15 May 2026

„Wenn die Juristen kommen, wird es ernst“

Fünf Fragen an Marie-Claire Cordonier Segger, Tejas Rao und Markus Gehring

Letzten Juli hat der Internationale Gerichtshof sein Gutachten zum Klimawandel vorgelegt – und es war eindeutig: Klimaschutzverpflichtungen sind rechtlich verbindlich und durchsetzbar. Staaten müssen das Klimasystem schützen, wer dagegen verstößt, handelt völkerrechtswidrig. Zugleich hat der IGH das 1,5°C-Ziel als verbindliches Temperaturziel im Rahmen des Pariser Übereinkommens anerkannt. Vor rund anderthalb Jahren haben wir mit Marie-Claire Cordonier Segger, Tejas Rao und Markus Gehring – drei führenden Klimarechtler:innen der Universität Cambridge – über das damals noch bevorstehende Gutachten gesprochen. Nun haben wir sie erneut befragt: Was hat das Gutachten tatsächlich verändert? Und wie steht es um die globale Klimagovernance, während mächtige Staaten weiter bremsen und kleinere Staaten das Klima aus eigener Kraft schützen wollen?

1. Ziemlich genau anderthalb Jahre ist es her, dass wir mit Ihnen über das damals noch bevorstehende IGH-Gutachten gesprochen haben. Im Juli 2025 hat der IGH dann die Klimaschutzverpflichtungen der Staaten in seinem einstimmigen Gutachten ausbuchstabiert. Was hat sich seitdem verändert – im internationalen Klimarecht, in nationalen Klageverfahren, in der Klimapolitik?

Bei unserem letzten Gespräch Ende 2024 gingen wir davon aus, dass der Gerichtshof die Gelegenheit nutzen würde, um völkerrechtliche Pflichten zu klären. Was er am 23. Juli 2025 einstimmig vorlegte, ging weit darüber hinaus. Das Gutachten ist die folgenreichste Feststellung zum Recht der nachhaltigen Entwicklung seit dem Urteil in Gabčíkovo-Nagymaros – und es bestätigt die Vision, die Richter Weeramantry in seinem Sondervotum entwickelt hatte.

Die Wirkung lässt sich bereits auf drei Ebenen ablesen. Erstens hat das Gutachten neu definiert, was in der Rechtspraxis als legitimes Argument gilt. Nicht legitim ist etwa die Lex-specialis-Verteidigung großer Emissionsländer, wonach das Pariser Übereinkommen gewohnheitsrechtliche Verpflichtungen verdränge. Argumente rund um Sorgfaltspflichten, Kooperationspflicht, intergenerationelle Gerechtigkeit und das Menschenrecht auf eine gesunde Umwelt sind im juristischen Mainstream angekommen. Offen gelassen hat das Gericht allerdings die Frage, wie die NDC-Architektur des Pariser Übereinkommens den Inhalt und die Strenge der gewohnheitsrechtlichen Sorgfaltspflicht in der Praxis konkretisiert. Mehrere NGOs haben schon „Litigation Notes“ erarbeitet, mit denen Anwält:innen in laufenden nationalen Verfahren konkrete Absätze des Gutachtens in ihre Schriftsätze einbinden können. Zweitens: Während Urgenda, KlimaSeniorinnen, der Klima-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts und viele nationale Verfahren nur fragmentarische Antworten lieferten, klärt die Anerkennung der 1,5°C-Schwelle als vereinbartes primäres Temperaturziel im Pariser Übereinkommen (Rn. 224) die Debatte. Drittens ist der politische Widerstand gegen das Gutachten selbst aufschlussreich. Beim COP30 in Belém bezeichneten mehrere Länder jeden Verweis auf das Gutachten im Text des Warschauer Internationalen Mechanismus als „dunkelrote Linie“; die Trump-Administration hat es als Förderung „fehlgeleiteter Behauptungen völkerrechtlicher Verpflichtungen“ abgetan. Dieser Widerstand belegt paradoxerweise am deutlichsten, welches Gewicht das Gutachten hat. Über alle sieben New-Delhi-Prinzipien des Rechts der nachhaltigen Entwicklung hinweg – von Billigkeit und gemeinsamer, aber differenzierter Verantwortung bis hin zu Good Governance und Integration – bestätigt das Gutachten, was wir seit langem vertreten: Es handelt sich nicht um programmatische Leitsätze, sondern um operative Rechtsnormen. Wie Marie-Claire und Damilola Olawuyi argumentieren, ist das auch für das Recht der nachhaltigen Entwicklung von zentraler Bedeutung: Von 193 UN-Mitgliedstaaten sind rund 58 besonders vom Klimawandel bedroht; weitere 134 sind Entwicklungsländer, die ihre Entwicklungsstrategien aus der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen befreien müssen – ohne sich dabei wiederum von veralteten Wirtschaftsmodellen abhängig zu machen.

Als konkretere Wirkung berufen sich Kläger:innen in nationalen Verfahren bereits auf das Gutachten.

So hat es das Gutachten in bemerkenswertem Tempo in nationale und regionale Rechtsprechung geschafft. In Kanada stellte der Federal Court in Dini Ze’ Lho’imggin v. His Majesty the King (2025 FC 1586) fest, dass das Gutachten zwar nicht bindend sei, jedoch „beeinflussen kann, wie Gerichte nationales Recht auslegen, insbesondere in Bezug auf Verfassungsrechte und völkerrechtliche Verpflichtungen“ – und wertete es als Stütze für einen neuartigen Common-Law-Deliktsanspruch zum Schutz des Klimasystems. In den Niederlanden nutzte das Bezirksgericht Den Haag in Stichting Greenpeace Nederland u.a. v. The Netherlands (Bonaire) (28. Januar 2026) das Gutachten ausdrücklich als Auslegungshilfe: Es präzisierte, dass Klimaschutzverpflichtungen sowohl Verhaltenspflichten nach dem Sorgfaltsmaßstab als auch bestimmte Erfolgspflichten umfassen – und verschärfte damit den Maßstab für niederländische Minderungs- und Anpassungsmaßnahmen. In Mexiko zog der Oberste Gerichtshof im Amparo en Revisión 450/2025 (24. Februar 2026) das IGH-Gutachten sowie das OC-32/25-Gutachten des Interamerikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte heran, um das Vorsorgeprinzip und die Umkehr der Beweislast in Umweltsachen zu belegen.

Auf regionaler Ebene hat der EGMR in Greenpeace Nordic u.a. v. Norwegen (28. Oktober 2025) seine Ausführungen zu den Verfahrenspflichten nach Art. 8 EMRK in einen wachsenden Bestand konvergierender internationaler Rechtsprechung eingebettet – das IGH-Gutachten, das Gutachten des Internationalen Seegerichtshofs, OC-32/25, das EFTA-Gutachten und das Urteil des britischen Supreme Court in Finch. Der EGMR bezog sich auf die Feststellung des IGH, dass Staaten für geplante Industrieprojekte mit grenzüberschreitenden Auswirkungen klimabezogene Folgenabschätzungen vornehmen müssen – und beschrieb seine eigene Schlussfolgerung, dass Umweltverträglichkeitsprüfungen für Erdölprojekte nachgelagerte Emissionen und Exportemissionen erfassen müssen, als durch diese internationalen Entscheidungen „gespiegelt“. Zusammengenommen zeigen diese Entscheidungen, dass Gerichte das Gutachten nicht als abstrakte völkerrechtliche Aussage behandeln – sondern als lebendiges Auslegungsinstrument, das nationales Verfassungsrecht, den Sorgfaltsmaßstab und die Anforderungen an die Genehmigung fossiler Energieprojekte konkretisiert.

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2. Die treibende Kraft hinter dem IGH-Gutachten war Vanuatu. Nun hat der pazifische Inselstaat eine neue Klima-Resolution für die UN-Generalversammlung eingebracht. Worum geht es – und was fügt sie dem Gutachten hinzu?

Die Resolution lässt sich am besten als institutionelle Umsetzung des Gutachtens innerhalb des Organs verstehen, das es ursprünglich beantragt hat. Der Gerichtshof erklärt, was das Völkerrecht verlangt; die Generalversammlung erklärt kollektiv, dass sie diese Feststellung akzeptiert und sich zur Umsetzung verpflichtet. Eigentlich sollte dies kein politischer Prozess werden: Die Generalversammlung hatte das Gutachten beantragt und mit ihm eine maßgebliche Rechtsauskunft erhalten. Ein solches Gutachten zu begrüßen galt stets als normaler Schritt der Annahme und Umsetzung.

Der operative Kern der Resolution enthält wichtige Elemente. Sie begrüßt das Gutachten als „maßgeblichen Beitrag zur Klärung des geltenden Völkerrechts“ – eine Formulierung, die bewusst dem Einwand entgegenwirkt, die Resolution schaffe neue Verpflichtungen. Sie übersetzt die umstrittensten Feststellungen des Gerichts in Appelle an die Staaten: den strengen Sorgfaltsmaßstab, die Kooperationspflicht, den Menschenrechtsbezug sowie das vollständige Paket der Staatenverantwortlichkeit – Einstellung des rechtswidrigen Verhaltens, Garantien der Nichtwiederholung, Restitution, Entschädigung und Genugtuung. Zugleich bestätigt die Resolution zwei Feststellungen, bei denen sich große Emissionsländer Unklarheit gewünscht hätten: die Kontinuität der Staatlichkeit ungeachtet des Meeresspiegelanstiegs sowie die Beibehaltung der nach UNCLOS festgelegten Meeresgrundlinien – beides entscheidend für die Rechtspersönlichkeit und Ansprüche tief liegender Inselstaaten.

Was fügt die Resolution also hinzu? Streng dogmatisch wenig Neues – und genau das ist der Punkt. Resolutionen der Generalversammlung schaffen kein Recht; sie konsolidieren und setzen Signale. Politisch leisten sie jedoch drei Dinge, die das Gutachten allein nicht kann: Sie erstellen eine Liste der unterstützenden Staaten. Sie verpflichten den Generalsekretär, zur 82. Sitzung über Fortschritte zu berichten. Und sie empfehlen eine Nachbefassung auf der vorläufigen Tagesordnung der 83. Sitzung. Dieser letzte Punkt ist der entscheidende: Er verwandelt eine einmalige Rechtsfeststellung in einen wiederkehrenden institutionellen Tagesordnungspunkt. Dieser Zeitplan ist kein Zufall. Die 83. Sitzung fällt mit der Anfangsphase des zweiten Global Stocktake-Prozesses zusammen, der beim COP33 2028 abgeschlossen werden soll. Vanuatu und die Kerngruppe verankern die Umsetzung des Gutachtens bewusst als wiederkehrenden Tagesordnungspunkt – und zwar im selben politischen Rhythmus wie den Überprüfungsmechanismus der Bestandsaufnahme. Das schafft eine strukturelle Chance: Die vom Gericht bestätigten Rechtspflichten sollen in die Ambitionsbewertung einfließen, die der Prozess hervorbringen soll. In einer multilateralen Architektur, die Konsens erfordert, ist genau diese verfahrensrechtliche Verankerung in einem Mehrheitsforum das Ziel, das Vanuatu und die regionsübergreifende Kerngruppe verfolgen.

3. Die Resolution enthielt ursprünglich einen Vorschlag für ein internationales Schadensregister. Was hätte das bedeutet und warum wurde der Mechanismus gestrichen?

Das im Nullentwurf vorgesehene Schadensregister sollte systematisch erfassen, welche Verluste und Schäden Länder durch den menschengemachten Klimawandel erlitten haben. Als Vorbild diente das Register für durch die russische Aggression gegen die Ukraine verursachte Schäden, das die Generalversammlung im November 2022 mit Unterstützung des Europarats eingerichtet hatte. Die (überzeugende) Grundprämisse lautet: Dokumentation vor Rechtsdurchsetzung. Ein maßgebliches Beweisverzeichnis würde die spätere Geltendmachung von Restitution, Entschädigung und Genugtuung erheblich erleichtern – vor dem IGH, vor nationalen Gerichten oder im Rahmen des auf der COP28 operationalisierten Fonds für Verluste und Schäden. Der Nullentwurf forderte den Generalsekretär zudem auf, Vorschläge für einen koordinierten Klimareparationsmechanismus vorzulegen. Zusammen hätten diese Bestimmungen begonnen, die verfahrensrechtliche Infrastruktur aufzubauen, die das Recht der Staatenverantwortlichkeit voraussetzt, selbst aber nicht bereitstellt.

Warum wurden sie gestrichen? Die Dokumentation ist ungewöhnlich aufschlussreich. Eine Koalition großer Exportländer fossiler Brennstoffe mobilisierte dagegen; die Trump-Administration soll Regierungen mit einer Démarche gedrängt haben, Vanuatu zur vollständigen Rücknahme der Resolution zu bewegen. Vanuatus Klimagerechtigkeitsbeauftragte Lee-Ann Sackett räumte öffentlich ein, dass die Streichung des Registers ein „erhebliches Zugeständnis“ war – ebenso wie die Abschwächung der Formulierungen, die fossile Brennstoffförderung als potenziell rechtswidrig eingestuft hatten. Absatz 10 des angenommenen Textes ersucht den Generalsekretär nun, über Umsetzungsmöglichkeiten zu berichten – „unbeschadet der Rechtspositionen der Staaten und ohne eine Feststellung von Verantwortlichkeit zu implizieren“. Eine bewusst bescheidene Formulierung – aber auch ein Ausgangspunkt. Wie die Erfahrungen der Ukraine zeigen, lassen sich solche Instrumente schrittweise aufbauen, sobald die politischen Bedingungen es erlauben. Die Arbeit an der rechtlichen Sprache geht weiter – daran, Klimaschäden als etwas zu beschreiben und anzuerkennen, worüber Gerichte urteilen können. Auch dort, wo konkrete institutionelle Vorhaben vorerst scheitern.

4. Sie haben den Widerstand mächtiger Exportländer angesprochen. Gleichzeitig haben Kolumbien und die Niederlande in Santa Marta die erste Konferenz zum Ausstieg aus fossilen Brennstoffen einberufen – 57 Länder, außerhalb der formellen UN-Klimaarchitektur. Erleben wir gerade eine Klimagovernance unterschiedlicher Geschwindigkeiten?

Santa Marta ist eine wichtige Innovation – und „Governance unterschiedlicher Geschwindigkeiten“ wohl die ehrlichste Beschreibung. 57 Länder, die rund ein Drittel der Weltwirtschaft ausmachen – darunter die EU, das Vereinigte Königreich, Kolumbien, Nigeria, die Niederlande, Brasilien, Kenia, die Marshallinseln, Tuvalu und Vanuatu –, kamen bewusst außerhalb der UNFCCC zusammen, ausdrücklich als „Koalition der Willigen“. China, Russland, die USA und Indien waren nicht eingeladen.

Im internationalen Wirtschaftsrecht finden sich lehrreiche Präzedenzfälle. Der plurilaterale Ansatz in der WTO, das Umweltgüterabkommen, die Gespräche über Kunststoffverschmutzung und die thematischen „Friends“-Gruppen folgen einer ähnlichen Logik: Wenn konsensbasierter Multilateralismus ins Stocken gerät, schreiten gleichgesinnte Staaten mit weitergehenden Verpflichtungen voran – und halten dabei die Tür für Späteinsteiger offen. Santa Marta überträgt diese Logik auf einen Bereich, in dem die UNFCCC traditionell Vorrang beansprucht. Die Konferenz brachte eine gemeinsame Erklärung der Gastgeber hervor – kein verhandeltes Ergebnis – und richtete Workstreams ein, darunter nationale und regionale Ausstiegspläne aus fossilen Brennstoffen; angebotsseitige Maßnahmen einschließlich Methanregulierung, Subventionsreform und ISDS-Reform; sowie die Angleichung des Finanzsystems zwischen Produzenten und Konsumenten. Die Folgestruktur steht bereits fest: Tuvalu und Irland richten 2027 die zweite Konferenz aus; der Synthesebericht fließt in die Bonner Zwischensitzung, die London Climate Action Week, die New Yorker Klimawoche und schließlich in die COP31 in Antalya ein.

Ob wir es mit Fragmentierung oder konstruktivem Pluralismus zu tun haben, hängt davon ab, wie die Teilnehmer das Verhältnis zum formellen Regime gestalten. Das Risiko: Das Konsensforum wird ausgehöhlt, während das Koalitionsforum nicht universell genug ist. Die Chance: Die Koalition demonstriert Machbarkeit, entwickelt angebotsseitige Normen und holt zögerliche Vertragsparteien durch Handels-, Finanz- und Reputationsdruck schrittweise an Bord.

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5. IGH-Gutachten, Vanuatu-Resolution, Santa Marta – das internationale Klimarecht baut von mehreren Seiten Druck auf. Gleichzeitig arbeiten die historisch größten Emissionsländer aktiv daran, jeden dieser Wege zu untergraben. Gibt es ein realistisches Szenario, in dem dieser Druck tatsächlich zu Verhaltensänderungen führt?

Für eine ehrliche Antwort dürfen wir weder in Euphorie noch in Resignation verfallen. Das Völkerrecht verändert staatliches Verhalten nicht durch einen einzelnen Paukenschlag, sondern indem es über die Zeit immer mehr Druck aufbaut. Weder das Gutachten noch die Vanuatu-Resolution noch Santa Marta werden die USA oder andere große Emissionsländer allein zur Kurskorrektur zwingen. Wer das verspricht, überschätzt, was Recht kurzfristig leisten kann.

Was dieser akkumulierte Druck bewirkt, geht über kurzfristige Politik hinaus. Er verändert schrittweise den rechtlichen Hintergrund, vor dem alle anderen Akteure handeln. Gerichte in den Niederlanden, Deutschland, der Schweiz, Korea, Brasilien und anderswo haben bereits gezeigt, dass sie internationale Rechtsquellen – den IPCC, den Internationalen Seegerichtshof, die regionale Menschenrechtsjudikatur – nutzen, um ihre eigenen Regierungen zu disziplinieren. Das einstimmige IGH-Gutachten verschafft diesen Gerichten eine erheblich solidere Grundlage. Es erschwert, Klimaschutzmaßnahmen in Investitionsverfahren als willkürliche Enteignungen abzutun. Das Urteil des britischen Supreme Court in Finch zu nachgelagerten Emissionen bei der Lizenzvergabe folgt diesem Muster. Und selbst Klagen gegen Unternehmen, bei denen wir die Kausalitätsfrage bislang skeptisch bewertet haben, bekommen eine tragfähigere rechtliche Grundlage – weil die Wissenschaft zur Zurechnung von Emissionen immer präziser wird.

Marie-Claire und Christina Voigt haben unserer Ansicht nach den richtigen Ansatz kürzlich auf den Punkt gebracht: Internationales Klimarecht ist in dieser Phase eine Frage von courage, contributions und compliance. Mut von Staaten wie Vanuatu, die bereit sind, trotz des Drucks größerer Mächte voranzugehen. Beiträge von Koalitionen der Willigen – Santa Marta, der Powering Past Coal Alliance, der Fossil Fuel Treaty Initiative, der High Ambition Coalition. Und eine Umsetzung, die sich schrittweise auf allen Ebenen vollzieht: rechtlich, gesetzgeberisch, über Märkte und die Zivilgesellschaft. Die sieben Prinzipien des Rechts der nachhaltigen Entwicklung bieten den Rahmen, in dem diese Stränge zusammenfinden. Dieser Prozess ist wichtig, weil jeder rechtliche Fortschritt den nächsten leichter macht. Das ist kein zahnloser, mühsamer Prozess – sondern der einzige realistische Weg, auf dem Recht mächtige Akteure je in die Schranken gewiesen hat. Und so können wir abschließend sagen: Wenn die Juristen kommen, weiß man, dass das Problem ernst ist. Für alle, die den Klimawandel wegwünschen möchten, gibt es nun eine Antwort – vom höchsten Gericht der Welt, auf das größte Problem der Welt. Wie es der IGH im letzten Absatz seines Gutachtens formuliert:

„Die von der Generalversammlung gestellten Fragen stellen jedoch mehr als ein rechtliches Problem dar: Sie betreffen ein existenzielles Problem von planetarischen Ausmaßen, das alle Lebensformen und die Gesundheit unseres Planeten bedroht. Das Völkerrecht, dessen Autorität von der Generalversammlung angerufen wurde, spielt eine wichtige, letztlich aber begrenzte Rolle bei der Lösung dieses Problems. Eine vollständige Lösung dieses gewaltigen, selbstverschuldeten Problems erfordert den Beitrag aller Bereiche menschlichen Wissens – sei es Recht, Wissenschaft, Wirtschaft oder andere.“

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Editor’s Pick

von EVA MARIA BREDLER

Copyright: EPV

Träumen wir nicht alle von Unabhängigkeit? In Ruhe gelassen werden, ein Leben in unserer eigenen Zeit. In ihrem visionären Roman „Die Wand“ von 1963 hinterfragt Marlen Haushofer diese Vorstellung individueller Freiheit. Der Roman besteht aus den Aufzeichnungen einer Frau, die sich bei einem Bergausflug plötzlich allein auf der Welt wiederfindet: Während ihre Cousine und deren Mann abends ausgehen, bleibt sie mit dem Hund in der Jagdhütte zurück. Als das Paar am nächsten Morgen nicht zurückgekehrt ist, macht sich die Frau auf ins Tal – und trifft auf die titelgebende unsichtbare Wand. Der Hund stößt sich die Schnauze daran blutig. Wie unter einer Taucherglocke ist die Frau vom Rest der Welt abgetrennt. Wir begleiten sie, wie sie das Land bestellt, und ihr die verbliebenen Tiere zur Familie werden: ein Hund, eine Katze, eine Kuh. Ich habe das Buch zum ersten Mal während der Pandemie gelesen und entdecke jedes Mal Neues in Haushofers nüchterner Prosa, die mit stiller Kraft unsere Beziehungen zur Natur und zu uns selbst entfaltet.

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Die Woche auf dem Verfassungsblog

zusammengefasst von EVA MARIA BREDLER

Nicht nur auf internationaler Ebene ist der Klimaschutz in Bewegung, wie Marie-Claire Cordonier Segger, Tejas Rao und Markus Gehring in unseren fünf Fragen gezeigt haben. Ein weiteres Verfahren mit potenziell globalen Auswirkungen spielt sich derzeit in Australien ab. In Denman dem ersten Klimafall vor Australiens oberstem Gericht, wird verhandelt, ob bei der Genehmigung einer Kohlemine auch sogenannte Scope-3-Emissionen – die Treibhausgasemissionen, die beim Verbrennen der geförderten Kohle entstehen – hätten berücksichtigt werden müssen. Rechtlich geht es dabei vor allem um die Frage, ob globale Emissionen als wahrscheinliche Umweltauswirkungen „in der betroffenen Region” im Sinne des australischen Planungsrechts gelten können. Warum das Gericht diese Frage bejahen sollte, zeigen NICK SCOTT, HARJ NARULLA, NICHOLAS YOUNG, MICHAEL YOUNG, MICHAEL BURGER, HARRO VON ASSELT, JESSICA WENTZ und MARIA ANTONIA TIGRE (EN).

Währenddessen hat das Europäische Parlament der vorgeschlagenen EU-Rückführungsverordnung zugestimmt, die Abschiebehaft massiv ausweiten würde. RHEA KUMMER (EN) nennt das die „ICE-ifizierung der EU-Migrationspolitik und die faktische Kriminalisierung von Menschen auf der Flucht“ und zeigt auf, wo die Verordnung gegen die EMRK und die EU-Grundrechtecharta verstoßen würde.

Italien versucht schon länger, die EU-Migrationspolitik auszuweiten – nämlich territorial: auf See abgefangene Migrant:innen sollen auf albanischem Territorium unter ausschließlich italienischer Hoheitsgewalt bearbeitet werden. Generalanwalt Emiliou hat nun seine Schlussanträge in Sedrata vorgelegt – dem ersten von drei beim EuGH anhängigen Verfahren zum Italien-Albanien-Protokoll. JONAS BORNEMANN und ELEONORA FRASCA (EN) analysieren die Schlussanträge und erläutern, wie der EuGH die unionsrechtliche Schwelle für die Offshore-Bearbeitung von Migrationsfällen absenken könnte.

In einer weiteren lang erwarteten Entscheidung hat der EuGH Ungarns Anti-LGBTQ-Gesetz für unvereinbar mit dem Unionsrecht erklärt – erstmals unter isolierter Anwendung von Art. 2 EUV. LEA DIRKSEN und NOAH THOMAS SEYLLER (DE) zeigen, welche Maßstäbe der EuGH in Kommission gegen Ungarn für den „magischen Dreiklang“ von Wesensgehalt, Würde und Werten entwickelt – und wo die Suche noch am Anfang steht.

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Die USA scheuen dagegen verrechtlichte Werte. DUNCAN HOSIE (EN) wirft einen kritischen Blick auf die Anti-Orthodoxie-Rhetorik des Supreme Court. Seit Barnette (1943) gilt „Orthodoxie“ im amerikanischen Verfassungsrecht als Inbegriff staatlicher Indoktrinierung – also genau das, was das First Amendment verbietet. Justice Gorsuch berief sich darauf zuletzt in Chiles v. Salazar, um ein Verbot bestimmter Konversionstherapien zu kippen. Hosie hält die Rhetorik für unscharf: „Orthodoxie” sei ein formbarer Begriff, der jeweils das bestätige, was der Sprecher ohnehin schon entschieden habe – und dabei verdecke, dass nicht jede Rechtsnorm Indoktrination ist.

Die Frage, was der Staat legitim regulieren darf – und wie –, beschäftigt auch Frankreich. Ein neues Gesetz soll das bisherige sogenannte schwedische Modell durch die vollständige Entkriminalisierung von Sexarbeit ersetzen. Das Besondere: Sexarbeiter:innen waren selbst daran beteiligt, den Entwurf zu formulieren. MARIE-SOPHIE PETERS (EN) sieht darin ein Modell für inklusivere Demokratie und lobt den Entwurf als differenziert und durchdacht.

Indien ringt damit, Demokratie in einem nationalen Sinne inklusiv zu gestalten: Als bevölkerungsreichste Demokratie der Welt muss Indien das Spannungsverhältnis von Demokratie und Föderalismus lösen. SARATH PILLAI (EN) zeigt, dass die verfassungs- und parteipolitischen Debatten im kolonisierten Indien dieselbe Spannung kannten – und damit Indiens bis heute uneingelöstes Versprechen des Föderalismus prägten.

Auch Europa steht vor einem uneingelösten Versprechen: Seit Trumps zweiter Amtszeit ist auf die schützende US-amerikanische Hand kein Verlass mehr. Nun will das ALCIDE-Projekt die Europäische Verteidigungsgemeinschaft wiederbeleben – was vor über siebzig Jahren an der Ratifikation Italiens und Frankreichs scheiterte. Robert Schütze hat die Idee letzte Woche als „rechtliche Phantasie“ abgetan. Als federführende Juristen des ALCIDE-Projekts haben FEDERICO FABBRINI und FRANZ C. MAYER (EN) eine Replik geschrieben.

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Zum 01.09.2026 sind am Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg

drei PostDoc-Stellen sowie drei Promotionsstellen

im Team von Professor Dr. Helmut Aust zu besetzen.

Themenschwerpunkte seiner Forschung am MPIL sind das Kooperationsvölkerrecht in antagonistischen Zeiten, empirisches Außenverfassungsrecht sowie die Geographien des Völkerrechts.

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Diese Woche haben wir das Symposium „On Law and Politics in the Hungarian Transition“ (EN) gestartet. Im Nachgang zu einer Konferenz am Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht geht das Symposium der Frage nach, wie ein verfassungsrechtlicher Neuanfang in Ungarn nach Tiszas historischem Sieg aussehen kann. Zum fünften Mal in Folge hat die Gewinnerpartei eine Zweidrittelmehrheit errungen. Für BEÁTA BAKÓ war die Magie dieser Supermehrheit von Anfang an Quacksalberei: Sie garantierte nie Kompromiss. PÁL SONNEVEND spricht sich gegen eine neue Verfassung aus. ADAM BODNAR zieht Lehren aus Polen: Es genüge nicht, nur die Institutionen wiederaufzubauen – echte Rechenschaft brauche entschlossene Staatsanwält:innen und geduldige Wähler:innen. ANDRÁS JAKAB findet blinde Flecken im aktuellen Diskurs über Transitional Justice und skizziert, wie ein Übergangssystem für Ungarn aussehen müsste.

Ob Verfassungs- oder Klimareparatur: Die Welt braucht kollektives Handeln, Courage und Kreativität. Wie Vanuatus Klimaminister Ralph Regenvanu Anfang des Monats sagte, war die ursprüngliche UN-Resolution „ein kollektiver Akt multilateralen Vertrauens, dass das Recht uns durch die Klimakrise steuern kann“. Der IGH hat dieses Vertrauen einstimmig geteilt. Hoffen wir, dass sich die Staaten davon anstecken lassen.

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Das war’s für diese Woche.

Ihnen alles Gute!

Ihr

Verfassungsblog-Team

 

 

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SUGGESTED CITATION  Cordonier Segger, Marie-Claire, Rao, Tejas, Gehring, Markus; Bönnemann, Maxim: „Wenn die Juristen kommen, wird es ernst“: Fünf Fragen an Marie-Claire Cordonier Segger, Tejas Rao und Markus Gehring, VerfBlog, 2026/5/15, https://verfassungsblog.de/vanuatu-resolution-igh/.

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