21 June 2018

Eine Grenze ist eine Grenze ist keine Grenze?

In der Flüchtlingskrise hat sich der Glaubenssatz festgesetzt, Deutschland habe seine Grenzen für Flüchtlinge geöffnet. Diese angebliche „Grenzöffnung“ wurde politisch als „Herrschaft des Unrechts“ diffamiert und von manchen deutsch-national geneigten Staatsrechtslehrern fälschlich als verfassungsrechtlich bedenklich eingestuft. Bayern fordert die vollständige Zuständigkeit für den Grenzschutz an der deutschen Binnengrenze zu Österreich und will massiv Beamte zu Durchführung dieser Aufgabe einstellen. Die Fraktionsgemeinschaft der Union und die Koalition drohen an der Frage zu zerbrechen, ob Flüchtlinge (und ggf. welche) an der Grenze zu Österreich zurückgewiesen werden dürfen. Der Streit um die Frage, wie geschlossen diese Binnen-Grenze europarechtlich sein darf, setzt aber eine wichtige Prämisse voraus, von der nur wenige reden: Die systematische Grenzkontrollen an der Grenze zu Österreich sind (immer noch) rechtmäßig. Genau diese Prämisse aber ist falsch: Es gibt ein grundrechtsgleiches Recht der Unionsbürger, sich ohne Grenzkontrollen im gemeinsamen Europa („Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“) bewegen zu können. Und dieses Recht wird durch den Abwehrkampf gegen Flüchtlinge an der EU-Binnengrenze bereits seit längerem rechtswidrig beeinträchtigt.

Abgeschaffte Grenzen

Seit mehr als 30 Jahren ist in Europa (jedenfalls für den Schengen-Raum) anerkannt, dass die Binnengrenzen und ihre Kontrolle in der zusammenwachsenden Union ein Fremdkörper sind. 1984 versprachen Kohl und Mitterand:

„Wir werden die Grenzen zwischen unseren Ländern abschaffen.“

Seit langem ist diesen Versprechen zumindest im Schengen-Raum im Wesentlichen eingelöst. Art. 22 des Schengener Grenzkodex (GK) sagt es heute mit folgenden Worten:

„Die Binnengrenzen dürfen unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden.“

Zwar lässt der Schengener Grenzkodex (Art. 25 ff) zeitlich befristet und unter hohen Anforderungen Ausnahmen von dieser Freiheit sichernden Regelung zu. Jedenfalls die zulässigen Höchstfristen sind jedoch längst überschritten.

Bezweifeln ließe sich schon, dass die Voraussetzungen (vgl. Art. 25 Abs. 1 GK: „die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit in einem Mitgliedstaat ernsthaft bedroht“; Art. 29 Abs. 1 GK: „Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet“) für diese Ausnahmen in der „Flüchtlingskrise“ vorlagen und noch vorliegen. Denn der 26. Erwägungsgrund des Schengener Grenzkodex sagt ausdrücklich, dass „Migration und das Überschreiten der Außengrenzen durch eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen … nicht an sich als Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit betrachtet werden“ sollte.

Maximal zwei Jahre

Diese Frage mag aber dahinstehen. Denn eindeutig ist jedenfalls, dass die zeitlichen Restriktionen, die der Schengener Grenzkodex für solche den Raum der Freiheit beschränkende Maßnahmen setzt, bereits seit langem rechtswidrig durchbrochen werden. Nach Art. 25 Abs. 4 Satz 2 GK kann der Gesamtzeitraum solcher Maßnahmen maximal „auf eine Höchstdauer von zwei Jahren verlängert werden“. Deutsche Grenzkontrollen zu Österreich sind aber seit dem 13.9.2015 durchgängig bis heute (letzte Anordnung noch gültig bis 11.11.2018) zugelassen worden (Übersicht); also insgesamt für einen Zeitraum von circa 38 Monaten und damit für deutlich mehr als die erlaubten maximalen zwei Jahre.

Begründung war dabei immer der hohe Zugang von Flüchtlingen und dessen Folgen („big influx of persons seeking international protection“; „significant secondary movements“; „Sekundärbewegungen irregulärer Migration“). Ein Teil dieser Maßnahmen (bis zum 13.9.2015 und wieder ab dem 11.11.2018) fußte dabei allein auf Art. 25 GK. Im dazwischen liegenden Zeitraum wurden die Grenzkontrollen dann für 18 Monate nach Art. 29 GK aufgrund einer Empfehlung des Rates (Art. 29 Abs. 2 GK) zugelassen.

Mitgliedstaaten, Rat und Kommission könnten zu ihrer Rechtfertigung allenfalls anführen, diese Anordnungen fußten auf zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen – zunächst und zuletzt Art. 25 GK, dazwischen Art. 29 GK –, weshalb die Zeiten nicht zusammengerechnet werden könnten. Aber das wäre Augenauswischerei. Während des vermeintlichen Unterbrechungszeitraums bestand die gleiche Lage fort, und Grenzkontrollen waren mit der gleichen materiellen Begründung zugelassen. Eine solche Argumentation würde auch nicht mit dem Wortlaut und der Systematik des Ausnahme-Regime der Art. 25 und 29 GK übereinstimmen. Denn Art. 25 Abs. 4 GK stellt einen klaren Zusammenhang zwischen den beiden Vorschriften her. Ist der Höchstzeitraum für Anordnungen nach Art. 25 GK überschritten (Art. 25 Abs. 4 S. 1 GK: „höchstens sechs Monate“), so kann nach Art. 25 Abs. 4 S. 2 GK „dieser Gesamtzeitraum gemäß Art. 29 Abs. 1 auf eine Höchstdauer von zwei Jahren verlängert werden“. Voraussetzung für diese Verlängerung ist dann nach Artikel 29 Abs. 1 GK, dass das Verfahren „gemäß Absatz 2 des vorliegen Artikels“ beachtet wurde.

Art. 29 Abs. 2 GK ist daher konzeptionell gerade auch Teil eines Verlängerungsregimes für Maßnahmen, die zuvor bereits auf der Grundlage des Art. 25 GK angeordnet worden waren, und führt damit nicht zu einer Durchbrechung des gesetzten Gesamtzeitraums. Auch in diesem Fall bleibt es dabei bei der deutlichen Aussage in Art. 25 Abs. 4 GK, dass die Grenzkontrollen nicht wegen der gleichen Bedrohungslage „verlängert“ werden dürfen. Dem lässt sich auch nicht Art. 29 Abs. 5 GK entgegen halten. Denn der Hinweis („lässt … unberührt“) in dieser Vorschrift auch auf Art. 25 GK kann nach Sinn und Zweck des Art. 25 Abs. 4 GK nur Wirkung entfalten, wenn es nicht um eine „Verlängerung“ geht, sondern eine neue Tatsachengrundlage die Basis einer neuen Zulassung von Grenzkontrollen bieten soll (etwa statt Flüchtlingszustrom eine terroristische Bedrohung).

Der Höchstzeitraum von 24 Monaten gilt dabei nach Art. 29 Abs. 1 auch dann, wenn keine nationalen Maßnahmen vorangegangen sind, sondern direkt mit einer Empfehlung des Rates nach Art. 29 Abs. 2 GK gestartet wird. Denn nach dieser Norm können zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten Grenzkontrollen verfügt werden, die dann maximal dreimal um jeweils sechs Monate verlängert werden können, also auch hier für eine Höchstdauer von 24 Monaten. Die These, dass im Anschluss nach dem Ablauf dieser Frist oder über diese Frist hinausgehend, wieder nationale Maßnahmen (nach Art. 25 GK) verfügt werden können sollen, würde die Logik dieser Regelung auf den Kopf stellen. Denn dann wären im stetigen Wechsel der Inanspruchnahme von Art. 25 und 29 GK ewige Grenzkontrollen denkbar.

Anhaltender und systematischer Rechtsbruch

Schon die erste nationale Anordnungsphase (bis 13.5.2016) nach Art. 25 GK überschritt den für die Zulässigkeit derartiger Maßnahmen in § 25 Abs. 4 S. 1 GK gesetzten Zeitraum von sechs Monaten, da diese Phase 8 Monate umfasste.

Bereits mit der nachfolgenden Verlängerung der Grenzkontrollen nach Art. 29 GK für insgesamt 18 Monate wurde auch die Frist für die Höchstdauer von 24 Monaten in § 25 Abs. 4 GK durchbrochen.

Die hieran anschließende Phase erneuter nationaler Maßnahmen nach Art. 25 dauert bereits länger als sechs Monate und soll (mindestens) noch bis 11.11.2018 dauern. Dies verstößt bereits für sich genommen erneut gegen Art. 25 Abs. 4 S. 1 GK („höchstens sechs Monate“). Da diese Phase mit der vorangegangenen Phase von Grenzkontrollen nach Art. 29 GK insgesamt 30 Monate dauern soll, liegt hierin auch eine erneute Missachtung der Gesamt-Höchstdauer von 24 Monaten, die aus Art. 25 Abs. 4 S. 2 und 29 Abs. 1 GK folgt. Denn diese Höchstgrenze darf auch nicht durchbrochen werden, indem man zwischen den beiden Regelungen hin und her wechselt, da diese Höchstgrenze dann jede Wirkung verlöre.

Aus dem gleichen Grunde (keine Kumulation der Rechtsgrundlagen) ist schließlich als gravierendster Verstoß die Zulassung von Grenzkontrollen im Gesamtzeitraum zwischen dem 13.9.2015 und heute weit jenseits der Obergrenze (24 Monate) für insgesamt 38 Monate festzuhalten.

Nicht jeder dieser Verstöße hat das gleiche Gewicht. So mag die erste kurzfristige Überschreitung der zeitlichen Grenze um zwei Monate angesichts der neuen Dimension des Phänomens vielleicht noch zu verzeihen – wenn auch nicht zu rechtfertigen – sein. Der Gesamturteil lautet aber eindeutig: anhaltender und systematischer Rechtsbruch. Die Kontrollen sind nunmehr für mehr als drei Jahre zugelassen worden, obwohl der Schengener Grenzkodex eine absolute Obergrenze von zwei Jahren vorsieht. Um es zuzuspitzen: Die Grenze ist nicht rechtswidrig geöffnet, sondern unrechtmäßig verschlossen.

Jenseits der Rechtsgrundlagen wird mit den Kontrollen gegenwärtig in eine grundlegende Freiheit der Unionsbürger eingegriffen. Wahrscheinlich wissen das auch alle Beteiligten (Mitgliedstaaten, Rat, Kommission). Dies dürfte ein Grund dafür sein, dass die Kommission bereits einen Vorschlag gemacht hat, um das Ausnahmeregime der Art. 25 ff. GK zu Lasten der Freiheit aufzuweichen. Dieser Vorschlag wird derzeit im Rat intensiv diskutiert; womöglich mit einer noch restriktiveren Tendenz. Dies mögen manche für politisch unausweichlich halten. Die „europäischen Völker“ – und also wir alle – mögen aber bedenken, dass dies das Gegenteil des Versprechens in der Präambeln der Europäischen Verträge ist, die „Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluss der europäischen Völker zu schaffen“. Es ist vielmehr ein Zeichen dafür, dass das Erbe großer Europäer wie Kohl und Mitterand zunehmend missachtet wird. Das sollte Pro-Europäer gerade in Frankreich und Deutschland zu Widerspruch anspornen. Uns muss klar sein, was wir schon verloren haben und welche Verluste noch drohen.


SUGGESTED CITATION  Schlikker, Michael: Eine Grenze ist eine Grenze ist keine Grenze?, VerfBlog, 2018/6/21, https://verfassungsblog.de/eine-grenze-ist-eine-grenze-ist-keine-grenze/, DOI: 10.17176/20180622-175748-0.

27 Comments

  1. Ronald Fein Thu 21 Jun 2018 at 16:29 - Reply

    Warum hat die die rot-grüne Regierung dann die deutsche Gesetzgebung nicht an die angeblich nicht mehr existierenden Grenzen angepasst wie z.B. AsylG §19 (3), §26, §57 …? Zur Rechtsstaatlichkeit gehört ebenso, dass die Gesetzgebung (einigermaßen) in sich konsistent ist und sich nicht wesentlich widerspricht.

  2. Leser Thu 21 Jun 2018 at 17:09 - Reply

    Herr Steinbeis, bei allem Respekt. Aber in diesem vermeintlich wissenschaftlichen Blog ist der Anteil klassischer Wissenschaftler doch stark gesunken zugunsten parteipolitisch oder weltanschaulich gefärbter Stimmen, und die ausnahmslos aus einem Ende des politischen Spektrums.

    Der Blog ist damit m. E. leider von einem fachlich anregenden zu einem Sprachrohr politischer Meinung geworden. Die mag man ja sogar teilen – ich habe früher selbst die Grünen gewählt. Und auch für politische Agitation muss es raum geben. Aber als fachliche Lektüre ist das hier nicht mehr zu rechtfertigen.

    Meine Leserschaft endet heute.

    • Maximilian Steinbeis Thu 21 Jun 2018 at 19:15 - Reply

      Schade. Dieser Beitrag argumentiert juristisch, nicht politisch. Wenn Sie das so doof finden, was er schreibt, dann wäre ich gespannt, was Sie an Gegenargumenten anzuführen hätten. Aber wenn Sie sich lieber vom Acker machen, ist mir das auch Recht.

      • Weichtier Thu 21 Jun 2018 at 20:39 - Reply

        Die juristische Argumentation ist möglicherweise nicht entscheidend. Der politische Zug hat sich in Bewegung gesetzt oder er scheint eher mehr als weniger Fahrt aufzunehmen und wie es aussieht nicht nur vorübergehend, sondern für längere Zeit. Und am Ende könnte die EU deshalb ganz anders aussehen.

        Auf die „rule of law“ setzte ich meine Zuversicht nur so lange, wie sich diese nicht diametral zur Politik verhält: am Ende gilt „politics rule“. Diesen Zusammenhang in Abrede zu stellen, grenzt für mich an Hybris.

        Der soundsovielte Beitrag zu Dublin III kann von akademischen Interesse sein. Eine Relevanz für die Entwicklung der EU vermag ich nicht zu erkennen. Eine ganze Reihe von Beiträgen finde ich ganz interessant, aber das mag auch für Glasperlenspiele gelten.

        • schorsch Fri 22 Jun 2018 at 10:05 - Reply

          Dass Sie damit genau das fordern, was “Leser” dem Blog vorwirft und wogegen sich Herr Steinbeis hier wehrt – Politik statt Recht -, ist Ihnen aufgefallen?

          • Weichtier Fri 22 Jun 2018 at 20:39

            „Dass Sie damit genau das fordern, was “Leser” dem Blog vorwirft und wogegen sich Herr Steinbeis hier wehrt – Politik statt Recht -, ist Ihnen aufgefallen?“

            Ich fordere nicht Politik statt Recht. Das wäre ungefähr so, als ob ich für meinen Sommerurlaub im August schönes Wetter fordern würde. Zwischen Meteorologie und den Sozialwissenschaft bestehen zwar erhebliche Unterschiede. In Blick auf die letzten hundert Jahre deutscher Geschichte drängt sich für mich aber auf, dass die Politik bestimmt und das Recht folgt (selbst dann, wenn sich das Unrecht als Recht maskiert). Und dass auch die Juristen bei den Politikwechseln in großer Zahl in ihrer Berufsausübung Flexibilität an den Tag legten.

            Bei der Lektüre im Verfassungsblogfällt mir auf, dass vor allem auf die „ever closer union“ insistiert wird und dass aus der Menschenwürde weitere Rechte gegenüber dem Staat abgeleitet werden. Dass auch ein Rollback einsetzen könnte, scheint vielen Autoren unter Hinweis auf die „rule of law“ schlicht rechtswidrig. Dass wird aber die Politiker, die das Rollback propagieren und möglicherweise umsetzen werden, nicht bekümmern.

          • schorsch Sat 23 Jun 2018 at 11:31

            Sie proklamieren es als publizistisches Relevanzkriterium (und als solches will es umgekehrt Ihr Vorredner hier am Werk beobachtet haben). Und da Sie das hier vortragen und an Herrn Steinbeis adressieren, der dieses Blog redaktionell verantwortet, habe ich es als Forderung bezeichnet. Scheint mir nach wie vor treffend.

  3. Jan Trosdorf Thu 21 Jun 2018 at 19:00 - Reply

    Hier stand erst ein langer Text, den ich aber löschte, da es das einfach nicht wert ist.

    Nur soviel, Sie erinnern mich an die SED-Apparatschiks von 88, welche jede noch so Blöde Handlung Honeckers bis zuletzt verteidigten.
    Damals hat mich das wütend gemacht, Sie tun mir einfach nur noch leid.

  4. Oliver Schmidt Thu 21 Jun 2018 at 20:39 - Reply
  5. Paul Thu 21 Jun 2018 at 21:25 - Reply

    Dieses Blog überschlägt sich die letzte Zeit förmlich mit Beiträgen um den Status Quo der Flüchtlingspolitik zu rechtfertigen. Gegenpositionen, selbst wenn sie von Ex-Verfassungsrichtern (Di Fabio) kommen, muß man in anderen Medien suchen.
    Mittlerweile sehe ich es wie “Leser” (17:09).

    • Maximilian Steinbeis Thu 21 Jun 2018 at 21:33 - Reply

      Dieser Blog versucht, gegen das total verfestigte Narrativ vom “fortgesetzten Rechtsbruch” und von der rechtlichen Zulässigkeit, wenn nicht gar Gebotenheit der Zurückweisung von Flüchtlingen an der Grenze, das in vielen Medien immer noch wie eine Naturtatsache behandelt wird, sichtbar zu halten, dass man es auch anders sehen kann, und zwar mit Argumenten, die wir für ziemlich zwingend halten. Dass Sie finden, die Di-Fabio-Perspektive sei ja total unterdrückt und überhaupt nur mit größter Mühe zu finden – das ist zwar irgendwie auch schmeichelhaft, aber überschätzt uns, glaube ich, maßlos.

      • Norbert Fiedler Fri 22 Jun 2018 at 23:26 - Reply

        Der Rechtsbruch ist nach nationaler deutscher Rechtslage vorhanden, da die Gesetzestexte die Zurückweisung vorschreiben und diese Gesetzeslage schon 1996 unter Berücksichtigung der GFK und der EMRK so vom BVerfG bestätigt wurde.

        Dass nach Dublin-VO die Einreise gegen nationales Recht und auch gegen die Dublin-VO selbst erzwungen werden würde, wie hier immer wieder behauptet wird, führt zu Absurditäten, wie z.B. dass einem bekannten Terroristen, der an der Grenze Asyl sagt, die Einreise erlaubt werden müsste und er dazu bei völliger Bewegungsfreiheit innerhalb der EU mehrfach parallel und nacheinander immer wieder Asylanträge in jedem EU-Land stellen können müsste, obwohl bisherige Asylanträge abschlägig beschieden worden sind.

        Das Problem beim Asylrecht ist, dass es millionenfach missbraucht wird. Armut, Hunger und Elend sind allein kein Asylgrund. Diese humanitären Herausforderungen werden auch nicht über das Asylrecht zu lösen sein können. Europa wird Milliarden Inder, Chinesen, Afrikaner … nicht durch Asyl von Armut, Hunger und Elend befreien können.

    • schorsch Fri 22 Jun 2018 at 10:04 - Reply

      Das ist relativ lustig. “Leser” wirf dem Blog nämlich vor, parteipolitisch gefärbt zu sein – ein “Sprachrohr politischer Meinungen”.

      Di Fabio wurde gut dafür bezahlt, dass er der CSU auftragsgemäß Munition für innenpolitische Auseinandersetzungen geliefert hat.

  6. Steffen Wasmund Thu 21 Jun 2018 at 21:36 - Reply

    Der Argumentation von Herrn Thym (anderer Artikel) konnte ich zustimmen. Aber seit wann sind Flüchtlinge Unionsbürger. Wenn nicht, lässt sich für diese daraus auch nichts ableiten. Meinem Verständnis nach verlassen(!) Flüchtlinge das Erstaufnahmeland rechtswidrig, auch wenn der dann aufnehmende Staat nicht rechtswidrig aufnimmt. Dem Vorgang hinge dann weiterhin eine Rechtswidrigkeit an.

    • Folgekommentator Fri 22 Jun 2018 at 09:38 - Reply

      Aber daraus können wir doch nicht schließen, dass die EU-Mitgliedsstaaten ihrerseits geltendes Recht (hier: Grenzkontrollen über den zulässigen Zeitraum hinaus) missachten und somit die Freizügigkeit der Unionsbürger rechtswidrig beschneiden dürfen.

  7. Freshmeat Thu 21 Jun 2018 at 22:53 - Reply

    … und zwar mit Argumenten, die wir für ziemlich zwingend halten.

    Wer war nochmal “wir”?

  8. Freshmeat Fri 22 Jun 2018 at 07:17 - Reply

    „Das hab’ ich in meinen fünf Jahren bei der BBC in London gelernt: Distanz halten, sich nicht gemein machen mit einer Sache, auch nicht mit einer guten, nicht in öffentliche Betroffenheit versinken, im Umgang mit Katastrophen cool bleiben, ohne kalt zu sein. Nur so schaffst du es, daß die Zuschauer dir vertrauen, dich zu einem Familienmitglied machen, dich jeden Abend einschalten und dir zuhören.“

    – Hanns Joachim Friedrichs

    • Maximilian Steinbeis Fri 22 Jun 2018 at 10:00 - Reply

      Danke für den Beitrag, ist immer ein schönes, wenn auch schmerzliches Gefühl, sich an die 80er zurückzuerinnern. Aber wir sind eine Diskursplattform, kein Nachrichten-Hochamt wie die Tagesschau.

  9. Hans Reinwatz Fri 22 Jun 2018 at 07:37 - Reply

    Faszinierend, wie die – detaillierte – juristische Argumentation des Verf. in den Kommentaren wahlweise damit angegriffen wird, Verf. habe den entsprechenden politischen Hintergrund (Wieso ficht das seine juristischen Argumente an?) oder damit, dass in diesem Blog schon so viel in diese Richtung geschrieben wurde. Schreiben Sie doch einen Beitrag dagegen. Sie können dem Verf. doch den Unwillen seiner Gegner, Blogbeiträge zu schreiben, nicht vorwerfen.

  10. Heinrich Niklaus Fri 22 Jun 2018 at 16:41 - Reply

    Herr Schlikker konzentrierte sich auf Binnengrenzen. Hier einmal ein Blick auf die Kontrolle an den Außengrenzen nach dem Schengener Grenzkodex:

    Die Außengrenzen dürfen nur an den Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten Verkehrsstunden überschritten werden.
    Beim Überschreiten der Außengrenzen werden EU-Bürger und andere Personen, die nach dem Unionsrecht das Recht auf freien Personenverkehr genießen (beispielsweise Familienangehörige eines Unionsbürgers), einer Mindestkontrolle unterzogen. Die Mindestkontrolle dient der Feststellung der Identität der Reisenden anhand ihrer Reisedokumente und besteht aus einer raschen und einfachen Prüfung der Gültigkeit der Dokumente (gegebenenfalls einschließlich der Konsultation von Datenbanken über gestohlene, missbräuchlich verwendete, abhanden gekommene und für ungültig erklärte Dokumente) und der gegebenenfalls vorhandenen Fälschungsmerkmale.
    Staatsangehörige von Nicht-EU-Ländern werden einer eingehenden Kontrolle unterzogen, die die Überprüfung der Einreisevoraussetzungen, gegebenenfalls einschließlich der Überprüfung im Visa-Informationssystem (VIS).
    Für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen muss ein Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes folgende Voraussetzungen erfüllen:
    • Er muss im Besitz eines Reisedokuments sein.
    • Er muss im Besitz eines Visums sein, falls dies vorgeschrieben ist.
    • Er muss den Zweck des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügen.
    • Er darf nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
    • Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines EU-Mitgliedstaats darstellen.

    Vollzieht sich das Überschreiten der Grenze im Süden Europas so? Nicht einmal ansatzweise! Alleine aus diesem Grund sind Kontrollen an den Binnengrenzen zwingend erforderlich.

  11. Cleisthenes Fri 22 Jun 2018 at 17:08 - Reply

    „Jenseits der Rechtsgrundlagen wird mit den Kontrollen gegenwärtig in eine grundlegende Freiheit der Unionsbürger eingegriffen.“

    Gut, da wir „jenseits der Rechtsgrundlagen“ sind: da müsste man doch prüfen, ob dies ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Freiheit ist.

    Denn die Lebenswirklichkeit zeichnet ein anderes Bild: auch wenn man in den vergangenen 3 Jahren durch Europa reiste, so war die Einschränkung der Reisefreiheit durch Mautstationen und Baustellen um Dimensionen größer, denn durch Grenzkontrollen.

    Gut, aber daraus würde man doch nicht schlussfolgern, dass Mautstationen und Baustellen abzuschaffen sind. Denn es ist klar: Mautstationen und Baustellen dienen dem Zweck der Finanzierung bzw. Wartung der Infrastruktur. Der Eingriff in die Freiheit ist somit verhältnismäßig.

    So ähnlich könnte man auch bei Grenzkontrollen argumentieren: sie sind verhältnismäßig, da sie sinnvollen Zwecken dienen, wie Sicherheit und eine angemessene Verteilung der Lasten – oder man müsste begründen, warum dies eben nicht der Fall ist.

  12. Heinrich Niklaus Fri 22 Jun 2018 at 21:38 - Reply

    Herr Schlikker, Sie behaupten: „Die „europäischen Völker“ – und also wir alle – mögen aber bedenken, dass dies das Gegenteil des Versprechens in der Präambeln der Europäischen Verträge ist, die „Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluss der europäischen Völker zu schaffen“.

    Das ist nicht zutreffend. Folgendes dagegen ist aktuell zutreffend:

    „Eine knappe Mehrheit der Deutschen ist mit dem eingeschlagenen Weg der Europäischen Union einer Umfrage zufolge nicht einverstanden. So waren 51 Prozent der Befragten der Meinung, dass sich die Dinge eher nicht in die richtige Richtung bewegten, wie das am Dienstag vorgelegte Eurobarometer der EU-Kommission ergab. Das waren allerdings fünf Prozentpunkte weniger als im Frühjahr.

    Bei der neuen Umfrage im November waren 31 Prozent der Meinung, dass die Richtung stimmt (plus ein Prozentpunkt). In allen 28 EU-Staaten gaben 49 Prozent an, dass die Dinge in die falsche Richtung laufen. Auch in Frankreich (52 Prozent) war die Mehrheit dieser Ansicht, am höchsten war der Wert im von der Schuldenkrise geplagten Griechenland (69 Prozent).“ (Handelsblatt 13.02.18)

    Also von „wir alle“ kann nicht die Rede sein. Es mag Grünem Wunschdenken entsprechen, was Sie uns hier erzählen, aber mit den Fakten hat das nichts zu tun.

  13. Junior Sat 23 Jun 2018 at 07:20 - Reply

    Vielen Dank für diesen Beitrag – insbesondere für die klare juristische Argumentation. Lediglich zur “Grundrechtsgleichheit” des angesprochenen Rechts hätte ich mir noch nähere Ausführungen gewünscht.

    Gibt es denn Bestrebungen, die Frage, ob die fortdauernden Binnenkontrollen im Lichte des Unionsrechts rechtmäßig oder rechtswidrig sind, gerichtlich klären zu lassen?

  14. Sylvia Kaufhold Tue 26 Jun 2018 at 23:36 - Reply

    Die Grenzkontrollen sind eben die einzige, wenn auch unzureichende Krücke, die Deutschland und andere Kernländer gegen die Politik des Durchwinkens (= irreguläre Sekundärmigration) haben. Da geht man schon mal an die Grenze des vertretbaren. Die erforderliche Kontrolle muss aber anderweitig wieder hergestellt werden: http://einspruch.faz.net/einspruch-magazin/2018-06-27/365ce9e5afed366bfe6926230facf26b/?GEPC=s5

  15. Paul Wed 27 Jun 2018 at 19:49 - Reply

    Um mal Tacheles zu reden:
    es handelt sich hier wieder mal um einen Konstruktionsfehler der EU!
    Und das rächt sich nun, denn:

    Schengen wurde unter der Prämisse gestartet, eine Sicherung der EU-Aussengrenzen zu betreiben!

    Die Sicherung der Aussengrenzen (wie es die Grossmächte Australien, China, Russland, Kanada und die USA tun) wurde aber nie ernsthaft in der EU unternommen!

    Frontex bräuchte mehr Befugnisse und an die 100 mal mehr Geld, sonst wird Europa untergehen..!

    Ich als Historiker sehe klare Parallellen zum Untergang des römischen Reiches …

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