Darf man „Antisemit“ sagen?
Über Äußerungsstrafrecht und einen schwierigen politischen Begriff
Anlass des politischen Schauspiels war ein kleiner Versprecher. In der ZDF-Sendung „Maybrit Illner“ vom 24. September 2026 setzte die Moderatorin über die Berliner LINKEN-Spitzenkandidatin Elif Eralp ihren Satz zunächst an mit „Elif Eralp sagt, sie ist Antisemitin“ und korrigierte sich unmittelbar: „Sie ist keine Antisemitin.“ Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) nutzte die Gelegenheit für eine Pointe und kommentierte die Korrektur mit: „Na doch.“ Eralp und der Berliner Landesverband der LINKEN erstatteten daraufhin Strafanzeige wegen übler Nachrede und Beleidigung (§§ 186, 185 StGB), jeweils in Verbindung mit § 188 StGB. Zwei Silben – und die Staatsanwaltschaft soll beim Bundesinnenminister klingeln. Ein Witz über den verunglückten Indikativ in Illners Aussage wäre womöglich besser angekommen.
Das Problem: Die Debatte soll eigentlich klären, wie verbreitet und verfestigt Antisemitismus in der Gesellschaft ist. Stattdessen kreist sie wiederholt um die Frage, ob jemand „Antisemit“ genannt werden darf.
Der „Antisemit“ vor Gericht
Für die strafrechtliche Bewertung ist entscheidend, was Dobrindt mit seinem „Na doch“ geäußert hat. Maßgeblich ist der objektive Sinngehalt im sprachlichen und situativen Gesamtzusammenhang, nicht der isolierte Wortlaut. Ist eine Äußerung mehrdeutig, darf eine Verurteilung nur dann darauf gestützt werden, wenn alle straflosen Deutungsalternativen mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen sind.1)
Die Strafanzeige versteht den Einwurf einerseits dahin, Dobrindt habe sich den Versprecher Illners zu eigen gemacht. Andererseits wird ihm vorgeworfen, Eralp Antisemitismus unterstellt zu haben. Das ist nicht dasselbe. Im ersten Fall steht eine dem Beweis zugängliche Behauptung darüber im Raum, was Eralp über sich gesagt habe; im zweiten die Einordnung einer Person als „antisemitisch“. Denkbar ist schließlich eine dritte Deutung: Das „Na doch“ könnte sich allgemein auf das Antisemitismusproblem innerhalb der Berliner LINKEN bezogen haben.
§ 186 StGB erfasst ehrenrührige Tatsachenbehauptungen, § 185 StGB insbesondere ehrverletzende Werturteile. Maßgeblich ist die Beweiszugänglichkeit; bei untrennbarer Vermengung von Tatsachen und Wertungen ist die Äußerung im Interesse des wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinung zu behandeln.2) Bei der Zuschreibung „Antisemit“ spricht viel für Letzteres. Sie mag auf tatsächliche Vorgänge oder Äußerungen gestützt werden; die Einordnung erfolgt aber erst anhand eines normativ unterlegten Antisemitismusbegriffs. Das Bundesverfassungsgericht hat das entsprechend für die Zuschreibungen „rechtsextrem“ und „rechtsradikal“ hervorgehoben: Ob diese Einordnungen zutreffen, sei keine Frage, deren Klärung dem Beweis zugänglich sei.3)
Damit bleibt noch § 185 StGB. Die Strafbarkeit eines Werturteils folgt nicht allein aus seiner sprachlichen Schärfe. Vielmehr bedarf es einer Abwägung von Ehrschutz einerseits und Meinungsäußerungsfreiheit andererseits. Das Ergebnis der Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben, sondern den Umständen des Einzelfalls unterworfen.4) Nur bei Schmähung, Formalbeleidigung oder Menschenwürdeangriff kann die Abwägung – in eng begrenzten Ausnahmefällen – entbehrlich sein. Die Grenze zur Schmähung ist überschritten, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.5) Auch § 188 StGB, die „Politikerbeleidigung“, ändert daran nichts: Zwar verschärft diese Norm unter zusätzlichen Voraussetzungen den Schutz von Personen des politischen Lebens, verwandelt aber eine von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte zulässige Äußerung nicht in eine strafbare.
Mit einer Verurteilung Dobrindts ist nicht zu rechnen. Maßgeblich ist, wie ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung im Zusammenhang versteht. Dass Dobrindt behaupten wollte, Eralp bezeichne sich selbst als Antisemitin, liegt danach fern und wirkt nahezu absurd. Das „doch“ widerspricht stattdessen der unmittelbar davor geäußerten Korrektur von Illner über den inhaltlichen Vorwurf. Näher liegt, dass Dobrindt Eralp als Antisemitin „bestätigen“ wollte. Das wäre zwar ein scharfes Werturteil, knüpft aber unmittelbar an die in der Sendung geführte Antisemitismusdebatte in der LINKEN an. Für die Annahme einer Schmähung Eralps ist damit kein Raum, und auch die Abwägung dürfte zugunsten der Meinungsäußerungsfreiheit ausgehen: spontaner und pointierter Zwischenruf, hitziger politischer Meinungskampf sowie eine Spitzenkandidatin als Adressatin vor dem Hintergrund einer parteiinternen Antisemitismusdebatte. Wer das anders gewichtet, kommt an der dritten Deutung nicht vorbei: Das „doch“ ließe sich eben auch allgemein auf die LINKE beziehen. Diese Variante wäre straflos: Sie träfe Eralp nicht persönlich, und wer „die Partei“ angreift, beleidigt nicht automatisch jedes einzelne Mitglied. Eine Beleidigung „unter einer Kollektivbezeichnung“ wird an der Größe und Unüberschaubarkeit des Personenkreises scheitern.6) Eine Partei muss als Akteurin im politischen Wettbewerb schließlich auch scharfe und überspitzte Zuschreibungen hinnehmen.7)
Wenn der Staat spricht
Die Konstellation weist zwei mögliche Fallstricke auf, die sich vom Klein-Klein des – zumeist inszenierten – Politiker-zeigen-Politiker-an-Gebarens abheben.
Der erste betrifft die Amtsträgerschaft: Darf ein Minister dasselbe sagen wie jeder andere Teilnehmer des politischen Meinungskampfes? Grundsätzlich ja, denn auch Regierungsmitglieder bleiben Parteipolitiker. Ausschlaggebend ist, in welcher Funktion die Person spricht. Der Ministertitel in einer Talkshow macht aus Parteipolitik noch kein Regierungshandeln.8) Anders kann es zum Teil aussehen, wenn amtliche Publikationswege oder die Autorität des Regierungsamtes in Anspruch genommen werden. Dann ist der Äußernde gegenüber politischen Parteien an das Neutralitätsgebot und die Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG gebunden.9) Ein Maulkorb ist das aber nicht: Auch die Regierung darf, zum Teil muss sie, Angriffe auf die freiheitliche demokratische Grundordnung deutlich zurückweisen.
Dobrindts Zwischenruf ist dem Parteipolitiker zuzurechnen: kein amtlicher Kanal, keine Berufung auf Erkenntnisse „seines Hauses“, indes ein aufgeheizter Schlagabtausch zwischen politischen Kontrahenten im Rahmen einer Analyse potentieller Sondierungsgespräche im Rampenlicht einer Talkshow. Selbst wenn man das Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot hier für anwendbar hielte, änderte sich am Ergebnis nichts. Das eingeworfene „Na doch“ war zu beiläufig, der Gesprächsverlauf im entscheidenden Moment zu chaotisch und die Mehrdeutigkeit zu offenkundig, um daraus eine „amtliche“ Herabsetzung der politischen Konkurrenz abzulesen.
Der zweite Fallstrick ist der Elefant im Raum: Das Äußerungs(straf)recht entscheidet nicht darüber, wer Antisemit ist, sondern nur, was man über andere sagen darf. Was aber muss jemand gesagt oder getan haben, damit die Bezeichnung als „antisemitisch“ nicht nur gesagt werden darf, sondern in der Sache auch zutrifft?
Was heißt eigentlich „antisemitisch“?
Hier gerät das Recht unter Druck. Häufig werden strafrechtliche Begriffe im politischen Raum moralisch aufgeladen und semantisch entgrenzt, bis von ihrer juristischen Kontur kaum noch etwas übrig bleibt.10) In diesem Fall ist es umgekehrt: Eine politische und gesellschaftliche Zuschreibung soll in die Kategorien des Strafrechts überführt und dort vermessen werden.
„Antisemitismus“ ist jedoch kein abschließend definierter Rechtsbegriff. Die IHRA-Arbeitsdefinition konkretisiert ihn anhand von Beispielen, die auch israelbezogene Erscheinungsformen erfassen.11) Kritiker sehen darin die Gefahr, die Grenze zwischen israelbezogenem Antisemitismus und zulässiger Israelkritik zu verwischen. Die auch als Reaktion hierauf formulierte Jerusalem Declaration on Antisemitism (JDA) erklärt etwa Antizionismus oder Boycott, Divestment and Sanctions (BDS) nicht schon für sich genommen für antisemitisch, was ihr gleichzeitig den Vorwurf der Untererfassung israelbezogener Erscheinungsformen des Antisemitismus eingebracht hat.12)
Der Definitionsstreit löst das Abgrenzungsproblem nicht; er bildet es lediglich ab. Dass ein Begriff umkämpfte Ränder aufweist, heißt zudem nicht, dass er keinen Kern besitzt. Offener Judenhass, die Vorstellung verborgener jüdischer Macht oder Mythen wie Ritualmord und Brunnenvergiftung sind keine Grenzfälle. Der echte Streit beginnt, wenn diese Bilder von ihren historischen Ausdrucksformen gelöst und in neue Kontexte übertragen werden.
Antisemitismus bezeichnet kein abgeschlossenes Arsenal bestimmter Vokabeln oder Symbole, das historisch inventarisiert wurde und seither lediglich wiedererkannt werden müsste. Er ist ein tief in der Sprache sedimentiertes, anpassungsfähiges Ressentiment.13) Der christliche Antijudaismus konstruierte den Juden als Gottesmörder und Verräter; der rassistische Antisemitismus ab den 1870er Jahren machte aus Religion Abstammung und überführte das Jüdische in die wahnhaften Lehren von der angeblichen Hierarchie der „Rassen“. Verschwörungsantisemitismus transformierte den Juden zum unsichtbaren Lenker von Kapital, Medien und Politik. Nach der Schoa trat der sekundäre Antisemitismus der Schuld- und Erinnerungsabwehr hinzu. Der relativ neue israelbezogene Antisemitismus ermöglicht schließlich Projektionen auf den jüdischen Staat, in denen die alten Narrative in neuem politischem Vokabular wiederkehren können.
Diese Erscheinungsformen lösen einander nicht ab; sie überlagern und verbinden sich und kehren in veränderter Gestalt zurück.14) Ein jahrhundertealtes Feindbild lernt neue Wörter. Darin liegt eine paradoxe Folge: Weil die Gesellschaft offen artikulierten Judenhass zunehmend zurückweist, modifiziert er seine Form. Was nicht mehr unmittelbar gesagt werden darf, wird chiffriert, codiert oder über Umwege kommuniziert.15) Der „Jude“ muss sprachlich gar nicht mehr vorkommen, damit ein antisemitisches Narrativ fortlebt. Wer also Antisemitismus nur dort wittert, wo ausdrücklich von „den Juden“ gesprochen wird, der will ein wandlungsfähiges Ressentiment mit dem Wörterbuch seiner bereits überholten Erscheinungsformen überführen. Daraus folgt nicht, dass jede Israelkritik oder jede Aussage, die Juden betrifft, antisemitisch wäre. Gerade weil Antisemitismus semantisch wandlungsfähig ist, bedarf seine Diagnose der Präzision.
Aussage, Sprecher, Person
Damit ist man wieder bei der Auslegung von Äußerungen angelangt. Die notwendige Präzision beginnt mit der Unterscheidung: Die Sätze „Diese Aussage ist antisemitisch“, „X hat sich antisemitisch geäußert“ und „X ist Antisemit/antisemitisch“ sagen nicht dasselbe. Der erste klassifiziert einen Kommunikationsakt, der zweite rechnet ihn einer Person zu, der dritte verdichtet kommunikatives Verhalten zu einem Urteil über die Person selbst. Je weiter sich die Zuschreibung vom konkreten Kommunikationsakt entfernt und der Person nähert, desto größer wird ihr ehrverletzendes Potential – und parallel hierzu das Risiko, Typisierung anstelle von Analyse zu betreiben. Eine Person kann – bewusst oder unbewusst – ein antisemitisches Narrativ reproduzieren oder eine antisemitische Chiffre verwenden, ohne dass dadurch ihre Persönlichkeit abschließend abgebildet wäre. Die Sorge vor einer vorschnellen Typisierung darf aber nicht dazu führen, dass die Äußerung selbst nicht mehr als antisemitisch erkannt und benannt wird.
Die politische Kommunikation verwischt die Ebenen gern und fügt sie in ein tradiertes Aufmerksamkeits-Wählergunst-Karussell ein: Vereinfachung, Personalisierung, Etikettierung – it is all drama, baby. Das Recht darf diese Mechanik nicht einfach übernehmen.
Die Debatte schützt die Falschen
Der Antisemitismusbegriff steht damit unter Druck: Wer den Begriff zu weit fasst, macht ihn willkürlich. Wer ihn aus Angst vor dem Vorwurf der Ehrverletzung zu restriktiv versteht, exkulpiert viele seiner heutigen Erscheinungsformen. Sobald der Umgang mit dem Vorwurf den Anlass verdrängt, verschiebt sich die Debatte: Nicht mehr die Frage, was jemand gesagt oder getan hat und ob dies antisemitisch ist, steht im Mittelpunkt. Stattdessen geht es um die – scheinbar wichtigere – Frage, ob man das Gesagte oder Getane überhaupt als antisemitisch bezeichnen durfte. Aus Antisemitismus wird der Streit um den Antisemitismusvorwurf.
Natürlich muss ein solcher Vorwurf redlich bleiben; Mandats- und Amtsträger besitzen keine Lizenz, ihre politischen Gegner beliebig herabzusetzen. Daraus folgt aber nicht, dass der politische Gegner, gerade in Fragen des Antisemitismus, gegen inhaltliche Kritik immunisiert werden darf. Eine Gesellschaft, die Antisemitismus bekämpfen will, muss über seine Erscheinungsformen streiten und Fehlzuschreibungen kritisieren, aber ebenso aushalten, dass der Begriff mit Gründen als Zuschreibung verwendet wird. Wer jede solche Einordnung reflexartig in die Sprache von Strafanzeige und Unterlassungsklage übersetzt, wechselt das Forum – und entzieht sich damit, zumindest öffentlich, der inhaltlichen Auseinandersetzung.
Das Strafrecht als schärfstes Schwert staatlicher Sozialkontrolle kann zwar bestimmen, wann eine Äußerung die Grenzen zulässiger Rede überschreitet. Es kann auch einen strafrechtlich gezähmten Begriff von Antisemitismus nutzen, um Rechtsfolgen daran zu knüpfen (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB).16) Es kann aber nicht abschließend festlegen, was Antisemitismus gesellschaftlich bedeutet. Noch weniger darf es zum Instrument werden, mit dem nicht mehr über die beanstandete Äußerung, sondern nur noch über die Strafbarkeit ihrer Benennung gestritten wird. Sonst steht am Ende nicht der Antisemitismus unter Rechtfertigungsdruck, sondern derjenige, der ihn beim Namen nennt. Als wäre der Vorwurf schlimmer als sein Gegenstand.
References
| ↑1 | BVerfGE 93, 266 (295 f.); 114, 339 (348 ff.); BVerfG NJW 2016, 2870 (2871). |
|---|---|
| ↑2 | BVerfG NJW 1983, 1415 (1416); zudem BVerfGE 90, 241 (247); 94, 1 (8). |
| ↑3 | BVerfG NJW 2012, 3712, Rn. 27 ff. |
| ↑4 | BVerfGE 85, 1 (16); 99, 185 (196 f.); BVerfG NJW 2016, 2870 Rn. 12. |
| ↑5 | BVerfGE 82, 272 (283 f.); BVerfG NJW 1992, 1439; NJW 2020, 2631 (2633 Rn. 18). |
| ↑6 | Vgl. nur BVerfGE 93, 266 („Soldaten sind Mörder“). |
| ↑7 | BVerfG NJW 1983, 1415 (1416): CSU als „NPD Europas“. |
| ↑8 | Jüngst OVG Schleswig, Beschl. v. 23.4.2026 – 6 MB 9/26 (MP Günther). |
| ↑9 | BVerfGE 148, 11 (28 ff. Rn. 63 ff.); 154, 320 (337 ff. Rn. 45 ff. – Seehofer); 162, 207. |
| ↑10 | Gerson Criminal Law under Semantic Pressure. Methodological Challenges of Politicized Language, MCLR 2026 (im Erscheinen). |
| ↑11 | Von der Bundesregierung am 20.9.2017 politisch bekräftigt und vom Bundestag als maßgeblich bezeichnet, vgl. BT-Drs. 19/10191, S. 1 sowie BT-Drs. 20/13627, S. 3 (angenommen am 7.11.2024). |
| ↑12 | Vor allem JDA, Leitlinien 12 und 14; s.a. zur Übertragung klassischer Stereotype auf Israel Leitlinie 6; zur Kritik an der JDA vgl. nur Kinzel/Poensgen Zur Jerusalem Declaration on Antisemitism (JDA), RIAS Working Paper 01/24; Nelson Accommodating the New Antisemitism: a Critique of ‚The Jerusalem Declaration‘, Fathom Long Read, April 2021. |
| ↑13 | Vgl. Salzborn Globaler Antisemitismus, 3. Aufl. 2022 („Weltbild“). |
| ↑14 | Chernivsky/Lorenz-Sinai in: Rassismusforschung II, 2025, S. 315, 319, 321. |
| ↑15 | Dazu Bergmann/Erb KZfSS 38 (1986), 223 ff.; Schwarz-Friesel/Reinharz Die Sprache der Judenfeindschaft im 21. Jahrhundert, 2013; aus behördlicher Perspektive BfV Lagebild Antisemitismus 2022/23, S. 14, 16, 42, 102. |
| ↑16 | Kritisch aus methodischen Gründen gleichwohl Gerson KriPoZ 2020, 22 ff. |



