Warum ein „KI-Verbot-Verbot“ nicht verfassungswidrig ist
Eine Replik auf „AI Way or the Highway“ von Stella Elmentaler und Linus Hof
Seit dem „ChatGPT-Moment“ im Herbst 2022 ist an Hochschulen eine lebendige Debatte entfacht. Es geht dabei um zeitgemäßes Lehren und Prüfen, aber ebenso um den Wert menschlicher Leistungen sowie die Zukunft der (Hochschul-)Bildung.
Während es inzwischen erste Leitlinien für den KI-Einsatz in wissenschaftlichen Publikationen (z.B. durch die DFG) gibt, fehlen weiterhin Standards für den Umgang mit KI in Hochschulprüfungen. Bayern wagt mit dem „KI-Verbot-Verbot“ nun einen ersten regulatorischen Schritt und formuliert in Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E einen Gestaltungsauftrag an die Hochschulen. Diese haben in ihren Prüfungsordnungen „die wesentlichen Fragen im Hinblick auf Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren“ zu regeln, wonach nunmehr auch „die Zulässigkeit der Nutzung von KI-Systemen als Hilfsmittel“ zählen soll. Hierbei soll – so der Gesetzentwurf der Staatsregierung – die Nutzung bei nicht beaufsichtigten schriftlichen Prüfungen nicht ausgeschlossen werden.
Dieser regulatorische Vorstoß kommt bei Elmentaler und Hof nicht gut weg, sie halten ihn für mit der Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) „unvereinbar und mithin verfassungswidrig.“ Zudem sehen sie darin den „Ausdruck einer gesetzgeberischen Überschätzung von KI […] und einer Abwertung der Hochschullehre […].“ Auf dem Weg zu diesen Schlussfolgerungen entgehen ihnen jedoch gewichtige Argumente, die für die Verhältnismäßigkeit und damit Verfassungsmäßigkeit der bayerischen Regelung sprechen – eine Replik:
Verboten wird nur, was ohnehin rechtswidrig wäre
Die von den Autor*innen betonte Reichweite und Bedeutung der Lehrfreiheit als Teil der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) steht hier nicht zur Diskussion. Dass Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E in die Lehrfreiheit eingreift, ist unbestritten und wird auch durch die Ausführungen in der Entwurfsbegründung entsprechend berücksichtigt. Indes verkennen Elmentaler/Hof einen gewichtigen Punkt: „Verboten“ sollen nur solche Prüfungen werden, die aufgrund eines Verstoßes gegen die Chancengleichheit der Studierenden ohnehin rechtswidrig wären. Dies sind solche Prüfungen, bei denen das Nutzen von KI durch die Prüfenden zwar verboten wird, von ihnen jedoch nicht nachgewiesen und damit nicht sanktioniert werden kann. Ein solches – grundsätzlich nicht durchsetzbares – Verbot begegnet grundlegenden rechtsstaatlichen Bedenken. Auch bei unklareren Vorgaben zum KI-Einsatz, etwa durch ein bloßes Dulden, kommt es zu einer entsprechenden Ungleichbehandlung. Jeweils werden wesentlich Ungleiche (Prüfungsteilnehmende, die KI zur Prüfungsbearbeitung nutzen, und Prüfungsteilnehmende, die dies nicht tun) ungerechtfertigt gleichbehandelt, nämlich anhand derselben Bewertungsmaßstäbe beurteilt. Unbeaufsichtigte schriftliche Prüfungen zeichnen sich dabei dadurch aus, dass eine eigenständige schriftliche Leistung erbracht werden soll, d.h. irgendeine Art von Textproduktion gefordert ist, die mit verschieden gewichtigen Schritten, wie Literaturrecherche, Strukturierung und Schwerpunktsetzung, Berücksichtigung formeller Vorgaben sowie der korrekten Verwendung von Orthografie und Grammatik, verbunden ist. All diese Aspekte lassen sich, je nach Fach und Aufgabe, mehr oder weniger gut durch KI-Anwendungen erfüllen. Dadurch unterscheidet sich das Hilfsmittel KI in seiner Qualität entscheidend von bisherigen technischen Hilfsmitteln wie Suchmaschinen oder Datenbanken. Die Prüfungsumgebung (Ort und Zeit der Bearbeitung, genutzte Infrastruktur und Hilfsmittel) liegt bei unbeaufsichtigten Prüfungen dabei gerade nicht im Einflussbereich der Hochschulen.
Wenn ein KI-Einsatz nicht bereits während der Bearbeitung ausgeschlossen werden kann, verbleibt nur die Möglichkeit eines an die Bearbeitung anschließenden Nachweises. Doch genau das ist in der Regel unmöglich. Anders als bei einem Plagiat gibt es, abgesehen von Einzelfällen, in denen Studierende die KI-Nutzung zugeben (z.B. VG Kassel, Urt. v. 25.2.2026 – 7 K 2515/25), oder einer sehr dilettantischen Nutzung, (bisher) keinen Weg, von der schriftlichen Ausarbeitung auf den Einsatz von KI zu schließen. Sog. KI-Detektoren arbeiten auf der Basis von Wahrscheinlichkeiten und können allenfalls ein Indiz liefern. Zahlreiche Beispiele belegen ihre Fehleranfälligkeit und das ihnen innewohnende Potential für weitere Ungleichbehandlung (etwa, wenn Texte von Nicht-Muttersprachlern häufiger als KI-generiert bewertet werden). Auch die Gerichte sind sich bisher nicht einig, welche Merkmale eines Textes denn nun für einen KI-Einsatz sprechen sollen. Während das VG München auf die besonders hohe Qualität, Inhaltsdichte, Stringenz und Fehlerfreiheit des Textes abstellte, sah das LG Darmstadt (Beschl. v. 10.11.2025 – 19 O 527/16) gerade in einem besonders schlechten Stil (u.a. einfache und sich wiederholende Satzstrukturen, sprachliche Brüche sowie generische Zusammenfassungen) den Beleg für KI. Das VG Berlin kam hingegen nach sprachlicher Analyse eines Prüfungstextes aufgrund von Unterschieden in der Qualität einzelner Abschnitte innerhalb einer Arbeit zu der Überzeugung, dass KI genutzt worden war (Urt. v. 20.05.2026 – VG 12 K 305/24). Dass entsprechend ebenso wenig die Grundsätze des Anscheinsbeweises herangezogen werden können, hat die rechtswissenschaftliche Literatur vielfach dargelegt.1)
Im Ergebnis ist ein Verbot der KI-Nutzung in unbeaufsichtigten schriftlichen Prüfungen rechtlich nicht haltbar.
Warum dann eine gesetzliche Regelung treffen?
Bei diesem klaren Befund könnte man daher allenfalls fragen: Warum dann eine gesetzliche Regelung treffen?
Die Antwort liefert die Praxis. Die konkreten Zahlen unterscheiden sich zwar je nach Umfrage, doch der Befund ist klar: Der Großteil der Studierenden nutzt KI regelmäßig, wohl auch in Prüfungen (s. etwa hier und hier). Bei der Frage, ob ein KI-Einsatz in Prüfungen zulässig sein sollte, gehen die Meinungen indes auseinander, gewünscht und gefordert werden jedoch klare Vorgaben sowie die Vermittlung von KI-Kompetenz. Doch das vermag die Hochschulpraxis bisher nicht zu leisten.
In der Konsequenz gehen Unsicherheiten derzeit vielfach zu Lasten der Prüfungsteilnehmenden, erbrachte Leistungen werden unter „KI-Verdacht“ gestellt und das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrenden und Studierenden gerät unter Druck (zu diesen Entwicklungen etwa Heckmann und Sigmund). Der bayerische Vorstoß ist daher kein Ausdruck von Misstrauen gegenüber den Hochschulen und Lehrenden, sondern kann vielmehr als das Gegenteil verstanden werden: als konkreter Gestaltungsauftrag unter Aufzeigen (grund-)rechtlicher Leitplanken. In der aktuellen Ausgestaltung („soll“ statt „muss“) berücksichtigt die Entwurfsfassung sogar die (wohl eher theoretische) Möglichkeit abweichender Einzelfälle, also unbeaufsichtigter schriftlicher Prüfungen, bei denen sich doch aufgrund der spezifischen Umstände ein KI-Hilfsmittel-Verbot durchsetzen lassen würde. Selbstverständlich ist auch eine Soll-Vorschrift – anders als es die Autor*innen behaupten – rechtsverbindlich. „Sollen“ bedeutet auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „Müssen“ mit einer (gerichtlich überprüfbaren) Ausnahme in atypischen Fällen (BVerwG, Beschl. v. 10.03.2009 – OVG 9a D 149/06.G, Rn. 2).
Somit lässt sich auch der mit dem KI-Verbot-Verbot verbundene Eingriff in die Lehrfreiheit rechtfertigen: Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E zielt auf die Gewährleistung chancengerechter Hochschulprüfungen unter den durch KI veränderten Bedingungen ab. Die Regelung ist geeignet, da durch sie solche Prüfungen unterbunden werden sollen, die nicht entsprechend dem sich aus Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 12 Abs. 1 GG2) ergebenden Maßstab ausgestaltet werden können. Ein gleich geeignetes milderes Mittel steht nicht zur Wahl. Denn bisher ist es Hochschulen und Lehrenden ohne eine entsprechende Regulierung nicht gelungen, die KI-bedingten Rechtsunsicherheiten abzubauen. Es ist vertretbar zu erwarten, dass Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E zu einem Mehr an Chancengerechtigkeit führt und so die Verwirklichung der Grundrechte der Studierenden positiv beeinflusst. Die Eingriffsintensität wird durch die Verwendung des Modalverbs „soll“ zudem bereits abgemildert und lässt Raum für Abweichungen im Einzelfall. Auch auf Ebene der Angemessenheit stehen dem „KI-Verbot-Verbot“ keine Bedenken entgegen. Die Lehrfreiheit wird nur hinsichtlich unbeaufsichtigter schriftlicher Prüfungen punktuell eingeschränkt. Der Gestaltungsauftrag liegt bei den Hochschulen. Den Lehrenden verbleibt es darüber hinaus unbenommen, ihren Unterricht und auch ihre Prüfungen „KI-frei“ zu gestalten und etwa auf andere Prüfungsformate zu wechseln.
Was bleibt nun von der Kritik am „KI-Verbot-Verbot“?
Der mit dem Aufkommen von KI einsetzende Paradigmenwechsel im Hochschulwesen wurde in Bayern erkannt und mit Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E stellt die Staatsregierung einen konkreten Vorschlag für den Umgang mit KI in Hochschulprüfungen zur Diskussion. Dabei kann man überlegen, ob man das Framing als „Verbot-Verbot“ für überzeugend hält und der Begriff „Künstliche Intelligenz“ einer stärkeren begrifflichen Einordnung bedarf, oder ob sich umgekehrt der konkrete rechtliche Auftrag für die Normadressaten (Hochschulen) hier ausreichend aus dem Kontext ergibt.
Angesichts der aufgezeigten Schwierigkeiten, einen KI-Einsatz nachzuweisen, stellt sich außerdem die berechtigte – von Elmentaler/Hof indes nicht aufgeworfene – Frage, wie es dann um die „Vorgaben zu Umfang und Art einer Dokumentation der Nutzung“ steht, die die Hochschulen vorsehen sollen. Auch diese ließen sich praktisch nicht überprüfen, ggf. ebenso mit KI erzeugen und dienten daher eher als Reflexions- und Fleißaufgabe sowie der Transparenz aus Gründen der wissenschaftlichen Redlichkeit.
Soll die KI-Nutzung perspektivisch nicht nur nicht verboten, sondern vielmehr Bestandteil von Prüfungsleistungen werden, so müssen dann konsequenterweise die auf die Prüfung vorbereitende Lehre sowie die Bewertungskriterien angepasst werden. Dies umfasst neben der Vermittlung von KI-Kompetenzen auch die Bereitstellung eines rechtskonform nutzbaren, insbesondere den datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechenden, KI-Tools durch die Hochschulen.3). Hierzu sind im BayHIG noch keine Vorgaben angelegt, diese Entwicklung wird durch den Entwurf allenfalls mittelbar gefördert.
Im Ergebnis besteht die Leistung des gesetzgeberischen Vorstoßes somit darin, einen grundrechtswidrigen Zustand nicht einfach zu akzeptieren, sondern Leitplanken aufzuzeigen und einen konkreten Gestaltungsauftrag an die Hochschulen zu formulieren. Während man über die Ausgestaltung des „KI-Verbot-Verbots“ im Detail durchaus diskutieren kann, ergeben sich hierbei jedoch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
References
| ↑1 | VG München, Beschl. v. 28.11.2023 – M E 23.42371 mit Anmerkungen Rachut, NJW 2024, 1052; Braegelmann, RDi 2024, 188; Müller/Hellmuth, LTZ 2024, 351; Vasel, KIR 2024, 70; Birnbaum, NVwZ 2024, 603; VG Kassel, Urt. v. 25.2.2026 – 7 K 2134/24.KS mit kritischen Anmerkungen Sigmund, OdW 2026, 187; Wirth, NVwZ 2026, 942; zudem Heckmann, jurisPR-ITR 9/2026 Anm. 2. |
|---|---|
| ↑2 | S. zum Grundrechtsschutz durch Gestaltung des Prüfungswesens, Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 128 ff. |
| ↑3 | So bereits Rachut, Grundrechtsverwirklichung in digitalen Kontexten, 2025, S. 666. |



