„Failed Travelers“ zwischen Sicherheitsrisiko und Jugendstrafrecht
Nach dem schrecklichen Anschlag durch den polizeibekannten Abdul B. auf dem diesjährigen Christopher-Street-Day in Berlin ist die Anteilnahme zu Recht groß.
Leider wird der Anschlag politisch auch dazu genutzt, grundlegende Strafrechtsdogmatik mit einem Schlag aufzugeben und Misstrauen in die Justiz zu schüren. Führende Politiker tätigen juristisch falsche Aussagen, die auf ein ohnehin aufgeheiztes Diskussionsklima treffen, in dem regelmäßig die Begriffe „Staats- und Justizversagen“ erklingen.
Dagegen plädieren wir für eine fundierte, juristisch zutreffende Debatte über das Problem der sogenannten„failed travelers“. Dies setzt zunächst die Einsicht folgender Punkte voraus: Erstens, dass eine totale Kontrolle in einer rechtsstaatlichen Demokratie nicht möglich und nicht erstrebenswert ist. Zweitens, dass präventives Gefahrenabwehrrecht und repressives (Jugend-)Strafrecht unterschiedliche Funktionen erfüllen. Drittens, dass diese unterschiedlichen Funktionen nicht aufgrund eines Einzelfalls in Frage gestellt werden sollten.
Auf dieser Grundlage sehen wir im bestehenden Jugendstrafrecht noch Verbesserungspotenzial im Umgang mit „failed travelers“, etwa durch die verpflichtende Einholung von Gutachten sowie bessere Informationsgrundlagen und Zuständigkeitsverteilungen.
Das Problem der „failed travelers“
Abdul B. hatte sich radikalisiert. Er wollte sich dem IS anschließen und versuchte deshalb, zweimal aus Deutschland auszureisen. Anders als im Fall freiwilliger IS-Rückkehrerinnen nahm er von diesem Vorhaben nicht aus autonomen Motiven Abstand. Vielmehr scheiterte sein aktiver Anschluss an den IS daran, dass er auf dem Weg im Libanon verhaftet und zurück nach Deutschland überstellt worden war. Dort wurde er am 17.11.2025 in Untersuchungshaft genommen und unter anderem wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat nach § 89a StGB angeklagt.
Zum Zeitpunkt seiner Verhaftung war Abdul B. noch weit davon entfernt, vom Libanon tatsächlich nach Syrien einzureisen. So hatte es das Jugendschöffengericht des AG Tiergarten in seinem Urteil festgestellt,1) das diesen am 12.5.2026 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten unter Zurückstellung der Bewährungsentscheidung verurteilt hatte. Abdul B. empfand eine große Frustration wegen der gescheiterten Jihadreise und der dadurch „erzwungenen“ Untätigkeit, was er in dem gefundenen Bekennervideo zum Ausdruck brachte.
Peter Neumann identifiziert in „failed travelers“ wie Abdul B. eine besondere Risikogruppe. Diese hätten ihre Entschlossenheit zu terroristischen Taten bereits durch ihre Ausreise unter Beweis gestellt. Nun müssten sie aber mit frustriertem Aktionspotenzial in ihrem Heimatland bleiben, was die Gefahr anderweitiger Entladung begründet.
Failed Sicherheitsmaßnahmen
Die Sicherheitsbehörden stuften Abdul B. daher zu Recht als Gefährder ein und überwachten ihn. Das hier anzuwendende Sicherheits- und Ordnungsrecht zielt darauf ab, Schäden zu verhindern, die aus Gefahren entstehen können. Es soll präventiv wirken. Selbstverständlich sind bei sicherheitsrechtlich stark belastenden Maßnahmen die Grundrechte der Betroffenen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Im Unterschied zum Strafrecht liegt der Fokus aber nicht auf vergangenen Taten, sondern der jetzt bestehenden Gefahr. Vergangene Taten sind für die Gefahreneinschätzung lediglich ein Indiz.
In diesem Kontext stellt die Pressesprecherin des AG Tiergarten2) aus Anlass der medialen Empörung über das Urteil noch einmal klar: „Für präventive Gefahrenabwehr sind die Sicherheitsbehörden zuständig, nicht die Strafgerichte.“ In den vergangenen Wochen habe es auf Antrag des LKA zu Abdul B. entsprechende Überwachungsmaßnahmen zur präventiven Gefahrenabwehr gegeben, z. B. sogenannte TKÜ-Maßnahmen sowie Observationsmaßnahmen.
Aber selbst diese präventiven Maßnahmen haben den Anschlag nicht verhindert. Die Behörden werteten alle 24 Stunden die Aufnahmen der Überwachungskamera vor Abdul B.s Haus aus. Die Kamera zeichnete Abdul B. sogar noch eine Stunde vor dem Anschlag auf.
Also: Failed travelers. Failed Sicherheitsmaßnahmen. Aber heißt das auch: Failed Jugendstrafrecht?
Failed Jugendstrafrecht?
Das Strafrecht reagiert individuell und repressiv auf vergangene Taten. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind hierbei last resort, wenn mildere Maßnahmen zur Einwirkung auf die Angeklagten nicht ausreichen. Dies gilt ganz besonders im Jugendstrafrecht, das den Erziehungsgedanken in den Vordergrund rückt, vgl. § 2 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG). Die Verhängung einer unbedingten Jugendstrafe ist hier nur im Ausnahmefall als härtestes Sanktionsmittel möglich. Gleich danach kommt die Verhängung von Jugendstrafe mit sog. Vorbewährung iSv § 61 JGG in Betracht. Dieses Sonderkonstrukt des Jugendstrafrechts verdeutlicht, dass für das Gericht die Voraussetzungen einer Jugendstrafe vorliegen und dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung keine positive Sozialprognose gegeben werden kann, die für eine Bewährungsstrafe erforderlich wäre. Das Gericht hat bei einer Vorbewährung also gerade nicht die Erwartung, dass der Jugendliche bzw. Heranwachsende bereits durch die Verurteilung hinreichend gewarnt ist und keine Straftaten mehr begehen wird.
Dem Angeklagten wird mit der Vorbewährung allerdings die Chance gegeben, sich eine positive Prognose in den kommenden sechs Monaten zu erarbeiten, bevor das Gericht über die Bewährungsfrage entscheidet, § 61a JGG. Der Angeklagte kann durch sein Verhalten zeigen, dass er den Jugendstrafvollzug zu seiner Resozialisierung gar nicht benötigt, weil er sich selbst um diese bemüht.
Wenn Bundesinnenminister Dobrindt also von einer „Bewährung“ (vgl. § 21 JGG) spricht, ist dies juristisch schlichtweg falsch, wie bereits andere, etwa Matthias Jahn, zutreffend klargestellt haben. Auch die Forderung Dobrindts, für Gefährder ohne Würdigung der individuellen Entwicklung des Angeklagten Erwachsenenstrafrecht anzuwenden, das die Möglichkeit einer Vorbewährung nicht kennt, stellt einen Systembruch mit den allgemeinen Grundsätzen des Jugendstrafrechts dar (vgl. § 105 JGG).
Strukturelle Probleme bei den Jugendschöffengerichten
Auch ohne Systembruch lässt sich aber fragen, ob in der Strafanwendungspraxis Prinzipien und verfahrensrechtliche Absicherungen verankert werden können, die die Besonderheiten von „failed travelers“ berücksichtigen. Möglich wäre etwa, erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe von (Vor-)Bewährungsentscheidungen zu verlangen sowie die Einholung von psychiatrisch/psychologischen Sachverständigengutachten.3)
Im Fall Abdul B. offenbart sich auch ein strukturelles Problem der Zuständigkeitsverteilung im Jugendstrafrecht. Das Jugendschöffengericht hat bei Jugendlichen und Heranwachsenden eine allgemeine Zuständigkeit nach § 40 Abs. 1 JGG, sofern nicht ein anderes Jugendgericht zuständig ist. Es besteht gerade keine ausschließliche Zuständigkeit der Staatsschutzkammern des Landgerichts für die Aburteilung der Vorbereitung einer terroristischen Straftat (§ 89a StGB), wie es im Erwachsenenstrafrecht gemäß § 74a Abs. 1 Nr. 2 GVG der Fall ist. Das bedeutet: Hochspezialisierte Kollegialgerichte für erwachsene Gefährder, „Allrounder“ für jugendliche und heranwachsende Gefährder. So die Entscheidung des Gesetzgebers. Sollte der Umfang der Sache das Jugendschöffengericht herausfordern, so bleibt ihm allein die Möglichkeit einer (regelmäßig erfolglosen) Vorlage an eine Jugendkammer des Landgerichts, § 41 Abs. 1 Nr. 2 JGG.
Die Möglichkeit einer personellen Erweiterung durch Hinzuziehung einer zweiten Richter:in bei komplexen Verfahren besteht für Jugendschöffengerichte ebenfalls nicht. Das Phänomen des „erweiterten Schöffengerichts“ gibt es nur im Erwachsenenstrafrecht, § 29 Abs. 2 GVG. Das heißt also auch für die Entscheidung für oder gegen eine Vorbewährung: Schöff:innen können stets die Mehrheit gegenüber der einzelnen Berufsrichter:in bilden. Zudem bedeutet dies auch, dass die ohnehin überbelasteten Jugendschöffengerichte selbst bei nicht-alltäglichen Straftaten wie § 89a StGB keine Entlastung durch eine zweite Richter:in erfahren. Sie haben keine juristisch ausgebildete Gesprächspartner:in im Beratungszimmer, die mit ihnen mitunter existenzielle Entscheidungen in der Hauptverhandlung trifft. Diesen strukturellen Nachteil übersieht Dobrindt – ebenso wie schon den Unterschied zwischen Bewährung und Vorbewährung. Die Überlastung der Jugendschöffengerichte zu beheben, würde freilich mehr Zeit und Geld kosten, als populistische Parolen zu schwingen.
Zudem könnten bessere Informationsflüsse zwischen den Behörden und den Gerichten bei der Sozialprognose helfen. Im Fall Abdul B. wurde das erkennende Gericht vom Gemeinsamen Terrorabwehrzentrum wohl nicht informiert und konnte nur auf Grundlage der eingeführten Beweismittel entscheiden.4)
Ausblick
Wir bestreiten nicht, dass der (jugend-)gerichtliche Umgang mit Gefährdern zu überprüfen ist. Allerdings ist es gefährlich, wenn ein Bundesinnenminister als Teil der Exekutive ein strafrechtliches Urteil populistisch verkürzt und dabei die zentrale Aufgabe der Judikative verkennt, sich aus den eingeführten Beweismitteln eine Überzeugung zu bilden.
Etablierte jugendstrafrechtliche Standards dürfen ebenso wenig der Angst geopfert werden wie die notwendige richterliche Unabhängigkeit bei der Urteilsfindung und Sozialprognose, auch wenn Gerichte hierbei besser unterstützt werden sollten. Hierbei könnten die verpflichtende Einholung von Sachverständigengutachten bei (Vor)bewährungsfragen von Gefährdern, Informationspflichten für Sicherheitsbehörden gegenüber Gerichten sowie bessere Zuständigkeitsverteilungen helfen.
Aber am Ende können sich Prognosen eben leider auch als unzutreffend herausstellen, wie Alexander Baur richtigerweise betont. Dieses Risiko ließe sich in einem totalitären Überwachungsstaat weiter minimieren, doch selbst dann nicht gänzlich ausschließen. Daher müssen wir mit einem gewissen Maß an Risiko in einer rechtsstaatlichen Demokratie notwendigerweise leben, die den Täter selbst eine Stunde vor dem Anschlag noch im Blick hatte.
Diese Vergegenwärtigung ist kein Freibrief, um in Resignation zu verfallen. Im Gegenteil: Sie bildet den Anfang einer sachlich und empirisch fundierten Debatte darüber, wie Sicherheits- und Justizbehörden noch besser zusammenarbeiten können, um dieses Risiko ohne unverhältnismäßige Einschnitte in individuelle Freiheitsrechte weiter zu reduzieren.
References
| ↑1 | Das noch nicht rechtskräftige Urteil liegt den Verfasserinnen vor. |
|---|---|
| ↑2 | Die vollständige Erklärung liegt den Verfasserinnen vor. |
| ↑3 | Ähnlich wie bei § 57 StGB, § 454 Abs. 2 StPO. Ob die Einholung zeitaufwändiger Gutachten praxistauglich ist, ist eine andere Frage. |
| ↑4 | Womöglich bestand aus sicherheitsrechtlichen Gründen kein Interesse, das Gericht zu informieren. Denn das Gericht müsste den Angeklagten über diese Informationen, wollte es sie zur Grundlage der Entscheidung machen, selbstverständlich informieren. |



