17 May 2011

Ist es eine gute Idee, Richter über die Gültigkeit von Gesetzen urteilen zu lassen?

Diese Frage bewegt in den USA so manchen, seit Obamas Gesundheitsreform in Kraft getreten ist: Die wird von den Republikanern der Verfassungswidrigkeit geziehen, weil sie angeblich die Rechte der Bundesstaaten mit Füßen tritt. Die dahinterstehende Argumentation hält zwar das etablierte Verfassungsrecht nahezu einhellig für hanebüchen, aber trotzdem finden sich Gerichte, die ihr folgen.

Der erschreckende Befund dabei ist, so schreibt jedenfalls die angesehene Supreme-Court-Watcherin Dahlia Lithwick, dass vor Gericht die Verfassungsfrage offenbar durchläufig nach politischer Färbung der Richter entschieden wird: Alle Richter, die von republikanischen Präsidenten nominiert wurden, haben bislang die Reform für verfassungswidrig erklärt. Und sämtliche von Demokraten Nominierten für verfassungsgemäß.

Da kann man schon ins Grübeln kommen: Wenn auch das Verfassungsrecht so eklatant von der politischen Neigung dessen, der es spricht, abhängt, wozu überhaupt noch das Ganze? Kann man dann nicht gleich die Entscheidung der Politik überlassen?

Völker mit stolzer demokratischer Tradition wie die Briten und die Schweizer machen das schließlich von vornherein so. Sie denken nicht im Traum daran, irgendwelchen Juristen zu erlauben, souveräne, demokratisch legitimierte legislative Entscheidungen über den Haufen zu werfen.

Rule of Law

Sollten sich die USA Großbritannien zum Vorbild nehmen und die richterliche Normenkontrolle abschaffen? Dahlia Lithwick beruft sich auf den NYU-Rechtstheoretiker Jeremy Waldron, der genau dies seit Jahren fordert.

Das ist schon deshalb bemerkenswert, weil sich die USA schließlich einst vom britischen Mutterland mühsam und blutig freikämpfen mussten. Die USA sind in hartem Gegensatz zu Großbritannien entstanden: Im Gegensatz zu den Briten haben sie sich eine geschriebene Verfassung gegeben. Im Gegensatz zu den Briten verlangt diese Verfassung dem Kongress Zweidrittelmehrheiten ab, wenn er sie ändern will. Im Gegensatz zu den Briten gibt es in den USA ein Recht, das im Rang über dem von der Volksvertretung Erlassenen steht. Im Gegensatz zu den Briten haben die Amerikaner eine Verfassung, die den Gesetzgeber dazu, sich beim Gesetzgeben mit ihren inhaltlichen Vorgaben auseinander zu setzen.

Die US-Verfassung unterwirft auch den Gesetzgeber der Rule of Law. Sie macht den Souverän weniger souverän. Das ist gerade der Witz an der Sache.

Dass der US Supreme Court 1803 die Kompetenz in Anspruch nahm und durchsetzte, Rechtsakte des Kongresses am Maßstab der Verfassung messen und gegebenenfalls für nichtig erklären zu können, war so gesehen nur konsequent.

Mythifizierung der Verfassung

Ich würde es für einen großen Fehler halten, dem vor Obsoletheit in allen Fugen knirschenden britischen Modell hinterherzulaufen und die richterliche Normenkontrolle über Bord zu werfen.

Dass das Verfassungsrecht in den USA so polarisiert ist, hat ganz andere Gründe, und die haben mit einem ganz anderen Aspekt der amerikanischen Staatsgründung zu tun.

Die amerikanische Rechte fuchtelt heftiger und häufiger mit der Verfassung herum als jeder andere. Aber sie meint damit nicht die Verfassung als Recht, sondern als eine Art göttlich inspirierte Offenbarungsschrift, deren Exegese in gut amerikanisch-protestantischer Tradition der Priesterkaste der Verfassungsjuristen entrissen werden muss.

An die Stelle des Verfassungsrechts, dieses über 200 Jahre entstandenen, fein gewebten Geflechts aus Rechtsprechung, Gelehrsamkeit und politischer Praxis, tritt in den Augen dieser Rechten der mythisch überhöhte Wille der “Founders”, die 1787 wie Moses auf dem Berg Sinai dem Volk der Neuen Welt die in Stein gemeißelten ewigen Grundsätze ihres Rechts herunterreichten (in denen natürlich nichts von gay marriage und social security steht).

Das ist es, was faul ist am Verfassungsstaat USA: Dass inzwischen ein erheblicher Teil seiner Juristenschaft diesem nationalreligiösen Verfassungsbegriff anhängt, bis hinein in den Supreme Court.


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Ist es eine gute Idee, Richter über die Gültigkeit von Gesetzen urteilen zu lassen?, VerfBlog, 2011/5/17, https://verfassungsblog.de/usa-judicial-review-richterliche-normenkontrolle/, DOI: 10.17176/20181008-122943-0.

27 Comments

  1. Innauen Tue 17 May 2011 at 14:51 - Reply

    Eine bemerkenswerte Frage, auf die ich mir auch keine Antwort erlaube. Nur die Feststellung, dass die Leistungsfähigkeit des politischen und justitiellen Systems in den USA offenkundig an Leistungsgrenzen gerät, wenn Richter entlang ihrer politischen Gesinnung entscheiden.

  2. Sarton Tue 17 May 2011 at 16:10 - Reply

    @Innauen Richter sind Menschen und urteilen, auch in Deutschland, in Abhängigkeit deren Weltanschauung.

  3. Lene Tue 17 May 2011 at 16:45 - Reply

    Ein Argument, das hier noch nicht beleuchtet wurde, das aber gerade in der amerikanischen Diskussion in diesem Zusammenhang häufig genannt wird, ist das der demokratischen Legitimation. Anders als der Gesetzgeber seien die Richter gerade nicht vom Volk gewählt. Es sei daher grundsätzlich abzulehnen, dass ein kleiner Haufen in intransparenten Verfahren ernannter Richter über die Gültigkeit parlamentarischer Willensbildung entscheiden dürfe. Ich würde mich dem um Himmels willen nicht anschließen wollen, aber schlicht vom Tisch wischen, lässt es sich ja nun auch nicht…

  4. Sigmund Tue 17 May 2011 at 18:05 - Reply

    Ich sehe die Sache (als Nichtjurist) relativ schlicht: Natürlich müssen auch gesetze darauf überprüft werden, ob sie verfassungskonform sind. Sonst kann man das Verfassungsgericht ja auch gleich zumachen.
    Allerdings sollte ein Verfassungsgericht auch wirklich nur darüber entscheiden, ob das Gesetz verfassungsgemäß ist, und keine darüber hinausgehenden Handlungsanleitungen abgeben.

    @Lene
    Die richter sollen ja nicht entscheiden, ob das gesetz gut oder schlecht ist, sondern nur über seine Verfassungskompatibilität. Das geht schon ohne Wahl. Ohne wahl geht es ja auch anderen Sachen wie Eierdiebstahl oder Serienmord.

  5. Sigmund Tue 17 May 2011 at 18:06 - Reply

    Nachbetrachtung:
    Im letzten Satz fehlt ein “bei”, und ich hab 4 mal Wörter klein statt groß geschrieben.
    Entschuldigung

  6. Jursastudent Tue 17 May 2011 at 21:19 - Reply

    Wie die Briten mit dem System zufrieden sind ist mir schon lange ein Rätsel.

  7. Dietrich Herrmann Tue 17 May 2011 at 22:03 - Reply

    Oh je, da haben Sie das ganz große Fass aufgemacht in ein paar wenigen Absätzen. Für den Journalisten ist das freilich legitim; die Kollegen aus der Wissenschaft brauchen für die Behandlung dieser Fragen mindestens eine dicke Monografie, tendenziell eher mehr.

    Grundfrage ist doch, ob es über dem einfachen Gesetz, dass von Repräsentationsorganen (in westlichen Demokratien: Parlamente) beschlossen wird, auch höhere Regeln oder Gesetze gibt. Dies mögen der Fama nach göttliche Gesetze, seit der Aufklärung in immer mehr Ländern Verfassungen sein. Die Frage ist, welche Mechanismen die Einhaltung der höheren Gesetze gewährleisten. Häufige Versuche, solche Mechanismen bei Akteuren zu institutionalisieren, die selbst über ein gewisses Maß an politischer, demokratischer Legitimation verfügten, scheiterten in der Praxis, weil sie eben genau zu nah an der Politik dran waren (dies gilt ebenso für die Versuche in manchen Ländern wie z.B. Frankreich, die Verfassungshüterschaft beim Präsidenten zu verorten, wie für die Einrichtung spezieller POLITISCHER Institutionen wie die Councils of Revision in US-Einzelstaaten Ende des 18./Anfang des 19.Jh.).
    Die Kompetenzbehauptung britischer und kolonialer Gerichte, über die Konformität von Gesetzen mit höheren Gesetzen urteilen zu dürfen, traf deshalb auf Zustimmung, weil sie eben gerade nicht POLITISCH begründet waren (An dieser Stelle zum wiederholten Mal der Hinweis, dass der US-Supreme Court in Marbury v. Madison 1803 zwar den Anspruch auf richterliche Verfassungskontrolle erhob, dass die Akzeptanz dieses Anspruchs mindestens 100 Jahre im Kern nicht zur Debatte stand, ja dass der Verweis auf Marbury als Grundlegung der Verfassungsrechtsprechung erst mit einer – historisch irreführenden – Darstellung im Supreme Court-Urteil Cooper v. Aaron 1958 eine Konjunktur erlebt. Wie Ihre Ausführungen belegen, ist diese Akzeptanz in der amerikanischen politischen Kultur gegenwärtig zwar vielleicht majoritär, aber keineswegs praktisch so allumfassender Konsens wie dies in der Bundesrepublik der Fall ist. Mein ceterum censeo: Marbury hat NICHT die Verfassungsgerichtsbarkeit in den USA etabliert. Wer dies schreibt, geht dem Supreme Court in Cooper v. Aaron auf den Leim).
    Der Erfolg der Verfassungsgerichtsbarkeit hängt nicht zuletzt davon ab, dass sie plausibel machen kann, dass sie dezidiert anderen Logiken unterliegt als die Politik, nämlich juridischen Prozeduren, rational nachvollziehbaren Begründungen. In der Bundesrepublik waren wir, wenn ich richtig sehe, einmal an diesem Punkt, dass in der Öffentlichkeit der Eindruck entstand, die Richter des BVerfG entschieden letzten Endes doch (partei-)politisch – das war 1973 im Zusammenhang der Grundlagenvertragsentscheidung (und ein Eklat konnte nur durch einen Kunstgriff bei der Entscheidungsfindung und -begründung abgewendet werden).
    In den USA kann man sich dieses Eindrucks schon seit geraumer Zeit kaum mehr erwehren. Letzten Endes besteht m.E. auch ein Zusammenhang mit der (Partei-)Politisierung der Ernennungsverfahren, weshalb ich skeptisch bin hinsichtlich der in Deutschland angedachten Reformen des Ernennungsverfahrens.
    Das Kernproblem ist auch, dass oberste Gerichte eben nicht, wie Montesquieu („en quelque façon nulle“) und Hamilton („neither purse nor sword“) treffend beobachtet haben, die Macht zur Durchsetzung ihrer Entscheidungen haben (deshalb ist Ihre Formulierung, Marshall & Co hätten mit Marbury die Kompetenz zur Verfassungskontrolle „durchgesetzt“, kategorisch falsch). Es hängt am Ansehen der Institution und an der Akzeptanz seiner Entscheidungen, an der Ingeltungsetzung seiner Entscheidung, ob Verfassungsgerichtsbarkeit wirksam sein kann. Und das Ansehen der Institution hängt nicht zuletzt an der wahrgenommenen Übereinstimmung zwischen den Leitideen der Institution und den Praxen der Institution. In den USA – da ist Ihnen zuzustimmen – die Diskrepanz zurzeit zu groß.
    Der Verweis auf die politische Kultur macht auch klar: Ein Verfassungsgericht ist nur so mächtig wie das Ausmaß an gesellschaftlicher Unterstützung, die es erfährt. Insofern ist Verfasssungsstaatlichkeit gewiss auch ohne Verfassungsgericht möglich – nur müssen gerade wir Deutschen, die so an diese Autorität gewöhnt sind, uns an alternative Mechanismen zur Verfassungskontrolle machen.

  8. SlayerSBoxer Tue 17 May 2011 at 22:13 - Reply

    Haben Sie auch Argumente anstelle pauschaler Schmähungen, Herr Steibeis? Ist ein “mit der Verfassung herumfuchteln” nicht ein legitimes sich Berufen auf seine Grundrechte? Ist das Argument der Verfassungswidrigkeit nicht ein legitimes? Kann man in einem Rechtsstaat überhaupt jemandem, der sich auf seine Grundrechte beruft, einen Vorwurf machen?

    Dort, wo ich herkomme sind Teleologie und Geschichte der Norm übrigens anerkannte Auslegungsmethoden. Es täte auch der deutschen Jurisprudenz mal gut, sich nicht ständig über den Gesetzgeber zu erheben oder dessen Fehler auszubügeln.
    Ein Beispiel: liest man die Dokumente zur Entstehung von Art. 3 II 2 GG, stellt man fest, dass alle Beteiligten sich einig waren, dass der keine starre Quote rechtfertigen können soll. Trotzdem wird er nun in der Diskussion immer wieder zur Rechtfertigung eben solcher Quoten herangezogen. Es steht auch in den Sternen, ob das BVerfG den Willen des Gesetzgebers (aus den Neunzigern, nicht von 1787) überhaupt zur Kenntnis nehmen wird.

    In Ihrem Text zeigt sich zudem ein ganz anderes Problem. Man kann dabei nämlich nur zu dem Schluss kommen, dass Recht das ist, was man hineinliest – Ihre 5 Euro gebe ich Ihnen später ;-). Und wenn wir jetzt wie die Amerikaner anfangen, Radikalinskis wie Frau Baer an das Gericht zu berufen, das für Verfassungsfragen zuständig ist, dann wird sich die Situation bei uns ähnlich entwickeln im Rahmen einer Pendelbewegung. Bisher hatten wir das Glück, dass der Wahlausschuss durchgängig relativ gemäßigte Personen ans BVerfG berufen hat. Damit scheint es aber vorbei zu sein. Beim EuGH übrigens ist man da sogar noch einen Schritt weiter.

  9. IANAL Tue 17 May 2011 at 23:13