13 November 2020

Verquere Schuldzuweisungen

Die Versammlungsfreiheit in Sachsen nach #le0711

Die Geschehnisse um die „Querdenker*innen“-Demonstration in Leipzig am vergangenen Wochenende gaben reichlich Anlass zu – teilweise berechtigter – Kritik. Die Diskussion war dabei geprägt von gegenseitigen Schuldzuweisungen der staatlichen Gewalten. Diese sind in weiten Teilen wohlfeil und juristisch unhaltbar.

Ein Großteil der Problematik ergab sich zunächst aus einer verkürzten Rezeption der juristischen Verfahrenslage, die mittlerweile Hensel auf diesem Blog zutreffend aufgearbeitet hat. So wurde dem OVG Bautzen teilweise vorgeworfen, die Demonstration in Leipzig, auf der am Samstag nach unabhängigen Schätzungen etwa 45.000 „Corona-Skeptiker*innen“ auf die Straße gegangen waren, „genehmigt“ und damit die folgenreichen Ausschreitungen erst ermöglicht zu haben. Eine solche Justizschelte ist jedenfalls zu einseitig.

Judikative: Zu kurz gedacht

Der Beschluss des OVG vom 07. November 2020 war kein außergewöhnlicher Justiz-Bankrott, wie bereits Hensel darlegte. Bei der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des VG Leipzig vom Vortag stand das OVG vor zwei Alternativen: Es konnte wie bereits das VG die Verlegung des Versammlungsortes durch die Versammlungsbehörde bestätigen oder als milderes Mittel gegenüber der Verlegung die Teilnehmer*innenzahl auf dem innerstädtischen Augustusplatz beschränken. Hierbei hatte es abzuwägen zwischen der von Art. 8 GG geschützten Wahl des Ortes der Versammlung und dem Recht der durch eine Höchstteilnehmer*innenzahl möglicherweise ausgeschlossenen Demonstrant*innen. Das Ergebnis dieser Abwägung hängt maßgeblich von der Relation zwischen erwarteter Teilnehmer*innenzahl und der für diese zur Verfügung stehenden Fläche ab.

Das OVG muss sich vorwerfen lassen, hierbei von falschen Grundvoraussetzungen ausgegangen zu sein. Fragwürdig scheint, ob die von der Antragstellerin dargelegte erwartete Teilnehmer*innenzahl von 16.000 Menschen, von der im Übrigen zu diesem Zeitpunkt auch die Polizei ausgegangen war, aus der maßgeblichen ex ante Perspektive wirklich eine taugliche Tatsachengrundlage für die vorzunehmende Gefahrenprognose darstellte. Dagegen spricht, dass zwischenzeitlich 20.000 Teilnehmer*innen angemeldet waren, sowie die bundesweite Mobilisierung und die Erfahrungen mit vergangenen „Querdenker*innen“-Demonstrationen. Das OVG muss sich die Frage gefallen lassen, ob es sich einseitig auf die Gefahrenprognose der Polizei hinsichtlich der Teilnehmerzahl verlassen durfte, oder ob aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes weitere Nachforschungen nötig gewesen wären.

Ebenfalls zu einfach machte es sich das OVG hinsichtlich der darauf aufbauenden Frage, ob der Augustusplatz und die umliegenden Straßen für die angenommene Teilnehmer*innenzahl ausreichend Platz boten. Zwar zeigt das Gericht zutreffend, dass rein mathematisch der Aufenthalt von 16.000 Menschen auf den betreffenden Flächen – jedenfalls unter Einbezug der Nebenstraßen – auch unter Einhaltung eines Mindestabstands möglich ist. Eine solche formal-mathematische Betrachtung dynamischer Menschenmengen gestaltet sich jedoch schon grundsätzlich als schwierig. Berücksichtigt man zusätzlich, dass die „Querdenker*innen“– anders als zahlreiche andere Versammlungen in Zeiten der Pandemie – gar nicht erst ein Konzept zur Wahrung des Mindestabstands und der Maskenpflicht vorgelegt hatten und auch auf vergangenen Querdenker*innen-Demos zahlreiche Verstöße gegen die Hygiene-Regeln beobachtet wurden, erscheint die Berechnung schlicht naiv.

Das Gericht war im Rahmen dieser Frage auch nicht gehindert, die Punkte der Maskenpflicht und des Mindestabstands in seine Gefahrenprognose einzubeziehen (a.A. Hensel). Etwaige Verstöße gegen Hygieneregeln sind nicht nur in Bezug auf eine Verbotsverfügung – über die das Gericht hier nicht zu entscheiden hatte – von Belang. Sie waren auch bei der Frage, ob die innerstädtische Fläche für die erwartete Teilnehmer*innenzahl ausreichte, zu berücksichtigen.

Dass auch im Rahmen des nach §§ 88, 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO beschränkten Prüfungsumfangs im Beschwerdeverfahren eigenständige Auflagen erlassen und dabei kollidierende Grundrechte in einen Ausgleich gebracht werden können, zeigte sich in der erstmaligen kleinteiligen Beschränkung der zulässigen Geräuschimmissionen zum Schutz des Gottesdienstes im Beschluss des OVG (S. 2). Auch in Bezug auf infektionsschutzrechtliche Fragen hätte das OVG also eine solche differenzierte Abwägung unter Zugrundelegung einer stichhaltigen eigenen Gefahrenprognose vornehmen können.

Exekutive: Wer im Glashaus sitzt…

Vor diesem Hintergrund mutet es einigermaßen skurril an, dass Polizei und Innenministerium im Nachgang der aus dem Ruder gelaufenen Demonstration dem Gericht eine Unterschätzung der Gefährdungslage unterstellen. In nuce wirft die Polizei dem Gericht damit vor, ihr geglaubt zu haben. Allzu offensichtlich ist, dass die Behörden hier von ihren eigenen fehlerhaften und naiven Gefahrenprognosen, die das Gericht übernahm, abzulenken versuchen.

Ebenfalls falsch ist die Darstellung der Polizei, in Bezug auf die massiv auftretenden Rechtsverstöße (von Verstößen gegen die Maskenpflicht bis hin zu Körperverletzungen) während der Versammlung zu Untätigkeit verdammt gewesen zu sein. Das weitgehende Gewährenlassen der Demonstrierenden – auch als die Versammlung unter tatkräftiger Mitwirkung Hunderter Rechtsradikaler bereits einen gewalttätigen Verlauf genommen hatte – beruhte auf einer bewussten Entscheidung der Polizei im Rahmen des gefahrenabwehrrechtlichen Opportunitätsprinzips.

Daran ist juristisch grundsätzlich noch nichts auszusetzen. Die Polizei kann zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch die Entscheidung treffen, sich zurückzuhalten. Die Durchsetzung der Versammlungsauflösung – unter Zuhilfenahme unmittelbaren Zwangs – wäre erst dann alternativlos gewesen, wenn sich die staatliche Schutzpflicht für kollidierende Rechtsgüter soweit verdichtet hätte, dass das polizeiliche Entschließungsermessen auf Null reduziert gewesen wäre. Dies ist angesichts des weiten Ermessensspielraums nicht in toto anzunehmen – etwas anderes gilt jedoch in Hinblick auf die polizeiliche Duldung gezielter Angriffe auf Journalist*innen und andere Dritte.

Dass sich die Polizei auf Demonstrationen deeskalativ zeigt, ist sogar grundsätzlich zu begrüßen. Dass dieser Strategiewechsel jedoch ausgerechnet auf einer von Rechtsextremen und Verschwörungsmythiker*innen dominierten Demonstration zu beobachten ist, hinterlässt einen bitteren Nachgeschmack. Vor dem Hintergrund rechter Netzwerke in Sicherheitsbehörden, vereinzelter Sympathiebekundungen von Polizeibeamten mit den Demonstrierenden (siehe bereits zur „Pegizei“ Reinhardt, S. 239 ff.) und dem beinahe zeitgleichen massiven Polizeiaufgebot einschließlich Wasserwerfer und Räumpanzer gegen linke Aktivist*innen im Stadtteil Connewitz, entsteht der Eindruck, dass sich hier weniger eine polizeiliche Strategie der Deeskalation im Versammlungsgeschehen ankündigt, als vielmehr eine strukturelle Verharmlosung rechter Gewalt fortsetzt.

Falsche Lehren aus Leipzig

Anstelle einer differenzierten Beschäftigung mit dem Verhalten der Beteiligten und deren Auswirkung auf die Geschehnisse in Leipzig wurden schnell Rufe nach einer generellen Beschränkung der Versammlungsfreiheit laut.

Hierauf reagierte die sächsische Landesregierung – neben der üblichen reflexhaften Solidaritätserklärung mit den Polizeikräften – zeitnah mit einer Änderung der sächsischen Corona-Verordnung und beschränkte die Teilnehmer*innenzahl von Versammlungen auf 1000 Menschen.

Bei der nun in § 9 Abs. 1 SächsCoronaVO eingefügten Grenze handelt es sich allerdings nicht um eine starre Obergrenze. Diese würde ein abstraktes Versammlungsverbot für Versammlungen, die eine gewisse Teilnehmer*innenzahl übersteigen, bedeuten und wäre daher nicht mit Art. 8 GG vereinbar. Es kann nicht oft genug betont werden: Versammlungen können nur im Einzelfall aufgrund einer konkreten von der einzelnen Versammlung ausgehenden Gefahr verboten werden. Eine abstrakte Obergrenze, welche die Behörden von der Bewertung der Gefahr für den Infektionsschutz, die von einer konkreten Demonstration ausgeht, entbindet, ist daher verfassungswidrig.

Nach Abs. 2 können Versammlungen mit mehr als 1000 Teilnehmer*innen genehmigt werden, wenn das Infektionsrisiko auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann. Ob ein solcher Genehmigungsvorbehalt mit Art. 8 GG vereinbar ist, darf bezweifelt werden (offenlassend Hong; Wittmann § 15 VersG Rn. 56; ablehnend VG Hamburg (S. 5)). Erstaunlicherweise bislang nicht problematisiert wurde das bereits in der SächsCoronaVO a.F. zu findende und beibehaltene Totalverbot von nicht ortsfesten Versammlungen. Auch dieses verunmöglicht bestimmte Versammlungen ohne Rücksicht auf die tatsächlich von ihnen ausgehende Infektionsgefahr. Es sind durchaus Formen einer bewegten Versammlung vorstellbar, die das Infektionsrisiko auf ein Minimum reduzieren. Dass § 9 SächsCoronaVO auch solche ausnahmslos verbietet, ist mit Art. 8 GG unvereinbar.

So ist die Folge der Ereignisse in Leipzig nicht die nach wie vor so nötige Diskussion um mangelhafte Fehlerkultur in Polizeibehörden und die Thematisierung (gar nicht so) neuer gefährlicher Bündnisse aus Verschwörungsmythiker*innen, organisierter rechtsextremer Szene und der selbst ernannten bürgerlichen Mitte (hierzu auch Austermann et al., S. 381 ff.), sondern ein pauschaler Angriff auf die Versammlungsfreiheit.


SUGGESTED CITATION  Gutmann, Andreas; Vetter, Tore: Verquere Schuldzuweisungen: Die Versammlungsfreiheit in Sachsen nach #le0711, VerfBlog, 2020/11/13, https://verfassungsblog.de/verquere-schuldzuweisungen/, DOI: 10.17176/20201113-200038-0.

3 Comments

  1. Raimund Vollmer Mon 16 Nov 2020 at 10:44 - Reply

    Sehr gut geschrieben – vor allem diese Formulierung hat mir gefallen: “In nuce wirft die Polizei dem Gericht damit vor, ihr geglaubt zu haben.” Er zeigt aber auch, wie sehr sich der Staat im Ermessen der gesellschaftlichen Dimensionen dieser Pandemie übernommen hat. Ich frage mich: Wo sind die Soziologen, wo ist deren Rat, wo sind diese “Mehrdenker”? Ansonsten: Danke für diese profunde Analyse.

  2. J. Paulke Tue 17 Nov 2020 at 18:48 - Reply

    Zitat: “Das weitgehende Gewährenlassen der Demonstrierenden – auch als die Versammlung unter tatkräftiger Mitwirkung Hunderter Rechtsradikaler bereits einen gewalttätigen Verlauf genommen hatte – beruhte auf einer bewussten Entscheidung der Polizei im Rahmen des gefahrenabwehrrechtlichen Opportunitätsprinzips.”
    Woher haben Sie denn diese Falschinformation? Ich bin die ganze Demo abgelaufen und habe genau 1 Legida-Demonstranten gesehen, der am Straßenrand mit einem Schild stand, welches aber keinen rechtsradikalen Inhalt hatte. Die Journalisten, die von Rechtsradikalen berichtet haben, standen am Hauptbahnhof also völlig außerhalb des polizeilich vorn und hinten abgeriegelten Demonstrationszugs. Juristen, die Tatsachen ignorieren, liegen in Ihrer juristischen Begutachtung immer falsch. Ich bitte Sie deshalb, mir zu antworten: Woher stammen Ihre Tatsachenbehauptungen?

    • Tore Vetter Wed 18 Nov 2020 at 14:00 - Reply

      Netter Versuch, uns hier nen “fake-news”-Vorwurf unterzuschieben. Dass Sie dort angeblich keine Rechtsradikalen gesehen haben wollen, sagt wahrscheinlich mehr über Ihre selektive Wahrnehmung als den tatsächlichen Versammlungsverlauf aus. Wir haben schon im Text mehrfach Berichterstattung und ausführliche Fotodokumentation (u.a. von recherche nord) verlinkt, aus denen die massive Präsenz des rechtsradikalen Spektrums von Neonazi-Hooligans (u.a. Hallescher FC), über “Autonome Nationalisten”, die Neonazi-Partei “Die Rechte” (u.a. vertreten durch Michael Brück) bis hin zum rechtsradikalen Publizisten Götz Kubitschek, klar ersichtlich wird.

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