18 November 2022

Parlamentarisch festgestellt

An ihrer Performanz gemessen sind die Klimaproteste der “Letzen Generation” schon jetzt ein voller Erfolg. Es wird gestritten in der Bundesrepublik, an lauter Stellen, wo gestritten werden muss: im Straßenverkehr über Harmlosigkeit oder Verwerflichkeit der eigenen Teilnahme daran. Im Strafrecht über den Gewalt, Nötigung, Notwehr und Notstand. Zwischen CSU und Verfassungsschutzpräsident darüber, wovor die Verfassung geschützt werden muss und wovor nicht. Es wird gestritten, das Klima heizt sich zunehmend auf, das Bewohnen moderater Komfortzonen im Vollbewusstsein der eigenen Rechtschaffenheit wird rapide ungemütlicher, und die Möglichkeiten, das alles jemand anderes Problem sein zu lassen, knapper und damit umso heftiger umkämpft. Das haben sie bewirkt mit ihren Aktionen. Das ist schon eine Menge, das muss man ihnen lassen.

Die Kritik unseres Autors und Ex-Redakteurs Tobias Gafus an der leichtfertigen Verbreitung der These, man dürfe als blockierte Autofahrer*in die Klimakleber in Notwehr gewaltsam vom Asphalt reißen (s.u.), ist erwartbarerweise auf eine Menge Widerspruch gestoßen. Was ich, apropos Performanz, interessant finde, ist, dass unter den Ad-hoc-Reaktionen auf den Social Media dabei ein gefühltes Drittel der Erregung durch das Wörtchen “Autofahrende” ausgelöst wurde. Die genderneutrale Formulierung wurde offenbar als Provokation verstanden, noch bevor man sich mit dem Inhalt des Artikels überhaupt beschäftigt hatte, nach dem Motto: wer uns mit Gendersprache kommt, der hat mal von vorherein und auf jeden Fall die Klappe zu halten (z.B. hier, hier und hier). Ich weiß nicht, wie es Ihnen geht, aber mich überrascht das doch irgendwie jedes Mal aufs Neue, mit welcher Vehemenz so viele Leute in der Konfrontation mit gendersensibler Sprache darauf bestehen, dass es unfassbar wichtig ist, dass ihnen das nicht wichtig ist.

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Ende letzter Woche hat der Landtag von Thüringen einem Antrag der CDU-Fraktion mit dem schon in sich einigermaßen widersprüchlichen Titel “Gendern? Nein Danke! Regeln der deutschen Sprache einhalten – keine politisch motivierte Verfremdung der deutschen Sprache!” zugestimmt. Schon formal war der Vorgang aus mehreren Gründen bemerkenswert: erstens ist die CDU im rot-rot-grün regierten Thüringen in der Opposition, und zweitens kam die Mehrheit dadurch zustande, dass die AfD ihr dazu verholfen hat. Die Thüringer CDU hat bekanntlich vor zwei Jahren schon einmal mit der AfD bei der Ministerpräsidentenwahl für ein paar Stunden auf das Fatalste gemeinsame Sache gemacht. Anders als damals blieb diesmal der Protest eher flau, und die Thüringer CDU zuckt mit den Schultern: Man könne doch nichts dafür, wenn andere die eigenen Anträge auch überzeugend finden.

Drittens ist bemerkenswert, was hat der Landtag in Erfurt da überhaupt genau beschlossen hat. Das ist nämlich gar nicht so leicht zu sagen. Nichts Rechtsverbindliches jedenfalls. Das ist kein Gesetz; niemand wird daraus zu irgendwas berechtigt oder verpflichtet. Nein, er stellt fest, der Landtagsbeschluss, er bittet, er fordert auf. Es sind keine Fakten, was der Beschluss da feststellt. Es ist ein Narrativ. Festgestellt wird die Erzählung vom natürlichen Sprachwandel, der sich sozusagen von selbst einstellt und der Mehrheit der Bevölkerung von ganz allein einleuchtet, im Unterschied zu einem “ideologischen”, von “gesellschaftlichen Strömungen beeinflussten” und von einer “politischen Bewegung” herbeigeführten Sprachwandel, zu dessen Existenz man aber nicht etwa die Bevölkerung, also die Gesellschaft mitsamt ihren Strömungen befragen soll, sondern “ausschließlich de(n) Rat für deutsche Rechtschreibung”.

Das ist also jetzt für Thüringen festgestellt, und daraus ergibt sich die Bitte an die Landtagspräsidentin, in der Innen- und Außenkommunikation des Parlaments “keine grammatisch falsche Gendersprache” zu verwenden, und die Aufforderung an die Landesregierung, das entsprechend jetzt auch in Behörden, Schulen, Gerichten, Universitäten und im öffentlich-rechtlichen Rundfunk durchzusetzen.

Nun würde die Landesregierung in erhebliche Verlegenheit geraten, wollte sie dieser Aufforderung entsprechen. Unabhängigen Richter*innen, Wissenschaftsfreiheit genießenden Hochschullehrer*innen und öffentlich-rechtlichen Trägern des Grundrechts auf Rundfunkfreiheit vorzuschreiben, wie sie reden sollen, das darf die Landesregierung gar nicht. Einer von mehreren Gründen, weshalb sie gar nicht daran denkt, der Aufforderung Folge zu leisten. Aber dafür sich jetzt gegen den Vorwurf verteidigen muss, den Willen des Parlaments nicht zu respektieren.

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Auch der Landtag dürfe das gar nicht, wozu er da die Landesregierung auffordert. Hätte er das in Gesetzesform gegossen, dann wäre das Gesetz als evident verfassungswidrig aufgehoben worden. So aber können er bzw. die CDU-AfD-Mehrheit, die den Beschluss trägt, den Keks sowohl essen als auch behalten: Ihr Narrativ vom natürlichen v. unnatürlichen Sprachwandel ist jetzt sozusagen amtlich festgestellt, ohne dass sie oder sonst jemand irgendeine Verantwortung dafür übernehmen müsste, was das jetzt normativ genau bedeutet. Das folgt halt jetzt sozusagen alles seinerseits natürlich daraus, nicht rechtlich. Quod erat demonstrandum. Das ist die Performanz. Und die ist, ganz unabhängig vom materiellen Gehalt dieses von Inkonsistenzen und schrägen Formulierungen wimmelnden Beschlusses, lupenreiner autoritärer Populismus. Insoweit hat die Thüringen-CDU völlig recht: Dass die AfD da auch noch mitgestimmt hat, ändert gar nicht mehr viel. Dieser Vorgang geht voll und allein auf ihre Kappe.

Die Woche auf dem Verfassungsblog

… zusammengefasst von PAULINE SPATZ:

HEIKO SAUER nimmt eine verfassungsrechtliche Kontextualisierung der Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichts im Wahlprüfungsverfahren vor und zeigt, warum ihn das Urteil nicht überzeugt.

Laut einem Sondervotum des EGMR ist das deutsche Informationszugangsrecht mit der EMRK kaum in Einklang zu bringen. DAVID WERDERMANN stimmt dem Sondervotum zu und zeigt den Reformbedarf im Informationszugangsrecht auf.

Deutschland hat (endlich) beschlossen, den UN-Sozialpakt zu ratifizieren. ANNALENA MAYR erklärt, den Hintergrund der späten Ratifikation und was sich ändern muss damit die Rechte aus dem Sozialpakt auch umgesetzt werden.

Wer als unabhängige NRO die COP27 beobachten will, hat im wahrsten Sinne des Wortes schlechte Karten, beobachtet GRETA REEH und kritisiert die mangelnde Transparenz.

Die FDP will die im Klimaschutzgesetz festgesetzten Begrenzung der jährlichen Treibhausgasemissionsmengen für die verschiedenen Sektoren streichen. Das ist aber verfassungswidrig, wie PHILIPP SCHÖNBERGER zeigt.

Im Lichte des ersten auf § 34 StGB basierenden Freispruchs in einem Klimaprotestfall prüft JANA WOLF, ob und wann Klimaaktivismus durch § 34 StGB gerechtfertigt sein kann.

TOBIAS GAFUS analysiert die Frage, ob Autofahrer*innen ein Notwehrrecht nach § 32 StGB gegen Straßenblockaden von Klimaaktivist*innen zusteht und verneint ein solches Recht.

(Strafbare) Klimaproteste als „Öko-Terrorismus“ labeln? Das ist nicht nur falsch, sondern führt im schlimmsten Fall tatsächlich zu Radikalisierung, meint KATRIN HOEFFLER. (Liest sich am besten mit musikalischer Untermalung.)

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Das Center for Interdisciplinary Labour Law Studies (C*LLaS) an der Europa-Universität Viadrina sucht eine:n Rechts- oder Sozialwissenschaftler:in für das EU-Projekt „Care4Care“ – 40h/Woche, Januar 2023 bis Dezember 2025; eine Stellenteilung ist möglich. In dem Projekt kooperieren Teams aus 7 EU-Ländern, um Vorschläge zur Verbesserung der Arbeits- und Lebenssituation von Care-Arbeiter:innen in Europa zu erarbeiten.

Die Ausschreibung finden Sie hier.

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CHRISTIAN TIETJE kommentiert Deutschlands geplanten Rücktritt aus dem Energiecharta-Vertrag und ordnet die Entscheidung der Ampel-Koalition juristisch ein.

ROMY KLIMKE & JANNIS BERTLING stellen die Sach- und Rechtslage von Rockehopper v. Italy dar und erklären, was der Fall für künftige Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren im Klima- und Umweltrecht bedeutet.

LUKAS SCHAUGG & AISHWARYA SURESH NAIR schauen auf die vorgeschlagene Reform des Energiecharta-Vertrags und argumentieren, dass ein koordinierter Rückzug besser wäre als die Reform.

Die Schlussanträge des Generalanwalts im EuGH-Verfahren zur Ersatzfähigkeit immaterieller Schäden aus DSGVO Verletzungen sind veröffentlicht. In seinem Kommentar zeigt MARCO BLOCHER, warum er die Schlussanträge als wenig hilfreich erachtet.

Der EuGH hat entschieden, dass die nationalen Gerichte von Amts wegen prüfen müssen, ob die Inhaftierung eines illegal aufhältigen Asylbewerbers rechtmäßig ist. JASPER KROMMENDIJK & TIJN HENDRIKX diskutieren den Ansatz des Gerichtshofs und den rechtlichen Hintergrund

PAUL ARNELL erläutert den rechtlichen Hintergrund der EGMR-Entscheidung in der Rechtssache Sanchez-Sanchez v. UK und erklärt, warum die Große Kammer die Sache “vermasstelt” hat.

CHRISTOPHER McCRUDDEN zeigt, warum die Krise der Rechtsstaatlichkeit im Vereinigten Königreich nach dem Brexit eine anhaltende Herausforderung für die regelbasierte internationale Rechtsordnung ist.

KIM LANE SCHEPPELE &  JOHN MORIJN befassen sich mit den beiden unterschiedlichen Verhandlungsprozessen, die darüber entscheiden, welche EU-Mittel Ungarn erhalten wird, und was passiert, wenn die Prozesse schließlich zusammengeführt werden. Im vierten Teil ihrer Analyse erläutern KIM LANE SCHEPPELE & GÁBOR MÉSZÁROS den letzten Schliff, den die ungarische Regierung ihrem Antikorruptionsrahmen gegeben hat, bevor die Europäische Kommission ihn bewertet.

PÄIVI LEINO-SANDBERG erklärt, warum der jüngste Vorschlag der Europäischen Kommission zur Wiederherstellung der Natur eine hitzige verfassungsrechtliche Debatte in Finnland ausgelöst hat.

ALEKSANDRA JOLKINA berichtet aus erster Hand über die lettischen Menschenrechtsverletzungen an nichteuropäischen Asylbewerbern an der lettisch-weißrussischen Grenze.

MARIJA BARTL plädiert dafür, dass Gesellschaften Recht anders lehren müssen, als bisher, um es als zentralen Ausdruck und Träger demokratischer Herrschaft zurückzugewinnen.

Eine rechtsextreme Partei, die aller Voraussicht nach der neuen israelischen Regierungskoalition angehören wird, will das Verfahren zur Ernennung von Richter*innen ändern. RIVKA WEILL zeigt, dass diese Änderungen die Unabhängigkeit der israelischen Justiz zerstören würden.

Zentralafrika beherbergt die größte Gemeinschaft von Binnenflüchtlingen. CRISTIANO D’ORSI plädiert für die Verabschiedung eines spezifischen verbindlichen Rechtsinstruments, um die Bewältigung dieser humanitären Krise zu erleichtern.

So viel für diesmal. Ihnen alles Gute und bis nächste Woche!

Ihr

Max Steinbeis


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Parlamentarisch festgestellt, VerfBlog, 2022/11/18, https://verfassungsblog.de/parlamentarisch-festgestellt/, DOI: 10.17176/20221119-001630-0.

4 Comments

  1. Pyrrhon von Elis Sat 19 Nov 2022 at 08:54 - Reply

    Die große Abneigung vor dem Gendern rührt vom generellen Eindruck der Praxis als leere Geste, die nichts bewirkt, außer, ironischerweise, auf performative Weise Betroffenheit zu äußern. Die Idee des Genderns stammt ohnehin aus einer eher fragwürdigen philosophischen Tradition. Die Sprechaktstheorie im Allgemeinen überschätzt den Wert des Wortes gegenüber der Handlung und ich halte es für überraschend, wie lange sich ihr Erbe im Bereich der Geschlechterforschung gehalten hat, angesichts des allgemein empirischen Vorgehens in der breiteren Soziologie.

    Abseits davon ist es dem Gesetzgeber unbenommen, appellative Beschlüsse zu verfassen und sie auch an Adressaten zu richten. Gerade das ist neben dem Verfassen von Gesetzen die Hauptaufgabe eines repräsentativen Legislativorgans. Nebenbei halte ich es auch für etwas kurzsichtig, die Verfassungswidrigkeit eines solchen theoretischen Gesetzes zu postulieren. Worauf soll diese beruhen? Es steht den Ländern als Gesetzgebern zu, die Amtssprache zu regeln, was ja bekanntlich in den VwVfGen geschehen ist. Es stünde den Gesetzgebern auch frei, im Rahmen dessen Ansprachen zu kodifizieren, was einige Bundesländer stellenweise in verschiedenen Kontexten auch getan haben. Letztlich verletzt die Ansprache niemanden in seinen Rechten – das allgemeine Persönlichkeitsrecht verbürgt keine Verpflichtung, in einer bevorzugten Weise angesprochen zu werden.

    Deswegen kann man es doch dabei belassen: jeder, wie er will.

  2. Bruce Sat 19 Nov 2022 at 10:42 - Reply

    Autofahrer im protestbedingten Stau als “Autofahrende” zu bezeichnen, ist von vorneherein falsch. “Autostehende” wäre auf jeden Fall richtiger. Im Übrigen ist die Gendersprache sinnvollerweise immer zu unterlassen, wenn man ernst genomen werden will.

    • Maximilian Steinbeis Sat 19 Nov 2022 at 10:52 - Reply

      Prachtexemplar

  3. Florian Lickleder Sat 19 Nov 2022 at 19:32 - Reply

    Wäre ein Gendersprachgesetz wirklich “evident verfassungswidrig”, weil die unabhängigen Richter betroffen wären? Als unabhängiger Richter bin ich immer noch an Recht und Gesetz gebunden. Deshalb kann mir der Gesetzgeber grundsätzlich auch vorschreiben, welche Sprache ich zu verwenden habe, selbst wenn mir das aus logischen oder ästhetischen Gründen nicht passt. Das war schon bei der Rechtschreibreform so. Seitdem heißt es zum Beispiel nicht mehr “Im übrigen wird die Klage abgewiesen”, sondern “Im Übrigen wird die Klage abgewiesen”, obwohl es hundert Jahre lang (richtigerweise) anders war. Und weil es die Amtssprache eben nicht vorsieht, kann ich jedenfalls vorerst auch keine Gendersternchen in meine Urteile hineinschreiben.

    Ich habe die Bindung an das Gesetz auch immer so verstanden, dass ich in Urteilen nach Möglichkeit die Sprache des Gesetzes verwenden sollte; sprachlicher Eigenbau ist regelmäßig fehl am Platz. Das Bundesverfassungsgericht mag sich Abweichungen von der Gesetzessprache leisten, wenn es von “Beschwerdeführenden” spricht, obwohl das Bundesverfassungsgerichtsgesetz nur Beschwerdeführer kennt – aber dort oben gelten die Verfahrensgesetze mitunter nur mit gewissen Maßgaben.

    Unabhängig davon sind vor allem die Partizipialkonstruktionen nicht angenehm, weil sie so unnatürlich sind. Oder gehen Sie am Sonntagmorgen zum “Backenden”? Sprechen Sie mit Ihren Kindern so?

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