Zurück zur Sache?
Einige Richtigstellungen in der Diskussion um das AfD-Verbot
Wer in der Debatte um ein mögliches AfD-Verbot eine Rückkehr zur Sache anmahnt, muss sich selbst an einem besonders hohen Maß an Genauigkeit und Fairness messen lassen – einem Maßstab, dem der so betitelte Beitrag des Doktoranden Bernhard Stüer nicht durchweg gerecht wird. Mit seinem Plädoyer für eine sorgfältige und kontroverse Auseinandersetzung mit einem möglichen AfD-Parteiverbot können wir uns ohne Weiteres identifizieren. Kritik muss sich dabei sowohl gegen das Gutachten der GFF als auch gegen skeptische Stellungnahmen zu einem Parteiverbot richten dürfen und sollte stets den Spielraum vertretbarer juristischer Auffassungen anerkennen. Mehrere Punkte seiner Kritik beruhen jedoch auf einer unrichtigen Wiedergabe unserer Beiträge, die wir hier nun korrigieren wollen.
Offener und ehrlicher Diskurs
Soweit Stüer sich gegen den ursprünglichen Beitrag von Hoven/Vöhringer in der F.A.Z. wendet, moniert er, dass dort nicht auf die verschiedenen „Bemühungen um Unvoreingenommenheit“ des GFF-Gutachtens, darunter die „ausdrückliche Erwähnung von Negativbefunden“, eingegangen worden sei. Das ist schlicht falsch. In besagtem Beitrag heißt es: „Positiv zu bewerten ist auch, dass es [das Gutachten] einige zuvor vom Verfassungsschutz getroffene Feststellungen kritisch überprüft und davon abweichende Ergebnisse offen kommuniziert – etwa dort, wo die Gutachter zu dem Schluss kommen, dass der AfD keine Bestrebung nachgewiesen werden könne, die parlamentarische Demokratie abzuschaffen“. Wie Stüer angesichts dieser ausdrücklichen Würdigung zu der Einschätzung gelangt, wir hätten die im Gutachten enthaltenen Negativbefunde „kommentarlos übergangen“, übersteigt unser Verständnis – und widerspricht zugleich seinem Ansinnen, „zurück zur Sache“ zu gelangen.
Gegenkritik fordert auch Stüers Auseinandersetzung mit Rostalskis Beitrag in der F.A.Z. heraus. Er beanstandet insoweit den Hinweis der Autorin auf eine verbreitete Haltung gegenüber der AfD-Wählerschaft als „unbelegte Pauschalunterstellung“ und meint, sie selbst greife diese Haltung auf und befördere dadurch gesellschaftliche Spaltung. Die Kritik an einer allgemeinen diskursiven Stimmung ist jedoch weder von vornherein unzulässig noch notwendigerweise eine irreführende „Pauschalunterstellung“. Vor allem aber bedarf es doch beachtlicher interpretativer Akrobatik, um diese Ausführungen dahin zu verstehen, dass die Autorin selbst Ostdeutsche und die AfD-Wählerschaft als „ulkig oder verdammungswürdig“ bezeichnet habe. Sie greift diese Anwürfe (offensichtlich!) gerade auf, um eine solche Haltung zu kritisieren – und nicht, um sie sich zu eigen zu machen. Dass sich die breite mediale Öffentlichkeit und die wissenschaftliche Forschung seit Längerem mit der Frage befasst, weshalb die AfD im Osten so erfolgreich ist, ist nichts, was sich Rostalski ausgedacht hat. Eine sorgfältigere Befassung mit der Thematik hätte Stüer auf die entsprechende Fährte geführt. Dabei wäre ihm möglicherweise auch aufgefallen, dass der Umgang mit der – insbesondere ostdeutschen – Wählerschaft der AfD mal seriös und respektvoll (vgl. nur Steffen Mau, Ungleich vereint. Warum der Osten anders bleibt), mal in dieser Hinsicht eher fragwürdig (vgl. nur die Werke von Amlinger/Nachtwey oder die Aussagen von Marco Wanderwitz; oder zuletzt Ilko-Sascha Kowalczuk, Faschismus ist keine Meinung) ausfällt. Kein Streit kann im Übrigen darüber bestehen, dass das Verbot des politischen Gegners gerade keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen darstellt, weshalb Menschen sich dafür entscheiden, ihn zu wählen. In einer Demokratie erweist sich ein solches Vorgehen als problematisch, setzt diese Staatsform schließlich im Kern auf den offenen Diskurs als zentrales Instrument zur Aushandlung eines konsensualen Miteinanders. Das Rechtsinstitut des Parteiverbotsverfahrens weicht hiervon ab. Es stellt deshalb eine demokratietheoretische Friktion dar. Sie ist vor dem Hintergrund der deutschen Vergangenheit nachvollziehbar und richtig. Sie bleibt aber – daran hat auch das Bundesverfassungsgericht keine Zweifel aufkommen lassen – ultima ratio: Instrumente wie das Parteiverbotsverfahren sollten mit größter Zurückhaltung gehandhabt werden, da der freie, offene Diskurs und damit die Befassung mit Sachgründen, die für eine bestimmte Wahlentscheidung ausschlaggebend sind, oberstes demokratisches Prinzip bleibt.
Wird der Rechtsstaat angegriffen?
Als zirkulär erweist sich Stüers Argumentation im Zusammenhang mit der Annahme der GFF, Forderungen nach Strafverfolgung, die auch von AfD-Vertretern erhoben werden, stellten Verstöße gegen das Demokratieprinzip dar. So zitiert Stüer die GFF mit dem Satz: „Wer aber die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt, kann sich nicht zugleich darauf berufen, sich durch deren Institutionen bändigen zu lassen.“ und verlangt eine Auseinandersetzung mit dem Argument. Eine solche Auseinandersetzung muss jedoch alsbald im Vorwurf der Zirkularität münden. Schließlich ist es ja gerade das Ansinnen der GFF, zu belegen, dass die AfD tatsächlich danach strebt, die freiheitlich demokratisch Grundordnung zu beseitigen. Der Satz setzt diesen Beleg zwar voraus, begründet ihn aber nicht. Stattdessen nimmt das Gutachten darauf aufbauend an, dass eine Bändigung der eigenen Ansinnen durch rechtsstaatliche Schutzmechanismen keine Berücksichtigung finden darf. Wenn aber die Begründung für das verfassungsfeindliche Bestreben gerade darin gesehen wird, dass ein rechtsstaatliches Verfahren (wie das der Strafverfolgung) genutzt werden soll, muss zunächst nachgewiesen werden, dass die AfD auch jene rechtsstaatlichen Verfahren angreifen will – andernfalls würden die Forderungen nach Strafverfolgung eben nicht ausreichen. Stüers Einwand, nach dieser Logik könne eine verfassungsfeindliche Forderung nie als solche qualifiziert werden, weil stets auf ihre Begrenzung durch Gerichte verwiesen werden könnte, geht offensichtlich ebenfalls fehl: Dies wäre gerade dann nicht der Fall, wenn eine Partei zugleich darauf ausgeht, diese rechtsstaatlichen Sicherungen zu unterminieren – was im konkreten Fall aber eben erst nachzuweisen wäre. Im Übrigen soll die Argumentation, wie Rostalski sie im F.A.Z.-Artikel zu diesem Punkt getätigt hat, hier nicht wiederholt werden. Stüer geht auf die Argumente nicht ein, verteidigt die von ihm favorisierte Position lediglich mit zirkulären Behauptungen und Argumenten, die Fragen über sein Verständnis von Gewaltenteilung aufkommen lassen – die Judikative lässt er in seinem Szenario eines AfD-geführten Justizministeriums schlicht unter den Tisch fallen.
Sachlichkeit, ideologische Zuschreibung und Redlichkeit
Ergänzungsbedürftig ist weiterhin Stüers Kritik an unseren Ausführungen zum Kopftuchverbot. In Hovens und Vöhringers in der WELT veröffentlichten, an deren Auseinandersetzung mit der GFF anknüpfenden Folgebeitrag haben sie die Unterschiede zwischen dem von der AfD geforderten Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen und den vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Kopftuchregelungen in hoheitsnahen Funktionen ausdrücklich anerkannt und erläutert, was sie mit diesem Vergleich bezweckt hatten. Stüer lässt diese Präzisierung gänzlich unerwähnt. Wer von anderen die Einhaltung „diskursethischer Standards“ einfordert, von dem wird man verlangen dürfen, sich seinerseits um die adäquate Kontextualisierung der wiedergegebenen Positionen zu bemühen – wozu es auch zählt, auf die im selben Diskussionszusammenhang ergangenen Folgeäußerungen der Beteiligten zumindest hinzuweisen.
Im Übrigen sind auch wir nachdrücklich der Ansicht, dass die Debatte über ein AfD-Verbot frei von ideologischen Zuschreibungen und persönlicher Delegitimierung geführt werden muss. Genau dies haben Hoven/Vöhringer selbst in ebendiesem WELT-Folgebeitrag angemahnt: „Eine offene Debattenkultur verlangt wechselseitigen Respekt gegenüber unterschiedlichen juristischen Positionen. In den sozialen Netzwerken wird der GFF und den für das Gutachten Verantwortlichen vielfach die wissenschaftliche Integrität abgesprochen. Anstatt sich mit den Stärken und Schwächen des Gutachtens auseinanderzusetzen, verschließt man sich unter Verweis auf die ,linksgrüne‘ Ausrichtung der Institution jeder ernsthaften Beschäftigung mit dem Material.“ Dass Hoven/Vöhringer die GFF hier mithin gegen jene Art der unsachlichen Diskreditierung in Schutz genommen haben, die ihnen Stüer nun selbst vorwirft, wäre redlicherweise wohl ebenfalls zu erwähnen gewesen. Auch dieser Aspekt bleibt in Stüers Darstellung vollständig unberücksichtigt.
Die Mühen der ideologieunabhängigen Argumentation
Schließlich ein letzter Punkt, an dem Stüers Kritik in die Irre führt: Er hält es einerseits für verfehlt, eine „ideologisch vollkommen unvoreingenommene Analyse“ anzustreben, weil jeder juristischen Argumentation weltanschauliche Vorverständnisse zugrunde liegen können. Binnenlogisch müsste aus dieser Prämisse dann aber doch gerade folgen, dass Juristen ihre jeweiligen normativen Voraussetzungen offenlegen und zugleich die möglichen weltanschaulichen Prägungen ihrer Positionen diskutieren. Gerade einen solchen Diskurs hält Stüer jedoch für eine „persönliche Delegitimierung“, die abseits der „Sachargumente“ liege. Damit setzt er letztlich doch einen Gegensatz zwischen juristischen Sachargumenten und weltanschaulichen Vorannahmen voraus, den seine eigene Ausgangsthese doch gerade negiert hatte.
Allerdings ist diese Frage im Parteiverbotsrecht von besonderer Bedeutung. Die Gefahr einer parteipolitisch-weltanschaulichen Instrumentalisierung und Entgrenzung dieses außergewöhnlich scharfen Instruments ist naturgemäß besonders groß. Das Recht muss sich gegen eine solche Vereinnahmung durch die kritische Reflexion und die größtmögliche (!) Distanz zu den eigenen weltanschaulichen Präferenzen schützen. Gefordert ist nicht die – in der Tat ausgeschlossene – völlige Wertungsfreiheit der Analyse, wohl aber der Versuch, sich von den eigenen Vorverständnissen zu lösen und die Voraussetzungen der Verfassungsfeindlichkeit so weit wie irgend möglich auf der Ebene rationaler, ideologieunabhängig nachvollziehbarer Auslegungsargumente zu diskutieren. Diesem Anspruch wird die Auseinandersetzung mit den Erfordernissen des Art. 21 Abs. 2 GG, die in diesen Zeiten nötiger ist denn je, genügen müssen. Und hier ist zu konstatieren, dass die Maßstäbe für die Verfassungsfeindlichkeit einer Partei in der öffentlichen Debatte bislang nicht hinreichend präzise herausgearbeitet wurden, so wird insbesondere nicht trennscharf zwischen der Verfassungswidrigkeit einzelner politischer Forderungen und der Verfassungsfeindlichkeit einer Partei unterschieden. Zu häufig erschöpfen sich Stellungnahmen in der Aufzählung von Positionen, die politisch ohne Zweifel kritikwürdig sein mögen, damit aber noch nicht die hohen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, die an die Verfassungsfeindlichkeit einer Partei zu stellen sind. Gerade Juristinnen und Juristen sind hier gefordert – und gemahnt –, die Prinzipien des Rechts hochzuhalten: auch und gerade gegenüber denjenigen, deren politische Ziele sie entschieden ablehnen. Sie müssen wachsam sein, wenn Bewerberinnen und Bewerber von Wahllisten gestrichen, passive Wahlrechte beschränkt oder Parteiverbote gefordert werden, und es ist ihre Aufgabe, auf der Einhaltung strenger rechtlicher Voraussetzungen zu bestehen. Wer es ernst meint mit der Demokratie, der muss die Grenzen ihrer Wehrhaftigkeit auch dort achten, wo sie den politischen Gegner schützen. Denn eine Demokratie darf ihre Garantien nicht nur denjenigen gewähren, deren politische Überzeugungen der eigenen Vorstellung von Demokratie entsprechen.
Der Wunsch nach moralischer Eindeutigkeit
Eine Verbotsforderung verspricht moralische Eindeutigkeit und verortet diejenigen, die sie erheben, vordergründig auf der Seite der Verteidigerinnen und Verteidiger der Demokratie. Wer demgegenüber auf rechtliche Unsicherheiten, hohe verfassungsrechtliche Hürden oder die Gefahren eines solchen Verfahrens hinweist, setzt sich leicht dem Verdacht aus, die von der Partei ausgehenden Gefahren zu verharmlosen. Einen solchen Vorwurf erhebt auch Stüer in seinem Beitrag, wenn er bemängelt, dass wir Forderungen der AfD etwa als „Kopftuchverbot“ oder als „restriktivere Sozialleistungsgewährung“ apostrophieren – wohlgemerkt nachdem wir zuvor deren näheren Inhalt skizziert hatten. Worin der „verkürzende“ und „verharmlosende“ Gehalt dieses Vorgehens liegen soll, bleibt erneut im Dunkeln.
Juristinnen und Juristen fällt die Aufgabe zu, die Voraussetzungen eines Parteiverbots nüchtern, präzise und ergebnisoffen zu formulieren und zu prüfen. Die juristische Analyse darf sich nicht daran messen lassen, ob ihr Ergebnis das politisch erwünschte Signal aussendet, sondern allein daran, ob es den Maßstäben des Verfassungsrechts standhält. Das bedeutet auch, es uns dort nicht leicht zu machen, wo politische und moralische Gewissheiten eine einfache Antwort nahezulegen scheinen.



