22 September 2016

Gemeindemitglied wider Willen: Leipzig beugt sich Karlsruhe und zeigt in Richtung Straßburg

(c) Christiane Birr, CC BY-SA 2.0

(c) Christiane Birr, CC BY-SA 2.0

In Deutschland kann man in eine Religionsgemeinschaft eingemeindet werden, der man niemals beitreten wollte. Glaubensfreiheit hin oder her – das geht. So heute das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil, das einen der sonderbarsten religionsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten seit langem vorläufig beendet und gleichzeitig die Treue zum Bundesverfassungsgericht vor die eigenen Überzeugungen zur Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention stellt.

In dem Fall geht es um ein Ehepaar, das 2002 aus Frankreich nach Frankfurt am Main zog und sich beim Einwohnermeldeamt unter der Rubrik “Religion” zum mosaischen Glauben bekannte. Was sie nicht wussten: damit wurden sie automatisch Mitglied der Jüdischen Gemeinde in Frankfurt. Der beizutreten, hatten sie nie vor. Die Frankfurter Gemeinde war ihnen viel zu orthodox; sie wollten Mitglieder ihrer liberaleren Gemeinde in Frankreich bleiben. Darauf, so die Gemeinde kühl, komme es aber überhaupt nicht an. Wer ihr angehöre, richte sich nach innerkirchlichem Recht, und ihre Satzung lege fest, dass jeder, der in Frankfurt lebt und jüdischen Glaubens ist, erst einmal ihr Mitglied wird, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten widerspricht. Und dann natürlich auch Gemeindesteuern zahlen muss.

Dagegen klagte das Ehepaar und bekam zunächst vor dem Bundesverwaltungsgericht Recht: So könne man mit der negativen Bekenntnisfreiheit nicht umgehen. Wenn der Staat mich als Mitglied einer Religionsgemeinschaft verbucht, dann muss ich schon irgendwie den Willen bekundet haben, ihr angehören zu wollen. Der Gemeinschaft, wohlgemerkt, nicht nur der Religion.

Dagegen wiederum zog die Jüdische Gemeinde Frankfurt vor das Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe, und das korrigierte im Dezember 2014 in einem Kammerbeschluss die Kolleg_innen aus Leipzig: Ausgangspunkt ist aus Karlsruher Sicht nicht die negative Glaubensfreiheit des Ehepaars, sondern das Selbstbestimmungsrecht der jüdischen Gemeinde Frankfurt (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 III WRV). Religionsgemeinschaften müssen frei regeln können, wer wie ihr Mitglied wird. Die negative Glaubensfreiheit begrenze dieses Recht zwar – Zwangsmitgliedschaften gegen den erklärten Willen der Betroffenen könne es nicht geben. Aber von solch einem erklärten Willen könne hier keine Rede sein, weil die Angabe “mosaisch” beim Einwohnermeldeamt durchaus als Willensbekundung zum Beitritt zur Jüdischen Gemeinde Frankfurt verstanden werden könne, ja müsse. Die Jüdische Gemeinde Frankfurt ist die jüdische Gemeinde Frankfurt, die nach eigenem Bekunden allen Jüdinnen und Juden, ob orthodox oder liberal, offen steht. Und solange sie das ist, geht es den Staat nichts an, welche Strömungen innerhalb des Judentums sie verfolgt oder nicht verfolgt.

Auch der einzelne Gläubige kann eine derartige Bewertung (als Einheitsgemeinde, d.Red.) nicht in Frage stellen. Er ist vielmehr an das von der Religionsgemeinschaft definierte Selbstverständnis gebunden (…). Die verfasste Religionsgemeinschaft bestimmt, wie sie Glaube, Lehre und Kultus versteht.

Wem es nicht passt, was in der Gemeinde passiert, der soll austreten. Wer sich aber ohne nach außen erkennbaren Vorbehalt zum Judentum bekennt, der wird erst mal ihr Mitglied, wenn sie das für sich so regelt.

Dem beugt sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem heutigen Urteil zwar, aber erkennbar widerstrebend und nicht ohne einen kaum verhohlenen Wink mit dem Zaunpfahl in Richtung des klagenden Ehepaars, als nächstes ihr Glück beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg zu versuchen.

Art. 9 EMRK schützt die Glaubensfreiheit, und das impliziert nach Leipziger Lesart weiterhin das Recht, nur dann einer Bekenntnisgemeinschaft zugerechnet zu werden, wenn man das auch wollte. Zumal die Kläger beim Meldeamt nicht nach der Religionsgemeinschaft, sondern nur nach der Religion gefragt worden waren. Dass sich die Jüdische Gemeinde Frankfurt als Einheitsgemeinde versteht, so schreibt das BVerwG in seine Presseerklärung (die Urteilsgründe sind noch nicht verfügbar), könne

nichts daran (…) ändern, dass es jedem in ihrem Bereich Wohnenden, der sich zur jüdischen Religion bekennt, nach staatlichem Recht freistehen muss, eine andere jüdische Gemeinde als religiösen Mittelpunkt zu wählen; etwa weil er wie die Kläger seine Glaubensrichtung in der Gemeinde des neuen Wohnsitzes nicht hinreichend vertreten sieht.

Diese Bedenken könne das BVerwG aber nicht berücksichtigen, weil es nach § 31 BVerfGG an das Verdikt aus Karlsruhe gebunden sei. Begraben woll’n sie Cäsarn, nicht ihn preisen. Doch Brutus sagt, dass er voll Herrschsucht war. Und Brutus ist ein ehrenwerter Mann.

Im Prinzip würde ich mich hier eher auf Brutus’ Seite schlagen wollen. Religionsgemeinschaften sind mehr als die Summe ihrer Gläubigen bzw. die Differenz zu den Nichtgläubigen, und Religionsfreiheit ist mehr als die libertäre Reduktion auf das individuelle Recht, in Ruhe glauben und nicht glauben zu können, was einem gerade gefällt. Ihre Dimension, gerade als Gemeinschaft autonom existieren zu können und nicht von außen diktiert zu bekommen, wer ein “echter” Katholik, Protestant oder Jude ist, gerät einem man als moderner liberaler Ironikerin leicht aus dem Blick, und ich rechne es dem BVerfG hoch an, dass es diesem Trend bisher mit bemerkenswerter Beharrungskraft widersteht.

In diesem Fall allerdings… Hier, so scheint mir, hätte es auch andere Möglichkeiten gegeben, den Konflikt ohne Schaden für die Selbstbestimmung der Jüdischen Gemeinde aufzulösen, und etwa zu fordern, dass man zumindest nach der Religionsgemeinschaft und nicht nur nach der Religion gefragt worden sein muss, bevor der Antwort eine solche Wirkung zugemessen werden kann.


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Gemeindemitglied wider Willen: Leipzig beugt sich Karlsruhe und zeigt in Richtung Straßburg, VerfBlog, 2016/9/22, https://verfassungsblog.de/gemeindemitglied-wider-willen-leipzig-beugt-sich-karlsruhe-und-zeigt-in-richtung-strassburg/, DOI: 10.17176/20160922-174945.

5 Comments

  1. Hannah Sat 24 Sep 2016 at 12:09 - Reply

    Wieso “Treue zum Bundesverfassungsgericht”? Das ergibt sich aus § 31 BVerfGG.

  2. Gregor Samsa Thu 29 Sep 2016 at 11:50 - Reply

    Erleben wir hier einen zweiten Fall Görgülü, bei dem sich die deutschen Gerichte nun wirklich nicht mit Ruhm bekleckert haben?
    Die Voraussetzungen dazu sind gegeben, man muss wohl die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes als ausdrückliche Aufforderung an die Betroffenen verstehen, hier den Weg nach Straßburg zu beschreiten.

    In der Sache hätte durchaus auch ohne Rückgriff auf Art. 9 EMRK die Möglichkeit bestanden, anders zu entscheiden. Ein wichtiger Aspekt scheint mir bisher gar nicht erörtert woorden zu sein: Die Frage des Einwohnermeldeamtes nach der “Religion” war klar unzulässig (Art. 136 III S. 1 WRV), ja nicht einmal die Frage nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft (Art. 136 III S. 2 WRV) hätte in Ermangelung eines staatlichen Interesses gestellt werden dürfen. Die Betroffenen waren also nicht zur (wahrheitsgemäßen) Beantwortung verpflichtet. Auch ist nicht erkennbar, dass auf die Freiwilligkeit der Angaben hingewiesen wurde. Es liegt auf der Hand, welche Rechtswirkungen man den Angaben unter diesen Umständen beimessen kann: Gar keine. Es handelt sich um ein rechtliches Nullum.

    Das Bundesverfassungsgericht streift diesen Punkt nur am Rande (Rz. 59), wenn es im Widerspruch zu eineigen älteren Stimmen in Literatur und Rechtsprechung ausführt: “Angaben gegenüber Meldebehörden sind als Bekenntnisangabe und damit als voluntative Grundlage zur Begründung eines Mitgliedschaftsverhältnisses in einer Religionsgemeinschaft geeignet.” Diese Sichtweise ist schlichtweg nicht nachvollziehbar und auch der Hinweis auf die einfachgesetzliche Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 11 MRRG hilft nicht weiter, da dieser ja seinerseits verfassungskonform auszulegen ist.

    Es hätte also durchaus Ansatzpunkte gegeben, die Auslegung des deutschen Rechtes im Einklang mit Art. 9 EMRK vorzunehmen.

  3. Dr. Gfeller Thu 29 Sep 2016 at 22:02 - Reply

    Sagt der Fürst zum Bischof: “Halte Du sie dumm, ich halte sie arm …”

    Einen schönen Abend noch

    Murrhart Gfeller

  4. Rene Macon Sun 2 Oct 2016 at 09:15 - Reply

    Die Tendenz zur Kollektivierung individueller Grundrechte in der deutschen Rechtsprechung schreitet voran.

    Für einen Nichtjuristen ist die Idee, dass eine Religionsgemeinschaft aufgrund des individuellen Rechts auf Religionsfreiheit als Kollektiv festlegen kann, dass sich ein Individuum (dem eben dieses Rechts originär zugestanden wird !) dieser Religionsgemeinschaft zugehörig fühlen muss und zwar auch dann, wenn das Individuum dies ausdrücklich nicht will, widersprüchlich.

    Aber im Kampf gegen die “libertäre Reduktion” individueller Grundrechte müssen bisweilen wohl auch die doch recht engen Grenzen der binären Logik überschritten werden.

    Das Verfahren hat natürlich Transfer-Potential. Auch andere Grundrechte müssen durch geeignete Kollektivierung vor “libertärer Reduktion” geschützt werden. Da gibt es noch viel zu tun!

  5. Peter Camenzind Mon 3 Oct 2016 at 09:12 - Reply

    Bei Religionsfreiheit scheint es grds. eines Sachgrundes für daran anknüpfende Rechtsfolgen zu bedürfen. Bei diesbezüglichen melderechtlichen Feststellungen kann dies eher nur bezüglich Kirchensteuer annehmbar sein. Diese scheint weniger kommunal erhoben. Kommunale Zuordnung erfolgt erst sodann nur nach Wohnsitz. Kommunale Religionsausrichtung erhält ihre Rechtfertigung durch Einordnung in Übregeordnete Einrchtungen, wie landesweite Einrichtungen o.ä. Bei melderechtlichen Erhebungen kann insofern ein Einwand, sich von kommunaler Religionsausrichtung distanzieren zu wollen, allein eher weniger durchgreifen. Durchgreifen kann hier evtl. eher nur ein belegter Vortrag, sich von übergeordneter Religiosausrichtung, wie etwa auf Landesebene distanzieren zu wollen o.ä. Das kann im vorliegenden Urteilsfall nicht hinreichend erkennbar scheinen.

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