Femizide und die Verantwortung des Staates
Warum § 211 StGB Femizide erfasst und dennoch geändert werden muss
Wer seine Partnerin tötet, weil sie ihn verlassen will, kann sich in Deutschland auf ein strafmilderndes Gefühl berufen: Die Verzweiflung. Der Bundesgerichtshof sieht hierin seit 2003 in ständiger Rechtsprechung einen Grund, niedrige Beweggründe zu verneinen. Wer dagegen seine Schwester tötet, weil sie einen Mann aus einer anderen Religion heiratet, handelt nach Auffassung desselben Gerichts regelmäßig aus niedrigen Beweggründen.
Beide Täter sprechen der Frau das Recht auf ein selbstbestimmtes Leben ab. Beide beanspruchen Kontrolle über ihr Leben. Dennoch beurteilt die Rechtsprechung die Taten verschieden – nicht weil sich die Motive unterscheiden, sondern weil sie unterschiedlich eingeordnet werden: einmal als kulturelles Phänomen, einmal als persönliche Tragödie.
Der Mordtatbestand in § 211 StGB erfasst beide Taten. Das Problem ist nicht die Norm selbst, sondern ihre Anwendung. Dieses Defizit hat auch Justizministerin Stefanie Hubig erkannt und will nun nachschärfen – zu Recht: Denn ein systematisches Anwendungsversagen kann den Gesetzgeber zum Handeln verpflichten. Dass die Rechtsprechung sich seit Jahrzehnten nicht selbst korrigiert, macht legislatives Eingreifen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Dabei geht es um eine präzisere rechtliche Einordnung: Je klarer der Tatbestand der Norm, desto weniger Raum bleibt für Wertungen, die heute darüber entscheiden, ob ein Gericht einen Femizid als Mord ansieht.
Die Asymmetrie
Die Rechtsprechung des BGH zeigt eine auffällige Unwucht im Umgang mit patriarchalem Besitzdenken als Tatmotiv. In seiner Leitentscheidung zu sogenannten „Ehrenmorden“ stellt der BGH klar, dass Gerichte das Tatmotiv an den Wertvorstellungen der Rechtsgemeinschaft messen müssen (BGH 20.02.2002 – 5 StR 538/01). Patriarchale Herrschaftsansprüche bewertet er in diesem Kontext mit einer fast schon bedenklichen Selbstverständlichkeit als niedrige Beweggründe. Die Missachtung des Selbstbestimmungsrecht der Frau wird – hier – als besonders verachtenswert und sittlich auf tiefster Stufe stehend gewürdigt.
In Fällen sog. „Partnerschaftstötungen“ argumentiert die Rechtsprechung häufig anders. Schon 2003 führte der BGH aus, eine vom Opfer ausgehende Trennung beraube den Täter dessen, „was er nicht verlieren wolle“. Diese Linie setzte der BGH fort (BGH 29.10.2008 – 2 StR 349/08). Gerichte stellen in diesen Fällen oft auf Gefühle wie Eifersucht, Wut oder Verzweiflung ab und ordnen sie als „normalpsychologische Motivlage“ ein. Die Folge ist ein milderes Urteil für den Täter; er ist – in der Sprache des Gesetzes – kein Mörder.
Damit verschiebt sich der Bewertungsmaßstab. Dasselbe Motiv, nämlich der Anspruch, über das Leben einer Frau zu bestimmen, erscheint einmal als besonders verwerflich und einmal als nachvollziehbare emotionale Reaktion.
Diese Differenz lässt sich dogmatisch nicht überzeugend erklären. Sie entsteht aus der Deutung der Tat. Patriarchale Gewalt wird als besonders verwerflich erkannt, wenn sie als „kulturell fremd“ auftritt. Im Kontext von Partnerschaften erscheint sie dagegen als Teil eines individuellen Konflikts und verliert in den Augen der Rechtsprechung an Verwerflichkeit.
Das Ergebnis ist eine asymmetrische Rechtsprechung. Vergleichbare Taten führen zu unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen, was zu einer grundsätzlichen Unsicherheit darüber führt, ob ein Gericht einen Femizid als Mord beurteilt, oder nicht.
Die Norm tut es doch: Mord erfasst auch Femizide
Auf den ersten Blick wirkt das Strafrecht nicht wie das eigentliche Problem. Die vorsätzliche Tötung eines Menschen ist nach § 212 StGB strafbar. Als Mord gilt die Tat nach § 211 StGB erst dann, wenn ein besonderes Merkmal hinzukommt. Bei Femiziden steht insbesondere das Merkmal der niedrigen Beweggründe im Fokus: Nach ständiger Rechtsprechung liegen diese vor, wenn das Tatmotiv nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und besonders verachtenswert ist (BGH 28.3.2024 – 4 StR 370/23, Rn. 36).
Nicht jede emotionale Motivation erfüllt dieses Merkmal. Die Rechtsprechung prüft deshalb, ob eine „normalpsychologische Motivlage“ vorliegt. Gefühle wie Eifersucht, Wut oder Hass schließen niedrige Beweggründe nicht aus. Entscheidend ist, ob sie ihrerseits auf einem verwerflichen Motiv beruhen (BGH 07.05.2019 – 1 StR 150/19). Hier liegt der Schlüssel der Einordnung von Femiziden.
Wenn ein Täter eine Frau tötet, weil er ihr kein selbstbestimmtes Leben zubilligt, handelt er aus Besitzdenken und patriarchalem Rollenverständnis heraus. Spricht der Täter vor Gericht über Hass und Eifersucht, weil die Frau sich dieser Rolle nicht (länger) unterwerfen will, lassen sich seine Gefühle auf dieses Besitzdenken zurückführen. Er akzeptiert nicht, dass die Frau ein eigenständiges Subjekt mit eigenen Rechten ist. Stattdessen reduziert er sie auf ein Objekt seiner Kontrolle. Ein solches Verhalten verletzt die Menschenwürdegarantie aus Art. 1 Abs. 1 GG, die es verbietet, einen Menschen zum bloßen Objekt zu machen. Zugleich widerspricht es Art. 3 Abs. 2 GG und der darin verankerten Gleichberechtigung von Männern und Frauen.
Zusammengefasst, wer einer Frau das Recht auf ein selbstbestimmtes Leben abspricht, steht in fundamentalem Gegensatz zur Werteordnung des Grundgesetzes. Daher liegt es nahe, patriarchales Besitzdenken als prototypischen niedrigen Beweggrund zu begreifen. Kaum ein Motiv steht deutlicher im Widerspruch zu den grundlegenden Werten der Rechtsordnung. Warum kommen die Gerichte nicht (auch) zu diesem scheinbar so eindeutigen Ergebnis?
Eindeutige Rechtslage versus uneinheitliche Rechtsprechung
Ein entscheidender Grund für die aufgezeigte Asymmetrie liegt in der Arbeitsweise der Gerichte. Sie betrachten regelmäßig mehrere Motive gleichzeitig und sprechen dann von einem „Motivbündel“. Dieses Vorgehen erscheint plausibel, eröffnet aber erhebliche Bewertungsspielräume.
So können Gerichte emotionale Faktoren in den Vordergrund stellen. Täter betonen etwa Verzweiflung, Kränkung oder Eifersucht und Gerichte ordnen diese als nachvollziehbar ein. Das zugrundeliegende Besitzdenken tritt in den Hintergrund oder verschwindet nahezu aus der rechtlichen Bewertung.
Dass Gerichte das Mordmerkmal restriktiv auslegen, ist verständlich: Mord zieht zwingend eine lebenslange Freiheitsstrafe nach sich und die Mordmerkmale haben Ausnahmecharakter (st. Rspr. vgl. BVerfG Urt. v. 21.06.1977 – 1 BvL 14/76). Dieser rechtfertigt aber keine uneinheitliche Bewertung ähnlicher Taten. Wer gleiche Taten gleich behandeln will, muss dieselben Maßstäbe anlegen.
Das Problem liegt nicht in einer zu engen, sondern in einer uneinheitlichen Anwendung der Norm. Gerichte erkennen patriarchale Motive nicht durchgängig als solche an. Sie behandeln sie teilweise als verständliche Reaktion auf persönliche Konflikte. Damit relativieren sie das eigentliche Motiv und versäumen es, das zugrundeliegende Besitzdenken angemessen zu verurteilen. Stattdessen vertieft solche Rechtsprechung patriarchales Besitzdenken und bestärkt den Täter, dass seine Handlung in einem gewissen Maß nachvollziehbar war.
Wir unterstellen den erkennenden Richtern keinen bösen Willen. Rassistische und sexistische Stereotypen sind in der Gesellschaft verbreitet und können Entscheidungen (auch) unbewusst beeinflussen, wenn Richter sie nicht ernsthaft hinterfragen. Je weiter die Interpretationsspielräume des Gesetzes, desto eher können solche Denkmuster in die Entscheidung einfließen.
Eine solche Rechtsprechung hat Signalwirkung gegenüber der Bevölkerung und gerät so in Spannung zu völkerrechtlichen Verpflichtungen. Art. 42 der Istanbul-Konvention untersagt ausdrücklich, patriarchale Machtansprüche oder verletzte „Ehre” strafmildernd zu berücksichtigen. Auch der EGMR erkennt, dass ein Staat, der die geschlechtsspezifische Dimension von Gewalt gegen Frauen durch Passivität seiner Organe ignoriert, ein „Klima schafft, das häusliche Gewalt begünstigt” (EGMR, Urt. v. 09.06.2009, Az.: 33401/02 – Opuz v. Turkey, Rn. 198). Wenn der Bundesgerichtshof das patriarchale Element systematisch verdünnt, läuft die deutsche Praxis genau in diese Richtung.
Warum Klarstellung zur Pflicht werden kann
Aus dieser Diskrepanz folgt ein verfassungsrechtlicher Handlungsauftrag an den Gesetzgeber. Denn die Grundrechte schützen nicht nur den Einzelnen vor staatlichen Eingriffen, sondern verpflichten den Staat dazu, Leib und Leben der Bürger effektiv zu schützen (vgl. BVerfG Urt. v. 25.02.1974 – 1 BvF 1-6/74 Rn. 122).
Diese Schutzpflicht knüpft nicht nur an die Existenz einer Norm, sondern an ihre tatsächliche Wirkung. Der Staat muss „ausreichende Maßnahmen normativer und tatsächlicher Art” ergreifen, „die dazu führen, daß ein […] angemessener und als solcher wirksamer Schutz erreicht wird” (BVerfG, Urt. v. 28.05.1993, Az.: 2 BvF 2/90 [u.a.] – Untermaßverbot). Stellt sich heraus, dass das geltende Recht diesen Schutz nicht leistet, trifft den Gesetzgeber eine Nachbesserungspflicht. Genau das ist bei Femiziden der Fall: Die Norm reicht aus. Ihre Anwendung tut es nicht.
Dieses sog. strukturelle Vollzugsdefizit fällt in die Verantwortung des Gesetzgebers, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der praktische Vollzug das Normziel strukturell verfehlt und er dennoch nicht gegensteuert (BVerfG, Urt. v. 27.06.1991, Az.: 2 BvR 1493/89 – bislang allerdings nur für das Steuerrecht). Für Femizide dürfte dieser Punkt längst erreicht sein. Die jahrelange Schieflage der Rechtsprechung ist dokumentiert, sie betrifft kein Einzelfallproblem, und sie wirkt sich zulasten einer durch Art. 3 Abs. 2 GG sowie der Istanbul-Konvention geschützten Personengruppe aus.
Strafrecht allein verhindert zwar keine Femizide. Aber es bringt zum Ausdruck, was die Rechtsgemeinschaft als besonders verwerflich ansieht. Diese kommunikative Funktion verlangt, dass die Rechtsprechung patriarchale Motive durchgängig als solche behandelt.
In solchen Fällen darf – und gegebenenfalls muss – der Gesetzgeber eingreifen und für Klarstellung sorgen. Er kann bestehende Wertungen präzisieren und dadurch die Anwendung der Norm steuern. Das Strafrecht kennt solche Konstellationen. Mit Einführung des § 238 StGB (Nachstellung) bündelte der Gesetzgeber weitgehend bereits erfassbare Verhaltensweisen und machte den besonderen Unrechtsgehalt beharrlicher Nachstellung sichtbar. Das Beispiel zeigt: Gesetzgeberisches Handeln setzt nicht zwingend eine klassische Strafbarkeitslücke voraus. Es kann auch bestehende Wertungen deutlicher herausarbeiten und ihre praktische Durchsetzung sichern.
Bei Femiziden liegt eine vergleichbare Situation vor. Femizide fallen unter bestehende Mordmerkmale. Die Rechtsprechung setzt diese Wertung nicht konsequent um. Eine gesetzliche Klarstellung dient hier nicht der Ausweitung des Strafrechts, sondern seiner effektiven Anwendung.
Ein Blick über den Tellerrand
In Deutschland ziehen sich die Diskussionen über eine Änderung des Strafrechts zur besseren Erfassung geschlechtsspezifischer Gewalt schon über einige Jahre. Tatsächliche Verbesserungen bleiben trotz wiederholter Verbesserungsvorschläge bislang auf der Strecke. Andere Länder sind dahingehend weiter, weshalb die deutsche Debatte häufig auf das institutionelle Schutzsystem für Frauen in Spanien verweist. Für die hier diskutierte Frage ist ein Blick nach Guatemala aufschlussreicher. Die guatemaltekische Rechtsordnung enthält einen Straftatbestand für Femizide und zeigt, wie der Gesetzgeber geschlechtsspezifisches Tötungsunrecht sichtbar machen kann. Im Folgenden daher ein Vorschlag, wie der Gesetzgeber Femizide im StGB regeln kann – orientiert an Art. 6 („Feminicido“) des Ley contra el Femicidio y otras Formas de Violencia contra la Mujer:
§ 211 Mord
[…]
(3) Mörder ist auch, wer eine Frau aus geschlechtsspezifischen Beweggründen (§ 46 Abs. 2) tötet, insbesondere wenn die Tat durch ein Besitz- oder Herrschaftsverhältnis gegenüber dem Opfer, durch den Wunsch, die selbstbestimmte Lebensführung des Opfers zu unterbinden, oder durch die Nichtakzeptanz der Beendigung einer Beziehung motiviert ist (Femizid).
Ein neues Mordmerkmal darf nicht – wie der Vorschlag der Ausnutzung „körperlicher Überlegenheit“ der CDU/CSU aus dem Jahr 2024 – das Problem reproduzieren, das es lösen soll. Zudem darf es nicht dieselben Erwägungen im Rahmen der Auslegung eröffnen, wie die niedrigen Beweggründe. Solche Reformen erschöpften sich in einer symbolischen Gesetzgebung und wären denselben Anwendungsproblemen ausgesetzt. Deshalb verbindet der Vorschlag die abstrakte Anknüpfung an geschlechtsspezifische Beweggründe – die auch in § 46 Abs. 2 StGB verankert sind – mit konkreten Regelbeispielen. Das nimmt der Rechtsprechung die Möglichkeit, das patriarchale Element in einem Motivbündel zu verdünnen, ohne die Norm starr zu machen. Zugleich erhebt der Tatbestand den Begriff „Femizid” getreu dem Motto „Name it, Count it, End it“ zum Rechtsbegriff.
Der Vorschlag ist bewusst nicht geschlechtsneutral formuliert. Wer Femizide sichtbar machen will, darf die geschlechtsspezifische Dimension nicht hinter einer geschlechtsneutralen Formel verschwinden lassen. Dass das Strafrecht an das Geschlecht des Opfers anknüpft, ist nicht neu: § 226a StGB stellt die Verstümmelung weiblicher Genitalien unter Strafe.
Dagegen bleibt die Täterseite geschlechtsneutral. So ist das Phänomen erfasst, wenn ausnahmsweise eine Frau aus geschlechtsbezogenen Motiven tötet. Auch im Hinblick auf Art. 3 GG sollte die neue Regelung unproblematisch sein, da die niedrigen Beweggründe geschlechtsspezifische Gewalt gegenüber Männern weiterhin erfassen. Zudem verlangt das Grundgesetz an dieser Stelle „nur“ die Gleichbehandlung von wesentlich Gleichem. Männer und Frauen sind im Kontext der Femizide gerade nicht „wesentlich gleich“ (BVerfG 22.03.1999 – 2 BvR 398/99).
Fazit
Die konkrete Gestaltung der Aufnahme von Femiziden ins StGB bleibt dem Gesetzgeber überlassen. Künftige Reformansätze sollten zumindest nicht erneut am Kern des Problems vorbeigehen. Die CDU/CSU hat 2024 gezeigt, wie schnell gut gemeinter Opferschutz in die falsche Richtung führen kann. Der Vorschlag blendete die eigentlichen Tatmotive aus und festigte die Rolle der Frau als „schwächeres“ und schutzbedürftiges Gegenüber. Experten kritisierten den unzureichenden Vorschlag und die darin enthaltene Täter-Opfer-Umkehr.
Immerhin, in einem aktuellen Fall, in dem ein Täter versuchte, seine Ehefrau zu töten, bejahte das zuständige Landgericht die niedrigen Beweggründe. Doch von einer klaren Handhabe von Femiziden bleibt die Rechtsprechung weit entfernt. Eine Änderung des § 211 StGB wäre ein notwendiger und wesentlicher Schritt in die richtige Richtung. Das StGB würde so die Tötung von Frauen aufgrund ihres Geschlechts als das einordnen, was es schon immer war: eine auf sittlich niedrigster Stufe stehende Tat.




Ich glaube, man muss die Rechtsprechung zur Zötung einer Partnerin, weil sie die Täterin oder den Täter verlassen will, etwas diferenzierter betrachten. Es ist bei weitem nicht so, dass niedrige Beweggründe regelmäßig verneint werden.
Dazu BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2022 – 5 StR 479/22 Rn. 4 und 5:
Rn. 4: Ergibt sich das Tötungsmotiv aus einer Trennung vom Ehe-, Lebens- oder
Intimpartner, kann für einen niedrigen Beweggrund sprechen, dass der Täter dem anderen Teil aus übersteigertem Besitzdenken das Lebensrecht abspricht (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2020 – 5 StR 124/20, NStZ 2021, 226 mwN), den berechtigten Wunsch nach einem selbstbestimmten Leben bestrafen will (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2020 – 5 StR 543/19, NStZ 2020, 617 mwN) oder dass er handelt, weil er die Trennung nicht akzeptiert und eifersüchtig ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2017 – 2 StR 656/13, NStZ 2018, 527). Gegen das Vorliegen eines niedrigen Beweggrundes kann dagegen sprechen, dass die Trennung zu tatbestimmenden und tatauslösenden Gefühlen der Verzweiflung und inneren Ausweglosigkeit geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2006 – 5 StR 97/06, NStZ-RR 2006, 340, 342 mwN). Zu bedenken kann dabei auch sein, dass nicht selten – wie auch hier – der Täter die Trennung selbst maßgeblich zu verantworten hat (vgl. näher MüKo-StGB/Schneider, 4. Aufl., § 211 Rn. 105; ders., NStZ 2022, 543, 544, jeweils mwN).
Rn. 5: Der Umstand, dass die Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, stellt entgegen der Auffassung des Landgerichts für sich gesehen kein gegen die Annahme niedriger Beweggründe sprechendes Indiz dar. Mit dem Menschenbild des Grundgesetzes und den Werten des durchweg auf Selbstbestimmung, Gleichberechtigung und gegenseitige personelle Achtung angelegten deutschen Rechts (vgl. zur Relevanz bei der Bewertung eines Tötungsmotivs BGH, Urteil vom 13. November 2019 – 5 StR 466/19, NStZ-RR 2020, 40) ist es aus Sicht des Senats unvereinbar, der legitimen Inanspruchnahme des Rechts auf ein selbstbestimmtes Leben eine derartige Relevanz für die sozialethische Bewertung des Tötungsmotivs zuzusprechen.
Man kann sich fragen, ob sich diese Motive im Einzelfall sinnvoll abgrenzen lassen, aber zum Nachweis eines strukturellen Problems bedürfte es mE einer genaueren Analyse der aktuellen Rechtsprechung, nicht der von vor 20 Jahren.
Neben der Tatsache, dass Privatpersonen – gerade auch bei der Ausgestaltung intimer Partnerschaftsbeziehungen – nicht an Art. 3 GG gebunden sind, kommt es bei einer Tötung aus gegen die Selbstbestimmung gerichtetem Besitzdenken nicht darauf an, ob dieses einem traditionell-patriarchalen Rollenverständnis entspricht.
Daher erscheint es mir ebenso verfassungswidrig wie auch völlig abwegig, etwa die „Nichtakzeptanz der Beendigung einer Beziehung“ als Tatbestandsmerkmal für einen Mord auf die Tötung von Frauen zu beschränken.
„ Dass das Strafrecht an das Geschlecht des Opfers anknüpft, ist nicht neu: § 226a StGB stellt die Verstümmelung weiblicher Genitalien unter Strafe.“
Dieser Tatbestand ist durchaus kein gutes Vorbild: Bei Eingriffen in die genitale körperliche Unversehrheit sollte es ebenfalls nicht nur relevant sein, wie nach aktueller Rechtslage, ob ein Junge oder ein Mädchen, eine Frau oder ein Mann betroffen ist, sondern geschlechtsübergreifend sollten unter anderem Fragen der Einwilligung und Motivation sowie natürlich die Schwere und Auswirkung des Eingriffs betrachtet werden.
Selbstbestimmung von Frauen mag traditionell in mancher Hinsicht weniger zugelassen worden sein als von Männern; aber von einer Gesellschaft, die das Leben und die körperliche Unversehrheit bei ihren männlichen Mitgliedern grundsätzlich als ebenso wertvoll einschätzt wie bei ihren weiblichen, sind wir leider auch noch weit entfernt.
“Täter betonen etwa Verzweiflung, Kränkung oder Eifersucht und Gerichte ordnen diese als nachvollziehbar ein. Das zugrundeliegende Besitzdenken tritt in den Hintergrund […]”
Diese beiden Sätze offenbaren die zentrale These des Beitrags: Verzweiflung und emotionaler Schmerz aufgrund enttäuschter Liebe fußten regelmäßig auf “zugrundeliegendem [patriarchalem?] Besitzdenken”.
Ob diese These korrekt oder angesichts zahlloser Anekdoten, wie Männer und Frauen auf das Ende einer Beziehung in unterschiedlichsten Verhaltensfacetten reagierten doch eher steil ist muss wohl noch Gegenstand weiterer Diskussion bleiben.
Die Merkwürdigkeiten in der Rechtsprechung sollte man zum Anlaß nehmen, grundsätzlich die Strafbarkeit einer absichtlichen Tötung nicht von einer bestimmten Motivlage abhängig zu machen. Welche Beweggründe der Täter hatte, kann kein Prozeß mit Sicherheit feststellen. Und für das Opfer, die Hinterbliebenen und den Rest der Gesellschaft macht das Motiv auch keinen entscheidenden Unterschied. Die Strafe für eine Tötung sollte deshalb einheitlich – und zwar einheitlich hoch, nicht so niedrig wie derzeit – sein.
Na das ist aber mal ein innovativer Vorschlag! Jetzt müssen Sie das nur noch mit dem verfassungsrechtlich verankerten Schuldprinzip in Einklang bringen. Ich freue mich, Ihre Abhandlung bald im Verfassungsblog lesen zu dürfen.