29 November 2013

Wir werden den Quatsch aber nicht beenden, Herr Gabriel

Ist der SPD-Mitgliederentscheid über den Koalitionsvertrag demokratiefeindlich? Beschädigt er das freie Mandat der Bundestagsabgeordneten? SPD-Chef Gabriel fand diese Fragen gestern im Tagesthemen-Interview derartig abartig, dass er Marietta Slomka fast den Gefallen getan hätte, komplett die Fassung zu verlieren.

“Lassen Sie uns den Quatsch beenden”: Das ist die Wortwahl, mit der der SPD-Chef und künftige Vizekanzler die Diskussionsaufforderung eines Staatsrechtlers vom Format eines Christoph Degenhart beantwortet.

Das sollten wir uns merken.

Der Mitgliederentscheid ist keine urdemokratische Grassroots-Initiative, sondern eine clevere Idee des cleveren Herrn Gabriel, seinen durch das Wahlvolk gemeinerweise auf 25,7% verkürzten Verhandlungshebel gegenüber der 41,5%-Union um ein gehöriges Stück zu verlängern. Gabriel hat von diesem Hebel geschickt Gebrauch zu machen verstanden, weshalb die SPD-Mitglieder nach Meinung Gabriels tief zufrieden sein können mit der “sozialdemokratischen Handschrift” dieses Koalitionsvertrags und deshalb getrost zustimmen können, ihrem unguten Gefühl, dass derselbe für das Land und die Partei vielleicht nicht gut sein könnte, zum Trotz.

Wie jeder kluge Bonapartist hat Gabriel verstanden, dass man Kaiser nur wird, wenn man Parlament und Verfassung und den ganzen konstitutionellen “Quatsch” durch ein Bündnis mit etwas Amorphem, Formbarem und Unkonstituiertem aushebelt, das man Volk nennen kann oder Basis oder von mir aus Corn Flakes, jedenfalls aber etwas, das erst dadurch zu einem politischen Kollektivakteur wird, dass man selbst es dazu macht.

Glückwunsch an dieser Stelle übrigens an Marietta Slomka. Das war großer Journalismus.


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Wir werden den Quatsch aber nicht beenden, Herr Gabriel, VerfBlog, 2013/11/29, https://verfassungsblog.de/wir-werden-quatsch-aber-nicht-beenden-herr-gabriel/, DOI: 10.17176/20170921-194752.

114 Comments

  1. Gast Fri 29 Nov 2013 at 09:50 - Reply

    Man kann nicht innerparteiliche demokratische Willensbildung voraussetzen und diese dann, wenn sie mal in einer Sachfrage konkrete Ergebnisse zeitigt, wegen des notwendigerweise entstehenden Spannungsverhältnisses zur Weisungsfreiheit der der Partei angehörigen Abgeordneten missbilligen. Wie unter anderen Aspekten auch – über den “Fraktionszwang” diskutieren wir doch wirklich lange genug – muss man sich hier mit fehlender Bindung und fehlenden Sanktionen begnügen.

    Insofern lässt hier nicht nur der Elfenbeinturm grüßen, auch verfassungstheoretisch ist die Ansicht von Herrn Degenhart – die man höflichkeitshalber allerdings in der Tat nicht “Quatsch” nennen sollte – nicht haltbar.

  2. Doktor D Fri 29 Nov 2013 at 10:07 - Reply

    Ähm, sind nicht mit der Argumentation von Herrn Degenhart quasi alle Koalitionsverhandlungen und -verträge bisher verfassungswidrig gewesen? Schließlich sind die meisten davon durch Parteiräte, Parteivorstände und manche sogar durch Parteitage abegsegnet worden. Dass bei der CDU gerade einfach die Unterschrift der Vorsitzenden reicht, ist doch unter demokratietheoretischen Gesichtspunkten viel bonapartistischer. Und kein Mensch hält ja die SPD-Abgeordneten davon ab, auch gegen die Mitgliederentscheidung, wenn sie denn gegen die GroKo ausfallen sollte, trotzdem Frau Merkel zu wählen.
    Wenn ich mich recht erinnere, gibt’s doch in diesem Grundgesetz auch Art. 21:
    (1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
    Mit diesem seltsamen Parteien-Bashing, das sich da von den Stammtischen in die Redaktions- und Blog-Stuben und manche Institutsbüro verbreitet, kann man sich jedenfalls nicht auf das GG berufen.

  3. mk Fri 29 Nov 2013 at 10:09 - Reply

    Da bin ich mir ja nicht so sicher, ob das so großer Journalismus war. MS ist ziemlichen geschwommen, als es um Art. 38 ging. Gabriel hat doch recht: Die Partei entscheidet, ob sie einen Koalitionsvertrag abschließt. Mandatiert ist dafür der Vorstand, der evtl. einen Parteitag befragen kann. Es stellt sich also höchstens die Frage, ob die SPD-Satzung in einer solchen Sache ein Mitgliedervotum zulässt. Soweit dieses aber unverbindlich ist und nur die Meinungen der Mitglieder abbilden soll, ist das sicher kein Problem. Und im Hinblick auf Art. 38 sind wir dann nur wieder bei der alten Frage der Fraktionsdisziplin. Dass Gabriel irgendwann die Lust an diesem Gespraech verging, ist nur verstaendlich.

  4. Thorsten Sterk Fri 29 Nov 2013 at 10:12 - Reply

    Ich lese in diesem Beitrag nur akademischen Standesdünkel gegenüber der ja ach so manipulierbaren Masse. Schade.

  5. Pascal Fri 29 Nov 2013 at 10:25 - Reply

    Ist es nicht auch Ausfluss des freien Mandats, sich mit Menschen zu unterhalten, und das Ergebnis dann bei seiner bzw. ihrer Willensbildung zu berücksichtigen? Wieso sollte das nicht gehen?
    im Übrigen sind natürlich Abgeordnete auch an Aufträge und Weisungen eines Herrn Degenhardt gebunden.

    Ansonsten erkenne ich keinen durchgreifenden Unterschied, welches Parteigremium (Vorstandstelefonkonferenz, großer oder kleiner Parteitag oder eben eine Urabstimmung) einen Koalitionsvertrag absegnen soll.

    Generell wundert mich aber das Verhältnis einiger Juristen zu Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit, gerade in Bezug auf Parteien. Die gibt’s nun mal, und sie nehmen eine größere Rolle ein als der Wortlaut der Verfassung vermuten lässt.

  6. Moheb Sh Fri 29 Nov 2013 at 10:35 - Reply

    Abgesehen davon, dass man Kommentare wie “das sollten wir uns merken” eher aus Mafia-Kreisen gewöhnt es zu hören, bzw. bei Zeitungen wie die Bild davon ausgeht, dass ein solches Verständis von Journalismus – wo Rachegedanken eine starke Rolle spielen – vorliegt, löste Frau Slomka mir gegenüber eher Fremdscham aus, als das Gefühl ich sei Zeugen “großen Journalismus'”. Ihr Intrrviewpartner ist gefühlte 10 mal auf Ihr Bedenken eingegangen, sie konnte sich kein einziges mal auf sein Argument einlasen, sondern wiederholte Ihre Frage in der Schleife, das Interview hätte Sie fast alleine führen können.

  7. @LR_Confidential Fri 29 Nov 2013 at 11:10 - Reply

    Das “Amorphe, Formbare und Unkonstituierte” ist doch u.a. das Instrument namens “Koalitionsvertrag”, das bei freiem Mandat für den Abgeordneten nach GG irrelevant und daher reiner Theaterdonner ist. Ob jetzt Theaterdonner durch einen Vorstand oder gleich per Mitgliederentscheid gedonnert wird, ist gleichgültig, Diskussion hierüber Lärm um nichts.

    Es wird parteiübergreifend von den politischen Spielern eine ungeschriebene Nebenverfassung gelebt, die durch verfassungsrechtliche Argumentation unangreifbar ist: Jeder Angriff auf einen Koalitionsvertrag geht fehl, weil er nicht einmal scheinbar den Abgeordneten binden will. Die Abgeordneten halten sich – meistens – uneinklagbar faktisch an ungeschriebene Regeln. Ein Versuch, dieses Verhalten zu regulieren, gleicht dem Versuch, einen Pudding an die Wand zu nageln.

  8. Maxim Fri 29 Nov 2013 at 11:17 - Reply

    Eine gewisse Selbstherrlichkeit mag Herrn Gabriel anheften. Und wer hinter dem Mitgliederentscheid eher strategisches Kalkül als eine noble demokratische Gesinnung vermutet liegt sicher nicht falsch.

    Aber bevor man Gabriel “Bonapartismus” und ein Aushebeln der Verfassung vorwirft sollte man wenigstens einmal innehalten und überlegen, ob das verfassungsrechtlich tatsächlich so problematisch ist.

    Auf Anhieb sicher scheint mir zunächst nämlich nur eines: Koalitionsverhandlungen und Regierungsbildung sind hochpolitische Ereignisse und nicht weniger politisch können in diesen Zeiten diverse wissenschaftliche Stellungnahmen zum Treiben in Berlin ausfallen (und ja: das nimmt das deutsche Staatsrecht nicht aus)

    Dass Degenhart die Abstimmung der SPD irgendwie und diffus nicht “legitim” findet, darüber freuen sich Presse und heute journal natürlich. Aber Gabriel wegen einer Degenhart-Stellungnahme im Handelsblatt vorzuwerfen, er setze sich nun über verfassungsrechtliche “Bedenken” hinweg finde ich dann doch ziemlich billig. Jede/r VerfassungsrechtlerIn weiss, dass Degenharts Argumente angreifbar sind. Und selbst Gabriel erkennt eine Schwachstelle sofort und verweist auf die Entscheidungswege in der CDU.

    Solange die verfassungsrechtliche Kritik argumentativ so schwach bleibt wie derzeit soll die Kritik an Gabriel doch bitte anders verlaufen. Und zwar: politisch.

  9. Matthias Fri 29 Nov 2013 at 11:25 - Reply

    Hier nur mal kurz zu Frau Slomka (das Degenhart-Statement halte ich, ehrlich gesagt, für einigermaßen abwegig): Es war m.E. eine extrem schwache Leistung und von “großem Journalismus” weit entfernt. Sie ist überhaupt nicht auf irgendein Argument eingegangen. Immer die gleiche Frage in anderen Worten. Was sollte der Gabriel denn anderes sagen?

  10. nm Fri 29 Nov 2013 at 11:30 - Reply

    1. Vielleicht sollten die Verfassungsrechtler nicht immer verfassungsrechtliche und politikwissenschaftliche Fragen vermengen. Was soll das sein: “verfassungsrechtlich nicht legitim” (wie Herr Degenhart meint)?
    Verfassungswidrig?? Dann sind auch Parteitagsbeschlüsse verfassungswidrig…
    Also verfassungsrechtlich erlaubt, aber politikwissenschaftlich von Übel? Dann bitte nicht mit der Keule der Verfassungswidrigkeit operieren.
    2. Politikwissenschaftlich kann man vom Mitgliederentscheid halten was man will. Aber dann vielleicht fair und nicht mit doppeltem Standard. Bei Obama war alles ganz toll und Grasswurzel etc. und das hat Obama natürlich alles nur aus hehren Motiven unternommen. Bei Gabriel ist es natürlich Bonapartismus. Möglicherweise ist es aber auch nicht alles so schwarz-weiß? Und wer Gabriel (mit einigem Recht) jetzt Bonapartismus vorwirft, der möge sich an dieses Argument erinnern, wenn es um die Einführung von Volksentscheiden auf Bundesebene geht.

    NB: Sogar bei den erklärten Gabriel-Freunden von FAZ und Welt kommt Slomka inhaltlich (FAZ: “Wie Frau Slomka das Grundgesetz malträtierte”) und stilistisch (Welt: “pampig” “rechthaberisch” “ging nicht auf die Argumente Gabriels ein”) eher schlecht weg. Wie gesagt: Vielleicht ist die Welt nicht so schwarz-weiß…

  11. Verfassungsrechtler Fri 29 Nov 2013 at 11:43 - Reply

    Grosser Journalismus!? Da die Moderatorin offensichtlich NICHT verstanden hat, wo die Kritik von Degenhart ansetzt, darf man das wohl nicht ernsthaft noch würdigen. Zur Info: Degenhart kritisierte nicht den Mitgliederentscheid an sich, sondern vielmehr dass hier (theoretisch!) Abgeordnete entgegen Art. 38 GG gebunden werden könnten.

    Ich hätte hier mehr erwartet als pauschales Gabriel-Bashing, vor allem mal die inhaltliche Erklärung worum es geht bei den “verfassungsrechtlichen Bedenken”, die die Presse insgesamt falsch aufgreift.

  12. kopdschüttler Fri 29 Nov 2013 at 11:56 - Reply

    naja, wenn das von Frau Slomka großer Journalismus war, dann möchte ich bitte nie erleben müssen,was dann nach der Definition des Autors “schlechter” Journalismus wäre…

    Aber zum juristischen:

    In unserem schönen GG findet sich eben nicht nur der Art. 38 sondern eben auch der – er wurde in der Diskussion bereits eingebracht – Art. 21, der explizit das Mitwirken der Parteien am politischen Willensbildungsprozess mit Verfassungsrang ausstattet.
    Da mir ein absoluter Vorrang des Art. 38 nicht bekannt ist, muss ich bei kollidierendem Verfassungsrecht eine Abwägung treffen.
    Und trotz Koalitionsvertrag wird kein Abgeordneter daran gehindert, erstmal im Parlament anders zu stimmen, als es seine Partei im Koalitionsvertrag vorgesehen hat, ansonten läuft diese Abstimm-Problematik ja parallel zur Diskussion um den Franktionszwang.

    Was aber mE auch nicht zu vernachläsigen ist, ist die Funktionsfähigkeit einer die Regierung bildenden Mehrheit, da so einerseits im Vorfeld eine gewisse Sicherheit diesbezüglich herrscht, was in der kommenden Legislatur angegangen wird, andererseits bereits grobe Kompromisslinien festgezurrt werden, die erlauben dass eine Koalition trotz unterschiedlicher Forderungen der beteiligten Parteien über eine Legislatur hinweg zusammenarbeiten kann.

    Und was nun Degenhart angeht, offensichtlich hält der ja nicht einen Koalitionsvertrag per se für verfassungswidrig, da ja das Zustimmungsverfahren bei CDU/CSU in Ordnung geht, das bei der SPD jedoch nicht. D. h. Herr Degenhart macht die Verfassungswidrigkeit davon abhängig, dass nicht die 50-100 Mitglieder eines Parteivorstandes sondern die 500 000 Mitglieder einer Partei hierüber abstimmen.
    Mit Verlaub, aber diese (argumentativ nicht unterfütterte) Ansicht halte ich für nicht vertretbar.

    Und wenn nun Herr Gabriel sagt, dies sei “Quatsch” oder “Blödsin”, dann sagt er nichts anderes als dass er diese Ansicht für nicht vertretbar hält, nur eben nich in “Juristen-Sprech” sondern in Alltagssprache…

    Und @ Max Steinbeis: Das vorstehend geschrieben vorausgeschickt, halte ich den Satz “das sollten wir uns merken”, der gemeinhin als Dorhung verstanden wird, für deutlich unter Ihrem Niveau. Zumal ich hier und auch Ihre Texte hier allgemewin sonst sehr gerne lese…

  13. Michael Efler Fri 29 Nov 2013 at 11:57 - Reply

    Mit Verlaub, aber der (polemische) Kommentar von Herrn Steinbeis ist – um im Sprachgebrauch zu bleiben – Quatsch. Taktische Motive mag es für diesem Mitgliederentscheid sicherlich auch geben, aber es ist eine demokratiepolitische Sternstunde. Noch nie wurde auf Bundesebene ein Koalitionsvertrag mit einer derartig breiten Legitimation bzw. Ablehnung versehen wie jetzt bei der SPD. Bisher haben lediglich Vorstände bzw. Parteitage solche Entscheidungen getroffen. Dutzende von Regionalkonferenzen und hunderte von Ortsvereinssitzungen werden sich mit dem Koaliitonsvertrag beschäftigen. Und die Entscheidung über den Koalitionsvertrag ist eine parteiinterne Entscheidung. Das hat nichts mit dem Parlament zu tun und kann schon deshalb kein imperatives Mandat darstellen. Es wird ja nicht über die Kanzlerwahl abgestimmnt.
    Ach so: Ich bin übrigens weder SPD-Mitglied noch SPD-Wähler.

  14. Johann Fri 29 Nov 2013 at 12:06 - Reply

    Max hat den Punkt treffend benannt: Gabriel maskiert sein taktisches Vorgehen zur Erreichung maximaler Kompromissbereitschaft der Union als demokratisches Festspiel. Letzteres ist zweifelhaft, weil es zu einer Wahl nach der Wahl kommt. Die legitimierten Mandatsträger erfahren ihre Legitimation von einer Teilklasse aller Wähler (also nicht nur der SPD Mitglieder). Jeder weiterer Versuch, der zusätzliche Legitimation durch Zwischenschritte im Verfahren der politischen Entscheidungsfindung sucht, lässt vermuten, dass man dem eigentlichen Wahlakt seine Bedeutung als Kenntnis über den Verantwortungsträger abspricht.

  15. Ulrich Glaubitz Fri 29 Nov 2013 at 13:05 - Reply

    “es ist eine demokratiepolitische Sternstunde”, sagt Michael Efler. Das sehe ich auch so, selbst auch weder SPD-Mitglied noch -Wähler. Allerdings hätte der Stern dieser Stunde noch ein paar Zacken mehr und leuchtete heller, wenn die sachlichen Vereinbarungen des KV in den zentralen Themenbereichen authentischer & glaubwürdiger wären. Aber darum geht es hier in diesem Verfssungsrechts-Thread ja nicht.

  16. Andreas Schmidt Fri 29 Nov 2013 at 13:07 - Reply

    Frau Slomka hat keine Ahnung, verzeihlich. Bei Herrn Steinbeis eher bedenklich. Seit 60 Jahren verhandeln Parteivorstände in Deutschland Koalitionsverträge. Diese werden durch Parteitage genehmigt. Das Abstimmungsergebnis der Parteitage ist handlungsleitend für die betreffenden Bundestagsfraktionen obwohl es sie nicht rechtlich bindet. Die Parteitage kommen durch ein mehrstufiges Delegationsverfahren zu Delegierten, die die Basis repräsentieren. Es gibt keinen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Verfahrens.
    Jetzt verzichtet eine Partei in einem solchen Fall auf das Delegationsverfahren, in dessen Rahmen Delegierte die Basis vertreten und lässt die Abstimmung direkt durch die Basis durchführen. Am Prinzip, das letztlich die Mitglieder der Partei entscheiden, ändert das nicht, denn das tun sie, ob im Wege der Entsendung von Delegierten oder durch eigene Abstimmung.
    Letzteres halten nun einige Politikwissenschaftler und Staatsrechtler für verfassungswidrig. Begründung: Die Verfassung verbietet Parteien, Abgeordneten verbindliche Aufträge zu erteilen. Diese Leute hätten keine Chance, Abschlussprüfungen an den eigenen Instituten zu überstehen. In welcher Lotterie fragt der geneigte Betrachter sich, haben diese Leute ihre Professuren gewonnen?

  17. Th. Koch Fri 29 Nov 2013 at 13:07 - Reply

    Natürlich kann man sich auf die Unverbindlichkeit von “Aufträgen und Weisungen” zurückziehen. Die Stellungnahme von C. Degenhart führt aber zu einer grundsätzlichen Frage: Kann die Zulässigkeit einer derartigen Vorgabe eigentlich mit dem treuherzigen Hinweis auf deren rechtliche Unverbindlichkeit gerechtfertigt werden, oder ist eine Grenze überschritten, wenn sich ein Abgeordneter einem Votum – wie bei einem MItgliederentscheid – letztlich nicht mehr wird entziehen können? Mit Art. 21 GG hat das iÜ wenig bis nichts zu tun. Und der von Frau S. hergestellte Zusammenhang mit dem Demokratieprinzip erschließt sich mir nicht.

  18. Aufmerksamer Leser Fri 29 Nov 2013 at 13:26 - Reply

    Wer diesen Quatsch nicht will (“Mitgliederbefragung”, “Liquid Feedback”), wählt eben solche Parteien (SPD, Piraten) nicht (mehr). Fertig. Nicht jede Schwäche einer Partei-“Führung” ist gleich ein verfassungsrechtliches Problem.

    P.S. Wer sich für die verfassungsrechtliche “Expertise” des Handelsblattes interessiert, sollte man schauen, welche Renegade Cops da in der Vergangenheit schon ihre “verfassungsrechtlichen Ideen” verbreitet haben.

  19. CB Fri 29 Nov 2013 at 14:41 - Reply

    Der obige Beitrag von Max ging hier ausnahmsweise einmal in die Irre. Großer Journalismus ist hier Frau Slomka noch irgend jemandem gelungen. (Diesbezüglich sind sich die Kommentatoren hier bemerkenswert einig.)

    Schaut man sich die heute-Sendung übrigens komplett an (http://www.zdf.de/ZDFmediathek/hauptnavigation/sendung-verpasst#/beitrag/video/2038848/ZDF-heute-journal-vom-28November-2013), kommen da erstmal zwei Politikwissenschaftler zu Wort. Der eine (Oberreuter, Passau) sagt, es gäbe keine “Chancen- und Instrumentengleichheit” zwischen privilegierten SPD-Mitgliedern und normalen Bürgern und den Mitgliedern anderer Parteien. Demgegenüber ist von Falter (Mainz) zu hören, der Mitgliederentscheid sei eigentlich das Demokratischste, was man machen kann; es müsse vielmehr gefragt werden, ob die anderen Parteien nicht weniger demokratisch sind.

    Im Interview zitiert Frau Slomka dann “namhafte Verfassungsrechtler” zur Unterstützung ihrer schwachen Argumentation. Auch für Max scheint schon das “Format eines Christoph Degenhart” einen gewissen Anscheinsbeweis für die Verfassungswidrigkeit des Mitgliederentscheids zu begründen. Die Argumente von Degenhart sind schwach fundiert (Art. 38 I GG, angebliches “imperatives Mandat”) und vage (“verfassungsrechtlich nicht legitim“). Im Übrigen kann Herr Degenhart wohl der Befragung der Parteibasis insgesamt nicht viel abgewinnen („Die Vorstellung, Abgeordnete müssten sich vor einer Abstimmung die Zustimmung der Basis holen, ist dem Grundgesetz fremd“).

    Die Argumente gegen die Degenhartsche/Slomkasche/(Steinbeissche?) Sichtweise sind von Gabriel selbst und den anderen Kommentatoren hier schon treffend vorgebracht. Mir scheint aber ein weiterer Punkt wichtig. Es kommt bei Slomka (oder zB auch im Kommentar von Rainald Becker in den Tagesthemen v. 27.11.13) und vielen anderen eine gewisse Politik- bzw. noch stärker eine Parteienfeindlichkeit durch. In Zeiten, in denen Mitgliedschaft in einer Partei fortwährend abgwertet wird (auch von Journalisten), ist die Vorstellung, dass das einfache Parteimitglied über eine Regierungsbildung abstimmt, scheinbar für viele unerträglich. Anstatt den Mitgliederentscheid wertzuschätzen, wird versucht, ihn zu denunzieren und mit unhaltbaren (angeblich verfassungsrechtlichen) Scheinargumenten zu beschädigen.

  20. Aufmerksamer Leser Fri 29 Nov 2013 at 14:41 - Reply

    Klarstellung: Es ging um Staatsrechtslehrer. Nicht um Max.

  21. nm Fri 29 Nov 2013 at 15:28 - Reply

    Zur Chancen- und Instrumentenungleichheit zwischen SPD-Mitglieder und dem Rest der Wähler: Die SPD-MdBs (ganz überwiegend über die SPD-Liste, nicht als Direktkandidaten gewählt) stellen sich derzeit die Frage (oder sollten sie sich stellen), ob IHRE Wähler mit dem Koalitionsvertrag einverstanden sind, ob diese Wähler wegen dieser Inhalte SPD gewählt haben. Wen können sie fragen, um dies herauszufinden? Wohl kaum alle Wähler, denn was die FDP-, AfD- oder B90/GR-Wähler vom Koalitionsvertrag halten, muss die SPD-Abgeordneten nicht interessieren. Da sich nicht ermitteln lässt, wer SPD gewählt hat und wer nicht, ist die nächstkleinere Gruppe, die sich abgrenzen lässt, die der SPD-Mitglieder. Sich bei diesen rückzuversichern, ist daher politisch naheliegend und eine verfassungsrechtlich völlig unproblematische Prise innerparteilicher direkter Demokratie im parlamentarischen System. Wie beim Wahlrecht das BVerfG scheinen mir einige Staatsrechtslehrer nur die “reinen” Systeme (hier parlamentarische oder plebiszitäre Demokratie, dort Verhältnis- oder Mehrheitswahlrecht) für verfassungsgemäß zu halten. Mischen darf man sie nicht. Warum dies so sein soll, erschließt sich nicht.
    Und: Wer einwendet, die SPD-Abgeordneten seien dem ganzen Volk verpflichtet und müssten sich daher dafür interessieren, was die AfD-Wähler vom Koalitionsvertrag halten, der übergeht aus meiner Sicht Art. 21 GG und plädiert damit (zumindest implizit) für ein Honoratiorenparlament von Abgeordneten, die abstimmen wie sie allein es für richtig halten, ohne die Meinung der Parteimitglieder in die Meinungsbildung miteinzubeziehen. Das kann man für wünschenswert halten, ob es aber verfassungsrechtlich verankert ist? Hier scheint meiner Meinung der Konflikt um das Leitbild des Bundestagsabgeordneten auf, den auch das BVerfG in der Entscheidung über die Nebeneinkünfte gespalten hat. Dass das Leitbild des Honoratiorenparlament mit einer gewissen Parteienverachtung einhergeht, wurde zu Recht schon betont.

  22. Baranel Fri 29 Nov 2013 at 16:39 - Reply

    Dieser Text da oben soll jetzt eine verfassungsrechtliche Beurteilung des SPD-Mitgliederbefragung sein? Ich lese da nur Polemik und Schmähkritik. Was ist der Punkt? Wo steht, dass Parteien ihre Mitglieder nicht befragen dürfen? Und natürlich ist diese Abstimmung für niemanden irgendwie rechtlich bindend. Es ist ein politisches Ergebnis.

  23. Noah Fri 29 Nov 2013 at 16:47 - Reply

    Erst die Sache mit dem Bild von Herrn Steinbrück, jetzt diese Geschichte…Muss man daraus schließen, dass sie ein Problem mit der SPD als solcher haben, Herr Steinbeis?
    Das war sicher keine Sternstunde des Journalismus sondern wir haben hier eher mal wieder in den Abgrund geschaut. Die bewusste Provokation über ein (mal vom animus vielleicht abgesehen) sehr löbliches Verfahren, zeigt eher die Hilflosigkeit des heutigen Journalismus, der Verfahren und Personen (siehe den Streit über die “Geheimhaltung der Minister”, ironischerweise ja die zweite Frage in dem Interview) weit höher bewertet als den politischen Inhalt. Ich würde die Ansicht von Herrn Degenhart nicht als “Quatsch” bezeichnen, aber sie dürfte sich wohl am Ende als krasse Mindermeinung herausstellen. Und Herr Gabriel als SPD-Parteivorsitzender ist nicht verpflichtet (weder politisch noch sonstig) eine doch recht schwache Mindermeinung mit der gebotenen Distanz als “schwer vertretbar” statt als “Blödsinn” zu bezeichnen.
    In der Sache läuft es doch mal wieder auf den alten “Fraktionszwang”-Streit heraus. Hier sticht die politische Praxis seit Jahrzehnten sämtliche verfassungsrechtlichen Kritik, die sich im übrigen auch in einer von der Welt abgeschirmten Blase zu befinden scheint.
    Die ganze Argumentation scheint mir auch geleitet von einer schweren Abneigung gegen die Parteien als solche. Ist man nämlich konsequent, so sind Parteien für sich genommen im Hinblick auf Art. 38 GG problematisch. Programme, Wahllisten, Finanzierung des Wahlkampfes, die Wahlkampfhelfer sind alles Punkte in denen die Partei rein politisch und nicht rechtlich bindend auf den Abgeordneten einwirkt. Niemand ist bisher aber auf die Idee gekommen zu sagen, wenn eine Partei ein Parteiprogramm/Regierungsprogramm vorlegt, ist der arme Abgeordnete so politisch unter Druck das mit umzusetzen, dass das Parteiprogramm verfassungsrechtliche Zweifel heraufbeschwört. Eine solche Haltung müsste konsequent zur Abschaffung der Parteien führen und das wäre dann in Anbetracht von Art. 21 GG tatsächlich verfassungswidrig und zudem auch eine Idee wie sie praxisferner kaum sein könnte.
    Auch das andere Argument “die SPD-Mitglieder seien durch die Abstimmung bessere Wähler” übersteht jawohl nicht mal den Lachtest. NATÜRLICH haben die Parteimitglieder mehr politische Einflussmöglichkeiten. Das ist der Punkt einer Parteimitgliedschaft. Da ist die Listenaufstellung deutlich bedenklicher.

    Insgesamt muss man wirklich sagen, die Verfassungswidrigkeit des SPD-Mitgliederentscheides ist eigentlich kein rechtliches Argument. Es ist ziemlich durchsichtig politisch und wird von den Medien ja auch erkennbar genutzt um der SPD an den Karren zu fahren. Und da sind wir wieder beim Abgrund.

  24. Aufmerksamer Leser Fri 29 Nov 2013 at 17:07 - Reply

    Hehe. Jetzt haben die SPD Mitglieder den Blog gefunden. Und diffamieren Max.

  25. CB Fri 29 Nov 2013 at 17:28 - Reply

    @ Aufmerksamer Leser: Von Diffamieren kann keine Rede sein. Die Diskussion hier verläuft schon recht sachlich, finde ich. Auch muss man kein SPD-Mitglied sein, um Gabriels Seite einzunehmen (siehe den Tweet gestern von Kristina Schröder: https://twitter.com/schroeder_k).

  26. Aufmerksamer Leser Fri 29 Nov 2013 at 17:43 - Reply

    @CB: Guckst Du “Noah”.

  27. Aufmerksamer Leser Fri 29 Nov 2013 at 17:53 - Reply

    @jürgen: Überrascht? Das ist professionelle Standardprozedur.

  28. Micka Fri 29 Nov 2013 at 17:53 - Reply

    Die Argumente, die hier bereits gegen die These von der Verfassungswidrigkeit des Mitgliederentscheids à la Herdegen vorgebracht wurden, scheinen mir sehr überzeugend zu sein. Es ist alles letztlich unhaltbar. Mehr ist dazu nicht mehr zu sagen.

    Mich interessiert aber jetzt, was der psychologische Auslöser für diese Art von negativer, irrationaler Reaktion ist.

    Abgesehen von Parteienverachtung (oben bereits von Noah und anderen erwähnt) ist die Ursache m.E. ein generelles Misstrauen gegenüber Partizipation in der deutschen politischen Kultur. In der deutschen Konsensdemokratie können Bürger durch ihren Wahlakt selbst kaum je politische Grundentscheidungen mit greifbaren Konsequenzen, die sich auch in der unmittelbar erlebbaren Alltagsrealität widerspiegeln können, beeinflussen. Dies ist übrigens anders in polarisierten, agonistischen Demokratien wie Israel, Frankreich oder mit – Einschränkungen – USA.

    Der SPD-Mitgliederentscheid ermöglicht den Parteimitgliedern dahingegen endlich eine konkrete politische Entscheidung zu treffen. Ist das nicht Empowerment?

  29. Aufmerksamer Leser Fri 29 Nov 2013 at 18:08 - Reply

    @Micka: Herdegen? Degenhart? Hauptsache eine Stichwaffe.

  30. David Fri 29 Nov 2013 at 18:14 - Reply

    Bemerkswert an diesem Beitrag ist in der Tat die beinahe vollkommene Abwesenheit von Argumenten.

    Was sagen Sie denn zu Gabriels Kernargument, in der SPD treffen nun eine Mitglieder eine Entscheidung, die in den anderen Parteien der Vorstand trifft?

    Polemik kann richtig eingesetz wunderbar spitz sein und den Finger in die Wunde legen. Ohne inhaltlichen Unterbau wirkt Sie auf mich eher ordinär (“Bonapartist”).

    Ein wirklich schwacher Beitrag, der die Frage aufwirft, wieso ausgerechnet dieser Blog mit öffentlichen Mitteln gefördert wird. Da erwarte ich eigentlich etwas mehr Niveau.

  31. Aufmerksamer Leser Fri 29 Nov 2013 at 18:18 - Reply

    @David: Wenn wir nichts mehr fördern, was weniger Niveau als dieser Blog hat, können wir uns sogar Eurobonds leisten.

  32. Johann Fri 29 Nov 2013 at 18:23 - Reply

    @david coole Keule: Zwang zur Hofberichterstattung

  33. Noah Fri 29 Nov 2013 at 18:25 - Reply

    @ Aufmerksamer Leser: Hab zwar den Blog im Feedreader und schon unter dutzenden Blogeinträgen hier kommentiert, aber macht ja nichts 😛 Oder diffamieren sie mich etwa indem sie mir unterstellen, ich diffamiere Herrn Steinbeis? Es ist nur “schon” der zweite politische Beitrag im verfassungsblog, der weniger verfassungsrechtliche Argumentation als mehr politische Polemik ist. Und beide befassen sich mit der SPD. Kann natürlich auch daran liegen, dass ich CDU/FDP/GRÜNE/Linke/Violette-kritische Polemiken übersehen/verdrängt habe.

  34. Aufmerksamer Leser Fri 29 Nov 2013 at 18:31 - Reply

    @Noah: Ich habe nicht gesagt, dass Sie immer diffamieren. Das wäre ein Missverständnis.

  35. CB Fri 29 Nov 2013 at 19:23 - Reply

    Gegenüber n-tv hat sich heute Prof. Degenhart noch etwas ausführlicherer in einem Interview geäußert (http://www.n-tv.de/politik/Ich-habe-einen-wunden-Punkt-getroffen-article11819641.html). Darin ist zu lesen, dass das Mitgliedervotum zwar nicht verfassungswidrig und eine anschließende Kanzlerwahl ungültig sei, es aber der “Intention der Verfassung” widerspreche. Das versteht der Professor also unter “verfassungsrechtlich nicht legitim”. Hierbei handelt es sich daher wohl weniger um eine juristische, als um eine politikwissenschaftlich-philosophische Sichtweise, auch wenn beide gerade im Verfassungsrecht natürlich nicht lupenrein zu unterscheiden sind.

    Ansonsten präzisiert er noch sein Hauptargument, die Mitgliederbefragung habe eine “stärkere mandatierende Wirkung als Entscheidungen von Parteigremien”. Mit der Mitgliederbefragung werde diese zu sehr “institutionalisiert”. Im Ergebnis sieht Degenhart die Mitgliederabstimmung als “Fremdkörper”. Im Übrigen stimmt er mit Slomka darin überein, dass man als Parteimitglied “ein besserer Wähler” sei, weil man als solches zwei Mal abstimen könne. (Hier kommt dann doch wieder dieser heimliche Ärger darüber zum Ausdruck, dass die SPD tatsächlich ihre Mitglieder fragt, was sie zur Großen Koalition denken.)

    Überzeugend sind Degenharts Argumente immer noch nicht. Aber vielleicht ist ja bald auch in den Fachzeitschriften mehr darüber zu lesen, wie “verfassungsrechtlich legitim” — oder noch besser: verfassungsgemäß bzw. -widrig– eine Mitgliederbefragung ist. Aber auch “Minder”- bzw. “abweichenden” Meinungen gegenüber bringen wir doch alle genügend Respekt auf. Max gebührt jedenfalls Dank für den Diskussionsanstoß hier.

  36. Unaufmerksamer Leser Fri 29 Nov 2013 at 19:52 - Reply

    Jedenfalls wieder einmal ein Thema auf diesem Blog, welches daran zweifeln lässt, dass Herr Steinbeis wohl in der Vergangenheit einmal ein juristisches Staatsexamen abgelegt hat. Oder war nicht vielleicht wieder eine oder ein Mitarbeiterin/Mitarbeiter für diesen Post verantwortlich? Egal wie es war: eine gewisse Qualitätskontrolle würde die Akzeptanz des Blogs beträchtlich erhöhen.

    Zumal ich mit Befremden notiere, dass nun plötzlich eine Äußerung von Herrn Degenhart mit einem Beschützerinstinkt verteidigt wird, der der Sache unangemessen ist. Aber vielleicht sollte man verfassungsrechtliches Verständnis hier wirklich nicht erwarten, zumal die Äußerung zur journalistischen Qualität ja auch eine gewisse Sympathie ahnen lässt, die nicht gerade darauf schließen lässt, dass man sich hier nachvollziehbar mit der eigenen Zunft auseinandersetzt.

  37. Aufmerksamer Leser Fri 29 Nov 2013 at 20:22 - Reply

    @Unaufmerksamer: Vorab Dank an Sie, dass Sie nicht wieder mein Pseudonym kapern, sondern sich sehr eigenständig, kreativ positionieren. Zur Sache: Degenhart ist hier nun wirklich von niemandem verteidigt worden. Die Rubrik im Blog heißt “Kolumne”, es geht um Meinung. Regen Sie sich mal nicht so auf. Hier haben fast alle eine andere Meinung als Max (ich auch). Aber wieso das Hyperventilieren?

  38. Unaufmerksamer Leser Fri 29 Nov 2013 at 20:53 - Reply

    Natürlich geht es hier um eine Meinung von Herrn Steinbeis oder einer Person, die unter seinem Namen schreibt, aber diese Position ist recht schwächlich begründet. Es würde diesem Blog gut tun, wenn man die eigene Auffassung doch deutlich stärker argumentativ unterfüttern würde und sich nicht darauf beschränken würde, sich in einer inhaltsleeren Polemik zu verlieren. Im Übrigen ist Ihr Rekurs auf mein Versehen der Namensverwendung mittlerweile auch reichlich redundant und hilft der Sache kaum weiter. Ich “hyperventiliere” auch nicht, sondern zeige lediglich auf, dass kluge Blogbeiträge anders begründet werden sollten, sonst leiden sie an systematischer Unterkomplexität.

  39. Aufmerksamer Leser Fri 29 Nov 2013 at 21:28 - Reply

    @unaufmerksamer: “Unterkomplex”, das Wort ist so eighties! Stöbern Sie doch mal hier im Blog. Sie werden genug Intelligentes finden. Oder gehören Sie zu den Leuten, die sagen: “Wenn ich was schönes lesen will, schreibe ich mit was!”?

  40. Unaufmerksamer Leser Fri 29 Nov 2013 at 21:36 - Reply

    Ich stöbere hier schon lange und es gibt viel kluges hier, nur in der letzten Zeit sollte sich Herr Steinbeis mal etwas darauf besinnen, dass er schon ausdifferenziertere und dogmatisch greifbarere Beiträge zum rechts- und verfassungspoltischen Diskurs verfasst hat. Die meisten der jüngeren Beiträge waren recht unkenntnisreich geschrieben und wecken den Eindruck, als ob hier doch verstärkt die Praktikanten des Projekts unterwegs wären.

    Nebenbei: Ihren Ausspruch verstehe ich nicht, vielleicht hat sich ein Versehen eingeschlichen.

  41. Unaufmerksamer Leser Fri 29 Nov 2013 at 21:49 - Reply

    Vermutlich wäre es aber ganz sinnvoll unseren doch recht privaten Disput – der im Übrigen ja vornehmlich aus Ihrem Vorwurf des “Pseudonymklaus” resultiert – aus diesem Forum fernzuhalten. Ein fachlicher Austausch auf vergleichbarem Niveau war ja sowieso nicht beabsichtigt.

  42. Christoph Wickert Fri 29 Nov 2013 at 22:11 - Reply

    Prof. Degenhardt hat einen gewaltigen Bruch in seiner Logik. Er kritisiert, dass der Mitgliederentscheid den Charakter eines imperativen Mandats habe, dass der Gewissensfreiheit der Parlamentarier aus Art. 38 GG widerspreche. Er übersieht dabei, dass es hier gar nicht um die Abgeordneten geht, sondern um den Parteivorstand der SPD, der eben nicht aus Abgeordneten, sondern aus Funktionsträgern der Partei besteht. Der unterschreibt schließlich den Koalitionsvertrag, nicht die Mitglieder der SPD-Bundestagsfraktion.
    Dass Degenhardt also ganz offensichtlich falsch liegt, sollte Herrn Steinbeis als Verfassungsblogger eigentlich auffallen. und zwar bevor er laut Applaus klatsch, wenn Frau Slomka die ohnehin schon krude Logik Degenhardts noch weiter verbiegt.

  43. alex Fri 29 Nov 2013 at 22:29 - Reply

    Zu dem gestrigen Interview mit Gabriel sollte man hervorheben: Das Interview durch Frau Slomka illustriert die Arroganz von Journalisten. Das könnte man durchaus zum Gegenstand eines eigenen Blogs machen.
    Demgegenüber erscheinen mir die Antworten des Vorsitzenden der SPD, der bekanntlich nicht Jurist ist, von einem bemerkenswerten Judiz gekennzeichnet zu sein. Er gibt sich große Mühe, die verfassungsrechtlichen und verfassungspolitischen Fragen in einer für das Fernsehpublikum aufbereiteten Form darzustellen. Übrigens hat die Vorsitzende der CDU bei der Pressekonferenz, in der der Koalitionsvertrag vorgestellt wurde, selbst darauf hingewiesen, dass auch in den anderen Parteien beispielsweise eine Parteitagsmehrheit von 100 Abgeordneten gegen einen Koalitionsvertrag stimmen und ihn damit in der Sache verhindern könne. Ein Postulat der Gleichheit von Wählern einerseits und Parteimitgliedern oder Parteitagsdelegierten andererseits trifft das Problem nicht.
    Im Übrigen: Sollte ein außergewöhnliches Ereignis eintreten, das die umgehende Wahl einer – nicht nur geschäftsführenden – Bundesregierung gebietet, dann würde sich Art. 38 GG bewähren: Die gewählten Abgeordneten könnten und würden eine Exekutive wählen und alle weiteren Beschlüsse herbeiführen, die nach Lage der Dinge erforderlich sind. Art. 21 und 38 haben schon immer in einem Spannungsverhältnis zueinander gestanden.

  44. egal Sat 30 Nov 2013 at 02:38 - Reply

    Dass Frau Slomka sich nicht unterbuttern ließ, war sicherlich eine gute Leistung. Ändert nur leider nichts daran, dass die Fragestellung inhaltlich schlecht war.

    Degenhart & Co. vergessen nunmal, dass die Mitgliederentscheidung keine Konsequenz für die Parlamentarier hat. Die bestimmen immer noch unabhängig nach persönlichen Vorlieben die Kanzlerin und die Regierung. Damit ist die verfassungsrechtliche Ebene auch schon erledigt.

    Alles, was in der Partei SPD vor sich geht, hat keine Relevanz auf das Parlament. Die Mitgliederbefragung bindet nur parteiinterne Gremien, nur sitzt die Partei nicht im Bundestag.

    Für den Fall, dass die Mehrheit der abstimmenden Mitglieder gegen eine Koalition sind, sind die Abgeordneten der SPD nicht verpflichtet, ähnlich zu stimmen im Bundestag. Dass dies ein innerparteiliches Problem darstellt, ist klar, betrifft aber nicht den Bundestag. Wenn die SPD-Abgeordneten nicht mit der Union koalieren wollen, entsteht auch keine Verfassungskrise, dann spricht man mit den Grünen oder die SPD wird Gespräche für Rot-Rot-Grün machen. Alles kein Verfassungsproblem.

  45. Jonas Sat 30 Nov 2013 at 03:59 - Reply

    Die Wahl des Kanzlers im Bundestag erfolgt geheim (§§ 4, 49 der Geschäftsordnung). Es steht jedem SPD-Abgeordneten frei, Frau Merkel zur Bundeskanzlerin zu wählen, obwohl die eigene Partei dagegen ist, oder sie nicht zu wählen, obwohl die Partei dafür ist. Niemand wird es jemals erfahren, das freieMandat ist also unberührt.

  46. Jochen Sat 30 Nov 2013 at 04:17 - Reply

    Art 38 GG verbietet übrigens keine Aufträge und Weisungen an Abgeordnete, sondern stellt fest, dass diese daran “nicht gebunden” sind.

  47. Dr. Hartmut Rensen Sat 30 Nov 2013 at 10:09 - Reply

    @Jochen: Na, ob man das mit Rücksicht auf den Zweck des Art. 38 I 2 GG (dazu BVerfGE 62, 1 ) so stehen lassen kann? Ich denke, ein Blick in die Kommentierungen zeigt anderes.
    Aber: Koalitionsverträge sind schon mit Rücksicht auf die Vertragschließenden, aber auch im Hinblick auf ihren Inhalt nicht auf eine verfassungswidrige Bindung gerichtet. Wie wenig sie binden, kann man dann ja auch während der Legislaturperioden recht eindrucksvoll bewundern. Von Weisungen o.ä. also gar keine Rede, und der faktische Druck erreicht eben auch nicht die gelegentlich problematisierte Nötigungsgrenze.

  48. Rechtsanwalt Grehsin Sat 30 Nov 2013 at 11:45 - Reply

    Degenhart hat in einer Weise recht und doch wieder unrecht, die kaum zu beschreiben ist. Gleiches gilt für Gabriel und Slomka.

    Eigentlich geht es um die – berechtigte – Sorge, die einzelnen Abgeordneten der SPD würden sich wegen der moralischen Wirkung des Referendums noch sklavischer an die Inhalte des Koalitionsvertrages – besser: an die Vorgaben der Fraktionsführung bzw. der jew. Ausschussmitglieder – halten, als dies in der jahrzehntelangen Praxis in Deutschland ohnehin schon der Fall gewesen ist. Zweifellos hat der Vertrag, haben solche Vorgaben nämlich, wegen Art. 38 GG, mit oder ohne Referendum auf den einzelnen Abgeordneten von vornherein juristisch keine einzige Wirkung.

    Das jahrzehntelang geübte und an “junge” Abgeordnete weitergegebene hierarchische Selbstverständnis (welches alleine durch das Wort “Hinterbänkler” und dort fehlende notwendige Arbeitsmittel – Tische – zum Ausdruck kommt) ist das eigentliche Problem.

    Das Referendum ist nur ein Symptom, nicht die Ursache.

  49. Aufmerksamer Leser Sat 30 Nov 2013 at 13:36 - Reply

    @Grehsin: Moralische Wirkung des Referendums? Wenn das Ihre Sorge ist, dann sollten Sie wegen der Empfehlungen von Verdi, DGB und IG Metall an die SPD (Mitglieder und Abgeordnete) schlaflose Nächte bekommen. Denn Abgeordnete, die sich schon durch das Stimmverhalten von Oma Kasulske aus Ör-Erkenschwick “nötigen” lassen, werden auch sonst Probleme haben.

  50. Rechtsanwalt Grehsin Sat 30 Nov 2013 at 15:32 - Reply

    Eines ist offenbar noch zu nachzutragen:

    Die Bewertung “moralisch” ist im Sinne des Wortstammes (mos, mores = die Sittengesetze) zu verstehen.

    Es hat sich nämlich als “gute Sitte” eingeübt, die persönliche Verantwortung in das Vertrauen in hierarchische Autoritäten (Koalitionsverträge, Fraktionsführungen, Ausschussvoten) zu delegieren.

  51. Aufmerksamer Leser Sat 30 Nov 2013 at 16:35 - Reply

    @Grehsin: jetzt finden Sie also “gut”, was Sie um 11:45 Uhr anprangerten.

  52. Dr. Hartmut Rensen Sat 30 Nov 2013 at 19:23 - Reply

    @Grehsin: “… noch sklavischer an die Inhalte des Koalitionsvertrages – besser: an die Vorgaben der Fraktionsführung bzw. der jew. Ausschussmitglieder – halten, als dies in der jahrzehntelangen Praxis in Deutschland ohnehin schon der Fall gewesen ist. …”

    “… Das jahrzehntelang geübte und an “junge” Abgeordnete weitergegebene hierarchische Selbstverständnis (welches alleine durch das Wort “Hinterbänkler” und dort fehlende notwendige Arbeitsmittel – Tische – zum Ausdruck kommt) ist das eigentliche Problem. …”

    Woher wissen Sie eigentlich so genau, dass junge Abgeordnete sich sklavisch an Inhalte von Koalitionsvereinbarungen halten und ein vor dem Hintergrund des freien Mandats in einer parlamentarischen Demokratie problematisches hierarchisches Selbstverständnis pflegen?

    Woher wissen Sie, dass das seit Jahrzehnten so ist?

    Stimmen Sie mir nicht zu, dass eine rein faktische (Selbst-)Bindung an den unverbindlichen Inhalt eines von Parteien (!) geschlossenen Koalitionsvertrages etwas anderes ist als die Befolgung von Fraktionsbeschlüssen, wie sie in gewissem Rahmen (Fraktionsdisziplin) ebenso von Verfassungs wegen zulässig wie in einer parlamentarischen (!) Demokratie notwendig ist?

    Wenn man zuhören mag, kann man durchaus junge Abgeordnete hören, die öffentlich ihrer Fraktionsführung widersprechen. So geschehen etwa in Zusammenhang mit der rechtlichen Gleichbehandlung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften und anlässlich einer Tagung der KAS. Keine Ahnung also, woher Sie Ihre Kenntnisse beziehen. Daher die Nachfragen (s.o.).

  53. Michaela Sat 30 Nov 2013 at 22:44 - Reply

    Bei der Diskussion sollte die möglicherweise unterschiedliche Bindungswirkung der Beschlüsse berücksichtigt werden.
    Fest steht zunächst, dass die Abgeordneten keine rechtliche Bindung treffen kann, da sonst eine Verstoß gegen Art. 38 I 2 GG vorliegen würde.
    Jedoch könnte man – wie Professor Degenhart anscheinend auch – bei der Bindungswirkung von Vorstandsbeschlüssen und einer Mitgliederbefragung unterscheiden. Weicht der Abgeordnete von diesen Beschlüssen ab, stellt er sich zwar beide Male gegen den Willen der Partei, jedoch ist die faktische Bindungswirkung an einen Mitgliederentscheid entdeutlich größer (Dies formuliert die SPD auf ihrer Internetseite so: “Das Mitgliedervotum über die Ergebnisse dieser Verhandlungen wird für alle in der SPD politisch verbindlich sein.” Da die Abgeordneten der SPD-Fraktion meines Wissens SPD-Mitglieder sind, würde dies zu einer Bindung führen. ).
    Zudem ist die faktische Pranngerwirkung für einen Abgeordneten der von einem Mitgliederentscheid abweicht deutliche stärker als bei einem Vorstandsbeschluss.

    Insgesamt sind die Bedenken von Professor Degenhart berechtigt, wobei im Ergebnis auch gute Gründe für die Verfassungsmäßigkeit des Mitgliederentscheids sprechen.

  54. Dr. Hartmut Rensen Sun 1 Dec 2013 at 08:00 - Reply

    @Michaela: Von Parteivorstands- und Parteitagsbeschlüssen bzw. ihrer Wirkung auf den nach Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG freien Abgeordneten unterscheidet sich die Wirkung eines Mitgliedsentscheids nur marginal, indem nämlich der faktische Druck evtl. erhöht wird. Weder das eine noch das andere begegenet indessen im Grundsatz verfassungsrechtlichen Bedenken, sondern ist mit Art. 21 GG vom verfadssungsgebenden Gesetzgeber in Kauf genommen. Bleibt als verfassungsrechtlicher Ansatzpunkt nur der graduelle Unterschied: Ein Mitgliederentscheid könnte mit einem größeren Druck auf den einzelnen Abgeordneten verbunden sein. Ich will offen lassen, ob das zutrifft, oder Entscheidungen in Gremien über Listenplätze mindestens die gleiche Wirkung haben. Ich sagte aber bereits, dass die Nötigungsgrenze nicht erreicht sein dürfte, zumal Fraktionen und Parteien auch von Verfassungs wegen gewisse Sanktionen freistehen (vgl. Kommentierungen zum Fraktionszwang) und man die Lage ihrer Wirkung nach damit vergleichen muss. Nein, für Degenharts Ansicht spricht wenig!
    Interessant ist vielleicht ein ganz anderer Aspekt: Seitens der SPD werden unter Berücksichtigung der Regeln der Satzung auch Personen zur Entscheidung über die Regierungsbildung aufgerufen, die nicht wahlberechtigt sind. Ist das nicht merkwürdig?

  55. Matthias Sun 1 Dec 2013 at 08:18 - Reply

    Keine Ahnung, ob ich das Problem nicht sehe. Aber: Koalitionsverträge werden doch von Parteien geschlossen. Ein Vertragspartner will das unter den Vorbehalt seiner Mitglieder stellen. Was haben damit die Abgeordneten zu tun?

  56. Stefan Haack Sun 1 Dec 2013 at 08:22 - Reply

    Bei dieser ganzen Diskussion habe ich mich gefragt, wo man eigentlich die Grenze ziehen will. Wie wäre es denn, wenn eine Fraktion die Parteibasis über andere Fragen abstimmen lässt, die im Bundestag zur Entscheidung anstehen – zum Beispiel über ein Misstrauensvotum, einen Auslandseinsatz oder am Ende gar über ein politisch besonders brisantes Gesetz? Wenn dann die Parteibasis “Ja” sagt, wäre dies wohl doch das faktische imperative Mandat – zugespitzt gesagt, brauchte man die Abgeordneten in derartigen Fällen eigentlich gar nicht mehr. Das mag man nun als besonders demokratisch empfinden oder nicht – es entspricht jedenfalls nicht der im Grundgesetz vorgesehenen Staatsform der parlamentarischen Demokratie.

  57. Aufmerksamer Leser Sun 1 Dec 2013 at 09:05 - Reply

    Och Herr Haak! Das hatten wir doch schon alles. Suchen Sie mal “liquid Feedback” auf dieser Seite. @Rensen hat das Wort auch – mehrfach – genannt: “Nötigungsgrenze”. Abgeordnete, die damit nicht klarkommen, kann man abwählen.

  58. Aufmerksamer Leser Sun 1 Dec 2013 at 09:07 - Reply

    Aber lieb von Ihnen, Herr @Haack, dass Sie Ihren akademischen Lehrer in Schutz nehmen!

  59. Dr. Hartmut Rensen Sun 1 Dec 2013 at 09:22 - Reply

    @Matthias: Ja, darauf habe ich schon hingewiesen. Wir sind allerdings schon bei der Frage einer rein faktischen Bindung durch Druck und der hier erörterten “Nötigungsgrenze”.

    @Haak: Sie wollen also Mitgliederentscheide usw. unter “Nötigung” subsumieren? Haben Sie schon mal darüber nachgedacht, dass im Wahlkreis auch “Druck” auf Abgeordnete ausgeübt wird, zu schweigen von Lobby-Arbeit usw. Wollen Sie das alles auch unter “Nötigung” subsumieren oder darf der Abgeordnete am gewöhnlichen Leben mitsamt unzähligen mehr oder weniger gravierenden Versuchen der Einflussnahme teilnehmen? Alles Willensbildung iSd. Art. 21 GG und vor dem Hintergrund von Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG unbedenklich!

    Wenn der Mitgliederentscheid wider Erwarten negativ ausfällt und die SPD-Abgeordneten – anders als in einer Probeabstimmung anlässlich einer Fraktionssitzung – im Bundestag nun nicht mehr für eine Bundeskanzlerin Merkel stimmen, können Sie sich ja vielleicht überlegen, was man von Abgeordneten hält, die eine Woche dieses und in der folgenden Woche jenes für richtig halten. Dann hätte sich für die SPD eben das mit dem Mitgliederentscheid verbundene Risiko verwirklicht. Gegenwärtig allerdings hat sich die Strategie durchaus bewährt, wenn man nämlich die Wirkung auf die Koalitionsverhandlungen und das Entgegenkommen der Union in wesentlichen Fragen berücksichtigt.

  60. Rechtsanwalt Grehsin Sun 1 Dec 2013 at 13:39 - Reply

    Wegen der Nachfragen zu meiner Meinungsäußerung jetzt ausführlicher:

    1.
    Koalitionsverträge der Parteien und Beschlüsse von Fraktionen oder Gruppen sind mit Blick auf Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und die Rechte und Pflichten des einzelnen Abgeordneten nichtig und unbeachtlich, Unterschiede bestehen nicht. Folglich gäbe es auch keinen rechtlichen Ansatz über offizielle parteiinterne Sanktionen gegen einen Abgeordneten nachzudenken, der tragen könnte. Eine „Bindungswirkung“ kann daher immer nur aus der inneren Haltung des Abgeordneten folgen, welche entweder durch Auffassung zur Sache frei gebildet oder irgendwelche Einflüsse oktroyiert ist. Daher kann das jetzt offenbare Unbehagen, die Sorge vor einem „imperativen Mandat“ nur mit letzterem zutun haben.

    2.
    Die ausdifferenzierten Regelungen einer zuletzt 2013 geänderten GOBT-1980 geben den verschiedenen Gremien einen klaren Vorzug vor dem einzelnen Abgeordneten, mit der Fraktion als Schlüsselgremium. Schließlich ist dann auch noch jenen Gremien die Entscheidungskompetenz bei Auslegungsfragen eingeräumt — § 127 GOBT-1980 — wodurch die hierarchische Machtverlagerung abgesichert ist. Die jahrzehntelange Arbeit in solchen rigiden Strukturen zieht — generationsübergreifend, Ausnahmen bestätigen die Regel — Anpassungsverhalten nach sich.

    3.
    Aus der Arbeit des Bundestages anhand der Regelungen jener GOBT-1980 ergeben sich entsprechende Indizien in dieser Hinsicht. Wie sonst wäre zu erklären, daß Einschränkungen des Rederechts hingenommen und (durch Einreichen der Redemanuskripte statt freier Rede, Widerrede nur scheinöffentlich in Tagungen parteinaher Stiftungen) unterstützt werden? Der abschätzige und doch gängige Terminus „Hinterbänkler“ und die damit einhergehende schlechtere Ausstattung der hinteren Plätze im Plenarsaal stützen die Verdachtsdiagnose ebenso.

    4.
    Angesichts der aktuellen Mehrheitsverhältnisse und dem Stillstand des Bundestages beklagen Abgeordnete kaum die Verletzung eigener Rechte sondern jene der Fraktionen, das Fehlen von Ausschüssen weil diese „zum Teil auch im Grundgesetz“ stünden und erklären auch noch öffentlich (Gysi) auf ein „Wohlwollen“ von CDU/CSU und SPD angewiesen zu sein, daher lieber nicht klagen zu wollen, nur noch vorhandenen Strukturen folgen zu können. Anamnese und akute Symptome passen zusammen und lassen den Anfangsverdacht erstarken.

    5.
    Was selbst für streiterprobte Abgeordnete aus „der Opposition“ gilt, trifft bei jenen im Lager der „Regierungsparteien“ dann erst recht zu. Es liegt näher als fern, daß in einem solchen Klima der einzelne Abgeordnete nicht einmal den Versuch wagen wird, die „mühsam ausgehandelten“ Absichtserklärungen oder Fraktionsbeschlüsse zu hinterfragen sondern lieber dem Weg des geringsten Widerstandes und damit dem seit 1969 beschriebenen psychologischen Effekt des Beharrungsverhaltens (vgl. social inertia) nachgibt statt den „Kampf der Meinungen“, welcher das Lebenselement jeder Demokratie sei (BVerfGE 7, 198 [208]), zu führen. Eine freie Entscheidung nach dem Gewissen ist eben nur dort und soweit möglich, wo betonte Freiräume zum Denken und Austausch der Meinungen auch wirklich — nicht nur auf dem Papier — bestehen. Daher geht die aktuelle Diskussion in der Tat fehl und verstellt den Blick auf das wirkliche Problem.

  61. Aufmerksamer Leser Sun 1 Dec 2013 at 13:53 - Reply

    Wenn gleich alle ihre Vanillekipferl aus dem Backofen geholt haben, sollte nochmal irgendeiner schreiben, dass Gabriel und Slomka jeweils teilweise Recht haben, dass Max polemisch ist und dass viele Abgeordnete genötigt werden. Dann können wir hier weitermachen!

  62. Rensen Sun 1 Dec 2013 at 18:20 - Reply

    @Aufmerksamer Leser: Und ich dachte, es wär jetzt wirklich alles gesagt, und zwar mehrfach.

  63. Dr. Hartmut Rensen Mon 2 Dec 2013 at 08:02 - Reply

    @Grehsin: Also nur auf die tatsächlich hervorgehobene Rolle insbes. der Fraktionen gestützte Spekulationen über Motive der Abgeordneten! Sie scheinen ganz außer Acht zu lassen, dass in einer parlamentarischen Demokratie stabile Gruppierungen von Abgeordneten unerlässlich zwecks stabiler Mehrheiten und stabiler Regierungen sind. Je mehr Stabilität – anders formuliert: Mehrheits- und Regierungsbildungsfähigkeit des Parlaments – Sie wünschen, desto mehr eigene Rechte müssen Sie den Gruppierungen einräumen. Dass der einzelne Abgeordnete demgegenüber mehr oder weniger auf einen bestimmten Kern von Rechten verwiesen ist, den er ohne Rücksicht auf fraktionelle Gepflogenheiten wahrnehmen kann, liegt auf der Hand. Entscheidend sind vor diesem Hintergrund eben dieser Kern des Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG und die Möglichkeit der Abwahl.Und da sind wir bei einem wichtigen Gesichtspunkt: Es liegt bei jedem Abgeordneten selbst, ob er sich im Interesse eines Listenplatzes Entscheidungen unterwirft, die er selbst nicht in jeder Hinsicht für überzeugend hält und wo er die Grenze zieht. Das ist indessen Parteisache, und einen Anspruch auf neuerliche Aufstellung gibt es nicht. Die Fraktionen vermitteln dem Abgeordneten hingegen einen erheblich größeren Einfluss schon durch die Anzahl an zugehörigen Abgeordneten und die Möglichkeit, hier an einer gemeinsamen Entscheidungsfindung mitzuwirken. Hier werden Meinungen kanalisiert. Außerdem kann nicht jeder einzelne Abgeordnete sich zu jeder Frage eine fundierte Meinung bilden. Auch da sind Fraktionen unerlässlich, die eine gewisse Aufgabenteilung ermöglichen.
    Indem Sie den Fraktions- und Parteisoldaten beschreiben, verkürzen Sie die Realität von Abgeordneten extrem. Ich habe das in Gesprächen mit Abgeordneten so nicht gehört.

  64. Aufmerksamer Leser Mon 2 Dec 2013 at 09:06 - Reply

    @Grehsin: Ihr “Bild” von Abgeordneten, das Sie sich “verdachtsbasiert” zusammenbauen, ist ungefähr so schlecht, wie das Bild des Rechtsanwaltes, das in bestimmten Kreisen vorherrscht.

  65. someone Mon 2 Dec 2013 at 17:44 - Reply

    Und wo waren die “Bedenken” beim FDP-Mitgliederentscheid?
    Dieser beinhaltete sogar ein imperatives Mandat und war von seiner Bedeutung sicherlich weitreichender, als die Frage, ob es eine Koalition gibt oder nicht.

  66. ProgJudge Mon 2 Dec 2013 at 23:27 - Reply

    Ich muss mich schon wundern, wie hier so mache argumentieren, dabei ist die Sache verfassungsrechtlich ziemlich klar zu bewerten. Gehen wir doch mal die einzelnen Phasen von der BTagsWahl bis zur Kanzlerwahl durch und befragen hierzu das GG:

    1. Bundestagswahl: Die Wählerinnen und Wähler entscheiden über die Zusammensetzung des Bundestages und die Sitzanteile aller Parteien (man wählt über Verhältniswahlrecht Parteilisten). Wenn die Wähler Glück haben, geben Parteien im Wahlkampf ihre Koalitionspräferenzen an. Es gibt allgemeine Grundsätze zu den Wahlen (Art. 38 GG), die hier aber nicht von Relevanz sind. Fakt ist: Wer später mit wem koaliert, wird nicht durch Wählerhand entschieden. Nur darauf kommt es hier an.

    2. Koalitionsverhandlungen: Die Parteien loten untereinander Koalitionsmöglichkeiten aus und verhandeln über diese. Das GG hält sich da – zu Recht – komplett raus, es kennt noch nicht mal die entsprechenden Begrifflichkeiten. Es respektiert an dieser Stelle die Autonomie des Politischen – zu Recht!

    3. Koalitionsbildung: Die Koalitionsparteien unterzeichnen einen Koalitionsvertrag, der verfassungsrechtlich überhaupt keine Bedeutung hat, dafür natürlich aber politische Bindungswirkung entfalten soll für die Koalitionäre. Es verwundert auch hier nicht, dass das GG nichts dazu sagt.

    4. Kanzlerwahl: Der Bundestag wählt mit der Mehrheit der Koalitionsparteien auf Vorschlag des Bundespräsidenten die Kanzlerin. Klar grundgesetzlich geregelt.

    5. Regierungsbildung: Die Kanzlerin bildet die Regierung und richtet sich nach den vorangegangenen Koalitionsabsprachen, da sonst die spätere Abberufung droht.

    Uns interessiert jetzt lediglich die verfassungsrechtliche Dimension von Punkt 3. Die ist recht gering, da es ein reines politisches Geschäft ist, wer mit wem (und nach welchem innerparteilichen Verfahren!) eine Koalition vereinbart. Nicht ohne Grund schweigt das GG zum Thema Koalitionsverhandlung und -bildung. Relevant ist hier höchstens Art. 21 GG, der den Parteien eine wesentliche Rolle bei der politischen Willensbildung auferlegt und ihnen vorschreibt, ihre innere Ordnung nach demokratischen Grundsätzen auszurichten. Das ist eigentlich unter Punkt 3 die verfassungsrechtlich einzig relevante Frage. Hier hat sich die SPD für das demokratischste Verfahren entschieden, was man sich vorstellen kann: Mitgliederentscheid. Gabriel hat es richtig erklärt – Punkt.

    Und jetzt zum vermeintlichen imperativen Mandat der Abgeordneten nach dem Mitgliederentscheid – was unter Punkt 4 relevant werden könnte. Bejaht man dies (was völlig abwegig ist), dann wäre bisher jede Kanzlerwahl in der Geschichte der Bundesrepublik verfassungswidrig gewesen, da die Abgeordneten der Mehrheitsfraktionen immer denjenigen gewählt haben, auf den sich die Parteien (bzw. alleine deren Spitzen! oder Parteitage etc.) bei den vorangegangenen Koalitionsverhandlungen geeinigt haben. Ihre in Art. 38 GG gesicherte Abgeordnetenfreiheit wurde und wird gleichwohl nicht tangiert, da sie sich freiwillig der Fraktions- (und Koalitions-)disziplin unterstellen – und dies wiederum ist “funktionslogisch” im parlamentarischen System essentiell, da sonst keine Regierungsstabilität gewährleistet werden kann. Das es immer noch kluge Menschen gibt, die sich weigern, das zu begreifen….

    Und überhaupt, meine abschließende letzte Frage: Was wäre denn demokratisch an einem Parlament ohne Fraktionsdisziplin (nicht Fraktionszwang!)? Was wäre daran demokratisch, wenn jeder Abgeordnete so völlig frei wäre, ob er mal so oder mal so abstimmt? Wenn Parteiprogramme nicht mehr den Hauch einer (politischen) Verbindlichkeit besitzen? Wenn der Wähler nicht mehr weiß, wie die Abgeordneten jener Partei ticken und abstimmen, die er gewählt hat? Ein höchst undemokratisches System wäre das! Eine vom Volk ausgehende sachlich-inhaltliche Legitimation der Politik wäre völlig unmöglich, lies: die demokratische “Legitimationskette”, die Verfassungsjuristen so gerne betonen, wäre extrem brüchig bzw. dünn. Es wäre nur zu ertragen in politischen Systemen, in denen erstens das Parlament nicht die Aufgabe hat, die Regierung zu bestellen (Wahl des Regierungschefs) oder auch abzuberufen – d.h. insgesamt für Regierungsstabilität zu sorgen), und zweitens Mehrheitswahlrecht in den Wahlkreisen besteht, in denen man dann nicht mehr primär Parteien wählt, sondern Abgeordnete (wie im präsidentiellen Regierungssystem der USA).

    Dass diese Zusammenhänge gerade von manchen Staatsrechtlern nicht begriffen werden, liegt m.E. daran, dass sie noch immer – vielleicht ubewusst – von Carl Schmitts Parteien- und Parlamentskritik geprägt sind. Liebe Juristen: Lest lieber Ernst Fraenkel, Winfried Steffani und das hier: Patzelt, Werner J. (1998), Ein latenter Verfassungskonflikt? Die Deutschen und ihr parlamentarisches Regierungssystem, in: PVS, 39. Jg. (1998), S. 725 – 757.

  67. ProgJudge Tue 3 Dec 2013 at 00:11 - Reply

    Verfassunspolitsch bzw. verfassungsrechtlich müssten angesichts der “drohenden” GROKO drei andere Themen reflektiert werden:

    1. Das Quorum für den Antrag auf abstrakte Normenkontrolle und die Einrichtung eines parlamentarischen Untersuchungsausschus muss drastisch herabgesenkt werden, von jetzt 25 % der Abgeordneten auf vielleicht 10 %.

    2. Die Opposition braucht endlich ein eigenen Rechtsstatut im GG (wie auch in den Landesverfassungen üblich).

    3. Die Rolle des Bundespräsidenten in einer GroKo sollte überdacht werden.

  68. Dr. Hartmut Rensen Tue 3 Dec 2013 at 07:37 - Reply

    @ProgJudge – nur noch eine Frage: Warum sollte auch die Rolle des BPräs überdacht werden?

  69. Aufmerksamer Leser Tue 3 Dec 2013 at 09:26 - Reply

    @Rensen: Direkt vom Volk wird er nicht gewählt werden können, der BPräs. Damit würde man ja die Abgeordneten nötigen 🙂

  70. ProgJudge Tue 3 Dec 2013 at 10:49 - Reply

    Herr Dr. Rensen,

    bitte den BPräsidenten nicht direkt wählen!
    Nein, es geht um seine Rolle als Mithüter der Verfassung, um sein Gesetzesausfertigungsverweigerungsrecht. Das wird er meiner Meinung nach etwas expansiver interpretieren müssen, damit bei verfassungsrechtlich zweifelhaften Fällen Karlsruhe zum Zuge kommen kann. Hintergrund: Für abstrakte Normenkontrollen fehlt der Opposition der nötige Stimmenanteil im Parlament (25 %). Bei der GroKo habe ich die Befürchtung, dass man Schindluder mit der Verfassung betreibt und da sollte der BP als “einspringender Verfassungshüter” tätig werden (das letzte Wort hat im Zweifel sowieso nicht er, sondern das BVerfG, wenn die Regierung gegen die Ausfertigungsverweigerung klagen will).

  71. Matthias Tue 3 Dec 2013 at 11:09 - Reply

    @ProgJudge: Verstehe ich nicht. Wenn man Ihre erste Forderung (“Das Quorum für den Antrag auf abstrakte Normenkontrolle und die Einrichtung eines parlamentarischen Untersuchungsausschus muss drastisch herabgesenkt werden, von jetzt 25 % der Abgeordneten auf vielleicht 10 %.”) erfüllt, was soll 3. denn dann?

  72. ProgJudge Tue 3 Dec 2013 at 11:23 - Reply

    Herr Dr. Rensen, Sie haben Recht! Wenn man 1 macht, braucht 3 möglicherweise nicht überdacht zu werden!

  73. ProgJudge Tue 3 Dec 2013 at 11:27 - Reply

    Allerdings gibt es bei 1 noch ein Problem: In parlamentarischen Regierungssystemen gibt es in der Opposition üblicherweise keine Koalitionen. Das wiederum bedeutet, dass möglicherweise kaum zu erwarten ist, dass Linke und Grüne gemeinsam Unterschriften sammeln, um ein Quorum von gerade mal 10 % zu überspringen. Aber ich bin mir nicht ganz sicher, weil beide Parteien zumindest im weitesten Sinne dem gleichen “Lager” angehören, eine Zusammenarbeit in der Opposition somit nicht vorherein ausgeschlossen sein sollte.

  74. Aufmerksamer Leser Tue 3 Dec 2013 at 11:32 - Reply

    @Rensen: Ich hoffe, @ProgJudge ist nicht Ihr Sohn. Sonst wäre das ein krasser Fall von Vaterkomplex.

  75. ProgJudge Tue 3 Dec 2013 at 11:35 - Reply

    @aufmerksamer Leser: was soll der Quatsch, oder in Gabriels Worten: “Blödsinn”?

  76. Aufmerksamer Leser Tue 3 Dec 2013 at 12:06 - Reply

    @ProgJudge: Dieser “Quatsch” wird von sehr ernsthaften Psychotherapeuten diskutiert und dem kann man sich dann ja auch mal stellen.

  77. Dr. Hartmut Rensen Tue 3 Dec 2013 at 14:33 - Reply

    @Aufmerksamer Leser + ProgJudge: Es gehört wohl zu den klügsten Entscheidungen des verfassungsgebenden Gesetzgebers, dem Bundespräsidenten keine eigene unmittelbare Legitimation zu ermöglichen und seine Funktion auf einige wenige Aufgaben zu begrenzen. Ich sehe da keinen Ändeurngsbedarf, zumal ich den Ausführungen zu den Oppositionsrechten nicht widerspreche. Vielleicht erübrigt sich auch eine ausdrückliche Regelung im GG, wenn nämlich der Zweite Senat des BVerfG ungeachtet der Quoren mit der Begründung angerufen würde, die im GG angelegte parlamentarische Demokratie umfassen gewisse Mindestrechte der Opposition. Man könnte den Zweiten Senat insofern an der Lissabon-Entscheidung festhalten und so nicht nur eine verfassungskonforme Auslegung des BVerfGG, sondern auch eine entsprechende Auslegung des GG selbst erwirken. Vielleicht sollten die Oppositionsfraktionen das einfach mal versuchen.
    Ist die Frage nach einem realen Hintergrund möglicher Komplexe damit beantwortet?

  78. Aufmerksamer Leser Tue 3 Dec 2013 at 15:09 - Reply

    @Rensen: Ich sprach nicht von “Komplexen des Vaters”, sondern von Vater-Komplex, aber das ist ja eher ein Thema für den Ersten Senat.
    Zu den Minderheitenrechten: Halten wir doch den Zweiten Senat einfach insofern an seiner Lissabon-Entscheidung fest, als die Abgeordneten – jedenfalls was Gesetze angeht – ohnehin über die Verfassungsbeschwerde zum Ziel kommen. Abstrakte Normenkontrollanträge sind stark überbewertet…

  79. ProgJudge Tue 3 Dec 2013 at 15:14 - Reply

    Vbs’ einzelner Abgeordneter aber nur bei Grundrechtseingriff Art. 38 GG, oder?

  80. ProgJudge Tue 3 Dec 2013 at 15:18 - Reply

    Bedeutung abstrakter Nk nur quantitativ gering – Verwrefungsquote ist sehr hoch bei qualitativ bedeutsamen Fällen…

  81. ProgJudge Tue 3 Dec 2013 at 15:25 - Reply

    …und damit den Vaterkomplexen habe ich nicht verstanden, will mir das mal jemand erklären?

  82. Aufmerksamer Leser Tue 3 Dec 2013 at 15:58 - Reply

    @ProgJudge: Art. 38 GG ja, immer. Im Übrigen: jedes belastende Gesetz trifft über Art. 2 Abs. 1 GG auf einen Verfassungsbeschwerdeführer.

  83. ProgJudge Tue 3 Dec 2013 at 18:02 - Reply

    Staatsorganisationsrechtliche Gesetze nicht…..

  84. Aufmerksamer Leser Tue 3 Dec 2013 at 19:45 - Reply

    @progjudge:Sie meinen, diese Gesetze hätten keinen Adressaten (was meist doch der Fall ist) oder formulieren Sie noch an Ihrem Beitrag?

  85. ProgJudge Tue 3 Dec 2013 at 21:08 - Reply

    ich bin nicht ganz sicher, aber es gibt Gesetze aus dem staatsorganisatorischen Bereich, gegen die keine Individualverfassungsbeschwerde möglich ist, da keine unmittelbare und perönliche Grundrechtsbeinträchtigung vorliegen kann, oder?

  86. ProgJudge Tue 3 Dec 2013 at 21:22 - Reply

    gegen Gesetze allgemein ist es doch schon schwierig, eine Vb einzulegen…

  87. Dr. Hartmut Rensen Tue 3 Dec 2013 at 21:24 - Reply

    @Aufmerksamer Leser: Natürlich habe ich auch nicht unter einem Komplex des Vaters gelitten, der tatsächlich zu dem Phänomenen gehört, die man in mdl. Verh. des Ersten beobachten konnte, sondern nur gemeint, dass sich das nach meiner Stellungnahme “geben” könnte.
    Im Übrigen haben Sie vermutlich Recht hinsichtlich der Vb-Möglichkeit gestützt auf Art 38 GG. Besser wäre aber schon eine klare Lösung auch zugunsten auch der Oppositions-Fraktionen als solcher, weil es dorch nur dann auch unmittelbar um Rechte der Oppositions-Fraktionen gehen kann und man sich nicht stets durch das “Nadelöhr” der Rechte des einzelnen Abgeordneten sowie die Fraktionen als Voraussetzung für deren effektive Wahrnehmung quetschen muss. Sonst könnte man dorhc irgendwann glatt der Eindruck der Beliebigkeit bekommen, und das wollen wir alle doch auf gar keinen Fall.

  88. ProgJudge Tue 3 Dec 2013 at 21:35 - Reply

    also gegen Gesetze steht kein Rechtsweg offen, daher sind 97 % oder so aller Vbs UrteilsVbs….lass mich da aber gerne belehren….

  89. Aufmerksamer Leser Tue 3 Dec 2013 at 21:52 - Reply

    @Rensen: Man sollte das Prozessrecht stärken. Wann immer man kann. @Prog: Bei den Urteilsverfassungsbeschwerden wird dann das Gesetz inzident geprüft.

  90. ProgJudge Tue 3 Dec 2013 at 22:00 - Reply

    aufmerksamer Leser: das ist mir vollkommen klar. Aber bis es nach der Verabschiedung eines verfassungswidrigen Gesetzes zu einem (Urteils-)Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt, in dem das Gesetz (hinter dem angegriffenen Akt öffentlicher Gewalt) inzidenter geprüft wird, können einige Jahre vergehen – bei abstrakter Normenkontrolle gehts zügiger, oder?

  91. ProgJudge Tue 3 Dec 2013 at 22:11 - Reply

    und was ich mich frage, ist, ob es Gesetze gibt, die verfassungswidrig sein könnten, gegen die aber keine Vb möglich ist, weil nicht Grundrechte verletzt werden, sondern andere staatsorganisatorische Prinzipien (bei Demokratie ist klar: Art. 38 GG). Mal ein naives Beispiel, nur so als Spinnerei: Was ist, wenn der Supergesetzgeber der GroKo folgende Verfassungsänderung beschließen würde (die jetzt mal rein theoretisch 2/3 des Bundesrats ebenfalls erstmal mittragen), und zwar bei zustimmungsbedürftigen Gesetzen die Zustimmungsfrage umzudrehen: Im Bundesrat also zu fragen: “Wer stimmt dem Gesetz nicht zu?” Wenn nur eine Minderheit explizit nicht zustimmt, dann gilt die Zustimmung als erteilt. Enthaltungen zählen dann nicht wie Nein-Stimmen (so wie jetzt), sondern wie ja-Stimmen (werde also als Nicht-Nicht-Zustimmung wie Zustimmung gewertet). Wäre eine solche Verfassungsänderung verfassungswidriges Verfassungsrecht – und wer könnte dagegen klagen?

  92. ProgJudge Tue 3 Dec 2013 at 22:31 - Reply

    ach so, wollte nur sagen, so eine Verfassungsänderung fänd ich theoretisch gut, weil der Bundesrat so bunt geworden ist (zuviele Länder mit anderem Koalitionsformat als im Bund, die meistens dann sich enthalten bei zustimmungsbedprftigen Gesetzen), dass die Regierungsmehrheit ständig im föderalen Verhandlungszang steckt, sogar diese RiesenGroKo!

  93. Matthias Wed 4 Dec 2013 at 10:37 - Reply

    Also ich denke, es sind doch einige Gesetze vorstellbar, gegen die keine Vb. zulässig wäre, auch wenn solche Beispiele praktisch sehr selten sind. Beispiele: Die Vorschrift über die Amtshilfe im Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses werden geändert (Betroffenheit in Art. 17 GG? Kaum). Oder das Bundesministergesetz oder das BVerfGG werden geändert. Oder praktisch: Momentan ist beim BVerfG gerade eine Normenkontrolle betreffend einer RVO anhängig, auf deren Grundlage ein bundesweiter Feldversuch zum Einsatz überlanger LKW stattfinden soll. Ohne Normenkontrolle wäre es wohl schwierig, das anzugreifen. (Unmittelbar Betroffenheit?). Und auch wenn die meisten Normenkontrollen von Landesregierungen kommen: selbst das wird künftig nix mehr, weil an keiner Regierung CDU/CSU/SPD nicht beteiligt wären. Andererseits: Auch durch die erste große Koalition (die ja wohl auch eine “riesengroße” gewesen sein dürfte) ist man gekommen, ohne dass das staatsorganisationsrechtliche Abendland untergegangen wäre. Das meiste geht eben doch über die Vb…

  94. Dr. Hartmut Rensen Wed 4 Dec 2013 at 13:59 - Reply

    @ProgJudge: Also noch eine klitzekleine Verfassungsänderung?

  95. Aufmerksamer Leser Wed 4 Dec 2013 at 14:37 - Reply

    @Rensen: Ich denke, @ProgJudge wird in seiner Arbeitsgruppe eine annehmbare Verfassungsänderung vorbereiten. Die schicken wir dann schnell ins Verfahren. Läuft.

  96. ProgJudge Wed 4 Dec 2013 at 17:13 - Reply

    danke für den Zuspruch, aber wir “spinnen” hier doch nur ein bisschen rum, oder? Macht doch Spaß….

  97. Aufmerksamer Leser Wed 4 Dec 2013 at 17:30 - Reply

    @ProgJudge: Das ist ein Irrtum. Alles, was hier geschrieben wird, muss Eins-zu-Eins umgesetzt werden.

  98. ProgJudge Wed 4 Dec 2013 at 19:22 - Reply

    dem Land würde es bestimmt besser gehen dann^^.

  99. Aufmerksamer Leser Wed 4 Dec 2013 at 20:32 - Reply

    Ich sage nur zwei Wörter: Hun Dert.

  100. KV Wed 4 Dec 2013 at 20:59 - Reply

    Was Hr. Dr. Rensen aufgeworfen hatte, aber m.M. nach immer noch unbeantwortet ist: Ist es ein Problem, dass auch SPD-Mitglieder abstimmen dürfen, die nicht gewählt haben? Nein, denn hier fragt ein nichtrechtsfähiger Verein seine Mitglieder, und in der SPD-Satzung steht nichts davon, dass nur solche Mitglieder berechtigt sind, die ihr Wahlrecht ausgeübt haben. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist das unproblematisch: Die SPD-Mitglieder bestimmen durch die Wahl nicht die Zusammensetzung des Bundestags.
    Theoretisch könnte die SPD ja auch Ban Ki-Moon oder Horst Seehofer fragen, ob sie dem Koalitionsvertrag zustimmen soll.

  101. KV Wed 4 Dec 2013 at 21:00 - Reply

    Korrektur: Es soll natürlich heißen “Die SPD-Mitglieder bestimmen durch die Abstimmung”…

  102. Dr. Hartmut Rensen Wed 4 Dec 2013 at 21:56 - Reply

    @KV: Dass Koalitionsverträge kein verfassungsrechtiches Problem aufwerfen können, hatten wir schon geklärt. Im Übrigen darf ich klarstellen, dass es mir nicht darum geht, dass nun mitentscheiden darf, wer nicht abgestimmt hat, sondern nur darum, dass selbst derjenige mitentscheiden darf, der nicht einmal wahlberechtigt ist. Insofern steht wiederum fest, dass die die Mitgliedschaft betreffenden Bestimmungen der SPD-Satzung, soweit sie die Mitgliedschaft über das Wahl- und auch das Staatsvolk hinaus öffnen, dem Parteiengesetz nicht widersprechen. Gleichwohl muss man die ratio des Art. 21 GG bedenken. Kurz: Fasst man den Parteienbegriff in Art. 21 GG dem Parteiengesetz und z.B. der SPD-Satzung entsprechend weit, so geht es nicht mehr darum, dass die Willensbildung ausschließlich im Staatsvolk selbst vor sich geht, sondern hier dürfen schon Außenstehende mitwirken. Auf diese Weise tut sich ein Riß zwischen Art. 21 GG einerseits und Artt. 20 Abs. 2, 38 Abs. 1 S. 2 GG andererseits auf.

  103. K. R. Sun 8 Dec 2013 at 10:33 - Reply

    Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden und Gabriels Position vollumfänglich gestützt. Der Beschluss des Verfassungsgerichts ist insbesondere für jene lesenswert, die glauben, Marietta Slomka hätte Sigmar Gabriel so richtig vorgeführt.

    Das Bundesverfassungsgericht stellt fest: Der Koalitionsvertrag ist kein Akt öffentlicher Gewalt und dessen Inhalte müssen von den Fraktionen umgesetzt werden. Das Lesen des Beschlusses ist jedem zu empfehlen:

    http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg13-073.html

  104. Dr. Hartmut Rensen Sun 8 Dec 2013 at 14:01 - Reply

    @K.R.: “Das Bundesverfassungsgericht stellt fest: Der Koalitionsvertrag ist kein Akt öffentlicher Gewalt…”

    Eben!

    “… und dessen Inhalte müssen von den Fraktionen umgesetzt werden.”

    Klitzekleines Missverständnis, oder?

  105. Aufmerksamer Leser Sun 8 Dec 2013 at 14:30 - Reply

    Die Begründung der Kammer ist unglücklich. Es handelt sich um eine isolierte eA (erkennbar am BvQ Aktenzeichen). Die Verfassungsbeschwerde ist also noch nicht eingelegt. Die Kammer versucht daher zu begründen, dass die zukünftig noch einzulegende Vb. unzulässig sein wird (richtige Idee der Kammer, kann man oft so machen). Die Kammer behauptet deshalb, die Vb. müsse sich gegen den Mitgliederentscheid richten. Das ist falsch. Denn die Vb. könnte (und müsste, wenn man relevante Argumente vorbringen möchte) gegen das ParteienG gerichtet werden, mit der Begründung, dass dessen Ausgestaltung Art. 38 GG dadurch verletzt, dass den Parteien solche Mitgliederbefragungen nicht erlaubt sind, wie sie SPD derzeit veranstaltet. Diese Vb. wäre – natürlich – gegen einen Akt der öffentlichen Gewalt gerichtet (ein Gesetz).

    Im Ergebnis ist die Ablehnung der eA aber trotzdem richtig, wenn auch mit falscher Begründung. Richtige Begründung wäre gewesen: Die Vb. kann zwar noch zulässig erhoben werden (nämlich gegen das ParteienG), aber der Erlass einer eA ist nicht dringlich, weil der Antragsteller keine zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, FACHGERICHTLICHEN Eilrechtsschutz zu erlangen. Im Übrigen wäre die noch einzulegende Vb. gegen das ParteienG auch offensichtlich unbegründet (wir hatten die Gründe in den bereits vorliegenden rund 100 Kommentaren hier mehrfach behandelt).

  106. K. R. Sun 8 Dec 2013 at 18:48 - Reply

    @ Dr. Rensen

    Kein Mißverständnis, nur unglücklich ausgedrückt von mir: Der Koalitionsvertrag hat nicht die Qualität eines Aktes öffentlicher Gewalt. Erst, wenn dessen Inhalte durch die Fraktionen in Gesetzesform verabschiedet werden, gelangen die Inhalte in eine Form der öffentlichen Gewalt.

  107. K. R. Sun 8 Dec 2013 at 18:55 - Reply

    Ist es eigentilch besser, wenn Vorstände oder Parteitage über Koalitionsverträge entscheiden? Dann nehmen noch weniger Menschen an dieser Entscheidung teil. Der Koalitionsvertrag selbst ist doch nicht mehr als eine politische Absichtserklärung.

    Was mich irritiert: Ständig werden Koalitionsvereinbarungen durch Parteitage oder Vorstandsbeschlüsse vereinbart. Da sagt niemand, dass es verfassungsrechtlich problematisch sei, wenn ein paar Funktionäre über die Bildung einer Koalition entscheiden. Werden die Mitglieder beteiligt, wird plötzlich ein Problem daraus. Merkwürdig, oder?

  108. Dr. Hartmut Rensen Sun 8 Dec 2013 at 20:39 - Reply

    @K.R.: Wenn “Müssen” in Ihrer Formulierung kein Missverständnis wäre, wäre es ein Fehler! Verbindlichkeit verstieße sehr wohl gegen Art. 38 GG, und zwar jenseits der Frage, ob es sich um einen Akt öffentlicher Gewalt handelt. Abgeordnete “müssen” gar nichts, nur weil eine Koalitionsvertrag irgendetwas vorsieht oder auch nicht. Hinsichtlich des Aktes öffentlicher Gewalt haben Sie selbstverständlich recht.

    @Aufmerksamer Leser: Ja, sehe ich auch so. Allerdings hat das BVerfG das Vorbringen des ASt. ohnehin verständig würdigen müssen, und die Enscheidung lässt nicht erkennen, inwiefern der Ast. Vorschriften des Parteiengesetzes mit konkreten Ausführungen dazu wenigstens mittelbar angegriffen hat.

  109. Aufmerksamer Leser Sun 8 Dec 2013 at 23:19 - Reply

    @Rensen: Ja, war ja eine isolierte eA. Dass der Bf. in spe den Antrag nicht ordentlich auf die Reihe bekommt, ist ja normal. Aber die Kammer hätte etwas cleverer argumentieren können als mit der verstiegenen Behauptung, alle künftigen Vb.’s richteten sich nicht gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Was sollen die denn sagen, wenn morgen jemand mit dem ParteienG kommt – “Ups, stimmt, aber jetzt wo sie ParteienG sagen, sagen wir ihnen, dass die Sache offensichtlich unbegründet ist”?

  110. Hartmut Rensen Mon 9 Dec 2013 at 10:14 - Reply

    @Aufmerksamer Leser: Da bleibt der Kammer dann nichts übrig, als im zweiten Anlauf Farbe zu bekennen. War taktisch sicher nicht die beste aller Lösungen.

  111. K. R. Mon 9 Dec 2013 at 11:57 - Reply

    @ Dr,. Rensen

    “Müssen” war in dem Sinne gemeint, dass die Inhalte des Koalitionsvertrages erst in ein Gesetz gegossen werden müssen, damit sie die Qualität des Aktes der öffentlichen Gewalt erlangen. Der Koalitionsvertrag selbst ist nichts weiter als ein unverbindliches politisches Programm, der keine öffentilch-rechtliche Qualität entfaltet.

  112. Aufmerksamer Leser Mon 9 Dec 2013 at 13:37 - Reply

    @K.R.: Wir wissen, was der Koalitionsvertrag “ist”. Es ging nur darum, dass Zweifel darüber aufkamen, ob Sie da von den richtigen Annahmen ausgehen.

  113. Matthias Mon 9 Dec 2013 at 13:48 - Reply

    @AL: Ist doch gut jetzt. Wir wissen nun, dass K.R. von “richtigen Annahmen” ausgegangen ist, sich aber blöd ausgedrück hat. Kann doch mal passieren. Und dass er weiß, das wir (bzw. speziell Sie und HR) wissen, was ein Koalitionsvertrag ist, versteht sich wohl…

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