Rechtsstaat in Gewahrsam
Was sind Versammlungsfreiheit und Verhältnismäßigkeit wert, wenn der Staat sie nicht achtet?
Samstag, der 03.06.2023 in Leipzig. Hunderte von Menschen stehen zusammengedrängt am Alexis-Schumann-Platz in der Südvorstadt. Stets unter den Augen behelmter Polizist*innen, die sie umringen. Keine Möglichkeit der Privatsphäre. Nach Angaben von Betroffenen: Keine Möglichkeit des Toilettengangs. Solche „Kessel“ gibt es immer wieder auf Demonstrationen in der Bundesrepublik (zum Frankfurter Kessel 2013 und dem späteren Nichtannahmebeschluss des BVerfG, Cara Röhner und Maximilian Pichl hier kritisch). Mal dauern sie wenige Minuten, werden von der Polizei scheinbar grundlos zugezogen und genauso grundlos wieder geöffnet, mal dauern sie Stunden. Manchmal können alle gehen. Oft fahren viele ein. In die Gefangenensammelstelle, die „GeSa“. Immer wieder wurden solche Kessel von deutschen Gerichten für rechtswidrig erklärt, weil sie die Versammlungsfreiheit und andere Grundrechte der Eingekesselten in unverhältnismäßiger Weise verletzten.
Zu zweifelhafter Berühmtheit gelangte der „Hamburger Kessel“. Im Anschluss an eine Demonstration um das Kernkraftwerk Brokdorf – ein Jahr nachdem das BVerfG in seinem berühmtem Brokdorf-Beschluss die Versammlungsfreiheit erstmals umfassend konkretisierte – protestierten am 8. Juni 1986 hunderte Menschen spontan und ohne Anmeldung auf dem Hamburger Heiligengeistfeld gegen Polizeigewalt. Darauf reagierte der Hamburgische Staat – mit Polizeigewalt. Später stellte das Hamburger Verwaltungsgericht fest, dass der Polizeieinsatz rechtswidrig war. Auf ein Urteil des Landgerichts Hamburg musste die Hansestadt den Betroffenen Schmerzensgeld zahlen. Der Kessel wurde zum Polizeiskandal. Einige Polizist*innen selbst riefen als Reaktion das bis heute aktive „Hamburger Signal“ aus, das sich für eine stärkere rechtsstaatliche Kontrolle der Polizei einsetzt.
Versammlung „zur Einhaltung der Grundrechte“ war nicht verboten – und darf dennoch nicht laufen
37 Jahre später. Für den sog. “Tag X” – den Samstag nach der erwarteten Urteilsverkündung im „Antifa-Ost-Verfahren“ um die Hauptangeklagte Lina E. am 31.05.2023 – war bundesweit seit Wochen insbesondere, aber nicht ausschließlich aus der linken Szene mobilisiert worden.
Als Reaktion untersagte die Stadt Leipzig am 30.05 mittels Allgemeinverfügung auf Grundlage von § 15 Abs. 1 SächsVersG „jedermann“, am 03. und 04. Juni 2023 „öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel zu veranstalten oder daran teilzunehmen, welche sich inhaltlich auf den Antifa-Ost-Prozess bzw. dessen Angeklagte beziehen und nicht bis zum Mittwoch, den 31. Mai 2023, 24:00 Uhr, bei der zuständigen Versammlungsbehörde angezeigt wurden.“
Der Verein „Say it loud“ e.V. meldete daraufhin noch am 31.05.2023 eine Versammlung für den 03.06.2023 an – unter dem Motto: „Die Versammlungsfreiheit gilt auch in Leipzig“. Ziel der Demonstration war eine Kritik an der behördlichen Reaktion auf die angekündigten Tag-X-Proteste.
So rechtlich zweifelhaft diese Versammlungsverbot sowohl in seiner Pauschalität (dazu und zu den Parallelen zum Vorgehen der Behörden im Vorfeld der Hamburger G-20-Proteste zutreffend Jonathan Schramm hier) und in Einzelfällen (die teilweise gleichwohl von VG und OVG im Eilverfahren gehalten wurden) erscheint – die Versammlung von „Say it loud“ am 03.06. war weder separat verboten worden, noch fiel sie unter die Allgemeinverfügung – zum Einen, weil sie bereits gemäß der Allgemeinverfügung selbst rechtzeitig angemeldet worden war, zum anderen weil Inhalt der Versammlung nicht der Antifa-Ost-Prozess, sondern die vorherigen Versammlungsverbote selbst waren.
Die Polizei reagierte dennoch mit Härte. Nach Angaben des Leipziger Grünen-Stadtrats Jürgen Kasek, der als Versammlungsleiter fungierte und das Geschehen später protokollierte, durfte die eigentlich als Aufzug angemeldete Versammlung zunächst unter Auflage nur als stationäre Kundgebung stattfinden. Die Polizei begründete dies wohl mit einer höheren Teilnehmer*innenzahl als angemeldet worden war.
Die Selbstbestimmungsfreiheit der Versammlung umfasst auch die Wahl der Demonstrationsform – etwa als mobiler Aufzug oder stationäre Kundgebung (BVerfG, Rn. 62). Eine Beschränkung dieser Wahl lässt sich weder auf § 15 SächsVersG stützen, noch ist sie mit der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG vereinbar. Solange keine unmittelbar mit der erhöhten Teilnehmer*innenzahl verbundene Gefahr besteht, wie es etwa während der Hochphasen der Covid-19-Pandemie bezüglich einhaltbarer Mindestabstände der Fall sein konnte, darf der Mobilisierungserfolg einer Versammlung ihr versammlungsrechtlich nicht zum Verhängnis gemacht werden. Die Leipziger Polizei schien sich hier am Vorgehen der Berliner Polizei gegen pro-palästinensische Proteste einige Wochen zuvor zu orientieren, das ebenfalls eklatant rechtswidrig begründet worden war, wie Andreas Gutmann jüngst hier zusammenfasste.
Nachdem die Beschränkung zur Kundgebung bekannt wurde, eskalierte die Lage wohl. Nach Angaben der Polizei vermummten sich einige Teilnehmer*innen und es kam durch „mehrere Personen“ zu Stein- und Flaschenwürfen auf Polizist*innen. Kurz darauf kesselte die Polizei nach eigenen Angaben gut 1000 Teilnehmer*innen ein.
Auch wenn der genaue Ablauf des Geschehens noch nicht geklärt ist, sicher ist: Bis in die frühen Morgenstunden des nächsten Tages – noch 11 Stunden nach Beginn der Ingewahrsamnahme – befanden sich Menschen im Kessel.
Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung?
Dabei ist schon fraglich, auf welche Rechtsgrundlage die Polizei Sachsen die Einkesselung der 1000 Teilnehmer*innen stützen konnte. Denkbar wäre eine Ingewahrsamnahme zur Identitätsfeststellung auf Basis von §§ 15 I Nr. 1, 22 I Nr. 4 SächsPVDG.
Dem stünde eigentlich die Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts entgegen, denn die Versammlung partizipierte grundsätzlich am Schutz der Versammlungsfreiheit. Selbst bei Zugrundelegung der polizeilichen Darstellung führt ein unfriedliches Verhalten einiger Teilnehmer*innen, geschweige denn vereinzeltes oder auch massenhaftes „Vermummen“ nicht zur Unfriedlichkeit einer Versammlung oder der übrigen Teilnehmer*innen. Unfriedlich wird eine Versammlung erst dann, wenn sie kollektiv im Ganzen einen gewalttätigen Verlauf nimmt (BVerfG Rn. 93). Dafür reicht es weder aus, dass einige Teilnehmer*innen gewalttätig werden, noch dass Versammlungsteilnehmer*innen sich wütend artikulieren oder selbst in weiten Teilen gegen das Vermummungsverbot verstoßen. Auch dies war einer der Grundsätze der Brokdorf-Rechtsprechung, die aktuell nicht nur in Leipzig revidiert zu werden scheinen, wie Andreas Gutmann und Emma Sammet jüngst beobachteten. Maßnahmen nach den Sächsischen Polizeigesetzen wären zu Beginn daher allenfalls gegen zuvor ausgeschlossene Teilnehmer*innen zulässig gewesen.
Später berief die Polizei sich darauf, dass der Anmelder die Versammlung bereits gegen 18 Uhr, also mutmaßlich vor dem Schließen des Kessels, beendet habe, weshalb das „Versammlungsrecht ab diesem Zeitpunkt nicht mehr einschlägig“ gewesen sei. Selbst wenn diese Darstellung zutrifft und das Verbleiben der Teilnehmer*innen nach der Selbstauflösung der Veranstalter*innen nicht als neue, von der Versammlungsfreiheit eigenständig geschützte (Spontan-)versammlung gegen den Polizeieinsatz zu werten wäre – wofür angesichts der jedenfalls fehlenden behördlichen Auflösung viel spricht – dürfte die Einkesselung gleichwohl rechtswidrig und mit der Versammlungsfreiheit unvereinbar gewesen sein.
Denn: Eine polizeirechtliche Identitätsfeststellung ist nur zur Abwehr oder Beseitigung einer konkreten Gefahr für die Öffentliche Sicherheit oder Ordnung zulässig. Maßnahmen sind in diesem Fall selbstverständlich auch in Sachsen zunächst gegen die Störer*innen zu richten, § 6 SächsPVDG iVm § 14 SächsPBG. Aus der Behauptung einzelner Steinwürfe lässt sich die Störereigenschaft nicht auf sämtliche Teilnehmer*innen ausweiten.
Die Polizei selbst ließ später verlauten, man sei gegen Straftäter*innen vorgegangen. Sie berief sich demnach nicht auf gefahrenabwehrrechtliches Einschreiten, sondern auf eine Festnahme der Versammlungsteilnehmer*innen zur strafprozessualen Identitätsfeststellung im Ermittlungsverfahren nach §§ 163b Abs. 1 S. 2, 163c StPO. Selbst wenn man den Grundsatz der Polizeifestigkeit der Versammlung nicht auch auf strafprozessuale Maßnahmen anwenden wollte (anders Teile der Rechtsprechung (Bsp. VG Stuttgart, Rn. 38)): Schon auf Tatbestandsebene, jedenfalls aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeit waren auch die Voraussetzungen der§§ 163b, 163c StPO offensichtlich nicht erfüllt.
Im Versammlungsrecht gibt es keinen Grundsatz „mitgefangen – mitgehangen“
§ 163b Abs. 1 S. 2, 163c StPO setzt wie grundsätzlich alle strafprozessualen Maßnahmen den Anfangsverdacht einer Straftat voraus. Sollte der Leipziger Polizei am 03.06 also nicht in einem beispiellosen Fahndungserfolg gelungen sein, 1000 Verdächtige – „durchgeknallte Straffällige“ in den Worten des Leipziger Oberbürgermeistes (SPD) – gleichzeitig zu kesseln, stellt sich die Frage, worauf dieser Anfangsverdacht konkret begründet wurde.
Der Anfangsverdacht einer Straftat muss zwingend auf konkreten Tatsachen basieren und sich individuell auf die jeweils Betroffenen beziehen. Nur in Ausnahmefällen und bei strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes können Maßnahmen nach § 163 b Abs. 2 StPO auch gegen Unverdächtige gerichtet werden. Bei der Auslegung des § 163 b Abs. 2 StPO ist selbst bei Beendigung oder Auflösung der Versammlung die verfassungsrechtliche Wertung der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG zu beachten.
Um die Identität einiger weniger festzustellen, ist die Ingewahrsamnahme von 1000 Menschen mit §§ 163b, 163c StPO und mit Verfassungsgrundsätzen nicht vereinbar. Auch im Ermittlungsverfahren gilt, unabhängig vom Versammlungsgeschehen, immer der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (wie etwa Andreas Fischer-Lescano und Andreas Gutmann hier in Bezug auf Maßnahmen gegen sog. „Adbusting“ richtig aufzeigten).
Im Versammlungskontext steht einer kollektiven strafprozessualen Verfolgung sämtlicher Teilnehmer*innen darüber hinaus auch die grundsätzliche Wertung der Brokdorf-Rechtsprechung entgegen, die vom BVerfG zuletzt 2016 bezüglich der Frankfurter Blockupy-Proteste erneut angemahnt wurde. Andernfalls träfe „nahezu jeden Versammlungsteilnehmer das Risiko, allein wegen des Gebrauchmachens von der Versammlungsfreiheit – schon während der Versammlung – Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden.“ (BVerfG Rn. 15).
Zwar sah das BVerfG es hier als zulässig an, auch gegen eine abspaltbare Gruppe von Teilnehmer*innen strafprozessual vorzugehen (ebd. Rn. 16ff.; kritisch zu einer solchen Aufteilbarkeit der Versammlung und der hierin enthaltenen Reproduktion der polizeilichen Sichtweise Röhner/Pichl und Möllers) – auch hier ist jedoch ein belastbarer Anfangsverdacht gegen die Gruppe erforderlich und die Versammlungsfreiheit der Restversammlung muss gewährleistet sein (ebd. Rn. 19). Bei wie hier 1000 Menschen, darunter Minderjährige und an der vorherigen Eskalation völlig Unbeteiligte, lag bereits keine solche klar abgrenzbare Gruppe vor.
Die Polizei bediente sich anscheinend einer bekannten Argumentation: Sie insinuierte, sämtliche gekesselten Personen seien verdächtig, sich allein durch ihren Aufenthalt zumindest als Teilnehmer*innen am Landfriedensbruch nach § 125 StGB beteiligt zu haben. Der Bundesgerichtshof hatte diese Figur der psychischen Beihilfe durch „ostentatives Mitmarschieren“ in der Vergangenheit in Bezug auf Hooligans entwickelt, die zwar nicht selbst zuschlugen, aber als Teil einer ausschließlich zur Begehung von Gewalttätigkeiten verbundenen Hooligan-Gruppe die Schläger*innen bestärkten – eine Übertragung auf das „Demonstrationsstrafrecht“ hatte der BGH deshalb jedoch auch ausdrücklich ausgeschlossen. (BGH, Rn. 18). Bereits im Nachgang der Hamburger G20-Proteste wurde im mittlerweile geplatzten „Rondenbarg“-Prozess mit ähnlicher Argumentation versucht, eine Strafbarkeit unbeteiligter Demonstrierender zu konstruieren.
Schon die Ingewahrsamnahme selbst war – selbst bei Zugrundelegung der polizeilichen Darstellung – daher schon aufgrund der fehlenden Voraussetzungen des § 163b Abs.1 und 2 StPO rechtswidrig.
Der Kessel: In allen Belangen unverhältnismäßig
Spätestens in seiner konkreten Ausprägung verstieß der Kessel von Leipzig jedoch in eklatanter Weise gegen verfassungsrechtliche Grundsätze.
So dürfte es sich bereits aufgrund der Dauer um eine Freiheitsentziehung gehandelt haben, bei der nach Art. 104 Abs. 2 S. 2 GG und §163c Abs. 1 S. 2 StPO unverzüglich eine richterliche Entscheidung einzuholen ist. Auch bei Annahme eines präventiven Vorgehens nach Polizeirecht könnte die Polizei sich hier nicht mehr auf die ausnahmsweise Nichtherbeiführung bei Annahme einer Entscheidung erst nach Wegfall des Gewahrsamsgrundes nach § 23 Abs. 1 S. 2 SächsPVDG berufen.
Darüber hinaus ist auch bei der Durchführung strafprozessualer Maßnahmen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren. In Leipzig, so musste man den Eindruck gewinnen, fiel dieser am 03.06.2023 mehr oder weniger in den Bereich polizeilicher Kulanz.
Dies betrifft sowohl die Länge der kollektiven Ingewahrsamnahme als solche, als auch die konkrete Ausgestaltung der Situation im Kessel. Die Ingewahrsamnahme betraf anfangs über 1000 Menschen und dauerte längstens von etwa 18 Uhr abends bis ca. 5 Uhr morgens des Folgetages – ca. 11 Stunden. Dies wirkt sich umso mehr aus, als dass auch Minderjährige im Kessel waren, die nach Presseberichten trotz Anwesenheit der Eltern nicht aus dem Gewahrsam entlassen wurden.
Mehrere Betroffene berichteten von keinem oder unzureichendem Zugang zu Toiletten. Diesbezüglich stellte der VGH Baden-Württemberg zuletzt im Januar letzten Jahres klar, dass die Gewährung zu sanitären Einrichtungen, insbesondere zu Toiletten zum Mindeststandard der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes und des Verbots der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Art. 3 EMRK gehört. Die Polizei müsse aufgrund der daraus folgenden staatlichen Schutzpflicht schon i.R.d. Gefahrenprognose eine ausreichende Verfügbarkeit solcher Anlagen gewährleisten, wenn absehbar sei, dass es zu Gewahrsamnahmen komme. Angesichts der Aussage der Leipziger Polizei im Vorfeld, sich für den Tag X auf „den größten Einsatz seit zwei Jahren“ vorzubereiten, kann die Polizei sich hier schlicht nicht darauf zurückziehen, von der Lage überrascht gewesen zu sein.
Anwesende berichteten zudem davon, dass die Versorgung der Gekesselten etwa mit Wärmedecken für die Nacht oder Nahrungsmitteln letztlich nur einigermaßen durch ehrenamtliche Demo-Sanitäter*innen geleistet wurde – und nicht durch die Polizei, deren Aufgabe genau das gewesen wäre.
Der Sachverhalt um den Kessel in Leipzig wird im Detail noch zu klären sein und vermutlich auch bald die Justiz beschäftigen. Es gibt noch andere Berichte aus dem Kessel, die erstaunen. So versuchten Polizeikräfte, wie auf Videoaufnahmen zu hören ist, den Gekesselten, „politische Äußerungen“ zu untersagen. Für einen solchen Eingriff in die Meinungsfreiheit gibt es keine Rechtsgrundlage. Die Polizei hat in der Bundesrepublik – abseits des strafbaren Rahmens – keine Befugnis, zu bestimmen, was auf Versammlungen gesagt wird – auch nicht, wenn sie (rechtswidrig) eingekesselt sind.