Scham und Beschämung als Herausforderung sozialer Sicherungssysteme
Inwieweit es Aufgabe sozialer Sicherungssysteme ist, Scham und Beschämung zu verhindern, oder Scham strategisch genutzt werden darf, um die Politik des Forderns und Förderns umzusetzen, erweist sich im Rahmen künftiger und aktueller Sozialreformen als eine drängende Frage. Wiederkehrend wird insbesondere seitens der Opposition wie auch von verschiedenen Sozialverbänden und NGOs seit einiger Zeit vorgebracht, dass es aufgrund der (Um‑)Gestaltung des Sozialrechts zu Scham, Beschämung sowie Stigmatisierung von Leistungsempfängern komme.
Während sich andere Disziplinen bereits seit Längerem mit Scham auseinandersetzen, mangelt es an einer rechtswissenschaftlichen Beschäftigung hiermit. Angesichts dessen, dass mit Scham assoziierte Maßnahmen wie Sanktionen, die Umstellung von Geld- auf Sachleistungen bzw. die Einführung von Bezahlkarten nicht nur zunehmend in Erwägung gezogen, sondern teils bereits umgesetzt werden, erweist sich dies als relevantes Forschungsdesiderat. Denn nicht nur kann der politischen wie auch seitens anderer Disziplinen erhobenen Kritik deshalb nicht adäquat begegnet werden. Vielmehr wird aufgrund dessen ein für die langfristige Funktionsfähigkeit des Rechtssystems potenziell maßgeblicher Faktor ausgeblendet. Sollte die rechtliche Ausgestaltung der sozialen Sicherungssysteme Scham erzeugen, könnte dies nämlich zur Folge haben, dass weder die hiermit an sich intendierte soziale Integration noch Autonomiesicherung erreicht zu werden vermögen. Angesichts dessen ist es notwendig, der Frage nachzugehen, inwiefern es rechtlich geboten ist, Scham im Rahmen sowie im Wege sozialer Sicherungssysteme zu verhindern oder ob Scham als Instrument der Verhaltenssteuerung auch in diesem Kontext genutzt werden darf.
Schamanfälligkeit sozialrechtlicher Leistungskontexte
Dass Scham einen Faktor darstellen könnte, der gerade im Sozialrecht berücksichtigt werden muss, liegt zum einen angesichts dessen nahe, dass Fragen sozialer Ungleichheit und Ausgrenzung, welche das Sozialrecht adressiert, häufig mit Scham verbunden sind. Zum anderen werden körperliche Auffälligkeiten, soziale Abweichungen und insbesondere Armut vielfach mit Scham assoziiert. Dass „verschämte Armut“ zu einem maßgeblichen politischen Terminus avanciert ist, macht dies ebenso deutlich wie die häufige Verhandlung von Stigmatisierung in sozialrechtlichen Kontexten.
Konkret wird insbesondere problematisiert, dass bestehende Leistungsansprüche leerliefen, da Sozialleistungen zu einem hohen Prozentsatz aufgrund von Scham nicht in Anspruch genommen würden. Verschiedene empirische Studien deuten darauf hin, dass Sozialleistungen häufig nicht nur mangels Wissens und der hohen Komplexität des Verfahrens nicht beantragt werden, sondern ebenso, weil die Bedürftigkeitsprüfung und der Leistungsempfang Scham hervorrufen.1) Darüber hinaus wird mit Blick auf die Ausgestaltung sozialer Leistungen kritisiert, dass die Verwendung von Bezahlkarten respektive Gutscheinen beschämend wirke, weil sie die Benutzer stigmatisiere.2) Teils wird sogar dem gesamten System des Forderns und Förderns – insbesondere der Bedürftigkeitsprüfung und der Durchsetzung der Mitwirkung – von Seiten kritischer Theoretiker vorgeworfen, eine Politik der Scham zu betreiben.3) Dies sorge dafür, dass Leistungsbezieher allgemein als faul wahrgenommen bzw. als unfähig stilisiert würden.4)
Die geübte Kritik geht teils so weit, dass die Struktur des gesamten Sozialversicherungssystems als eine Form der Entmündigung gekennzeichnet wird. Anstatt zu einem autonomen Leben und sozialer Teilhabe zu befähigen,5) würden – so der Vorwurf – tendenziell politisch exkludierte, abhängige Klienten erzeugt.6) Vor diesem Hintergrund wird zum Teil sogar vermutet, Scham werde strategisch genutzt, um soziale Ungleichheit im Wege sozialer Gängelung zu perpetuieren.7) Hierzu leiste die rechtliche Ausgestaltung einen relevanten Beitrag.
Verfassungsrechtlicher Schutz vor Beschämung und Scham?
Trotz dieser weitgehenden Vorwürfe hat sich die Rechtswissenschaft bislang weder dezidiert der Frage angenommen, inwiefern eine Beschämung verfassungsrechtlich verboten bzw. der Eintritt von Scham rechtlich sogar verhindert werden muss, noch, ob Scham womöglich unter anderem Vokabular rechtlich bereits aufgegriffen wird. Stattdessen bleibt die rechtswissenschaftliche Auseinandersetzung hiermit blass, sofern sie sich auf den Standpunkt zurückzieht, dass subjektive Emotionen und Befindlichkeiten keine rechtliche Relevanz besäßen, weil die Rechtsordnung generell nur auf den Schutz objektiv tangierter Rechtsgüter ausgerichtet sei, nicht aber subjektive Gefühle zu berücksichtigen habe.8) Dies nährt die generelle Kritik am Recht weiter, es blende Fragen sozialer Ungleichheit insbesondere deshalb strukturell aus, weil es letztlich vorrangig ein Instrument der Mächtigen zur Absicherung ihrer Herrschaft sei, anstatt ein Mittel, um für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen. Zwar gibt es durchaus gute Gründe dafür, im Wege des Sozialstaatsprinzips nicht jederlei „gesellschaftliche Befindlichkeiten“ zu verrechtlichen. Mit Blick auf Scham greift diese Argumentation gerade in einem Feld, in dem es darum geht, für soziale und politische Integration zu sorgen, jedoch zu kurz.
Verfassungsrechtliche Anknüpfungspunkte, die dafür sprechen, Scham im Kontext des Sozialrechts berücksichtigen zu müssen, bestehen zumal durchaus. Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht statuiert, dass eine Abwertung des Status wie auch eine demütigende Ungleichbehandlung nicht mit der Menschenwürde vereinbar sind. Zudem leitet es aus ihr gemeinsam mit dem Sozialstaatsprinzip bekanntermaßen das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum ab, welches ein Mindestmaß an sozialer Teilhabe gewährleisten soll. Sanktionen, mit deren Hilfe die Mitwirkungspflicht zur Beseitigung der staatlichen Hilfsbedürftigkeit durchgesetzt werden soll, hat das Bundesverfassungsgericht zwar grundsätzlich für zulässig erachtet, jedoch ebenfalls betont, dass sie kein Mittel der Bevormundung und Erziehung darstellen dürfen. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst überdies das Selbstwertgefühl und Selbstbild, welche durch Scham unterminiert werden. Sie stellen einen relevanten Aspekt von Autonomie dar, sodass Scham durch ihre Beeinträchtigung auch handlungsbeschränkend wirkt.9) Dies alles spricht dafür, der Verfassung sowohl das Gebot des Schutzes vor Beschämung durch Recht als auch sozialer Exklusion zu entnehmen. Die zunehmende Berücksichtigung von relationalen Aspekten im Rahmen der Grundrechtsdogmatik, durch welche die Angewiesenheit des Menschen auf soziale Beziehungen hervorgehoben wird, sollte es erheblich erleichtern, Scham rechtlich aufzugreifen. Denn Scham stellt ein relationales Gefühl dar, das vornehmlich in sozialen Interaktionen entsteht und von sozialen Beziehungen abhängig ist.10) Die in Gang befindliche Ausweitung des dogmatischen Blickwinkels trägt insofern dazu bei, die rechtliche Relevanz von Scham erkennen und verarbeiten zu können.
Rechtsphilosophische Einsichten
Des Weiteren stützen auch rechtsphilosophische Überlegungen die Annahme, dass Scham rechtliche Bedeutung zukommt. Gerade im Kontext der Menschenwürde helfen die in diesem Rahmen angestellten Erwägungen, die grundrechtsdogmatische Beurteilung zu schärfen. Grund hierfür ist unter anderem, dass die normative Relevanz von Scham in der Rechtsphilosophie bereits seit geraumer Zeit – sei es im Rahmen der Bedingungen zur Wahrnehmung von Rechten oder der Gewährleistung der Legitimität des Rechts – eruiert wird. Vor allem die Überlegungen von Amartya Sen im Kontext seines Capability Approachs erweisen sich diesbezüglich als aufschlussreich: Die seinerseits für notwendig erachtete „ability to appear in public without shame“ macht deutlich, dass die Verhinderung von Scham sich als relevanter Faktor erweist, damit die rechtlich gewährleisteten Freiheiten auch tatsächlich wahrgenommen werden können.11) Noch weiter gehen die Überlegungen von Martha Nussbaum, die insofern herausarbeitet, dass den sozialen Sicherungssystemen die Aufgabe zukäme, einen Lebensstandard sicherzustellen, der ein Leben ohne Scham und in Würde ermögliche.12) Auch John Rawls betont, dass Scham das Selbstwertgefühl in problematischer Weise tangiere und daher grundsätzlich zu verhindert sei. Er hebt mit Blick hierauf jedoch gleichfalls hervor, dass Scham zumeist auf verschiedenen Ursachen beruhe, die nicht allesamt rechtlich bearbeitbar seien.13)
Weitergehende rechtliche Anknüpfungspunkte
Die Notwendigkeit der Verhinderung von Stigmatisierung, welche Scham erzeugt, lässt sich mit Blick auf die sozialrechtlich relevanten Konstellationen zudem unter Rekurs auf die Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes weiter unterfüttern. Das Völkerrecht erkennt im Sozialpakt, wie die General Comments verdeutlichen, nämlich Stigma als mögliches Hindernis für die Durchsetzung sozialer Rechte an.14) Ähnliches zeigt sich ebenso im Sozialplan der Europäischen Union, mit welchem unter anderem gegen die Stigmatisierung sozio-ökonomisch benachteiligter Menschen vorgegangen werden soll, weil sie den Zugang zu Dienstleistungen einschränkt.15) Ein weiterer normativer Anknüpfungspunkt könnte sich aus Art. 4 der Grundrechtecharta ergeben, der statuiert, dass niemand einer erniedrigenden Behandlung unterworfen werden darf. Art. 34 der Grundrechtecharta hebt überdies das Recht auf Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherheit hervor und betont explizit die Notwendigkeit der Bekämpfung sozialer Ausgrenzung.
Sozialrechtliche Konsequenzen
Diese Gesichtspunkte sind, anders als auf den ersten Blick ersichtlich sein mag, sozialrechtlich nicht vollkommen verkannt worden. Vielmehr werden sie – wenngleich bislang nicht strukturell, aber immerhin doch partiell – aufgegriffen, wenn auch zumeist unter Nutzung anderer Begriffe, also ohne expliziten Rekurs auf Scham. Insbesondere Stigmatisierung, Demütigung sowie die Forderung nach einem Mindestmaß an sozialer Gleichheit, die allesamt mit Aspekten von Scham eng verbunden sind, werden bereits an verschiedenen Stellen verhandelt. Beispielhaft seien insofern genannt: der Verzicht auf das konstitutive Antragselement in bestimmten Sozialhilfebereichen, die Diskussion darüber, wann eine Arbeit als unzumutbar zu bewerten ist sowie die Übernahme von Behandlungskosten bei „sichtbaren Entstellungen“, welche soziale Exklusion zur Folge haben können.16) Rechtswissenschaftlich aufgegriffen wird dieser Gesichtspunkt ferner hinsichtlich der Frage, inwieweit Zahnersatz zu leisten ist, um eine Stigmatisierung zu verhindern.17) In sämtlichen dieser Bereiche wird demnach bereits auf Gesichtspunkte rekurriert, die mit Scham zusammenhängen, um zu begründen, dass Sozialleistungen erbracht werden müssen.
Mit Scham assoziierte Faktoren gelangen somit teils bereits in das rechtliche Blickfeld. Bislang kommt es hierzu jedoch nur vereinzelt, unstrukturiert und teils in sogar widersprüchlicher Weise. Dies genügt nicht. Es bedarf vielmehr einer generellen Auseinandersetzung damit, unter welchen Bedingungen Scham als rechtlich maßgeblich anzusehen und zu verhindern ist. Dies erweist sich vor allem deshalb als zentral, weil das Sozialrecht soziale Teilhabe absichern und Autonomie ermöglichen soll, Scham der Verwirklichung dieser Ziele jedoch entgegensteht, weil sie tendenziell Isolation mit sich bringt und Integration erschwert.
Scham sollte daher mit Blick auf die Art und Weise der Ausgestaltung der Voraussetzungen, Leistungsarten sowie des Leistungsumfangs als Faktor in die Erwägungen einbezogen werden. Wie skizziert, enthält das Grundgesetz einige Ansatzpunkte, die durch Scham hervorgerufenen Friktionen verfassungsrechtlich aufzugreifen und im einfachen Recht, insbesondere Sozialrecht, umzusetzen.
Gleichfalls muss jedoch berücksichtigt werden, dass Scham auch dazu beitragen kann, die Funktionalität des Rechts zu steigern und legitime Ziele zu erreichen. Dies gilt im Sozialrecht etwa für den Vorrang der Selbsthilfe gegenüber der Inanspruchnahme von Sozialleistungen sowie die zweckentsprechende Leistungsverwendung. Dies macht deutlich, dass Scham im Recht schlussendlich wohl eine ambivalente Rolle zukommt. Insbesondere gilt es insoweit zwischen rechtlicher Beschämung und in sozialen Kontexten entstehender Scham zu differenzieren. Darüber hinaus bedarf es einer näheren Auseinandersetzung mit ihren Entstehungsgründen und ihrer Wirkweise. Insofern sollte weder reflexhaft die rechtliche Verhinderung von Scham grundsätzlich gefordert bzw. Scham als rechtlicher Steuerungsmechanismus von vornherein ausgeschlossen noch Scham ohne Weiteres als rechtlich unbeachtliches individuelles Gefühl abgetan werden.
Wie und in welchem Umfang eine Berücksichtigung von Scham genau geboten ist und wie sich dies einfachrechtlich auf die Ausgestaltung sozialrechtlicher Sicherungssysteme auswirkt, bedarf folglich einer näheren Analyse und rechtswissenschaftlichen Diskussion. In diese sind die hierzu vorliegenden sozialwissenschaftlichen Einsichten wie auch rechtsphilosophischen Erwägungen einzubeziehen. In Anbetracht der verschiedenen anstehenden Sozialreformen und somit laufenden politischen Diskussion sollte sich die Rechtswissenschaft dieser Frage jedoch alsbald annehmen, wenn sie ihrer Aufgabe gerecht werden will, die Hintergründe und Friktionen von Rechtsstrukturen zu reflektieren.
References
| ↑1 | Siehe hierzu ferner Dafna F. Bearson und Cass R. Sunstein, Take-Up, Behavioural Public Policy (2025), DOI: 10.1017/bpp.2023.21, S. 852; Jana Friedrichsen, Tobias König und Renke Schmacker, Social Image Concerns and Welfare Take-Up, Journal of Public Economics (2018), DOI: 10.1016/j.jpubeco.2018.10.008, S. 174–192. |
|---|---|
| ↑2 | Kiesewetter, Neue Zeitschrift für Sozialrecht (2026), S. 135, 139; Weß, Blätter der Wohlfahrtspflege (2025), S. 211. |
| ↑3 | Jens Becker, Scham und Beschämung im deutschen Sozialstaat, in: Selke/Maar (Hrsg.), Transformation der Tafeln in Deutschland: Aktuelle Diskussionsbeiträge aus Theorie und Praxis der Tafelbewegung (2011), S. 152 ff.; Jens Becker und Jennifer Gulyas, Armut und Scham – über die emotionale Verarbeitung sozialer Ungleichheit, Zeitschrift für Sozialreform (2012), S. 85 ff., 94 f. |
| ↑4 | Weß, Blätter der Wohlfahrtspflege (2025), S. 210 f. |
| ↑5 | Vgl. etwa Nancy Fraser, Soziale Gerechtigkeit im Zeitalter der Identitätspolitik, in: Fraser/Honneth, Umverteilung oder Anerkennung? Eine politisch-philosophische Kontroverse, übersetzt von Burkhardt Wolf (2003), S. 82 ff., 90 f.; Günter Frankenberg, Die Verfassung der Republik: Autorität und Solidarität in der Zivilgesellschaft (1997), S. 150 ff.; Ulrich Rödel, Günter Frankenberg und Helmut Dubiel, Die demokratische Frage (2. Aufl., 1989), S. 185 ff. |
| ↑6 | Ulrich Rödel, Günter Frankenberg und Helmut Dubiel, Die demokratische Frage (2. Aufl., 1989, S. 185 ff. |
| ↑7 | Jens Becker und Jennifer Gulyas, Armut und Scham – über die emotionale Verarbeitung sozialer Ungleichheit, Zeitschrift für Sozialreform (2012), S. 85 ff., 94 f. |
| ↑8 | Froese, Neue Juristische Wochenschrift (2025), S. 3276. |
| ↑9 | Beate Rössler, Autonomie: Ein Versuch über das gelungene Leben (2017), S. 54. |
| ↑10 | Thomas J. Scheff, Shame in Self and Society, Symbolic Interaction (2003), DOI: 10.1525/si.2003.26.2.239, S. 241 ff. |
| ↑11 | Ähnliche Erwägungen finden sich ebenfalls bei Martha C. Nussbaum, Hiding from Humanity: Disgust, Shame, and the Law (2004), S. 222 ff. |
| ↑12 | Martha C. Nussbaum, Hiding from Humanity: Disgust, Shame, and the Law (2004), S. 282 ff. |
| ↑13 | John Rawls, Eine Theorie der Gerechtigkeit, übersetzt von Hermann Vetter (18. Aufl., 2012), S. 366, 479 ff. |
| ↑14 | Unter anderem United Nations Committee on Economic, Social and Cultural Rights, General Comment No. 20: Non-Discrimination in Economic, Social and Cultural Rights, E/C.12/GC/20, 02.07.2009, https://digitallibrary.un.org/record/659980, zuletzt abgerufen am 21.10.2026, Rn. 33, 35. |
| ↑15 | Europäische Kommission, Mitteilung: Strategie der Europäischen Union gegen Armut: Armut in allen Lebensphasen bekämpfen und verhindern, COM(2026) 538 final, 06.05.2026, S. 9, 10, 13, 21. |
| ↑16 | Ausführlicher dazu, inwiefern Scham als Faktor im Sozialrecht bereits Berücksichtigung findet, Laura Münkler und Rahel Skobowsky, Neue Zeitschrift für Sozialrecht (2026), im Erscheinen. |
| ↑17 | Neumann, Neue Zeitschrift für Sozialrecht (1998), S. 410. |



