31 December 2022

Ukraine-Sondertribunal mit Legitimationsproblemen?

Zugleich eine Antwort auf Günter Krings (CDU), Volker Ullrich (CSU) und Sergey Lagodinsky (Bündnis 90/Die Grünen)

Der Ruf nach einem Sondertribunal für den russischen Angriffskrieg in der Ukraine (‘UkrTrib‘) wird auch hierzulande im politischen Raum lauter1). Der Vorschlag geht auf eine Initiative um den britischen Völkerrechtler und Publizisten Philippe Sands zurück, der sich innerhalb kürzester Zeit eine Reihe prominenter Politiker/innen und Völker(straf)rechtler/innen angeschlossen haben2). Bisweilen wird ein Vergleich mit dem Nürnberger Militärgerichtshof gezogen 3), der aber aus mehreren Gründen hinkt, nicht zuletzt, weil dieser eine Konsequenz der Niederlage Nazi-Deutschlands und des damit verbundenen – im Fall Russlands nicht absehbaren – regime change war4).

Der rechtliche Grund für den Vorschlag ist, dass die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs (‘IStGH‘) bei einem Aggressionsverbrechen faktisch auf Vertragsstaaten beschränkt ist (Art. 15bis Abs. 5 IStGH-Statut e contrario), also sowohl der Angreiferstaat (Russland) als auch der Opferstaat (Ukraine) Vertragsstaaten sein müssen. Dass dieses Zuständigkeitsregime viel zu eng ist, wusste man schon vor dem russischen Angriffskrieg – wieso sollte der Opferstaat, der ja zugleich Territorialstaat ist, nicht die Zuständigkeit für ein auf seinem Territorium gegangenes Aggressionsverbrechen selbständig begründen können? Doch bei der Aufnahme des Aggressionsverbrechens in das IStGH-Statut im Zuge der ersten Überprüfungskonferenz im Jahre 2010 in Kampala war völkerrechtspolitisch nicht mehr möglich. Zur Wahrheit gehört aber auch, dass dieses enge Zuständigkeitsregime gerade von westlichen Staaten, allen voran Frankreich, den USA und dem Vereinigten Königreich, propagiert wurde, die sich nun bemüßigt sehen, ein UkrTrib zu fordern,5) wobei offen ist, ob sie dessen Gründungsvertrag überhaupt beitreten werden oder dies – aus Sorge vor der möglichen Präzedenzwirkung – unterlassen.6)

Der russische Angriffskrieg legt nun schmerzlich offen, dass der IStGH bezüglich des Aggressionsverbrechens ein zahnloser Tiger ist. Das enge Zuständigkeitsregime durch eine Überweisung des UN-Sicherheitsrats (Art. 15ter IStGH-Statut) zu umgehen, ist zwar grundsätzlich möglich, scheitert aber hier offensichtlich am russischen Veto 7) Auch eine Änderung dieses Zuständigkeitsregimes, insbesondere durch – einen rechtlich gut vertretbaren – Verzicht auf das Vertragsstaatserfordernis bezüglich des Opfer-/Territorialstaates, ist nicht ohne weiteres möglich, denn sie müsste über die IStGH-Vertragsstaatenversammlung (Assembly of States Parties, ‘ASP‘) initiiert werden (was auf ihrer gerade abgehaltenen 21. Sitzung im Dezember nicht geschehen ist) und bedürfte der Zustimmung von sieben Achtel der Vertragsstaaten (Art. 121 Abs. 4 IStGH-Statut), also 108 der insgesamt 123 Vertragsstaaten.8) Überdies ist umstritten, ob eine solche Änderung rückwirkend erfolgen kann (was davon abhängt, ob man nachträgliche Zuständigkeitserweiterungen dem Gesetzlichkeitsgrundsatz i.S.v. Art. 22-24 IStGH-Statut unterwerfen will).

Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass vor allem die Ukraine (die allerdings das Aggressionsverbrechen auch selbst verfolgt)9) die dadurch entstehende Strafverfolgungslücke durch die Schaffung eines Sondertribunals schließen will. Dabei gilt es allerdings viel zu bedenken, und es geht – entgegen Lagodinsky – nicht nur um „formalistische Bedenken“, sondern auch um durchaus „gewichtige Gegenargumente“. Zunächst stellt es, wie im ersten Abschnitt zu zeigen sein wird, eine nicht einfach zu überwindende Schwierigkeit dar, ein UkrTrib mit ausreichender Legitimität in den Augen der Weltöffentlichkeit zu versehen, vor allem in den Augen des – der westlichen Ukraine-Politik grundsätzlich skeptisch gegenüberstehenden – Globalen Südens. Dort fragt man sich unter anderem, warum denn ein solches Tribunal nicht bei der völkerrechtswidrigen (US-geführten) Irak-Invasion eingerichtet wurde. Denn auch wenn es sich dabei nicht um einen so eindeutigen Fall eines Angriffskriegs und jedenfalls um keinen Eroberungskrieg gehandelt hat, so zeigt doch das völlige Fehlen irgendwelcher (straf-)rechtlicher Konsequenzen für die damals Führungsverantwortlichen ein merkwürdiges Verständnis der sog. regelbasierten Völkerrechtsordnung, die ja gleiche Rechtsanwendung für alle garantieren sollte.10) Daraus abgeleitet und davon unabhängig ergeben sich Folgefragen und -probleme, die im zweiten Abschnitt zumindest thematisiert werden sollen. All diese und ggf. weitere Fragen bedürfen gründlicher und ergebnisoffener Prüfung, bevor man vorschnell die Errichtung eines UkrTrib fordert.

Fragwürdige Legitimität

Das Hauptproblem ist die Legitimität eines solchen Sondertribunals. Diese kann überhaupt nur durch die Einbindung der UNO, insbesondere der Generalversammlung (‘GV‘) erreicht werden.11) Demgegenüber würden sich regionale Initiativen (etwa auf Ebene des Europarats) oder ein multilateraler Vertrag interessierter Staaten mit der Ukraine (Nürnberger Modell)12) von vorneherein dem Vorwurf begrenzter (nur europäischer) Legitimität aussetzen. Das ist auch die ganz übereinstimmende Ansicht der Tribunalbefürworter/innen,13) weshalb es überrascht, wenn Krings, Ullrich und Lagodinsky so stark die europäische (EU/Europarat) und national-deutsche Ebene (Bundestag) betonen, sogar eine deutsche Führungsrolle fordern.14)

Anzustreben wäre somit eine Resolution der GV, in der diese dem UN-Generalsekretär die Errichtung eines solchen Tribunals durch Abschluss eines bilateralen Vertrags mit der Ukraine empfehlen müsste; oder es würde vorab ein bilaterales Abkommen zwischen der UNO und der Ukraine ausgehandelt, das dann der GV zur Billigung vorgelegt werden würde. Das erstgenannte Verfahren wurde bei der Gründung des Sondergerichtshofs für Sierra Leone (Special Court for Sierra Leone)15) gewählt, wobei allerdings der Auftrag an den UN-Generalsekretär vom UN-Sicherheitsrat (Res. 1315/2000) – der sich dabei nicht auf seine Kapitel VII Befugnisse berufen hat – erteilt wurde (s. das Abkommen hier), was hier offensichtlich wegen eines russischen Vetos ausscheidet.16) Der zweitgenannte Weg wurde bei der Errichtung der außerordentlichen Kammern in Kambodscha (Extraordinary Chambers in the Courts of Cambodia, ECCC) beschritten (A/RES/57/228 B, 22.5.2003). Die Zuständigkeit des Tribunals würde dann letztlich auf der Territorialzuständigkeit der Ukraine beruhen, die diese an das Tribunal übertrüge. Das ist rechtlich aufgrund der weltweiten Anerkennung des Territorialitätsprinzips im Grundsatz unproblematisch.17) Eine solche völkerstraf-justizielle Jurisdiktionsbegründung durch Delegation des Territorialstaates hat aber rechtliche Implikationen, auf die wir gleich zurückkommen werden.

Der aus praktischer und legitimationstheoretischer Sicht notwendige Rekurs auf die UN-GV sieht sich ferner mit dem Problem konfrontiert, dass GV-Resolutionen nur empfehlenden Charakter haben (Art. 10, 13 Abs. 1, 14 UN-Charta). Eine weitergehende rechtliche Wirkung, etwa als völkergewohnheitsrechtlich relevante opinio juris, und auch das politische Gewicht solcher Resolutionen hängen ganz entscheidend von dem konkreten Abstimmungsergebnis und ihrem konkreten Inhalt ab, wobei der hier vom UN-Sicherheitsrat aktivierte Uniting for Peace Mechanismus (S/RES/2623 (2022)) das Mandat der GV sicherlich gestärkt hat.18)

Was das Abstimmungsergebnis angeht, so müsste dieses schon ähnlich überzeugend ausfallen wie bei der Verurteilung der russischen Aggression am 2.3.2022 (Res. A/ES-11/1, 141 Ja-Stimmen [193 Mitgliedsstaaten]) und bei der Verurteilung der sog. Annexionen am 7.10.2022 (Res. A/ES-11/L.5, 143 Ja-Stimmen). Nur dann kann man sagen, dass ein solches Tribunal „sufficiently reflects the will of the international community as a whole“.19) Mit einem solchen Abstimmungsergebnis kann aber keineswegs sicher gerechnet werden. Im Gegenteil, andere in diesem Zusammenhang verabschiedete Resolutionen, etwa zum Ausschluss der Russischen Föderation aus dem UN-Menschenrechtsrat (Res. A/ES-11/3, 8.4.2022, 93 Ja-Stimmen) und zu russischen Reparationsverpflichtungen (Res. A/ES-11/L.6, 7.11.2022, 94 Ja-Stimmen),20) haben eine erheblich geringere Unterstützung erfahren und zeigen, dass die westliche Ukraine-Politik keineswegs auf globale Unterstützung hoffen kann.21)

Das Abstimmungsergebnis einer solchen Resolution wird auch von ihrem Inhalt abhängen. Dieser wiederum kann die Zuständigkeit des Sondertribunals und weitere wichtige rechtliche Fragen präjudizieren, sofern nicht vorab das bilaterale Abkommen zwischen der UNO und dem betroffenen Staat ausgearbeitet wird. Je expliziter und verfolgungsfreundlicher der Text einer solchen Resolution gefasst sein wird, desto mehr ist mit Widerstand von Staaten zu rechnen, die der internationalen Strafjustiz ohnehin skeptisch gegenüberstehen und einen – gegebenenfalls später auch sie betreffenden – Präzedenzfall befürchten. Bewegt sich der Text hingegen im Unbestimmten und lässt entscheidende Fragen wie die nach der Immunität (dazu unten) offen, so wird er zwar mit größerer Unterstützung rechnen können, das betreffende Tribunal aber in seiner Handlungsfähigkeit eher einschränken.

Bei Sondertribunalen dieser Art kommt schließlich erschwerend hinzu, dass sie sich ohnehin – eben wegen ihres Ausnahmecharakters und ihrer ex post facto Wirkung – erheblichen Legitimitätszweifeln ausgesetzt sehen. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass die Gründung des IStGH – auf völkervertraglicher Grundlage – auch als Antwort auf diese Legitimitätsprobleme zu sehen ist und, beim Wort genommen, eine Abkehr von der bis dato üblichen internationalen ad-hoc-Strafjustiz à la carte bedeutet. Natürlich kann es dem UN-Sicherheitsrat nicht verwehrt werden, solche Tribunale im Rahmen seiner Kapitel-VII-Befugnisse direkt zu schaffen; an der Legitimitätsproblematik ändert dies aber nichts. Dies mag bei sog. hybriden oder internationalisierten Tribunalen22), die auf regionaler/nationaler Ebene auf einer (auch) nationalen Rechtsgrundlage mit internationalem Personal errichtet werden, 23) anders sein. Jedenfalls erscheint es zumindest als ambivalentes Signal, wenn die gleichen (westlichen) Staaten, die zu den wichtigsten Unterstützern des IStGH gehören, darunter Deutschland, nun ein UkrTrib gründen wollen, statt ihre vereinten Kräfte auf den IStGH als den einzigen und eigentlichen, wenngleich reformbedürftigen24) Weltstrafgerichtshof zu konzentrieren. Chefankläger Khan hat das damit verbundene Risiko einer Schwächung des IStGH gerade vor der ASP auf den Punkt gebracht.25)