Zurück zur Sache?
Einige Richtigstellungen in der Diskussion um das AfD-Verbot
Wer in der Debatte um ein mögliches AfD-Verbot eine Rückkehr zur Sache anmahnt, muss sich selbst an einem besonders hohen Maß an Genauigkeit und Fairness messen lassen – einem Maßstab, dem der so betitelte Beitrag des Doktoranden Bernhard Stüer nicht durchweg gerecht wird. Mit seinem Plädoyer für eine sorgfältige und kontroverse Auseinandersetzung mit einem möglichen AfD-Parteiverbot können wir uns ohne Weiteres identifizieren. Kritik muss sich dabei sowohl gegen das Gutachten der GFF als auch gegen skeptische Stellungnahmen zu einem Parteiverbot richten dürfen und sollte stets den Spielraum vertretbarer juristischer Auffassungen anerkennen. Mehrere Punkte seiner Kritik beruhen jedoch auf einer unrichtigen Wiedergabe unserer Beiträge, die wir hier nun korrigieren wollen.
Offener und ehrlicher Diskurs
Soweit Stüer sich gegen den ursprünglichen Beitrag von Hoven/Vöhringer in der F.A.Z. wendet, moniert er, dass dort nicht auf die verschiedenen „Bemühungen um Unvoreingenommenheit“ des GFF-Gutachtens, darunter die „ausdrückliche Erwähnung von Negativbefunden“, eingegangen worden sei. Das ist schlicht falsch. In besagtem Beitrag heißt es: „Positiv zu bewerten ist auch, dass es [das Gutachten] einige zuvor vom Verfassungsschutz getroffene Feststellungen kritisch überprüft und davon abweichende Ergebnisse offen kommuniziert – etwa dort, wo die Gutachter zu dem Schluss kommen, dass der AfD keine Bestrebung nachgewiesen werden könne, die parlamentarische Demokratie abzuschaffen“. Wie Stüer angesichts dieser ausdrücklichen Würdigung zu der Einschätzung gelangt, wir hätten die im Gutachten enthaltenen Negativbefunde „kommentarlos übergangen“, übersteigt unser Verständnis – und widerspricht zugleich seinem Ansinnen, „zurück zur Sache“ zu gelangen.
Gegenkritik fordert auch Stüers Auseinandersetzung mit Rostalskis Beitrag in der F.A.Z. heraus. Er beanstandet insoweit den Hinweis der Autorin auf eine verbreitete Haltung gegenüber der AfD-Wählerschaft als „unbelegte Pauschalunterstellung“ und meint, sie selbst greife diese Haltung auf und befördere dadurch gesellschaftliche Spaltung. Die Kritik an einer allgemeinen diskursiven Stimmung ist jedoch weder von vornherein unzulässig noch notwendigerweise eine irreführende „Pauschalunterstellung“. Vor allem aber bedarf es doch beachtlicher interpretativer Akrobatik, um diese Ausführungen dahin zu verstehen, dass die Autorin selbst Ostdeutsche und die AfD-Wählerschaft als „ulkig oder verdammungswürdig“ bezeichnet habe. Sie greift diese Anwürfe (offensichtlich!) gerade auf, um eine solche Haltung zu kritisieren – und nicht, um sie sich zu eigen zu machen. Dass sich die breite mediale Öffentlichkeit und die wissenschaftliche Forschung seit Längerem mit der Frage befasst, weshalb die AfD im Osten so erfolgreich ist, ist nichts, was sich Rostalski ausgedacht hat. Eine sorgfältigere Befassung mit der Thematik hätte Stüer auf die entsprechende Fährte geführt. Dabei wäre ihm möglicherweise auch aufgefallen, dass der Umgang mit der – insbesondere ostdeutschen – Wählerschaft der AfD mal seriös und respektvoll (vgl. nur Steffen Mau, Ungleich vereint. Warum der Osten anders bleibt), mal in dieser Hinsicht eher fragwürdig (vgl. nur die Werke von Amlinger/Nachtwey oder die Aussagen von Marco Wanderwitz; oder zuletzt Ilko-Sascha Kowalczuk, Faschismus ist keine Meinung) ausfällt. Kein Streit kann im Übrigen darüber bestehen, dass das Verbot des politischen Gegners gerade keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen darstellt, weshalb Menschen sich dafür entscheiden, ihn zu wählen. In einer Demokratie erweist sich ein solches Vorgehen als problematisch, setzt diese Staatsform schließlich im Kern auf den offenen Diskurs als zentrales Instrument zur Aushandlung eines konsensualen Miteinanders. Das Rechtsinstitut des Parteiverbotsverfahrens weicht hiervon ab. Es stellt deshalb eine demokratietheoretische Friktion dar. Sie ist vor dem Hintergrund der deutschen Vergangenheit nachvollziehbar und richtig. Sie bleibt aber – daran hat auch das Bundesverfassungsgericht keine Zweifel aufkommen lassen – ultima ratio: Instrumente wie das Parteiverbotsverfahren sollten mit größter Zurückhaltung gehandhabt werden, da der freie, offene Diskurs und damit die Befassung mit Sachgründen, die für eine bestimmte Wahlentscheidung ausschlaggebend sind, oberstes demokratisches Prinzip bleibt.
Wird der Rechtsstaat angegriffen?
Als zirkulär erweist sich Stüers Argumentation im Zusammenhang mit der Annahme der GFF, Forderungen nach Strafverfolgung, die auch von AfD-Vertretern erhoben werden, stellten Verstöße gegen das Demokratieprinzip dar. So zitiert Stüer die GFF mit dem Satz: „Wer aber die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt, kann sich nicht zugleich darauf berufen, sich durch deren Institutionen bändigen zu lassen.“ und verlangt eine Auseinandersetzung mit dem Argument. Eine solche Auseinandersetzung muss jedoch alsbald im Vorwurf der Zirkularität münden. Schließlich ist es ja gerade das Ansinnen der GFF, zu belegen, dass die AfD tatsächlich danach strebt, die freiheitlich demokratisch Grundordnung zu beseitigen. Der Satz setzt diesen Beleg zwar voraus, begründet ihn aber nicht. Stattdessen nimmt das Gutachten darauf aufbauend an, dass eine Bändigung der eigenen Ansinnen durch rechtsstaatliche Schutzmechanismen keine Berücksichtigung finden darf. Wenn aber die Begründung für das verfassungsfeindliche Bestreben gerade darin gesehen wird, dass ein rechtsstaatliches Verfahren (wie das der Strafverfolgung) genutzt werden soll, muss zunächst nachgewiesen werden, dass die AfD auch jene rechtsstaatlichen Verfahren angreifen will – andernfalls würden die Forderungen nach Strafverfolgung eben nicht ausreichen. Stüers Einwand, nach dieser Logik könne eine verfassungsfeindliche Forderung nie als solche qualifiziert werden, weil stets auf ihre Begrenzung durch Gerichte verwiesen werden könnte, geht offensichtlich ebenfalls fehl: Dies wäre gerade dann nicht der Fall, wenn eine Partei zugleich darauf ausgeht, diese rechtsstaatlichen Sicherungen zu unterminieren – was im konkreten Fall aber eben erst nachzuweisen wäre. Im Übrigen soll die Argumentation, wie Rostalski sie im F.A.Z.-Artikel zu diesem Punkt getätigt hat, hier nicht wiederholt werden. Stüer geht auf die Argumente nicht ein, verteidigt die von ihm favorisierte Position lediglich mit zirkulären Behauptungen und Argumenten, die Fragen über sein Verständnis von Gewaltenteilung aufkommen lassen – die Judikative lässt er in seinem Szenario eines AfD-geführten Justizministeriums schlicht unter den Tisch fallen.
Sachlichkeit, ideologische Zuschreibung und Redlichkeit
Ergänzungsbedürftig ist weiterhin Stüers Kritik an unseren Ausführungen zum Kopftuchverbot. In Hovens und Vöhringers in der WELT veröffentlichten, an deren Auseinandersetzung mit der GFF anknüpfenden Folgebeitrag haben sie die (eigentlich offensichtlichen) Unterschiede zwischen dem von der AfD geforderten Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen und den vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Kopftuchregelungen in hoheitsnahen Funktionen ausdrücklich anerkannt und erläutert, was sie mit diesem Vergleich bezweckt hatten. Stüer lässt diese Präzisierung gänzlich unerwähnt. Wer von anderen die Einhaltung „diskursethischer Standards“ einfordert, von dem wird man verlangen dürfen, sich seinerseits um die adäquate Kontextualisierung der wiedergegebenen Positionen zu bemühen – wozu es auch zählt, auf die im selben Diskussionszusammenhang ergangenen Folgeäußerungen der Beteiligten zumindest hinzuweisen.
Im Übrigen sind auch wir nachdrücklich der Ansicht, dass die Debatte über ein AfD-Verbot frei von ideologischen Zuschreibungen und persönlicher Delegitimierung geführt werden muss. Genau dies haben Hoven/Vöhringer selbst in ebendiesem WELT-Folgebeitrag angemahnt: „Eine offene Debattenkultur verlangt wechselseitigen Respekt gegenüber unterschiedlichen juristischen Positionen. In den sozialen Netzwerken wird der GFF und den für das Gutachten Verantwortlichen vielfach die wissenschaftliche Integrität abgesprochen. Anstatt sich mit den Stärken und Schwächen des Gutachtens auseinanderzusetzen, verschließt man sich unter Verweis auf die ,linksgrüne‘ Ausrichtung der Institution jeder ernsthaften Beschäftigung mit dem Material.“ Dass Hoven/Vöhringer die GFF hier mithin gegen jene Art der unsachlichen Diskreditierung in Schutz genommen haben, die ihnen Stüer nun selbst vorwirft, wäre redlicherweise wohl ebenfalls zu erwähnen gewesen. Auch dieser Aspekt bleibt in Stüers Darstellung vollständig unberücksichtigt.
Die Mühen der ideologieunabhängigen Argumentation
Schließlich ein letzter Punkt, an dem Stüers Kritik in die Irre führt: Er hält es einerseits für verfehlt, eine „ideologisch vollkommen unvoreingenommene Analyse“ anzustreben, weil jeder juristischen Argumentation weltanschauliche Vorverständnisse zugrunde liegen können. Binnenlogisch müsste aus dieser Prämisse dann aber doch gerade folgen, dass Juristen ihre jeweiligen normativen Voraussetzungen offenlegen und zugleich die möglichen weltanschaulichen Prägungen ihrer Positionen diskutieren. Gerade einen solchen Diskurs hält Stüer jedoch für eine „persönliche Delegitimierung“, die abseits der „Sachargumente“ liege. Damit setzt er letztlich doch einen Gegensatz zwischen juristischen Sachargumenten und weltanschaulichen Vorannahmen voraus, den seine eigene Ausgangsthese doch gerade negiert hatte.
Allerdings ist diese Frage im Parteiverbotsrecht von besonderer Bedeutung. Die Gefahr einer parteipolitisch-weltanschaulichen Instrumentalisierung und Entgrenzung dieses außergewöhnlich scharfen Instruments ist naturgemäß besonders groß. Das Recht muss sich gegen eine solche Vereinnahmung durch die kritische Reflexion und die größtmögliche (!) Distanz zu den eigenen weltanschaulichen Präferenzen schützen. Gefordert ist nicht die – in der Tat ausgeschlossene – völlige Wertungsfreiheit der Analyse, wohl aber der Versuch, sich von den eigenen Vorverständnissen zu lösen und die Voraussetzungen der Verfassungsfeindlichkeit so weit wie irgend möglich auf der Ebene rationaler, ideologieunabhängig nachvollziehbarer Auslegungsargumente zu diskutieren. Diesem Anspruch wird die Auseinandersetzung mit den Erfordernissen des Art. 21 Abs. 2 GG, die in diesen Zeiten nötiger ist denn je, genügen müssen. Und hier ist zu konstatieren, dass die Maßstäbe für die Verfassungsfeindlichkeit einer Partei in der öffentlichen Debatte bislang nicht hinreichend präzise herausgearbeitet wurden, so wird insbesondere nicht trennscharf zwischen der Verfassungswidrigkeit einzelner politischer Forderungen und der Verfassungsfeindlichkeit einer Partei unterschieden. Zu häufig erschöpfen sich Stellungnahmen in der Aufzählung von Positionen, die politisch ohne Zweifel kritikwürdig sein mögen, damit aber noch nicht die hohen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, die an die Verfassungsfeindlichkeit einer Partei zu stellen sind. Gerade Juristinnen und Juristen sind hier gefordert – und gemahnt –, die Prinzipien des Rechts hochzuhalten: auch und gerade gegenüber denjenigen, deren politische Ziele sie entschieden ablehnen. Sie müssen wachsam sein, wenn Bewerberinnen und Bewerber von Wahllisten gestrichen, passive Wahlrechte beschränkt oder Parteiverbote gefordert werden, und es ist ihre Aufgabe, auf der Einhaltung strenger rechtlicher Voraussetzungen zu bestehen. Wer es ernst meint mit der Demokratie, der muss die Grenzen ihrer Wehrhaftigkeit auch dort achten, wo sie den politischen Gegner schützen. Denn eine Demokratie darf ihre Garantien nicht nur denjenigen gewähren, deren politische Überzeugungen der eigenen Vorstellung von Demokratie entsprechen.
Der Wunsch nach moralischer Eindeutigkeit
Eine Verbotsforderung verspricht moralische Eindeutigkeit und verortet diejenigen, die sie erheben, vordergründig auf der Seite der Verteidigerinnen und Verteidiger der Demokratie. Wer demgegenüber auf rechtliche Unsicherheiten, hohe verfassungsrechtliche Hürden oder die Gefahren eines solchen Verfahrens hinweist, setzt sich leicht dem Verdacht aus, die von der Partei ausgehenden Gefahren zu verharmlosen. Einen solchen Vorwurf erhebt auch Stüer in seinem Beitrag, wenn er bemängelt, dass wir Forderungen der AfD etwa als „Kopftuchverbot“ oder als „restriktivere Sozialleistungsgewährung“ apostrophieren – wohlgemerkt nachdem wir zuvor deren näheren Inhalt skizziert hatten. Worin der „verkürzende“ und „verharmlosende“ Gehalt dieses Vorgehens liegen soll, bleibt erneut im Dunkeln.
Juristinnen und Juristen fällt die Aufgabe zu, die Voraussetzungen eines Parteiverbots nüchtern, präzise und ergebnisoffen zu formulieren und zu prüfen. Die juristische Analyse darf sich nicht daran messen lassen, ob ihr Ergebnis das politisch erwünschte Signal aussendet, sondern allein daran, ob es den Maßstäben des Verfassungsrechts standhält. Das bedeutet auch, es uns dort nicht leicht zu machen, wo politische und moralische Gewissheiten eine einfache Antwort nahezulegen scheinen.




Liebe Autor:innen,
“dass der Umgang mit der – insbesondere ostdeutschen – Wählerschaft der AfD mal seriös und respektvoll (vgl. nur Steffen Mau, Ungleich vereint. Warum der Osten anders bleibt), mal in dieser Hinsicht eher fragwürdig (vgl. nur die Werke von Amlinger/Nachtwey oder die Aussagen von Marco Wanderwitz; oder zuletzt Ilko-Sascha Kowalczuk, Faschismus ist keine Meinung)”
Nur dazu: Eine unschöne Diagnose ist nicht “unseriös” und “respektlos”, wenn sie eine unappetitliche Sachlage lediglich richtig erkennt und benennt. Don’t shoot the messenger.
Mit freundlichen Grüßen
Das Ganze kann man auch anders sehen. CDU, CSU, SPD, Grüne und Die Linke kriegen nach Ansicht einer zunehmenden Anzahl von Wählern (sowohl in neuen Bundesländern als auch in den alten Bundesländern) zu wenig gebacken. Die Wähler richten an der Wahlurne nur ihre Unzufriedenheit darüber aus. So könnte man die Sachlage auch erkennen und benennen. Don’t shoot the messenger.
Nun ja, das eine schließt das andere nicht aus.
Die Autor:innen gehen von der Prämisse aus, dass die Forderung nach politisch motivierter Strafverfolgung erst dann ein fdGO-widriges Ziel darstellt, wenn zusätzlich nachgewiesen ist, dass die Partei die rechtsstaatlichen Sicherungen, die eine solche verhindern sollen, selbst unterminieren will. Erst dieser Nachweis soll die Forderung zum Bewertungsobjekt eines Parteiverbotsverfahrens erheben. Diesen Argumentationsfaden weiterzuspinnen, führt ihn ad absurdum. So wird die tatsächliche Umsetzung jeder systemimmanenten FdGo-widrigen Forderung durch einen bestehenden rechtsstaatlichen Kontrollmechanismus verhindert, gerade das macht das Rechtsstaatselement der fdGo aus. Die Begrenzung auf rechtsstaatlich umzusetzende Forderungen, die die Autor:innen vornehmen, leistet dabei nicht, was sie verspricht. Sie grenzt nämlich nicht ab. Eine jede politische Forderung muss im System der BRD rechtsstaatlich umgesetzt werden. Die Begrenzung immunisiert demnach die Legalitätstaktik, das Verfolgen fdGo-widriger Ziele mit formal rechtmäßigen Mittel. Diese Legalität entlastet eine Partei laut BVerfG ausdrücklich nicht.
Überspitzt dargestellt reduziert der Bewertungsmaßstab der Autor:innen somit den Gehalt der fdGo auf ihr Rechtsstaatselement.
Hinzukommt, dass der Einwand den Bezugspunkt des Gutachtens verfehlt. Die Androhung/Forderung politischer Strafverfolgung wird nicht als Verstoß gegen das Rechtsstaatselement gewertet, vielmehr stellt die dadurch aufgebaute Drohkulisse gegenüber politischen Gegnern einen Verstoß gegen das Demokratieprinzip dar. Die Forderungen sollen politische Gegner aus der politischen Willensbildung verdrängen. Diese Wirkung tritt bereits mit der Drohung oder Einleitung eines Verfahrens ein. Der Schaden tritt somit unabhängig von einem konkreten Verfahrensausgang vor Gericht ein.
Die Forderung rein an ihrem realisierbaren Erfolg vor Gericht zu prüfen, ist also falsch.
Liebe Autor*innen,
genauso wie Bernhard Stüer kommunizieren Sie ihr unterstützenswertes Anliegen, eine sachbezogene und ergebnisoffene wissenschaftliche Debatte über das Gutachten der GFF und dessen Auswirkungen zu führen. Genauso wie der Text von Bernhard Stüer bleibt Ihr Beitrag aber leider genau hinter diesen Erwartungen zurück, wenn Sie Ihre Hinweise auf materiell-rechtliche Hürden und verfassungsrechtliche Bedenken nicht mit einer Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Literatur und Rechtsprechung unterfüttern. Natürlich schränkt das Blogformat diesbezüglich die Möglichkeiten einer klassisch wissenschaftlichen Auseinandersetzung ein, aber jedenfalls ein paar Referenzen hätten dem Text geholfen, das von ihm kommunizierte Ziel zu erreichen.
Der Verweis der Autor*innen auf einen dritten Beitrag, in dem “Unterschiede zwischen dem von der AfD geforderten Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen und den vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Kopftuchregelungen in hoheitsnahen Funktionen ausdrücklich anerkannt und erläutert werden”, scheint ein unausgesprochenes Eingeständnis darüber zu sein, dass im F.A.Z. Artikel versäumt wurde, an dieser wichtigen Stelle zu differenzieren. Ebenso verhält es sich mit dem Einwand, dass im dritten Beitrag auf sachliche Auseinandersetzung mit den Argumenten verwiesen wurde. Schade, dass die F.A.Z. Leserschaft nur die unterkomplexe und irreführende Darstellung lesen durfte und damit durch Expert*innen unpräzise informiert wurde.
Anstatt dieses Versäumnis nun offen einzuräumen, wird zum Gegenangriff ausgeholt und der Vorwurf an den Kritiker erhoben, er habe sich nicht ausreichend mit “anknüpfenden Folgebeiträgen” befasst, die noch dazu in einem anderen Medium erschienen sind. Dies geht völlig an der Realität der Leserschaft vorbei. Es erscheint sehr dürftig, dass die Artikel einer “Kontextualisierung” bedürfen und isoliert betrachtet offenbar irreführend und missverständlich sind. Ich würde mir von Expert*innen einen höheren eigenen Anspruch an Publikationen in einer der größten Zeitungen Deutschlands wünschen.
Es zeigt sich an dieser Stelle eine Form von Immunisierung gegenüber berechtigter und wichtiger Kritik und die mangelnde Bereitschaft einzugestehen, wo die Schwachstellen in den eigenen Publikationen liegen. Stattdessen wird, zur Ablenkung, dem Kritiker selbst unsaubere Arbeit vorgeworfen.
Liebe Frau Hoven, liebe Frau Rostalski, lieber Herr Vöhringer,
ich habe über Ihre Kritik an meinem Beitrag nachgedacht und möchte meine Überlegungen gerne im Folgenden mit Ihnen teilen. Im Einzelnen:
1.
Es trifft selbstverständlich zu, dass im Beitrag von Hoven/Vöhringer positiv bewertet wurde, dass das Gutachten einige Feststellungen des Verfassungsschutzes kritisch überprüft und teilweise zu abweichenden Ergebnissen kommt und diese offen kommuniziert. Dass die Verfasser*innen des Beitrags dies ausdrücklich erwähnen ist auch lobenswert. Allerdings wurden aus dieser Feststellung keinerlei Konsequenzen für die Frage der Ergebnisoffenheit gezogen. Dies wäre aber angemessen gewesen, wenn man einen derart massiven Vorwurf der politischen Voreingenommenheit erhebt. Daher halte ich an meiner Kritik fest, dass im Rahmen Ihrer Kritik der angeblich mangelnden Ergebnisoffenheit – und darum geht es mir an dieser Stelle – neben allen weiteren Bemühungen des Gutachtens um Ergebnisoffenheit u.a. auch die Negativbefunde unberücksichtigt blieben.
2.
Ich stimme den Autor*innen selbstverständlich zu, dass eine allgemeine diskursive Stimmung kritisiert werden darf. Wer eine solche Stimmung beschreibt, sollte sie jedoch von Anfang an belastbar belegen und nicht ohne Weiteres unterstellen. Das gilt insbesondere, wenn einem Teil der Gesellschaft pauschal vorgeworfen wird, einen anderen lediglich als „ulkig“ oder „verdammungswürdig“ wahrzunehmen.
Dies gilt auch für Rostalskis Behauptung, Kritiker*innen der AfD bezeichneten „die Ostdeutschen“ bzw. die AfD-Wählerschaft in dieser Weise. Dass Rostalski diese Begriffe nicht als eigene Wertung verwendet, ist selbstverständlich. Meine Kritik richtet sich vielmehr dagegen, dass für die behauptete Zuschreibung jeder Nachweis fehlt. Wer eine solche Haltung kritisiert, sollte zunächst belegen, dass sie tatsächlich in relevanter Weise existiert.
Gerade deshalb überzeugt Ihre Erwiderung nicht. Sie verweisen nun selbst darauf, dass sich die „breite mediale Öffentlichkeit und die wissenschaftliche Forschung“ seit Langem intensiv mit den Gründen für den Erfolg der AfD im Osten befassen. Das steht in einem offensichtlichen Spannungsverhältnis zu der Behauptung, die Probleme der AfD-Wählerschaft würden stattdessen lediglich ignoriert und ihre Vertreter als „ulkig“ oder „verdammungswürdig“ abgetan.
3.
Auch den Vorwurf einer zirkulären Argumentation teile ich nicht. Zwar muss nachgewiesen werden, dass die AfD eine politisch motivierte Strafverfolgung unter Missachtung rechtsstaatlicher Sicherungen anstrebt. Dieses Erfordernis lässt sich jedoch nicht stets vom Inhalt der jeweiligen Strafverfolgungsforderung abstrahieren. Vielmehr lassen Anlass und Begründung einer geforderten Strafverfolgung regelmäßig bereits Rückschlüsse auf das zugrunde liegende Verständnis rechtsstaatlicher Sicherungen zu.
Die Forderung, Angela Merkel wegen Beihilfe zu Vergewaltigung und Mord im Zusammenhang mit der Offenhaltung der Grenze 2015 strafrechtlich zu verfolgen, lässt sich daher nicht als bloße Forderung nach einem rechtsstaatlichen Strafverfahren einordnen. Ihre Umsetzung wäre ersichtlich nur unter Missachtung elementarer rechtsstaatlicher Maßstäbe denkbar und impliziert damit bereits die Bereitschaft, diese außer Kraft zu setzen.
Im Übrigen verweist das Gutachten ausdrücklich auf die Einschätzung des brandenburgischen Landesamts für Verfassungsschutz (S. 1377), wonach maßgebliche Akteure der AfD Polizei und Justiz nach einer Regierungsübernahme parteipolitisch instrumentalisieren und damit die Gewaltenteilung beeinträchtigen wollten. Darüber hinaus belegt das Gutachten auf S. 1367 ff. ausdrücklich, dass die AfD ihre Forderungen tatsächlich durchsetzen will. Die von Ihnen vermissten Nachweise finden sich somit bereits im Gutachten und hätten inhaltlich gewürdigt werden müssen.
Im Übrigen schließe ich mich den aus meiner Sicht zutreffenden Anmerkungen von Publius in der Kommentarspalte an.
4.
Zu Ihren Verweisen auf Ihren später erschienen Beitrag in der “Welt” möchte ich gar nicht so viel sagen.
Es ist gut und beachtenswert, dass Klarstellungen vorgenommen wurden und das Gutachten gegen unsachliche Kritik in Schutz genommen wurde.
Es erscheint mir aber offensichtlich, dass spätere Äußerungen in einer völlig anderen Zeitung gegenüber einem vermutlich größtenteils anderen Publikum die Qualität des ersten Beitrags nicht steigern und Mängel heilen können. Insbesondere kann der Leserschaft der F.A.Z. nicht zugemutet werden, sich erst nach einer Auseinandersetzung mit weiteren Beiträgen der Autor*innen in anderen Zeitungen eine zutreffend informierte Meinung über den Ausgangsbeitrag zu bilden.
Weshalb diskursethische Standards verlangten, sich im Rahmen einer Kritik mit einem ganz konkreten Beitrag auch mit anderen Beiträgen beschäftigen zu müssen, leuchtet mir nicht ein. Objekt der Kritik ist dieser eine Beitrag, der für sich genommen – und nicht erst in Zusammenschau mit anderen Beiträgen – diskursethische Standards erfüllen muss. Ich kritisiere demgegenüber nicht ihre gesamte Haltung zu dem Themenkomplex – dies wird in sämtlicher meiner Formulierungen auch deutlich.
5.
Zuzustimmen ist den Verfasser*innen insoweit, als es durchaus sinnvoll und wichtig ist, dass Jurist*innen ihre jeweiligen normativen Voraussetzungen offenlegen und zugleich die möglichen weltanschaulichen Prägungen ihrer Positionen diskutiert werden. Weiterhin ist zuzustimmen, dass dies in ganz besonderem Maße im Parteiverbotsrecht von Bedeutung ist. Schließlich möchte ich ausdrücklich die Ausführungen der Verfasser*innen begrüßen, dass zu konstatieren ist, dass die Maßstäbe für die Verfassungsfeindlichkeit einer Partei in der öffentlichen Debatte bislang nicht hinreichend präzise herausgearbeitet wurden und insbesondere nicht trennscharf zwischen der Verfassungswidrigkeit einzelner politischer Forderungen und der Verfassungsfeindlichkeit einer Partei unterschieden wird. Etwas Gegenteiliges zu all diesen zustimmungswürdigen Ausführungen wird aber in meinem Beitrag auch nicht behauptet.
Vor allem bestehen zwischen einer derartigen Offenlegung normativer Voraussetzungen und Diskussion weltanschaulicher Prägungen einerseits und der von mir kritisierten persönlichen Delegitimierung jedoch in Ton und Inhalt eklatante Unterschiede. Das eine verlangt eine sachlich begründete Auseinandersetzung und eine präzise Analyse, an welchen Stellen welche weltanschaulichen Prägungen möglicherweise derart Einfluss auf juristische Argumente genommen haben, dass diese problematisch erscheinen. Das andere erübrigt sich in einem Vorwurf von Doppelmoral und Widersprüchlichkeit bloß aufgrund nicht geteilter juristischer Auffassungen und sachfremden Erwägungen.
Aus diesen Gründen halte ich weiterhin uneingeschränkt an meiner Kritik fest. Ich begrüße aber ausdrücklich, dass nun vermehrt sachliche Argumente in den Vordergrund rücken und sich u.a. um die parteiverbotsrechtliche Einordnung der Forderung der AfD nach einer willkürlichen Strafverfolgung oppositioneller Politiker*innen eine wichtige und spannende Diskussion entwickelt – dies ist ganz im Sinne eines produktiven Diskurses.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Stüer
“Dass die Verfasser*innen des Beitrags dies (die Negativergebnisse) ausdrücklich erwähnen ist auch lobenswert. Allerdings wurden aus dieser Feststellung keinerlei Konsequenzen für die Frage der Ergebnisoffenheit gezogen.” Das ist ja nun aber doch ein anderer Vorwurf als jener, den Sie in Ihrem Ursprungsbeitrag erhoben hatten, nämlich dass Hoven/Vöhringer diesen Aspekt “kommentarlos übergangen” hätten, nicht wahr? Sie scheinen hier indirekt zu konzedieren, dass dieser Vorwurf so nicht haltbar war, nur um dann am Ende Ihrer Replik doch zu verkünden, dass Sie “uneingeschränkt” an Ihrer Kritik festhalten. Das erscheint mir mit Blick auf die von Ihnen so hochgehaltenen diskursiven Redlichkeitsstandands dann doch eher fragwürdig.
Schwach finde ich auch Ihre Verteidigung, auf Anschlussbeiträge nicht eingehen zu müssen, weil sich Ihre Kritik ja nur auf den einen konkreten FAZ-Beitrag beziehe. Sie versteigen sich in Ihrem Text dazu, auf die “juristisch erforderliche Fähigkeit (!) zur Differenzierung” der Autoren abzuheben. Sie bewegen sich damit nach meinem Dafürhalten arg nah an der Grenze zum ad hominem und hätten (nicht zuletzt) deshalb eine Verpflichtung gehabt, die durch die Autoren in diesem Punkt vorgenommenen oder unterlassenen Differenzierungen einigermaßen vollständig wiederzugeben. Sich dann darauf zurückziehen, dass “sämtliche Formulierungen” Ihrer Kritik nur dem Beitrag selbst und nicht der Haltung der Autoren zum insgesamten Themenkomplex (a fortiori: auch nicht deren allgemeiner Argumentations- und Differenzierungsfähigkeit?) gegolten hätten, leuchtet nicht ein.
Mir scheint: Entweder Sie hatten den besagten WELT-Beitrag schlicht übersehen, oder aber Sie haben diesen zur Kenntnis genommen, sich aber bewusst dafür entscheiden, ihn mit keiner Silbe zu erwähnen – obwohl dieser Beitrag (bzw. die von den Autoren hieraus zitierten obigen Passagen) der Kernforderung Ihres Textes nach einem sachlich-respektvollen Diskurs doch stark ähnelt – damit hätten Sie den Dissens künstlich aufgeblasen – und zudem den insgesamten Umgang der Autoren mit der GFF in ein deutlich anderes, günstigeres Licht rückt, als es nach der Lektüre Ihres Beitrags den Anschein hat (Stichwort: andere Leserschaft und daraus resultierende Anforderungen an die Darstellung). Beide dieser Optionen gehen zu Ihren Lasten.
Den WELT-Beitrag übersehen zu haben, wäre ja nur dann ein Vorwurf an den Autor, wenn dessen Kenntnisnahme für die Abfassung seines Beitrags zwingend notwendig gewesen wäre. Ob ein Beitrag, der sich schon ausweislich seiner Unterüberschrift („Was zwei Beiträge zum AfD-Parteiverbot über unsere Debattenkultur verraten“) erkennbar mit zwei konkreten Beiträgen befasst, auch sämtliche Folgebeiträge erfassen und würdigen muss, würde ich vorsichtig in Zweifel ziehen. Daran ändert meines Erachtens auch die von Ihnen zitierte Formulierung nichts Maßgebliches, die sich im Äußerungskontext erkennbar auf die Bewertung einer ganz konkreten Passage des FAZ-Gastbeitrags bezieht.
Zudem: Wenn Sie dem Autor an anderer Stelle entgegenhalten, dass er Mängel seines Beitrags zumindest indirekt selbst konzediere, stellt sich – wie bereits in den Kommentaren angemerkt wurde – die Frage, ob nicht der Verweis auf einen späteren Folgebeitrag erst recht als mittelbare Konzession einer unzureichenden Differenzierung im Ausgangsbeitrag verstanden werden muss. Nur dass diese hier nicht als Eingeständnis erscheint, sondern im Gegenteil als Vorwurf einer mangelnden Kontextualisierung verpackt wird.
Ich muss sagen, ich war beeindruckt von der Antwort von Herrn Stüer auf den Artikel. Er hat die Kritik sehr klar analysiert, darauf geantwortet und gezeigt, dass inhaltlich nicht viel Substanz dahinter steckt.
Ihre Kritik wiederum an der Reaktion von Herrn Stüer ist für mich deutlich weniger überzeugend. Er hat völlig zutreffend darauf hingewiesen, dass, wenn man es nicht hinbekommen hat, im ersten Artikel in der FAZ alle seine Gedanken angemessen und differenziert darzulegen, er das durchaus aus sich heraus kritisieren darf (ich jedenfalls habe im FAZ-Artikel den Hinweis auf die klarstellende Fortsetzung in der WELT nicht entdeckt) – selbst wenn er den zweiten Artikel “übersehen” hätte, wäre das keineswegs ein Fehler, denn es gibt nunmal keine Pflicht, alle Zeitungsartikel einer Person zu einem Thema zu lesen, bevor man einen davon isoliert kritisieren darf. Und es ist auch zutreffend, dass die “Klarstellungen” im zweiten Artikel eben andere Personen erreichen als der erste, dass also auch der erste für sich gelesen und kritisiert werden darf. Wieso sollte man verpflichtet sein, eine “Haltung” in anderen Medien zu ermitteln, wenn Autoren einen abgeschlossenen Artikel in einer Zeitung zu einem Thema schreiben? Wieso haben die Autoren es nicht geschafft, ihre “Haltung” im ersten Artikel unmissverständlich darzulegen? Wenn das in einem Artikel nicht gelingt, sollte man ihn vielleicht nicht schreiben, statt sich dann darüber aufzuregen, dass andere einen daran messen.
Dass man dadurch den Diskurs “künstlich aufblähe”, ist wiederum gewagt. Beide FAZ-Artikel waren im Ton alles andere als zimperlich. Besonders ergebnisoffen, ausgewogen oder gut begründet wirkten sie ebenfalls nicht. Dass sich im WELT-Artikel ein bisschen Zurückrudern findet, macht den FAZ-Artikel nun mal im Nachhinein nicht besser.
Die Autoren sind in ihrem ersten Artikel nicht darauf eingegangen, aus der Transparenz könnte man folgern, dass nicht ohne Weiteres von einer Ergebnisorientierung ausgegangen werden kann. Vielmehr haben sie für den geneigten Leser in dem FAZ Artikel ziemlich deutlich unterstellt, dass das Gutachten ergebnisorientiert und wissenschaftlich unredlich gewesen sei, ob es so gemeint war, sei dahingestellt – es klang aber doch stark danach (an Subtilitäten hat es den Artikeln nicht gemangelt). Und auch das darf man kritisieren. Wie hier das “kommentarlose Übergehen” und das “uneingeschränkte Festhalten” zusammengezogen wird, um noch irgendwas kritisieren zu können, klingt schon etwas verzweifelt, denn in der Sache trifft es zu. Mit Blick auf die Ergebnisorientierung des Gutachtens wurde die Transparenz durchaus “kommentarlos übergangen”.
Viel Reflektion oder Auseinandersetzung mit der inhaltlichen Kritik zeigt dieser Verfassungsblog-Artikel hier, im Gegenzug zu der Antwort von Herrn Stüer darauf, aus meiner bescheidenen Sicht nicht. Das empfinde ich als die wahre Schwäche in der Argumentation der drei Verfasser. Es wird, wie bei Ihrer Antwort, nur recht haarspalterisch irgendwas gesucht, was man entgegnen kann, aber wenig, das dabei helfen könnte, die eigenen Argumente zu schärfen oder gar zu hinterfragen. Es gibt einen Unterschied zwischen haarspalterisch und juristisch präzise, zwischen konstruktivem Umgang mit Kritik und Abwehr jeglichen Hinterfragens.