Wenn Frauenfeinde und Fundamentalisten die Polizei rufen

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on June 22nd, 2010 by Max Steinbeis

Wir hatten hier eine Menge Glaubensfreiheits-Themen in letzter Zeit, dem EGMR sei Dank. Aber bekanntlich kommt der Appetit beim Essen, und so will ich meinen Lesern diesen jüngsten Fund nicht vorenthalten:

Stellen Sie sich, sagen wir mal, eine Moschee vor. Ein privates Gebäude, in dem sich Moslems von besonders konservativer Observanz zum Beten versammeln. Und zwar Männer und Frauen strikt von einander getrennt.

Stellen Sie sich weiter vor, eine muslimische Frauenrechtsgruppe bekommt Wind davon. Sie gehen hin und verschaffen sich Zutritt zu der Moschee bzw. zu deren den Männern vorbehaltenem Teil und sagen, sie gehen hier nicht wieder weg, denn die Segregation beim Gebet sei diskriminierend.

Die Männer sind empört, weil sie nicht mehr nach ihrem Glauben beten können mit den ganzen Frauen im Raum. Sie fordern sie auf, zu gehen, berufen sich dabei auf ihr Hausrecht. Die Frauen gehen nicht. Die Männer rufen die Polizei. Die kommt nicht: Da halte man sich raus, lässt sie den Männern ausrichten.

So geschehen in Washington D.C., höchst umstrittenerweise.

Also, eine kleine Leserumfrage:

Muss die Polizei kommen und die Frauen aus dem Gebetsraum schleppen, ja oder nein?

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Strich im Zeugnis statt Religionsnote verletzt negative Glaubensfreiheit

Posted in Europa, Verfassungspolitik on June 17th, 2010 by Max Steinbeis

Ein Strich im Zeugnis, wo bei anderen die Religionsnote steht, verletzt die negative Glaubensfreiheit. Zu diesem Schluss kommt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem jüngsten Urteil zum derzeit offenbar wieder sehr aktuellen Thema Religion und Klassenzimmer.

Der Fall spielt im streng katholischen Polen: Ein Kind von Agnostikern bekam in der Grundschule keinen Ethikunterricht angeboten, weil er offenbar der einzige war, der daran teilgenommen hätte. Während die anderen in den katholischen Religionsunterricht gingen, musste er alleine die Zeit herumbringen. Die Frage der Benotung im Zeugnis löste man so, dass im Feld “Religion/Ethik” einfach ein Strich stand.

Dieser Strich ist es, an dem der EGMR Anstoß nimmt: Er verstößt gegen Art. 9 (Glaubensfreiheit) und Art. 14 (Diskriminierungsverbot) der EMRK.

Der EMRK beginnt seine Begründung mit einem glühenden Bekenntnis zur Glaubensfreiheit:

freedom of thought, conscience and religion, as enshrined in Article 9, is one of the foundations of a “democratic society” within the meaning of the Convention. It is, in its religious dimension, one of the most vital elements that go to make up the identity of believers and their conception of life, but it is also a precious asset for atheists, agnostics, sceptics and the unconcerned. The pluralism indissociable from a democratic society, which has been dearly won over the centuries, depends on it.

Zur Glaubensfreiheit gehört auch die Freiheit, sein Glauben oder Nicht-Glauben nicht öffentlich bekennen zu müssen. Der Strich im Zeugnis zwinge aber genau dazu.

Relevant für den Notendurchschnitt

Die Kammer unterstreicht, dass seit 2007 – also nach dem Zeitpunkt des hier zu entscheidenden Falls – in Polen die Regel gilt, dass die Religions-/Ethik-Note in den jährlichen Notendurchschnitt einfließt. Unterstellt, dass in Reli immer ein Einser geht, ist so gesehen mit dem Strich im Zeugnis tatsächlich eventuell ein handfester Nachteil verbunden.

2001 hatte der EGMR einen ganz ähnlichen, ebenfalls polnischen Fall genau andersherum entschieden. Als einen von drei Gründen (die anderen beiden sind ziemlich schwach), warum er hier zu einem anderen Ergebnis kommt, benennt die Kammer die neue Regel von 2007.

Das führt mich zu einem ambivalenten Fazit: Inhaltlich bin ich völlig d’accord, zumal mir das Fehlen jeglichen laizistischen Furors, den man im italienischen Kruzifix-Urteil gelegentlich wittern konnte, gut gefällt. Prozedural finde ich das Vorgehen der Kammer aber fragwürdig: Sie hat den konkreten Fall zu entscheiden, und der spielt in den 90er Jahren, wo die Religions-/Ethik-Note noch irrelevant für den Notendurchschnitt war. Dass sie trotzdem diesen Fall zugunsten des Klägers entschieden hat unter maßgeblicher Berufung auf eine Regel, die für ihn noch gar nicht galt, wäre zumindest eine ausführlichere Begründung wert gewesen. Das riecht danach, dass sich der Gerichtshof die Gelegenheiten, rechtspolitische Ansagen an die Mitgliedsstaaten zu machen, nimmt, wo er sie kriegen kann.

Mehr hier.

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Noch ein EGMR-Urteil zur Religionsfreiheit: Auf die Bibel schwören oder nicht?

Posted in Europa, Verfassungspolitik on June 5th, 2010 by Max Steinbeis

It’s Kruzifix-Urteil all over: Das Thema Staat und Religion ist ganz groß zur Zeit, und man könnte den Eindruck gewinnen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte alles tut, damit das so bleibt.

In seiner jüngsten Entscheidung Dimitras wendet sich der EGMR gegen die griechische Regelung im Strafprozessrecht, in Gerichtssälen auf die Bibel schwören zu lassen.

Bei näherem Hinsehen ist diese Entscheidung aber kein Zeichen laizistischen Eiferertums: Die Straßburger Kammer kommt zu dem Schluss, dass diese Regelung gegen die Glaubensfreiheit verstößt, nicht weil da eine Bibel im Spiel ist, sondern weil man, wenn man ohne Bibel schwören will, erklären muss, warum. Ach, Sie sind Atheist? Interessant, interessant. Na, dann lassen wir die Bibel weg.

Dass das in Hinblick auf die negative Glaubensfreiheit problematisch ist, leuchtet mir sofort ein. Ich will kein Bekenntnis ablegen müssen vor dem Staat. Das ist von ganz anderem Kaliber, als zugemutet zu bekommen, Muslimen beim Beten zuzusehen.

In Deutschland kann man, soweit ich weiß, mit oder ohne religiöse Formel schwören, ohne das groß begründen zu müssen. Das ist mit keinerlei Bekenntnis verbunden. Niemand fragt mich, warum ich so oder anders schwöre. Damit habe ich kein Problem. Aber als Zeuge einem Richter meine Glaubensrichtung auseinandersetzen zu müssen, damit er mich in die richtige Eideskategorie einsortieren kann, das würde mir zutiefst gegen den Strich gehen.

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Bet-Verbot in der Schule: Stop obsessing about religion!

Posted in Verfassungspolitik on May 27th, 2010 by Max Steinbeis

Eine Schule darf ihren muslimischen Schülern verbieten, in der Pause zu beten? In der Tat, das darf sie, und das hat nicht etwa ein türkisches oder französisches Gericht geurteilt, sondern das Oberverwaltungsgericht Berlin.

Wie der Zufall will, hat justament gestern Abend der kanadische Philosoph Charles Taylor in der Humboldt-Universität einen Vortrag zum Thema Sekulare Gesellschaft gehalten, der mir bei der Beurteilung dieses Falls wie gerufen kommt. Taylor unterscheidet zwei Sekularismus-Modelle: Das “control model” und das “diversity model”.

Control vs. diversity

Beim “control model” geht es darum, den Einfluss der Kirche in der Politik zu minimieren. Die französische Laicité hat hier ihre Wurzeln, im Konflikt zwischen katholischen Monarchisten und sozialistisch-liberalen Republikanern in der Dreyfus-Affäre Ende des 19. Jahrhunderts, ebenso die türkische Variante des Kemalismus.

Beim “diversity model” geht es um etwas vollkommen anderes: Es geht darum, Andersartigkeit in der Gesellschaft zu managen. Es geht um Gewissensfreiheit, um Gleichbehandlung aller Überzeugungen und um das gleiche Recht für alle, mit ihren Überzeugungen gehört zu werden. In inhomogenen modernen Gesellschaften muss ein sekularer Staat dafür sorgen, dass diese drei Rechte für alle gewahrt bleiben.

Das hat laut Taylor relativ wenig mit Religion zu tun: Angenommen, ein Häftling verweigert die Gefängniskost, weil er kein Fleisch essen will – spielt es dann eine Rolle, ob er das tut, weil er ein Hindu ist oder weil er Peter Singer gelesen hat? Nein, sagt Taylor. Ob religiös motiviert oder nicht, eine in diesem Sinne sekulare Gesellschaft wird den Gefangenen nicht zwingen, gegen seine Überzeugungen zu handeln.

Taylor nahm konkret Bezug auf die Debatte um das Kopftuch in der Schule. Es gebe da ein Dilemma zwischen der Gewissensfreiheit muslimischer Lehrerinnen und Schülerinnen und der Neutralitätspflicht staatlicher Schulen. Aus Sicht des “control models” nehme man dieses Dilemma gar nicht wahr: Man beruft sich auf die Laicité und latscht über die Rechte der Frauen einfach hinweg.

Schlecht verhohlene Islamophobie

Was heißt das für den Fall unseres Berliner Schülers? Ausschlaggebend war offenbar die Überlegung, dass in der besagten Schule 29 Religionen vertreten sind. Bestimmten muslimischen Schülern zu erlauben, offen und demonstrativ auf dem Gang zu beten, würde den Schulfrieden stören und die Glaubensfreiheit anderer Schüler verletzen. Die Schule sei verpflichtet, die friedliche Koexistenz der Religionen zu gewährleisten und selbst religiös neutral zu bleiben. Wenn man still und für sich betet, okay. Aber nicht so, dass alle zuschauen müssen.

Bin das nur ich oder stinkt diese Begründung nach schlecht verhohlener Islamophobie?

Die Glaubensfreiheit anderer Schüler? Behauptet das OVG im Ernst, dass meine Glaubensfreiheit verletzt ist, wenn ich Andersgläubigen bei ihren religiösen Ritualen zuschauen muss? Was ist das für eine Travestie eines Grundrechts unserer Verfassung?

Hier wird nur einer in seiner Glaubensfreiheit verletzt, und zwar ganz direkt und massiv, und das ist der Schüler, der “still und unauffällig” beten darf, aber nicht so, wie sein Glauben es von ihm verlangt.

Neutralitätspflicht? Die Neutralitätspflicht verpflichtet den Staat, neutral zu sein. Nicht ins Gesetz zu schreiben, dass in jedem Klassenzimmer ein Kruzifix zu hängen hat, beispielsweise. Sie verpflichtet ihn mitnichten, einen religionsfreien Raum zu schaffen. Diese Lesart, apropos Charles Taylor, ist “control model” reinsten Wassers.

Schulfrieden? Wenn es an dieser Schule Leute gibt, die damit nicht klarkommen, dass einer auf dem Gang seine Gebete verrichtet, dann sind diese Leute das Problem und nicht der Betende. Sonst könnte man geradesogut in Eberswalde alle Schwarzen einsperren, damit die Nazis sich nicht aufregen und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gestört wird.

Wie sagte Charles Taylor gestern Abend in der Diskussion nach seinem Vortrag? “Stop obsessing about religion!”

Update: Auf EJILTalk nimmt Joseph Weiler den EGMR wegen seines italienischen Kruzifix-Urteils ins Gebet (tschuldigung) und wirft den Straßburgern vor, eine der delikatesten Fragen unserer Zeit in 11 dürren Absätzen abgehandelt zu haben.

Sonst beschweren wir uns immer, wenn die Richter uns mit schwartendicken Ausführungen jenseits aller juristischen Subsumtionsnotwendigkeit behelligen. Wie man’s macht…

Aber egal: Weiler regt sich auch materiell über das Urteil auf, und zwar vor allem über die Aussage, die Pflicht zur Neutralität und Unparteilichkeit des Staates sei mit jeder Art von staatlichem Urteil über die Legitimität einer Religion oder ihrer Überzeugung unvereinbar. Weiler verweist auf die Queen als Oberhaupt der Church of England und andere Beispiele europäischen Staatskirchentums und wirft den Richtern vor, diese Vielfalt der Verfassungstraditionen und die darin implizierte pluralistische Toleranz ignoriert und negiert zu haben.

How one draws the line between the identitarian aspects of the state which might have religious elements and the need for an education which is free and not religiously coercive is an important and delicate issue. But you cannot even begin to draw that line if you do not acknowledge that in Europe there is such a line to be drawn.

Klingt wie reiner Charles Taylor.

Weilers Argument geht im Kern wie folgt: Das Kruzifix im Klassenzimmer ist ein religiöses Statement des Staates – aber das Fehlen eines Kruzifixes im Klassenzimmer auch.

Was soll man da tun? Jedenfalls nicht nach doktrinären Lösungen suchen.

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Kruzifix-Urteil: Italien legt Rechtsmittel ein

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on February 1st, 2010 by Max Steinbeis

Gegen das Kruzifix-Urteil des EGMR hat Italien, wie bereits angekündigt, jetzt die Große Kammer angerufen, wie der ECHR-Blog mitteilt.

Der Fall ist ganz ähnlich gelagert wie unser Kruzifix-Urteil des BVerfG von 1995 und hat das Zeug, zu einer grundsätzlichen Klärung des Verhältnisses von nationaler Mehrheitskultur und negativer Glaubensfreiheit in Europa beizutragen. Schon deswegen dürfen wir gespannt sein auf das Urteil der Großen Kammer.

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