21 October 2026

Durchgriff auf die Polizei von morgen

Wie verwundbar Polizeihochschulen gegenüber einem AfD-Innenministerium sind

Am 6. Oktober 2026 ist in Sachsen-Anhalt erstmals ein AfD-Politiker zum Präsidenten eines deutschen Landesparlaments gewählt worden. Die Übernahme von Regierungsverantwortung durch die AfD, deren Landesverbände in Sachsen-Anhalt, Sachsen, Brandenburg, Thüringen und Niedersachsen vom jeweiligen Verfassungsschutz als gesichert rechtsextremistisch eingestuft werden, ist daher kein bloß abstraktes Zukunftsszenario mehr. Zunehmend wird die Frage gestellt, welche Folgen eine AfD-geführte Landesregierung für Polizei und andere Sicherheitsbehörden nach sich zieht. Wir richten den Blick auf ein bislang wenig beachtetes Feld: die Ausbildung künftiger Polizeikräfte an Polizeihochschulen, die für autoritär motivierte Einflussnahmen besonders verwundbar sind.

Autoritäres Sicherheits- und Polizeiverständnis der AfD

Das Gutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte sieht für die AfD schwere, systematische und anhaltende Verletzungen der Menschenwürde als belegt an. Dokumentiert sind unter anderem Muslimfeindlichkeit, ein ethnisch-kultureller Volksbegriff und die Verächtlichmachung sexueller und geschlechtlicher Minderheiten. Wir halten dieses Menschenbild für unvereinbar mit einer rechtsstaatlich gebundenen, bürgerorientiert handelnden Polizei: Wer die Menschenwürde nicht allen Personengruppen gleichermaßen zuerkennt, kann ihren Schutz weder innerhalb der Polizei noch im polizeilichen Kontakt mit Bürgerinnen und Bürgern gewährleisten. Analysen des sicherheitspolitischen Programms der Partei lassen entsprechend das Leitbild einer auf Repression, Robustheit und ethnische Zuschreibung setzenden Sicherheitspolitik erkennen (vgl. etwa hier und hier). Besonders deutlich wird das in Äußerungen führender Vertreterinnen und Vertreter der Partei: Der stellvertretende innenpolitische Sprecher der AfD-Bundestagsfraktion, Martin Hess, selbst Polizeihauptkommissar a.D. und nach eigenen Angaben Dozent an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg, forderte 2020 in einer Rede eine „absolut niedrige Einschreitschwelle mit maximaler Robustheit beim Einschreiten“. Die Bundestagsabgeordnete Christina Baum schrieb 2024 auf Telegram, dass nun „also auch unsere Polizei mit Schülern mit Migrationshintergrund unterwandert [sei], die Hass, Lernverweigerung und Gewalt in der Klasse verbreiten“. Sie fragte weiter, auf „welcher Seite werden die Migranten-Polizisten stehen, wenn es zu einer Auseinandersetzung zwischen Biodeutschen und ihren eigenen Brüdern und Schwestern kommt?“ Ein aktueller Antrag der AfD-Fraktion im Bundestag zielt in eine ähnliche Richtung: Deutsche Tatverdächtige mit weiterer Staatsangehörigkeit oder Migrationshintergrund sollen in der Polizeilichen Kriminalstatistik und in Pressemeldungen der Polizei gesondert ausgewiesen werden. Übernimmt die AfD ein Innenministerium, ist aus unserer Sicht nicht zu erwarten, dass dieses repressive und autoritäre Sicherheitskonzept vor den Polizeihochschulen haltmacht.

Die enge Verflechtung zwischen Polizeihochschulen und Innenministerium

Im Vergleich zu Universitäten und herkömmlichen Fachhochschulen sind Polizeihochschulen (genauer: Hochschulen für den öffentlichen Dienst der Länder) besonders anfällig für politisch motivierte Einflussnahmen. Anders als jene unterstehen sie in der Regel nicht dem Wissenschafts-, sondern dem Innenministerium. Die Hochschule gerät damit in eine eigentümliche Zwischenstellung: Nur in Forschung und Lehre ist sie rechtlich eigenständig und das Innenministerium auf die Rechtsaufsicht beschränkt; in allen übrigen Angelegenheiten – Organisation, Personal, Haushalt – unterliegt sie seiner Dienst- und Fachaufsicht und damit seinen Weisungen (vgl. etwa § 29 Abs. 1 FHGöD NRW). Faktisch ist sie zudem eng mit der Polizeiorganisation verflochten: Diese stellt die Anwärterinnen und Anwärter ein, schickt sie zum Studium an die Hochschule und nimmt sie anschließend wieder auf. Wer in den gehobenen Polizeivollzugsdienst möchte, muss diese Hochschule durchlaufen, und wer sie durchläuft, wird ausschließlich für den Polizeidienst qualifiziert – eine nahezu geschlossene Beziehung.

Die enge Verzahnung zeigt sich auch beim Lehrpersonal. An regulären Hochschulen wird die Verbindung von Forschung und Lehre üblicherweise von hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren gewährleistet. Anders bei Polizeihochschulen: Dort stellen in der Regel Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte des gehobenen oder höheren Dienstes, die als Dozentinnen und Dozenten an die Hochschule abgeordnet sind, die Mehrzahl des Lehrpersonals. Folgenreich ist, wie beide Gruppen in die Hochschulselbstverwaltung eingebunden sind. An regulären Hochschulen wählen die Mitgliedergruppen – Professorinnen und Professoren, wissenschaftliche Mitarbeitende, Studierende usw. – ihre Vertretung in Senat und Kommissionen jeweils getrennt; der Gruppenzuschnitt entscheidet also mit über die Mehrheiten in den Gremien. An Universitäten verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in Forschungsangelegenheiten kraft Gesetzes über die Stimmenmehrheit (vgl. etwa § 11 Abs. 2 HG NRW). Dies ist kein Standesprivileg, sondern ein vom Bundesverfassungsgericht im Hochschulurteil von 1973 geforderter Schutz der Wissenschaftsfreiheit, zu dem auch gehört, dass die Gruppen nach gemeinsamen Interessenlagen homogen gebildet werden. In Nordrhein-Westfalen und weiteren Bundesländern bilden an den Polizeihochschulen die Professorinnen und Professoren und Polizeidozentinnen und -dozenten gleichwohl eine gemeinsame Mitgliedergruppe (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 FHGöD NRW, § 9 Abs. 1 Nr. 6 BbgPolHG oder § 12 Abs. 2 S. 1 ErV HfPolBW), in der die Dozierenden die Mehrheit stellen. Genau diese Zusammenfassung wissenschaftsnaher Professorinnen und Professoren mit behördennahen Dozentinnen und Dozenten hat der Hessische Staatsgerichtshof mit Entscheidung vom 01.12.2023 für die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit für verfassungswidrig erklärt.

Warum diese Konstruktion gerade an Polizeihochschulen problematisch ist, zeigt das Dienstrecht. Professorinnen und Professoren stehen außerhalb der polizeilichen Laufbahn- und Beurteilungshierarchie und können als Träger der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) nur mit ihrer Zustimmung versetzt oder abgeordnet werden (vgl. etwa § 123 Abs. 2 S. 1 LBG NRW). Polizeidozentinnen und -dozenten dagegen bleiben Angehörige der Polizei, werden in der Regel für einige Jahre „unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle“ (§ 24 Abs. 1 LBG NRW) an die Hochschule abgeordnet, nach den Regeln der Polizei beurteilt und befördert – und sind entsprechend leicht in eine Polizeibehörde oder eine Abteilung des Innenministeriums zu versetzen.

Diese Abhängigkeit besteht unabhängig vom Gruppenzuschnitt. Die gemeinsame Mitgliedergruppe aber trägt sie in die akademische Selbstverwaltung hinein, denn den Professorinnen und Professoren ist dort die Stimmenmehrheit nicht gesichert, die ihnen an anderen Hochschulen zusteht. An der HSPV NRW etwa teilen sich beide Lehrendengruppen in der Kommission für Forschungs- und Entwicklungsaufgaben fünf Sitze, und auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der Fachpraxis ist stimmberechtigt (§ 13 Abs. 4 Grundordnung HSPV NRW); selbst der Vorsitz muss nur „der Gruppe der Professoren und Dozenten“ angehören (§ 13 Abs. 5 GrundO). Zwar lässt sich die Kommission nicht auf dem Dienstweg mit gezielt abgeordneten Dozierenden besetzen, weil ihre Mitglieder vom gewählten Senat benannt werden. Entscheidend ist aber, dass Professorinnen und Professoren über Forschungsbelange nicht nach wissenschaftsbezogenen Kriterien entscheiden können, ohne damit rechnen zu müssen, dass sich gegen sie eine Mehrheit formt, die in Hierarchie und Beurteilungssystem der Polizei eingebunden ist.

Ein AfD-geführtes Innenministerium muss nicht gegen die Hochschule regieren, es kann in sie hineinregieren

Will ein AfD-geführtes Innenministerium sein Sicherheitskonzept in die Hochschule hineintragen, kann es mit Personalentscheidungen beginnen. Nach unserer Wahrnehmung steht der größte Teil des Lehrpersonals, Professorinnen und Professoren ebenso wie Dozierende, in der Tradition von Deeskalation und Kommunikation statt in der eines autoritären, auf robustes Durchgreifen ausgerichteten Polizeihandelns. Genau dieses Lehrpersonal dürfte der AfD als Störfaktor erscheinen: Wer in Einsatz- und Führungslehre, Eingriffsrecht oder Kriminalistik auf Reflexion setzt und Deeskalation lehrt, steht einem autoritären Korpsgeist im Weg, der Loyalität nach innen über gesellschaftliche Verantwortung und Rechtsstaatlichkeit stellt. Lehrende, die kein ausschließlich repressives Sicherheitsverständnis vertreten, gelten dann schnell als „Nestbeschmutzer“. Ein AfD-geführtes Innenministerium könnte sich daher veranlasst sehen, als zu kritisch geltende Dozentinnen und Dozenten in eine Polizeidienststelle oder eine Abteilung des Innenministeriums zu versetzen.

Neben dieser formalen Einwirkung durch Versetzung wirkt bereits die bloße Rückkehrperspektive als subtileres, vorgelagertes Druckmittel gegenüber einer grundrechtssensiblen, bürgerorientierten und rechtsstaatlich ausgerichteten Lehre: Wer weiß, dass er oder sie in wenigen Jahren in eine Hierarchie zurückkehren könnte, in der die heutigen Studierenden künftige Kolleginnen und Kollegen und die heutigen Behördenleitungen weiterhin Vorgesetzte sind, lehrt unter den Augen der eigenen künftigen Organisation. Es bedarf keiner Weisung, um kritische Lehre zu verhindern; es genügt die Antizipation dessen, wie sie in der Behörde ankäme. Wichtig zu betonen ist: Dieses skizzierte Szenario gründet in den Strukturen der Hochschule, nicht in den lehrenden Personen selbst.

Weiter dürften Lehrinhalte daraufhin überprüft werden, ob sie zu einer Politik passen, die – wie etwa die AfD-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus – „Null Toleranz gegenüber Kriminellen“ verspricht und „Polizeikontrollen ohne Anlass in Problemvierteln“ wiedereinführen will. Gesetzesänderungen braucht es dafür nicht, denn die Rechtsaufsicht in Forschung und Lehre schützt nur den Kern der Lehre, nicht ihren Rahmen: In Nordrhein-Westfalen erlässt das Innenministerium die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst selbst und Studienordnungen bedürfen seiner Genehmigung (§ 30 FHGöD NRW). Vieles lässt sich daher auf dem Dienst- und Erlasswege erledigen. Betroffen wären zuvorderst die gesellschaftswissenschaftlichen Anteile des Studiums – Soziologie, Politikwissenschaft, Kriminologie und Ethik. Im Visier stünden dabei nicht die Disziplinen als solche, sondern ihre Rolle im Polizeistudium: Sie betrachten Polizeihandeln von außen, thematisieren Diskriminierungsrisiken, Polizeikultur und Geschlechterverhältnisse und lassen sich im polizeilichen Kontext deshalb leicht als „wokes“ Beiwerk abtun, dessen Stundenanteile sich auf ein Minimum reduzieren ließen. Sie sind aber alles andere als Beiwerk: Sie ergänzen den Schutz von Grund- und Verfahrensrechten gerade dort, wo die Polizei ein weitreichendes Ermessen hat und rechtlich nur begrenzt steuerbar ist – und das betrifft große Teile der Polizeiarbeit.

Klassische polizeiliche Fächer wie das Polizei- und Strafprozessrecht dürften als äußere Fassade unangetastet bleiben. Inhaltlich hineinwirken lässt sich über Modulbeschreibungen und die damit verbundene Entscheidung, wie viele Stunden für eine eingriffsorientierte Lehre und ein robustes polizeiliches Vorgehen vorgesehen sind und wie viele – oder wenige – für Grundrechtsschutz, Beschuldigtenrechte, Anhörungs- und Beteiligungsrechte und weitere eingriffsbegrenzende Verfahrensvorschriften.

Unerwünschte Forschung über die Polizei lässt sich leicht verhindern

Ein wesentlicher Teil der Forschung über die Polizei, ihre Handlungsorientierungen, polizeiliche Sicherheits- und Ordnungsvorstellungen und den Gebrauch polizeilicher Einsatzmittel findet an oder in Zusammenarbeit mit Polizeihochschulen statt. So haben etwa die HSPV NRW und die HWR Berlin den Einsatz des Distanz-Elektroimpulsgeräts (Taser) vor der flächendeckenden Einführung nach wissenschaftlichen Kriterien evaluiert. In den Blick genommen haben die Forschenden dabei nicht nur die technische Funktionalität, sondern auch deeskalierende oder eskalierende Effekte sowie rechtliche und ethische Implikationen. Auch organisationskritische Fragen untersuchen Forschende an Polizeihochschulen, etwa die Belastung der Kriminalpolizei oder Diskriminierungsrisiken in der Polizeiarbeit. Solche Forschung verwirklicht das Leitbild einer evidenzbasierten Polizeiarbeit und trägt zivilgesellschaftliche Interessen und Belange in die Polizeiorganisation hinein.

Als kritisch wahrgenommene Forschung über die Polizei zu verhindern, fällt an einer Hochschule für den öffentlichen Dienst besonders leicht. Schon heute forschen Professorinnen und Professoren auf schmaler Grundlage: Der Lehrbetrieb läuft – nur von einer Sommerpause unterbrochen – das ganze Jahr über; das in Jahresstunden bemessene Lehrdeputat liegt je nach Bundesland bei bis zu 800 Stunden und damit deutlich über den an anderen Hochschulen für angewandte Wissenschaften üblichen rund 540 Stunden. Forschungssemester werden praktisch nicht gewährt, und wer seine Lehre reduzieren will, muss dies auf stark formalisiertem Wege beantragen und begründen; mehr als 10 % Reduktion für Forschung sind in der Regel ausgeschlossen. Viel Zeit zum Forschen bleibt somit ohnehin nicht.

Ein AfD-geführtes Innenministerium muss unerwünschte Forschung daher gar nicht verbieten. Es genügt, dass für sie keine Zeit mehr gewährt wird und Mittel für Datenerhebungen oder Forschungsreisen gestrichen werden. Die Hebel dafür liegen beim Ministerium: Es bemisst den Haushalt der Hochschule, setzt den Rahmen für Lehrverpflichtung und Stellen und kann der Hochschulleitung außerhalb von Forschung und Lehre Weisungen erteilen. Und in den Forschungskommissionen, die über Deputatsermäßigungen und Fördermittel mitentscheiden, fehlt den Professorinnen und Professoren – wie gezeigt – die gesetzlich abgesicherte Mehrheit, um unabhängig gegenzuhalten.

Folgen für Polizei und Gesellschaft

Polizistinnen und Polizisten treffen auf Menschen in Situationen, in denen diese besonders verwundbar und auf polizeilichen Schutz angewiesen sind. Sei es, weil eine Person sich als Opfer einer Straftat hilfesuchend an die Polizei wendet, oder weil sie kontrolliert, festgehalten, vernommen oder auf andere Weise in ihren Grundrechten beeinträchtigt wird. Die Folgen eines autoritär motivierten Umbaus der Polizeihochschulen und einer auf Repression und Robustheit abzielenden Ausbildung wären daher unmittelbar zu spüren. Zu befürchten ist, dass Frauen, die von häuslicher oder sexualisierter Gewalt betroffen sind, noch stärker als heute vor einer Anzeige zurückschrecken, wenn Geschlechterforschung als Ideologie behandelt und Lehrinhalte zur geschlechterbezogenen Gewalt aus dem Curriculum gedrängt werden. Migrantisch gelesene Personen, die bereits heute von diskriminierenden Kontrollen berichten, werden weniger darauf vertrauen können, dass die Polizei für Grundrechtsschutz und die schädlichen Folgen rassifizierender Kontrollpraktiken sensibilisiert ist. Unter Druck geriete aber auch die Organisation selbst: Eine Polizei, die den zivilgesellschaftlichen und grundrechtsorientierten Blick auf ihr eigenes Handeln ausklammert, verliert ihre Bürgerorientierung – und mit ihr das gesellschaftliche Vertrauen, auf das sie in einer zunehmend heterogenen und konfliktträchtigen Gesellschaft angewiesen ist.

Mit Sorge blicken wir auch auf die von uns ausgebildeten Nachwuchskräfte, von denen ein großer Teil eine Migrationsgeschichte mitbringt und die angesichts der zitierten Forderungen und Aussagen aus der AfD berechtigte Zweifel haben dürften, ob sie von einem AfD-Innenminister denselben Rückhalt erfahren wie von den gegenwärtig amtierenden Innenministerinnen und Innenministern. Queere Nachwuchskräfte, die in einem nach wie vor von heteronormativen Männlichkeitsbildern geprägten Beruf um Sichtbarkeit ringen, hätten es mit einer Partei zu tun, für die das GFF-Gutachten eine systematische Verletzung der Menschenwürde von LGBTIQ-Personen als belegt ansieht – dokumentiert an über 100 Fällen, in denen Funktionärinnen und Funktionäre queere Personen verächtlich machen. Und Studentinnen, die schon heute von Sexismus in der Organisation berichten, unterstünden dem Innenministerium einer Partei, die Frauen vor allem als Mütter für den „Fortbestand des Volkes“ versteht und deren Landesverband in Sachsen-Anhalt für die Polizei „Qualifikation statt Quote“ fordert. Rückhalt gegen Sexismus in den eigenen Reihen dürften sie kaum erwarten können.

Was jetzt zu tun ist: Polizeihochschulen gesetzlich resilient machen

Weil ein AfD-geführtes Innenministerium nicht mehr fernliegt, sollten Autonomie und Wissenschaftsfreiheit der Polizeihochschulen gesetzlich abgesichert werden. Das verfassungsrechtliche Gebot homogener Gruppenzusammensetzung ist auch an Hochschulen für den öffentlichen Dienst umzusetzen, und Professorinnen und Professoren ist jedenfalls in den forschungsrelevanten Gremien eine gesicherte Stimmenmehrheit zu verschaffen – nicht, weil sie die besseren Lehrenden wären, sondern weil sie als Einzige außerhalb der polizeilichen Hierarchie stehen und Entscheidungen über Forschung so dem Zugriff des Ministeriums entzogen bleiben. Dozentinnen und Dozenten sind vor politisch motivierten Abordnungen und Versetzungen zu schützen, etwa indem eine Abordnung oder Versetzung gegen ihren Willen nur zulässig ist, wenn sie aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und ein hochschulinternes Gremium zustimmt (so für Mitglieder des Personalrats § 43 Abs. 1 LPVG NRW). Die geistes- und sozialwissenschaftlichen Fächer, auf die eine wissenschaftlich fundierte und gesellschaftlich verankerte Polizeiarbeit angewiesen ist, sind abzusichern, etwa indem ihre Lehrziele in einem Parlamentsgesetz festgeschrieben werden – dann wären sie wenigstens vor Erlassen eines künftigen AfD-Innenministers sicher.

Dazu bietet sich derzeit ein Anlass. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Hochschulen für den öffentlichen Dienst vorgelegt. Darin wird unter anderem die gemeinsame Statusgruppe von Professorinnen und Professoren und Dozentinnen und Dozenten fortgeschrieben (§ 12 Abs. 1 Nr. 2, § 13 Abs. 1 Nr. 2 HGöD-E), obwohl der Hessische Staatsgerichtshof genau diese Konstruktion für verfassungswidrig erklärt hat. Solange Innenministerium, Hochschule, Professorenschaft und Dozierende sich gleichermaßen den Grundwerten von Wissenschaft und Rechtsstaatlichkeit verpflichtet sehen, mag das unproblematisch erscheinen. Gesetzgebung muss jedoch auch die Zukunft in den Blick nehmen: Politische Mehrheitsverhältnisse können sich ändern; Parteien können eine parlamentarische Mehrheit erlangen, deren Handeln und Ziele nicht an wissenschaftlichen Grundwerten und unabhängiger Forschung ausgerichtet sind. Noch ist Gelegenheit, die Hochschulen für den öffentlichen Dienst gegen ein politisch motiviertes Hineinregieren auf dem Erlass- und Dienstweg resilient zu machen.


SUGGESTED CITATION  Ruch, Andreas; Kersting, Stefan: Durchgriff auf die Polizei von morgen: Wie verwundbar Polizeihochschulen gegenüber einem AfD-Innenministerium sind, VerfBlog, 2026/10/21, https://verfassungsblog.de/afd-polizeihochschule-wehrhafte-demokratie/, DOI: 10.59704/cf3cd1697a87e39c.

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