(K)ein Blick auf Armut
Zur Rechtswidrigkeit neuer Bettelverbotszonen
Obwohl die Zahl von armutsbetroffenen Personen in Deutschland steigt, wird ihre erkennbarste Erscheinungsform aus dem Stadtbild verdrängt: Bettelnde Personen sind im öffentlichen Raum weniger sichtbar, weil kommunale Bettelverbote sie zum Verschwinden zwingen. Im Juli 2026 haben zuletzt die Stadträte in Dortmund und Düren Verbotszonen rund um die Außengastronomie eingeführt, die sogar stilles Betteln verbieten. In beiden Städten gilt das Verbot in einem Radius von fünf Metern um die Außengastronomie. Diese Entwicklung gibt Anlass zu erheblichen rechtlichen Bedenken. Denn der bloße Anblick eines bettelnden Menschen begründet keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Erscheinungsformen des Bettelns
Betteln tritt in unterschiedlichen Erscheinungsformen auf. Häufig wird zwischen stillem, aktivem und aggressivem Betteln unterschieden. Es handelt sich allerdings nicht um feststehende Rechtsbegriffe,1) was dazu führt, dass die Grenzen zwischen aktivem und aggressivem Betteln in kommunalen Rechtsnormen unterschiedlich verlaufen können.
Für die neuen Bettelverbotszonen ist diese Abgrenzung indes ohne Belang, da sie auch stilles, nicht mit Belästigung oder Bedrängung verbundenes Betteln erfassen. Stilles Betteln liegt vor, wenn die bettelnde Person ihre Bedürftigkeit lediglich passiv zum Ausdruck bringt, wie beispielsweise durch ein aufgestelltes Schild oder eine hingehaltene Hand, ohne Passant:innen gezielt anzusprechen oder anders auf sie einzuwirken.
Kommunale Bettelverbote werden regelmäßig durch ordnungsbehördliche Verordnungen geregelt. Die Dürener und Dortmunder Verordnungen verweisen hierfür auf § 27 OBG NRW.2) Danach setzt diese Ermächtigungsgrundlage voraus, dass von dem geregelten Verhalten eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Eine solche Gefahr liegt vor, wenn typischerweise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden der geschützten Rechtsgüter zu erwarten ist.3)
Grund- und menschenrechtliche Relevanz
Bettelverbote greifen in grundrechtlich geschützte Positionen bettelender Personen ein. Stilles Betteln drückt durch nonverbales Verhalten die eigene wirtschaftliche Notlage aus und appelliert an die Hilfsbereitschaft von Passant:innen. Darin liegt die Äußerung einer Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Auch der österreichische Verfassungsgerichtshof hat stilles Betteln der durch Art. 10 EMRK geschützten Kommunikationsfreiheit zugeordnet. Jedenfalls greift ein Verbot in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ein. Darüber hinaus hat der EGMR im Jahr 2021 ein umfassendes Bettelverbot am Maßstab des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 EMRK überprüft, dessen Verletzung angenommen und die menschenrechtliche Relevanz hervorgehoben. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach der Rechtfertigung: Welche Schutzgüter vermögen Verbotszonen zu tragen, die selbst das stille Betteln verbieten?
§ 118 OWiG und das Straßenrecht tragen nicht
Als Schutzgut der öffentlichen Sicherheit kommt zunächst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung in Betracht. Eine abstrakte Gefahr könnte sich insbesondere aus Verstößen gegen § 118 Abs. 1 OWiG oder daraus ergeben, dass stilles Betteln den erlaubnisfreien Gemeingebrauch überschreitet und eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt. Beide Ansätze überzeugen nicht.
§ 118 Abs. 1 OWiG verlangt eine grob ungehörige Handlung, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Beim stillen Betteln scheitert es bereits am Erfordernis einer „grob ungehörigen Handlung“, die voraussetzt, dass ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln von Sitte, Anstand und Ordnung vorliegt (siehe VG Düsseldorf Rn. 64 ff. m.w.N.). Der VGH Mannheim (Rn. 28) hat dies bereits 1998 zutreffend angenommen.
Öffentliche Straßen dienen dem Gemeingebrauch. Die Grenzen des Gemeingebrauchs bestimmen sich nach dem Widmungszweck der Straße. Es ist anerkannt, dass über die verkehrstechnische Funktion der Straße hinaus auch der kommunikative Gemeingebrauch erfasst wird, der gerade in Innenstädten einschlägig ist, da Straßen dort zugleich der Kommunikation und dem Aufenthalt dienen.4) Wie der VGH Mannheim (Rn. 22) hervorgehoben hat, nutzen bettelnde Personen die Straße ebenfalls wie andere Verkehrsteilnehmer:innen zur Fortbewegung und zum Verweilen. Auch wenn sie mit der Nutzung der Straße subjektiv andere Zwecke verfolgen, ist für die Abgrenzung zur Sondernutzung das objektive Verkehrsverhalten maßgeblich.5) Die bloße Bitte um finanzielle Unterstützung überschreitet den straßenrechtlichen Widmungszweck nicht und beeinträchtigt den Gemeingebrauch anderer Verkehrsteilnehmer:innen nicht in rechtlich relevanter Weise.6)
Auf der Suche nach einem ordnungsrechtlichen Schutzgut
Weder das Ordnungswidrigkeitenrecht noch das Straßenrecht liefern damit ein tragfähiges Schutzgut. Aufschlussreich ist deshalb der Blick auf das, was die Kommunen selbst zur Begründung anführen. Im Vorfeld der Abstimmung zum Dortmunder Verbot verwies Oberbürgermeister Alexander Kalouti auf Folgendes: „Wir möchten, dass die Menschen gerne und lange in der City verweilen und ihren Aufenthalt dort genießen“ und „nehmen auch die Sorgen der Gastronominnen und Gastronomen sehr ernst“. Die Beschlussvorlage des Rates (S. 2 ff.) bestätigt diese Linie und formuliert sie rechtlich aus. Zentral geht es um die „Aufenthaltsqualität“ in der Innenstadt und um die Interessen der Gastronomie. Ob sich damit auch ein Verbot stillen Bettelns rechtfertigen lässt, ist fraglich.
Aufenthaltsqualität und wirtschaftliche Interessen
Es ist nachvollziehbar, dass eine Kommune eine attraktive, zum Verweilen einladende Innenstadt gestalten möchte. Die Dortmunder Begründung stützt sich dafür aber nicht auf dieses politische Ziel allein, sondern konstruiert eine Kette über die Grundrechte Dritter: Die Berufsfreiheit der Gastronomiebetriebe aus Art. 12 Abs. 1 GG und ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 GG sollen durch „wiederholte oder unausweichliche Konfrontationen“ (S. 3) mit bettelnden Personen beeinträchtigt werden, da sie geeignet seien, die Gäste davon abzuhalten, „gastronomische Angebote wahrzunehmen“. Die allgemeine Handlungsfreiheit der Gäste aus Art. 2 Abs. 1 GG sei verletzt, weil ihr Recht, sich „im öffentlichen Raum unbeeinträchtigt aufzuhalten und gastronomische Angebote ohne sozialen Druck oder Störungen wahrzunehmen“, beeinträchtigt werde. Es soll ausdrücklich auch fürs stille Betteln gelten, wenn es in der Nähe von Sitz- und Aufenthaltsbereichen stattfindet. Ob diese Kette trägt, hängt zunächst davon ab, ob stilles Betteln überhaupt geeignet ist, fremde Rechte zu verletzen.
Nach Gusy/Eichenhofer werden weder Rechte Dritter noch Verbote des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts verletzt, wenn Bedürftigkeit durch „stilles Betteln, verbal oder mit Schildern“ zum Ausdruck gebracht wird. Anders liege es beim aggressiven Betteln, also dem gezielten Ansprechen oder Anfassen von Passant:innen und dem Betteln mit Kindern.7) Auch nach anderen Stimmen in der Literatur geht vom stillen Betteln keine Beeinträchtigung von Rechten Dritter aus.8) Die Dortmunder Regelung unterscheidet an dieser Stelle jedoch nicht. Sie erfasst ausdrücklich auch das stille Betteln, dem dieses Element gerade fehlt. Diese Unterscheidung bleibt auch dann maßgeblich, wenn sich Gäste der Nähe einer bettelnden Person, wie die Begründung (S. 3) betont, nicht ohne Weiteres entziehen können.
Es ist fraglich, ob zur Begründung des Verbots des stillen Bettelns auf Art. 2 Abs. 1 GG abgestellt werden kann. Die Dortmunder Begründung argumentiert, das Recht der Gäste, sich „im öffentlichen Raum unbeeinträchtigt aufhalten und gastronomische Angebote ohne sozialen Druck oder Störungen“, werde verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen der Fraport-Entscheidung (Rn. 103) zur Meinungsfreiheit festgehalten, dass „ein vom Elend der Welt unbeschwertes Gemüt des Bürgers kein Belang ist, zu dessen Schutz der Staat Grundrechtspositionen einschränken darf“; Belästigungen Dritter, die allein in der Konfrontation mit unliebsamen Themen liegen, seien unerheblich. Dieser Gedanke lässt sich auf Art. 2 Abs. 1 GG übertragen. Auch die allgemeine Handlungsfreiheit schützt die Freiheit, sich im öffentlichen Raum aufzuhalten, jedoch nicht die Erwartung, dies ungestört von der Anwesenheit unliebsamer Dritter zu tun. Wer Außengastronomie nutzt, entscheidet sich bewusst dafür im öffentlichen Raum zu verweilen. So kommt man zwangsläufig mit unterschiedlichen Formationen, wie Demonstrationen, Straßenmusik oder Wahlkampfständen in Berührung. Auch unangenehme Begegnungen sind im öffentlichen Raum auszuhalten. Denn wie in der Fraport-Entscheidung (Rn. 70) deutlich wird, ist der öffentliche Raum besonders dadurch geprägt, dass dort eine Vielzahl unterschiedlicher Anliegen aufeinandertrifft und ein Kommunikationsforum entsteht. Bettelnde Personen nehmen daran ebenso teil wie Gäste der Außengastronomie.
Unabhängig von dieser grundsätzlichen Einordnung leidet die Dortmunder Begründung an einem eigenen, spezifischeren Problem. Für eine abstrakte Gefahr genügt zwar eine generalisierende, typisierende Betrachtung; sie bezeichnet ein „statistisch signifikant erhöhtes Risiko in einer großen Zahl von Fällen“, nicht notwendig für den Einzelfall.9) Auch für eine solche generalisierte Prognose, wie das VG Düsseldorf (Rn. 33) ausdrücklich betont, müssen aber hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss auf einen drohenden Schaden rechtfertigen. Daran fehlt es hier. Weder wird dargelegt, ab welcher Nähe oder Dauer ein sozialer Druck über bloßes Unbehagen hinausgeht, noch werden Beschwerdezahlen, dokumentierte Vorfälle oder eine Herleitung des Mechanismus genannt, die belegen, dass Gäste die Außengastronomie deshalb meiden. Der Verweis auf „sozialen Druck“ bleibt damit eine unbelegte Unterstellung, die keine tragfähige Gefahrenprognose ersetzt.
Unsichtbarkeit von Armut als eigentliches Ziel
Naheliegend ist, dass das eigentliche Ziel solcher Bettelverbotszonen darin liegt, Armut nicht sehen zu wollen. Das zeigt schon die Wortwahl der Begründung selbst (S. 3): Sie verlangt für Außengastronomien „Ungestörtheit, Verweilqualität und persönliche Distanz“ und beschreibt die bloße Anwesenheit bettelnder Personen als „Konfrontation“, die „faktischen sozialen Druck“ erzeuge. Das sind keine Begriffe der klassischen Gefahrenabwehr, sondern Begriffe der Atmosphäre und des Wohlbefindens. Wieso sonst wird nicht nur das aggressive Betteln verboten, sondern auch das stille Betteln?
Stilles Betteln ist mehr als ein individueller Hilferuf. Es ist zugleich ein sichtbares Zeichen struktureller Not, wie ein Verweis darauf, dass sozialstaatliche Sicherungssysteme nicht jeden vor Armut schützen. Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat genau darauf aufmerksam gemacht.
Lässt man den Wunsch genügen, bestimmte Erscheinungsformen beispielsweise aus Gründen einer „besseren Aufenthaltsqualität“ aus den attraktivsten Bereichen der Innenstadt fernzuhalten, verschiebt sich die Funktion des Ordnungsrechts. Damit würden Rechtfertigungsfiguren im Ordnungsrecht anschlussfähig, die auf die Vorstellung politischer Ästhetik zielen. Vergleichbare Argumentationsmuster sind aus der Debatte um die Vollverschleierung im öffentlichen Raum bereits bekannt (siehe dazu Akbarian). Der Einzelne möchte nicht mit bestimmten Erscheinungsformen im öffentlichen Raum konfrontiert werden, weil sie Unbehagen auslösen, vielleicht ein schlechtes Gewissen hervorrufen oder ihn in irgendeiner Weise stören, ohne dass dadurch die Schwelle einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten wäre.
Armut ist kein Ordnungsproblem
Fehlt es an einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, kann stilles Betteln nicht allein wegen seiner Wirkung auf „Verweilqualität“ und „persönliche Distanz“ ordnungsrechtlich unterbunden werden. Wer den Anblick und die Konfrontation mit Armut unter dem Deckmantel ästhetischer Argumente aus dem Stadtbild verdrängen möchte, begegnet einem sozialen Phänomen mit den Mitteln des Ordnungsrechts. Dies verkehrt die eigentliche Funktion des Ordnungsrechts als Instrument der Gefahrenabwehr und verkennt damit dessen eigentliche Funktion. Bereits das grundlegende Kreuzbergurteil aus dem Jahr 1882 hielt fest, dass das allgemeine Polizeirecht der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dient, nicht aber der Durchsetzung bloß ästhetischer Vorstellungen vom Stadtbild. Dieses Grundprinzip gilt trotz seines Alters, da es keine Aussage über den öffentlichen Raum selbst trifft, sondern über die Funktion des Polizei- und Ordnungsrechts, die sich nicht im Wesentlichen verändert hat.
Konkrete Zahlen über die Anzahl bettelnder Personen und deren Entwicklung über die letzten Jahre fehlen. Betteln ist jedoch, wie eingangs gezeigt, Ausdruck einer wirtschaftlichen Notlage, die häufig mit Wohnungslosigkeit einhergehen dürfte. Die Zahl wohnungsloser Personen ist in den letzten Jahren auf ein neues Niveau gestiegen. Laut den Hochrechnungsergebnissen der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. waren 2024 mindestens 1.029.000 Menschen wohnungslos, wovon rund 56.000 ohne Unterkunft auf der Straße lebten. Im Vergleich zu 2023 stieg diese Gesamtzahl um 11 %.
In einer Zeit, in der Armut und Wohnungslosigkeit auf ein neues Niveau steigen, ist es ein falsches Signal, ihre Sichtbarkeit im öffentlichen Raum zu einem ordnungsrechtlichen Problem zu erklären. Die Konfrontation mit sozialer Not gehört zu einer offenen und pluralistischen Gesellschaft.
References
| ↑1 | Zu den Begriffsbestimmungen mit weiteren Nachweisen Enzensperger, NJW 2018, 3350 (3351). |
|---|---|
| ↑2 | Die verlinkten Fassungen der Verordnungen enthalten zum Zeitpunkt des Beitrags die hier besprochenen Neuregelungen zum stillen Betteln noch nicht. Sie sind dort nach amtlicher Bekanntmachung einzuarbeiten. |
| ↑3 | Thiel, Polizei- und Ordnungsrecht, 5. Auflage, § 8 Rn. 74. |
| ↑4 | Holzkämper, NVwZ 1994, 146 (147). |
| ↑5 | So allgemein zur Abgrenzung von Gemeingebrauch zur Sondernutzung VGH Mannheim, Urteil vom 31.1.2002 – 5 S 311/00, NVwZ-RR 2002, 740 (743); speziell in Bezug auf Bettelverbote Holzkämper, NVwZ 1994, 146 (148). |
| ↑6 | Holzkämper, NVwZ 1994, 146 (147 f.). |
| ↑7 | Gusy/Eichenhofer, Polizei- und Ordnungsrecht, 11. Auflage, Rn. 410. |
| ↑8 | Enzensperger, NJW 2018, 3550 (3551 f.); Hecker, NJW 2024, 1316. |
| ↑9 | Gusy/Eichenhofer, Polizei- und Ordnungsrecht, 11. Auflage, Rn. 125. |




Die Argumentation des Autors, das „stille Betteln“ sei bloß eine unschädliche Konfrontation mit der Realität, verkennt die psychologische und räumliche Dynamik im öffentlichen Raum völlig. Es besteht ein fundamentaler Unterschied zwischen Orten, die man gezielt zur Konfrontation mit Reizen aufsucht (wie einer Diskothek), und dem öffentlichen Raum wie einem Straßencafé oder dem ÖPNV.Im Straßencafé oder im Bus ist der Bürger der Situation räumlich faktisch ausgeliefert; er kann ihr nicht ohne Weiteres ausweichen. Wenn dort Personen stumm die Hand aufhalten oder Gegenstände wie Karten und Schlüsselanhänger auf dem Tisch platzieren, handelt es sich keineswegs um ein bloßes „Erschrecken vor dem Elend“, sondern um den gezielten Aufbau eines psychologischen Erwartungs- und Rechtfertigungsdrucks. Diese aggressive Passivität erzwingt eine Interaktion, der man sich entziehen möchte, und stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des subjektiven Wohlbefindens sowie der negativen Handlungsfreiheit dar.Das Ordnungsrecht hat genau hier die Aufgabe, den öffentlichen Raum als barrierefreien Kommunikations- und Wirtschaftsraum für alle Bürger zu schützen. Wenn die Aufenthaltsqualität durch solche systematischen und unausweichlichen Drucksituationen kippt, ist die Grenze zur abwehrbereiten Störung der öffentlichen Ordnung überschritten. Die Verharmlosung als bloßes „ästhetisches Problem“ geht an der Lebensrealität der Betroffenen komplett vorbei.
Letztlich handelt es sich auch hier erneut um einen verzweifelten Versuch der Armut mittels Sanktionen Herr zu werden. Während unter dem RStGB die Bettelei noch unter Strafe gestellt wurde, weicht man nun auf das Sicherheits- und Ordnungsrecht aus. Beides dürfte wohl gleich inneffektiv sein und verschiebt das Problem nur an andere Orte. Aber als politische Lösung gilt meist ja bereits “aus den Augen aus dem Sinn”…
Die Argumentation weist Lücken auf und kann nicht überzeugen. Herr Demirkol räumt ein, es sei “nachvollziehbar, dass eine Kommune eine attraktive, zum Verweilen einladende Innenstadt gestalten möchte”. Das bleibt aber ohne Konsequenz in den nachfolgenden Erörterungen.
Betteln, sei es nun still, aktiv oder aggressiv, beruht in seiner beabsichtigten Wirkung darauf, dem Angebettelten ein schlechtes Gefühl zu verschaffen, wenn er nichts herausrückt. Ein solches Verhalten ist zu sanktionieren – ob der Dortmunder OB Kalouti da nun rechtlich geschickt argumentiert oder nicht. Die aktuelle Regelung in Dortmund empfinde ich sogar als zu permissiv, denn ob ein Schild in fünf oder in sechs Meter Entfernung hochgehalten wird, ändert am Grundsatz nichts. Betteln bleibt dort grundsätzlich weiterhin erlaubt.
Um das zu ändern, braucht es eine Wiedereinführung des allgemeinen Bettelverbots im Strafgesetzbuch, wie es vor 1974 gegolten hatte.
Demirkol behauptet, Betteln sei “ein sichtbares Zeichen struktureller Not, wie ein Verweis darauf, dass sozialstaatliche Sicherungssysteme nicht jeden vor Armut schützen”. Der erste Teil mag in vielen Fällen zutreffen, in anderen nicht. Ich weiß von einem Bettler in Baden-Württemberg, der schon in den 80er Jahren täglich 160 DM erbetteln konnte; von organisiertem Bandenbetteln ganz zu schweigen. “Jeden vor Armut schützen” ist zudem so eine Sache. Folgt man der (überzogenen) Armutsdefinition, wie es vermutlich auch Herr Demirkol tut, daß jeder arm (“armutsgefährdet”) sei, der weniger als 60 Prozent des medianen Äquivalenzeinkommens hat, würde der Staat nur dann wirksam vor Armut schützen, wenn er ein einheitliches Einkommen für jeden vorschreiben würde.
Betteln zuzulassen führt außerdem zu Ungerechtigkeiten, weil die davon negativ Betroffenen strukturell unterschiedliche Personen sind. Wer sich kein Auto leisten kann und den ÖPNV nutzt sowie als Fußgänger unterwegs ist, läuft ständig Gefahr, angebettelt zu werden – in Berlin zum Beispiel oft mehrmals täglich. Im Auto ist man davor geschützt.
Bei der Argumentation von S.Melzer und Alexander Morhart (und der beiden Städte) könnte ich genauso gut verlangen, die Polizei möge mich bitte davor schützen, berufsbedingt derartige Kommentare lesen zu müssen.
Selbst wenn man mit Empathie nichts anfangen kann, ist die Annahme, der Staat müsse Menschen mit Mitteln des Ordnungsrechts derart weitgehend von unangenehmen Gefühlen im öffentlichen Raum schützen, einfach nur zutiefst illiberal. Jemandem zu sagen, dass man kein Geld geben möchte oder es einfach nicht tun, sollte man schon noch selber hinbekommen.
Dessen ungeachtet vielen Dank für den Beitrag!
Mein Gefühl wäre aber, dass – auch nur rhetorische – Zugeständnisse an „Aufenthaltsqualität“ oder die willkürliche Unterscheidung zwischen stillem und „aggressivem“ Betteln dazu führen, dass die Auseinandersetzung dort stattfindet. Dabei dürfte die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Verbote aktiven oder aggressiven Bettelns in der Regel auch zweifelhaft sein.
Dieser Einwand verkennt die soziokulturelle und ökonomische Realität unseres Landes. Der Vorwurf, man wolle hier Armut mittels Sanktionen kaschieren, geht völlig ins Leere, weil er den Begriff der Armut in Deutschland komplett verzerrt.In unserem Sozialstaat ist das soziokulturelle Existenzminimum durch das Grundgesetz (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) absolut garantiert. Über das dichte Netz aus Bürgergeld, Grundsicherung und dem SGB XII ist physische, existenzielle Not – wie wir sie aus der Dritten Welt als absolute Armut kennen – strukturell ausgeschlossen. Niemand muss in Deutschland betteln, um zu überleben, Nahrung zu erhalten oder ein Dach über dem Kopf zu haben. Sichtbare, existenzielle Armut kann es in diesem System per se nicht geben.Wenn im öffentlichen Raum dennoch gebettelt wird, ist das folglich kein Versagen des Sozialstaates, das man nun ordnungsrechtlich „aus den Augen“ schaffen will. Es ist entweder die bewusste Entscheidung, die weitreichenden staatlichen Hilfsangebote auszuschlagen, oder – wie die Praxis in den Innenstädten zeigt – das Resultat organisierter Strukturen, die den öffentlichen Raum zu rein geschäftsmäßigen Zwecken monopolisieren.Das Ordnungsrecht reagiert hier nicht auf Armut, sondern auf eine Verhaltensweise, die die negative Handlungsfreiheit der Bürger durch psychologischen Erwartungsdruck in ausweichunfähigen Situationen (wie im ÖPNV oder Straßencafé) beeinträchtigt. Wer diese Realität mit dem RStGB des Kaiserreichs vergleicht, betreibt reine moralische Nebelkerzen-Politik und blendet das Fundament unseres Sozialstaates komplett aus.
Auch diese Sichtweise geht etwas an der Realität vorbei.
Viele Mechanismen des Sozialstaats greifen erst, wenn sämtliche Eigenmittel aufgebraucht sind, und schränken die Wahlfreiheit des Bedürftigen stark ein. Es gibt zahlreiche Konstellationen, in denen Betteln den Betroffenen als das kleinere Übel erscheint.
Ich verstehe gut, dass Betteln als lästig empfunden wird, insbesondere in Situationen, denen man schwer ausweichen kann. Mir geht das genauso. Noch mehr stören mich übrigens die Aktionen von NGOs an Supermarkteingängen.
Dennoch muss ein Verbot auf einer vernünftigen Rechtsgrundlage stehen und die Grundrechte aller Beteiligten abwägen. Und da wiegt das ungute Gefühl und die empfundene Belästigung eben nicht allzu schwer.
Das Sozialstaatsprinzip ist der Versuch ein menschenwürdiges Leben normativ zu garantieren. Aus ihm lässt sich nicht empirisch herleiten, dass Armut in Form von physischer Not in tatsächlicher Hinsicht nicht existiert. Das Gegenteil ist der Fall: 2024 lebten mindestens 56.000 Menschen ohne jede Unterkunft auf der Straße. Auch kann das Sozialstaatsprinzip, was sich auf dem Grundsatz der gesellschaftlichen Solidarität mit ihren schwächsten begründet, nicht als Argument für diesem zuwiderlaufende rechtliche Vorhaben missbraucht werden.
Das ist aber eine sehr neue Sichtweise. Ich war die letzten 10 Jahre der Meinung gewesen, eine der Aufgaben das States sei es, vor unangenehmen Gefühlen zu schützen (Gendern, etc.). Freut mich sehr, dass wir nun beide der Meinung sind dies sei zutiefst illiberal.
Vielen Dank, Herr Demirkol für diesen wichtigen Beitrag. Das Dortmunder Bettelverbot steht leider in einer Linie mit übergriffigen und offensichtlich verfassungswidrigen Verordnungen zur Gefahrenabwehr in anderen Städten, die in der letzten Zeit ergangen sind. Noch abwegiger ist es bspw. in Darmstadt, wo das sog. „aktive Betteln“ durch bloßes Ansprechen im Innenstadtbereich verboten wurde.
Schon die Einhaltung der Voraussetzungen der hierfür herangezogenen Ermächtigungsgrundlagen, sucht man oft vergeblich. Interessanterweise erkennt die Begründung in der Beschlussvorlage in Dortmund selbst an, dass stilles Betteln „regelmäßig weder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit noch für die öffentliche Ordnung darstellt“. § 27 OBG NRW gerät schnell zur Nebensache. Stattdessen müssen pauschal Art. 12, 14, 2 Abs. 1 GG herhalten, ohne ansatzweise in ihrer Betroffenheit belegt zu sein. Die Beteiligten haben offenbar völlig vergessen, dass die Anforderungen an die Tatsachengrundlage einer abstrakten Gefahrenprognose nach der sog. Je-Desto-Formel steigen, je weniger gewichtig das behauptete Schutzgut und je loser der nur unterstellte Kausalzusammenhang ist. Ein pauschaler Verweis auf mögliche ausbleibende Gastronomiegäste oder ein herbeiphantasiertes Recht, gastronomische Angebote ohne sozialen Druck wahrnehmen zu können, genügen dem nicht.
Am Ende bleiben als Rechtfertigungsgründe nur ein unbestimmtes, ungutes Gefühl und die Konfrontation mit den Gegensätzen zum eigenen wohligen Leben, vor denen die Stadt Dortmund hier bewahren will. Die einzige abstrakte Gefahr, die von Dortmunds Innenstadt zweifelsfrei ausgeht, betrifft eher ihre furchtbare Architektur als die öffentliche Sicherheit.
Vielen Dank Herr Demirkol für diesen überzeugenden und aktuellen Beitrag.
Dass ein von politischen Missständen unbeschwertes Gemüt kein schutzwürdiges Rechtsgut ist, das Grundrechtseinschränkungen rechtfertigen kann, folgt schon zwingend aus dem Demokratieprinzip. Eine Gesellschaft kann sich nicht des Staates bedienen, um die Sichtbarkeit ihrer selbst produzierten Probleme zu reduzieren und so die Auseinandersetzung mit ihnen, die Kernaufgabe des mündigen Bürgers, zu verhindern.