BVerfG: Grundrechte und apokalyptische Esoterik sind zweierlei

Posted in Karlsruhe locuta on March 9th, 2010 by Max Steinbeis

Dass das Bundesverfassungsgericht eine Institution der Aufklärung ist, zeigt dankenswerterweise wieder einmal der heute veröffentlichte Beschluss, eine Verfassungsbeschwerde gegen den neuen Teilchenbeschleuniger am CERN in Genf nicht zur Entscheidung anzunehmen.

Wenn ich das richtig verstehe, haben die Beschwerdeführer Angst, dass der Teilchenbeschleuniger ein Mini-Schwarzes-Loch entstehen lässt, in dem dann – puff! – die ganze Welt mit Mann und Maus und Erde und Planetensystem verschwindet wie der Dreck unterm Teppich im Staubsauger.

Zu den Sünden meiner Jugend gehört zwar auch ein unglückseliges Semester Physik an der TH Darmstadt, aber ich verstehe nicht annähernd genug von der Sache, um über die möglichen Gefahren eines Large-Hadron-Colliders eine fundierte eigene Meinung zu haben.

Dieses rätselhafte gewaltige Experiment, bei dem unvorstellbar kleine Teilchen mit unvorstellbar hoher Energie aufeinanderprallen und dabei in unvorstellbar kurzer Zeit Unvorstellbares passiert – da kann man es schon mit der Angst kriegen.

Apokalyptiker

Früher ist ständig was Unvorstellbares passiert, mal hat es roten Sand (= Blut) geregnet, mal ist ein komischer Stern am Himmel erschienen, mal sind alle Kühe gestorben, und jedes Mal waren sich die Leute sicher: Das muss doch was bedeuten, und was soll es bedeuten, wenn nicht das bevorstehende Ende aller Zeiten?

Heute sind Unvorstellbarkeiten seltener geworden, und deshalb kommt uns das merkwürdig vor, dass Leute mit flackerndem Blick vor der Zeitenwende warnen. Das ist aber nicht merkwürdig. Das ist ganz normal.

So wenig also ich oder die drei Herren von der 2. Kammer des Zweiten Senats von Physik verstehen – eins ist auch so klar: Hier wird niemandem etwas angetan, niemand wird verletzt und schon gar nicht umgebracht (Art. 2 II 1). Hier hat bloß jemand furchtbar Angst. Das ist nicht schön. Aber keine Grundrechtsverletzung.

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Todesstrafe, Staatenlosigkeit und andere Schrecklichkeiten

Posted in Europa, Verfassungspolitik on March 2nd, 2010 by Max Steinbeis

Vor lauter Vorratsdatenspeicherung sollten wir die ganzen anderen wichtigen Urteile nicht übersehen, die heute ergangen sind.

Auf Al-Saadoon beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte  (EGMR) habe ich schon hingewiesen. Da ging es, wie gesagt, um zwei Iraker, die von den Briten im Irak gefangen genommen wurden und sich jetzt dagegen wehren, an die irakische Justiz überstellt zu werden, wo ihnen die Todesstrafe droht. Der EGMR hat ihnen Recht gegeben. Das Urteil kann man gar nicht hoch genug schätzen. Mehr dazu hier.

Im Fall McDonald vs. Chicago vor dem US Supreme Court – Waffenbesitz und das Recht der Staaten, ihn einzuschränken – scheint es auf eine Ausdehnung des Grundrechts, Waffen zu tragen, hinauszulaufen, wenngleich daraus womöglich gar nicht allzu viel folgt.

Der Fall Rottmann

Ein weiteres heute ergangenes Urteil hatte ich gar nicht auf dem Schirm. Es kommt vom Europäischen Gerichtshof (EuGH). Ich hatte vor einigen Monaten mal über die Schlussanträge des Generalanwalts geschrieben. Es geht um den Fall des Janko Rottmann – jenes unglückseligen Österreichers, der sich in Deutschland einbürgern ließ, dabei aber verschwieg, dass man ihn in Österreich als mutmaßlichen Betrüger suchte. Als das aufflog, nahm ihm die bayerische Einbürgerungsbehörde den deutschen Pass wieder weg. Den österreichischen hatte er schon bei seiner Einbürgerung in Deutschland zurückgeben müssen, und bekam ihn auch nicht wieder. Der Mann war staatenlos geworden – mitten in Europa.

Der EuGH hat in seinem heutigen Urteil die Etablierung der europäischen Unionsbürgerschaft als grundlegende politische Zugehörigkeit erneut ein Stück vorangetrieben. Nach den Schlussanträgen gab es Anlass zu der Befürchtung, der EuGH werde zurückrudern. Das ist nicht passiert.

Die Mitgliedsstaaten, so der EuGH, bleiben schon weiterhin zuständig, Bedingungen und Verfahren ihrer staatsbürgerlichen Zugehörigkeit selbst zu bestimmen. Nur müssen sie, wenn sie diese Zuständigkeit ausüben, die Unionsbürgerschaft im Auge behalten. Denn die geht mit dem Entzug der Staatsbürgerschaft ebenfalls verloren. Und diese Rechtsfolge, so der EuGH, muss verhältnismäßig sein. Der Mitgliedsstaat muss vor der Ausbürgerung eines Unionsbürgers ins Kalkül ziehen, wie schwerwiegend das war, was der Betroffene ausgefressen hatte, wie lange er den deutschen Pass schon hat und was ihm bevorstünde, wenn er wieder ausgebürgert würde – und zwar von Unionsrechts wegen und ganz egal, was das nationale Einbürgerungsrecht vorsieht.

Unionsbürger

Konkret: Man kann einem Österreicher, der sich die Einbürgerung erschwindelt hat, den deutschen Pass schon wieder wegnehmen, selbst wenn er damit staatenlos wird. Aber nur im Prinzip. Man darf nicht so tun, als hätte der Mann ja von Rechts wegen nie Deutscher werden dürfen und sei sein staatsbürgerlicher Status somit kein Problem der Deutschen. Man darf sich nicht darauf beschränken, auf die nationalen Prozeduren zu pochen, ohne die Folgen für den Betroffenen in den Blick zu nehmen. Denn der ist, ob er nun das Problem der Österreicher ist oder der Deutschen, in jedem Fall: Unionsbürger.

Was mit Herrn Rottmann nun geschieht, bleibt offen. Das BVerwG, das dem EuGH den Fall vorgelegt hat, muss darüber nun befinden. Das Urteil, so macht der EuGH deutlich, betrifft durchaus auch das Herkunftsland, dessen Pass der Betroffene einst besaß. Gegebenenfalls wird Österreich den Mann doch zurücknehmen müssen.

Update: eine kurze Analyse von Rottmann jetzt auf Adjudicating Europe.

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Morgen, Kinder, wird’s was geben

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on March 1st, 2010 by Max Steinbeis

Drei Dinge, um genau zu sein:

1. Vorratsdatenspeicherung: Papier darf nach Hartz IV noch mal, obwohl seine Amtszeit seit gestern offiziell um ist. Er wird das Urteil des Ersten Senats verkünden, das mit Sicherheit zu den verfassungsgerichtlichen Höhepunkten dieses Jahres zählen wird.

2. McDonald vs. Chicago: Der US Supreme Court verhandelt über die Frage, wie weit das 2008 in Heller festgestellte Grundrecht auf Waffenbesitz reicht, ob es auch die Regulierungsversuche der Bundesstaaten und lokalen Behörden erfasst – verfassungspolitisch ein ganz heißes Eisen. Mehr dazu im SCOTUS-Blog, wo morgen bestimmt auch alles Wissenswerte dazu gepostet werden wird.

3. Al-Saadoon and Mufdhi vs. United Kingdom: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte urteilt, ob die Briten zwei Gefangene im Irak an die irakischen Behörden ausliefern durften, wo ihnen Folter und Todesstrafe drohen. Da geht es nicht nur um die Frage, wie weit die Europäische Menschenrechtskonvention insoweit auch im Irak gilt, sondern auch um einen Normenkonflikt, der sich gewaschen hat: Was immer die EMRK sagt, völkerrechtlich sind die Briten verpflichtet, Iraker im Irak an die irakische Justiz zu überstellen, was sie auch zu dem Tabubruch bewogen hat, eine einstweilige Anordnung des EGMR offen zu missachten. Mehr dazu hier mit Links.

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Dem EGMR ist die Türkei nicht laizistisch genug

Posted in Europa, Was die anderen machen on February 3rd, 2010 by Max Steinbeis

Der Staat des Kemal Atatürk hat sich vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bei einem Verstoß gegen das Neutralitätsgebot in Glaubensdingen erwischen lassen: Gestern hat der EGMR die Türkei dafür gemaßregelt, dass die bis 2006 obligatorische Angabe der Religionszugehörigkeit im Personalausweis aus besagtem Grund die EMRK verletze.

Geklagt hatte ein Alevit, der sich nicht damit abfinden wollte, dass in seinem Ausweis als Religion “Islam” vermerkt ist. Die Religionsbehörde befand, dass Alevitentum eine islamische Sekte sei und der Religionsvermerk somit korrekt.

Das geht nicht, so der EGMR: Der Staat könne nicht in dieser Weise seinen Bürgern vorschreiben, welcher Religion sie angehören.

Dass Türken seit 2006 beantragen können, das Feld “Religionszugehörigkeit” im Perso leer zu lassen, befriedigt die Straßburger Richter nicht (dissenting opinion eines Kammermitglieds): Der Verstoß gegen die Glaubensfreiheit liege bereits darin, im Ausweis eine solche Angabe vorzusehen.

Da geht im Moment offenbar in Straßburg eine Menge, was religiöse Neutralitätspflicht des Staates betrifft…

Das Urteil gibt es nur auf Französisch, und zwar hier.

Via ECHR-Blog

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Diskriminierungsverbot für Schwule und Lesben ins Grundgesetz

Posted in Verfassungspolitik on January 29th, 2010 by Max Steinbeis

Sexismus, Rassismus, Antisemitismus, Xenophobie, konfessionelle und politische Intoleranz, Stigmatisierung von Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung – das sind alles Dinge, die wir in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr haben wollen. Wir haben historisch schreckliche Erfahrungen damit gemacht, dass es früher üblich war, die Gesellschaft entlang dieser Linien auseinander zu dividieren. Damit muss Schluss sein unter dem Grundgesetz.

Deswegen gibt es Art. 3 III GG: “Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.”

Da fehlt was

Fehlt da nicht was? In der Tat, da fehlt was. Die sexuelle Identität. Niemand darf benachteiligt oder bevorzugt werden, nur weil er oder sie auf Männer oder auf Frauen steht oder sich selbst als Mann oder als Frau identifiziert.

Der Ansicht sind auch SPD, Grüne und Linke, deren drei gleichlautende Anträge (warum drei verschiene und nicht ein gemeinsamer?) zur Änderung von Art. 3 III 1 GG der Bundestag heute in erster Lesung beraten hat. Jetzt ist das Thema mal in den Rechtsausschuss verwiesen worden und wird dort von Union und FDP in aller Stille beigesetzt werden.

Warum eigentlich? Was in aller Welt kann man dagegen haben, Lesben und Schwulen den gleichen Diskriminierungsschutz zukommen zu lassen wie, sagen wir, Ostfriesen und Zeugen Jehovas?

Schutzlücke?

Hören wir Marco Buschmann von der FDP-Fraktion: “Bei aller Sympathie”, sagt der junge Mann. Er könne beim besten Willen keine “Schutzlücke, die wir schließen müssen”, erkennen.

Da hat er insofern Recht, als die Juristen von Art. 3 III generell wenig Gebrauch machen (müssen). Die Fälle kriegt man auch über den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 I gelöst.

Trotzdem gibt es diese Aufzählung besonderer Diskriminierungsverbote in der Verfassung. Und zwar nicht ohne Grund: Hier wird nicht Rechtsphilosophie betrieben, wonach Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln sei, sondern hier werden historische Erfahrungen verarbeitet. Hier sagt uns die Verfassung: Mit diesen Differenzierungskriterien, mit denen so viel Unheil angerichtet worden ist, muss man ganz vorsichtig umgehen.

Das in auch Hinblick auf die sexuelle Orientierung zu sagen, dafür gibt es wahrhaftig Anlass und Gründe genug.

Da wir gerade von Diskriminierung sprechen

Die sexuelle Identität in den Katalog der verbotenen Diskriminierungsmerkmale nicht aufzunehmen, ist selbst eine Diskriminierung von Schwulen und Lesben.

An dieser Stelle sollten wir vielleicht auch an eine der dunkelsten Stunden in der Geschichte des Bundesverfassungsgerichts erinnern, an seine Entscheidung zum § 175 StGB aus dem Jahr 1957: Das Urteil liest sich aus heutiger Sicht wie ein Kompendium homophober Vernageltheit. Typischerweise, so befand der Erste Senat darin unter Berufung auf allerlei obskure “Sachverständige”, um nur einen bizarren Satz unter vielen aus dem Urteil herauszugreifen,

liebt der typisch homosexuelle Mann den Jüngling und neigt dazu, ihn zu verführen (…); er sucht den 20- bis 27-jährigen “jünglinghaften” gleichwohl bereits reifen Mann…


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Google vs. China

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on January 13th, 2010 by Max Steinbeis

Googles Entscheidung, nicht mehr mit den chinesischen Zensurbehörden zu kooperieren, elektrisiert. Und zwar nicht nur, weil wir alle den Chinesen Informationsfreiheit und den chinesischen Zensoren die Pest an den Hals wünschen.

Natürlich ist es ein aufregendes Spektakel, wenn sich ein globaler Corporate-Gigant mit dem vor ökonomischer Kraft berstenden Riesenstaat anlegt. Das hat etwas von King Kong vs. Godzilla. Oder Wal gegen Riesenkrake.

Der eigentlich spannende Punkt ist aber ein anderer:

vielleicht sehen wir gerade die erste große Auseinandersetzung zwischen einem Multinationalen Konzern und einem Staat in Form eines Handelskrieges, was noch öfters im 21. Jahrhundert passieren könnte,

schreibt Markus Beckedahl. Oder in den Worten von David Post auf Volokh Conspiracy:

it is pretty clear already that this is an important moment in the history of the Net, and in the history of the relationship between sovereign states and Internet services.

Google ist ja nicht irgendein Riesenunternehmen wie Exxon oder Siemens oder was. Sondern ein Lieferant von Werkzeugen, mit denen sich die Menschen rund um den ganzen Globus miteinander vernetzen und miteinander kommunizieren. Google trägt wie sonst kaum eine Organisation dazu bei, die Nationalstaaten und ihre Macht zu relativieren. Das macht den Kampf so spannend.

Update: mehr bei Daniel Drezner mit Links zur aktuellen Diskussion, ob Google tatsächlich mit dem Rückzug nur seine Schwäche im Wettbewerb mit dem chinesischen Konkurrenten Baidu verschleiern wollte.

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EGMR: Aufrüttelndes Urteil zu Sex-Sklaverei in Europa

Posted in Europa, Verfassungspolitik on January 8th, 2010 by Max Steinbeis

Sklavenhaltung existiert, hier und heute und mitten unter uns. Tausende von Menschen, die meisten junge Frauen, werden unter grauenhaften Bedingungen in Unfreiheit gehalten, vergewaltigt, geschlagen, ermordet. Irgendwie wissen wir das alle. Gelegentlich lesen wir eine aufwühlende Reportage dazu, oder es kommt etwas dazu im Fernsehen. Dann machen wir ein trauriges Gesicht und schütteln den Kopf über die Schlechtigkeit der Welt und blättern weiter zum Sport.

Das gestrige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Sex-Sklavenhaltung wurde jedenfalls bislang, soweit ich sehe,  in den deutschen Medien komplett ignoriert.

In dem Fall hatte der Vater einer jungen Russin Zypern verklagt, weil seine Tochter dort auf der Flucht vor ihren Zuhältern/Sklavenhaltern zu Tode gekommen war: Sie war beim Versuch, sich mit Bettlaken vom Balkon abzuseilen, abgestürzt. Besonders grausig an dem Fall ist, dass die zypriotische Polizei sich offenbar einen Dreck dafür interessierte, der jungen Frau zu helfen und ihre Peiniger an ihrem Tun zu hindern – mehr noch, der Sklavenhalter konnten auf die aktive Hilfe der Polizei zählen: Nach einem ersten Fluchtversuch lieferte die Polizei die Frau ihrem Zuhälter wieder aus wie ein entlaufenes Stück Vieh.

Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.

besagt Art. 4 I der Europäischen Menschenrechtskonvention. Das Verbot, das stellt der EGMR unmissverständlich fest, bezieht sich auch auf die moderne Form des Menschenhandels:

The Court considers that trafficking in human beings, by its very nature and aim of exploitation, is based on the exercise of powers attaching to the right of ownership. It treats human beings as commodities to be bought and sold and put to forced labour, often for little or no payment, usually in the sex industry but also elsewhere (…). It implies close surveillance of the activities of victims, whose movements are often circumscribed (…). It involves the use of violence and threats against victims, who live and work under poor conditions…

Artikel 4, so der EGMR, verbietet nicht nur die Sklaverei selbst, sondern verpflichtet die Signatarstaaten auch, die Opfer zu schützen und jedem Verdacht auf Sklavenhaltung nachzugehen. Außerdem verpflichtet sie die Staaten, wenn nötig bei der Bekämpfung des Menschenhandels zusammenzuarbeiten.

Das klingt selbstverständlich, ist es aber nicht. Menschenhandel wird in vielen Staaten immer noch in erster Linie als ein Immigrationsproblem und nicht als ein Sklavereiproblem wahrgenommen. Rechtssituation und Behördenpraxis sind darauf ausgerichtet, den Aufenthalt von illegalen Ausländern zu minimieren – und genau das spielt den Sklavenhaltern häufig in die Hände, wie das zypriotische Beispiel zeigt:

Measures which encourage cabaret owners and managers to track down missing artistes or in some other way to take personal responsibility for the conduct of artistes are unacceptable in the broader context of trafficking concerns regarding artistes in Cyprus. Against this backdrop, the Court considers that the practice of requiring cabaret owners and managers to lodge a bank guarantee to cover potential future costs associated with artistes which they have employed (…) particularly troubling.

Dank an den EGHR Blog für den Hinweis.

Update: Jetzt auch im JURIST-Blog und im ILProf-Blog

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Der nächste Hammer vom EGMR

Posted in Europa, Verfassungspolitik on December 17th, 2009 by Max Steinbeis

Das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betrifft zwar die nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht unmittelbar: Es geht nicht um den Fall, dass die Sicherungsverwahrung erst nachträglich angeordnet wird, um einen gefährlichen Straftäter nicht freilassen zu müssen. Sondern es geht um den Fall, dass die schon im Urteil angeordnete Sicherungsverwahrung nachträglich verlängert wird, nachdem zwischenzeitlich die Höchstdauer von 10 Jahren gesetzlich abgeschafft wurde.

Aber ich kann nicht erkennen, wie nach diesem Urteil die nachträgliche Sicherungsverwahrung – ausgenommen vielleicht bei zu lebenslanger Haft Verurteilten – noch Bestand haben könnte.

Es geht um einen Gewaltverbrecher, der seit seinem 15. Lebensjahr fast durchgängig hinter Gittern saß, offenbar zu fürchterlichen Gewaltausbrüchen neigt und dem ich wahrhaftig in meinem Leben nie begegnen möchte. Der Mann war 1986 zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden, weil er bei einem Freigang eine ehrenamtliche Helferin, die sich um ihn gekümmert hatte, fast zu Tode gewürgt und um ihre Handtasche beraubt hatte. Dabei war Sicherungsverwahrung angeordnet worden; diese war damals noch kraft Gesetzes auf 10 Jahre beschränkt. Als diese Beschränkung 1998 aufgehoben wurde, verlängerte ein Gericht die Sicherheitsverwahrung entsprechend. Dagegen klagte der Mann bis vor das Bundesverfassungsgericht, das ihm 2004 in einem selbst für Karlsruher Verhältnisse ungewöhnlich ausführlichen und vor rechtshistorischen und rechtsphilosophischen Ausführungen berstenden Urteil beschied, dass es mit der nachträglichen Verlängerung schon seine Ordnung habe.

Anders jetzt der EGMR. Die Straßburger Richter sagen, dass die Freiheitsentziehung nicht mit Art. 5 EMRK vereinbar sei. Dass er immer noch hinter Gittern sei, stehe wegen der nachträglichen Verlängerung in keinem Kausalzusammenhang zu ursprünglichen strafgerichtlichen Urteil.

Der EGMR hat auch geprüft, ob nach Art. 5 § 1 (c) ein “begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat (…) zu hindern”, was den Freiheitsentzug dennoch rechtfertigen könnte. War nicht der Fall: Damit sei nur erlaubt, jemanden an einer ganz bestimmten konkreten Tat zu hindern, indem man ihn vorbeugend einsperrt – nicht aber, jemand wegen seiner kriminellen Neigungen hinter Gitter zu stecken. Auch hier wüsste ich nicht, wie die nachträgliche Sicherungsverwahrung an diesem Standpunkt vorbeikommen sollte.

Anders als das Bundesverfassungsgericht 2004 kommt der EGMR zu dem Schluss, dass es sich bei der Sicherungsverwahrung sehr wohl um eine Strafe handelt und daher das Prinzip “Nulla Poena sine Lege” (Art. 7 EGMR) zur Anwendung kommt. Das BVerfG hatte argumentiert, Strafe heiße, dass ein bestimmtes Verhalten missbilligt und deshalb sanktioniert wird; Sicherungsverwahrung dagegen diene dem Schutz der Allgemeinheit.

Der EGMR findet das ganz respektabel, erwähnt auch immer wieder die eindrucksvolle Ausführlichkeit des Karlsruher Urteils, aber inhaltlich interessiert ihn das nicht besonders. Er geht von den Wirkungen aus: Maßregelvollzug finde im Gefängnis statt, unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen wie Strafvollzug. Und dass die Sicherheitsverwahrung keinen strafenden Charakter habe, das glaubt der EGMR dem deutschen Strafrecht nicht: Wenn es dabei tatsächlich allein um die Verhinderung künftiger Straftaten gehe, dann müsste es mehr therapeutische Maßnahmen für die Betroffenen geben; die gebe es aber nicht, sie würden weggesperrt wie gewöhnliche Strafgefangene auch.

Update: Eine ganz andere Frage ist, was jetzt praktisch draus folgt. Dass der Mann einfach so freigelassen wird, das wird nicht passieren. Zum einen kann Deutschland noch Rechtsmittel einlegen. Zum anderen muss Deutschland das Urteil ohnehin erst umsetzen und jetzt gesetzlich EMRK-konforme Zustände schaffen. Das Bundesjustizministerium will jetzt erst mal die Urteilsgründe gründlich prüfen.

Drüben bei Richter Ballmann hat ein Anwalt, der betroffene Häftlinge vertritt, einen sehr lesenswerten Kommentar gepostet: Die wenigsten Richter (und Anwälte) verstünden mit einem EGMR-Urteil umzugehen, wem passiert so etwas schon in seinem Berufsalltag.

Recht hat der Mann wohl auch mit seinem Hinweis, dass das Problem über das Gefahrenabwehrrecht gelöst werden muss und kann. Bei Licht besehen ist es sowieso ziemlich suspekt, die Sicherungsverwahrung im Strafrecht anzusiedeln (was ja auch genau der Punkt des EGMR ist). Die Entscheidung, das so zu machen, ist 1933 gefallen, das darf man nicht vergessen. Wobei das Problem, wie man das mit Art. 5 § 1 (c) EMRK in der Auslegung des EGMR unter einen Hut bringt, auch dann nicht zu verachten ist…

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Abtreibungs-Urteil aus Straßburg?

Posted in Europa, Verfassungspolitik, Was die anderen machen on December 13th, 2009 by Max Steinbeis

In den USA ist das Abtreibungs-Thema seit Jahrzehnten eins der am heißesten diskutierten verfassungspolitischen Themen überhaupt. An Roe vs. Wade, das Grundsatzurteil des Supreme Court von 1973 zur Liberalisierung des Schwangerschaftsabbruchs, scheiden sich nach wie vor die politischen wie die verfassungsrechtlichen Geister. Bekommt jetzt auch Europa ein ähnliches Urteil – mitsamt einer ähnlich polarisierten Debatte?

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat letzte Woche über eine Klage dreier Irinnen verhandelt, die das rigide Abtreibungsverbot in Irland als Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) angreifen. Im erzkatholischen Irland steht auf illegale Abtreibung lebenslange Haft. Das Recht des Fötus auf Leben steht in der Verfassung. Bei extremer Gefahr für das Leben der Mutter kann zwar seit einem Urteil des irischen Supreme Courts 1992 die Schwangerschaft abgebrochen werden. Aber auch dafür gibt es keine rechtlichen Regeln, so dass kaum ein Arzt sich bereit findet, den Eingriff vorzunehmen. Denn wenn sich dann doch herausstellt, dass der Abbruch nicht erlaubt war, droht ihm der Verlust seines Berufs und im schlimmsten Fall Lebenslang.

Die Befürchtung, die EU-Grundrechtecharta könnte diese Verfassungsnorm kippen, war einer der Gründe für das erste Nein-Referendum der Iren zum Lissabon-Vertrag gewesen. EMRK und Grundrechtecharta haben bekanntlich nichts miteinander zu tun, die eine gehört zum Europarat und zu Straßburg, die andere zur EU, zu Brüssel und zu Luxemburg – zwei völkerrechtliche Organisationen mit unterschiedlicher Rechtsgrundlage und unterschiedlichen Mitgliedern. Aber das wird die konservativen Euroskeptiker dies- und jenseits des Kanals nicht hindern, ein Abtreibungsurteil aus Straßburg als Beweis für ihre Verschwörungstheorien zu werten.

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EGMR korrigiert Karlsruhe in Sorgerechtsfrage

Posted in Europa, Verfassungspolitik on December 3rd, 2009 by Max Steinbeis

Schon wieder rumpeln Straßburg und Karlsruhe in einem Fall aneinander, wo es um die Rechte unverheirateter Väter geht. Die deutsche Regelung, wonach uneheliche Väter nach der Geburt nicht gegen den Willen der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht durchsetzen können, hatte das Bundesverfassungsgericht 2003 gebilligt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) dagegen hält dies für eine Diskriminierung (Art. 14 EMRK) unehelicher Väter sowohl gegenüber Müttern als auch gegenüber ehelichen Vätern und obendrein für einen Eingriff in deren Recht auf Familienleben (Art. 8 I EMRK).

Das zentrale Argument des Bundesverfassungsgerichts (Erster Senat) war im Grunde der alte römische Rechtsgrundsatz: Mater semper certa est. Bei unverheirateten Eltern sei der Vater oft gar nicht klar, oder jedenfall nicht da oder sonstwie herrschten schlampige Verhältnisse. Das Wichtigste sei, dass das Kind einen handlungsfähigen gesetzlichen Vertreter hat. Daher gehe es in Ordnung, die Mutter in solchen Konstellationen zu bevorzugen und die Rechte der Väter hintanzustellen.

Ich will da gar nicht richten: Dass es für das Kind nicht gut ist, wenn sich Vater und Mutter vor Gericht um das Sorgerecht prügeln, leuchtet mir ein; dass es für den Vater furchtbar ist, wenn die Mutter ihm die Sorge für sein Kind einfach vorenthalten kann, genauso. Das ist eine der heikelsten und schwierigsten Konstellationen, die das Recht überhaupt zu regeln unternimmt.

Aber offenbar sind es gerade solche ultra-hard cases, die zu Kollisionen zwischen Verfassungsgericht und EGMR führen. 2004 hatte das BVerfG (allerdings der Zweite Senat) im Görgülü-Beschluss geurteilt, dass die deutschen Familienrichter die EGMR-Rechtsprechung zwar beachten müssen, andererseits aber keinesfalls “schematisch vollstrecken” dürfen – letzteres, um den Vorrang des Verfassungs- vor dem Völkerrecht zu verteidigen. In Straßburg kam das nicht gut an. EGMR-Präsident Lucius Wildhaber erinnerte damals im Spiegel daran, dass sich die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik aus der EMRK auch auf das bundesdeutsche Verfassungsrecht erstrecke und mahnte, dass man schließlich auch der Türkei auf die Finger steige, wenn diese ihre nationale Souveränität über ihre EMRK-Verpflichtungen zu stellen versuche.

In seinem jetzigen Urteil bemüht sich das Straßburger Gericht erkennbar, die Kollegen aus Karlsruhe nicht zu reizen. Die Gründe des BVerfG-Urteils werden sämtlich als erwägens- und bedenkenswerte Gesichtspunkte aufgeführt. Nur leider sei im Ergebnis halt kein Grund erkennbar, warum man deshalb ganz generell und umfassend Vätern verweigern sollte, ihren Fall gerichtlich prüfen zu lassen. Im konkreten Fall sei von schlampigen Verhältnissen keine Rede, die Vaterschaft stehe fest, der Vater habe anfänglich mit Mutter und Kind zusammengelebt und sich die ganze Zeit über um das Kind und sein Verhältnis zu ihm gekümmert.

Da ist schon was dran.

Bleibt nur zu hoffen, dass das BVerfG die Korrektur hinnimmt und nicht bei nächster Gelegenheit zum Gegenschlag ausholt. Das wäre weder Vätern noch Müttern noch Kindern zu gönnen.

Interessant ist auch, dass der EGMR sich offenbar als eine Art Heger und Pfleger einer gemeinsamen europäischen Grundrechtekultur begreift: Die EMRK sei ein lebendiges und entwicklungsfähiges Instrument und müsse den Gegebenheiten der Gegenwart mit ihrer wachsenden Zahl unehelicher Kinder angepasst werden. Zwar gebe es keinen europäischen Konsens, aber “the common point of departure in the majority of Member States appears to be that decisions regarding the attribution of custody are to be based on the child’s best interest and that in the event of a conflict between the parents such attribution should be subject to scrutiny by the national courts” (RNr. 60).

Zum Hintergrund des Falls Miriam Hollstein in der Welt.

Update: Das Bundesjustizministerium weiß offenbar nicht so recht, wie es reagieren soll. Eine Studie, die gegebenenfalls Reformbedarf durch die zunehmende Normalisierung nichtehelicher Lebensgemeinschaften ermitteln soll, wird erst 2010 fertig sein. Aus der Pressemitteilung:

Der Gerichtshof beurteilt nicht die abstrakte Gesetzeslage, sondern einen Einzelfall. Angesichts der Bandbreite von rechtspolitischen Möglichkeiten wird das Bundesjustizministerium die Debatte über gesetzgeberische Änderungen jetzt sorgfältig und mit Hochdruck führen.

“Sorgfältig und Mit Hochdruck Debatte führen” verpflichtet zu nix, kann aber andererseits nie schaden…

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