#DefendingTheDefenders – Episode 7: UN Special Rapporteur Margaret Satterthwaite
On the 24th of January, the Day of the Endangered Lawyer, we conclude our podcast with a conversation with Margaret Satterthwaite. She is a professor of Clinical Law at New York University and was appointed as United Nations Special Rapporteur on the independence of judges and lawyers in October 2022. In this season, we have been looking at the challenges and dangers lawyers and human rights defenders face in their work in many different countries. We have been talking about Poland, Belarus, Turkey, Afghanistan, Colombia and the European Union. From harassments over identifications of lawyers with their clients to media pressure, SLAPP suits, imprisonments and violent attacks, we have talked about a range of threats lawyers face particularly in countries where the rule of law is fragile or where there is democratic backsliding, but not only there. In this conversation, Margaret Sattertwhaite offers a global perspective on the topic of our podcast, the defence of the defenders. We talk about global trends in challenges to the independence of lawyers, and we talk about structural problems that need to be addressed to defend the defenders around the globe. In addition, we circle back to Afghanistan, the country in focus of this year's Day of the Endangered Lawyer, and the horrific situation of lawyers, in particular women, there.#DefendingTheDefenders – Episode 6: The European Union
In the sixth episode of our rule of law podcast #DefendingTheDefenders with Deutscher Anwaltverein, we talk about the European Union and the state of the professional freedom of attorneys there. Within the jurisdiction of the European Union, there are a number of issues attorneys and their associations are worried about. The right to defence and legal services as well as the attorney-client-relationship is being targeted in an unjustified manner in areas such as the fight against money laundering or terrorism as well as in sanctions packages against Russian corporations in the wake of Russia's ongoing war against Ukraine, they say. EU institutions feel differently, however. They see the instruments under criticism as a proportionate way to address the professional freedom of lawyers as well as the right to defence on the one side and general interests on the other side. We talk to both sides to learn more about the concerns and the regulators' reasons. Our guests in this episode are James MacGuill, the president of the Council of Bars and Law Societies in Europe (CCBE) in 2022, and Florian Geyer, Head of Unit in the Directorate-General for Justice and Consumers at the European Commission.Leave A Comment
#DefendingTheDefenders – Episode 5: Colombia
The fifth episode of #DefendingTheDefenders, the rule of law podcast by Deutscher Anwaltverein and Verfassungsblog, focuses on Colombia, where the situation for attorneys and human rights defenders is particularly dangerous. In recent years, hundreds of attorneys and human rights defenders have been killed, death threats against them are being made on a regular basis, and they have been under pressure by the government as well. The danger they face in their work is deeply connected to the issues they fight for and the clients they represent. In this episode, we talk to Claudia Müller-Hoff, a human rights defender that has worked in Germany for the European Center for Constitutional and Human Rights and in Colombia for the Colectivo de Abogados José Alvear Restrepo about the way attorneys and human rights defenders work in these conditions and what needs to be done to protect them.One Comment
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I am proud of you Claudia, and I would like to congratulate you for your hard work consistently defending human rights all over the world you been.
I hope we meet again somewhere in our lifetime.
With respect
Farshad
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#DefendingTheDefenders – Episode 4: Turkey
In the fourth episode of #DefendingTheDefenders we talk about the situation of lawyers in Turkey with VEYSEL OK. He is an attorney in Istanbul and the Co-Director of the Media and Law Studies Association, a non-profit which monitors and defends freedom of expression cases against journalists. Veysel has defended high-profile cases such as those against the journalist Deniz Yücel and the novelist Ahmet Altan. Following his work as an attorney in these cases, he has been subject to harassment and prosecution himself. In this episode we discuss how the Turkish government tries to get rid of independent lawyers altogether – and the brave struggle by attorneys in Turkey who fight for those that are being prosecuted for political reasons even though the consequences may be grave. We also talk about what the European Union and its member states need to do in their relations with Turkey to support the fight for the rule of law and democracy. VEYSEL OK is a leading lawyer for freedom of speech and media based in Istanbul. He defends media and journalists. Previously, he worked as a lawyer for the now-defunct Taraf newspaper, and then went on to start the non-government organization “Media and Law Studies Association” (MLSA), which provides pro-bono legal support to writers and journalists who have been subject to intimidation, surveillance, smear campaigns and legal harassment. Throughout his career, he has defended more than 100 journalists regardless of their ideological, political and ethnic backgrounds, or popularity level. He has defended writers and journalists vilified by the Turkish government, such as Ahmet Altan, the novelist, and Deniz Yücel, the Die Welt correspondent. Outside the courthouse, Veysel Ok has been leading advocacy campaigns for those writers, journalists or dissenters wrongfully imprisoned for expressing their free opinions. Veysel Ok has himself faced surveillance and legal harassment for standing up for freedom of press. He was awerded a Thomas Dehler medal in 2018 and an Index on Censorship Freedom of Expression award in 2019.Leave A Comment
#DefendingTheDefenders – Episode 3: Afghanistan
When the Taliban took over power in Afghanistan in the summer of 2021, it was a disaster for women. Immediately, they were stripped of their rights, in particular their political rights. In the third episode of #DefendingTheDefenders, a podcast by Deutscher Anwaltverein and Verfassungsblog, we talk to Shabnam Salehi about the human rights situation in Afghanistan and the rights of women in particular. Shabnam describes the years leading up to the Taliban coup as a golden era of women’s rights. At the initiative of human rights activists, the government had taken many steps to promote and protect women and their rights. Even more importantly, women have been educated about their rights. While there were many challenges for human rights activists during these years, Shabnam says, a lot of progress has been made. After the Taliban gripped power, they immediately began to push back on women’s rights, but Shabnam explains what the perspectives of human rights activism in and for Afghanistan are and why she remains hopeful. In the second segment of this episode, we talk to Matthias Lehnert about the shortcomings of the German and European migration law system. The Afghanistan example shows a slow system designed to prioritise perceived security issues over human rights in some cases, Matthias says. Current regulatory proposals also reveal that the work of attorneys is perceived as a threat to this priority rather than an execution of the right to access to justice.Leave A Comment
#DefendingTheDefenders – Episode 2: Belarus
In the second episode of Defending the Defenders, we talk to Dmitri Laevski about the rule of law and human rights in Belarus. Dmitri is a criminal attorney turned human rights lawyer in the wake of the 2020 presidential elections. He takes us through the recent history of the rule of law in Belarus, from realising that the concept he learned about in university didn't really exist in practice to the organisation of the legal professions in the last decade to the rule of law crackdown in 2020 and ever since. Having himself lost his licence to practice law after defending dissidents, Dmitri offers insights into how it is like to be an attorney in a country where arbitrary detentions and prosecutions have become the norm while less and less attorneys are practicing law because of disbarments or because they are not willing to work under these conditions, leaving Belarus today with well under 1.800 lawyers for a population of 9.5 million people. While there may be not much hope for a return to the rule of law unless there is political change, Dmitri says, there is a number of things that can be done to support those fighting for human rights in Belarus: Bar associations and agencies should not recognise the Belarusian Bar Association as a proper counterpart. Lawyers who have been deprived of their licences in Belarus due to political reasons should be recognised as human rights lawyers internationally, especially in Europe. They could also be supported by being given the ability to work remotely with colleagues in Europe. Finally, it is important to include these lawyers in the European legal community and communicate with them, Dmitri says. Further information on the crisis of the right to defense can be found in a report by the Center for Constitutionalism and Human Rights (available in english soon).Leave A Comment
#DefendingTheDefenders – Episode 1: Poland
We Need to Talk About the Rule of Law is back for a second season that focuses on the impact of rule of law erosions on attorneys. In the first episode, we talk to MIKOŁAJ PIETRZAK. He is an attorney and the Dean of the Warsaw Bar Association, which is the oldest professional legal association in Poland and the administrative association of attorneys in Warsaw. That places him right in the middle of the rule of law crackdown that has been going on in Poland under the ruling PiS party since 2015. In our conversation, he shows us how a such a crackdown looks like in a country of the European Union – including some surprising insights into the immense range of consequences it had throughout the legal profession. Mr Pietrzak's analysis of the dire challenges attorneys face in Poland – exemplified by disciplinary proceedings against them as well as the horrifying situation on the border to Belarus – leads him to a message to European citizens: We need to protect the rule of law every day, through participation in civic society as well as democratic choices in elections.Leave A Comment
VerfassungsPod #3: Verfassung im Krieg
Es herrscht wieder Krieg in Europa. Deutschland ist keine Kriegspartei und will keine sein. Und doch sind die Fragen nach Landesverteidigung, Bündnisfall, Bundeswehr seit dem russischen Angriff auf die Ukraine auch in Deutschland auf ungeahnte Weise aktuell, relevant und gegenwärtig geworden. Wir vom Verfassungsblog interessieren uns für die Verfassung, und das heißt im diesem Zusammenhang: für die Wehrverfassung. Wir haben uns deshalb auf die Suche begeben nach diesem normativen Rahmen, haben wieder mit zahlreichen Expert*innen gesprochen und die Konturen der bundesdeutschen Wehrverfassung, ihre Entwicklung, ihre Lücken unter die Lupe genommen.Teil 1: Verteidigung
Die ursprünglich zentrale Norm der Wehrverfassung ist Artikel 87a Grundgesetz: Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf, die außer zur Verteidigung nur eingesetzt werden dürfen, wenn das Grundgesetz es ausdrücklich zulässt. Was heißt "Verteidigung"? Der Begriff wirft mehr Fragen auf, als er beantwortet.Teil 2: Out of Area
Praktisch war aber die längste Zeit eine andere Norm viel wichtiger, nämlich Artikel 24: Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen. Auf dieser Grundlage beruht das allermeiste von dem, was militärisch passiert. Und wie, und was das bedeutet, was das erlaubt und was nicht, darum geht es in dieser Folge.Teil 3: Zeitenwende
Die Grenzen, die die Verfassung dem Einsatz des Militärs zieht, sind eigentümlich diffus. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Einsätze stärker kontrollieren? Sollte die Verfassung nur noch Einsätze erlauben, die auch völkerrechtskonform sind? Was bedeutet die EU-Integration für die deutsche Wehrverfassung? Das diskutieren wir in der letzten Folge unseres Podcasts.Unterstützen Sie uns!
Um dieses Projekt auch finanziell stemmen zu können, sind wir auf Ihre Unterstützung angewiesen. Für nur 5 Euro im Monat werden Sie Mitglied in unserer Steady-Fördercommunity. Dafür bekommen Sie auch eine unserer beliebten Kaffeetassen und können mitdiskutieren und mitgestalten, wenn wir unser nächstes Podcast-Projekt anpacken.Gesprächspartner:innen:
- Prof. Dr. Manuel Brunner, Polizeiakademie Niedersachsen
- Prof. Dr. Heike Krieger, Freie Universität Berlin
- Prof. Dr. Thomas Kleinlein, Universität Jena
- PD. Dr. Christian Marxsen, Max-Planck-Institut Heidelberg
- Dr. Carolyn Moser, Max-Planck-Institut Heidelberg
- Dr. Christoph Nübel, Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr
- Prof. Dr. Marcus Payk, Helmut Schmidt Universität Hamburg
- Prof. Dr. Heiko Sauer, Universität Bonn
- Prof. Dr. Christoph Schönberger, Universität Köln
2 Comments
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Eine Demokratie berüht auf dem Gleichheitsprinzip. Ungleichheit ist wie Rassismuss. Alle drei Säulen der Demokratie sind diesem Prinzip verplichtet. Wenn es Grün, Blau und Rot gibt. Heißt das nicht das wir eine Entscheidung treffen müssen die Grun, blau oder Rot sind. Das heiß das Grün Blau und Rot die gleichen Rechte haben wie alle. Die Unschuldsvermutung ist ein Ergebnis. Kann die Schuld nicht erwiesen werden ist diese Anzuwenden. Die Umkehr der Beweispflicht ist ein einseitiger Rechtswiedriger eingriff in die Demokratie und muß abgeschaft werden. Dieses Prinzip bevorurteilt Menschen und entzieht Ihnen die Freiheitlichen Demokratischen Grundrechte. Durch die Umkehr der Beweispflicht sind nicht die freiheitliche demokratische Grundrechte wiederherrgestellt, auch wenn durch Berufung die Unschuld oder Schuld bewiesen wird.
Ich bin kein Rechtsanwalt aber ich stehe für Demokratie und MenschenrechteMichael Stiehm
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Mir hat die Aufbereitung des Themas erneut sehr gut gefallen. Allerdings fand ich es etwas schade, dass durch die ausschließliche Einbeziehung der Bundeswehrhistoriker eine relativ einseitige Ausgestaltung des historischen Hintergrunds stattfand, bei dem immer wieder deutlich normative Wertungen durchschwangen, die in ihrer Art und Weise dann nicht als solche kenntlich gemacht wurden, sprich im Raum stehen gelassen wurden, statt sie als subjektive Auffassung eines Affiliierten der Bundeswehr hervorzuheben.
Es wäre durchaus möglich gewesen, kritischere Aspekte zur Wahnvorstellung des Bürgers in Uniform zu skizzieren, immerhin wurde die Bundeswehr primär von Kriegsverbrechern des WWII aufgebaut und de facto eine Kopplung an die Wehrmacht nicht nur gebilligt, sondern aktiv betrieben.
Überdies ist es geradezu wahnwitzig, dass die NATO in ihrer Bewertung von einem Gros der Verfassungsrechtler mit der UN gleichgesetzt wird, was angesichts der offenkundigen geopolitischen Ausrichtung derselben sprichwörtlich verheerend ist. Besonders am Fall Portugal, das ein Gründungsmitglied ist und war, kann die politische und bisweilen imperiale Ebene der NATO von ihrer Geburtsstunde an erkannt werden. 1949 befand sich das Land noch immer im Klammergriff des autoritären Dikators Salazar, was die Bundeswehr und ihre NATO-Partner nicht daran hinderte, die Kolonialmacht in ihren Abwehrkämpfen in Angola zu unterstützen. Wo hier die “Out of Area”-Einsätze deutscher Truppenkontigente anfingen und die Unterstützungs- und Ausbildungsleistung eines NATO-Partners aufhörten, ist wohl kaum trennscharf zu skizzieren. Allerdings zeigt das Beispiel der portugiesischen Kolonialkriege eindrücklich, dass die NATO bereits in ihrer Frühphase kein bloßes “System gegenseitiger kollektiver Sicherheit zur Wahrung des Friedens” war, sondern vor allem ein geopolitischer Zusammenschluss zur Durchsetzung von Partikularinteressen, was einen Vergleich mit der UN und ihrem Sicherheitsrat als geradezu wahnwitzig erscheinen lässt.
Es passt daher in die Gleichung, wenn nahezu einhellig die Prüfungskompetenz der Rechtmäßigkeit eines Bundeswehreinsatzes im Ausland auf materieller Ebene verneint und die offenkundige Unzulänglichkeit des pseudo-demokratischen Parlamentsvorbehalts ausgeblendet wird. Wenn die Armee eine echte Parlaments-Armee sein sollte, wäre eine qualifizierte Mehrheit im BT für die Entsendung deutscher Truppen gefordert worden, sprich mind. 2/3 der Abgeordneten, besser noch 3/4. Durch diese Mehrheitserfordernisse wäre die Schwäche des deutschen Parlamentarismus umgangen worden, der aus der Überschneidung von Legislative und Exekutive entspringt.
In der vorliegenden Form ist es jedenfalls so, dass jedweder Bundeswehreinsatz von einer intakten und in dieser Frage übereinstimmenden Bundesregierung beschlossen werden kann, solange die einzelnen Abgeordneten ihrer Fraktionsdisziplin folgen. Die Konsequenzen eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges trägt wiederum die Gesamtheit der Bevölkerung, sprich auch die unterlegenen WählerInnen. Im Zweifelsfalls beteiligt sich Deutschland auf Grundlage einer 51% Zustimmung im Parlament an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg im Namen der NATO, der unter dem dünnen Deckmäntelchen der “Verteidigung” verbrämt wird. Dem BVerfG bliebe dann nur ein Abgleich des formalen Procedere mit seinen unzureichenden Anforderungen an die vom gewünschten Ergebnis gedachten “Out of Area”-Einsätze der Armee. Das kann dazu führen, dass Deutschland sich an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligt, wie es im völkerrechtswidrigen und kapitalmarktgetriebenen Angriffskrieg der US-Truppen auf den Irak der Fall war.
Ein Rechenbeispiel zeigt, wie stark der Parlamentsvorbehalt zur Farce mutieren kann:
2021 lebten in Deutschland 83 Mio Menschen, von denen 10 Mio Nichtdeutsche waren und somit von der Parlamentswahl ganz gleich der Dauer ihres Aufenthalts in der BRD per se ausgeschlossen. Das sind 15% der Bevölkerung, die wegfallen.
Wahlberechtigt waren bei der BT-Wahl 61 Mio, sodass weitere 12 Millionen Minderjährige von der Wahl ausgeschlossen waren und kein Mitspracherecht bei der Besetzung ihrer zukünftigen Repräsentation hatten. 47 Mio Menschen haben schlussendlich gewählt, was circa 75% Wahlbeteiligung ausmacht, allerdings nur 57% der Gesamtbevölkerung.Von diesen 57% haben nun 52,8% die Ampel-Koalition gewählt. Damit haben schlussendlich 24,8 Mio Menschen die Regierungsparteien gewählt, was circa 30% der Gesamtbevölkerung entspricht. Im Rahmen einer einheitlichen Abstimmung könnten diese VertreterInnen von 30% der Gesamtbevölkerung einen völkerrechtswidrigen Einmarsch in ein souveränes Land beschließen, wenn das NATO-Bündnis davon ausginge, dass dies für die “eigene Verteidigung” notwendig sei. 70% der Gesamtbevölkerung könnten dem zwar widersprechen, hätten allerdings keine Möglichkeit den Einmarsch z.B. in den Irak 2003 zu verhindern, weil das sonst in sämtlichen Fragen als materiell-rechtlich kompetente Bundesverfassungsgericht in der Kernfrage aller Kernfragen von Krieg und Frieden nun kein materielles Prüfungsrecht haben soll, um kritisch zu erörtern, ob es den NATO-Partnern nun um die Beseitigung von “Massenvernichtungswaffen” geht oder doch viel eher um privilegierten Zugang ihrer Öl-Riesen BP und Exxon Mobile zu irakischen Ölfeldern.
Das bedeutet auch, dass der BT auf tönernsten Füßen die deutsche Involvierung in Menschenrechtsverbrechen wie Abu Ghraib beschließen kann, solange die Bundesregierung (die diesen Einsatz forciert und trägt) ihre Legislativ-Robe übergestülpt hat und lustig frivol im Bundestag zur richtigen Zeit die richtigen Arme hebt oder Zettelchen in eine Box wirft. Da kann doch niemand ernsthaft die Auffassung vertreten, dass dies mit der Entsendung von friedenssichernden UN-Blauhelmtruppen (mit all ihren in Bosnien aufgezeigten offenkundigen Defiziten) gleichzusetzen wäre.
Hier wird Machtpolitik vom Ergebnis in deutsches Verfassungsrecht gelesen, ohne dabei zumindest die Selbstachtung zu haben, dies als Parteinahme für die geostrategische Ausrichtung der BRD kenntlich zu machen. Alternativlos ist der Status Quo jedenfalls nicht und es kann kaum beruhigend werden, wenn die Bundeswehreinsätze, die im Zweifelsfall immer und überall den Tod von Menschen und zivile Opfer fordern, als Business as Usual und Routine klassifiziert wird.
Eine reine Verteidigungsarmee, die sich aus StaatsbürgerInnen in Uniform zusammensetzt, wird jedenfalls nicht im Rahmen von Bündnissen tätig, in denen autoritäre Herrscher und Kriegsverbrecher federführend sind. Die kurdische Bevölkerung in Rojava kann sich jedenfalls genauso wenig über die deutsche NATO-Partnerschaft mit der Türkei freuen, wie die angolanische über die Waffenhilfe für den Träger des Großkreuzes des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland, António de Oliveira Salazar.
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VerfassungsPod: EU v. Polen
Der Konflikt zwischen der EU und Polen ist bereits viel weiter eskaliert, als man bis vor kurzem für vorstellbar gehalten hätte. Und immer noch ist kein Ende in Sicht. Aus dem innerpolnischen Verfassungskonflikt um Rechtsstaat und unabhängige Justiz ist ein europäischer Verfassungskonflikt um den Vorrang des EU-Rechts geworden. Wie konnte das passieren? Was für Kräfte sind da am Werk? Und wie kommen wir da wieder heraus?
Diesen Fragen wollten wir in diesem Podcast-Projekt auf den Grund gehen. Wir haben Interviews mit Jurist_innen, Politikwissenschaftler_innen und Historiker_innen geführt, haben recherchiert, diskutiert und nachgedacht. In den Folgen 1 bis 3 geht es um Entstehung und Verlauf des Konflikts – zuerst auf der innerpolnischen Bühne (1), dann die Reaktion der EU (2) und die Gegenreaktion der polnischen Regierung (3). Dabei wird ein viel älterer Konflikt, der die ganze Integrationsgeschichte der EU durchzieht, in mächtige Resonanzschwingungen versetzt (4). Er präfiguriert die Möglichkeiten, den Konflikt zu lösen (5, 6).Teil 1: Projekt Imposybilizm
In Polen kommt 2015 eine neue rechtspopulistische Regierung an die Macht, die von Tag 1 an beginnt, ihren Plan zur Unterwerfung der unabhängigen Justiz in die Tat umzusetzen, und dabei auf die Institutionen und Verfahren der polnischen Verfassung keinerlei Rücksicht nimmt. Wir rekonstruieren, was es mit diesem Plan auf sich hat, wo er herkommt und wie es der PiS-Regierung gelang, ihn umzusetzen – und bis zu welchem Punkt. (Veröffentlicht am 02.12.2021) 00:00 bis 05:50: Einleitung 05:55 bis 18:45: Die PiS-Regierung und ihre Vorgeschichte 18:45 bis 37:00: Die Zerstörung des Verfassungsgerichts 37:15 bis 42:30: Die Zerstörung des Nationalen Justizrats 53:20 bis 66:00: Der Kampf um den Obersten GerichtshofTeil 2: Hase und Igel
Spätestens 2017/18, als die PiS-Regierung ihr Gesetzespaket zur Übernahme der Justiz vorlegt, wird der auf Dialog und Ausgleich bedachten EU-Kommission bewusst, dass sie ein Riesenproblem hat. Während die anderen Mitgliedstaaten keinerlei Interesse zeigen, das Problem auf politischem Weg zu lösen, bringt sich der Europäische Gerichtshof in Luxemburg mit einer Kette von revolutionären Urteilen in eine Position, die gegen die Zerstörung der unabhängigen Justiz in Polen wirksame Hilfe verspricht. Doch die PiS-Regierung reagiert anders als erhofft. (Veröffentlicht am 06.12.2021) 00:00 bis 13:05: Europa wacht auf 13:06 bis 18:24: Portugiesische Richter:innen 18:25 bis 26:00: Irische Richter:innen 26:01 bis 31:41: Polnische Richter:innen 31:42 bis 40:49: Ein europäisches VerfassungsgerichtTeil 3: Der große Crackdown
2019 - 2021 lässt die PiS-Regierung ihr eigens zu diesem Zweck errichtetes Disziplinarregime auf die polnischen Richter_innen los, um ihren vom EuGH ermutigten Widerstand zu ersticken. Die wenden sich an den anderen Europäischen Gerichtshof, den für Menschenrechte in Straßburg, der erklärt, dass die von der PiS-Regierung mit ihren Gefolgsleuten infiltrierten Gerichte nicht "auf Gesetz beruhen" und also gar keine Gerichte sind. Die PiS-Regierung wiederum bestellt sich bei dem von ihr kontrollierten "Verfassungsgericht" Urteile, wonach Polen der Rechtsprechung beider Europäischer Gerichtshöfe und dem Recht, auf das sie sich stützen, aus angeblichen verfassungsrechtlichen Gründen keinen Gehorsam schuldet. (Veröffentlicht am 14.12.2021) 00:00 bis 15:00: Das Maulkorb-Gesetz 15:01 bis 31:10: Der EuGH erhöht den Einsatz 31:11 bis 40:43: Wie geht es weiter mit der polnischen Justiz?Teil 4: Der Kampf um den Vorrang
Damit ist aus dem polnischen Verfassungskonflikt endgültig ein europäischer Verfassungskonflikt geworden: Es geht um den Vorrang des EU-Rechts und damit um den Grundpfeiler der Verfassung der Europäischen Union. Der ist allerdings weniger unumstritten als viele meinen. Der Kampf zwischen EuGH und nationalen Verfassungsgerichten, an die PiS-Regierung anzuknüpfen behauptet, durchzieht die ganze Geschichte der EU – und das deutsche Bundesverfassungsgericht hat dabei immer wieder eine Schlüsselrolle gespielt. (Veröffentlicht am 10.01.2022) 00:00 bis 20:00: Der Vorrang des EU-Rechts 20:01 bis 28:05: Grundrechte und die Solange-Rechtsprechung 28:06 bis 48:33: Kompetenzen und Maastricht 48:34 bis 60:37: Verfassungsidentität und Lissabon 60:38 bis 76:00: Das Jahrzehnt der KrisenTeil 5: An den Grenzen des Rechts
Was also tun? Ist der Versuch, Polen mit rechtlichen Mitteln zum Gehorsam gegenüber dem EU-Recht zu zwingen, gescheitert? Oder war er nur noch nicht entschlossen genug? Wie kann die EU ihre Grundwerte verteidigen, wenn die Mitgliedstaaten das offenbar gar nicht so wichtig finden? Werden sie erst aktiv, wenn es um die Verteidigung ihrer Beiträge zum EU-Haushalt gegen Korruption und Misswirtschaft geht? Und was verrät uns das über die Verfasstheit der Europäischen Union selbst? (Veröffentlicht am 24.01.2022) 00:00 bis 14:30: Strafgelder 14:31 bis 22:00: Rechtsbruch mit System 22:01 bis 30:00: Schutz des Rechtsstaats durch Schutz des EU-Haushalts - und umgekehrt 30:01 bis 40:12: Konditionalität 40:13 bis 44:50: Der Mechanismus vor dem EuGH 44:51 bis 51:44: Der stärkste Trumpf der KommissionTeil 6: Am Ende der Geduld
Wenn die Mitgliedstaaten eine gerichtlich durchsetzbare Verfassungspflicht zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit in der EU nicht wollen – was wollen sie dann? Warum machen sie von den politischen Möglichkeiten keinen Gebrauch, die die EU-Verträge ihnen geben? Warum ist das Artikel-7-Verfahren so ein stumpfes Schwert? Wenn Polen kein Rechtsstaat mehr ist – kann es dann überhaupt Mitglied der EU bleiben? (Veröffentlicht am 14.02.2022) 00:00 bis 10:35: Hard Polexit? 10:36 bis 20:08: Soft Polexit? 20:09 bis 29:14: Wie man die Mitgliedstaaten plötzlich hellwach bekommt: Binnenmarkt! 29:15 bis 41:34: Nochmal: Artikel 7 41:35 bis 47:06: Und wenn nicht?Unterstützen Sie uns!
Um dieses Projekt auch finanziell stemmen zu können, sind wir auf Ihre Unterstützung angewiesen. Für nur 5 Euro im Monat werden Sie Mitglied in unserer Steady-Fördercommunity. Dafür bekommen Sie auch eine unserer beliebten Kaffeetassen und können mitdiskutieren und mitgestalten, wenn wir unser nächstes Podcast-Projekt anpacken.Gesprächspartner:innen:
- Prof. Dr. Dr. h.c. Stanisław Biernat, Jagiellonian University in Kraków
- Prof. Dr. Tanja A. Börzel, Freie Universität Berlin
- Prof. Dr. Hans-Petter Graver, Universität Oslo
- Prof. Dr. Ireneusz Paweł Karolewski, Universität Leipzig
- Prof. R. Daniel Kelemen, Rutgers University
- Prof. em. Dr. Ulrike Liebert, Universität Bremen
- Prof. Dr. Anna Katharina Mangold, Europa-Universität Flensburg
- Prof. Dr. Franz C. Mayer, Universität Bielefeld
- Dariusz Mazur, Richter am Regionalgericht Krakau
- Prof. Dr. Florian Meinel, Georg-August-Universität Göttingen
- Prof. Dr. Jan-Werner Müller, Princeton University
- Prof. Dr. Martin Nettesheim, Universität Tübingen
- Dr. Thu Nguyen, Jacques Delors Centre
- Prof. Dr. Laurent Pech, Middlesex University London
- Prof. Dr. Morten Rasmussen, University of Copenhagen
- Dr. Roya Sangi, Kanzlei Redeker Sellner Dahs
- Prof. Dr. Daniel Sarmiento, Universidad Complutense Madrid
- Dr. Malte Symann, Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer
- Prof. Dr. Alexander Thiele, BSP Business & Law School Berlin
- Prof. Dr. Antoine Vauchez, Université Paris 1-Sorbonne
- Anna Wójcik, Polnische Akademie der Wissenschaften
Quellen:
Auf dem Verfassungsblog sind seit 2015 mehr als 300 Artikel zur Rechtsstaatskrise in Polen erschienen. Eine unschätzbare Informationsquelle ist außerdem die fortlaufende Berichterstattung auf der Website RuleofLaw.pl. Weitere Informationsquellen:- Amelie Albrecht: Sanktionen gegenüber „democratic backsliding“ in Ungarn und Polen - Das Interventionsparadox der EU. Münchner Beiträge zur Politikwissenschaft 2020. DOI: 10.5282/ubm/epub.72109.
- Petra Bárd, Adam Bodnar: The End of an Era. The Polish Constitutional Court’s judgment on the primacy of EU law and its effects on mutual trust, CEPS Policy Insights 2021 / 15.
- Stanisław Biernat, Paweł Filipek: The Assessment of Judicial Independence Following the CJEU Ruling in C-216/18 LM. In: Armin von Bogdandy et al. (Hrsg.): Defending Checks and Balances in EU Member States. Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht 298, https://doi.org/10.1007/978-3-662-62317-6_16
- Anne Boerger, Morten Rasmussen: Transforming European Law: The Establishment of the Constitutional Discourse from 1950 to 1993. European Constitutional Law Review 2014, S. 199 ff.
- Israel Butler: Two proposals to promote and protect European values through the Multiannual Financial Framework: Conditionality of EU funds and a financial instrument to support NGOs, Civil Liberties Union for Europe, März 2018, https://drive.google.com/file/d/1UG4PIg7tObjUoK9tBKq3IdqCT-eB5iM9/view
- Rebecca Byberg: The History of the Integration Through Law Project: Creating the Academic Expression of a Constitutional Legal Vision for Europe, German Law Journal 2020, S. 1431 ff.
- ESI Report 18 December 2021: The Polish Bulldozer: Towards a win-win-win for Poland, the EU and the European Commission, https://www.esiweb.org/sites/default/files/reports/pdf/Polish%20Bulldozer%20report%20-%20ESI%20-%2018%20December%202021.pdf
- Paweł Filipek: The New National Council of the Judiciary and its impact on the Supreme Court in the light of the principle of judicial independence. Problemy Współczesnego Prawa Międzynarodowego, Europejskiego i Porównawczego 2018, S. 177ff.
- Gábor Halmai: The possibility and desirability of economic sanction: Rule of law conditionality requirements against illiberal EU Member States, EUI Working Papers Law 2018/06, https://cadmus.eui.eu/bitstream/handle/1814/51644/LAW_2018_06.pdf
- Lukas Hartmann: Fehlerfolgen: Ist die verfassungsgerichtliche Ultra-Vires- und Identitätskontrolle aus verfassungsrechtlichen Gründen rechtlich wirkungslos? Der Staat 2021, S. 387 ff.
- R. Daniel Kelemen: The European Union's Authoritarian Equilibrium. Forthcoming in Journal of European Public Policy, Rutgers Law School Research Paper, http://dx.doi.org/10.2139/ssrn.3450716
- R. Daniel Kelemen, Tommaso Pavone: Where Have the Guardians Gone? Law Enforcement and the Politics of Supranational Forbearance in the European Union, SSRN working paper, 27.12.2021
- Dimitry V. Kochenov, Petra Bárd: The Last Soldier Standing? Courts vs. Politicians and the Rule of Law Crisis in the New Member States of the EU (February 22, 2019). 1 Eur Ybk Cont'l L 2019, University of Groningen Faculty of Law Research Paper 5/2019, https://ssrn.com/abstract=3339631.
- Dimitry V. Kochenov, Barbara Grabowska-Moroz: Constitutional Populism versus EU Law: A Much More Complex Story than You Imagined. RECONNECT Working Paper 16, Juli 2021, https://ssrn.com/abstract=3880717
- Helle Krunke, Sune Klinge: The Danish Ajos Case. The Missing Case from Maastricht and Lisbon. European Papers 2018, S. 157 ff.
- Katarzyna Krzyżanowska: Legal impossibilism versus the rule of law, Review of Democracy 29.6.2021, https://revdem.ceu.edu/2021/06/29/legal-impossibilism-versus-the-rule-of-law.
- Claus Leggewie, Ireneusz Pawel Karolewski: Die Visegrád-Connection. Eine Herausforderung für Europa, Berlin 2021.
- Wilfried Loth: Europas Einigung. Eine unvollendete Geschichte. 2. Aufl., Frankfurt 2020.
- Florian Meinel: Das Bundesverfassungsgericht in der Ära der Großen Koalition - zur Rechtsprechung seit dem Lissabon-Urteil. Der Staat 2021, S. 43 ff.
- Christoph Möllers, Linda Schneider: Demokratiesicherung in der Europäischen Union. Studie zu einer europäischen Aufgabe. Heinrich-Böll-Stiftung, Schriften zu Europa Bd. 9, Berlin 2018.
- Christian Neumeier: Kompetenzen. Zur Entstehung des deutschen öffentlichen Rechts, Tübingen 2021 (i.E.).
- Laurent Pech, Dimitry Kochenov: Respect for the Rule of Law in the Case Law of the European Court of Justice. A Casebook Overview of Key Judgments since the Portuguese Judges Case, SIEPS 2021/3, https://www.sieps.se/globalassets/publikationer/2021/sieps-2021_3-eng-web.pdf?.
- Laurent Pech: The Rule of Law in the EU: The Evolution of the Treaty Framework and Rule of Law Toolbox, Pech, RECONNECT Working Paper 7, März 2020, http://dx.doi.org/10.2139/ssrn.3608661
- Laurent Pech, Sébastien Platon: Judicial Independence Under Threat: The Court of Justice to the Rescue. Common Market Law Review 2018, S. 1827 ff., https://ssrn.com/abstract=3607788
- Laurent Pech, Kim Lane Scheppele: Illiberalism Within: Rule of Law Backsliding in the EU. Cambridge Yearbook of European Legal Studies 2017, S. 3 ff., http://dx.doi.org/10.2139/ssrn.3009280
- Morten Rasmussen: Towards a Legal History of the EU, European Papers 2021, S. 923 ff.
- Wojciech Sadurski: Poland's Constitutional Breakdown, Oxford 2019.
- Wojciech Sadurski: What makes Kaczyński tick? ICONnect 14.1.2016, http://www.iconnectblog.com/2016/01/what-makes-kaczynski-tick/.
- Marek Safjan: Transitional Justice: The Polish Example, the Case of Lustration. European Journal of Legal Studies 2007, S. 1, http://hdl.handle.net/1814/7711.
- Eric Stein: Lawyers, Judges, and the Making of a Transnational Constitution, American Journal of International Law 1981, S. 1 ff., https://doi.org/10.2307/2201413
- Hanna Suchocka: Lustration: Experience of Poland. Venedig-Kommission des Europarats, CDL-PI(2015)029.
- Tom Theuns: The Need for an EU Expulsion Mechanism: Democratic Backsliding and the Failure of Article 7, Res Publica, 2.11.2021, https://doi.org/10.1007/s11158-021-09537-w
- Venedig-Kommission des Europarats: Joint Urgent Opinion of the Venice Commission and the Directorate General of Human Rights and the Rule of Law (DGI) of the Council of Europe on Amendments to the Law on the Common Courts, the Law on the Supreme Court and some Other Laws, 16.1.2020, CDL-PI(2020)002.
Urteile:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte:- 12.9.2019: Guðmundur Andri Ástráðsson v. Iceland, 26374/18, http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-191701
- 7.5.2021: Xero Flor w Polsce v. Polen, 4907/18, http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-210065
- 29.6.2021: Broda und Bojara v. Polen, 26691/18, 27367/18, http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-210693
- 22.7.2021: Reczkowicz v. Polen, 43447/19, http://hudoc.echr.coe.int/fre?i=001-211127
- 8.11.2021: Dolińska-Ficek und Ozimek v. Polen, 49868/19 57511/19, http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-213200
- 3.2.2022: Advance Pharma SP.Z.O.O. v. Polen, https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-215388
- 27.2.2018: Associação Sindical dos Juízes Portugueses gegen Tribunal de Contas, C-64-16
- 17.4.2018: Europäische Kommission gegen Polen (Wald von Białowieża), C-441/17
- 25.6.2018: LM (Celmer) , C-216/18 PPU
- 24.6.2019: Europäische Kommission gegen Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichtshofs), C-619/18
- 24.6.2019: Daniel Adam Popławski, C-573/17
- 5.11.2019: Europäische Kommission gegen Polen (Zwangsverrentung), C‑192/18
- 19.11.2019: A. K. gegen Krajow a Rada Sądow nictwa und CP und DO gegen Sąd Najwyższy, C‑585/18, C-624/18, C-625/18
- 29.1.2020: DŚ gegen Zakład Ubezpieczeń Społecznych Oddział w Jaśle, C‑522/18 (erledigt)
- 26.3.2020: Miasto Łowicz gegen Skarb Państwa – Wojewoda Łódzki und Prokurator Generalny gegen VX, WW, XV, C‑558/18, C‑563/18
- 2.3.2021: A.B. u.a., C-824/18
- 20.4.2021: Repubblika gegen Il-Prim Ministru, C-896/19
- 18.5.2021: Asociația „Forumul Judecătorilor din România“, C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19
- 15.7.2021: Europäische Kommission gegen Polen (Disziplinarkammer), C-791/19
- 20.9.2021: Tschechische Republik/ Polen (Turów), C-121/19 (Beschluss)
- 6.10.2021: W.Z., C-487/19
- 27.10.2021: Europäische Kommission gegen Polen („Maulkorb“-Gesetz), einstweilige Anordnung, C-204/21 R
- 16.11.2021: W.B. u.a. C‑748/19 bis C‑754/19
- 2.12.2021: Republik Polen gegen Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union, C-157/21, und Ungarn gegen Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union, C-156/21, Schlussanträge von Generalanwalt Manuel Campos Sanchez-Bordona
5 Comments
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Vielen Dank für den hervorragend recherchierten und aufbereiteten Podcast. Ich warte schon gespannt auf die nächste Folge!
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Is a transcript available?
Thank you – for all the important work you do.
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Vielen Dank für den großartigen Beitrag!
Habt ihr einen Paypal-Link, unter dem man euch unterstützen kann? -
Auch ich danke sehr für die hervorragenden Einblicke in die Zusammenhänge von Verfassungsgerichtsarbeit und Rechtsstaatswahrung. Mir hätte es diesbezüglich sehr gut gefallen, wenn der Aspekt der Anerkennung von EuGH-Rechtsprechung durch das polnische Verfassungsgericht im Kontext des Konkurrenzkampfes zwischen Karlsruhe und Luxemburg noch näher ausgeleuchtet worden wäre. Vielleicht könnte sich hieran eine Idee für weitere Projekte anschließen, bei der der Frage nachgegangen wird, inwiefern die BVerfG-Rechtsprechung und ihre Marschroute des letzten Wortes der deutschen Verfassung für den europäischen Gesamtkontext problematisch werden kann, weil ander Mitgliedsstaaten mit dem Finger auf die deutsche Praxis zeigen können, wenn sie eine Vorgabe aus Luxemburg nicht anerkennen wollen.
Es wäre daher politikwissenschaftlich interessant, die Frage zu erörtern, inwiefern die Einforderung einer Sonderbehandlung des deutschen Rechts von Drittstaaten nicht als Carte Blanche angenommen werden sollte, wenn es darum geht EU-Recht unter Beachtung des Maßstabs des EuGH im nationalen Kontext anzuwenden. Schlussendlich könnte Griechenland, Spanien oder Irland sich auf die Position zurückziehen, dass die Aufrechterhaltung eines ausgeprägten Sicherheitsnetzes und Sozialstaates Teil der unverrückbaren Verfassungsgrundsätze sei und von den Kreditgeberländern des Nordens eingeforderte Kürzungen dieser Bereiche, die sich auf EU-Recht stützen, unzulässig seien.
Warum also steht Karlsruhe auf dem Standpunkt, das deutsche Recht habe in seiner Gesamtheit ein Recht auf Sonderbehandlung, da die europäischen Regelungen nur soweit beachtet werden müssen, wie es die Verfassung vorgibt? Wieso soll das polnische Verfassungsgericht den Einwand gelten lassen, es sei zwingend an EU-Recht gebunden, wenn das deutsche BVerfG dies nur unter der Einschränkung eines klauten “Ja, aber…” zulässt. Stichwort Staatsanleihe-Programm.
Mir ist selbstverständlich klar, dass die zwei Gerichte in ihrer Zusammensetzung und politischen Instrumentalisierung nicht vergleichbar sind, aber aus einer faktisch-pragmatischen Sicht kann sich der schmollende polnische Autokrat doch guten Gewissens auf den Standpunkt zurückziehen, die Deutschen würden doch auch nicht immer machen, was Luxemburg wolle.
Die Frage stellt sich demnach, wie Karlsruhe den Dualismus mit Luxemburg in einer glaubhafteren Weise mit gleichem Ergebnis ausgestalten kann, auf dass autoritär unterwanderte Verfassungsgerichte in den EU-Mitgliedsstaaten nicht nach Karlsruhe zeigen und mit diesem Verweis die Relativität der Bindungswirkung der EuGH-Rechtsprechung begründen können.
Als letzte Anmerkung dann eine Stil-Frage:
Wie kommt es eigentlich, dass im Rahmen eines Verfassungspodcasts Carl Schmitt wohlwollend und mit dem Zusatz “schön” rezipiert werden kann und keiner der Moderatoren die Sprecherin diesbezüglich herausfordert? Sollte im 21. Jahrhundert nicht langsam aber sicher der Glorifizierung und positiven Rezeption dieses üblen Genossens und Vordenkers der antiliberalen wie antidemokratischen Kräfte Einhalt geboten werden? In jedem Fall hätte ich mir hier zumindest eine kritische Anmerkung gewünscht, immerhin handelt es sich bei ihm nicht um irgendeinen Staatsrechtler, Philosophen oder Politologen, sondern zu einem nich unerheblichen Teil auch um einen Agitator für diejenigen Umwälzungen, deren Einhalt sich der Verfassungsblog meiner bisherigen Wahrnehmung entsprechend eigentlich verschrieben hat.
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“Ein Volkskanzler”: Publikumsgespräch der Studiobühne der Universität Paderborn
Die Studiobühne der Universität Paderborn stellt am 22. September ab 19.30 Uhr den 40-minütigen Film "Ein Volkskanzler" für 24 Stunden online als Video-on-Demand zur Verfügung. Am 23. September ab 19.30 Uhr wird darauf aufbauend ein Publikumsgespräch mit Ruth Marie Kröger, Max Steinbeis und der ehemaligen Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs Mecklenburg-Vorpommern, Hannelore Kohl, stattfinden, moderiert von Sascha Löschner (Studiobühne Paderborn)Leave A Comment
VerfassungsPod #1: Deutsche Wohnen & Co. Enteignen
Sie hatten abgestimmt und sich für das Thema "Deutsche Wohnen & Co. Enteignen" als Gegenstand unserer Recherchen für die Pilotfolge des VerfassungsPod entschieden. Das war eine tolle Idee. Der Auftrag, den Berliner Volksentscheid und die Sozialisierung der Wohnungsbestände großer Immobilienkonzerne in der Bundeshauptstadt aus juristischer Perspektive auszuleuchten, hat sich als ungeheuer lohnend erwiesen. Wir haben so viel Material zusammen getragen, dass wir diese Folge in drei Teile aufgeteilt haben, damit Sie nicht den Überblick verlieren.Teil 1: Eigentumsgrundrecht und Sozialisierung
Kann man den Wohnungskonzernen überhaupt ihr Eigentum wegnehmen? Was hat es mit Artikel 15 auf sich, der geheimnisvollen Sozialisierungsermächtigung in unserer Verfassung? Kann auch das Land Berlin von ihr Gebrauch machen? 00:00 bis 13:40: Intro, Fakten, worum es bei dem Volksentscheid geht und wie er zustande gekommen ist 13.40 bis 47:00: Eigentum und Grundrechtsschutz, Sozialisierung als Grundrechtsschranke oder wirtschaftspolitische Ermächtigung, Verhältnismäßigkeit 47:25 bis Ende: Landes- und Bundesverfassungsrecht, gilt Art. 15 Grundgesetz auch für das Land Berlin?Teil 2: Entschädigung und Haftung
Was sind die Maßstäbe für die Entschädigung, die Berlin an Deutsche Wohnen & Co. zu zahlen hätte? Stimmt es, dass die erwartete Milliardensumme den Landeshaushalt sprengen würde? Und was sagt das internationale Recht dazu? 00:00 bis 14:12: Intro und die Berechnungsmethoden zur Ermittlung von Grundstückwerten 14:12 bis 24:43: Maßstäbe für die Bestimmung der Entschädigung bei Art. 15 GG 25:14 bis Ende: Völkerrecht - EMKR und InvestitionsschutzTeil 3: Umsetzung und Alternativen
Wie geht es weiter, wenn der Volksentscheid durchgeht? Was hat es mit der "Anstalt des öffentlichen Rechts" auf sich, die die Wohnungen übernehmen soll? Wie demokratisch ist das alles? Und wer könnte vor welchem Gericht dagegen klagen? 00:00 bis 20:52: Intro und die Ausgestaltung der Vergesellschaftung 21:24 bis 24:50: Rechtsschutz 25:20 bis Ende: Rechtspolitische Alternativen zur VergesellschaftungWie geht es weiter?
Welches Thema sollen wir für die nächste Folge des VerfassungsPod angehen? Darüber können Sie abstimmen. Drei Themen stehen zur Auswahl. Zur Abstimmung geht es hier.Wie können Sie uns unterstützen?
Einen Podcast wie diesen zu recherchieren und zu produzieren, macht richtig Aufwand. Es sind viele, viele Stunden Arbeitszeit in diese Folge geflossen. Diesmal haben wir noch viel improvisiert (s. Foto), aber auf die Dauer werden wir investieren müssen, und zwar tüchtig. Das geht nur, wenn es uns gelingt, Sie davon zu überzeugen, Mitglied in unserer Steady-Fördercommunity zu werden und 5 Euro im Monat in den Topf zu werfen.Und was haben Sie davon?
Als Steady-Mitglied sind Sie nicht nur passiver Konsument, sondern Teil des Projekts. Die aktuelle Folge "DW Enteignen" ist noch sehr breit angelegt, was auch dem Thema geschuldet war. Aber eigentlich stellen wir uns vor, dass wir die Frage, der wir nachgehen, zuspitzen, damit wir das Problem, das das Thema interessant macht, exakt treffen. Das wollen wir mit Ihnen diskutieren. Wir wollen von unseren Steady-Mitgliedern erfahren, was sie interessiert. Wir wollen mit ihnen besprechen, welche Fragen wir stellen und welchen Spuren wir nachgehen sollen. Wenn Sie Mitglied werden, bekommen Sie den Zoom-Link und sind dabei. Und Sie bekommen natürlich unsere famose Kaffeetasse:Gesprächspartner_innen:
- Prof. Dr. Marietta Auer, Max-Planck-Institut für Rechtsgeschichte und Rechtstheorie, Frankfurt, und Justus-Liebig-Universität Gießen
- Prof. Dr. Thorsten Beckers, Bauhaus-Universität Weimar
- Prof. Dr. Matthias Goldmann, Goethe-Universität Frankfurt
- Prof. Dr. Michael Kloepfer, Humboldt-Universität Berlin
- Prof. Dr. Markus Krajewski, Friedrich-Alexander-Universität Nürnberg-Erlangen
- Dr. Pia Lange, Universität Bremen
- Prof. Dr. Florian Rödl, Freie Universität Berlin
- Sebastian Schneider, Jurist, Berlin
- Dr. Jana Schollmeier, Universität Trier
- Silvia Steininger, Max-Planck-Institut für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht, Heidelberg
- Prof. Dr. Fabian Thiel, University of Applied Science, Frankfurt
- Dr. John Philipp Thurn, Sozialgericht Berlin
- Prof. Dr. Christian Waldhoff, Humboldt-Universität Berlin
- Dr. Tim Wihl, Humboldt-Universität Berlin
- Dr. Benedikt Wolfers, Posser, Spieth, Wolfers & Partners, Berlin
Quellen:
- Isabella Beck, Carina Brendl, Gabriella Kinefss: Vergesellschaftung von Wohnungskonzernen in Deutschland? Eine (kritische) Betrachtung an der Schnittstelle von Grund- und Menschenrechten, Freiburger Informationspapiere zum Völkerrecht und Öffentlichen Recht, 4/2020
- Jörg Beckmann: Rechtliche Zulässigkeit und Grenzen einer Vergesellschaftung bzw. Sozialisierung von Wohnimmobilien, Gutachten im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, 22.11.2018
- Martin Burgi: Eigentumsordnung und Wohnungsnot: Spielräume für eine wohnraumbezogene Bodenpolitik, NVwZ 2020, S. 257 ff.
- Hans Peter Ipsen: Enteignung und Sozialisierung, VVdSRL Bd. 10, 1951, S. 74 ff.
- Jörn Ipsen: Sozialisierung und Übermaßverbot, NVwZ 2019, S. 527 ff.
- Reiner Geulen: Rechtliche Stellungnahme zum Volksentscheid zur Vergesellschaftung großer Wohnimmobilien in Berlin im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, 21.11.2018
- Bernhard Haaß: Vergesellschaftung von Wohnungsbeständen durch Volksgesetz, LKV 2019, S. 145 ff.
- Michael Kloepfer: Die Sozialisierung von Wohnungsunternehmen und die Verfassung, NJW 2019, S. 1656 ff.
- Maximilian Pichl: »Verfassungspositionen verteidigen«: Gedanken zur Debatte um die Vergesellschaftung von Wohneigentum, 25.4.2019, Verfassungsblog
- Helmut Ridder: Enteignung und Sozialisierung, VVdSRL Bd. 10, 1951, S. 124 ff.
- Cara Röhner: Eigentum und Vergesellschaftung in der Wohnungskrise. Zur Aktualität von Art. 15 GG, KJ 2020, S. 16 ff.
- Christian Schede, Johann-Frederik Schuldt: Vergesellschaftung von Grund und Boden, ZRP 2019, S. 78 ff.
- Jana Schollmeier: Die Gewährleistung von angemessenem und bezahlbarem Wohnraum als Verfassungsfrage, Nomos 2020
- Helge Sodan: Zur Verfassungsmäßigkeit der Sozialisierung von Immobilien privater Wohnungswirtschaftsunternehmen im Land Berlin. Rechtsgutachten erstattet im Auftrag vom BBU Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V., März 2019
- Standpunkt des Berliner Senats zum Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens „Beschluss zur Erarbeitung eines Gesetzesentwurfs durch den Senat zur Vergesellschaftung der Wohnungsbestände großer Wohnungsunternehmen (Vergesellschaftungsgesetz)", 24.9.2020, Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 18/3054
- Fabian Thiel: Art. 15 Grundgesetz – obsolet? Helmut Ridder zum 100. Geburtstag, DÖV 2019, S. 497 ff.
- John Philipp Thurn: Schweigen als Sozialisierungssperre? „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ und der Eigentumsschutz der Berliner Landesverfassung, 14.5.2021, Verfassungsblog
- Volkert Vorwerk: Stellungnahme zum Berliner Volksbegehren "Deutsche Wohnen & Co. Enteignen" im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, 25.7.2018
- Christian Waldhoff: Verfassungsrechtliche Grenzen der Vergesellschaftung privater Wohnungsunternehmen mit religiösem Selbstverständnis in Berlin, Rechtsgutachten im Auftrag der HWS Berlin, Mai 2019
- Christian Waldhoff/Lara Liese: Das verfassungspolitische Labor. Verfassungsentwicklung in Berlin 2004–2020, Jahrbuch des Öffentlichen Rechts 2021, S. 905 ff.
- Joachim Wieland: Verfassungsfragen der Vergesellschaftung von Wohnraum, Rechtsgutachten für die Bundestagsfraktion DIE LINKE und die Fraktion Die Linke im Abgeordnetenhaus von Berlin, August 2019
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Zur Vergesellschaftung eines privatwirtschaftlichen Wohnungsunternehmens nach Art. 15 GG, 29.1.2019, WD 3 -3000 -445/18
- Deutsche Wohnen & Co. Enteignen: Vergesellschaftung und Gemeinwirtschaft. Lösungen für die Berliner Wohnungskrise, 2. Aufl. März 2020
- Benedikt Wolfers, Kai-Uwe Opper: Vergesellschaftung von Grund und Boden in Berlin - zulässig? DVBl 2019, S. 542 ff.
4 Comments
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Spannend! Zu der Literaturliste könntet ihr noch eine Stimme aus den 80er-Jahren anfügen, nämlich Albert Krölls, Das Grundgesetz als Verfassung des staatlich organisierten Kapitalismus (Deutscher Universitäts-Verlag, 1988), der dort Kapitel 3 seiner Interpretation des Art. 15 GG widmet und im Übrigen mit ein paar weiteren interessanten Daten zur Interpretationsgeschichte aufwartet. Obwohl oder gerade weil Krölls ein ehenerer Marxist ist, folgt er dabei nicht Ridder, sondern sieht in dem Gesamtgefüge der durch das GG etablierten Grundrechte eine normative Entscheidung des Verfassungsgebers für eine grundsätzlich kapitalistisch organisierte Wirtschaftsweise in der BRD. Art. 15 GG öffnet in seinen Augen daher nicht die Möglichkeit zur intralegalen Überwindung der Wirtschaftsverfassung, sondern stelle vielmehr eine Garantienorm des status quo dar.
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Zu Teil 2 des Pods und zur Betrachtung im Rahmen der EMRK: Hier haben mich die Überlegungen, dass mit der Enteignung dem Menschenrecht auf “Wohnen” gedient werden soll (das dann gegen das Menschenrecht auf Eigentum abgewogen bzw. bei der Abweichung vom Grundsatz einer Entschädigung nach Marktwert berücksichtigt werden soll), überhaupt nicht überzeugt, denn die zu enteignenden Grundstücke und Gebäude dienen ja bereits ja jetzt dem Wohnen (und zwar offenbar innerhalb der gesetzlichen Maßgaben des Mietrechts usw.). Es liegt ein anderer Fall vor, als wenn eine “leere” Wiese enteignet werden soll, um dringend benötigten Wohnraum zu schaffen. Hier soll Wohnungseigentum enteignet und durch eine andere Form des Eigentums ersetzt werden.
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Hi,
danke für die umfassende Recherche und den spannenden Podcast! Ich hätte mich gefreut, wenn ihr den konkreten Gesetzesentwurf der Initiative mit besprochen hättet und auch Stimmen dazu eingeholt hättet, einiges blieb ja im vagen, weil es vermeintlich kein konkretes Modell/Entwurf geben würde, der Gesetzesentwurf ist aber ja schon eine ganze Weile veröffentlicht (https://www.dwenteignen.de/dokumente/). Würde mich hier um Ergänzung freuen! -
noch ein weiterer Literaturhinweis zur Interpretation des Art. 15, insbes. der Begriffe Grund und Boden, Produktionsmittel und Entschädigungshöhe, jeweils sorgfältig historisch, systematisch, begrifflich und teleologisch argumentierend und mit im Ergebnis Spielräume öffnendem Egebnis: Friedrich-Wilhelm Dopatka, Darstellung und Kritik der herrschenden Auslegung des Artiekl 15 GG, in: Gerd Winter (Hrsg) Sozialisierung von Unternehmen. Bedingungen und Begründungen. Vier rechts- und wirtschaftswissenschaftliche Studien, Europ. Verlagsanstalt 1976, 155-216. In dem Buch ist das Modell einer Sozialgemeinschaft abgedruckt, das auch für eine vergesellschaftete Wohnungsform in Betracht käme. Es wurde von dem Wirtschaftsrechtler Harald Koch (nach dem Krieg hess. Wirtschaftsminister, dann Bundestagsabgeordneter, dann Arbeitsdirektor bei Hoesch) entwickelt und 1948 publiziert. S. in dem Buch auch einen Beitrag über “freiwillige” Sozialisierungsformen von Helmut Kohl (nicht demjenigen), einen wirtschaftswiss. Beitrag von Jürgen Backhaus zur Sozialisierung sowie einen historischen über die (gescheiterte) Sozialisierung im Nachkriegshessen von G. Winter.
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“Ein Volkskanzler”: Der Film
Angenommen, es käme einer… Der Film zur Bühnenversion des Volkskanzler-Szenarios von Max Steinbeis ist jetzt hier auf dem Verfassungsblog verfügbar, inszeniert von Helge Schmidt, gespielt von Ruth Marie Kröger, ausgestattet von Lani Tran-Duc, organisiert von Marion Troja und gefördert von der Bundeszentrale für politische Bildung. Am Donnerstag, den 23. September, findet um 19:30 Uhr ein Publikumsgespräch statt, im Anschluss an die Übertragung des Films durch die Universität Paderborn! Auf Ihre Fragen freuen sich: Ruth Marie Kröger, Sascha Löschner von der Universität Paderborn und Max Steinbeis.3 Comments
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Eine Frage zur Inszenierung : Was hat der tote Hirsch im Hintergrund zu bedeuten ?
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Welche Möglichkeiten bzw. Beschränkungen gab es bei dem Wandel von der Theater- zur Filminszenierung?
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Sehr inspirierend! Vielen Dank!
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Verfassungspod #0: Der Recherche-Podcast des Verfassungsblogs
Der Verfassungsblog startet einen neuen Podcast: den Verfassungspod! Im Monatstakt machen wir uns auf die Spur eines bestimmten verfassungsrechtlich heißen Themas. Wir suchen die Leute, die davon wirklich etwas verstehen, und geben keine Ruhe, bevor wir der Sache nicht auf den Grund gegangen sind. Was wir herausgefunden haben, stellen wir dann in einer Podcast-Folge vor. Dabei sind wir allerdings auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. Mit nur 5€ im Monat werden Sie auf Steady eine_r unserer Podcast-Supporter und helfen uns, das Projekt auch langfristig auf den Beinen halten zu können. Im Gegenzug erhalten Sie von uns folgende exklusive Vorteile:- Sie können mit uns vorab diskutieren und Fragen für unsere Recherche formulieren! (Nächster Community-Call: Donnerstag, 2. September 15:00 Uhr)
- Sie erhalten Zugang zu vertiefenden Informationen!
- Wir schenken Ihnen unsere beliebte Kaffeetasse!
One Comment
Thank you for this podcast. Watching Belarus and other countries, especially since the election of 2020 Lukashenka stole to become dictator, protecting lawyers who’ve been arrested for representing innocent citizens fighting for Democracy is crucial.
This has also become. a major issue int US, even more so since election 2016 when racism was exalted. This was such an excellent podcast, but I will stop here because so much was already well covered, including horrific misogyny and the need to protect women and women’s rights around the world.