Dem EGMR ist die Türkei nicht laizistisch genug

Posted in Europa, Was die anderen machen on February 3rd, 2010 by Max Steinbeis

Der Staat des Kemal Atatürk hat sich vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bei einem Verstoß gegen das Neutralitätsgebot in Glaubensdingen erwischen lassen: Gestern hat der EGMR die Türkei dafür gemaßregelt, dass die bis 2006 obligatorische Angabe der Religionszugehörigkeit im Personalausweis aus besagtem Grund die EMRK verletze.

Geklagt hatte ein Alevit, der sich nicht damit abfinden wollte, dass in seinem Ausweis als Religion “Islam” vermerkt ist. Die Religionsbehörde befand, dass Alevitentum eine islamische Sekte sei und der Religionsvermerk somit korrekt.

Das geht nicht, so der EGMR: Der Staat könne nicht in dieser Weise seinen Bürgern vorschreiben, welcher Religion sie angehören.

Dass Türken seit 2006 beantragen können, das Feld “Religionszugehörigkeit” im Perso leer zu lassen, befriedigt die Straßburger Richter nicht (dissenting opinion eines Kammermitglieds): Der Verstoß gegen die Glaubensfreiheit liege bereits darin, im Ausweis eine solche Angabe vorzusehen.

Da geht im Moment offenbar in Straßburg eine Menge, was religiöse Neutralitätspflicht des Staates betrifft…

Das Urteil gibt es nur auf Französisch, und zwar hier.

Via ECHR-Blog

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Kruzifix-Urteil: Italien legt Rechtsmittel ein

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on February 1st, 2010 by Max Steinbeis

Gegen das Kruzifix-Urteil des EGMR hat Italien, wie bereits angekündigt, jetzt die Große Kammer angerufen, wie der ECHR-Blog mitteilt.

Der Fall ist ganz ähnlich gelagert wie unser Kruzifix-Urteil des BVerfG von 1995 und hat das Zeug, zu einer grundsätzlichen Klärung des Verhältnisses von nationaler Mehrheitskultur und negativer Glaubensfreiheit in Europa beizutragen. Schon deswegen dürfen wir gespannt sein auf das Urteil der Großen Kammer.

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Moscheen filzen in Niedersachsen

Posted in Verfassungspolitik on January 14th, 2010 by Max Steinbeis

Im Land Niedersachsen ist es offenbar seit langem geübte Praxis, gelegentlich Moscheen nach dem Freitagsgebet abzuriegeln und die Moscheebesucher zu kontrollieren. Ohne Verdacht, einfach so. So will man einen Terroristen fangen auf diese Weise. Hat man zwar noch nie. Aber kann ja noch passieren.

Jetzt erregt diese Praxis allerdings selbst in den USA Aufmerksamkeit. Dort passieren bekanntlich in punkto Terrorbekämpfung noch ganz andere Dinge. Dennoch findet selbst Eugene Volokh, bestimmt kein liberales Weichei:

That seems like unjustifiable religious discrimination, and also not particularly helpful in catching terrorists, especially when done “routinely.” Nor is it easily justifiable, I think, as a means of getting valuable tips from mosque-goers, since I expect that it would decrease the amount of cooperation between mosque-goers and the police rather than increasing it.

Volokhs Conclusio:

this sort of ID-checking (as opposed to much less visible surveillance) does not strike me as standard police procedure for places that are used perfectly legitimately by many law-abiding people, but may also be used by some serious criminals. And while I accept that certain constraints on privacy, liberty, and equality may be proper if they are genuinely necessary to preventing extremely dangerous crimes, this sort of procedure strikes me as so unlikely to be effective that I find it hard to see it as justifiable under such an argument.

Interessant daran: Ihn stört nicht die Kontrolle als solche (“much less visible surveillance” wäre prima), sondern dass sie im Sinne effektiver Terrorbekämpfung so offenkundig blödsinnig ist.

In der Tat: Die Kontrollen scheinen sich prima dazu zu eignen, illegale Ausländer, Kleinkriminelle und Verkehrssünder rauszufiltern. Terrorverdächtige hat man auf diese Weise indessen noch keinen einzigen gefunden. Die Polizei steht auf verdachtsunabhängige Kontrollen und nimmt sie sich, wo sie sie kriegen kann. Und wenn man im Windschatten der Terrorbekämpfung erlaubt bekommt, diese ganzen Türken zu filzen, dann macht man da doch gerne davon Gebrauch.

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BVerfG: Ladenschlussurteil mit leichtem Weihrauchduft

Posted in Karlsruhe locuta on December 1st, 2009 by Max Steinbeis

Ich hasse nichts mehr als Advents-Shopping. Geht mir ungeheuer auf die Nerven. Und Glühwein mag ich auch nicht. Aber ich bin kein Verfassungsrichter, und deshalb bleibt meine Abneigung gegen rammelvolle, mit Leise-rieselt-der-Schnee-Gedudel überdröhnte Fußgängerzonen meine Privatsache.

Mit dem heutigen Urteil aus Karlsruhe bin ich, was die unmittelbare Folge angeht, ganz einverstanden. Den Verkäuferinnen, die lieber mit ihren Familien um den Adventskranz sitzen würden, gehört meine ganze Sympathie. Aber die Urteilsgründe machen mir Bauchschmerzen, und die mittelbaren Folgen ebenso.

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erbauung gesetzlich geschützt.

So steht es in Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung, was uns eigentlich nichts angehen müsste, gäbe es nicht Art. 140 des Grundgesetzes, der dem Weimarer Staatskirchenrecht ein bundesrepublikanisches Fortleben beschert.

In Berlin ist mit dem neuen Ladenschlussgesetz, das die vier Adventssonntage zum Einkaufen freigibt, jedenfalls in dieser Jahreszeit überhaupt nichts mehr geschützt; das scheint mir auf der Hand zu liegen. Das heißt aber noch lange nicht, dass den Kirchen das Recht gegeben ist, über diesen Schutz zu wachen. Sie können dagegen sein, dass alle am Sonntag arbeiten oder einkaufen und nicht in den Gottesdienst kommen. Sie können predigen, sie können Hirtenbriefe verfassen, sie können seelsorgerisch einwirken auf ihre Gemeinde. Aber klagen?

Art. 139 WRV/140 GG galt bisher als reine Institutionsgarantie: Die Verfassung weist den Staat an, Sonn- und Feiertage zu schützen, weil das für die Arbeitsruhe und seelische Erhebung wichtig ist. Einmal in der Woche sollen die Leute was anderes tun können als arbeiten, und zwar möglichst alle am gleichen Tag. Damit wird nicht irgendjemand Speziellem ein Gefallen getan. Da bekommt nicht irgendjemand einen Anspruch zugeteilt. Da geht es allein um den Schutz des Sonntags als Institution, nicht um den Schutz der Kirche, der Arbeitnehmer oder sonst irgendeines Rechtsträgers.

Auf dieser Grundlage hätte der Erste Senat allerdings die Verfassungsbeschwerden der Kirchen als unzulässig zurückweisen müssen: Denn Verfassungsbeschwerde kann nur erheben, wer in seinen eigenen Rechten verletzt ist. Das wollte der Senat aber offenbar nicht und nagelte daher (wieder einmal) ein grundrechtsdogmatisches Lattengerüst zusammen, das den Sonntagsschutz als “Konkretisierung” der Glaubensfreiheit faktisch doch noch einklagbar macht.

Im Basteln neuer Schutzpflichten (denen ja stets auch Freiheitsbeschränkungen an anderer Stelle korrespondieren) hat das Gericht ja schon öfter großes Geschick bewiesen. Hier kommt dazu, dass die Kirchen damit  zu verfassungsrechtlich sanktionierten Wächtern der Feiertagsruhe und Kämpfern gegen “ökonomisches Nutzendenken” (Zitat aus den Urteilsgründen) geadelt werden. Bei aller Sympathie für die gestressten Berliner Verkäuferinnen: Das riecht nach Pietismus, und das mag ich nicht.

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