Kein Ruhestand für AfD-Richterin
Berliner Dienstgericht erschwert Vorgehen gegen Rechtsextreme
Wie ein Mantra beschwört die deutsche Rechtspolitik ihren Einsatz gegen Rechtsextremismus im Öffentlichen Dienst. Die Justizministerkonferenz (Jumiko) fordert auf ihrer Sitzung vom 10. November 2022 (TOP I.19) ein „Entschlossenes Vorgehen gegen Extremistinnen und Extremisten im Öffentlichen Dienst“ und schlägt Ergänzungen im Deutschen Richtergesetz und eine Änderung der Fristenregelung im Bundesdisziplinargesetz vor. Die Bundesinnenministerin legt Anfang des Jahres einen Aktionsplan gegen Rechtsextremismus vor und kündigt an, Extremist*innen „schneller als bisher aus dem öffentlichen Dienst zu entfernen“ (Punkt 4 des Aktionsplans vom 15. März 2022). Der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz Thomas Haldenwang sieht im Hinblick auf die Verfassungstreueanforderungen im öffentlichen Dienst „eine Mitgliedschaft, eine Anhängerschaft bei der AfD durchaus kritisch“ und fordert nach der Entscheidung des Kölner Verwaltungsgerichts (VG Köln, Urteil v. 08.03.2022 – 13 K 326/21) zur Einstufung der AfD als Verdachtsfall, dass nunmehr die Frage zu stellen sei, „ob diese Beschäftigten im öffentlichen Dienst bleiben könnten“.
Ruhestandsversetzung bei AfD-Richter*innen über Rotlichtnorm
Doch diese Entschlossenheitsbeteuerungen und Aktionspläne bleiben politische Parolen, die in den Gerichtssälen nicht selten ungehört verhallen. Zu den vielen Beispielen für diese nur schwer erträgliche Diskrepanz aus politisch Gebotenem und rechtlicher Faktizität gehört das Verfahren gegen die AfD-Richterin Birgit Malsack-Winkemann.
Wie auch die Sächsische Justizministerin Katja Meier im Fall des AfD-Richters Jens Maier setzte die Berliner Senatorin für Justiz Lena Kreck im Fall der AfD-Richterin den rechtsstaatlichen Hebel nicht disziplinarrechtlich an, sondern wählte den Weg über § 31 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG). Dass diese bislang lediglich auf Richter mit Rotlichtkontakten oder Hang zu sogenannter „Kinderpornografie“ angewandte Norm im Kampf gegen Extremist*innen in Roben herangezogen wird, führt zu einigen Folgeproblemen. Insbesondere ist inakzeptabel, dass die über § 31 DRiG in den Ruhestand versetzten Richter*innen einen Anspruch auf Ruhegehaltszahlung behalten; ein Punkt, den nun auch die Jumiko im oben genannten TOP I.19 thematisiert – wenngleich natürlich Klaus-Ferdinand Gärditz nicht falsch liegt, wenn er betont, dass ein Vorgehen nach § 31 DRiG durchaus eine kurzfristige Lösung darstellen kann, die dann langfristig zu den „Optionen eines Disziplinarverfahrens (…) sowie einer Richteranklage durch den Landtag“ führt.
Nicht immer aber spielt bei der kurzfristigen Lösung über § 31 DRiG auch die Justiz mit: War das Sächsische Richterdienstgericht im Fall von Jens Maier in seinem Beschluss zur vorläufigen Untersagung der Führung von Amtsgeschäften nach § 35 DRiG noch davon überzeugt, dass der AfD-Richter in seiner künftigen Rechtsprechung nicht mehr glaubwürdig erscheint und das Vertrauen in seine Unvoreingenommenheit nicht mehr besteht (Sächsisches Dienstgericht für Richter, Beschl. v. 24.03.2022, 66 DG 1/22), hat das Berliner Richterdienstgericht den Fall Malsack-Winkemann anders bewertet. Mit Urteil vom 13. Oktober 2022 hat es den Antrag der Senatorin für Justiz zurückgewiesen, die frühere Bundestagsabgeordnete der AfD nach § 31 DRiG in den Ruhestand zu versetzen, da eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege durch sie nicht zu besorgen sei (VG Berlin, Beschl. v. 13.10.2022, DG 1/22).
Distanz zum Rechtsextremismus – in der AfD?
Der unterschiedliche Ausgang der beiden Fälle hat seinen Grund nun nicht einfach darin, dass Birgit Malsack-Winkemann lediglich als rechtsextrem, Jens Maier hingegen als extrem rechtsextrem einzuordnen wäre. Der unterschiedliche Ausgang der beiden Verfahren liegt vielmehr in einer verzerrten Maßstabsbildung durch das Berliner Gericht, die – wenn sie nicht korrigiert wird – Hürden für das Vorgehen gegen Rechtsextremist*innen im öffentlichen Dienst aufstellt, die rechtlich nicht zu rechtfertigen sind und die in der Sache zu grotesken Feststellungen führen.
So formuliert das Berliner Richterdienstgericht allen Ernstes, dass der AfD-Richterin „eine Nähe zu verschwörungstheoretischen Kreisen mit rechtsextremem Hintergrund“ nicht nachzuweisen sei (Rn. 34). Erstaunlich. Als wäre Birgit Malsack-Winkemann nicht seit 13 Jahren AfD-Mitglied, als wäre sie nicht von 2017-2021 Mitglied der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag gewesen und als wäre sie nicht als AfD-Kandidatin für den 20. Deutschen Bundestag angetreten. Wie kann man in einer Partei, die sich als parlamentarischer Arm der Querdenken-Bewegung versteht, keine Nähe zu verschwörungstheoretischen Kreisen mit rechtsextremem Hintergrund pflegen? Wie hat es Birgit Malsack-Winkemann nur geschafft, mit Rechtsextremen, Reichsbürger*innen und Verschwörungsideolog*innen zum Beispiel am 29.08.2020 in Berlin zu demonstrieren, ohne in ihre Nähe zu kommen?
Auch den Nachweis, dass Birgit Malsack-Winkemann „die Nähe von Parteimitgliedern sucht, die rechtsextremistische Ansichten vertreten“, hält das Berliner Richterdienstgericht nicht für erbracht (Rn. 31). Bemerkenswert. Da wird jemand Mitglied in einer Partei, die der Verfassungsschutz als rechtsextremen Verdachtsfall führt, macht in ihr Karriere, ist Funktionsträgerin – aber hat es durch allerlei wundersame Vorkehrungen immer geschafft, Distanz zu Rechtsextremen zu halten? Gut, dass sie dabei in rassistischer Manier gegen Migrant*innen gehetzt hat – im Bundestag (ab Minuten 5.40) und in mittlerweile gelöschten Tweets auch außerhalb des Bundestages. Das seien schon Entgleisungen, so das Gericht. Doch allein wegen der in diesen Äußerungen hervortretenden „xenophoben Haltung“ (das Gericht vermeidet das Wort Rassismus) könne „jedenfalls nicht schon auf eine verfassungsfeindliche Einstellung der Antragsgegnerin geschlossen werden“ (Rn. 33). Und auch einen in diesem Zusammenhang von der Senatorin angeführten Tweet der AfD-Frau weiß das Berliner Gericht als „singuläre außerparlamentarische Äußerung“ herunterzuspielen, die nicht belegen könne, dass Birgit Malsack-Winkemann „während ihrer Zeit als Abgeordnete in systematischer Weise Schutzsuchende rechtlos gestellt“ habe (Rn. 32).
Das Berliner Gericht versucht insgesamt die Quadratur des Kreises: Die Funktionsträgerin der AfD Birgit Malsack-Winkemann sei zwar Mitglied in einer Partei, die der Verfassungsschutz als rechtsextremen Verdachtsfall führt. Sie halte aber Distanz zu Rechtsextremen und habe sich die menschenverachtende Hetze, die Demokratiefeindlichkeit und damit die Verfassungsfeindlichkeit der AfD trotz einzelner nachgewiesener Entgleisungen selbst nicht systematisch (!) zu eigen gemacht.
Treuepflicht: Aktives Eintreten für Verfassung
Diese Vorgehensweise überzeugt schon in den Tatsachenfeststellungen nicht, ist aber auch Ergebnis einer völlig unzureichenden rechtlichen Maßstabsbildung.
So behandelt das Berliner Gericht die AfD in Verkennung ihrer rechtsextremen DNA als eine normale Partei und formuliert: „Die AfD ist eine im Deutschen Bundestag, in 15 deutschen Landesparlamenten und im Europäischen Parlament vertretene Partei. Sie durfte durch das Bundesamt für Verfassungsschutz zuletzt zwar als Verdachtsfall eingestuft und unter nachrichtendienstliche Beobachtung gestellt werden, weil hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen dieser Partei vorliegen (…) Diese Anhaltspunkte ergeben sich jedoch maßgeblich daraus, dass bei den der AfD zuzuordnenden Teilorganisationen „Junge Alternative“ und „Der Flügel“ von entsprechenden verfassungsfeindlichen Bestrebungen auszugehen ist bzw. war“ (Rn. 30). Das verkennt („durfte“), dass der Verfassungsschutz die AfD bei seinem Tätigwerden gegen politischen Extremismus kein Ermessen, sondern eine Beobachtungspflicht hat. Zudem insinuiert die Formulierung des Gerichts, dass die AfD in einen verfassungswidrigen und einen verfassungstreuen Teil getrennt werden könnte. Die Beobachtung der Partei als Ganze durch den Verfassungsschutz folgt aber gerade daraus, dass diese Grenze eben nicht klar zu ziehen ist.
Indem das Dienstgericht den Verdachtsfall Flügel/JA von der Rest-AfD zu separieren sucht, macht es der AfD-Richterin die Exkulpation letztlich zu einfach. Dadurch unterstellt es, dass es reiche, sich von den inkriminierten Kreisen in der AfD fernzuhalten, um den Anschein der Treuepflichtverletzung zu vermeiden. Das steht aber nicht im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Treuepflicht der Beamt*innen. Diese wird nämlich nicht nur durch aktives Eintreten gegen die Verfassung verletzt, sondern unter Umständen auch durch Nichtstun. Das wird bei Mitgliedern rechtsextremer Parteien umso virulenter, je deutlicher die Wesensverwandtschaft einer rechtsextremen Partei mit dem Nationalsozialismus ausgeprägt ist (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13, Rn. 529 und 538 ff.), was bei der AfD und ihrer rassistischen und demokratiefeindlichen Hetze unübersehbar ist. Gerade in dieser Situation genügt als Aufweis der individuellen Verfassungstreue kein Sitzplatz in der vermeintlichen Parteimitte, zumal wenn man wie Birgit Malsack-Winkemann zugleich die egalitäre Menschenwürde strukturell infrage stellt (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 541 zur NPD). Im Gegenteil: Hier ist aktive Distanzierung gefragt.
Mit anderen Worten: Die Mitgliedschaft in der AfD kann zwar nach herrschender Auffassung nicht für sich genommen alleiniger Nachweis der Verfassungsfeindlichkeit und der Treuepflichtverletzung sein, sie ist aber ein deutliches Indiz hierfür, das in eine Gesamtbetrachtung einzustellen ist. Bei dieser ist in Bezug auf den Einzelfall zu fragen, ob und in welcher Weise das Mitglied von Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, gegen die verfassungsfeindlichen Bestrebungen in der Partei einzutreten. Diese Betrachtung, in die auch einfließen muss, dass bei „verfassungssensiblen“ Ämtern wie der Justiz höhere Anforderungen als bei anderen Ämtern zu stellen sind, wird vom Berliner Richterdienstgericht nicht einmal im Ansatz durchgeführt.
Reichweite der Indemnität
Ferner verabsolutiert das Berliner Richterdienstgericht den Indemnitätsschutz aus Art. 46 Abs. 1 GG. So weigert sich das Gericht, besonders widerliche Zitate Malsack-Winkemanns aus ihrem Bundestagsauftritt in die Bewertung ihrer Verfassungstreue einfließen zu lassen, weil diese von der Indemnität umfasst seien. Das Verfahren zur Ruhestandsversetzung ziele „auf eine dienstrechtliche Maßnahme, die sich unmittelbar gegen eine frühere Abgeordnete richtet und hinsichtlich der Folgen für die Amtsausübung der Richterin einer disziplinarischen Entfernung aus dem Dienst oder einer Entlassung im Wege der Richteranklage nach Art. 98 Abs. 2 Satz 2 GG nahekommt. Auch ein solches Verfahren unterfällt dem Schutzzweck des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG. Dieser schließt es aus, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtspflege im Sinne von § 31 DRiG mit früheren innerparlamentarischen Redebeiträgen der Richterin oder des Richters zu begründen“ (Rn. 21).
Das verkennt den Charakter des Verfahrens nach § 31 DRiG. Dieses Verfahren ist kein Verfahren zur Sanktionierung vergangenen Tuns, sondern zukunftsgerichtet. Im Zentrum steht die Frage, ob in der Öffentlichkeit nachvollziehbar der Eindruck entstanden ist, die betreffende Richterin werde in Zukunft ihrer Pflicht zur Verfassungstreue und zur unvoreingenommenen Rechtsprechung nicht gerecht werden (vgl. Sächsisches Dienstgericht für Richter, Beschl. v. 24.03.2022, 66 DG 1/22, Rn. 44). Der insofern zu treffenden Prognoseentscheidung steht der Indemnitätsschutz des Art. 46 Abs. 1 GG schon im Ansatz nicht entgegen (i.d.S. auch BeckOK GG/Butzer, 52. Ed. 15.8.2022, GG Art. 46 Rn. 4).
Zudem dekontextualisiert die Vorgehensweise des Berliner Gerichts den Schutz aus Art. 46 Abs. 1 GG. Einer einschränkenden Auslegung der sachlichen Reichweite der Indemnität tritt das Gericht unter Verweis auf den vermeintlich klaren Wortlaut entgegen: „Ein Spannungsverhältnis mit Art. 97 Abs. 1 GG, das hier im Wege praktischer Konkordanz durch ein Zurücktreten des Schutzes aus Art. 46 Abs. 1 GG aufzulösen wäre, besteht nicht. Es fehlt bereits an der Kollision gleichrangiger allgemeiner Verfassungsnormen, die eine Abwägung erforderlich machte. Die durch Art. 46 Abs. 1 GG verbürgte Indemnität von Abgeordneten ist, wie dargelegt, eine spezielle Regelung, die den verfassungsrechtlichen Status des einzelnen Abgeordneten bzw. der einzelnen Abgeordneten eindeutig und abschließend konkretisiert. Schon aus diesem Grunde konfligiert sie nicht mit anderen Verfassungsschutzgütern“ (Rn. 23).
Doch auch wenn man konzedieren muss, dass das Spannungsverhältnis vorliegend weniger zwischen Art. 46 Abs. 1 GG und Art. 97 Abs. 1 GG besteht, sondern eher zwischen dem Indemnitätsschutz und der richterlichen Neutralitätspflicht aus Art. 97 Abs. 1, 2. Alt. GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und angesichts der rassistischen Ausfälle der AfD-Richterin auch der Bindung der Judikative an die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 3 GG, geht das Berliner Urteil in seiner Kaprizierung auf den Spezialitätsgrundsatz an der verfassungsrechtlichen Lage vorbei. So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum NPD-Verbot 2017 gerade die Notwendigkeit praktischer Konkordanz im Hinblick auf Art. 46 Abs. 1 GG betont und die Norm insoweit einschränkend ausgelegt: „Allerdings stehen sich Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG gleichrangig gegenüber. Daher ist bei der Auslegung von Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG die Grundentscheidung der Verfassung für die „streitbare Demokratie“ in Rechnung zu stellen (…) und zwischen dem Indemnitätsschutz gemäß Art. 46 GG und dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG ein Ausgleich nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz herzustellen“ (BverfG, Urteil des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13, Rn. 569).
Verneint man die Anwendung des Indemnitätsschutzes im Verfahren nach § 31 DRiG nicht schon aufgrund der Funktion des Verfahrens der zukunftsgerichteten Sicherung der Unabhängigkeit der Justiz, kommt man spätestens nach der Auslegung des Art. 46 Abs. 1 GG im verfassungsrechtlichen Kontext der wehrhaften Demokratie zu dem Ergebnis, dass die Norm jedenfalls nicht vor solchen Verfahren zu schützen vermag, die gegen Mitglieder des öffentlichen Dienstes wegen des Verstoßes gegen die Treuepflicht eingeleitet werden. In diesen Verfahren können als Indizien für die Beurteilung der Frage, ob die notwendige Verfassungstreue für die (zukünftige) Ausübung des Dienstes (noch) vorliegt, alle Äußerungen, auch Äußerungen im Deutschen Bundestag, herangezogen werden.
Zukunft des § 31 DRiG
Wie das Berliner Richterdienstgerichts § 31 DRiG auf Rechtsextreme bei Gericht anwendet, geht von einem völlig falschen Rechtsmaßstab aus. Das Gericht schweigt sich daher zu der relevanten Tatsachenfrage aus, ob sich Birgit Malsack-Winkemann den rechtsextremen Verfassungsfeinden in der AfD in einer Weise entgegengestellt hat, die Zweifel an ihrer Verfassungstreue ausräumen können.
Wenn die Berliner Entscheidung Schule macht, ist die Norm ihrer – auch noch so vorläufigen – Wirksamkeit beraubt. Daher bleibt zum einen zu hoffen, dass die Berliner Justizsenatorin gegen diesen Urteilsspruch der Berliner Justiz Rechtsmittel einlegen wird. Zum andern richtet sich der Blick nun nach Leipzig, wo das Sächsische Richterdienstgericht am 01. Dezember in der Sache Jens Maier mündlich verhandelt. Das Gericht hatte für die vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte nach § 35 DRiG zwingende Gründe gesehen (Sächsisches Dienstgericht für Richter, Beschl. v. 24.03.2022, 66 DG 1/22). Es ist zu hoffen, dass auch die Entscheidung zu § 31 DRiG in diesem Sinne ausfallen wird – und dass das Leipziger Gericht der unzulänglichen Maßstabbildung des Berliner Dienstgerichts eine am Grundgesetz orientierte Ausdeutung der Pflicht zur Verfassungstreue entgegensetzen wird.
Leider nicht zum ersten Mal kompensiert Fischer-Lescano das Fehlen von Fakten und überzeugenden Argumenten durch eine unsachliche und überzogene Polemik.
Die „Verfassungsfeindlichkeit“ der AfD wird ebenso wie ihre „rechtsextreme DNA“ ohne Belege behauptet. Gleiches gilt für die „Wesensverwandtschaft […] mit dem Nationalsozialismus“, wobei letzteres nicht nur maßlos überzogen ist, sondern auch eine massive Verharmlosung des tatsächlichen Nationalsozialismus darstellt. Warum selbst der Verfassungsschutz die AfD bislang nur als Verdachtsfall einstuft – und damit gerade nicht von einer erwiesenen Verfassungsfeindlichkeit ausgeht – bleibt das Geheimnis des Autors, der sich fragen lassen muss, ob nicht möglicherweise bei ihm eine „unzulängliche Maßstabsbildung“ vorliegt. Dass dem Autor im Eifer des Gefechts auch noch inhaltliche Fehler unterlaufen sind (13-jährige Mitgliedschaft in einer erst 2013 gegründeten Partei) macht die Sache nicht besser.
Bemerkenswert sind auch die rechtlichen Ausführungen zur Indemnität. Noch vor wenigen Wochen wurde in der „taz“ ein gewisser Andreas Fischer-Lescano mit der Aussage zitiert, es sei „richtig, dass Aussagen aus dem Bundestag nicht verwertet werden könnten“ (https://taz.de/Entscheidung-des-Dienstgerichts-Berlin/!5884146/).
Man kann nur spekulieren, wieso Fischer-Lescano jetzt das exakte Gegenteil behauptet. Jedenfalls ist seine frühere Position zutreffend. Nach ganz überwiegender Auffassung (vgl die Nachweise im Urteil des Dienstgerichts, Rn 21) schützt die Indemnität den (ehemaligen) Abgeordneten auch in jedem öffentlich-rechtlichen Verfahren. Warum ausgerechnet hier eine Ausnahme gemacht werden soll, erschließt sich nicht. Die von Fischer-Lescano jetzt zitierte Kommentierung (Butzer, in: BeckOK-GG, Art 46 Rn 4) führt kein einziges Argument an, sondern verweist nur auf die Entscheidung des sächsischen Dienstgerichts im Fall Maier, übersieht dabei aber, dass dort von vornherein nur außerparlamentarische Äußerungen Gegenstand des Verfahrens waren. Fehl geht auch der Verweis auf die Entscheidung des BVerfG zur Berücksichtigung der Indemnität im Parteiverbotsverfahren. Denn dieses richtet sich unmittelbar nur gegen die Partei, die gerade nicht durch Art 46 I GG geschützt wird, sodass die dortige Konstellation nicht mit der hiesigen vergleichbar ist.
Daneben übersieht Fischer-Lescano auch völlig, dass die Richterin ihre politischen Aktivitäten inzwischen offenbar weitgehend eingestellt hat. Selbst wenn man davon ausgeht, dass sie während ihres Bundestagsmandates gegen ihre Verfassungstreuepflicht verstoßen haben sollte (was nicht nachgewiesen und wegen des Ruhens der Pflicht gemäß §§ 8 I, 5 I 1 AbgG auch rechtlich ausgeschlossen ist), kann daher daraus nicht gefolgert werden, dass sie ihr Verhalten fortsetzt. Wenn aber, was auch Fischer-Lescano anerkennt, § 31 DRiG nicht der Sanktionierung vergangenen Tuns dient, sondern zukunftsgerichtet ist, dann kann nicht die inzwischen abgeschlossene politische Karriere der Richterin maßgebliche Grundlage für die Prognose iRv § 31 DRiG sein. Vielmehr ist auf ihr außerpolitisches Verhalten abzustellen, dass offenbar keinerlei Anlass zu Beanstandungen liefert (vgl Urteil des Dienstgerichts, Rn 36).
Abschließend sei noch angemerkt, dass die Maßstäbe für den Kampf gegen Extremisten im öffentlichen Dienst selbstverständlich stets die gleichen sein sollten, egal um welche Art von Extremisten es geht. Da verwundert es schon etwas, mit welcher Verve Fischer-Lescano sich hier gegen eine in der Öffentlichkeit kaum bekannte ehemalige Hinterbänklerin richtet, während er zum Thema Linksextremisten im öffentlichen Dienst beharrlich schweigt. Dass mit der ehemaligen SED-Politikerin Barbara Borchardt eine überzeugte Linksextremistin in Mecklenburg-Vorpommern sogar zur Verfassungsrichterin gewählt wurde, war für Fischer-Lescano bislang jedenfalls kein Grund zur Empörung.
Schauen Sie mal heute in die Zeitung.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist die letzte mündliche Verhandlung. Bei Berücksichtigung des damaligen Kenntnisstandes war die Entscheidung des Dienstgerichts richtig. Die neue Entwicklung, die in einem Berufungsverfahren wohl berücksichtigt werden düfte, war weder für das Gericht noch für außenstehende Beobachter abzusehen.
Der Kommentar dürfte unter die “things that didn’t age well”-Kategorie fallen.
Ach ja? In dem Kommentar ging es doch um die juristische Bewertung des Sachverhalts, der seinerzeit bekannt war. An dieser Bewertung ändert es nichts, wenn sich der Sachverhalt nachträglich anders darstellt. Oder geht es auf dem Verfassungsblog vielleicht doch nicht um Juristerei, sondern um Politik?
Nach § 80 Richtergesez Bln gilt für das Verfahren die VwGO entsprechend, sie sieht in § 86 Abs. 1 VwGO vor: “Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.”
Das Gericht steht also selbst in der Pflcht, den Sachverhalt aufzuklären. Es kann dabei nicht den schwarzen Peter an die senatorische Behörde spielen oder sich darauf zurückziehen, man habe nicht genug Informaionen vorgelegt. Das Gericht hat offenbar einen Beweis selbst beigeholt. Laut Rn 39 des Urteil wurde der Dienstvorgesetze der Richterin angeschrieben: “Der Präsident des Landgerichts Berlin hat dem Dienstgericht auf Anfrage mit Schreiben vom 15. Juli 2022 mitgeteilt…”
Das ist viel zu wenig. Um es zu wiederholen: Die Feststellungen des Gerichts sind grotesk, schon nach dem, was als Behördenvortrag widergegeben wird. Sie sind in der Sache falsch und sie beruhen auf falscher Rechtsanwendung. Schon aus dem SV, so wie ihn das Gericht nach den Akten zitiert, hätte die Ruhestandsversetzung zwingend folgen müssen. Wenn man davon abweicht, was die Senatorin vortragen hat lassen, hätte eine umfassendere Sachverhaltsermittlung (Beiziehung von Verfassungsschutzerkenntnissen, Zeugenvernehmung, ggf Anfrage bei der nach dem Waffengesetz zuständigen Behörde – ggf hätte es bei Verfassungsschutzmtarbeitenden Aussagegenehmigungen bedurft) erfolgen müssen. Selbst wenn die Behörden zu den laufenden Ermitlungen wegen der Umsturzpläne keine Auskunft gegeben hätten, wäre erst nach dieser Kontextaufklärung der Sachverhalt ordentlich ermittelt. Das Gericht ist dieser Ermittlungspflicht nicht im Ansatz nachgekommen.
Das ist unterbleiben, weil das Geicht ein völlig falsches Judiz hatte. Es verhält sich wie Biedermann in Max Frischs Drama Biedermann und die Brandstifter. Es sieht nicht das Offensichtliche – dass eine AfD-Funktonären keine Distanz zu Rechtsextremen und Querdenkenden halten kann, dass sie ihre Verfassungstreue hätte durch Distanzierung erweisen müssen. Das Gericht macht sich so zur naiven Komplizin rechtsextremer Umtriebe.
Und generell gilt: Das deutsche Recht und die deutsche Rechtsprechung hat das Ausmaß der rechtsextreme Gefahr bislang nicht im Ansatz erkannt. Wir brauchen Schulungen über die Strategien der Rechten im Umgang mit dem Recht (Stichwort Metapolitik, strategische Rechtsdurchsezung, Mimikry usw.). Die Gerichte und auch die Studierenden des Rechts müssen hier dringend sensibilisiert werden.
Auch wenn die Diskussion aufgrund der neuen Entwicklungen nun ohnehin überholt ist, können diese Ausführungen nicht unwidersprochen stehen bleiben.
Zwar ist das Gericht zur Aufklärung verpflichtet, es muss jedoch keine Ermittlungen ins Blaue hinein betreiben. Die aktuellen Vorwürfe gegen die Richterin haben eine völlig neue Qualität und spielten im bisherigen Verfahren nicht ansatzweise eine Rolle, sodass das Gericht auch keinen Anlass hatte, in diese Richtung zu ermitteln. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Senatsverwaltung selbst umfassende Ermittlungen durchgeführt hat. Daher erscheint es fernliegend, dass der Verfassungsschutz dem Gericht neue Erkenntnisse übermittelt hätte – schon deshalb, weil eine Offenlegung der Erkenntnisse über die mutmaßlichen Putschpläne vor den geplanten Razzien den Ermittlungserfolg offensichtlich gefährdet hätte. Auch eine umfangreichere Sachverhaltsaufklärung hätte daher zum damaligen Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit keine neuen Erkenntnisse zutage gefördert, sodass sich an der (damals richtigen) Entscheidung des Gerichts nichts geändert hätte.
Bemerkenswert ist schließlich noch der letzte Absatz, in dem gefordert wird, dass Gerichte über die „Strategien der Rechten“ „dringend sensibilisiert“ werden müssten. Das ist schon deshalb erhellend, weil hier explizit von „Rechten“ und nicht von „Rechtsextremisten“ die Rede ist – offenbar ist jeder verdächtig, der nicht links ist. Ferner bleibt schleierhaft, wie die „dringende Sensibilisierung“ der Gerichte mit der richterlichen Unabhängigkeit zu vereinbaren sein soll. Diese ist übrigens auch Teil der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
Angesichts des Kommentarverlaufs nur noch kurz zur Ergänzung zu den rechtsextremen Sprechtechniken: Neben Metapolitik, Strategic Litigation und Mimikry sind natürlich auch Bullshitting (“ins Blaue hinein”), Ver-Kehrung (“übrigens auch Teil der fdGO”), Viktimisierung (“jeder verdächtig”) und Letzte Worthaberei (“nicht unwidersprochen bleiben”) nicht zu vergessen. “Tricks” nennt Adorno solcherlei Techniken in seiner Wiener Rede “Aspekte des neuen Rechtsradikalismus” (1967) und bezieht sich auf die “relativ kleine Zahl immer wiederkehrender standardisierter und vollkommen vergegenständlichter Tricks…, die ganz arm und dünn sind, die aber auf der anderen Seite gerade durch ihre permanente Wiederholung ihrerseits einen gewissen propagandistischen Wert für diese Bewegungen gewinnen.”
In den Vorgaben für Kommentare heißt es unter anderem: “We expect comments to be matter-of-fact, on-topic and free of sarcasm, innuendo and ad personam arguments.”
Es kann jeder selbst beurteilen, inwiefern diese Anforderungen erfüllt sind, wenn auf sachliche Kritik nicht mit Argumenten reagiert wird, sondern der Kritker mit hanebüchenen Unterstellungen und Begrifflichkeiten in ein rechtsextremes Eck gerückt wird.
Richtig Herr Schneider,
ich kann es selbst beurteilen. Und komme zu dem Schluss: Sie argumentieren zum Schutz solcher Umtriebe, wie sie durch den Fall der Richterin Birgit Malsack-Winkemann exemplarisch vertreten werden.
Man kann das verstehen, hängt man letztlich der Agenda an, sich mit einer “konservativen Revolution” Staat und seinen Institutionen “wieder” zu bemächtigen. Vor dem Hintergrund eines historischen und gesellschaftspolitischen Verständnisses, nach dem sich in grossem Bogen angefangen bei linken Studenten 1967, schliesslich angeblich linksgrüner Mainstream Staat, Verwaltung, Institution übernommen haben. Wogegen ein “Widerstandsrecht” formuliert wird.
Erklären Sie mir, wie Sie argumentieren können, ein Richterdienstgericht müsse aus rechtsstaatlichen und demokratischen Gründen zu einem solchen Fehlurteil kommen. Dies sei ein Zeichen dafür, dass alles in Ordnung ist.
Während nebenbei und dabei, dass Selbstkontrollinstrument der Richterschaft auch noch schwer beschädigt wird und versagt.
Offenbar wirkt hier ein weit verbreiteter und absichtsvoll weiter verbreiteter Irrtum: Die Tatsache in einer demokratischen Wahl in ein demokratisches Parlament gewählt worden zu sein, adelt keine Partei, keine Organisation mit dem Prädikat “Demokratisch” Und auch nicht die Wahlergebnisse, oder gar Mehrheitsverhältnisse geben Auskunft darüber.
Dies gehört zur DNA der deutschen Demokratie. Seit der bürgerliche Mittelstand NSDAP und Hitler zur Abschaffung der Demokratie wählte. Mit beachtlichen Ergebnissen.
Es wird also jeder, wie jede Institution sich damit beschäftigen müssen, also eine “Beweisaufnahme” machen müssen,
ob das Programm, die Praxis in Rede, Text und Tat der AfD, das einer demokratischen Partei ist. Die Tatsache, dass sie womöglich beachtliche Anhängerschaft hat mag beeindrucken. Sagt aber rein gar nichts darüber aus, ob die Praxis der AfD im 21. Jahrhundert als demokratische Politik für Demokratie gelten kann. Oder dessen Feind.