Informationsfreiheitsgesetz: Die USA könnten beleidigt sein…

Posted in Karlsruhe locuta, Verfassungspolitik on October 30th, 2009 by Max Steinbeis

Das Bundesverwaltungsgericht hat sein Urteil gefällt, in welchem Umfang die Bundesregierungen Journalisten aus Rücksicht auf “internationale Beziehungen” die Auskunft verweigern darf – und das Ergebnis ist ernüchternd: In dem Fall ging es um Flugdaten, die Rückschlüsse auf die geheimen CIA-Flüge mit entführten Islamisten an Bord zugelassen hätten. Diese Daten durfte die Regierung mit der Begründung verweigern, dass die USA sonst vielleicht böse werden könnten.

Das Informationsfreiheitsgesetz gibt jedermann einen Anspruch gegen Bundesbehörden, ihnen vorliegende Informationen rauszurücken. Natürlich gibt es Ausnahmen. So besagt § 3 IFG:

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen…

Das OVG hatte den Journalisten nach Hause geschickt: Die Bundesregierung habe nachvollziehbar dargelegt, dass die Veröffentlichung der Daten die Beziehungen zu den USA belasten können, und das reiche als Grund zur Geheimhaltung aus. Das fand das BVerwG in Ordnung. Zitat aus der PM:

Für die Regelung der auswärtigen Beziehungen räume das Grundgesetz der Bundesregierung einen grundsätzlich weit bemessenen Spielraum eigener Gestaltung ein. Innerhalb dieses Spielraums bestimme die Bundesregierung die außenpolitischen Ziele und die zu ihrer Erreichung verfolgte Strategie. Nur mit Blick auf diese Ziele und die insoweit verfolgte außenpolitische Strategie könne die Frage beantwortet werden, ob sich die Bekanntgabe von Informationen nachteilig auf die auswärtigen Belange auswirken könne. Die Ziele der Bundesregierung, die Beziehungen zu den Vereinigten Staaten von weiteren “Verstimmungen” der amerikanischen Seite freizuhalten und die bisherige Zusammenarbeit mit den amerikanischen Nachrichtendiensten nicht zu beeinträchtigen, hielten sich in diesem weitgesteckten und gerichtlich nicht nachprüfbaren Spielraum außenpolitischer Gestaltung. Der Eintritt solcher Nachteile könne nur Gegenstand einer Prognose sein, die ihrerseits nur in engen Grenzen verwaltungsgerichtlich überprüfbar sei.

Das Informationsfreiheitsgesetz war eine der großen Reformen der rot-grünen Epoche: Es hat mit dem obrigkeitsstaatlichen Selbstverständnis des “Amtsgeheimnisses” aufgeräumt, wonach es die Gesellschaft einen Dreck angeht, welche Informationen der Staat seinem Handeln zugrundelegt. In der Praxis funktioniert es allerdings offenbar nur begrenzt. Überspitzt könnte man sagen: Das, was eine Information wissenswert macht, ist gleichzeitig Grund genug, sie geheim zu halten.

Vorbild des IFG, ironisch oder nicht, ist der US-amerikanische “Freedom of Information Act” aus dem Jahr 1966, eine der Großtaten der Civil-Rights Ära, bekannt aus allerhand Hollywood-Politthrillern. Auch dort gibt es Ausnahmen: Die Regierung kann per “executive order” bestimmte Informationen für geheimhaltungsbedürftig erklären. Das wird sie vor allem dann tun, wenn diese Informationen außen- bzw. verteidigungspolitisch heikel sind.

Ich bin nicht so naiv zu glauben, dass der Fall in den USA, mutatis mutandis, wesentlich anders ausgegangen wäre. Keine Regierung gibt achselzuckend Informationen Preis, die ihre außenpolitischen Bemühungen stören könnten. Den systematischen Unterschied finde ich aber trotzdem interessant: In den USA wird die Geheimhaltung per politischem Akt hergestellt. Damit bekennt der Präsident Farbe, wie er das Verhältnis zwischen Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit und exekutivischem Spielraum gewichtet. Reagan hat das anders gehandhabt als Carter, und Obama wird das vermutlich anders handhaben als Bush.

In Deutschland dagegen ist es nicht nötig, in dieser Weise politisch Farbe zu bekennen. Das steht alles sauber im Gesetz, samt justiziell kaum kontrollierbarem Beurteilungsspielraum. Der deutsche Beamte ist nicht schuld, er tut nur, was rechtens ist…

H/T an Kanzlei Dr. Bahr

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Erfurt ist nicht Kiel, und Lieberknecht ist nicht Simonis

Posted in Verfassungspolitik on October 30th, 2009 by Max Steinbeis

Klar, die Parallelen scheinen auf den ersten Blick frappant: Eine selbstbewusste Frau bewirbt sich um das Amt des Regierungschefs, tritt zur Wahl an und – verliert. Neuer Wahlgang. Sie verliert erneut. Leute, die öffentlich versprochen haben, sie zu unterstützen, treten ihr gedeckt vom Incognito der Wahlkabine in die Kniekehlen. Männer, im Zweifelsfall. Die Chefin, die das oberste Amt im Lande ausüben soll, tritt es gedemütigt, geknickt, beschädigt an (bzw. überhaupt nicht). Davon hat niemand wirklich etwas, außer ein klammheimliches Gefühl der Schadenfreude. Das macht die Sache ein bisschen unheimlich.

Aber da enden die Parallelen auch schon. Heide Simonis war eine der letzten Regierungschefs alten Stils, Landesmutter und zentrale Machtfigur in Schleswig-Holstein, die darüber bestimmt, wer was wird und wer was bekommt im Lande, und wer nicht. So wie weiland Franz-Josef Strauß und Johannes Rau, wie Kurt Biedenkopf und Edmund Stoiber. Sie hatte diese Macht lange ausgeübt, mit Genuss und Temperament, und war dabei bisweilen ziemlich unbekümmert auf dem Selbstbewusstsein ihrer (männlichen) Mitstreiter herumgetrampelt. Als die ihre Chance sahen, sich zu rächen, haben sie sie genutzt.

Christine Lieberknecht ist dagegen eine Regierungschefin neuen Stils. So wie Angela Merkel. Sie arbeitet nicht mit Richtlinienkompetenz und “jeder hört auf mein Kommando”. Sie verdankt ihr Amt nicht einem klaren Wahlsieg, nicht ihrer Führungsposition an der Spitze einer mächtigen und machtbewussten Volkspartei, sondern einem prekären Bündnis auf Zeit, einem unter mehreren möglichen, deren Anspruch auf die Macht kein bisschen weniger gut begründet wäre.

Die Abweichler, die ihr die Stimme verweigert haben, kommen vermutlich nicht aus der eigenen Partei, wie bei Simonis, sondern aus den Reihen des Koalitionspartners SPD. Die Thüringer Sozialdemokraten sind tief zerstritten zwischen den Alternativen Schwarz-Rot und Rot-Rot-Grün. Das Argument, auf Bundesebene habe man studieren können, wie es einer SPD als Juniorpartner einer in dieser Weise moderierenden und ausgleichenden Verhandlungs- und Kompromisskanzlerin ergeht, dieses Argument hat viel für sich. Nicht, dass ich mir die Linkspartei in Erfurt an die Regierung wünsche, im Gegenteil – aber dass Teile der SPD vor der sanften, freundlichen, ausgleichenden, so überhaupt nicht Simonis-haften Frau Lieberknecht vor Angst ganz blass um die Nase werden, das leuchtet mir unmittelbar ein.

Update 19:24: Die Süddeutsche ist der Ansicht, die geheimen Nein-Stimmen müssten von der CDU gekommen sein, weil im letzten Wahlgang plötzlich alle für Lieberknecht gestimmt haben – wären sie von der SPD gekommen, hätten sie für Ramelow gestimmt. Das leuchtet mir nicht ein: Gerade weil jeder vermutet, dass die CDUler nie Ramelow wählen würden, wäre dann die Deckung aufgeflogen. Daher wäre es auch für eventuelle SPD-Abweichler rational gewesen, im dritten Wahlgang anders zu stimmen. Aber wie auch immer, da kann man bestimmt wochenlang spekulieren…

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BVerfG lässt Privatkopie unangetastet (vorläufig)

Posted in Karlsruhe locuta, Verfassungspolitik on October 28th, 2009 by Max Steinbeis

… wenn auch nur aus formalen Gründen: Die 3. Kammer des Ersten Senats hat die Verfassungsbeschwerde der Musikindustrie gegen die Privatkopie aus Fristgründen nicht zur Entscheidung angenommen. Die eigentlich spannenden Frage bleibt damit vorerst unbeantwortet: Zwingt das nach Art. 14 GG geschützte (geistige) Eigentumsrecht und dessen Entwertung im Internet-Zeitalter den Gesetzgeber zum Handeln?

Die Musikindustrie wehrt sich wie ein Mistkäfer gegen das gesetzlich verbürgte Recht, urheberrechtlich geschützte Werke für sich und Freunde zu vervielfältigen, ohne zu zahlen und zu fragen. In der Urheberrechtsreform “Korb eins” 2003 war es ihr nicht geglückt, die Privatkopie aus dem Gesetz zu kicken. Die Frage, ob die Privatkopie auch bei kopiergeschützter Musik erlaubt sein soll, wurde damals zurückgestellt.

Sie wurde erst im “Zweiten Korb” 2008 entschieden: Sie bleibt auch dann erlaubt. Dazu musste der Gesetzgeber das Urheberrecht nicht groß ändern. Es genügte, alles so zu lassen, wie es ist. Dagegen hat die Musikindustrie, vertreten vom Bonner Ordinarius Fritz Ossenbühl, Verfassungsbeschwerde erhoben.

Nun stellt sich heraus, dass sich in einer solchen Konstellation gegen die Entscheidung des Gesetzgebers verfassungsgerichtlich nicht viel ausrichten lässt: Gegen das Gesetz 2003 kann man nichts mehr tun, weil die Jahresfrist verstrichen ist. Gegen das Gesetz 2008 kann man auch nicht viel tun, weil sich an der Rechtslage nichts ändert. Und das sei aus “Gründen der Rechtssicherheit” auch ganz in Ordnung so, meint die Kammer:

Die Verfassungsbeschwerde gegen Gesetze ist wegen der Tragweite eines solchen Angriffs aus Gründen der Rechtssicherheit nach § 93 Abs. 3 BVerfGG an eine eng auszulegende Ausschlussfrist gebunden (…). Diese beginnt bei Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine unverändert gebliebene Norm nicht deshalb neu, weil der Gesetzgeber die Bestimmung gelegentlich der Änderung anderer Bestimmungen desselben Gesetzes erneut in seinen Willen aufgenommen hat (… ). Bleibt die angegriffene Norm inhaltlich unverändert oder wird sie rein redaktionell angepasst, setzt kein neuer Fristlauf ein

Ich bin ja sehr für die Privatkopie und habe wenig Geduld mit dem Gezeter der Musikindustrie (wie auch der Verlage in punkto Leistungsschutzrechte, anderes Thema). Aber das finde ich doch komisch: Ich würde mich anstelle der Beschwerdeführer auch ausgetrickst fühlen. Kann es richtig sein, dass der Gesetzgeber auf diese Weise in politisch hoch kontroversen Fragen Festlegungen trifft, die er durch seine Verfahrensgestaltung der verfassungsgerichtlichen Kontrolle entzieht?

Der Kammer scheint dabei auch nicht ganz wohl zu sein: Sie repetiert am Ende der Entscheidung noch mal ausführlich die Argumente der Beschwerdeführer, ohne dass klar wird, wozu.

Legt man die Argumentation der Beschwerdeführer zugrunde, hätte der Gesetzgeber schon damals berücksichtigen müssen, dass durch § 53 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit der zunehmenden Verbreitung der digitalen Privatkopie ein Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG garantierte Verwertungsrecht der Tonträgerhersteller (vgl.BVerfGE 81, 12 <16 f.> ) bewirkt werde. Entsprechende Daten über kopierbedingte Umsatzrückgänge der Tonträgerhersteller lagen bereits vor und waren Gegenstand intensiver rechtspolitischer Diskussion unter Beteiligung der Musikindustrie (vgl. Schack, ZUM 2002, S. 497 <500>; Berger, ebd., <263 ff.>; Poll/Braun, ebd.; Lüft, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 53 Rn. 6; je m.w.N.). Dass sich der Gesetzgeber die Fragestellungen, bei denen die Urheberrechtsrichtlinie sowie zwei WIPO-Verträge keine zwingenden, fristgebundenen Vorgaben machten, für den „zweiten Korb“ der Urheberrechtsreform vorbehalten hat, hätte ihn – aus Sicht der Beschwerdeführer – nicht davon freistellen können, eine im Sinne des Eigentumsschutzes verfassungskonforme Regelung zu treffen.

Offenbar drückt es die Richter, ihrer Sorge um das geistige Eigentumsrecht der Musikindustrie doch Ausdruck zu verleihen, aber sie wissen nicht recht, wie:

Es bedarf keiner Entscheidung, ob die von den Beschwerdeführern beklagte enteignende Wirkung von § 53 Abs. 1 UrhG angesichts einer immer stärkeren Verbreitung privater Digitalkopien bei einer etwaigen zukünftigen Urheberrechtsnovelle den Gesetzgeber dazu zwingt, die private Digitalkopie einzugrenzen oder - im Rahmen seines weiten Gestaltungsraums (vgl.BVerfGE 81, 12 <21>) – sonstige Maßnahmen zu ergreifen, um das Eigentumsrecht der Tonträgerhersteller nicht zu entwerten.

Die Neigung des Gerichts, an alle möglichen Rezipienten “dunkle Signale” (Lübbe-Wolff) zu senden, kann einem gelegentlich gelinde auf die Nerven gehen…

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EU-Mitglied Malta: Karnevalist im Nonnenkostüm macht sich strafbar

Posted in Europa, Was die anderen machen on October 27th, 2009 by Max Steinbeis

Köln ist auch eine ziemlich katholische Stadt. Aber die Vorstellung, man würde dort Karnevalisten wegen ihres Nonnenkostüms vor den Staatsanwalt schleifen, würde dort wohl eher für die landestypische Heiterkeit sorgen.

In Malta, der Urlaubsinsel im Mittelmeer, ist dagegen die “Vilification of the Roman Catholic Apostolic Religion” nach Art. 163 des Strafgesetzbuchs mit einem bis sechs Monaten Gefängnis bedroht. Und so hatte der Kriminal-Appellationsgerichtshof jetzt zu entscheiden, ob das karnevalistische Nonnenkostüm diesen Tatbestand erfüllt oder nicht. Ergebnis: Kostüm alleine nicht, aber kommen noch weitere Albereien dazu, dann wird’s eng:

The mere fact of dressing up as nun, even if for carnival, but without wearing any religious symbol, cannot reasonably be considered as amounting to public vilification of the Roman Catholic Religion, or of those belonging to such religion, or of its ministers, or of anything which forms the object of, or is consecrated to, or is necessarily destined for Roman Catholic worship. However, if the wearing of such a habit were accompanied with such circumstances of fact, words or gestures which objectively amount to vilification, then there would be an offence in terms of article 163.

Dank an Religion Clause via VC

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Lammerts Klage: Ich kann’s nicht mehr hören

Posted in Verfassungspolitik on October 27th, 2009 by Max Steinbeis

(c) Deutscher Bundestag, Arndt Oemichen

Hier ein paar O-Töne des Bundestagspräsidenten:

„Mich belastet ... , dass unser Verfassungsrecht und unsere Verfassungswirklichkeit nicht voll übereinstimmen. Der Deutsche Bundestag ist nach unserer Verfassung das Herz unserer Demokratie, weil er das deutsche Volk vertritt."

Auch sehr eindrucksvoll ist dieser Satz:

„Ein selbstbewusstes Parlament sollte sich nehmen, was ihm rechtlich wie politisch zukommt.“

Öhm... Entschuldigung. Ich hab Sie reingelegt: Die Sätze stammen nicht von Norbert Lammert, sondern von Rainer Barzel. Diese Sätze sind nicht heute gefallen bei der konstitutierenden Sitzung des 17. Deutschen Bundestags, sondern am 20. September 1984. Vor fünfundzwanzig Jahren. Vor dem 10. Deutschen Bundestag. Der war damals auch irre zerknirscht. Hildegard Hamm-Brücher hatte mit unzähmbarer Energie einen fraktionsübergreifenden Entschließungsantrag zusammengetrommelt, wonach der Bundestag seine legislative Würde schleunigst zurückbekommen sollte. Wurde mit großer Mehrheit angenommen und allenthalben beifällig beklatscht. Ist aber nichts passiert.

Tut mir leid, aber ich kann diese salbungsvollen Appelle nicht mehr hören.

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BVerfG: Die kuschelige Wärme der Hausgemeinschaft

Posted in Karlsruhe locuta on October 27th, 2009 by Max Steinbeis

Ich habe mir geschworen, nie eine Wohnung zu kaufen: Wohnungseigentum kehrt das Schlechteste im Menschen hervor.

Das zeigt ein heute veröffentlichter Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts: Da ging es um eine psychisch kranke Frau, die mit ihren Schreien die Nachtruhe der Nachbarn störte. Diese wussten sich – Eigentümer, die sie waren – zu helfen, indem sie kurzerhand dem Lebensgefährten der Kranken, deren einziger Kontaktperson, durch Beschluss der Eigentümerversammlung ein Hausverbot erteilten. Weil sich die beiden nächtens immer lautstark stritten.

Die Gerichte ließen die kranke Frau im Stich: Das Amtsgericht Mainz befand, dass es zwar sehr zu bedauern sei, dass der Frau ihre einzige Kontaktperson flöten ginge. Aber leider, leider sei das Recht der Nachtbarn auf ungestörte Nachtruhe schwerer zu gewichten. In der Berufungsinstanz legte das Landgericht Koblenz noch einen drauf: Die Krankheit sei unerheblich, schließlich sei der Störer nicht krank.

Dass das so nicht geht, hat die Karlsruher Kammer mit wünschenswerter Klarheit festgestellt:

Es ist nicht einmal ersichtlich, ob die Wohnungseigentümer Herrn R. zur Einhaltung der nächtlichen Ruhe aufgefordert haben. Die vom Amtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme spricht vielmehr dafür, dass die Wohnungseigentümer bisher nur gegen die Beschwerdeführerin selbst vorgegangen sind. Erst wenn die Aufforderung zur Unterlassung gegen Herrn R. ohne Erfolg geblieben ist und aufgrund der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin andere Maßnahmen keinen Erfolg versprechen, kann ein Hausverbot nach verfassungsrechtlichen Maßstäben in Betracht kommen, wobei dann – nach dem Ergebnis der amtsgerichtlichen Beweisaufnahme – eine Beschränkung auf die nächtliche Ruhezeit nahe liegt.

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BVerfG verhandelt zu Vorratsdatenspeicherung

Posted in Europa, Karlsruhe locuta, Verfassungspolitik on October 27th, 2009 by Max Steinbeis

Am 15. Dezember wird der Erste Senat über die Vorratsdatenspeicherung verhandeln. Das Verfahren ist in zweierlei Hinsicht extrem spannend: Zum einen natürlich, weil es um eine grundlegende Weichenstellung zur informationellen Selbstbestimmung und zur Freiheit überhaupt geht.

Zum anderen aber, weil sich hier dem Gericht eine Gelegenheit bietet, sein Verhältnis zum EuGH zu klären: Die Vorratsdatenspeicherung beruht auf einer EG-Richtlinie, und zwar einer ziemlich zweifelhaften – sie verkleidet sich als Binnenmarkts-Maßnahme. Die Beschwerdeführer schlagen vor, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob die Richtlinie kompetenz- und grundrechtemäßig dem Gemeinschaftsrecht entspricht. Dazu gab es zwar schon eine Vorlage aus Irland, aber die war so lückenhaft formuliert, dass sich der EuGH außerstande sah, einzuschreiten. Grund genug also, es erneut zu versuchen.

Wenn der Erste Senat diesem Vorschlag folgt, dann wäre das eine Revolution. Dann wäre dem Lissabon-Urteil mit einem Schlag der Zahn gezogen. Bisher hatte sich Karlsruhe noch nie bereit gefunden, die Oberhoheit des EuGH in europa-(verfassungs-)rechtlichen Fragen zu akzeptieren.

Wenn er ihm umgekehrt nicht folgt und die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung selbst als Überschreitung des Kompetenzrahmens der Gemeinschaft kippt, dann wäre das genauso eine Revolution. Dann wäre der Lissabon-Urteils-Ernstfall da, ein handfester europäischer Verfassungskonflikt: Kommission und EuGH könnten nicht hinnehmen, dass ein nationales Gericht Gemeinschaftsrecht für  unanwendbar erklärt und müssten mit Vertragsverletzungsverfahren reagieren.

Ich bin sehr gespannt, wie der Erste Senat (mal unterstellt, er findet die Vorratsdatenspeicherung nicht einfach prima) aus diesem Dilemma herausfindet.

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Richter auf Kurzarbeit

Posted in Was die anderen machen on October 27th, 2009 by Max Steinbeis

Der Staat Hawaii ist pleite, wie so mancher US-Bundesstaat. Jetzt hat der State Supreme Court angeordnet, dass jeden zweiten Freitag im Monat die Gerichte geschlossen bleiben müssen – um Geld zu sparen. Kalifornien macht das schon seit September.

Mehr dazu auf dem JURIST-Blog.

Wir hatten schon mal Hawaii hier im Verfassungsblog, war auch eine ziemlich sonderbare Meldung. Komische Welt.

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Vom Wert, den Staatsanwalt verstehen zu können

Posted in Europa, Verfassungspolitik on October 23rd, 2009 by Max Steinbeis

Was heißt “dat in urmarire generala”? Das ist Rumänisch und heißt Durchsuchung. Das ist in diesen Zeiten des EU-Haftbefehls ganz hilfreich zu wissen, wenn man ins Visier der rumänischen Justiz gerät. Denn in diesem Fall wird man von derselben im Zweifel so rechtsstaatlich korrekt behandelt wie jeder Rumäne auch: Befehle, Bescheide, Belehrungen kriegt man schon – nur eben auf rumänisch.

Dass die EU-Mitgliedsstaaten es mit der Harmonisierung der Ermittlungsinstrumente viel eiliger hatten als mit der der Beschuldigtenrechte, ist ein viel beklagtes Phänomen. Insofern ist es schön, dass heute die EU-Justizminister einen Fahrplan aufgestellt haben, um auch den Beschuldigten gemeinschaftsweit einheitliche und verlässliche Rechtsstandards zu garantieren. Als erste Station legt dieser Fahrplan fest, dass alle Mitgliedsstaaten für Dolmetscher bzw. Übersetzer sorgen, damit die Beschuldigten überhaupt verstehen können, warum der Staatsanwalt so wütend dreinschaut.

Die weiteren Stationen laut BMJ-Pressemitteilung:

  • Übersetzung und Dolmetschung,
  • Belehrung über die Rechte und Unterrichtung über die Beschuldigung,
  • Rechtsbeistand und die Prozesskostenhilfe,
  • die Benachrichtigung von Verwandten, dem Arbeitgeber und Konsularbehörden,
  • besondere Schutzmaßnahmen für Beschuldigte, die z.B. aufgrund von Erkrankung einer besonderen Fürsorge bedürfen,
  • Diskussionspapier (“Grünbuch”) zur Untersuchungshaft.

An dieser Stelle ein fast schon etwas wehmütiger Abschiedsgruß an die Amtsinhaberin Brigitte Zypries, die ich im großen und ganzen eine prima Justizministerin fand. Schöne letzte Amtshandlung war das!

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“Sauvons l’Europe” applaudiert Karlsruher Lissabon-Urteil

Posted in Europa, Verfassungspolitik, Was die anderen machen on October 23rd, 2009 by Max Steinbeis

Franz Mayer, der Bielefelder Europarechtler und Prozessvertreter des Bundestags im Lissabon-Verfahren, hat das Urteil des Zweiten Senats mit dem kopfschüttelnden Ausspruch “Rashomon in Karlsruhe” bedacht: Vom begeisterten Integrationisten bis zum säuerlichsten Euroskeptiker, jeder findet etwas für seinen Geschmack darin.

Die europhilen Blogger von Sauvons l’Europe haben sich die Entscheidung durchgelesen, und lo and behold: Sie finden sie ganz prima. Fern vom “souverainisme à la papa” preisen sie die Ausführungen des Senats als gerechtfertigtes Plädoyer für demokratische Selbstbestimmung der Deutschen, und gegen die Ansage, ein europäischer Bundesstaat sei auf Basis des Grundgesetzes nicht zu machen, haben sie auch nichts einzuwenden: Ein solcher Schritt ohne Plebiszit, das sei ja wohl noch schöner.

Schön, schön. Um so besser, wenn unsere französischen Nachbarn manche Untertöne dieser Entscheidung nicht wahrnehmen…

Dank an Ralf Grahn

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