11 March 2016

Aus Anlass Polens: einige Überlegungen zum Recht auf Widerstand

Ab heute ist es amtlich: Die Mittel, zu denen Polens Regierung, Präsident und Parlamentsmehrheit im Konflikt mit dem polnischen Verfassungsgericht gegriffen haben, sind nicht einfach nur ein Verfassungsverstoß. Das ist ein Angriff auf die Grundlagen der Verfassungsstaatlichkeit selbst – auf Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Menschenrechte.

(A)s long as the situation of constitutional crisis related to the Constitutional Tribunal remains unsettled and as long as the Constitutional Tribunal cannot carry out its work in an efficient manner, not only is the rule of law in danger, but so is democracy and human rights,

schreibt die Venedig-Kommission des Europarats in ihrem heute veröffentlichten Gutachten.

Wenn man sich in Deutschland in einigen der schmuddeligeren Ecken des öffentlichen Diskurses umsieht, stößt man immer öfter auf die (teilweise mit erheblichem juristischen Begründungsaufwand vorgetragene) Behauptung, die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung löse ein Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 Grundgesetz aus. Danach haben alle Deutschen “gegen jeden, der es unternimmt, diese (i.e. die verfassungsmäßige i.S.v. Abs. 1-3) Ordnung zu beseitigen, … das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.”

Ich will diese unsägliche Position hier gar nicht groß analysieren (vielleicht nur so viel, falls jemand sich versucht fühlt, das auch nur entfernt plausibel zu finden: Verfassungsmäßige Ordnung => Volkssouveränität => Volk => deutsches Volk => ethnisch homogenes deutsches Volk. Finde den Fehler!)

Die Frage, die ich mir stelle, ist vielmehr diese: Wäre eine Konstellation, wie sie im Augenblick in Polen zu finden ist, ein Anwendungsfall für ein Art. 20 Abs. 4 Grundgesetz entsprechendes Recht auf Widerstand? Mir scheint, das wäre sie – wenn die polnische Regierung sich dem Gutachten der Venedig-Kommission nicht beugt.

Das Recht auf Widerstand spielt in der deutschen Verfassungsrechtsdoktrin bislang (gottlob) keine große Rolle. Es gibt keinen Fall, wo es mal angekannt wurde, und die einzige verfassungsgerichtliche Judikatur dazu, soweit ich sehe, ist das zurzeit aus ganz anderen Gründen wieder viel zu Rate gezogene Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum KPD-Verbot aus dem Jahr 1956. Da stand der Artikel 20 Abs. 4 freilich noch gar nicht im Grundgesetz; er wurde bekanntlich erst 1968 im Zuge der Notstandsverfassung aufgenommen.

Aus meinem Jurastudium in den 90er Jahren in München habe ich zum Recht auf Widerstand nur noch die Süffisanz in Erinnerung, mit der diese Grundgesetznorm in der Ö-Recht-Vorlesung abgehandelt wurde: wolkige Rechtsphilosophie sei das, sowohl vom Tatbestand als auch von der Rechtsfolge vollkommen unpraktikabel, ein Beruhigungspflaster für die Protestbewegung der 68er, damit die ihre Angst vor der Notstandsverfassung besser reguliert bekommt. Wenn der Rechtsstaat noch funktioniert, habe man vor Gericht zu ziehen, um sich gegen Verfassungsverstöße zu wehren (“… wenn andere Abhilfe nicht möglich ist”). Wenn er nicht mehr funktioniert und das Grundgesetz über den Haufen geworfen ist, dann herrsche Anarchie, und dann helfe einem ein solches im Grundgesetz verbürgtes Recht auch niemandem mehr. Kurzum, so die Botschaft: vergesst Art. 20 Abs. 4!

Das polnische Verfassungsgericht ist, wie alle Institutionen eines Rechtsstaats, durch Recht konstituiert – durch Verfassungsrecht in seiner Existenz, seiner Funktion und den Grundlagen seines Handelns, in seinen Verfahren und Zuständigkeiten im Einzelnen durch ordentliches Gesetz. Dieses Gesetz hatte der polnische Gesetzgeber am 22. Dezember 2015 geändert, und zwar in der kaum verhohlenen Absicht, das Gericht lahm zu legen und seiner Unabhängigkeit zu berauben. Unter anderem sieht das Gesetz seither vor, dass das Gericht regelmäßig in voller Besetzung entscheiden muss, mit 13 der 15 Richter_innen am Tisch. Als das Gericht über die Verfassungsmäßigkeit dieser Änderungen zu entscheiden hatte, ließ es dieselben unbeachtet – sonst wäre es auch gar nicht entscheidungsfähig gewesen, da wegen der seinerseits verfassunsgrechtlich umkämpften Besetzung von drei der 15 Richterposten nur 12 derselben unstreitig besetzt waren.

Kann das Gericht das einfach machen? Eigentlich nimmt es damit die Antwort auf die Frage, die das Gericht zu geben hat, vorweg: Die neuen Regeln zur Besetzung der Richterbank sind verfassungswidrig, deswegen sind die alten anzuwenden, und in alter Besetzung entscheidet das Gericht dann, dass die neuen Regeln verfassungswidrig sind – man bekommt einen Knoten ins Hirn.

Die Venedig-Kommission löst das Dilemma auf, indem sie direkt auf die Verfassung rekurriert: Das Verfassungsgericht sei, anders als die ordentlichen Gerichte, nicht an Verfassung und Recht gebunden, sondern nach Art. 195(1) nur an die Verfassung (RNr. 39). Und selbst wenn nicht: Die Aufgabe, über die Einhaltung der Verfassung zu wachen, sei ihm vom Verfassungsgeber, nicht vom Gesetzgeber verliehen (Art. 40). Daher seien Gesetze, die das Verfassungsgerichtsverfahren regulieren, bei ihrer Kontrolle im Zweifelsfall unanwendbar:

A simple legislative act, which threatens to disable constitutional control, must itself be evaluated for constitutionality before it can be applied by the court. Otherwise, an ordinary law, which simply states “herewith, constitutional control is abandoned – this law enters into force immediately” could be the sad end of constitutional justice. The very idea of the supremacy of the Constitution implies that such a law, which allegedly endangers constitutional justice, must be controlled – and if need be, annulled – by the Constitutional Tribunal before it enters into force. (Art. 41)

Streng genommen wird damit der oben beschriebene logische Zirkel nicht aufgelöst. In welcher Besetzung das Gericht sich überhaupt eine Meinung dazu bildet, ob ein simple legislative act threatens to disable constitutional control, lässt sich der Verfassung ja gar nicht entnehmen. Es bleibt dabei, dass die Besetzung, in der das Gericht die ihm gestellte Frage beantwortet, die Antwort bereits vorweg nimmt.

Aber das ist genau der Punkt: Es kommt darauf an, dass der Gesetzgeber das Gericht gar nicht erst in eine solche zirkuläre Situation bringen kann. Deshalb muss das Verfassungsgericht, wenn es Gesetze, die das Verfahren und die Zuständigkeit des Verfassungsgerichts verändern, auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft, dieselben ganz generell erst mal unangewendet lassen können. Die Venedig-Kommission löst den Zirkel nicht auf, sie zerschlägt ihn einfach.

Nach dieser Erfahrung scheint mir die Süffisanz meiner Münchner Staatsrechtslehrer damals doch etwas deplazierter als zuvor.

Dass die KPD sich damals gegen das “Adenauer-Regime” wegen deren “Kriegs- und Spaltungspolitik” zum Widerstand berechtigt wähnte, war kein Fall von Art. 20 Abs. 4 (avant la lettre), denn das sind Meinungsverschiedenheiten, die man in einer funktionierenden rechtsstaatlichen Demokratie durch politische und juristische Mittel austragen kann. Das gleiche gilt auch für Herrn Schachtschneider und seine Eurogegnerschaft, und die Völkischen noch weiter rechts allemal. Wenn sie niemand wählt (wenn! schreibe ich vor dem Wahlsonntag) und wenn sie vor den Gerichten unterliegen, dann ist das nicht ein Fall von “keine andere Abhilfe möglich”, sondern dass sie halt politisch bzw. juristisch nicht so richtig überzeugen.

Aber ein solcher Zirkel, wie ihn die polnische Regierung installiert hat, um das Verfassungsgericht darin einzusperren, ist keine Frage inhaltlicher Meinungsverschiedenheiten. Er korrodiert die Herrschaft des Rechts. Und zwar ganz egal, was man politisch für gut oder schlecht und juristisch für richtig oder falsch hält. Er schafft eine Situation, wo niemand mehr konstitutionell autorisiert sagen kann, was das Verfassungsrecht und damit das Recht generell ist, und wenn das niemand mehr sagen kann, dann sagt das eben die Regierung. Und das ist ja auch offenbar die Absicht dahinter.

Das Niederträchtige daran ist, dass wir es mitnichten mit einem Staatsstreich zu tun haben. Das wäre ja einfach. Die polnische Regierung denkt nicht daran, tatsächlich einen revolutionären Moment zu propagieren (insoweit war die ungarische Regierung 2011 fast noch ehrlicher), sondern sie zehrt weiterhin vom Legitimitätsreservoir der geltenden Verfassungsordnung, auf die sich sich stützt, wenn sie die das Ergebnis der im Rahmen  dieser Verfassungsordnung verlaufenen Wahlen als Legitimitätsgrundlage ihrer Macht in Anspruch nimmt. Ich will hier keine 1933-Vergleiche ziehen. Just saying…

In der polnischen Verfassung gibt es keinen Art. 20 Abs. 4. Aber das ändert nichts daran, dass der verfassungsgerichtliche Zirkel, solange er besteht, auf das, was das Recht von den polnischen Bürgerinnen und Bürgern verlangen kann, durchschlagen wird. Wenn die Herrschaft des Rechts nicht mehr gilt, dann gibt es ein Recht zum Widerstand.

Update: Apropos Polen – am Montag um 19:00 laden wir gemeinsam mit der Max-Planck-Gesellschaft zu einer Diskussionsveranstaltung, bei der vier sehr interessante Experten beleuchten werden, was Europa gegen eine Erosion der Rechtsstaatlichkeit in Polen tun kann: Christoph Grabenwarter, Verfassungsrechtsprofessor aus Wien und Mitglied des österreichischen Verfassungsgerichts, war als Berichterstatter der Venedig-Kommission an dem Gutachten beteiligt. Adam Bodnar ist der unabhängige Ombudsman Polens für Menschenrechte. Armin von Bogdandy, Direktor am MPI für Völkerrecht, forscht seit Jahren zu den europarechtlichen Möglichkeiten, gegen mitgliedsstaatliche Verfassungs-Sauereien vorzugehen. Und Renáta Uitz von der CEU Budapest trägt als Expertin für vergleichendes Verfassungsrecht die Perspektive ihres Heimatlands Ungarn bei.

Wer sich für die Vorgänge in Polen interessiert, ist herzlich eingeladen. Die Veranstaltung wird hier live auf dem Verfassungsblog gestreamt (www.verfassungsblog.de/live). Fragen und Kommentare des Online-Publikums werden live in die Diskussion auf der Bühne eingespeist.

Dank an Philip Weyand für Input zum Thema Widerstandsrecht im nationalistischen Spektrum.


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Aus Anlass Polens: einige Überlegungen zum Recht auf Widerstand, VerfBlog, 2016/3/11, https://verfassungsblog.de/aus-anlass-polens-einige-ueberlegungen-zum-recht-auf-widerstand/, DOI: 10.17176/20160314-100648.

24 Comments

  1. Prof. Dr. Wolfgang Uwe Eckart Sat 12 Mar 2016 at 00:18 - Reply

    Sehr plausible Erläuterung, die mir gut gefallen hat!

  2. CB Sat 12 Mar 2016 at 00:36 - Reply

    Ich hoffe, der Verfassungsblog hat nicht nur ein Auge auf die Entwicklungen in Polen, sondern auch etwa in der Türkei. Der türkische Präsident erklärte kürzlich wiederholt öffentlich, ein Urteil des Verfassungsgerichts nicht zu respektieren und sich nicht daran zu halten. Dabei geht es um die Freilassung der Cumhuriyet-Journalisten Can Dündar und Erdem Gül, die Informationen über Waffenlieferungen aus der Türkei an islamistische Gruppen veröffentlichten. Erdogan spricht davon, dass das Verfassungsgericht gegen Land und Leute agiere (Stichwort: “Volksverräter”), wirft dem Gericht Verfassungsbruch vor und droht ihm offen.
    Ich würde mich über eine türkische Stimme auf dem Verfassungsblog in dieser Sache freuen.

  3. Maximilian Steinbeis Sat 12 Mar 2016 at 09:20 - Reply

    @Eckart: danke, freut mich.

    @CB: würde ich auch! Ich habe keine Autor_in dafür, leider. Wer sich da auskennt und mir was schreibt dazu, ist mehr als willkommen.

  4. VJS Sat 12 Mar 2016 at 19:14 - Reply

    Dass Waldstein seine groteske Abhandlung mit einem Zitat von Gandhi beginnt und mit einem von Brecht abschließt, ist an Ironie kaum zu überbieten…

  5. FriedeMitEuch Sun 13 Mar 2016 at 17:10 - Reply

    In der Tat. Die Flexibilität in der Deutung erinnert beinahe schon an jene eines gewissen Josef Fischer: Noch jeder Marschflugkörper wurde in dessen Hand zur zielgenauen Friedenstaube!

    Der Zustand des hiesigen Verfassungsgerichts stellt sich gegenwärtig übrigens so dar: Eine Verfassungsbeschwerde zum Thema Völkerwanderung wird kommentarlos zurückgewiesen, aber der Gerichtspräsident lässt das Volk per Talkshow wissen, dass schon alles seine Richtigkeit hat.
    Wenn wir es in Polen nicht mit einem Staatsstreich zu tun haben, dann sind wir in Deutschand offenbar einen guten Schritt weiter …

  6. schorsch Mon 14 Mar 2016 at 15:53 - Reply

    > “Eine Verfassungsbeschwerde zum Thema Völkerwanderung wird kommentarlos zurückgewiesen.”

    Verfassungsbeschwerden haben eben (anders als Talkshows) keine “Themen”. Die Verfassungsbeschwerde ist ein Rechtsbehelf, um *Verletzungen in eigenen Rechten* abzuwehren. Und man kann ja zu Merkels und/oder Seehofers Politik verschiedenster Meinung sein, aber die einzigen subjektiven Rechte, die bei der rechtlichen Bewertung eine Rolle spielen, sind (unabhängig davon, ob sie den diversen diskutierten Maßnahmen auch tatsächlich entgegenstehen) diejenigen der Fliehenden. Mit Grundrechten besorgter Bürger hat das Ganze nichts zu tun. Selbst wenn die derzeitige Grenzkontroll- und Aufnahmepraxis rechtswidrig wäre, wäre sie deshalb noch lange nicht grundrechtswidrig. Das hat selbst unter den Juristen, die die derzeitige Flüchtlingspolitik lautstark für rechtswidrig halten, noch nie jemand behauptet. Und wo (eigene) Grundrechte nicht betroffen sind, gibt es eben keine Verfassungsbeschwerde.

  7. FriedeMitEuch Wed 16 Mar 2016 at 12:24 - Reply

    Selbstverständlich haben Verfassungsbeschwerden Themen. Und wenn nach verletzten Grundrechten gefragt wird, dann bricht eine Regierung, die nachweisbar rechtswidrig handelt, GG Artikel 20 (3) und gefährdet sind damit alle Grundrechte. Ganz nebenbei darf auch noch auf Artikel 2 und 3 verwiesen werden.

    Schon klar, dass Voßkuhle das nicht interessiert, obwohl es sein Job ist. Das ist im Hinblick auf GG Artikel 20 (4) aber durchaus kein Nachteil …

  8. schorsch Wed 16 Mar 2016 at 14:44 - Reply

    Art. 20 III GG ist objektives Recht, kein subjektives. Dessen Verletzung kann man im Wege der Verfassungsbeschwerde eben gerade nicht rügen. Das war mein Punkt.
    Art. 2 und 3 GG? Vielleicht entscheiden Sie sich zunächst für eine Absatz – und erklären mir dann WIE in WESSEN Grundrechte EINGEGRIFFEN* wird?

  9. FriedeMitEuch Wed 16 Mar 2016 at 15:21 - Reply

    > Art. 20 III GG ist objektives Recht, kein subjektives.

    Nun ja, man kann es mit dieser These ja immerhin mal probieren …

    > und erklären mir dann WIE in WESSEN Grundrechte EINGEGRIFFEN* wird?

    https://www.rbb-online.de/politik/beitrag/2016/01/erzbischof-koch-homosexuelle-lesben-schwule-transsexuelle-fluech.html

    Letztendlich eine Frage der Masse, aber die soll ja unbegrenzt bleiben …

  10. schorsch Wed 16 Mar 2016 at 16:17 - Reply

    Man kann es mit allen Thesen mal probieren. Die Verfassungsbeschwerde wird aber dann eben nicht zur Entscheidung angenommen. Bei derart abwegigen Thesen ohne Begründung. Darüber aber haben Sie sich zu Unrecht beschwert.

    Zu Ihrem Beispiel:
    1. Grundrechtseingriffe müssen begriffsnotwendig durch den Staat erfolgen. Prozessual entspricht dem der Gegenstand der Verfassungsbeschwerde: ein “Akt der öffentlichen Gewalt”. Für Ihre Verfassungsbeschwerde gegen die Flüchtlingspolitik bräuchten Sie also eine staatliche Maßnahme (welche eigentlich?), die Sie irgendwie zur Flüchtlingspolitik rechnen und die in Grundrechte eingreift.
    2. Ihr Beispiel hingegen betrifft die Diskriminierung von transsexuellen Flüchtlingen durch nicht näher spezifizierte Privatpersonen (“Männergruppe”). Unter diesen Privatpersonen scheinen auch Flüchtlinge zu sein (Gewaltvorfälle in Unterkünften). Das ist alles kein staatliches Handeln. Selbstverständlich ist so etwas staatlich zu unterbinden. Dafür haben wir das Polizei- und Strafrecht. Von beschwerdefähigen staatlichen Grundrechtsverletzungen sind wir da erst einmal ziemlich weit entfernt.
    3. Demgegenüber sind womöglich die genannten Sprachmittler und das Sicherheitspersonal dem Staat zuzurechnen. Deren diskriminierendes Verhalten ist selbstverständlich zu unterlassen. Aber das ist etwas ziemlich anderes als ein Wechsel in der Flüchtlingspolitik, oder? Im Übrigen: Soll ernsthaft die Diskriminierung VON Flüchtlingen in Deutschland als Argument gegen ihr Asylrecht herhalten?

  11. Danny Wed 16 Mar 2016 at 20:24 - Reply

    schorsch:

    Akt der öffentlichen Gewalt wäre alles positive Handeln, dass die Gefahr schafft oder vergrössert, z.B. der Transport aus Ungarn oder die Gewährung von Sozialleistungen die den Anreiz setzen. Ob die Änderung des Grenzregimes dazu gezählt werden kann dürfte wohl strittig sein.

    Falls nicht wäre aber wohl auch keine Grundrechtsverletzung darin zu sehen, wenn der Staat z.B. den Bau von privaten Atomkraftwerken ohne jede Regulierung bzgl. Sicherheit und Haftung gestatten und finanziell fördern würde.

  12. schorsch Thu 17 Mar 2016 at 11:14 - Reply

    Welche “Änderung des Grenzregimes” eigentlich? Da hat sich nichts geändert. Jedenfalls bis zur vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen. Aber das meinen Sie vermutlich nicht.

    Aber bevor wir uns staatliches Handeln angucken und uns über die Zurechnung unterhalten: WELCHE GRUNDRECHTSVERLETZUNG soll denn überhaupt zugerechnet werden? Beispiel Sozialleistungen. Abgesehen davon, dass das Grundgesetz diese vorschreibt (Wenn der politische Prozess insoweit determiniert ist, kann man das ja auch als Zurechnungsproblem konstruieren.): Wozu genau sollen die “den Anreiz setzen”? Vermutlich allenfalls zur Einreise.

  13. Danny Thu 17 Mar 2016 at 13:34 - Reply

    Mit Änderung des Grenzregimes mein ich das Unterlassen das Zurückweisung. Normalerweise müssen alle Flüchtlinge die aus sicheren Drittstaaten einreisen (ohne Visa) bei Kontrollen an o. in der Nähe der Grenze (Schleierfahndung) zurückgewiesen/zurückgeschoben werden (AufentG). Das BMI kann Ausnahmen anordnen, allerdings ist bisher noch keine solche Anordnung bekannt geworden. Es gibt wohl Weisungen an die Bundespolizei, spätestens seit der Einladung Merkels. Früher wurde jedenfalls Zurückgewiesen (allerdings weiss ich kein genaues Datum), und bei ein paar Gruppen tut man es heute noch.

    Die Grundrechtsverletzung ist in dem Beispiel die Vergewaltigung der Frau durch den Flüchtling.
    Mglw. kann man auch das Schaffen der Gefahr als Grundrechtsverletzung sehen.

    Gewährung von Sozialleistungen wär einfach ein Teil der staatlichen Handlung (die insgesamt sehr komplex ist). Gäbe es hier keine Sozialleistungen für Flüchtlinge wäre der Täter vermutlich nicht eingereist.
    Ein andrer Teil der Handlung ist die staatl. Organisation der Flüchtlingszüge.

  14. FriedeMitEuch Thu 17 Mar 2016 at 13:53 - Reply

    > Welche „Änderung des Grenzregimes“ eigentlich?

    Jene Änderung, die seit Monaten dafür sorgt, dass Migranten oft unbekannter Herkunft im Millionenbereich ohne Aufenthaltstitel entgegen deutschem Recht nach Deutschland kommen.

    Bereits im November hat ein Passauer Richter diese „Änderung des Grenzregimes“ in einem Urteil wie folgt festgestellt:

    “Angesichts der Zustände an den Grenzen ist die Rechtsordnung von der deutschen Politik ausgesetzt, deshalb wird keine unbedingte Haftstrafe erteilt. Asylsuchende werden von der deutschen Bundeskanzlerin eingeladen, nach Deutschland zu kommen.”

    Quelle: http://www.welt.de/politik/deutschland/article148562388/Richter-straft-Schleuser-wegen-Regierungspolitik-milde.html

    Mit der von Angela Merkel offenbar erwünschten Einreise von Millionen Migranten, die zu erheblichen Teilen aus religiöser Überzeugung gewisse Grundrechte (GG 2 und 3 beispielsweise) ablehnen, ist es nur eine Frage der Anzahl und damit der Zeit, wenn diese Grundrechte flächendeckend nicht mehr gewährleistet werden können.

    Aber so etwas Banales sollte das BVerfG nicht weiter interessieren. Da interssieren weltbewegende Themen, wie der “Anspruch auf sogenannte rechtsfolgenlose Abstammungsklärung” mehr …

  15. schorsch Thu 17 Mar 2016 at 15:07 - Reply

    Seit Schengen gibt es (in der Regel) keine Grenzkontrollen mehr, keine Personenkontrolle an der Grenze – und damit auch keine Zurückweisung. Die Vorschriften zur Grenzkontrolle wurden (rechtmäßigerweise) gar nicht mehr angewendet, “das Unterlassen der Zurückweisung” ist seit Jahren geltendes Recht. Es sind halt nur nicht so viele Menschen gekommen. Diese Änderung der äußeren Umstände ist aber keine Änderung des Grenzregimes.
    Inzwischen gibt es wieder Grenzkontrollen (das ist die Änderung des Grenzregimes!). In diesem Rahmen ist eine Pflicht zur Zurückweisung zumindest wieder denkbar. Ob sie hinsichtlich Asylsuchenden besteht, ist umstritten. Den Streit können Sie hier im Blog nachverfolgen. Die Befürworter, die sich auf Art. 20 IV der Dublin-III-VO berufen, sind aber bisher eher vereinzelt geblieben.

    @Danny: Die “Vergewaltigung der Frau durch den Flüchtling” ist – wo sie stattfindet – eine Straftat des Flüchtlings. Warum Straftaten von Flüchtlingen in irgendeiner Weise eher dem Staat zuzurechnen sollten als andere Straftaten, ist mir nicht ersichtlich. Sie rechnen Straftaten von Touristen nicht dem Staat zu, obwohl der das Visum erteilt hat. Sie rechnen Verkehrstote nicht dem Staat zu, obwohl der die Autobahnen gebaut und die Geschwindigkeitsregeln erlassen hat. Sie rechnen die immense Zahl von Gewalttaten, die unter Alkoholeinfluss begangen werden, nicht dem Staat zu, obwohl der Alkohol nicht verbietet.

    @Friede: Sie kennen sich ja beeindruckend gut aus mit der religiösen Überzeugungen von Flüchtlingen und ihrer Meinung zu den Grundrechten. Ich kann es wirklich nicht mehr hören, mit welcher Unbekümmertheit Unbewanderte über die theologischen Grundlagen “des Islams” quacksalbern. Und auch noch meinen, sich mit dieser Pseudotheologie nicht nur religiöse Inhalte, sondern gleich “die Muslime” erschließen zu können. Was für ein Nonsens!
    Und wie dieser Tage ständig von den “Werten” des Grundgesetzes gefaselt wird, als wären es keine Rechte (gegen den Staat) mehr. Da muss man schon misstrauisch werden. Dann wird die Hausfrauenehe, die die CSU gerade noch mit dem Betreuungsgeld verteidigen wollte, zum Verfassungsbruch erklärt. Und diejenigen, deren größte Angst es gerade noch war, dass Kinder in Baden-Württembergischen Schulen etwas über Homosexualität erfahren, wollen Flüchtlinge nun auf ihre Offenheit gegenüber gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften prüfen.
    Verstehen Sie mich nicht falsch: Beide Anliegen sind mir sehr, sehr wichtig. Und ich kann mich mit den meisten religiösen Konservativen über sehr viele Dinge vermutlich trefflich streiten. Aber ich habe mich in den letzten 40 Jahren daran gewöhnt, dass in diesem Land Leute leben, die wirklich dumme und diskriminierende Dinge meinen. Zum Glück gefährden deren WERTE nicht gleich unsere GrundRECHTE.

  16. FriedeMitEuch Thu 17 Mar 2016 at 16:10 - Reply

    > Seit Schengen gibt es (in der Regel) keine Grenzkontrollen mehr, …

    Es gab aber sehr wohl Strafverfahren bei unberechtigten Aufenthalt wegen Verstoß gegen § 95 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG und tausende entsprechende Verurteilungen.

    Quelle: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/064/1806467.pdf

    > Die Befürworter, die sich auf Art. 20 IV der Dublin-III-VO berufen, sind aber bisher eher vereinzelt geblieben.

    “Diktatur der Mehrheit”? 🙂

    > Was für ein Nonsens!

    Ein durchaus würdiger Untertitel ihrer Ausführungen. Ob nun meine Unbekümmertheit der Ihrigen gewachsen ist will ich hier nicht abschließend entscheiden …

  17. schorsch Thu 17 Mar 2016 at 16:32 - Reply

    Ich verstehe nicht, worauf Sie hinaus wollen. Strafverfahren wegen unerlaubter Einreise werden doch nach wie vor geführt. Teilweise müssen sie freilich wegen § 95 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 GFK eingestellt werden. Aber auch das ist nicht neu.

  18. Danny Fri 18 Mar 2016 at 16:12 - Reply

    schorsch: Schleierfahndung gab es durchgehend , v.a. Richtung Osten, und m. W. auch mitunter Kontrollen in Zügen.

    Jedenfalls gilt das AufenthG weiterhin und ich seh nicht wo die Dublin-3-VO eine Zurückweisung verbietet (eher im Gegenteil: §3 Abs. 3).

    “Warum Straftaten von Flüchtlingen in irgendeiner Weise eher dem Staat zuzurechnen sollten als andere Straftaten, ist mir nicht ersichtlich. Sie rechnen Straftaten von Touristen nicht dem Staat zu, obwohl der das Visum erteilt hat. ”

    Doch tu ich (aber nicht nur dem Staat).

    Nehmen wir mal an der Staat würde anstatt von Flüchtlingen kleine Bomben in Wohngebieten verteilen. Jede Bombe enthält einen Zufallsgenerator. Ob und wann eine Bombe explodiert hängt vom Zufall ab, aber der Generator ist so justiert, dass jeden Tag nur eine winzige Anzahl von Bomben explodiert. Pro Jahr explodieren insges. etwa 10% der Bomben (entspricht der durchschnittlichen Jahreskriminalitätsrate von Neuflüchtis).

    Ist das nun dem Staat zuzurechnen oder kann er sich damit rausreden, dass die Explosion ein tragischer Unglücksfall, ein ungewollter Schicksalsschlag war?

    Massstab für die Zurechnung ist für mich die objektive Förderung der Tat, quasi der Anteil des Staates in der Kausalkette, die zum Verbrechen geführt hat.

    Und der ist m.E. erheblich. Das ist auch bei Autobahn-Unfällen so, dort existiert aber eine gesetzliche Legitimation, die dem Staat (aufgrund einer Kosten-Nutzen-Abwägung) die Schaffung der Gefahr erlaubt hat.

  19. schorsch Fri 18 Mar 2016 at 18:22 - Reply

    Man, man, man.

    1. Schleierfahndung findet ja immer noch statt. Die Kontrollfrequenz ist eher erhöht worden.

    2. Schleierfahndung mündet nicht in Zurückweisung, weil die Einreise ja längst abgeschlossen ist.

    3. Wo unser eigentliches Thema ja Grundrechtsverletzungen sind: Die Personenkontrolle im Rahmen der Schleierfahndung ist ein Grundrechtseingriff, der im Rahmen der 30-km-Zone (vor der Wiedereinführung der Grenzkontrollen) rechtswidrig (https://verfassungsblog.de/vg-stuttgart-europarecht-bremst-grenzschuetzer/) und also nicht gerechtfertigt war. Hier können Sie endlich einmal eine Grundrechtsverletzung in freier Wildbahn beobachten!

    4. Menschen, die kein Bleiberecht bekommen, müssen nach wie vor ausreisen. Da mag es gewisse Vollzugsdefizite bei der Durchsetzung geben. Diese werden aber zur Zeit eher abgebaut.

    5. Nach allen mir bekannten Zahlen sind die Kriminalitätsraten bei Flüchtlingen nicht höher als die der einheimischen Bevölkerung. Es gibt keinen überproportionalen Anstieg an Straftaten.

    6. Nicht jede Straftat betrifft Individualrechte anderer Bürger. Insbesondere die besonders relevanten Straftaten aus dem Aufenthaltsgesetz und die damit im Zusammenhang stehenden Urkundsdelikte können Sie selbst mit den weitest hergeholten Argumenten nicht als Grundrechtsverletzungen konstruieren.

    7. Es widerstrebt mir zunehmend, mich weiter auf Ihre Argumente einzulassen. Nichtsdestotrotz: Meinen Sie nicht auch, dass allein der Umstand, dass der Staat bestimmte Handlungen VERBIETET, die Zurechnung unterbricht? Zumal er diesem Verbot mit einer Strafandrohung und diversen staatlichen Zwangsmitteln Nachdruck verleiht.

    8. Die Bombe aus Ihrem Beispiel hat keinen freien Willen.

    Schönes Wochenende!

  20. Danny Sun 20 Mar 2016 at 00:56 - Reply

    2. Aber nun gibts ja wieder Kontrollen, also müsste auch Zurückweisung gehen; sonst eventuell Zurückschiebung.

    3. Wissen Sie, angesichts der Sicherheitslage in meinem Wohngebiet wär ich dankbar, wenn ich solchen “Grundrechtsverletzungen” regelmässig ausgesetzt wär. Dann bestände zumindest die Möglichkeit, dass beim nächsten Raubüberfall ein Polizist in der Nähe ist und schlimmeres verhindert.

    4. Dann nimmt die Zahl der ausreisepflichtigen Ausländer neuerdings ab? Sicher?

    5. Laut PKS 2014 ist die Gewaltkriminalitätsrate von Ausländern ca. 2-3x so hoch wie bei Deutschen. Das war aber schon immer so. Die Lageberichte vom BKA zur Frage Flüchtlingskriminalität wurden als Verschlusssache eingestuft, aber es gibt ein paar Zahlen lokaler Behörden. Laut PP Köln (Bericht für den Landtag Anfang 2016) liegt die Jahreskriminalitätsrate nordafrikanischer Flüchtlinge bei 40% (ohne illegale Einwanderung, etc), also etwa 20x so hoch wie bei Deutschen.
    Aber ok, in den besseren Vierteln ist man da vermutlich noch isoliert von.

    6. Ist das jetzt selbstironisch gemeint? Lesen sie mal ihren Punkt 3.

    7. Das entlässt den Staat nicht aus der Verantwortung. Und durchgesetzt wird hier garnichts mehr. Letzte Woche, 200m entfernt: 3 Flüchtlinge schlagen einen Ladenbesitzer (Lebensmittel) zusammen weil er ihnen Hausverbot erteilt hat, schwere KV, Kopfverletzung, Opfer muss mehrere Tage ins Krankenhaus, zwei der Täter werden garnicht erst festgenommen, der Dritte ist zwei Tage später wieder draussen.
    Ich rechne auch nicht damit, dass man damit vorm BVerfG Erfolg haben würde, weil da eine klare Abgrenzung möglich scheint, welche Gefahren geschafft werden dürfen und welche nicht.
    Aber ohne Frau Merkels Einladung (und der Folgemassnahmen) wären dutzende Tötungen und Vergewaltigungen der letzten Monate nicht passiert; und das war auch durchaus absehbar. Die Bundespolizei hatte sogar schon einen Grosseinsatz zur Grenzschliessung vorbereitet, den Merkel dann wenige Stunden vorher untersagt hat. Probabilistische Todesurteile per Weisung, wieviele konnte man abschätzen; wer genau nicht. Ich finde darüber hätte zumindest der Bundestag oder ein Gericht entscheiden müssen, aber so ist unser System wohl nicht eingerichtet.

    8. Zufallsgeneratoren sind von freien Willen eigentlich nicht zu unterscheiden, zumindest nicht von Aussen. Jedenfalls ist freier Wille keine Rechtfertigung kriminalstatistische Folgeabschätzungen nicht zu machen oder zu ignorieren.

  21. schorsch Tue 22 Mar 2016 at 13:16 - Reply

    Es ist schon ironisch, dass Sie dem Staat etwas zurechnen wollen (Straftaten), dass Sie überhaupt nur über das Kriterium rechtlicher Missbilligung *durch den Staat* definieren können.

    Zu Ihrem Tatsachenvortrag:
    Ihre Anekdoten sind ohnehin nicht aussagekräftig.
    Die Aussagekraft der PKS in Bezug auf Ausländerkriminalität ist begrenzt. Zunächst sind die Zahlen bezüglich jüngst gekommener Flüchtlinge offenbar andere. Aber selbst für allgemeine Ausländerkriminalität ist die Statistik begrenzt aussagekräftig. Die Kriminalstatistik erfasst Ausländer,die gar keinen Wohnsitz in Deutschland haben (z.B. Touristen). In der PKS 2014 hatten 18,7% der nichtdeutschen Tatverdächtigen einen Wohnsitz im Ausland, weitere 17,6 % war dieser nicht bekannt bzw. sie hatten keinen Wohnsitz. Desweiteren gehen empirische Studien von einer bis zu 50% höheren Anzeigequote bei Straftaten durch Ausländer aus. Und um ehrlich zu sein: Von den Gymnasiasten-Freunden meiner Jugend wurde tatsächlich nie jemand für seine Ladendiebstähle angezeigt und Konflikte (auch gewalttätige) wurden zwischen Ärzteeltern und nicht vor Gericht verhandelt.
    Schließlich sollten Sie die Korrelation nicht mit Kausalität verwechseln (Sozial- und Altersstruktur, besonders viele Ausländer wohnen in Großstädten, in denen Straftaten ohnehin häufiger sind, usw.).
    Die Zahlen zu nordafrikanischen Flüchtlingen in Köln weichen erheblich von anderen öffentlich kommunizierten Statistiken ab. Sie machen hier die Ausnahme zur Regel.

    Aber all das ist nur ein Nebenkriegsschauplatz angesichts Ihres fundamentalen Missverständnis davon, was staatliches Handeln ausmacht.

    Schließlich: Der freie Wille steht unter der Herrschaft des Grundgesetzes und unter Geltung des Art. 1 Abs. 1 GG vermutlich im Zentrum jeder Zurechnungsfrage. Und über Zurechnung haben wir ja versucht uns zu unterhalten.

  22. FriedeMitEuch Tue 22 Mar 2016 at 15:45 - Reply

    Staat und Regierung sind durchaus nicht deckungsgleich. Die Regierung ist nur eine Säule der Macht im Staat. Die Straffälligkeit stellt die Justiz und nicht die Regierung fest. Wenn die Regierung durch chaotische Einwanderung die Grundrechte der eigenen Bevölkerung gefährdet, weil erhöhte Kriminalität und Terror die klaren Folgen sind, handelt sie klar verfassungswidrig.

    Mit Ihren statistischen Interpretationen kann ich nicht viel anfangen. Gehen sie einfach her und zählen sie mal die Polizeiberichte ab, bei denen es (noch) Täterbeschreibungen gibt. Das Ergebnis spricht eindeutig gegen die Fortführung der unkontrollierten Einwanderung. Vielleicht haben Sie etwas zu lange studiert um diese Tatsache begreifen zu können oder begreifen zu wollen.

  23. schorsch Tue 22 Mar 2016 at 16:41 - Reply

    Ich kann ja nix dafür, wenn Sie keine Statistiken lesen können. In der PKS werden Sie die meisten meiner geäußerten Vorbehalte ausdrücklich erwähnt finden. Oder hier: http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2016-03/fluechtlinge-kriminalitaet-auslaender-polizeiliche-kriminalstatistik
    Im Übrigen ist statistische Ausländerkriminalität insgesamt und Kriminalität neu angekommener Flüchtlinge einfach nicht dasselbe. Zu letzterer vgl. http://www.welt.de/politik/deutschland/article148812603/Straftaten-im-sehr-niedrigen-sechsstelligen-Bereich.html

    Was in Deutschland eine Straftat ist, wird vom Gesetzgeber definiert. Und (auch) gegen eben diesen Gesetzgeber richtet sich natürlich der Vorwurf, den Sie (und Danny) erheben. Der lautet nämlich auf staatliches Unterlassen. Das Nichteinschreiten soll die Zurechnung der nicht verhinderten Straftaten ermöglichen. Und der Unterlassensvorwurf richtet sich naturgemäß auch immer auch gegen den Bundestag. Der kann ja einschreiten und die Bundesregierung entweder gesetzlich zum Handeln verpflichten (sofern Grundrechte und internationales Recht nicht entgegenstehen). Oder er kann die Bundesregierung absägen. Das tut er aber nicht.
    Dannys Lamentieren, der Bundestag wäre nicht beteiligt worden, lässt mich daher auch ziemlich kalt. Der Bundestag kann jederzeit tätig werden. Das wird er nicht tun, weil die politischen Kosten für die mit der Kanzlerin eng verbundene Parlamentsmehrheit zu hoch sind. Das freilich ist kein Problem fehlender Parlamentsbeteiligung. Die Politik läuft zur Zeit so wie sie läuft, weil der Bundestag sie nicht ändern will. Aber er könnte (und unterliegt dabei naturgemäß geringeren, wenn auch immer noch erheblichen, rechtlichen Beschränkungen als die Bundesregierung).

  24. Hugo Habicht Thu 31 Mar 2016 at 18:55 - Reply

    “wenn die Herrschaft des Rechts nicht mehr gilt, gibt es ein Recht zum Widerstand”?

    Ich würde da anders argumentieren:

    In einem Rechtsstaat kann jegliche Sanktionierung durch den Staat nur auf Basis von Recht erfolgen. Anders gesagt: erst das Recht gibt dem Rechtsstaat überhaupt die Möglichkeit zur (rechtsstaatlichen) Bestrafung!

    Wenn nun die Herrschaft des Rechts nicht mehr gilt, dann gibt es ergo keine rechtsstaatliche Grundlage zur Sanktionierung von Widerstand mehr.

    Sprich: Ein Staat, der das Recht abschafft, schafft damit zwangsläufig jede Möglichkeit ab, irgend jemanden nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten für irgendetwas zu bestrafen. Jede Bestrafung der Widerständler ist dann nur noch ein bloßer Akt staatlicher Wilkür im Rahmen des Faustrechts.

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