04 May 2024

Alte Konservative, Neue Rechte – die AfD vor dem OVG Münster

Nach Tag 5 der mündlichen Verhandlung zur Verdachtsfalleinstufung der AfD

Als sich Maximilian Krah während der Verhandlung wiederholt räuspern muss, versorgt ihn der vorsitzende Richter mit einem Hustenbonbon. Der Prozess zur Verdachtsfalleinstufung der AfD durch den Verfassungsschutz vor dem OVG Münster hat nun fünf Verhandlungstage hinter sich. Das Gericht hat sich bis jetzt betont freundlich, fast schon zuvorkommend gezeigt. Doch der Blick auf die Maßstäbe, die es in der Verhandlung als entscheidungsrelevant ansieht und auf die weitere Rechtsprechung, lässt bisher nur wenige Zweifel an der Verdachtsfalleinstufung der AfD entstehen.

Staats- und Quellenfreiheit

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hat dem OVG Münster mehrere tausend Belege für verfassungsfeindliche Tendenzen in der AfD vorgelegt. Dabei handelt es sich überwiegend um Äußerungen von Funktions- und Mandatsträger:innen, sowie Parteiorganen. Zu Beginn der mündlichen Verhandlungen im März zieht die AfD in Zweifel, inwieweit diese Belege verwertbar sind. Sie argumentiert, dass die Staats- und Quellenfreiheit als rechtsstaatliche Gebote auch für die Beobachtung einer Partei Anwendung finden müssen. Es sei nicht erkennbar, wie viele der vom BfV eingebrachten Belege auf V-Leute des Verfassungsschutzes zurückgehen würden.

Das Gebot der Staats- und Quellenfreiheit ist eine Konkretisierung der in Art. 21 I GG normierten Parteienfreiheit im Parteiverbotsverfahren. Weder darf der Staat eine steuernde Wirkung in den Landes- oder Bundesvorständen ausüben, noch dürfen die vorgebrachten Belege in der Gesamtheit durch staatlichen Einfluss geprägt sein. Dass diese Anforderungen auch bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen für die Beobachtung durch den Verfassungsschutz zu beachten sind, erscheint nach der bisherigen Rechtsprechung eher fernliegend. Das Bundesverfassungsgericht hat es für ausreichend befunden, dass menschliche Quellen des Verfassungsschutzes zu Beginn des Verbotsverfahrens abgestellt werden (2 BvB 3/01, Rn. 87).

Doch selbst wenn man die Grundsätze der Staats- und Quellenfreiheit auch für die Beobachtung durch den Verfassungsschutz für anwendbar hält, ist eine staatliche Prägung wie im NPD-Verfahren hier nicht zu erkennen. In der mündlichen Verhandlung erklärte das BfV, dass von den mehreren tausend vorgelegten Belegen für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung der AfD nur zwei auf menschliche Quellen des BfV zurückzuführen seien – und davon keine auf Bundes- oder Landesebene.

Die Diskussion um den Volksbegriff

Nach Erkenntnissen des Verfassungsschutzes ist in weiten Teilen der AfD ein ethnisches Volksverständnis vorherrschend, nach dem ein Unterschied zwischen dem deutschen Staatsvolk im Sinne des Grundgesetzes und einem ethnisch definierten deutschen Volk besteht. Diese Differenzierung sei nicht rein deskriptiv, sondern wertmäßig aufgeladen. Das zeigten Forderungen wie die nach der langfristigen Erhaltung des deutschen Volkes in Abgrenzung zum deutschen Staatsvolk (z.B. in der „Erklärung zum deutschen Staatsvolk und der deutschen Identität“). Diese Konstruktion stehe im Widerspruch zum Grundgesetz und würde Personen außerhalb des ethnischen Volksbegriffs abwerten.

Um den Volksbegriff der AfD darzulegen, schickt die Klägerin (noch) Spitzenkandidat für die Europa-Wahl, Maximilian Krah, nach Münster. In der Verhandlung erklärt Krah, dass er strikt zwischen „ethnos“ und „demos“ unterscheide. Die Begriffe stellen eine ethnische Abstammungsgemeinschaft (ethnos) dem Träger der demokratischen Souveränität (demos) gegenüber. Krah schwebe ein Südtiroler Modell vor, in dem die deutsche Kultur gefördert und das öffentliche Leben dominieren würde. Dies würde jedoch nichts an der Gleichberechtigung der verschiedenen, in Südtirol lebenden Volkszugehörigkeiten ändern.

Das Gericht weist hier, wie auch an anderer Stelle, auf die Republikaner-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2001 hin. In dem disziplinarrechtlichen Verfahren beurteilte das Bundesverwaltungsgericht auch die Verfassungsfeindlichkeit der Partei „Die Republikaner“ anhand von Äußerungen ihrer Funktionäre. Dabei führte es aus:

„Da nach den zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dargelegten Grundsätzen auch nicht zu beanstanden ist, dass politische Vorstellungen und Positionen im öffentlichen Meinungskampf in populistischer oder dramatisierender, drastischer, plakativ-vereinfachender oder polemischer Weise vorgetragen werden, ist es [der Partei] nicht verwehrt, zum Beispiel einen “Verlust der nationalen Identität” durch “Überfremdung” und die Aushöhlung des “Abstammungsprinzips” zu beklagen (…).“

Angesichts der vielfach verwendeten Schlagwörter wie „großer Austausch“, „Umvolkung“, „Volkstod“ oder „Deutschland den Deutschen“ erscheint es fraglich, ob die der AfD zurechenbaren Äußerungen nach diesem Maßstab noch zulässig sind. Dass hier „nur“ der Verlust der nationalen Identität beklagt wird, verwechselt eine aggressive völkische Perspektive mit der Sentimentalität des Konservativen in der Moderne. Denn die Begriffe beschreiben nicht einen Verlust, der beklagt, sondern einen Angriff, der bekämpft werden muss. Im Vordergrund steht weniger die Entwicklung selbst als ihr Gesteuert-Sein. Dieses ergibt nur vor dem Hintergrund eines Weltbildes Sinn, in dem sich verschiedene Völker im Überlebenskampf gegenüberstehen.

Eine rein „deskriptive“ Unterscheidung zwischen ethnos und demos, nach der getrennte Völker gleichberechtigt und Hand in Hand durch die Südtiroler Alpen spazieren, kann insoweit nicht mehr angenommen werden. Dies gilt umso mehr, als dass die sozialwissenschaftliche Forschung gezeigt hat, wie sich in der Verwendung des Begriffs der Ethnie im Spektrum der Neuen Rechten biologisch und kulturell bezogene Kriterien vermischen und „Amalgame beider Bereiche […], in sich geschlossene, scharf voneinander getrennte Lebenseinheiten“ bezeichnen sollen.1) Auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung aber nicht vereinbar (2 BvB 1/13, Rn. 541).

(K)eine Frage der Interpretation

Auch im Rahmen der Ausländer- und islamfeindlichen Äußerungen verweist das Gericht auf die Maßstäbe aus der Republikaner-Entscheidung. Neben der generellen Zulässigkeit auch populistischer und dramatisierender Darstellungen (s.o.), gilt insbesondere bei öffentlichem Interesse an einem Thema eine Vermutung für die freie Rede. Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenze aber in der Menschenwürde der Betroffenen. Wird diese systematisch durch Anhänger der Partei verletzt, kann aus den Äußerungen „auf die Verfassungsfeindlichkeit der politischen Ziele dieser Partei geschlossen werden.“ Bei gruppenbezogenen Äußerungen würde es dabei insbesondere darauf ankommen, ob die „herabsetzende Äußerung über ein Kollektiv […] an ethnische, rassische, körperliche oder geistige Merkmale [anknüpft], aus denen die Minderwertigkeit einer ganzen Personengruppe und damit zugleich jedes einzelnen Angehörigen abgeleitet wird.“ (BVerwG 2 WD 42/00, Rn. 39 ff.)

Die Klägerinnen verteidigen sich mit dem Argument, dass es in der Republikaner-Rechtsprechung um deutlich drastischere Äußerungen gegangen sei als sich in den Belegen des Verfassungsschutzes gegen die AfD finden ließen. Der Vorwurf seitens des Verfassungsschutzes, die AfD würde pauschal Ausländer und Muslime abwerten, sei wiederum zu pauschal. Es müsse für jede einzelne Äußerung eine Auslegung nach Art. 5 I S. 1 GG stattfinden, die alternative Interpretationsmöglichkeiten berücksichtige und gegebenenfalls begründet ausschließe.

Der Verweis auf eine größere Heftigkeit der entscheidungsrelevanten Aussagen in der Republikaner-Entscheidung ist allerdings irreführend. Das Bundesverwaltungsgericht stellte durchaus fest, dass einige der untersuchten Aussagen die Menschenwürde insbesondere von Ausländern und Asylbewerbern verletzen würden. Es verneinte die Verfassungsfeindlichkeit der Republikaner aber, weil diese Positionen in der Partei kein hinreichendes Gewicht hatten.

Auch die abstrakte Möglichkeit, die vorgelegten Aussagen auch anders interpretieren zu können, auf die der Prozessbevollmächtigte der AfD mehrfach verweist, ist für die Beurteilung der Verfassungsfeindlichkeit letztlich nicht relevant (vgl. BVerwG 1 C 30/97, Rn. 31). In einem Verfahren über die Verfassungsfeindlichkeit einer kommunalen Wählervereinigung führte das OVG Münster dazu aus: „Ob die in der Antragsbegründung genannten Beiträge auch in einem anderen, der Klägerin günstigeren Sinne interpretiert werden können, ist unerheblich. Maßgeblich ist, dass die genannten Äußerungen bei vernünftiger Betrachtung auch und gerade in dem vom Verwaltungsgericht dargelegten Sinne verstanden werden können und die Gesamtheit der vom Verwaltungsgericht bewerteten Aussagen jedenfalls Anlass für den Verdacht verfassungsfeindlicher Ziele gibt.“ (OVG Münster, 5 A 4719/05, Rn. 7 f.)

Der in der mündlichen Verhandlung ausführlich diskutierte „Einzelfallticker“ ist dafür ein gutes Beispiel. Auf der „Einzelfallticker“-Website stellt die AfD polizeiliche Meldungen über mutmaßliche Straftaten zusammen. Nur einige der Meldungen weisen auf die Staatsangehörigkeit der Tatverdächtigen hin. Weiter unten auf der Website finden sich jedoch ausgewählte statistische Angaben, die den Anteil von Ausländern oder „Zuwanderern“ an den Tatverdächtigen nach der gesamten polizeilichen Kriminalitätsstatistik darstellen. Daneben findet sich die Forderung nach einem Stopp der „Blitzeinbürgerung“.  Zwar mögen die auf der Website gesammelten einzelnen Meldungen abstrakt dahingehend interpretierbar sein, dass sie nur polizeiliche Ermittlungsmeldungen wiedergeben. Bei vernünftiger Betrachtung wird in der Kombination mit den ausgewiesenen Statistiken aber suggeriert, dass es sich auch bei den einzelnen Meldungen um Tatverdächtige handelt, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder einen Migrationshintergrund haben. Die Verknüpfung eines allgemeinen Kriminalitätsanstiegs mit Einzelfällen, in denen eine etwaige Migrationsgeschichte des Tatverdächtigen nicht nachgewiesen ist, kann in plausibler Weise als  „undifferenzierte, agitatorisch angelegte Zuweisung der Verantwortlichkeit für Missstände an Ausländer und Asylsuchende[,die] den Zweck verfolgt beim Zuhörer Hass (…) hervorzurufen“ (BVerwG 2 WD 42/00, Rn. 49) verstanden und deshalb als ein mögliches Indiz für eine verfassungsfeindliche Zielsetzung gewertet werden.

Demokratiefeindliche Äußerungen

Demokratiefeindlichkeit ist die dritte Kategorie von Äußerungen, die der Verfassungsschutz als Material vorlegte. Als entscheidungsrelevanten Maßstab verweist das Gericht hier auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im NPD-Urteil, nach denen eine Demokratiefeindlichkeit vorliegt, wenn der Parlamentarismus verächtlich gemacht wird, ohne dass zugleich alternative Möglichkeiten aufgezeigt werden, dem Grundsatz der Volkssouveränität Ausdruck zu verleihen (2 BvB 1/13, Rn. 546).

Die Klägerin weist darauf hin, dass Kritik am Staat das Wesen einer Oppositionspartei und Machtkritik der Kern der Meinungsfreiheit sei. Die AfD würde in ihren Aussagen die jeweiligen Ämter nicht infrage stellen, sondern die Ausübung durch die Amtswalter kritisieren.

Die demokratiefeindlichen Äußerungen, auf die sich das BfV in der mündlichen Verhandlung bezieht, stellen überwiegend nicht die demokratische Herrschaftsform an sich infrage, sondern beinhalten eine Kritik an bestehenden demokratischen Institutionen. Werden regierungskritische Äußerungen zum Anlass genommen, um eine nachrichtendienstliche Überwachung einzuleiten, rückt der Verfassungsschutz in die Nähe des Staatsschutzes. Die politische Sensibilität gilt für Oppositionsparteien in besonderer Weise. In der Republikaner-Entscheidung führte das Bundesverwaltungsgericht dazu aus: „Soweit es um Angriffe auf staatliche Institutionen geht, gehört die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte “Machtkritik” zum vorherrschenden Daseinsverständnis der Oppositionsparteien“ (BVerwG 2 WD42/00, Rn. 59).

Gleichzeitig ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine bestimmte Form von Kritik langfristig das Vertrauen zersetzen kann, das für das Funktionieren demokratischer Institutionen essenziell ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat Grenzen dort gezogen, wo dem politischen Gegner die Existenzberechtigung abgesprochen (BVerwG 2 WD42/00, Rn. 57) oder unter Verharmlosung des Dritten Reiches in einer ständigen Polemik gegen das „verrottete“ oder „volksverräterische“ System agitiert wird (BVerwG 2 C 27/78 Rn. 53).

Dass AfD-Funktionäre diese Grenzen etwa durch die zahlreichen Gleichsetzungen mit dem NS-Regime („Ermächtigungsgesetz 2.0“) wiederholt überschritten haben, liegt nahe. Die Abgrenzung zwischen verfassungsfeindlicher Delegitimierung des Systems und demokratiekonstitutiver Machtkritik bleibt jedoch juristisch schwer zu fassen und politisch heikel.

Die Frage nach dem „ob“

Umstritten ist in der mündlichen Verhandlung auch, ob das BfV bei der Frage, ob (und nicht nur wie) es Informationen über eine Bestrebung sammelt, ein Ermessen ausüben muss. Die Prozessbevollmächtigten der AfD begründen dies mit dem Hinweis auf das Wort „darf“ in § 8 I S. 1 BVerfSchG, aus dem sich ein Ermessen der Behörde ergeben müsse. Dieses habe das Bundesamt verkannt. Insofern liege ein Ermessensnichtgebrauch vor. Verschiedene sachwidrige Erwägungen, wie etwa eine politische Einflussnahme, würden außerdem Ermessensfehler begründen.

Der Prozessbevollmächtigte des BfV wendet ein, dass die Behörde lediglich ein Auswahlermessen hinsichtlich der Mittel der Informationsbeschaffung habe, die Entscheidung über das „Ob“ der Informationsbeschaffung aber eine gebundene Entscheidung sei. Dies ergebe sich aus dem Zusammenspiel aus §§ 3 und 8 BVerfSchG und einem Umkehrschluss aus § 6 I BVerfSchG. Sollte auch ein Entschließungsermessen bestehen, würde sich dieses mit dem Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte jedenfalls auf null reduzieren.

Eine explizite Auseinandersetzung mit dieser Frage findet sich in der Rechtsprechung nicht. Nimmt man den Verfassungsschutz als Institution der wehrhaften Demokratie ernst, ist es wohl konsistenter, bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen (=tatsächliche Anhaltspunkte) von einer gebundenen Entscheidung auszugehen. Jedenfalls ist es angesichts der gefahrenpräventiven Funktion des Verfassungsschutzes schwer vorstellbar, welche Erwägungen die Behörde dann noch im Rahmen eines Entschließungsermessens anstellen sollte.

Verdachtsfall sagen darf man nicht?

Hinsichtlich der Bekanntgabe der Verdachtsfalleinstufung nach § 16 BVerfSchG signalisiert das Gericht leichte Zweifel, ob die Kommunikation der verfassungsschutzinternen Kategorisierungen (Prüffall – Verdachtsfall – gesichert extremistische Bestrebungen) nach außen bei politischen Parteien verfassungsrechtlich zulässig ist. Gleichzeitig habe der Gesetzgeber diese Kategorisierungen explizit in der Gesetzesbegründung aufgegriffen und § 16 I BVerfSchG auch deshalb neu gefasst, um die Information über eine Verdachtsfalleinstufung zu ermöglichen.

Die AfD argumentiert hier, dass sich die vom BfV verwendeten Kategorien nicht im Gesetz finden lassen. Das BfV werde so zu einem politischen Player.

In der bisherigen Rechtsprechung werden die vom Verfassungsschutz verwendeten Kategorien auch für die Information der Öffentlichkeit für zulässig gehalten. Im Junge Freiheit Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht explizit an die Verdachtsfallkategorie angeknüpft. Auch die ausdrückliche Erwähnung der Verdachtsfall-Kategorie in der Gesetzesbegründung ist insofern eindeutig (BT-Drucksache 18/4654). Dass das BfV die interne Kategorisierung auch für die Kommunikation nach außen nutzt, spricht gerade dafür, dass es keine besondere, über die Sachinformation hinausgehende, mediale Wirkung erzielen will.

Am vergangenen Montag hat das Gericht die über vierhundert Beweisanträge der AfD abgelehnt. Wie es in der Verhandlung weitergeht, wird nun maßgeblich von der Reaktion der AfD abhängen. Das Gericht hat jedenfalls betont, dass der AfD auch für die Ablehnung der Anträge rechtliches Gehör zustehe. Ob dafür alle zehn der bis Anfang Juli terminierten Verhandlungstage benötigt werden, erscheint jedoch fraglich. Die Verhandlung wird am 6. und 7. Mai fortgesetzt.

References

References
1 Priester, K. (2003). Rassismus: Eine Sozialgeschichte, S. 255.