10 June 2023

Rechtsstaat in Gewahrsam

Was sind Versammlungsfreiheit und Verhältnismäßigkeit wert, wenn der Staat sie nicht achtet?

Samstag, der 03.06.2023 in Leipzig. Hunderte von Menschen stehen zusammengedrängt am Alexis-Schumann-Platz in der Südvorstadt. Stets unter den Augen behelmter Polizist*innen, die sie umringen. Keine Möglichkeit der Privatsphäre. Nach Angaben von Betroffenen: Keine Möglichkeit des Toilettengangs. Solche „Kessel“ gibt es immer wieder auf Demonstrationen in der Bundesrepublik (zum Frankfurter Kessel 2013 und dem späteren Nichtannahmebeschluss des BVerfG, Cara Röhner und Maximilian Pichl hier kritisch). Mal dauern sie wenige Minuten, werden von der Polizei scheinbar grundlos zugezogen und genauso grundlos wieder geöffnet, mal dauern sie Stunden. Manchmal können alle gehen. Oft fahren viele ein. In die Gefangenensammelstelle, die „GeSa“. Immer wieder wurden solche Kessel von deutschen Gerichten für rechtswidrig erklärt, weil sie die Versammlungsfreiheit und andere Grundrechte der Eingekesselten in unverhältnismäßiger Weise verletzten.

Zu zweifelhafter Berühmtheit gelangte der „Hamburger Kessel“. Im Anschluss an eine Demonstration um das Kernkraftwerk Brokdorf – ein Jahr nachdem das BVerfG in seinem berühmtem Brokdorf-Beschluss die Versammlungsfreiheit erstmals umfassend konkretisierte – protestierten am 8. Juni 1986 hunderte Menschen spontan und ohne Anmeldung auf dem Hamburger Heiligengeistfeld gegen Polizeigewalt. Darauf reagierte der Hamburgische Staat – mit Polizeigewalt. Später stellte das Hamburger Verwaltungsgericht fest, dass der Polizeieinsatz rechtswidrig war. Auf ein Urteil des Landgerichts Hamburg musste die Hansestadt den Betroffenen Schmerzensgeld zahlen. Der Kessel wurde zum Polizeiskandal. Einige Polizist*innen selbst riefen als Reaktion das bis heute aktive „Hamburger Signal“ aus, das sich für eine stärkere rechtsstaatliche Kontrolle der Polizei einsetzt.

Versammlung „zur Einhaltung der Grundrechte“ war nicht verboten – und darf dennoch nicht laufen

37 Jahre später. Für den sog. “Tag X” – den Samstag nach der erwarteten Urteilsverkündung im „Antifa-Ost-Verfahren“ um die Hauptangeklagte Lina E. am 31.05.2023 – war bundesweit seit Wochen insbesondere, aber nicht ausschließlich aus der linken Szene mobilisiert worden.

Als Reaktion untersagte die Stadt Leipzig am 30.05 mittels Allgemeinverfügung auf Grundlage von § 15 Abs. 1 SächsVersG „jedermann“, am 03. und 04. Juni 2023 „öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel zu veranstalten oder daran teilzunehmen, welche sich inhaltlich auf den Antifa-Ost-Prozess bzw. dessen Angeklagte beziehen und nicht bis zum Mittwoch, den 31. Mai 2023, 24:00 Uhr, bei der zuständigen Versammlungsbehörde angezeigt wurden.“

Der Verein „Say it loud“ e.V. meldete daraufhin noch am 31.05.2023 eine Versammlung für den 03.06.2023 an – unter dem Motto: „Die Versammlungsfreiheit gilt auch in Leipzig“. Ziel der Demonstration war eine Kritik an der behördlichen Reaktion auf die angekündigten Tag-X-Proteste.

So rechtlich zweifelhaft diese Versammlungsverbot sowohl in seiner Pauschalität (dazu und zu den Parallelen zum Vorgehen der Behörden im Vorfeld der Hamburger G-20-Proteste zutreffend Jonathan Schramm hier) und in Einzelfällen (die teilweise gleichwohl von VG und OVG im Eilverfahren gehalten wurden) erscheint – die Versammlung von „Say it loud“ am 03.06. war weder separat verboten worden, noch fiel sie unter die Allgemeinverfügung – zum Einen, weil sie bereits gemäß der Allgemeinverfügung selbst rechtzeitig angemeldet worden war, zum anderen weil Inhalt der Versammlung nicht der Antifa-Ost-Prozess, sondern die vorherigen Versammlungsverbote selbst waren.

Die Polizei reagierte dennoch mit Härte. Nach Angaben des Leipziger Grünen-Stadtrats Jürgen Kasek, der als Versammlungsleiter fungierte und das Geschehen später protokollierte, durfte die eigentlich als Aufzug angemeldete Versammlung zunächst unter Auflage nur als stationäre Kundgebung stattfinden. Die Polizei begründete dies wohl mit einer höheren Teilnehmer*innenzahl als angemeldet worden war.

Die Selbstbestimmungsfreiheit der Versammlung umfasst auch die Wahl der Demonstrationsform – etwa als mobiler Aufzug oder stationäre Kundgebung (BVerfG, Rn. 62). Eine Beschränkung dieser Wahl lässt sich weder auf § 15 SächsVersG stützen, noch ist sie mit der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG vereinbar. Solange keine unmittelbar mit der erhöhten Teilnehmer*innenzahl verbundene Gefahr besteht, wie es etwa während der Hochphasen der Covid-19-Pandemie bezüglich einhaltbarer Mindestabstände der Fall sein konnte, darf der Mobilisierungserfolg einer Versammlung ihr versammlungsrechtlich nicht zum Verhängnis gemacht werden. Die Leipziger Polizei schien sich hier am Vorgehen der Berliner Polizei gegen pro-palästinensische Proteste einige Wochen zuvor zu orientieren, das ebenfalls eklatant rechtswidrig begründet worden war, wie Andreas Gutmann jüngst hier zusammenfasste.

Nachdem die Beschränkung zur Kundgebung bekannt wurde, eskalierte die Lage wohl. Nach Angaben der Polizei vermummten sich einige Teilnehmer*innen und es kam durch „mehrere Personen“ zu Stein- und Flaschenwürfen auf Polizist*innen. Kurz darauf kesselte die Polizei nach eigenen Angaben gut 1000 Teilnehmer*innen ein.

Auch wenn der genaue Ablauf des Geschehens noch nicht geklärt ist, sicher ist: Bis in die frühen Morgenstunden des nächsten Tages – noch 11 Stunden nach Beginn der Ingewahrsamnahme – befanden sich Menschen im Kessel.

Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung?

Dabei ist schon fraglich, auf welche Rechtsgrundlage die Polizei Sachsen die Einkesselung der 1000 Teilnehmer*innen stützen konnte. Denkbar wäre eine Ingewahrsamnahme zur Identitätsfeststellung auf Basis von §§ 15 I Nr. 1, 22 I Nr. 4 SächsPVDG.

Dem stünde eigentlich die Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts entgegen, denn die Versammlung partizipierte grundsätzlich am Schutz der Versammlungsfreiheit. Selbst bei Zugrundelegung der polizeilichen Darstellung führt ein unfriedliches Verhalten einiger Teilnehmer*innen, geschweige denn vereinzeltes oder auch massenhaftes „Vermummen“ nicht zur Unfriedlichkeit einer Versammlung oder der übrigen Teilnehmer*innen. Unfriedlich wird eine Versammlung erst dann, wenn sie kollektiv im Ganzen einen gewalttätigen Verlauf nimmt (BVerfG Rn. 93). Dafür reicht es weder aus, dass einige Teilnehmer*innen gewalttätig werden, noch dass Versammlungsteilnehmer*innen sich wütend artikulieren oder selbst in weiten Teilen gegen das Vermummungsverbot verstoßen. Auch dies war einer der Grundsätze der Brokdorf-Rechtsprechung, die aktuell nicht nur in Leipzig revidiert zu werden scheinen, wie Andreas Gutmann und Emma Sammet jüngst beobachteten. Maßnahmen nach den Sächsischen Polizeigesetzen wären zu Beginn daher allenfalls gegen zuvor ausgeschlossene Teilnehmer*innen zulässig gewesen.

Später berief die Polizei sich darauf, dass der Anmelder die Versammlung bereits gegen 18 Uhr, also mutmaßlich vor dem Schließen des Kessels, beendet habe, weshalb das „Versammlungsrecht ab diesem Zeitpunkt nicht mehr einschlägig“ gewesen sei. Selbst wenn diese Darstellung zutrifft und das Verbleiben der Teilnehmer*innen nach der Selbstauflösung der Veranstalter*innen nicht als neue, von der Versammlungsfreiheit eigenständig geschützte (Spontan-)versammlung gegen den Polizeieinsatz zu werten wäre – wofür angesichts der jedenfalls fehlenden behördlichen Auflösung viel spricht – dürfte die Einkesselung gleichwohl rechtswidrig und mit der Versammlungsfreiheit unvereinbar gewesen sein.

Denn: Eine polizeirechtliche Identitätsfeststellung ist nur zur Abwehr oder Beseitigung einer konkreten Gefahr für die Öffentliche Sicherheit oder Ordnung zulässig. Maßnahmen sind in diesem Fall selbstverständlich auch in Sachsen zunächst gegen die Störer*innen zu richten, § 6 SächsPVDG iVm § 14 SächsPBG. Aus der Behauptung einzelner Steinwürfe lässt sich die Störereigenschaft nicht auf sämtliche Teilnehmer*innen ausweiten.

Die Polizei selbst ließ später verlauten, man sei gegen Straftäter*innen vorgegangen. Sie berief sich demnach nicht auf gefahrenabwehrrechtliches Einschreiten, sondern auf eine Festnahme der Versammlungsteilnehmer*innen zur strafprozessualen Identitätsfeststellung im Ermittlungsverfahren nach §§ 163b Abs. 1 S. 2, 163c StPO. Selbst wenn man den Grundsatz der Polizeifestigkeit der Versammlung nicht auch auf strafprozessuale Maßnahmen anwenden wollte (anders Teile der Rechtsprechung (Bsp. VG Stuttgart, Rn. 38)): Schon auf Tatbestandsebene, jedenfalls aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeit waren auch die Voraussetzungen der§§ 163b, 163c StPO offensichtlich nicht erfüllt.

Im Versammlungsrecht gibt es keinen Grundsatz „mitgefangen – mitgehangen“

§ 163b Abs. 1 S. 2, 163c StPO setzt wie grundsätzlich alle strafprozessualen Maßnahmen den Anfangsverdacht einer Straftat voraus. Sollte der Leipziger Polizei am 03.06 also nicht in einem beispiellosen Fahndungserfolg gelungen sein, 1000 Verdächtige – „durchgeknallte Straffällige“ in den Worten des Leipziger Oberbürgermeistes (SPD) – gleichzeitig zu kesseln, stellt sich die Frage, worauf dieser Anfangsverdacht konkret begründet wurde.

Der Anfangsverdacht einer Straftat muss zwingend auf konkreten Tatsachen basieren und sich individuell auf die jeweils Betroffenen beziehen. Nur in Ausnahmefällen und bei strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes können Maßnahmen nach § 163 b Abs. 2 StPO auch gegen Unverdächtige gerichtet werden. Bei der Auslegung des § 163 b Abs. 2 StPO ist selbst bei Beendigung oder Auflösung der Versammlung die verfassungsrechtliche Wertung der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG zu beachten.

Um die Identität einiger weniger festzustellen, ist die Ingewahrsamnahme von 1000 Menschen mit §§ 163b, 163c StPO und mit Verfassungsgrundsätzen nicht vereinbar. Auch im Ermittlungsverfahren gilt, unabhängig vom Versammlungsgeschehen, immer der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (wie etwa Andreas Fischer-Lescano und Andreas Gutmann hier in Bezug auf Maßnahmen gegen sog. „Adbusting“ richtig aufzeigten).

Im Versammlungskontext steht einer kollektiven strafprozessualen Verfolgung sämtlicher Teilnehmer*innen darüber hinaus auch die grundsätzliche Wertung der Brokdorf-Rechtsprechung entgegen, die vom BVerfG zuletzt 2016 bezüglich der Frankfurter Blockupy-Proteste erneut angemahnt wurde. Andernfalls träfe „nahezu jeden Versammlungsteilnehmer das Risiko, allein wegen des Gebrauchmachens von der Versammlungsfreiheit – schon während der Versammlung – Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden.“ (BVerfG Rn. 15).

Zwar sah das BVerfG es hier als zulässig an, auch gegen eine abspaltbare Gruppe von Teilnehmer*innen strafprozessual vorzugehen (ebd. Rn. 16ff.; kritisch zu einer solchen Aufteilbarkeit der Versammlung und der hierin enthaltenen Reproduktion der polizeilichen Sichtweise Röhner/Pichl und Möllers) – auch hier ist jedoch ein belastbarer Anfangsverdacht gegen die Gruppe erforderlich und die Versammlungsfreiheit der Restversammlung muss gewährleistet sein (ebd. Rn. 19). Bei wie hier 1000 Menschen, darunter Minderjährige und an der vorherigen Eskalation völlig Unbeteiligte, lag bereits keine solche klar abgrenzbare Gruppe vor.

Die Polizei bediente sich anscheinend einer bekannten Argumentation: Sie insinuierte, sämtliche gekesselten Personen seien verdächtig, sich allein durch ihren Aufenthalt zumindest als Teilnehmer*innen am Landfriedensbruch nach § 125 StGB beteiligt zu haben. Der Bundesgerichtshof hatte diese Figur der psychischen Beihilfe durch „ostentatives Mitmarschieren“ in der Vergangenheit in Bezug auf Hooligans entwickelt, die zwar nicht selbst zuschlugen, aber als Teil einer ausschließlich zur Begehung von Gewalttätigkeiten verbundenen Hooligan-Gruppe die Schläger*innen bestärkten – eine Übertragung auf das „Demonstrationsstrafrecht“ hatte der BGH deshalb jedoch auch ausdrücklich ausgeschlossen. (BGH, Rn. 18). Bereits im Nachgang der Hamburger G20-Proteste wurde im mittlerweile geplatzten „Rondenbarg“-Prozess mit ähnlicher Argumentation versucht, eine Strafbarkeit unbeteiligter Demonstrierender zu konstruieren.

Schon die Ingewahrsamnahme selbst war – selbst bei Zugrundelegung der polizeilichen Darstellung – daher schon aufgrund der fehlenden Voraussetzungen des § 163b Abs.1 und 2 StPO rechtswidrig.

Der Kessel: In allen Belangen unverhältnismäßig

Spätestens in seiner konkreten Ausprägung verstieß der Kessel von Leipzig jedoch in eklatanter Weise gegen verfassungsrechtliche Grundsätze.

So dürfte es sich bereits aufgrund der Dauer um eine Freiheitsentziehung gehandelt haben, bei der nach Art. 104 Abs. 2 S. 2 GG und §163c Abs. 1 S. 2 StPO unverzüglich eine richterliche Entscheidung einzuholen ist. Auch bei Annahme eines präventiven Vorgehens nach Polizeirecht könnte die Polizei sich hier nicht mehr auf die ausnahmsweise Nichtherbeiführung bei Annahme einer Entscheidung erst nach Wegfall des Gewahrsamsgrundes nach § 23 Abs. 1 S. 2 SächsPVDG berufen.

Darüber hinaus ist auch bei der Durchführung strafprozessualer Maßnahmen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren. In Leipzig, so musste man den Eindruck gewinnen, fiel dieser am 03.06.2023 mehr oder weniger in den Bereich polizeilicher Kulanz.

Dies betrifft sowohl die Länge der kollektiven Ingewahrsamnahme als solche, als auch die konkrete Ausgestaltung der Situation im Kessel. Die Ingewahrsamnahme betraf anfangs über 1000 Menschen und dauerte längstens von etwa 18 Uhr abends bis ca. 5 Uhr morgens des Folgetages – ca. 11 Stunden. Dies wirkt sich umso mehr aus, als dass auch Minderjährige im Kessel waren, die nach Presseberichten trotz Anwesenheit der Eltern nicht aus dem Gewahrsam entlassen wurden.

Mehrere Betroffene berichteten von keinem oder unzureichendem Zugang zu Toiletten. Diesbezüglich stellte der VGH Baden-Württemberg zuletzt im Januar letzten Jahres klar, dass die Gewährung zu sanitären Einrichtungen, insbesondere zu Toiletten zum Mindeststandard der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes und des Verbots der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Art. 3 EMRK gehört. Die Polizei müsse aufgrund der daraus folgenden staatlichen Schutzpflicht schon i.R.d. Gefahrenprognose eine ausreichende Verfügbarkeit solcher Anlagen gewährleisten, wenn absehbar sei, dass es zu Gewahrsamnahmen komme. Angesichts der Aussage der Leipziger Polizei im Vorfeld, sich für den Tag X auf „den größten Einsatz seit zwei Jahren“ vorzubereiten, kann die Polizei sich hier schlicht nicht darauf zurückziehen, von der Lage überrascht gewesen zu sein.

Anwesende berichteten zudem davon, dass die Versorgung der Gekesselten etwa mit Wärmedecken für die Nacht oder Nahrungsmitteln letztlich nur einigermaßen durch ehrenamtliche Demo-Sanitäter*innen geleistet wurde – und nicht durch die Polizei, deren Aufgabe genau das gewesen wäre.

Der Sachverhalt um den Kessel in Leipzig wird im Detail noch zu klären sein und vermutlich auch bald die Justiz beschäftigen. Es gibt noch andere Berichte aus dem Kessel, die erstaunen. So versuchten Polizeikräfte, wie auf Videoaufnahmen zu hören ist, den Gekesselten, „politische Äußerungen“ zu untersagen. Für einen solchen Eingriff in die Meinungsfreiheit gibt es keine Rechtsgrundlage. Die Polizei hat in der Bundesrepublik – abseits des strafbaren Rahmens – keine Befugnis, zu bestimmen, was auf Versammlungen gesagt wird – auch nicht, wenn sie (rechtswidrig) eingekesselt sind.

Wenn der Staat den Rechtsstaat angreift

Einige Stadtverordnete, u.a. Versammlungsleiter Kasek, haben bereits eine Dringliche Anfrage im Stadtrat zur Klärung der Umstände gestellt. Auch im Innenausschuss des sächsischen Landtages wird das Geschehen um #le0306 am 12. Juni Thema einer Sondersitzung sein.

Schon jetzt scheint aber nicht einmal der Vortrag der Polizei die Ingewahrsamnahme sowie die Modalitäten ihrer Umsetzung zu tragen. Auch wer den Teilnehmer*innen der Versammlung von „Say it loud“ distanziert gegenübersteht oder zurecht die auch von Seiten einiger Demonstrierender ausgehende Gewalt kritisiert: Im Interesse des Rechtsstaats muss das Vorgehen der Polizei in rechtsstaatlichen Verfahren aufgearbeitet werden. Diese Grundsätze verhöhnt es, wenn der sächsische Innenminister einen Tag nach dem Polizeieinsatz von einer „erfolgreichen Einsatzbewältigung“ sprach.

Denn der Rechtsstaat zeigt seine Qualitäten nicht dann, wenn er auf Straftaten und Gewalt – wie es sie im Vor- und Umfeld der Versammlung am 03.06.2023 unzweifelhaft teilweise gab – selbst mit roher Gewalt und Verstößen gegen Verfassungsprinzipien und Grundrechte reagiert. Ein „Rechtsstaat“, der immer mit voller Härte zuschlägt, widerspricht dem Gedanken des Rechtsstaats selbst. Der kann nur funktionieren, wenn die Zivilgesellschaft die effektive Möglichkeit hat, demokratische Grundrechte wie die Versammlungs- und Meinungsfreiheit zu nutzen – und wenn der Staat dies schützt. Diese demokratischen Grundrechte müssen – auch das eine Wertung der Brokdorf-Rechtsprechung (BVerfG, Rn. 67) – vor allem und jederzeit für gesellschaftliche und politische Minderheiten gelten. Ihre Gewährleistungen und Schranken müssen selbstverständlich für den SPD-Kreisverband gleichermaßen wie für Linksradikale oder von der Berliner Versammlungsbehörde rassistisch chiffrierte „Personen der arabischen Diaspora“ gelten. Der Rechtsstaat übt schließlich keine „Deeskalation durch Stärke“, sondern deeskaliert durch differenziertes und verhältnismäßiges Vorgehen. Diese Prinzipien, die den Rechtsstaat fundamental vom autoritären Ordnungsstaat unterscheiden, wurden auch am 03.06.2023 im Kessel von Leipzig in skandalöser Weise beschädigt – die dafür Verantwortlichen trugen Uniform.

 

Anm. d. Red.: Nachträglich wurden in Bezug auf Normverweise in die Sächsischen Polizeigesetze wenige formelle Fehler korrigiert.


SUGGESTED CITATION  Vetter, Tore: Rechtsstaat in Gewahrsam: Was sind Versammlungsfreiheit und Verhältnismäßigkeit wert, wenn der Staat sie nicht achtet?, VerfBlog, 2023/6/10, https://verfassungsblog.de/rechtstaat-in-gewahrsam/, DOI: 10.17176/20230610-231021-0.

12 Comments

  1. Henning Sun 11 Jun 2023 at 01:36 - Reply

    Schöner Artikel, aber das SächsPolG ist seit drei Jahren außer Kraft… Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen ergeben sich heute aus dem SächsPBG und dem SächsPVDG.

    • Tore Vetter Mon 12 Jun 2023 at 11:01 - Reply

      Sie haben natürlich völlig Recht – wir haben den Fehler korrigiert! Inhaltlich laufen die Normen aber gleich.

  2. TA Sun 11 Jun 2023 at 14:00 - Reply

    Danke für diesen Beitrag.
    Frage: Was sind denn die Rechtsfolgen, wenn die Maßnahmen im Nachhinein für Rechtswidrig erklärt werden?
    Meine Erwartung ist, dass zumindest gegen die Einsatzleiter der Polizei Ermittlungsverfahren wegen mindestens Freiheitsberaubung eingeleitet werden müssen. Oder ist man als Polizeibeamter da vor Strafverfolgung geschützt?

    • Tore Vetter Mon 12 Jun 2023 at 11:29 - Reply

      Das ist zum jetzigen Zeitpunkt noch schwer zu sagen. Nach dem “Hamburger Kessel” von 1986 gab es tatsächlich Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung gegen Verantwortliche aus der Polizei und nach einem Urteil des LG Hamburg ( Urteil vom 23.10.1991 – Az. 830 Js 182/86 –) auch Schmerzensgeld für Betroffene. Inwiefern das hier übertragbar ist, wird sich aber dann auch nach der Sachverhaltsklärung zeigen müssen.

  3. Alex Mon 12 Jun 2023 at 14:25 - Reply

    Nachfrage: Wenn einige gegen das Vermummungsverbot verstoßen haben und diese (rechtswidrige) Anonymität zur Verübung von (versuchten Straftaten genutzt haben (Stein- bzw. Flaschenwürfe) gehe ich davon aus, dass sie sich daraufhin in den “Schutz” der Versammlung zurückgezogen haben?

    Dazu zwei Fragen: Wie ist es verfassungsrechtlich zu bewerten, wenn eine Versammlung ein solches Vorgehen mitträgt bzw. besteht eine Pflicht sich von Straftätern abzugrenzen? Zweitens wie hätte die Polizei ansonsten der Täter habhaft werden sollen, wenn die Versammlung ihnen Schutz der Anonymität gewährt und sich nicht separiert?

    Besten Dank

    • Uli Schoppe Fri 16 Jun 2023 at 04:59 - Reply

      Hallo,

      darf man aus dem letzten Satz schliessen das Sie der Meinung sind das das Verfolgungsinteresse grundsätzlich höher zu bewerten ist als die Freiheitsrechte der Demonstrierenden als ganze Gruppe?

      • Alex Fri 16 Jun 2023 at 12:21 - Reply

        “Ich neige dazu, ja. Wenn durch Stein- und Flaschenwürfe Menschen verletzt werden sollen (ja, auch Polizisten sind Menschen), halte ich es für selbstverständlich erforderlich, die Straftäter zu identifizieren und habhaft zu werden. Ansonsten würde das Versammlungsrecht das Strafrecht suspendieren, was ich wenig sachgerecht finde. Gegenfrage: Darf das Versammlungsrecht dazu führen, dass Straftaten verübt werden, die nicht aufgeklärt werden dürfen, weil das Versammlungsrecht dem entgegensteht? Dann hätten wir nach meinem Dafürhalten Anarchie – wenn wir die in gewissen Teilen nicht ohnehin schon haben.”

  4. Jendrik Wüstenberg Wed 14 Jun 2023 at 17:00 - Reply

    “Selbst wenn diese Darstellung zutrifft und das Verbleiben der Teilnehmer*innen nach der Selbstauflösung der Veranstalter*innen nicht als neue, von der Versammlungsfreiheit eigenständig geschützte (Spontan-)versammlung gegen den Polizeieinsatz zu werten wäre – wofür angesichts der jedenfalls fehlenden behördlichen Auflösung viel spricht – dürfte die Einkesselung gleichwohl rechtswidrig und mit der Versammlungsfreiheit unvereinbar gewesen sein.”

    Die Schlussfolgerung, dass jede aufgelöste Versammlung sofort in eine Spontanversammlung gegen diese Auflösung umschlage, halte ich für wenig sachgerecht.

    “Die Polizei selbst ließ später verlauten, man sei gegen Straftäter*innen vorgegangen. Sie berief sich demnach nicht auf gefahrenabwehrrechtliches Einschreiten, sondern auf eine Festnahme der Versammlungsteilnehmer*innen zur strafprozessualen Identitätsfeststellung im Ermittlungsverfahren nach §§ 163b Abs. 1 S. 2, 163c StPO.”

    Auch diese Schlussfolgerung kommt mit etwas wenig Begründung daher. Gegen Straftäter vorgehen kann man auch im Rahmen der Gefahrenabwehr, wenn diese Straftaten in jenem Moment begehen und man die Fortsetzung oder Vollendung unterbinden will, zahlreiche Normen der Polizeigesetze nehmen explizit darauf Bezug, dass an einem Ort Straftaten begangen werden und sich daran Eingriffsbefugnisse knüpfen. Ganz plastisches Beispiel: Der finale Rettungsschuss ist keine Strafverfolgungsmaßnahme, sondern klassische Gefahrenabwehr, obwohl die Geiselnahme eine klassische Straftat ist.

    Insofern gehen dann auch die Ausführungen zur zwingenden strafprozessualen Individualverfolgung etwas am Fall vorbei; man stellt sich da die Frage, wie der Autor sich denn so eine Demonstration vorstellt und ob er sinnvolle Vorschläge hat, die aus mehr bestehen, als dass die Polizei dem Treiben freien Lauf lassen soll, weil es ja sonst womöglich auch Unbeteiligte treffen könnte. Das ist mag zwar rein rechtswissenschaftlich betrachtet sinnvoll wirken, geht aber an der Lebensrealität vorbei.

    “Der Rechtsstaat übt schließlich keine „Deeskalation durch Stärke“, sondern deeskaliert durch differenziertes und verhältnismäßiges Vorgehen.”

    Das sind wohlklingende Worte, aber auch diese ignorieren meines Erachtens ein wenig die Lage im Angesicht der Drohkulisse zu “Tag X”. Wenn Extremisten ankündigen, alles auseinandernehmen zu wollen, erscheint es wenig sinnig, als Staat dann besonders zurückhaltend zu reagieren. Das wäre keine Deeskalation, sondern schlicht Schwäche. “Show of Force” ist in solchen Fällen in praktischer Hinsicht schlicht notwendig.

    • Alex Fri 16 Jun 2023 at 12:26 - Reply

      “Die Schlussfolgerung, dass jede aufgelöste Versammlung sofort in eine Spontanversammlung gegen diese Auflösung umschlage, halte ich für wenig sachgerecht.”

      Ich halte sie nicht nur für wenig sachgerecht, sondern schlicht für falsch.

      “In jedem Fall muss der Vollstreckung einer u.U. rechtswidrigen Auflösungsentscheidung zunächst Folge geleistet werden, denn die Pflicht, sich von einer aufgelösten Versammlung zu entfernen, kann im Interesse der vom Staat zu gewährleistenden Sicherheit anderer Rechtsgüter nicht von der Rechtmäßigkeit der Auflösungsentscheidung abhängig gemacht werden.” (nachzulesen im GG Kommentar von Dreier Art 8 Rn. 94, BVerfGE 92, 191 (200 f.))

      “Eine Auflösungsentscheidung darf regelmäßig auch nicht durch eine Spontandemonstration unmittelbar gegen diese Verfügung unterlaufen werden” (ebenda)

      Soweit so logisch, denn das wäre ansonsten zirkulär. Man könnte de facto eine Versammlung nicht auflösen.

      Es darf aber gerade keinen Unterschied machen, ob eine Versammlung aufgelöst wurde oder die Veranstalter der Verfügung zuvorkommen und sie selbst auflösen um anschließend eine Spontanversammlung abzuhalten.

    • Michel Disse Fri 16 Jun 2023 at 20:04 - Reply

      Soweit ich weiß folgt aber auch das Sicherheitsrecht einem System der individuellen verantwortlichkeit. Demnach dürfen sich Polizeiliche Maßnahmen auch nur gegen den oder die Störer richten. Um einen Kessel wie in Leipzig dann zu rechtfertigen müsste tatsächlich jede in dem Kessel anwesende Person Störer i.S.d. Sicherheitsrechts sein. Mindestens denjenigen gegenüber, die ohne Straftaten zu begehen friedlicher Teil der Demonstration waren ist das Einschließen im Kessel aufgrund Sicherheitsrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen aber ausgesprochen fragwürdig. Umso fragwürdiger wird das heranziehen von Sicherheitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des Versammlungsrechts, wenn man die Versammlung ab diesem Zeitpunkt als aufgelöst betrachtet.

      Zwar mögen manche der Ansicht sein, dass aus politischer Sicht kein anderes Vorgehen gewünscht sein könne, das ändert aber doch wenig an der Rechtslage.

      • Alex Fri 23 Jun 2023 at 20:13 - Reply

        “Demnach dürfen sich Polizeiliche Maßnahmen auch nur gegen den oder die Störer richten.”

        Das ist so nicht ganz richtig. Sie müssen sich zwar primär gegen den Störer richten, können sich aber (subsidiär) gegen Nicht-Störer richten, wenn gewisse Voraussetzungen vorliegen. Auch hier bleibe ich bei meinem Punkt oben. Wenn eine Versammlung Störer schützt, bezweifele ich, dass es sich dann vollumfänglich um Nicht-Störer handelt.

        • Michel Disse Mon 26 Jun 2023 at 21:40 - Reply

          Jaa, aber nur soweit die Voraussetzungen des § 7 SächsPolG vorliegen. Diese Tatbestandsvoraussetzungen (Verhinderung einer nicht anders zu verhindernden unmittelbar bevorstehenden Störung oder Besetigung einer eingetretenen Störung) sind aber spätestens mit Auflösung der Versammlung gerade nicht mehr erfüllt. Vor allem dann nicht, wenn sich die Begründung der Maßnahme vor allem auf die Vermummung von Personen stützt, da eine Vermummung außerhalb von Versammlungen gerade nicht verboten und damit auch keine Störung ist.
          Doch selbst wenn der Sachverhalt der wäre, dass die Polizei Leute während der Versammlung eingekesselt hätte um Vermummungen zu entfernen, um die Versammlung weiter stattfinden lassen und sich demnach über eine Rechtfertigung aus § 7 I SächsPolG diskutieren ließe hätte die Einkesselung gemäß § 7 II SächsPolG spätestens aufhören müssen sobald die Vermummungen entfernt sind (oder sonstige Störungen aufhören).

          Ein entscheidenden Fehler liegt meines Erachtens auch in der Betrachtung. Es gibt nicht grundsätzliche Befugnisse für die Polizei, die nur dann nicht druchgreifen, wenn die von den Maßnahmen betroffenen keine Störer sind, vielmehr muss die Störer-Eigenschaft als Tatbestandsmerkmal der Rechtsgrundlage positiv feststehen. Mit anderen Worten, es ist irrelevant ob es sich bei der Versammlung “vollumfänglich um Nicht-Störer handelt” solange gegenüber den tatsächlichen Nicht-Störern die Maßnahme rechtswidrig ist. Wenn eine unbeteiligte Person im Polizeikessel gefangen wird, ohne eine ihrgegenüber den Eingriff rechtfertigende Rechtsgrundlage, dann ist diese Person eben in ihren Grundrechten verletzt.
          Bisher habe ich noch keine Rechtsgrundlage erkennen können, die den unbeteiligten gegenüber die Maßnahme rechtfertigt, falls ihnen zusätzlich zu § 7 SächsPolG noch Rechtsgrundlagen bekannt sind, nach denen sich Maßnahmen gegen nicht-Störer richten können wäre ich sehr interessiert.

          Wie es sich mit psychischer Beihilfe und Rechtfertigungen über die StPO verhält wurde ja bereits im Artikel dargestellt.

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