Abschiebehaft darf keine Strafe sein
In der Mehrzahl der deutschen Bundesländer werden Migranten, die in Abschiebehaft genommen werden, wie Verbrecher in ganz normale Gefängnisse gesperrt. Dem könnte bald der Europäische Gerichtshof ein Ende bereiten.
Heute hat Generalanwalt Yves Bot seine Schlussanträge im Fall Bero u.a. veröffentlicht. Darin geht es um eine Syrerin, einen Marokkaner und eine Vietnamesin, die in Hessen bzw. Bayern monatelang im Gefängnis saßen, obwohl sie nichts getan hatten als Ausländer ohne Aufenthaltstitel zu sein.
Das ist nach deutschem Recht dann erlaubt, wenn die eigentlich vorgeschriebenen besonderen Einrichtungen für Abschiebehäftlinge “nicht vorhanden” sind. Gewährleistet sein muss nur, dass die Abschiebehäftlinge nicht mit Strafgefangenen zusammengesperrt werden.
Nun scheint ein Blick in die maßgebliche EU-Rückführungsrichtlinie zu zeigen, dass das deutsche Recht genau den europarechtlichen Vorgaben folgt: Die Mitgliedsstaaten müssen eigene Hafteinrichtungen für Abschiebungshäftlinge errichten, aber wenn solche “nicht vorhanden” sind, tun es auch normale Gefängnisse, heißt es dort in § 16 I. Das, so Generalanwalt Bot, dürfe man aber nicht beim Wort nehmen. Die deutsche Fassung der Richtlinie sei nämlich fehlerhaft, alle anderen Sprachfassungen machten klar, dass die Ausnahme nur gelte, wenn man tatsächlich Abschiebehäftlinge nicht in speziellen Hafteinrichtungen unterbringen könne, und nicht nur, weil man sich deren Errichtung einfach sparen habe wollen. (Zumal eine Regelung nach dem Motto “Du musst etwas tun, aber nur, wenn du es ohnehin schon längst getan hast” erkennbar überhaupt keinen Sinn ergeben würde.)
Woran man mal wieder sieht, dass man es als Gesetzgeber im zusammengewachsenen Europa nicht reicht, nur deutsch zu können.
Was also verlangt nun § 16 I der Rückführungsrichtlinie tatsächlich vom deutschen Gesetzgeber? Diese Frage, so der Generalanwalt, muss man grundrechtlich beantworten. Zu diesem Zweck zeigt er auf den Menschenwürdeschutz in der Grundrechtecharta und auf die völkerrechtlichen Vorgaben durch die EMRK. So habe der EGMR entschieden,
dass das Gefängnis kein „geeigneter“ oder „angemessener“ Ort für die Aufnahme und die Inhaftierung abzuschiebender Drittstaatsangehöriger ist.
(Hat er das wirklich? Der Generalanwalt stützt sich auf das Urteil des EGRM Popov. Da ging es aber doch nur um Kinder in Abschiebehaft, oder irre ich mich?)
Jedenfalls, so der Generalanwalt, dürften die Mitgliedsstaaten Abschiebehäftlinge und Straftäter nicht in einen Topf werfen, und dieses Gebot hängt er am allerobersten Garderobehaken im verfassungsrechtlichen Kleiderschrank auf – an der Menschenwürde:
Die in Art. 1 der Charta verankerte oberste Pflicht der Mitgliedstaaten, die Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten, impliziert (…), den Männern, Frauen und Kindern, die auf ihre Abschiebung warten, nicht den Anschein von Straftätern zu geben – was für sich genommen die Menschenwürde verletzt –, indem sie wie solche behandelt werden.
Regelrecht schockiert zeigt sich Generalanwalt Bot von der Tatsache, dass in Bayern, Baden-Württemberg, Hessen und Sachsen nicht einmal das Gebot, innerhalb der Gefängnisse Abschiebehäftlinge gesondert unterzubringen, eingehalten wird. Vor allem Frauen und Jugendliche werden offenbar regelmäßig in den ganz normalen Vollzug gepackt.
In einem der drei Fälle hatten bayerische Beamte eine Vietnamesin einen Vordruck unterschreiben lassen, wonach sie sich “mit der gemeinsamen Unterbringung mit Strafgefangenen einverstanden” erkläre. Der Generalanwalt macht keinen Hehl daraus, dass er diese “Einwilligung” für kaum mehr als einen üblen Witz hält: Die Frau konnte kein Deutsch, und alles weist darauf hin, dass die Behörden die Häftlinge unter Druck setzen, solche Papiere zu unterschreiben. Doch selbst wenn die “Einwilligung” ihre eigene Idee gewesen wäre: Das Verbot, Abschiebehäftlinge mit Strafgefangenen zusammenzusperren, gelte absolut und unabdingbar, und irgendwelche “Einwilligungen”, ob erzwungen oder nicht, könnten keine Abweichungen durch die Mitgliedsstaaten rechtfertigen. Strafvollzug als solcher sei zwar nicht gleich ein Verstoß gegen die Menschenwürde, wohl aber die Gleichsetzung von Strafvollzug und Abschiebehaft:
Die Verbüßung einer dem Gesetz entsprechenden und in rechtmäßiger Weise verhängten Strafe durch den Verurteilten ist auch für ihn, der damit seine Schuld gegenüber der Gesellschaft begleicht, ein Mittel, um seine Würde als Bürger wiederzuerlangen. Aber kann dies vorbehaltlos auch für Frau Pham gelten, die sich in der Lage einer Person befindet, die eine Strafe verbüßt, obwohl sie sich keiner Straftat schuldig gemacht hat? Mir scheint, dass hier keine Parallele gezogen werden kann.
Keinerlei Lust zeigt der Generalanwalt hingegen, sich auf die föderale Dimension einzulassen, die der Fall hat: Wenn ein Land halt in Ausübung seiner eigenstaatlichen Selbstbestimmung partout keine speziellen Abschiebehaftanstalten errichten will, dann soll es halt ein Kooperationsabkommen mit einem Land abschließen, das über solche verfügt.
Ebensowenig Neigung zeigt er, dem Argument Gehör zu schenken, die Unterbringung in Gefängnissen sei doch eigentlich eine feine Sache für die Betroffenen: mehr Freizeitangebote, mehr Betreuung, mehr Kontakte mit Landsleuten.
Eine Strafanstalt ist weder ein Ferienclub noch ein Begegnungszentrum,
bemerkt Bot dazu trocken.
Fazit: das Votum des Generalanwalts ist zwar ziemlich mäandernd geschrieben, und wie er das genau konstruiert mit der Menschenwürde und der EMRK, habe ich zumindest nach erster Lektüre nicht wirklich verstanden. Aber trotzdem: Das Votum stellt einmal mehr unter Beweis, dass das Vorurteil, der EuGH tauge zu nicht mehr als zum klammheimlichen Ausweiten der EU-Kompetenzen unter irgendwelchen fadenscheinigen Binnenmarkt-Vorwänden, schon längst nicht mehr stimmt. Was in den deutschen Abschiebegefängnissen passiert, ist ein Grundrechteskandal erster Ordnung, der bisher keinen Menschen in Deutschland groß interessiert hat. Wenn sich das jetzt ändert, dann ist das ein Riesenerfolg, und zwar nicht nur für die betroffenen Abschiebehäftlinge.
Dass im letzten Absatz von “Abschiebegefängnissen” die Rede ist, ist mindestens unglücklich, denn die besonderen “Gewahrsamseinrichtungen”, in denen Abschiebungshaft vollzogen werden darf, sind natürlich letztlich auch “Gefängnisse” – und weder ein Ferienclub, noch ein Begegnungszentrum, aber eben mit EU-Recht vereinbar. Der Abschiebegewahrsam in Köpenick beispielsweise ist ein ehemaliges DDR-Frauengefängnis. Dort bringt derzeit insbesondere Sachsen seine Abschiebekandidaten unter, nachdem die sächsischen Landgerichte, wie die meisten anderen Landgerichte auch, in den letzten Monaten dazu übergegangen sind, den Freiheitsentzug in Abschiebesachen in normalen Justizvollzugsanstalten für unzulässig zu halten. Ein Beschluss des EuGH wird hier eher die bereits von fast allen Landgerichten vollzogene Wendung bestätigen, als noch grosse Veränderung bringen. Der Erfolg ist also, dank engagierter Kollegen, fast schon sicher.
Allerdings sitzen in den Abschiebeeinrichtungen in der Mehrheit sowieso Dublin-Betroffene, die dies der Bundespolizei zu verdanken haben – die Ausländerbehörden sind bei der Beantragung von Freiheitsentziehung zur Sicherung von Abschiebungen vergleichsweise vorsichtig geworden bzw. ziehen es vor, die Betroffenen morgens im Heim mit ordentlich Polizei abzuholen. Und Haft in Dublin-Fällen soll sowieso die Ausnahme sein, nur dass die Bundespolizei – und auch insbesondere die in Sachsen – hier jedes Maß verloren hat. Da werden teilweise “offensichtlich rechtswidrige” Verfügungen erlassen (so das VG Dresden), um eine Grundlage dafür zu schaffen, damit jemand in Abschiebehaft genommen wird – und die Amtsgerichte winken das regelmäßig durch. Glücklicherweise ist durch die Zuständigkeitsverlagerung auf den BGH in Freiheitsentziehungssachen da zwar Bewegung reingekommen, aber das wirkt sich für die Betroffenen, die zunächst immer ohne Anwalt da stehen, erst nach der ersten Freiheitsentziehung aus.