Pyrrhus-Niederlage bei der Homo-Ehe

Posted in Europa, Verfassungspolitik on June 24th, 2010 by Max Steinbeis

Wenn es so etwas gäbe wie eine Pyrrhus-Niederlage – das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Homo-Ehe wäre eine.

Der EGMR hat sich zwar nicht dazu entschließen können, ein Recht auf Eheschließung für homosexuelle Paare anzuerkennen. Aber die Straßburger Richter haben etwas anderes getan: Sie haben anerkannt, dass das Recht auf Familienleben auch homosexuelle Lebenspartnerschaften einschließt. Das heißt, dass es jedenfalls im Prinzip eine verbotene Diskriminierung von Homosexuellen ist, solchen Lebenspartnerschaften die rechtliche Anerkennung zu verwehren.

Das ist doch schon mal was. Darauf kann man aufbauen. Eat this, Russia!

So, dies vorausgeschickt kann ich jetzt zu meckern anfangen: Das Urteil ist kein Schmuckstück richterlicher Deliberation. Im Gegenteil, es ist dünn begründet, teilweise in sich widersprüchlich und erkennbar geprägt von schlotternder Angst vor der eigenen Courage.

Der Fall spielt in Österreich: Geklagt hatte ein schwules Paar, das heiraten wollte, aber nicht durfte – zum Zeitpunkt der Klage zumindest. Mittlerweile hat sich die Situation allerdings verändert: Seit diesem Jahr gibt es auch in Österreich eine homosexuelle Lebenspartnerschaft, die in den meisten Punkten der Ehe gleichkommt – in einigen zentralen wie der Stiefkindadoption allerdings nicht.

Männer und Frauen – sind wir doch alle

Zunächst geht es um Artikel 12 der EMRK, das Recht von Männern und Frauen, zu heiraten und eine Familie zu gründen. „Männer und Frauen“, das muss nach Argumentation der Kläger nicht verschiedengeschlechtlich sein: Das kann man auch so verstehen, dass zwei Männer bzw. zwei Frauen darunter fallen. Den Schuh hat sich die Kammer allerdings nicht angezogen: So sei das 1951 nicht gemeint gewesen.

Allerdings zeigt sich die Kammer offen für die Argumentation, dass das Verständnis des Artikels seit 1951 einen Bedeutungswandel erfahren haben könnte: In der EU-Grundrechtecharta sei nämlich beim Recht auf Heirat kein Bezug auf das Geschlecht mehr drin; die Entscheidung, die Homo-Ehe einzuführen, sei den Staaten überlassen. Vor diesem Hintergrund

the Cort would no longer consider that the right to marry enshrined in Article 12 must in all circumstances be limited to marriage between two persons of the opposite sex.

Allerdings, so die Kammer, sei von einem solchen Bedeutungswandel noch keine Rede, da nur sechs der 47 Vertragsstaaten die Homo-Ehe eingeführt haben. Außerdem betont das Gericht die „deep-rooted social and cultural connotations“ der Ehe, die von einem Mitgliedsstaat zum nächsten höchst unterschiedlich beschaffen sein könnten. Daher müsse einstweilen jeder Staat selbst wissen, wie weit er gehen will.

Das heißt immerhin, dass der EGMR die Möglichkeit ausdrücklich anerkennt, dass sich Homo-Paare eines Tages auf Artikel 12 berufen können. Das heißt außerdem, dass die Kammer sich von einer originalistischen Auslegung der Konvention, wie sie Richter Kovler in seinem Minderheitsvotum fordert, distanziert. Immerhin.

Ehe nein, Familie ja

Die EMRK schützt aber nicht nur das Recht auf Ehe, sondern auch das Recht auf Familienleben – und hier betritt der Gerichtshof echt Neuland: Angesichts der „rapid evolution of social attituted towards same-sex couples“ sei es

artificial to maintain the view that, in contrast to a different-sex couple, a same-sex couple cannot enjoy „family life“…

Eine stabile gleichgeschlechtliche Partnerschaft sei also genauso als Familie zu betrachten wie eine zwischen Mann und Frau.

Das heißt eigentlich: Diskriminierung ist verboten. Aber um diese Schlussfolgerung schlängelt sich die Richtermehrheit auf glitschige Weise herum. Da gebe es einen Beurteilungsspielraum der Mitgliedsstaaten, welche Unterschiede welche Ungleichbehandlung rechtfertige. Unterschiedliche sexuelle Orientierung sei zwar nur aus „particularly serious reasons“ ein erlaubter Diskriminierungsgrund. Aber weil hier die Gepflogenheiten von einem Land zum nächsten so unterschiedlich seien, bleibe es doch dabei: Muss jedes Land selber wissen, ob es das Familienleben von Schwulen weniger respektiert als das von Heteros.

Und überhaupt sei ja mit der Einführung der Lebenspartnerschaft in diesem Jahr alles in Ordnung. Ob den Klägern zum Zeitpunkt der Klage Unrecht zugefügt worden ist oder nicht, prüfen die Richter dann gar nicht mehr; nur noch, ob die Regelung hätte früher kommen müssen, was nicht der Fall sei.

Außerdem gebe es ja, wie schon gesagt, kein Recht auf Ehe für Homosexuelle, und deshalb gebe es auch kein Recht gegen Diskrimierung bei der Zuerkennung des Rechts auf Ehe. Das heißt, weil der Gerichtshof beim Recht auf Ehe Homo-Paare diskriminiert, kann er die Diskriminierung selbst nicht mehr als Verstoß gegen Art. 14 anerkennen.

Das ist echt schade und wird von drei der acht Richter in ihrem Minderheitsvotum zu Recht scharf kritisiert. Aber wir wollen bescheiden sein. Das Urteil schlägt auch so genügend Löcher in das konservative Ehe- und Familienverständnis, und aus einer so starken Minderheit kann auch beim nächsten Mal schon eine Mehrheit geworden sein.

Update: Kritisches zu dieser “Echternach procession” hier. Vergleichendes zu den US-Gerichten in punkto judicial activism hier.

Bookmark and Share
Tags: , , , , , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

Fluch der Karibik: Von Tortuga Bay bis Guantanamo

Posted in Meine Werke on June 21st, 2010 by Max Steinbeis

Daniel Heller-Roazen: Der Feind aller. Der Pirat und das Recht. S. Fischer, 2010

Von der Antike bis heute werden Waren vorzugsweise auf dem Seeweg transportiert. Das ist nicht nur billig und schnell, sondern hat auch den Vorteil, dass man nicht ständig das Hoheitsgebiet von Staaten durchqueren muss, deren Zöllner an jeder Grenze erneut die Hand aufhalten. Das offene Meer gehört niemandem. Kein Staat kann dort draußen sein Recht und seine Ordnung durchsetzen. Die Kehrseite: Dort draußen im rechtsfreien Raum, da lauern die Piraten.

Das Verhältnis von Staat und Piraterie ist der Gegenstand des neuen Buches von Daniel Heller-Roazen. Der Komparatistikprofessor aus Princeton versucht sich darin an nichts geringerem als der Rekonstruktion des Piraten als einer fundamentalen Kategorie des Rechts und der Politik von der Antike  bis in die Gegenwart. Ausgangspunkt ist ein Satz aus Ciceros Alterswerk De Officiis, 44 v. Chr. geschrieben: „Der Pirat gehört nach der Definition nicht in die Zahl der Kriegsgegner, sondern ist der gemeinsame Feind aller.“

Mit dem Kriegsgegner, den man zwar bekämpft, kann man rechtliche Bindungen eingehen – Eide schwören, Gefangene tauschen, Frieden schließen. Im Unterschied zum Piraten, der sich jeder rechtlichen Bindung gerade entzieht, der das keinem Rechtsterritorium zugehörige offene Meer durchstreift, der keiner rechtsetzenden Macht unterworfen sein will und deshalb von jeder rechtssetzenden Macht verfolgt, bekämpft und getötet werden darf, ja muss. Der gemeinsame Feind des gesamten Menschengeschlechts.

Heller-Roazen lässt viel Mühe walten bei seiner völkerrechtlichen Spurensuche durch die Jahrhunderte, und er verlangt auch seinem Leser einiges an Mühen ab. Die Zahl antiker, mittelalterlicher und neuzeitlicher Autoren, die er zitiert und deutet, ist eindrucksvoll. Ziel seiner Überlegungen ist aber die Gegenwart, die der Denkfigur des „gemeinsamen Feindes aller“ eine ebenso vieldeutige wie beunruhigende Renaissance beschert hat.

Menschheitsverbrechen

Im 20. Jahrhundert entstanden Kategorien wie die des „Verbrechens gegen die Menschlichkeit“, die das klassische System von Krieg nach außen und Strafjustiz nach innen sprengten und die „Menschheit“ selbst zum Bezugspunkt nehmen. Der Begriff des Piraten als Feind des Menschengeschlechts half dabei – führte das Völkerrecht aber gleichzeitig in die Bredouille: Denn der Pirat, das ist das Andere, das Ausgeschlossene, der Ausnahmefall, der dem Normalfall erst Konturen verleiht. Mit der Menschheit als Angelpunkt des Völkerrechts, so Heller-Roazens These, rückt dieser Ausnahmefall vom Rand des Geschehens ins Zentrum. Der „Feind aller“ kann überall sein. Im Kampf gegen Feinde der Menschheit ist für Menschlichkeit kein Platz. Von Nürnberg führt ein direkter Weg nach Afghanistan und Guantanamo.

Bleibt die Frage, wie ein Literaturwissenschaftler dazu kommt, auf diese Weise in einem fremden Forschungsfeld, dem der Rechtshistoriker, zu wildern. Ist es Zufall, dass sich Recht und Literatur gerade bei den Autoren einander anzuziehen scheinen, die sich von dem dunklen Thema der Feindschaft und des Endes allen Rechtes faszinieren lassen?

Recht, ebenso wie Sprache, bindet Gesellschaften zusammen. Es schafft, ebenso wie Sprache, eine Grenze zwischen Innen und Außen. Wer das Recht allein als kulturelle Institution betrachtet, übersieht vielleicht eine zweite, kaum weniger wichtige Dimension von Recht: Recht als Gegenteil von Kampf, als Brücke über die Grenze zwischen Innen und Außen, als Verständigungsmöglichkeit zwischen Menschen, die kulturell nichts miteinander teilen. Wer diese Dimension im Bewusstsein hält, wird Heller-Roazens Buch mit Gewinn lesen, ohne sich von dessen düsteren Diagnosen allzu sehr beeindrucken lassen zu müssen.

Diese Rezension hätte eigentlich im Handelsblatt erscheinen sollen, was aber aufgrund irgendwelcher redaktioneller Gründe nicht geklappt hat – also als jungfräuliche Erstveröffentlichung an dieser Stelle.

Bookmark and Share
Tags: , , , , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

Menschenrechte am Hindukusch: Was, wenn die in Straßburg klagen?

Posted in Europa, Verfassungspolitik on June 10th, 2010 by Max Steinbeis

Soldaten aus Europa verteidigen Demokratie und Menschenrechte seit längerer Zeit am Hindukusch und in anderen von Europa aus gesehen entlegenen Regionen. Dabei kommen bekanntlich immer wieder mal Menschen auf eine Weise ums Leben, die mit den universellen Menschenrechten, sagen wir mal, nur unter heftigen Verbiegungen in Einklang zu bringen sind. Und manchmal nicht mal dann.

Was passiert, wenn diese Menschen bzw. ihre Angehörige ihre Menschenrechte vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg einklagen? Mal von den politischen Implikationen abgesehen – kann es Aufgabe des EGMR sein, den Afghanistan-Konflikt und die Rolle der europäischen Soldaten darin zu mikromanagen? Wenn nein, wie grenzt man das ab, ohne die Europäische Menschenrechtskonvention zu kastrieren?

Das ist eine der schwierigsten Fragen unserer Zeit. Der EGMR hat bisher keine Antwort auf diese Frage gefunden. Jetzt nähert sich die Gelegenheit, dies nachzuholen.

Al-Skeini

Diese Woche wurde in Straßburg ein britischer Fall verhandelt, Al-Skeini et al. vs. UK. Oder ist es ein irakischer Fall? Das ist genau die Frage.

Es geht um sechs Iraker, die von britischen Truppen in Basra getötet wurden. Einer davon kam in einem Gefängnis der britischen Truppen in Basra ums Leben, wo er misshandelt wurde. Näheres zu dem Fall, zur rechtswissenschaftlichen Meinungslage und zu den weiteren Implikationen hier.

Was macht man da? Gilt die EMRK nur in Fällen, die auf von Vertragsstaaten kontrolliertem Territorium stattgefunden haben? Oder gilt sie immer dann, wenn ein Signatarstaat in die Rechte einzelner, bestimmbarer Menschen eingreift – wozu sonst heißt es “Menschen”-rechte?

Der EGMR hat dazu offenbar bislang keine handhabbare Linie gefunden. Das Urteil dürfte gegen Jahresende fallen. Wir sind gespannt.

Bookmark and Share
Tags: , , , , , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

Ist Deutschland zu nett zu Folterknechten?

Posted in Europa, Verfassungspolitik on June 1st, 2010 by Max Steinbeis

Der Kindermörder Magnus Gäfgen wird von der deutschen Justiz unmenschlich behandelt. Er ist Opfer eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK, das Folter und unmenschliche Strafen verbietet. Die beiden Polizisten, die ihn bedroht hatten, um das Leben seines Opfers zu retten, seien nicht hart genug bestraft worden.

So die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heute.

Die Bildzeitungs-Schlagzeile morgen will ich mir mal lieber nicht vorstellen.

Folterverbot ohne Notstands-Vorbehalt

In wünschenswerter Klarheit hat der EGMR klargestellt, dass es keine Ausnahme vom Folterverbot gibt, keine Interessenabwägung, keine Berufung auf einen noch so drastischen Notstand. Weder die Rettung von Menschenleben noch Volk noch Vaterland noch die besondere Grässlichkeit der Tat, die dem Opfer vorgeworfen wird, noch die edlen Motive der Folterer könnten irgendeine Rolle spielen, wenn es darum geht, ob ein Mensch gefoltert werden darf:

Article 3, which has been framed in unambiguous terms, recognises that every human being has an absolute, inalienable right not to be subjected to torture or to inhuman or degrading treatment under any circumstances, even the most difficult.  The philosophical basis underpinning the absolute nature of the right under Article 3 does not allow for any exceptions or justifying factors or balancing of interests, irrespective of the conduct of the person concerned and the nature of the offence at issue.

So hatte das auch schon die vorangegangene Kammerentscheidung gesehen. Die allerdings hatte darauf abgestellt, dass Gäfgen nicht länger Opfer dieser Menschenrechtsverletzung sei: Die beiden Polizisten seien immerhin strafrechtlich verurteilt worden.

“manifestly disproportionate”

Das sieht die Große Kammer jetzt entschieden anders: Zwar sei es nicht seine Aufgabe, die Angemessenheit der Strafzumessung zu beurteilen. Und der Fall Gäfgen sei auch nicht vergleichbar mit solchen, wo der Staat tatsächlich seine schützende Hand über Folterknechte hält.

Aber gegen die beiden Polizisten ein “almost token fine” – eine fast symbolische Geldbuße – zu verhängen und sie dann auch noch zur Bewährung auszusetzen – das sei

manifestly disproportionate to a breach of one of the core rights of the Convention (and) does not have the necessary deterrent effect in order to prevent further violations of the prohibition of ill-treatment in future difficult situations.

Dazu kommt, dass die beiden Polizisten ihre Karriere ungebremst fortsetzen konnten, und – noch gravierender – dass Magnus Gäfgen seit drei Jahren auf Prozesskostenhilfe wartet, um auf Schadensersatz klagen zu können, bislang, trotz Intervention des Bundesverfassungsgerichts, vergeblich. Das bringt der deutschen Justiz eine böse Rüge aus Strassburg ein:

(The Court) finds that the domestic courts’ failure to decide on the merits of the applicant’s compensation claim for more than three years raises serious doubts as to the effectiveness of the official liability proceedings in the circumstances of the present case.  The authorities do not appear to be determined to decide on the appropriate redress to be awarded to the applicant and thus have not reacted adequately and efficiently to the breach of Article 3 at issue.

Sechs Richter sind allerdings anderer Ansicht, darunter die deutsche Richterin Renate Jaeger: Sie ziehen in Zweifel, ob der Opferstatus von Magnus Gäfgen davon abhängen kann, wie hart die beiden Polizisten bestraft wurden. Außerdem hätte berücksichtigt werden müssen, dass Polizeipräsident Daschner per Aktenvermerk selbst dafür gesorgt habe, dass die Justiz sich des Falles annimmt. Im Grunde sei Deutschland in diesem Fall überhaupt nichts vorzuwerfen.

Der Baum ist giftig, die Frucht nicht

Immerhin: Einen neuen Prozess bekommt Gäfgen nicht. Seiner Behauptung, er habe wegen des durch die Folterdrohung erpressten Geständnisses kein faires Verfahren bekommen (Art. 6 EMRK), schloss sich die Große Kammer nicht an. Gäfgen hatte später im Prozess aus freien Stücken erneut gestanden. Darauf habe man das Urteil stützen können.

Anders als beim Folterverbot gelte das Recht auf ein faires Verfahren nicht absolut, sondern sei Abwägungen zugänglich – soweit dadurch das Folterverbot nicht relativiert wird. Die Linie zieht die Große Kammer wie folgt:

The Court considers that both a criminal trial’s fairness and the effective protection of the absolute prohibition under Article 3 in that context are only at stake if it has been shown that the breach of Article 3 had a bearing on the outcome of the proceedings against the defendant, that is, had an impact on his or her conviction or sentence.

Das Gift des gebrochenen Folterverbots muss also tatsächlich in der Frucht, die zur Verurteilung führt, nachzuweisen sein; die bloße Abstammung der Frucht vom Stamm reicht nicht aus.

Update: Kritische Analyse des Urteils jetzt auf EJIL Talk: Das klare Statement zum Folterverbot sei gut, aber die Richter seien bei der Frage des Beweisverwertungsverbots vor ihrer eigenen Courage zurückgeschreckt.

Although the Court asserts that this case fell into an exception to an otherwise generally applicable rule, whether the exception will eat up the rule remains to be seen.

Bookmark and Share
Tags: , , , , , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

Geistige Behinderung ist kein Grund für Wahlrechtsausschluss

Posted in Europa, Verfassungspolitik on May 21st, 2010 by Max Steinbeis

Menschen mit geistiger Behinderung dürfen nicht pauschal vom Wahlrecht ausgeschlossen werden. Das geht aus einem gestern veröffentlichten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hervor.

Das Urteil betrifft Ungarn: Wer dort unter Betreuung steht, darf nicht wählen gehen. So steht es in Art. 70 II der ungarischen Verfassung. Ein Manisch-Depressiver hatte dagegen den EGMR angerufen.

Die Straßburger Richter gaben ihm Recht: Zu bestimmen, ab wann jemand zur Ausübung seines Wahlrechts nicht mehr in der Lage ist, sei zwar in weitem Umfang Ermessenssache des nationalen Gesetzgebers. Aber die Regelung in der ungarischen Verfassung geht ihnen entschieden zu weit. Sie gelte auch für Leute, die nur teilweise unter Betreuung gestellt sind und schließe 0,75% der Bevölkerung vom Wahlrecht aus.

(The Court) finds this to be a significant figure, and it cannot be claimed that the bar is negligible in its effects.

Menschen mit geistiger Behinderung gehörten zu den Gruppen, die massiver Diskriminierung ausgesetzt seien. Insoweit müsse es schon wirklich gute Gründe für einen Wahlrechtsausschluss geben, und die seien gerade bei nur teilweise unter Betreuung Gestellten nicht erkennbar.

The reason for this approach, which questions certain classifications per se, is that such groups were historically subject to prejudice with lasting consequences, resulting in their social exclusion. Such prejudice may entail legislative stereotyping which prohibits the individualised evaluation of their capacities and needs.

Die deutsche Regelung dürfte prima facie mit dem EGMR-Spruch vereinbar sein. In § 13 Bundeswahlgesetz heißt es, das nur die Bestellung eines Betreuers “zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten” den Wahlrechtsausschluss nach sich zieht. Da muss man, glaube ich, schon mehr oder weniger im Koma liegen für eine so umfassende Betreuung (aber genau weiß ich es nicht).

Bookmark and Share
Tags: , , , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

Der Fall Baltasar Garzón: Ein Vertrauenstest für die Justiz

Posted in Verfassungspolitik on April 14th, 2010 by Max Steinbeis

Über den Fall Baltasar Garzón, den spanischen Untersuchungsrichter und Diktatorenjäger, der jetzt von seinen Feinden wegen angeblicher Rechtsbeugung zu Fall gebracht werden soll, hat man in den deutschen Online-Medien bemerkenswert wenig gelesen. Bei FAZSZ, taz und Welt habe ich überhaupt nichts gefunden (korrigiert mich, wenn ich mich irre), bei SpON nur diese dünne Meldung. Nur ZEIT Online sticht mit diesem Artikel hervor.

Der Richter und sein Schicksal ist auch in Deutschland eine Nachricht, selbst wenn man sich nicht in besonderem Maße für Spanien und sein Verhältnis zur eigenen Franco-Vergangenheit interessiert.

Im WSJ hat Eric Posner, Chicago-Professor und International-Law-Skeptiker und Sohn des berühmten Ökonomen-Richters Richard A. Posner, ein triumphierendes Op-Ed veröffentlicht, in dem er den Fall Garzón als “Ende des gescheiterten Experiments der  Universal Jurisdiction” feiert (der Artikel ist leider hinter der Paywall versteckt, Auszüge hier und hier).

In der Tat: Universal Jurisdiction ist, wie an dieser Stelle bereits beklagt, auf dem Rückzug, und Garzóns Anklage mag als Markierungspfosten für diesen Umstand taugen.

Ein Fall für die Justiz

Andererseits: Garzóns Feldzüge gegen alle möglichen Schurken, ohne sich groß um Staatenimmunität und Amnestien und sonstigen Selbst-Immunisierungs-Tools der Mächtigen zu scheren, fußten auf dem Anspruch, dass die Justiz mit den Mitteln des Rechts mit besagten Schurken fertig werden kann und sollte. Nicht Baltasar Garzón persönlich, so sehr man den Mann auch bewundern mag.

Sondern die Justiz.

Genau die selbe Justiz sitzt jetzt über Garzón zu Gericht. Was, wenn sie ihn schuldig spricht?

Dann steckt dahinter entweder eine illegitime politische Verschwörung. In welchem Falle ich die Universal Jurisdiction nur ungern in die Hände dieser Justiz legen würde.

Oder es geht alles mit rechten Dingen zu. Dann werden wir das um so mehr akzeptieren müssen.

Aber vielleicht sprechen sie ihn ja auch frei.

Update: Kevin Jon Heller kontert Posners Artikel auf Opinio Juris.

I guess Posner’s point is that just as Spain has no business prosecuting other states’ crimes, the ICC doesn’t either.  In other words, unless a state prosecutes its own officials for committing crimes against its own citizens, nothing should be done.  Other states should just sit idly by, shrug their shoulders, and give pretty speeches about how the offending state should do better.It’s as if the past 60 years simply didn’t exist.

Bookmark and Share
Tags: , , , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

BVerfG: Grundrechte und apokalyptische Esoterik sind zweierlei

Posted in Karlsruhe locuta on March 9th, 2010 by Max Steinbeis

Dass das Bundesverfassungsgericht eine Institution der Aufklärung ist, zeigt dankenswerterweise wieder einmal der heute veröffentlichte Beschluss, eine Verfassungsbeschwerde gegen den neuen Teilchenbeschleuniger am CERN in Genf nicht zur Entscheidung anzunehmen.

Wenn ich das richtig verstehe, haben die Beschwerdeführer Angst, dass der Teilchenbeschleuniger ein Mini-Schwarzes-Loch entstehen lässt, in dem dann – puff! – die ganze Welt mit Mann und Maus und Erde und Planetensystem verschwindet wie der Dreck unterm Teppich im Staubsauger.

Zu den Sünden meiner Jugend gehört zwar auch ein unglückseliges Semester Physik an der TH Darmstadt, aber ich verstehe nicht annähernd genug von der Sache, um über die möglichen Gefahren eines Large-Hadron-Colliders eine fundierte eigene Meinung zu haben.

Dieses rätselhafte gewaltige Experiment, bei dem unvorstellbar kleine Teilchen mit unvorstellbar hoher Energie aufeinanderprallen und dabei in unvorstellbar kurzer Zeit Unvorstellbares passiert – da kann man es schon mit der Angst kriegen.

Apokalyptiker

Früher ist ständig was Unvorstellbares passiert, mal hat es roten Sand (= Blut) geregnet, mal ist ein komischer Stern am Himmel erschienen, mal sind alle Kühe gestorben, und jedes Mal waren sich die Leute sicher: Das muss doch was bedeuten, und was soll es bedeuten, wenn nicht das bevorstehende Ende aller Zeiten?

Heute sind Unvorstellbarkeiten seltener geworden, und deshalb kommt uns das merkwürdig vor, dass Leute mit flackerndem Blick vor der Zeitenwende warnen. Das ist aber nicht merkwürdig. Das ist ganz normal.

So wenig also ich oder die drei Herren von der 2. Kammer des Zweiten Senats von Physik verstehen – eins ist auch so klar: Hier wird niemandem etwas angetan, niemand wird verletzt und schon gar nicht umgebracht (Art. 2 II 1). Hier hat bloß jemand furchtbar Angst. Das ist nicht schön. Aber keine Grundrechtsverletzung.

Bookmark and Share
Tags: ,

Das könnte Sie auch interessieren:

Todesstrafe, Staatenlosigkeit und andere Schrecklichkeiten

Posted in Europa, Verfassungspolitik on March 2nd, 2010 by Max Steinbeis

Vor lauter Vorratsdatenspeicherung sollten wir die ganzen anderen wichtigen Urteile nicht übersehen, die heute ergangen sind.

Auf Al-Saadoon beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte  (EGMR) habe ich schon hingewiesen. Da ging es, wie gesagt, um zwei Iraker, die von den Briten im Irak gefangen genommen wurden und sich jetzt dagegen wehren, an die irakische Justiz überstellt zu werden, wo ihnen die Todesstrafe droht. Der EGMR hat ihnen Recht gegeben. Das Urteil kann man gar nicht hoch genug schätzen. Mehr dazu hier.

Im Fall McDonald vs. Chicago vor dem US Supreme Court – Waffenbesitz und das Recht der Staaten, ihn einzuschränken – scheint es auf eine Ausdehnung des Grundrechts, Waffen zu tragen, hinauszulaufen, wenngleich daraus womöglich gar nicht allzu viel folgt.

Der Fall Rottmann

Ein weiteres heute ergangenes Urteil hatte ich gar nicht auf dem Schirm. Es kommt vom Europäischen Gerichtshof (EuGH). Ich hatte vor einigen Monaten mal über die Schlussanträge des Generalanwalts geschrieben. Es geht um den Fall des Janko Rottmann – jenes unglückseligen Österreichers, der sich in Deutschland einbürgern ließ, dabei aber verschwieg, dass man ihn in Österreich als mutmaßlichen Betrüger suchte. Als das aufflog, nahm ihm die bayerische Einbürgerungsbehörde den deutschen Pass wieder weg. Den österreichischen hatte er schon bei seiner Einbürgerung in Deutschland zurückgeben müssen, und bekam ihn auch nicht wieder. Der Mann war staatenlos geworden – mitten in Europa.

Der EuGH hat in seinem heutigen Urteil die Etablierung der europäischen Unionsbürgerschaft als grundlegende politische Zugehörigkeit erneut ein Stück vorangetrieben. Nach den Schlussanträgen gab es Anlass zu der Befürchtung, der EuGH werde zurückrudern. Das ist nicht passiert.

Die Mitgliedsstaaten, so der EuGH, bleiben schon weiterhin zuständig, Bedingungen und Verfahren ihrer staatsbürgerlichen Zugehörigkeit selbst zu bestimmen. Nur müssen sie, wenn sie diese Zuständigkeit ausüben, die Unionsbürgerschaft im Auge behalten. Denn die geht mit dem Entzug der Staatsbürgerschaft ebenfalls verloren. Und diese Rechtsfolge, so der EuGH, muss verhältnismäßig sein. Der Mitgliedsstaat muss vor der Ausbürgerung eines Unionsbürgers ins Kalkül ziehen, wie schwerwiegend das war, was der Betroffene ausgefressen hatte, wie lange er den deutschen Pass schon hat und was ihm bevorstünde, wenn er wieder ausgebürgert würde – und zwar von Unionsrechts wegen und ganz egal, was das nationale Einbürgerungsrecht vorsieht.

Unionsbürger

Konkret: Man kann einem Österreicher, der sich die Einbürgerung erschwindelt hat, den deutschen Pass schon wieder wegnehmen, selbst wenn er damit staatenlos wird. Aber nur im Prinzip. Man darf nicht so tun, als hätte der Mann ja von Rechts wegen nie Deutscher werden dürfen und sei sein staatsbürgerlicher Status somit kein Problem der Deutschen. Man darf sich nicht darauf beschränken, auf die nationalen Prozeduren zu pochen, ohne die Folgen für den Betroffenen in den Blick zu nehmen. Denn der ist, ob er nun das Problem der Österreicher ist oder der Deutschen, in jedem Fall: Unionsbürger.

Was mit Herrn Rottmann nun geschieht, bleibt offen. Das BVerwG, das dem EuGH den Fall vorgelegt hat, muss darüber nun befinden. Das Urteil, so macht der EuGH deutlich, betrifft durchaus auch das Herkunftsland, dessen Pass der Betroffene einst besaß. Gegebenenfalls wird Österreich den Mann doch zurücknehmen müssen.

Update: eine kurze Analyse von Rottmann jetzt auf Adjudicating Europe.

Bookmark and Share
Tags: , , , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

Morgen, Kinder, wird’s was geben

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on March 1st, 2010 by Max Steinbeis

Drei Dinge, um genau zu sein:

1. Vorratsdatenspeicherung: Papier darf nach Hartz IV noch mal, obwohl seine Amtszeit seit gestern offiziell um ist. Er wird das Urteil des Ersten Senats verkünden, das mit Sicherheit zu den verfassungsgerichtlichen Höhepunkten dieses Jahres zählen wird.

2. McDonald vs. Chicago: Der US Supreme Court verhandelt über die Frage, wie weit das 2008 in Heller festgestellte Grundrecht auf Waffenbesitz reicht, ob es auch die Regulierungsversuche der Bundesstaaten und lokalen Behörden erfasst – verfassungspolitisch ein ganz heißes Eisen. Mehr dazu im SCOTUS-Blog, wo morgen bestimmt auch alles Wissenswerte dazu gepostet werden wird.

3. Al-Saadoon and Mufdhi vs. United Kingdom: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte urteilt, ob die Briten zwei Gefangene im Irak an die irakischen Behörden ausliefern durften, wo ihnen Folter und Todesstrafe drohen. Da geht es nicht nur um die Frage, wie weit die Europäische Menschenrechtskonvention insoweit auch im Irak gilt, sondern auch um einen Normenkonflikt, der sich gewaschen hat: Was immer die EMRK sagt, völkerrechtlich sind die Briten verpflichtet, Iraker im Irak an die irakische Justiz zu überstellen, was sie auch zu dem Tabubruch bewogen hat, eine einstweilige Anordnung des EGMR offen zu missachten. Mehr dazu hier mit Links.

Bookmark and Share
Tags: , , , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

Dem EGMR ist die Türkei nicht laizistisch genug

Posted in Europa, Was die anderen machen on February 3rd, 2010 by Max Steinbeis

Der Staat des Kemal Atatürk hat sich vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bei einem Verstoß gegen das Neutralitätsgebot in Glaubensdingen erwischen lassen: Gestern hat der EGMR die Türkei dafür gemaßregelt, dass die bis 2006 obligatorische Angabe der Religionszugehörigkeit im Personalausweis aus besagtem Grund die EMRK verletze.

Geklagt hatte ein Alevit, der sich nicht damit abfinden wollte, dass in seinem Ausweis als Religion “Islam” vermerkt ist. Die Religionsbehörde befand, dass Alevitentum eine islamische Sekte sei und der Religionsvermerk somit korrekt.

Das geht nicht, so der EGMR: Der Staat könne nicht in dieser Weise seinen Bürgern vorschreiben, welcher Religion sie angehören.

Dass Türken seit 2006 beantragen können, das Feld “Religionszugehörigkeit” im Perso leer zu lassen, befriedigt die Straßburger Richter nicht (dissenting opinion eines Kammermitglieds): Der Verstoß gegen die Glaubensfreiheit liege bereits darin, im Ausweis eine solche Angabe vorzusehen.

Da geht im Moment offenbar in Straßburg eine Menge, was religiöse Neutralitätspflicht des Staates betrifft…

Das Urteil gibt es nur auf Französisch, und zwar hier.

Via ECHR-Blog

Bookmark and Share
Tags: , , ,

Das könnte Sie auch interessieren:

Blogverzeichnis - Blog Verzeichnis bloggerei.de blogoscoop Wikio - Top Blog - Recht Besuch mit Google Analytics aufzeichnen.