04 December 2019

Existenzminimum nach Luxemburger Art

Der EuGH zu der Möglichkeit von Sanktionen bei existenzsichernden Leistungen (Rs C-233/18)

Leistungen zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Lebensstandards sind unantastbar. Das hat die große Kammer des EuGH in der Rs Haqbin (C-233/18) am 12. November 2019 für das Flüchtlingssozialrecht entschieden. § 1a des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) wird den Anforderungen des EuGH nicht gerecht, und das BVerfG könnte am Ende den Kürzeren ziehen, wenn es die Rechtsprechung des EuGH nicht berücksichtigt und die Sozialgerichtsbarkeit in Sachen Sanktionssystem stattdessen Rat in Luxemburg sucht.

Die Entscheidung kam nur eine Woche, nachdem das BVerfG mit langen, aber kaum überzeugenden Ausführungen (dazu z.B. hier) versucht hat, zu plausibilisieren, warum ein Entzug existenzsichernder Leistungen (ein Minimum unter Minimum) möglich ist – ja sogar Leistungskürzungen bis zu 100 Prozent nicht auszuschließen sind. Der EuGH hingegen hat deutlich konstatiert, dass Leistungen, die einen menschenwürdigen Lebensstandard (also ein menschenwürdiges Existenzminimum) sicherstellen, nicht verhandelbar sind und unter keinen Umständen sanktioniert und mithin eingeschränkt oder entzogen werden dürfen. Die Mitgliedstaaten müssen dauerhaft und ohne, auch nur zeitweilige, Unterbrechung einen menschenwürdigen Lebensstandard gewährleisten.

Ausgangspunkt des Verfahrens

Der Entscheidung lag ein Rechtsstreit eines unbegleiteten minderjährigen Schutzsuchenden zugrunde, der in einer Aufnahmeeinrichtung in Brüssel an einer Schlägerei beteiligt war. Als Folge hat die Leitung der Einrichtung ihn für die Dauer von 15 Tagen von der Inanspruchnahme materieller Hilfe in der Aufnahmestruktur ausgeschlossen. In dieser Zeit verbrachte der Antragsteller die Nächte in einem Park bzw. bei Freunden oder Bekannten. Gegen die Ausschlussentscheidung der Aufnahmeeinrichtung ging der Antragsteller gerichtlich vor. Das Berufungsgericht wandte sich in einem Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH, um u.a. die Frage zu klären, ob Sanktionen nach Art. 20 IV Aufnahme-RL auch materielle Leistungen (Art. 17 Aufnahme-RL) umfassen können und welche Reichweite solche Einschränkungen bzw. Sanktionen entfalten dürfen.

EU-Flüchtlingssozialrecht kompakt

Soziale Rechte von Menschen, die internationalen Schutz beantragen, d.h. Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz begehren, sind auf Unionsebene in der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie/Aufnahme-RL) geregelt. Ziel der Richtlinie ist es, vor allem die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde zu garantieren. Die festgesetzten Mindestnormen sollen ein menschenwürdiges Leben ermöglichen und vergleichbare Lebensbedingungen in allen Mitgliedstaaten gewährleisten (vgl. Erwägungsgründe 11, 35).

Art. 17 f. Aufnahme-RL regelt Mindestnormen in Bezug auf Sozialleistungen, wobei Art. 17 die zentrale Norm hierzu ist. Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Antragsteller_innen materielle Leistungen zu gewähren, die einem angemessenen Lebensstandard entsprechen müssen, welcher den Lebensunterhalt und Schutz der Gesundheit gewährleistet. Gegenüber sog. schutzbedürftigen Personen – das sind u.a. Minderjährige, behinderte und ältere Menschen und Schwangere – besteht eine erhöhte Gewährleistungspflicht hinsichtlich der materiellen Leistungen (Art. 17 II, 19 II, 21 f.). Art. 20 der Aufnahme-RL enthält mehrere Tatbestände, nach denen Mitgliedstaaten materielle Leistungen einschränken oder entziehen können und ermächtigt sie zur Sanktionierung bestimmten Verhaltens. Zweck dieser Regelungen ist es laut den Erwägungsgründen, einen Missbrauch des Aufnahmesystems der Mitgliedstaaten zu verhindern (vgl. Ziff. 44). Grenze und der Maßstab für Einschränkungen und Sanktionen sind in Art. 20 V Aufnahme-RL festgelegt: u.a. ist eine Einzelfallabwägung vorzunehmen, die Situation schutzbedürftiger Personen zu berücksichtigen, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten und es ist ein „würdiger Lebensstandard“ für alle Antragsteller_innen zu gewährleisten.

Dogmatischer Einstieg: Auslegung des Art. 20 IV Aufnahme-RL

Art. 20 IV sieht Sanktionsmöglichkeiten bei groben Verstößen gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und bei grob gewalttätigem Verhalten vor. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war zweifelhaft, ob auch materielle Leistungen nach Art. 20 IV sanktioniert werden können, da die Ermächtigung für Einschränkung und Entzug materieller Leistungen in Art. 20 I-III abschließend geregelt sein könnte.

Bevor der EuGH sich ausführlich mit dieser Frage auseinandersetzt, legt er unter Verweis auf die Legaldefinition in Art. 2 lit. g) Aufnahme-RL dar, dass materielle Leistungen zum einen Unterkunft, Verpflegung und Kleidung und zum anderen Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs beinhalten. Diese müssen gem. Art. 17 I, II Aufnahme-RL einem angemessenen Lebensstandard entsprechen (Ziff. 33). Allerdings sei die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, materielle Leistungen zu gewährleisten, nicht absolut, wie sich Art. 20 Aufnahme-RL entnehmen lasse (Ziff. 35). Im Ergebnis stellt der EuGH fest, dass diese Leistungen auch aufgrund von groben Verstößen gegen Vorschriften der Aufnahmeeinrichtung und bei grob gewalttätigem Verhalten eingeschränkt werden können (Ziff. 40 f.).

Grenze der Sanktionen: Wahrung der Menschenwürde und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Bis hierhin sind die Ausführungen des EuGH zwar wichtig aber wenig spektakulär. Ab Ziff 45 ff. setzt sich der EuGH mit dem Maßstab für die Zulässigkeit der Sanktionen und deren Grenzen auseinander – und hier wird es spannend. Ohne abzuschweifen, akzentuiert er unter Verweis auf die Zielvorgabe der RL –  namentlich „uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde zu gewährleisten“ –  dass die Achtung der Menschenwürde verlangt, dass die Betroffenen nicht in eine Situation geraten, in der sie ihre elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigen können oder in einen Zustand der Verelendung versetzt werden (Ziff. 46). An diese grundlegenden Erwägungen anschließend konstatiert der Gerichtshof kurz aber wirkmächtig: Sanktionen, die sämtliche materielle Leistungen oder Leistungen in Bezug auf Unterkunft, Verpflegung und Kleidung entziehen – sei es auch nur für eine kurze Zeit – sind unzulässig. Dies sei mit der Verpflichtung, einen „würdigen Lebensstandard“ zu gewährleisten, nicht vereinbar, weil den Antragsteller_innen dadurch die Möglichkeit genommen werde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen (Ziff. 47). Entsprechend würde eine solche Sanktion zudem auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen (Ziff. 48).

Eine Sanktion ist nach Maßgabe dieser Grundsätze nur zulässig, wenn die zuständigen Behörden „unter allen Umständen dafür sorgen“, dass diese „im Hinblick auf die besondere Situation des Antragstellers und auf sämtliche Umstände des Einzelfalles mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht und die Würde des Antragstellers nicht verletzt.“ (Ziff. 51). Dies gelte auch für Entzug oder Einschränkung von Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs. Das heißt: Sanktionen, die materielle Leistungen tangieren und dazu führen, dass ein menschenwürdiger Lebensstandard nicht mehr gewährleistet werden kann, sind auf keinen Fall zulässig.

Indem er die Wahrung der Menschenwürde und Gewährleistung eines menschenwürdigen Lebensstandards betont, knüpft der EuGH an seine bisherige Rechtsprechung an (EuGH C-79/13, Rs Saciri). Er wiederholt, dass materielle Leistungen so bemessen und bestimmt sein müssen, dass dadurch stets und in jedem Fall ein menschenwürdiger Lebensstandard gewährleistet wird.

Leistungen in Bezug auf Unterkunft, Verpflegung und Kleidung vs Geldleistungen?

Auf den ersten Blick erwecken die Ausführungen des EuGH den Eindruck, dass er zwischen Leistungen in Bezug auf Unterkunft, Verpflegung und Kleidung sowie Geldleistungen differenziert. Dieser Eindruck täuscht aber. Bei der genauen Lektüre wird klar, dass die äußerste Grenze der Sanktionen bzw. der Maßstab für die Zulässigkeit von Einschränkungen oder Entzug im Hinblick auf beide Leistungsarten gleich ist: Vor allem die Wahrung der Menschenwürde und Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. In den Worten der Aufnahme-RL also, Gewährleistung eines menschenwürdigen Lebensstandards – in jedem Fall, für alle Berechtigten und zu jeder Zeit.

Weitergehende Anforderungen für schutzbedürftige Personen und Minderjährige

Erst nachdem der Gerichtshof mit den dargestellten allgemeinen Erwägungen die grundlegende Entscheidung ausgesprochen hat, geht er auf die besondere Situation des Antragstellers ein (Ziff. 53). Aufgrund seiner Minderjährigkeit gehörte dieser einer schutzbedürftigen Personengruppe iSv Art. 21 Aufnahme-RL an, die nach der Aufnahme-RL spezifische Bedürfnisse haben können und weitergehenden Schutz benötigen. Dementsprechend stellt der EuGH klar, dass bei Sanktionen verstärkt die besondere Situation der Minderjährigen und das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu berücksichtigen sind. In diesen Fällen muss also von einer strengeren Verhältnismäßigkeitsprüfung ausgegangen werden. In Bezug auf Minderjährige wird das Schutzniveau gesteigert und die Anforderungen an Zulässigkeit von Sanktionen durch Art. 24 EU-GRC weiter erhöht. Ebenso muss das Wohl des Kindes bei der Entscheidung berücksichtigt werden (Ziff. 54).

Folgen für das nationale Flüchtlingssozialrecht

Welche Schlussfolgerungen lassen sich für das nationale Flüchtlingssozialrecht (im weiteren Sinne) aus der Entscheidung des EuGH ziehen bzw. welche Auswirkungen können sich daraus ergeben? Soweit es um die Sanktionen nach § 1a AsylbLG geht, muss differenziert werden zwischen Asylsuchenden und geduldeten sowie ausreisepflichtigen Personen. Für die größte Gruppe – Geduldete – wird die Entscheidung keine unmittelbare Relevanz haben, denn diese werden von der Aufnahme-RL nicht erfasst. Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 1a AsylbLG oder unmittelbare Anwendung der Richtliniennormen kommt nicht in Betracht.

Für Asylsuchende bestehen ebenfalls zahlreiche Sanktionierungsmöglichkeiten (vgl. § 1a IV, V AsylbLG). Unabhängig von ihrer grundsätzlichen Zulässigkeit, sind sie am Maßstab des Art. 20 V Aufnahme-RL zu messen, wie ihn der EuGH nun konkretisiert hat. Soweit auf Grund von Kürzungen ein menschenwürdiger Lebensstandard nicht mehr gewährleistet ist – dies dürfte nach der Entscheidung des BVerfG zu den SGB II-Sanktionen insbesondere bei der vollständigen Streichung des soziokulturellen Existenzminimums nunmehr unstreitig sein (einheitlicher Schutz des Existenzminimums) – kann man also von der Unionsrechtswidrigkeit der Sanktionstatbestände in § 1a IV, V AsylbLG ausgehen.

Mittelbar könnte die Entscheidung für die Leistungshöhe nach dem AsylbLG bedeutsam sein, soweit die gegenwärtigen Leistungssätze einen menschenwürdigen Lebensstandard nicht gewährleisten (Art. 17 Aufnahme-RL iVm Art. 1 EU-GRC). Und auch im Falle von Geduldeten könnten die mittelbaren Auswirkungen der Entscheidung erheblich sein. Denn wenn über die Rückkehrrichtlinie (RL 2008/115/EG) ein Nexus zur Grundrechtecharta hergestellt und ihr Anwendungsbereich als eröffnet erachtet wird (vgl. EuGH C-562/13, Rs Abdida), muss bei der Auslegung der Rückkehrrichtlinie, die sich auf das AsylbLG auswirkt, ebenso Art. 1 EU-GRC beachtet werden. Folglich wären auch die Sanktionen nach § 1a I-III AsylbLG am Maßstab der Entscheidung des EuGH zu beurteilen.

Folgen oder Lehren für das BVerfG?

Anders als das BVerfG geht der EuGH von einer uneingeschränkten (Unter-)Grenze bei den Sozialleistungen aus, die einen menschenwürdigen Lebensstandard gewährleisten sollen. Materielle Leistungen, die der Wahrung der Menschenwürde dienen sind daher weder verhandelbar noch relativierbar und sind folglich – entgegen der Auffassung des BVerfG – auch keiner Abwägung zugänglich.

Der EuGH differenziert zwischen dem angemessenen und menschenwürdigen Lebensstandard. Der erstere ist als Normalfall in der Aufnahme-RL (Art. 17) vorgesehen. Folglich ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nur vorzunehmen, wenn es ausschließlich um die (dem Grunde nach zulässige) Einschränkung des angemessenen Lebensstandards geht. Dadurch gerät der EuGH – anders als das BVerfG – nicht in Verdacht, Relativierungen der oder Eingriffe in die Menschenwürde zu ermöglichen. In dieser Hinsicht überzeugen die Ausführungen des EuGH. Sie sind dogmatisch nachvollziehbar, was man in Bezug auf die jüngste Entscheidung des BVerfG kaum behaupten kann.

Die Entscheidung des BVerfG zu Sanktionen im SGB II kann ihm noch Probleme bereiten, wenn auch nicht in absehbarer Zeit. Zwar läuft derzeit ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, in dem es um die Sanktionen nach § 1a AsylbLG geht, aber es betrifft eine geduldete Person, für die die Entscheidung des EuGH nicht unmittelbar relevant ist. Wenn jedoch ein Sozial- oder Landessozialgericht die Sanktionstatbestände des AsylbLG, die Asylsuchende betreffen, dem BVerfG vorlegt und das BVerfG vorher in einem Grundsatzurteil die Sanktionen im AsylbLG nicht für verfassungswidrig erklärt hat, ist ein Konflikt zwischen Luxemburg und Karlsruhe zwar nicht vorprogrammiert. Er ist aber auch nicht ausgeschlossen.


SUGGESTED CITATION  Kanalan, Ibrahim: Existenzminimum nach Luxemburger Art: Der EuGH zu der Möglichkeit von Sanktionen bei existenzsichernden Leistungen (Rs C-233/18), VerfBlog, 2019/12/04, https://verfassungsblog.de/existenzminimum-nach-luxemburger-art/, DOI: 10.17176/20191204-180820-0.

10 Comments

  1. Daniel Thym Thu 5 Dec 2019 at 17:39 - Reply

    Lieber Herr Kanalan,

    vielen Dank für den lesenswerten Beitrag zur jüngsten EuGH-Entscheidung in Sachen Aufnahmebedingungen. Nur zwei kurze Gedanken:

    – Der EuGH verlangt: “Insoweit verlangt die Achtung der Menschenwürde im Sinne dieses Artikels [also nicht generell, etwa für Geduldete, ebenso wie der EGMR auf den Schutzbedarf von Asylantragstellenden abstellt??], dass der Betroffene nicht in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie etwa eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren, zu kleiden und zu waschen, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt … wäre” (Rn. 46 im Einklang mit dem Jawo-Urteil). Vom soziokulturellen Existenzminimum finde ich hier nichts.

    – § 1a Abs. 1 AsylbLG garantiert, auch in Fällen der Abs. 4 f.: “Ihnen werden … nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschl. Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt.” Das klingt zuerst einmal sehr, sehr ähnlich… – und die medizinische (Notfall-)Versorgung kommt noch hinzu, ebenso wie sonstige Leistungen auf Antrag.

    Viele Grüße von Daniel Thym

    • Ibrahim Kanalan Fri 6 Dec 2019 at 18:47 - Reply

      Lieber Herr Thym,

      danke für Ihre Anmerkungen.

      Der Verweis auf Jawo-Urteil ist in der Tat wohl die Schwachstelle des diskutierten Urteils; er ist etwas unglücklich, irritiert und dürfte dogmatisch problematisch sein. Aber am Ergebnis ändert dies nichts.

      Im Jawo-Urteil (Ziff. 91) setzt sich der EuGH mit der Verletzung des Art. 4 EU-GRC auseinander und stellt in Ziff. 92 das Ergebnis fest. Hierauf verweist der EuGH im vorliegenden Fall und überträgt das Ergebnis auf Art. 1 EU-GRC: “Insoweit verlangt die Achtung der Menschenwürde im Sinne dieses Artikels [=Art. 1] …”. Damit wollte der EuGH jedoch nicht eine bestimmte Gruppe ausschließen, so wie Sie dies meinen – wenn ich Ihre Ausführung richtig verstehe.

      In Bezug auf den Inhalt des Schutzes ist zu beachten, dass die Aufzählung, wann die elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigt werden können, nicht abschließend sind. Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs (soziokulturelles Existenzminimum) werden also nicht ausgeschlossen. Vielmehr betont der EuGH in Ziff. 51 (bzw. stellt klar) – wie ich in dem Beitrag ausgeführt habe, dass der gleiche Maßstab bei Sanktionen auch in Bezug auf Geldleistungen gilt. Der EuGH geht davon aus, dass ebenfalls der Entzug oder Einschränkung des “soziokulturellen Existenzminimum” zu einer Verletzung des Art. 1 EU-GRC führen kann.
      Und in der Tat schreibt die Aufnahme-RL vor, dass Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs zwingend zu leisten sind. Werden diese entzogen oder eingeschränkt, kann ebenso eine Situation eintreten, in der die Betroffenen ihre elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigen können (=Verstoß gegen Menschenwürde).
      Bereits in der erwähnten Rs Saciri hat der EuGH festgestellt, “dass der Gesamtbetrag der Geldleistungen, durch die die materiellen Aufnahmebedingungen gewährt werden, für ein menschenwürdiges Leben” ausreichen muss. Materielle Aufnahmebedingungen (=Materielle Leistungen) umfassen auch Geldleistungen zur Deckung des täglichen Lebens. Ohne diese ist ein menschenwürdiges Leben nicht vorstellbar.

      Unionsrechtlich gehört das soziokulturelle Existenzminimum zum menschenwürdigen Lebensstandards.

      Ferner ergibt sich dies aus der Kombination des Unionsrechts mit dem nationalen Recht. Nach Art. 17 V Aufnahme-RL legen die MS Umfang, Höhe usw. der materiellen Leistungen fest (vgl. auch RS Saciri). Wird bspw. in Deutschland bestimmt, was zwingend zum menschenwürdigen Existenzminimum gehört (Stichpunkt: soziokulturelles Existenzminimum), kann auf der Unionsebene nicht vorgetragen werden, dass das soziokulturelle Existenzminimum nicht ein unerlässlicher Teil der materiellen Leistungen ist. Deswegen mein Verweis auf die jüngste Entscheidung des BVerfG, wonach von einer Untrennbarkeit des Existenzminimums auszugehen ist. Dies wirkt sich unmittelbar auch auf der Unionsebene aus.

      Insgesamt, trotz des problematischen Verweises auf Jawo-Urteil und Übernahme des von Ihnen zitierten Satzes, ist das soziokulturelle Existenzminimum unionsrechtlich zwingend vorgesehen. Ob mensch dies über Aufnahme-RL begründet oder über Art. 1 EU-GRC – das erstere dürfte dogmatisch richtiger sein – mag disputabel sein. Das Ergebnis aber nicht.

      Aus diesen Gründen kann der zitierte § 1a IV iVm I AsylbLG den Anforderungen nicht gerecht werden. Abgesehen davon, dass diese Regelung verfassungsrechtlich nicht (mehr) haltbar ist, kann sie auch nicht dem Unionsrecht gerecht werden. Art. 17 I, II (iVm Art. 2 g), Art. 17 V ausgelegt im Lichte des Art. 1 EU-GRC ist aus meiner Sicht insoweit eindeutig.

      Freundliche Grüße
      Ibrahim Kanalan

  2. Thorsten Thu 5 Dec 2019 at 23:31 - Reply

    Hallo Herr Kanalan,
    ich bin mit Ralph B. in Kontakt, der maßgeblich am Zustandekommen des Urteils durch das BVerfG am 5. November 19 beteiligt war.
    Folgender Satz von Ihnen beeindruckt mich: “Das BVerfG könnte am Ende den Kürzeren ziehen, wenn es die Rechtsprechung des EuGH nicht berücksichtigt und die Sozialgerichtsbarkeit in Sachen Sanktionssystem stattdessen Rat in Luxemburg sucht.”
    Vielleicht könnten Sie oder wir mal miteinander sprechen.
    VG von Thorsten

    • Thorsten Thu 5 Dec 2019 at 23:32 - Reply

      unsere-verfassung.de

  3. Kulturfeuilleton Fri 6 Dec 2019 at 12:37 - Reply

    Hartz4Gesetze setzten Soziale Marktwirtschaft und freiheitlich-demokratische Grundorientierung der Gesellschaft außer Kraft, sie verletzen Grundgesetz, Menschenwürde. Wer Mitspracherechte über Arbeitsziele und Arbeitsbedingungen einzufordern versuchte, wurde mit Sanktionen (Verweigerung des Existenzminimums) bedroht!Verfassungsgericht versagte als Schutzmechanismus. Hitler war 12 Jahre an der Macht. Hartz4Gesetze sind de facto Folgen eines Putsches: CDU- und- SPD-Bundestagspolitiker erzählten, sie wären vor Zustimmung über Zielsetzungen belogen, Grüne, sie wären mit “Atomausstieg” bestochen worden. Folgen: Verarmte, Obdachlose, Verletzte, Tote. Aber kein Rechtsanwalt reagierte mit Strafanzeigen und bringt Verantwortliche vor Gericht – ?!

  4. Ulrich Reinhardt Sat 7 Dec 2019 at 22:50 - Reply

    Die Sicherung eines menschenwürdigen Lebensstandard wäre auch durch eine Inhaftierung gewährleistet, welche in Fällen wie dem vorliegenden an die Stelle eines Entzugs der genannten Leistungen tritt, da in Haft ja Unterkunft, Essen, menschenwürdige Behandlung usw. weiterhin gewährleistet sind.

    Eine Unterbringung in einer Asylbewerberunterkunft begründet ja beispielsweise nicht in allen Fällen einen festen Wohnsitz und liegen entsprechende Straftaten vor – sind hier auch eventuell Haftgründe vorhanden.

    Das Urteil steht einer solchen Lösung der Sicherung eines menschenwürdigen Lebensstandard hier keineswegs entgegen. Wenn also bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, wäre eine Inhaftierung anstelle einer Streichung der Leistungen eine praktisch mögliche und praktisch sinnvolle Maßnahme, um die Menschenwürde der Betroffenen ebenso zu sichern wie die Menschenrechte derjenigen welche durch die Taten derselben Betroffenen eingeschränkt werden.

  5. Armin Leitner Sun 8 Dec 2019 at 13:03 - Reply

    Scherbenhaufen flicken

    Frau Nahles hat mal viele Punkte aus meinen Motzereien zur asozialen AGENDA 2010 öffentlich verwendet. Nach Einsicht, dass die AGENDA 2010 der Schröder Ära nicht nur die sPD ruiniert hat sondern auch 1/3 aller Rentner in die Armut verbannte, hat sie das Handtuch geworfen.
    Das Nichtreagieren Merkels auf diese asoziale AGENDA 2010 hat meinen Glauben an die CDU restlos zerstört.
    Mein Glauben an soziale Gerechtigkeit hingegen hat sich nicht einschüchtern lassen, deshalb mein dringender Vorschlag an Berlin:

    Lieber Koalitionsausschuss,
    liebe hochverachtete Grundrentenregler,
    liebe BRD Vernichter !

    …zu Ihrer Pleiteerklärung zur Grundrente für Einige, die 35 Beitragsjahre erfüllen konnten::

    Es kann nur ein 3-Phasen-Rentensystem geben:

    Stufe 1: Grundsicherung = Rente für alle – monatl. an die Kaufkraft des Euro angepasst !!!

    Stufe 2: Grundsicherung + Rente aus Beiträgen, Aufbesserung pro eingezahltem Monat – ohne Rentenformel und Sozialbetrug.

    Stufe 3: Grundsicherung + Rente aus Beiträgen der Rentenversicherung + Rente aus Beamtenverhältnis oder Betriebsrente oder private Rente

    Bedingungen:
    Alle Menschen mit Wohnsitz/Einkommen auf deutschem Boden, auch Beamte, Politiker, Freiberufler etc. müssen in die Rentenkassen, solidarisch einzahlen, prozentuell zum Einkommen ! Vom Studiosus bis zum Immobilienmogul. Alle !
    Der ultra-asoziale Generationenvertrag ist somit obsolet.

    Die verantwortungslose Rentenkassenplünderung ( 800 Milliarden seit Adenauer ! ) ist Hochverrat / Diebstahl am Versicherten, also sind Entscheidungsträger strafrechtlich, persönlich zu verfolgen. Rentenanstalten sind verpflichtet, sozialen Wohnbau als Wertanlage der Renteneinzahlungen zu betreiben.
    Die pro Wohnung geforderte einheitliche Rundfunkgebühren-Zwangsabgabe ist, kraft der sinnfreien Produktionen, den sehr hohen Gehältern und somit des lächerlichen Preis-Leistungsverhältnisses sozial-rechtlich nicht haltbar – es hat den faden Beigeschmack, dass ARD etc. kraft der Zwangsgebühren, zum Staatsfernsehen wird.
    Post und Bahn wurden ja auch pseudo-privatisiert.

    Renten der Stufe 1 sind steuerfrei, KK-beitragsbefreit, zuzahlungsbefreit inkl. Zahnvollversorgung inkl. sinnvoll eingesetzter Implantate. Rundfunkgebührenbefreit, befreit von Eintrittsgebühren für Museen/Zoo/Parks und haben Anspruch auf super günstige Bahntarife. Behinderte haben freie Fahrt auf allen öffentl. Verkehrsmittel, inkl. IC/ICE. Fahren Sie mal mit dem Regio von München nach Flensburg – dann verstehen Sie mein Anliegen.

    Renten der Stufe 2 sind steuerfrei, KK-pflichtig, aber ZZ-frei, inkl. Zahn-Vollversorgung . Rundfunkgebühren befreit.

    Renten der Stufe 3 sind steuerfrei für private Absicherung,
    aber KK-beitragspflichtig, KK-Zusatzzahlung pflichtig.

    Oh, Land der Dichter und Ausreden – Erfinder, der Flaschensammler und der Bettlermafia Europa-Ost, quo vadis.

    Gedankengut zur Vorlage:

    Wer sinnlos zig-Milliarden als one-way Geschenke an marode Banken verschenkt , der schafft auch ein sozial verträgliches und zukunftsweisendes Rentensystem / Grundversorgung im Alter.
    Man denke auch an die exorbitanten Einnahmequellen über die Endverbrauchssteuer. Jeder Einkauf ist mit 19 % belastet. Die BRD schwimmt in Geld !
    Börsenzocker, dubiose Geld-Vermehrer, die nicht höchstpersönliche Arbeit/Fachkenntnisse etc. durch regelmäßige Mitarbeit nachweislich einbringen, sind erhöht steuer- und sozialversicherungspflichtig zu behandeln.
    Zocken alleine muss teurer werden.

    Verkehrsstrafen, Parkverstöße sind nach Einkommen / Hubraum / PS-KW zu berechnen um Vergehen sozial gerechter zu ahnden.
    Multi-Millionen Lottogewinne sind aufzuteilen auf je 1 Million maximal.
    Jegliche andere Form ist sinnlos bzw. asozial überfordernd.

    Kommunen sind von Soziallasten zu befreien, die vom Bund oder der Rentenanstalt an diese abgetreten wurden. Nicht reell – sozial tätige Verwaltungs-Mitarbeiter der „Sozialbehörden“ sind, kraft einer sozial verträglichen Grundsicherung- / Rentengesetz, zukünftig obsolet. Sie könnten zur Überwachung aller verpflichteten Beitragszahler oder als Altenpfleger eingesetzt werden. Denn, sozial haben sie noch nichts geleistet ! Eine Rentenbesteuerung der Stufe 1+2 ist eine asoziale Doppelbesteuerung.

    Die Rentenberechnung wird durch die Schaffung einer Grundrente / Grundsicherung völlig überholt, oder vereinfacht.
    Beitragszahlung + Rentenausfallsversicherung erübrigt jegliche undurchsichtige Rentenberechnungsformel.
    Die Bettlermafia aus Osteuropa hat garantiert kein Anrecht, in Deutschland zu betteln, so lange Deutschland enorme Summen an diese Herkunftsländer leistet. Schadet nur dem Tourismus. Ab in die Heimat.
    Asyltouristen haben keinen Anspruch auf soziale Unterstützung.
    Sie dürfen im Nachbarland um Asyl bitten, aber sie dürfen sich nicht ein Land ihrer Wahl aussuchen.

    Eine Regierung, die o.a. Maßnahmen oder sozial verträgliche Richtlinien und Gesetze nicht will oder durchsetzt, riskiert bzw. fördert einen neuen Politiker-Ersatz wie einst aus Braunau, oder von der AfD .
    Nein, danke.

    Fazit zur Rettung des asozialen Saustalles:

    Die Finanzierung der – an die heutige Preisentwicklung anzupassenden Grundsicherung / Grundrente Stufe 1 wird mit 19 % Endverbrauchsteuer ( ! )
    vom profitierenden Rentner belohnt und de facto rückgeführt, Gelder die bisher nicht geflossen sind. Was für ein lukratives Investment ! Der Rentner wird seine Rentenerhöhung erfahrungsgemäß voll für den notwendigen Konsum von Gütern verwenden – auch nicht aufessen oder nach Panama verschleppen.
    Die kriminellen Milliarden-Schenkungen Schröders an die maroden Banken sind ( mit Zinsen ! ) zurückzuholen. Der Soli sollte für die Rückführung der zweckentfremdeten Rentenkassen-Plünderungen erhalten bleiben, der Osten ist auch daran zu beteiligen, als quasi Gutmachung für die großzügig gewährten Ostrenten -ohne Beitragsleistung aus DDR-Zeiten .
    Abfindungen / Boni sind streng auf den wahren Verdienst anzupassen und v o r Rettung ins Steuerparadies einheimisch zu versteuern.
    Geld ist genug vorhanden, siehe BER und Stuttgart 21 etc.
    Die einseitige Rentenentscheidung des Koalitions-Ausschusses ist
    massiv asozial und hilft keinem Kleinrentner ( das sind 1/3 aller Rentner !!! )
    aus der Misere. Grundsicherung = Grundrente ist dem Wertverlust des Euro
    1 : 1 anzupassen, bevor die Massen auf die Straße gehen.

    Altersarmut geht gar nicht. Wie das solide funktioniert zeigen Holland und Österreich. Sozial ist Deutschland am Ende aller europäischen Länder angelangt.
    Ein Hohn für alle Wähler, ein Hohn für Kleinrentner. Eine Pleiteerklärung der Politiker.
    Aktuell, ab November 2019, ist die Grundrente/Grundsicherung auf 1.600 € festzusetzen. Der Wert der Kaufkraft des € liegt bei m i n u s 400 %.
    Dumme Ausreden von hochbezahlten Politikern zur Finanzierungsfrage meiner Rentenforderungen sind ein Mix aus Volksverdummung, politischer Pleiteerklärung, asozialem Verhalten und Ablenkung vom Rentendiebstahl.

    Herr Arbeitsminister Norbert Blüm hat mal in einer politischen Ansprache ein Wort verwechselt: „die Renten sind sicher“ – bestimmt meinte er die Pensionen.

  6. H.Ewerth Tue 10 Dec 2019 at 17:42 - Reply

    @Armin Leitner
    In einigen Punkten muss ich Ihnen fundamental widersprechen. Unter Blüm, gab es noch keine private Riester und Co. Also wäre stattdessen die GRV gestärkt worden, und nicht geplündert, dann wäre auch in Zukunft die GRV Umlageverfahren sicherer, als jede private Altersvorsoge.

    Siehe USA hunderttausende haben ihre kompletten private Altersvorsorge verloren.
    Was die DDR betrifft, muss ich Ihnen auch widersprechen, die DDR war von vielen aus der ehemaligen BRD unterwandert, und nur deshalb kam es zu Protesten. Die Proteste wurden dann auch massiv von den West Parteien gekapert, und für ihre eigenen Wahlen missbraucht. Der Wahlkampf der West CDU in der DDR war völkerrechtswidrig. Denn als die Horden von West mit hunderttausenden Wahlplakaten und Kassetten in die DDR einfielen war die DDR noch ein souveräner Staat.
    Zum anderen es war auch keine Wiedervereinigung, sondern ein Zusammenschluss die ehemalige BRD beherrscht und verwaltet die DDR bis heute.

    Wenn Sie schon Zahlen nennen, wo ist denn das komplette Staatsvermögen, dass damals auf ca. 600 Billionen DM geschätzt wurde geblieben? In die Taschen von westlichen Taschen, am Ende hieß es die DDR sei „Pleite“ gewesen, man hat 90% der Industrie platt gemacht, davon waren durchaus Betriebe, die hätten überleben können. Aber was wurde gemacht, die DDR Mark wurde über Nacht 400% aufgewertet, dass hätte mal sich vorstellen sollen, als die ehemalige BRD, bei Gründung DM Aufwertungen in Bezug auf den Dollar. Die ehemalige BRD wäre schneller bankrott gewesen. Dass wussten die Verantwortlich auch.

    Würde der Westen keine illegalen Rohstoff Kriege im Rest der Welt führen, die Ärmsten Länder der Armen nicht erpressen, könnte ich Ihnen ja noch was Flüchtlinge betrifft in Teilen zustimmen, aber was der sog. Westen mit seinen gerade einmal 12% der Weltbevölkerung täglich macht, kommt eher Barberei gleich, den Rest der Welt mit Nato und Wirtschaftssanktionen erpresst, wer täglich die Heimat von Tausenden Familien zerstört, haben die Betroffenen sehr wohl das Recht zu flüchten. Andernfalls, müsste jeder, der in den Regionen von Zerstörungen betroffen vom Westen entschädigt werden. Ansonsten finde ich Ihre Aussage nur zynisch. Wir sollten aufhören wir unsere Großväter und Väter wie Barbaren im Rest der Welt alles platt zu machen, dann kommen auch weniger Menschen nach Europa. Ein Land aufbauen, dass der Westen täglich bombardiert?

  7. H.Ewerth Tue 10 Dec 2019 at 17:50 - Reply

    Waren Sie schon einmal Insasse in einem Gefängnis? Erst bombardiert der Westen die Heimat derer die fliehen, tötet unschuldige auf Grund von Rohstoff Kriegen, unter dem Vorwand von angeblichen “Terrorismus” bekämpfen, Oder erpresst die ärmsten Länder der Welt, Zugang zu den Märkten zu bekommen, um billige Waren aus der Überproduktion der EU einzuführen, deren Folge die Bauern vor Ort, können nicht so billig produzieren, wie die hoch subventionierten Waren aus der EU usw.

    Flüchtinge fliehen, weil wir denen die Existenzen täglich zerstören, Infrastrukturen, Töten, usw. also wenn jemand ins Gefängnis muss, dann wohl alle Verantwortlichen aus dem Westen, müssen verhaftet und in Den Haag als Kriegsverbrecher angeklagt werden.

    Denn jeder dieser Überfälle, war und ist Völkerrechtswidrig, weil ohne UN Mandat mit Millionen Getöteten auf Grund von Lügen. Dem Westen interessieren doch weder die Menschenrechte, oder Rechtsstaatlichkeit, ganz zu schweigen Demokratie und Freiheit. Das einzige woran der Westen interessiert ist, sind die Rohstoffe in diesen Ländern, und entweder gebt ihr die freiwillig her, oder wir zerstören eure Heimat, und schaffen Chaos und töten und morden und sanktieren alles?

  8. H.Ewerth Tue 10 Dec 2019 at 17:52 - Reply

    Diese Entscheidung sollte die SPD-Spitze für die Umsetzung ihres Sozialstaatskonzeptes berücksichtigen. Auch die kürzlich getroffene Entscheidung aus Karlsruhe bezüglich Sanktionen von bis zu 30 Prozent im SGB II könnte nun als gänzlich irrelevant interpretiert werden, denn nationales Recht muss europäische Rechtsprechung berücksichtigen. Quelle Nachdenkseiten

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