18 January 2019

Staatsschutz 3.0? Der Verfassungsschutz vor der Tendenzwende

„Freiheit und Ordnung“ ist das zu Recht berühmte Kapitel über Sozialutopien in Ernst Blochs „Prinzip Hoffnung“ betitelt. Bloch löst das ewige Spannungsverhältnis von Freiheit und Ordnung marxistisch auf: Das Reich der Freiheit werde der Mensch erst betreten, wenn er sich nicht nur politisch, sondern auch wirtschaftlich selbstbestimmen kann. Bloch formuliert das als Verheißung eines Zustandes verwirklichter gleicher Freiheit – utopisch, gewiss, aber konkret utopisch: Man weiß ungefähr, was man bekommt, und ziemlich genau, wie man hinkommt. Jede staatlich-politische Ordnung, so kann man Bloch verstehen, muss sich in ein Verhältnis zur Freiheit setzen. Wieviel Freiheit ist möglich? Wieviel Zwang ist nötig? 

Freiheit und Ordnung

Wie der Philosoph Jonas Heller in seiner eindrücklichen Studie „Mensch und Maßnahme“ nachweist, beruht die moderne demokratische Ordnung gerade darauf, die Freiheit durch die Ordnung verwirklichen zu wollen: Sicherheit wird zum Realfundament der Freiheitsausübung. Freiheit und Ordnung geraten in ein dialektisches Verhältnis des produktiven Widerspruchs, in dem der sterile Gegensatz beider aufgehoben ist. Im Ausnahmezustand tritt freilich zutage, dass Ordnung nicht restlos in normativer Freiheit aufgeht: die rohe Faktizität der Durchsetzung des Gewaltmonopols bedroht die Freiheitsrechte. Der wieder aufbrechende Gegensatz wird durch die Ideologie der Nation überbrückt, die notwendig Ausschlüsse produziert, also die Gleichheit der Freiheit selbst infrage stellt, indem sie Feinde der „Freiheitsordnung“ identifiziert.

Majestätsschutz

Dieser Gedankengang lässt sich auf die Idee des Staatsschutzes übertragen. In einer ersten Phase – Staatsschutz 1.0 – war dieser auf den Schutz der Majestät und der Herrschaftselite konzentriert. War Majestätsbeleidigung ein schweres Verbrechen, bestand jenseits dieses Sakrilegs ein recht ausgedehntes Feld der Freiheit, für das sich die Herrschaft nicht näher interessierte. Zugleich war aber auch Willkür möglich, die Freiheit nicht rechtssicher: Bismarcks Sozialistengesetze repräsentieren diese Phase.

Republikschutz

Die zweite Phase markiert den Übergang zur modernen Demokratie, in Deutschland also die Revolution vor 100 Jahren. Staatsschutz wird jetzt Republikschutz. Der Staat sieht sich gezwungen, seine nunmehr freiheitlichen Institutionen gegen ihre Feinde zu schützen, gegen die „Feinde der Freiheit“. In dieser Periode geht es darum, reichlich paradox, Freiheit zu schützen, indem man sie ihren Feinden nimmt. In der Weimarer Republik war diese Idee keineswegs unbekannt; überpositives Rechtsdenken war vielmehr höchst verbreitet, aber letztlich nicht erfolgreich, weil es die Idee demokratischer Gleichheit noch nicht hinreichend als Selbstwert und zentrales Ordnungsziel erkannt hatte. Institutionen blieben ideenlose Hüllen, der fehlende demokratische Geist der Mehrzahl ihrer Amtswalter machte sie höchst verwundbar. Daraus zog man nach der Katastrophe der Naziherrschaft die Lehre, diesen Institutionenschutz konsequenter anzugehen, und zwar doppelt: als Schutz staatlicher Organe und zugleich ihres menschenrechtlichen Geistes. So hat man die Definition der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ (FDGO) aus dem SRP-Urteil des Bundesverfassungsgerichts und § 4 II BVerfSchG bisher überwiegend verstanden.  

In dieser überkommenen bundesrepublikanischen Konzeption blieb aber ein Widerspruch erhalten: das paternalistisch-etatistische Moment des nun so genannten Verfassungsschutzes. Dieser fußte auf der Auffassung, eine verbindliche und rechtlich bestimmte Auslegung der FDGO sei exekutiv-autoritativ möglich. Zahlreiche bedeutende Verfassungsrechtler (Abendroth, Ridder, Preuß, Denninger, Goerlich etc.) und politische Theoretiker*innen (Maus etc.) haben das mit unterschiedlichen – meist überzeugenden – Argumenten angegriffen. Bekannt wurde besonders Ulrich K. Preuß‘ Begriff der Super- oder zweistufigen Legalität. Die dahinterstehende These lautete, im Konstrukt der FDGO schütze der (west)deutsche Staat überpositiv eine besitzindividualistische Zurichtung der Freiheit, also letztlich einen Status quo des Kapitalismus, nicht die notwendig (positiv) fortschreitende Demokratie. Den Diskussionsstand und den historischen Hintergrund fasst die gerade erschienene, so gründliche wie thesenstarke Studie von Sarah Schulz zusammen.

Die Herkunft des Schutzgutes der FDGO aus dem antikommunistisch programmierten politischen Strafrecht der frühen Bundesrepublik ist eine interessante historische Erkenntnis. Dennoch blieb der Verfassungsschutz letztlich – trotz seiner maßgeblichen personellen Durchsetzung mit Nazis und Ex-Nazis in der (langen!) Anfangszeit – am Paradigma des umfassenden Republikschutzes als „Staatsschutz 2.0“ orientiert, für das eher eine gekünstelte Gleichsetzung von „Rechts“ und „Links“ als sich vermeintlich berührende „Extremismen“ prägend wurde – eine politologisch kaum haltbare Annahme, die zu schwer nachvollziehbaren Auswüchsen wie der Beobachtung von Abgeordneten wie Katja Kipping oder Bodo Ramelow führen sollte.

Menschenschutz?

Die soeben gefällten AfD-Entscheidungen des Bundesverfassungsschutzes – dazu instruktiv Klaus Gärditz gestern – könnten freilich den Übergang zu einer dritten Phase oder Stufe des Staatsschutzes markieren. Das hängt weniger daran, dass die Einstufung der AfD als Prüffall und von „Junger Alternative“ und „Flügel“ als Verdachtsfälle nach NPD und „Republikanern“ einmal mehr eine überregional bedeutsame, parlamentarisch vertretene rechtsradikale Partei in den Fokus der Behörde rückt. Sondern es liegt an der Begründung des Bundesamtes, die sich nicht so sehr auf die in Teilen der AfD angestrebte Überwindung des institutionellen „Systems“ stützt, sondern zuvörderst auf die vielfach zum Ausdruck gebrachte Missachtung der Menschenwürde und demokratischen Gleichheit von als migrantisch markierten Menschen.

Diese Begründung – man muss es noch einmal hervorheben, auch wenn Gärditz bereits darauf hingewiesen hat – steht in der Linie des NPD-Urteils des Bundesverfassungsgerichts von 2017. Maßgeblich durch die damaligen Verfahrensbevollmächtigten Möllers und Waldhoff angestoßen, führte das Gericht die Leugnung der elementaren Rechtsgleichheit aller Bürger*innen und die damit korrespondierenden völkischen Homogenitätsfantasien der NPD als Belege für eine verfassungsfeindliche Gesinnung an. Es ging also um Menschenwürde, Diskriminierungsverbote und Antirassismus – kurz gesagt: um das Menschenrecht auf gleiche Freiheit.

Sollte diese Orientierung an der gleichen Freiheit mit einer relativen Abwertung des Schutzes staatlicher Institutionen um ihrer selbst willen verbunden sein, würde das den Übergang zu einem „Staatsschutz 3.0“ bezeichnen. Dieser sich jetzt abzeichnende neue Verfassungsschutz wäre wesentlich Menschenschutz, genauer: Schutz der Bevölkerung vor gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit (Wilhelm Heitmeyer). Eine solche Tendenzwende des Verfassungsschutzes stößt sich freilich beim ersten Hinsehen mit dem eigenen Selbsterhaltungsinteresse der Behörde. Denn das vollständige Aufgehen der Ordnung und Sicherheit in der Freiheit würde eine stete Rückbindung des Verfassungsschutzes an die gleiche Selbstbestimmung aller Bürger*innen im Land erfordern, die sich bisher am Selbstschutz eines institutionellen Status quo bricht. Dieser Status quo besteht im „latenten Ausnahmezustand“ der Geheimdienstarbeit, die Verfassungsfeinde aufspüren und dafür Grundrechte verkürzen will. Eine konsequent menschenrechtliche Orientierung des Verfassungsschutzes, die mit der etatistischen Eigenlogik der Institution aufräumt, wäre zudem eine Ironie der Geschichte. Denn gerade die Erwähnung der Grund- und Menschenrechte als Schutzgut war im Staatsschutzrecht der jungen Bundesrepublik besonders kontrovers; galten Grundrechte doch als notorisch juristisch unterbestimmt und politisch zu umstritten (vgl. Sarah Schulz). Die Weimarer Republik wusste bekanntlich auch noch nicht allzu viel mit ihnen anzufangen – vom Eigentumsrecht einmal abgesehen. 

Mittlerweile hat sich das Verhältnis hier aber umgekehrt: die politischen Organe gelten als wandelbar, neue Formen demokratischer Selbstbestimmung wurden denkbar und teils auch eingeführt, etwa Elemente direkter Demokratie oder Basisdemokratie. Die Ordnung erlaubt ihre eigene Destituierung, sofern sie gewachsenen (Rechts-) Ansprüchen auf egalitäre Beteiligung nicht mehr entspricht. Demokratischer Experimentalismus und Formwandel sind geradezu Verfassungsgebot geworden, um gleiche Freiheit immer vollkommener ins kollektive Werk zu setzen.

Die Menschenrechte auf gleiche Freiheit selbst sind hingegen nicht länger verhandelbar. Das BVerfG hat sie in einer langen Rechtsprechungsgeschichte ausgefaltet und gefestigt. Zuletzt gewann auch der Diskriminierungsschutz unter europäischem Einfluss immer mehr an juristischem Gewicht und Überzeugungskraft.  

Der Verfassungsschutz ist also – möglicherweise – dabei, seine juristische Legitimitätsbasis umzustürzen– weg von der Selbsterhaltung einer freiheitlich verstandenen Ordnung, hin zum Schutz der Freiheitsrechte allein und um ihrer selbst willen.

Institutionelle Konsequenzen

Der nächste Schritt müsste nunmehr darin bestehen, sich von der irreführenden Extremismustheorie und dem Mythos der „guten Mitte“ zu verabschieden. Denn gerade auch die Mitte erweist sich immer wieder als anfällig für „autoritäre Versuchungen“ und die Abwertung von Menschengruppen. Institutionell wäre es folgerichtig, den richtungsweisenden Vorschlägen etwa von Hans-Peter Bull oder Ronen Steinke zu folgen, sich im besten Fall in ein Forschungsinstitut zu Demokratiegefährdungen (etwa analog der SWP) und eine Sicherheitsbehörde zur Terror- und Gewaltprävention aufzuspalten. Denn eine unter dem Primat der menschenrechtlichen Freiheit interpretierte FDGO hätte mit dem Schutz der Menschen vor politisch motivierter Gewalt ihre wahre demokratische Bestimmung gefunden. Drohende Gewalt gegen Menschen im Vorfeld der konkreten (polizeilichen) Gefahr bezeichnet den Punkt, an dem Freiheitsausübung in geheimdienstlich relevante Freiheitsgefährdung umschlägt. Wie das Totalversagen des Verfassungsschutzes im Fall des NSU zeigt, wartet hier eine große Aufgabe. Die Schmälerung der Erfolgschancen von Parteien wie der AfD und der Karriereaussichten von Rechtsradikalen erscheint demgegenüber mehr als alltägliche politische und akademische Herausforderung für alle Demokrat*innen denn als primäre Aufgabe von Sicherheitsbehörden. 


SUGGESTED CITATION  Wihl, Tim: Staatsschutz 3.0? Der Verfassungsschutz vor der Tendenzwende, VerfBlog, 2019/1/18, https://verfassungsblog.de/staatsschutz-3-0-der-verfassungsschutz-vor-der-tendenzwende/, DOI: 10.17176/20190211-221755-0.

13 Comments

  1. Heinrich Niklaus Sun 20 Jan 2019 at 13:06 - Reply

    „…lässt sich die Kernthese vom Rechtsextremismus in der «Mitte der Gesellschaft» empirisch keineswegs erhärten: Weder die soziale noch die politische Mitte hat einen überproportionalen rechtsextremistischen Anteil.“ Prof. Jesse, https://www.nzz.ch/feuilleton/wer-nicht-rechtsextremistisch-ist-muss-keineswegs-demokratisch-eingestellt-sein-ld.1451398

    Die Unterstellungen der „enthemmten Mitte“ gegenüber sind absurd. Interessant die Studie der Züricher Hochschule, wonach in der Schweiz mehr Links-als Rechtsextremismus festzustellen ist. https://www.zhaw.ch/de/ueber-uns/aktuell/news/detailansicht-news/news-single/extremismus-unter-jugendlichen-ideologie-ist-verbreiteter-als-gewaltbereitschaft/

    Insgesamt sollte man sich keineswegs „von der Extremismustheorie verabschieden“, sondern alle Formen des Extremismus im Auge behalten.

    • Tim Wihl Mon 21 Jan 2019 at 15:34 - Reply

      Herr Jesse ist der Hauptvertreter der sog. Extremismustheorie, die in der Politikwissenschaft – gerade auch international – jenseits dieser “Schule” kaum Anklang gefunden hat, trotz ihrer Popularität in den Medien (etwa der NZZ). Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit – als tragfähigeres Kriterium für gefährlichen Radikalismus – ist links eher nicht zu Hause. Anders als Institutionenkritik. Die Frage ist: Womit soll sich der Verfassungsschutz befassen? Ich würde sagen: Terrorismus- und Gewalt-, nicht Gesinnungsabwehr. Und da liegt die Gefahr zurzeit eindeutig und unbestreitbar nicht links, sondern rechts (und beim religiösen Radikalismus natürlich). Statistisch sind es gerade Angehörige von Minderheiten, die immer wieder begründet um ihre physische Integrität fürchten. Mit der Schweiz befasst sich das BfV meines Wissens nicht. Und Gesinnungen allein sollten ohnehin nicht das Geschäft des BfV sein.

      • Maximus Pontifex Tue 22 Jan 2019 at 07:59 - Reply

        “Und da liegt die Gefahr zurzeit eindeutig und unbestreitbar nicht links, sondern rechts (und beim religiösen Radikalismus natürlich).”

        Die Gefahr liegt unbestreitbar links und rechts. Deshalb macht es durchaus Sinn, beide “Seiten” im Blick zu haben.

  2. Frank Heinze Mon 21 Jan 2019 at 18:12 - Reply

    Anmerkung eines Realschülers: Hier wird schlicht eine Gesinnungsstraftat konstituiert. „Völkisch-ethnisch“ ist bekanntlich die Grundlage unseres Staatsbürgerrechts, es geht bekanntlich primär nach der (biodeutschen) Abstammung.
    Nur deswegen sind ja Spätaussiedler und DDR Bürger seit jeher Deutsche im Sinne des GG.

    Im übrigen könnte man diese Definition auch auf Religionen anwenden, die bekanntlich zwischen „Gläubigen“ (gut, halal) und „Ungläubigen“ (böse, haram) klar unterscheiden. Rassismus pur.

    Zum dritten ist der Verfassungsschutz inkonsequent, da Religionen wie Scientology sehr wohl als verfassungsfeindlich beobachtet werden. Den Islam oder Christentum trifft es nur nicht aus Opportunitätsgründen.

    • Tim Wihl Mon 21 Jan 2019 at 18:33 - Reply

      Wenn es allein um Gesinnungen geht, teile ich Ihre Kritik. Allerdings sind Worte nicht immer Schall und Rauch, sondern können zum Beispiel Volksverhetzung darstellen und Gewalt schüren. So argumentiert meines Erachtens das BfV.
      Zum Staatsbürgerschaftsrecht: Seit der Reform von 2000 beruht es im Grundsatz auf dem Bodenrecht-, nicht mehr dem Blutsrecht-Prinzip (man könnte aber auch sagen: einer Kombination beider).
      Zu den Religionen: Diese müssen nicht immer so ausgrenzend verfahren, wie Sie das darstellen. Sie können auch höchst tolerant agieren, wie das der Mainstream der Evangelischen Kirche in Deutschland tut, z. B., auf der Grundlage der Überzeugung, Gott liebe alle Menschen oder Gott sei sogar Liebe etc.

      • Frank Heinze Mon 21 Jan 2019 at 19:31 - Reply

        Die Essenz aller monotheistischen Religionen ist immer „wir“ und „die anderen“. Und für „die anderen“ ist das Schicksal definiert. Ganz egal, wie verbrämt die EKD fährt. (siehe LRA etc)

        Volksverhetzung ist immer Ansichtssache. So darf man hierzulande nicht mal die eigene Fahne verbrennen, während es in den USA gesetzlich geschützt ist. Echte Meinungsfreiheit ist eben unangenehm für viele Interessengruppen.
        btw: Der Ausruf Allahuakbar bedeutet nicht „Gott ist groß“, wie oft gesagt, sondern „Gott ist der größte“.
        Parallelen zu anderen Parolen sind nicht zufällig.

      • Frank Heinze Mon 21 Jan 2019 at 19:35 - Reply

        Achja, die Reform hat das Staatsangehörigkeitsgesetz lediglich um die doppelte Staatsbürgerschaft ergänzt. Jus sanguinis ist immer noch das Grundprinzip. Ein ethnisch definiertes Staatsvolk.

        • schorsch Mon 21 Jan 2019 at 21:48 - Reply

          Die Pointe des NPD-Urteils ist überhaupt nicht, dass das ius sanguinis verfassungswidrig wäre. Es geht nicht darum, wie das Staatsangehörigkeitsrecht demokratisch ausgestaltet wird, sondern darum, dass der demokratischen Entscheidung über das Staatsangehörigkeitsrecht kein ethnischer Volksbegriff entgegengehalten werden kann.

          • Frank heinze Tue 22 Jan 2019 at 09:37

            Das stimmt nicht. Primär ist ein ethnisch deutsches Staatsvolk verfassungskonform und verfassungsgewollt. Alle weiteren Einbürgerungen können dazukommen oder auch wieder abgeschafft werden. Ein “Biodeutscher” (auch mit zwei Pässen) darf nicht ausgebürgert werden, ein fremdländischer Doppelstaatler hingegen schon. Aber warten wirs mal ab. Das Rechtssystem ist, wenn es so weitergeht, ohnehin bald am Ende. Und dann heisst es: „Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet“

          • schorsch Tue 22 Jan 2019 at 21:43

            Wo haben Sie das denn her?

  3. tim.wihl Fri 1 Feb 2019 at 15:56 - Reply

    Definitiv falsch ist, dass das GG einen ethnischen Volksbegriff festlege – was auch immer das sein soll und wie man das abgrenzen mag. Das vertritt kein seriöser Rechtswissenschaftler. Private Umsturzfantasien darf natürlich jeder hegen – egal, wie weit sie von demokratischen Hoffnungen entfernt sind und wie stark sie an protofaschistische Propaganda erinnern (Schmitt again…).

    • ius modernum et antiquum Sat 27 Jul 2019 at 17:57 - Reply

      Den ethnischen Volksbegriff als Grundannahme der Staatsangehörigkeit vertritt das Grundgesetz selber.

      Generell kann man den obigen Aufsatz damit zusammenfassen, dass von den drei, auch dem Grundgesetz immanenten Elementen des Staates das Element des Staatsvolkes eliminiert werden soll

      Mit dem Element des Staats”volk”es der verschwindenden Einheit der Bevölkerung, schwindet aber auch zugleich ein weiteres Element, nämlich das Element der Staatsgewalt, jedenfalls der “demo”kratischen Staatsgewalt; denn es schwinden zugleich sowohl die Möglichkeit eines praktikablen Verfahrens zur Erzeugung von Staatsgewalt aus dem Staatsvolk wie auch die Akzeptanz der Staatsgewalt im Volke. Diesen in dem quasi als Grundgesetz des Konservatismus dienenden Böckenförde-Diktum ausgedrückten Zusammenhang zwischen Staatsvolk und Staatsgewalt hat Cohn-Bendit schon im Jahre 2001 mit den Worten beschrieben: “Die multikulturelle Gesellschaft ist hart, schnell, grausam und wenig solidarisch, sie ist von beträchtlichen sozialen Ungleichgewichten geprägt und kennt Wanderungsgewinner ebenso wie Modernisierungsverlierer, sie hat die Tendenz, in eine Vielzahl von Gruppen und Gemeinschaften auseinanderzustreben sowie die Verbindlichkeit ihrer Werte einzubüßen.”

      Der im Aufsatz beschriebene und befürwortete Wechsel des Verfassungsschutzes von einer die Verfassung = Staatssatzung = Staatsordnung = Staatsgewalt schützenden Behörde zu einer die Individualfreiheiten schützenden Behörde, spiegelt diese Entwicklung eigentlich nur wieder.

      Die Kreation eines “Staates” in Form eines “Staats”gebiet bzw. Siedlungsbgeländes ohne Staatsvolk und “staatsvölkische” Staatsgewalt als Teil der sog. “New World”, ist durchaus eine Art von “privater Umsturzphantasie” und sicher um einiges mehr eine solche als die, etwa von der AfD vertretene Idee die BRD einfach in der vom GG gegebenen Ordnung fortzuführen.

  4. Günter Thomas Fri 1 Feb 2019 at 18:28 - Reply

    Ich klinke mich hier als ev. Theologe und Soziologe ein.
    Ein großes Problem scheint mir zu sein, dass eine Ausrichtung des Verfassungsschutzes auf die Menschenrechte anstelle eines Institutionenschutzes auf drei Probleme stößt:
    1. Abgesehen von ganz elementaren Rechten sind die Menschenrechte (wie auch die Menschenwürde) schwer klar bestimmbar. Beobachtet man den gegenwärtigen gesellschaftlichen Diskurs in den westlichen Gesellschaften und speziell kosmopolitisch ausgerichteten Milieus, so läßt sich eine Ausweitung von Menschenrechtsverletzungen beobachten, die vielfach eine Inflation anzeigt. M.W. gibt es kein Instrument, das hier antiinflationär wirken könnte und ein Ziehen dieses Registers einschränken könnte. Letztlich läßt sich mit dem Menschenrechtsargument jegliche selektive Partikularität moralisch delegitimieren.
    2. Betrachtet man – entlang vieler philosophischer Entwicklungen des 20. Jhdts. – alle sprachlichen Äußerungen als “Handlungen”, so ist der Katalog der Menschenwürdeverletzungen nochmals gewaltig erweiterbar. Letztlich kann jede kritische Äußerung und jede Distinktion (genannt: Diskriminierung) als “Verletzung” markiert werden. (Ich empfehle die Besichtigung amerikanischer Universitäten…).
    3. Werden Sprachhandlungen – außer in den schwierigen Grenzlagen der Volksverhetzung – negativ sanktioniert, so steigern sich die Probleme der Hermeneutik. Man mag über das Prüfgutachten des Verfassungsschutzes zur AfD juristisch und politisch denken wie man will. Der jetzt zugängliche Text ist unter dem Gesichtspunkt “Wie gut wird hier hermeneutisch gearbeitet?” an vielen Punkten nicht nur interessant,sondern zeigt ein Unterbieten vieler hermeneutischer Mindeststandards. Der Umgang mit Texten ist an vielen Stellen äußerst fragwürdig.

    Vor diesem Hintergrund fürchte ich, dass die Umstellung auf den Schutz von Menschenrechten die Aufgabengebiete des Verfassungsschutzes wohl enorm ausweiten lässt. Was könnte an dieser Stelle begrenzend wirken?

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