BVerfG, Parteieneinfluß, Wahlen: Vergabekriterien der Listenplätze (Hinterzimmerdemokratie), Macht und Einfluß des Justizministers auf Rechtsprechung, Zusammensetzung der Richterschaft, Gesetzgebung, Aufgabe von Rechtsprinzipien(Bsp.: AntiRauchergesetz, Netz-DG, (seit wann können Medien- und Lokalbetreiber für die Taten ihrer Kunden haftbar gemacht und bestraft werden und zu welcher Haltung führt dies beim Bürger?)

    Zielsetzung:
    BRD
    EU, Staatenbund oder Bundesstaat, dabei auch Demokratiedefizit der EU

    Es fiel in diesem Blog das Wort “Hugenbergpresse”. Wer die Brunner-Studie kennt, mag den Vergleich. Das beste Mittel dagegen ist Information. Wer kann sie besser liefern, als ein verständlich formulierender Jurist. Sehr geehrte Frau Kaufhold, Sie können es leider nicht, auch wenn Ihr Vortag in der FAZ (für ein gebildetes Publikum) vorzüglich ist. Denken wir alle noch einmal an unser Studium (bei mir war es augenscheinlich nicht Jura), wir erlebten spröde Professoren und “lebendige” Professoren, denen wir gerne lauschten, einfach, weil sie eine Materie mit dem gewissen Wow-Effekt vermitteln konnten. Das meine ich. Wer möchte den Anfang machen?

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