Provokation wider den Rechtsstaat
Zum Plan der AfD, in Sachsen-Anhalt eine Bürgerwacht einzuführen
Die AfD Sachsen-Anhalt (AfD LSA) hat in ihrem Wahlprogramm („Regierungsprogramm“) angekündigt, freiwillige Bürgerwachten einzuführen. Zwar hat die AfD LSA bei der Landtagswahl am 6. September 2026 knapp keine absolute Mehrheit erhalten. Angesichts der Mehrheitsverhältnisse im neuen Magdeburger Landtag ist es dennoch nicht ausgeschlossen, dass originär staatliche Gewalt in private Hände gelangt. Dies wäre nicht nur eine schlechte politische Idee, sondern würde – so wie man den Vorschlag mutmaßlich verstehen muss – gegen das im Grundgesetz angelegte staatliche Monopol legitimer Gewalt und zentrale rechtsstaatliche Grundannahmen verstoßen.
Was im Wahlprogramm steht
Im Wahlprogramm beschreibt die AfD LSA die „Freiwillige Bürgerwacht“ nur bedingt. Sie soll in Kommunen dafür sorgen, dass diese – nach dem AfD-typischen Verfallsnarrativ – „wieder so ordentlich, sauber und sicher [sind], wie es einst normal […] war.“ Da Polizei und Ordnungsämter angeblich überfordert seien, solle sie diese „mit Hilfstätigkeiten“ unterstützen. Mitglieder sollen eine geringe steuerfreie Aufwandsentschädigung erhalten und „in ihrer Freizeit in Ausbildungsmodulen und Lehrgängen auf ihre Aufgaben vorbereitet“ werden. Fehlende Auswahlkriterien könnten Rechtsextreme anziehen und Parteinähe zur Voraussetzung machen. Das könnte sie – je nach Ausgestaltung – wie den paramilitärischen Arm der Partei wirken lassen.
Der Begriff „Bürgerwacht“ hat keine eindeutigen historischen Vorbilder. Unklar ist, ob sie heutigen „Bürgerwehren“ als Nachbarschaftshilfe oder gar bewaffneter Miliz gleichen werden und welche Hoheitsaufgaben die Freiwilligen erhalten sollen. Zwar erinnert der Begriff an Sicherheitswachten und freiwillige Polizeidienste in anderen Bundesländern. Diese sind jedoch bei strikter staatlicher Einbindung und Kontrolle rechtlich eng begrenzt. Das Wahlprogramm sieht bloß vor, dass die Bürgerwacht dem Ordnungsamt unterstellt ist. Daraus allein folgt noch keine wirksame Kontrolle im Sinne von Handeln nur auf Weisung oder Berichtspflichten. Dass es sich bei den Bürgerwachten vielmehr um eine „dritte Säule der Sicherheitsarchitektur vor Ort“ handeln soll, impliziert eine den Exekutivorganen gleichgewichtige Institution, die sich der Kontrolle der anderen „Säulen“ tatsächlich weitgehend entziehen könnte. Das unterscheidet sie auch von den in den USA teils kaum regulierten, teils bewaffneten Bürgerwehren und Nachbarschaftspatrouillen. Diese werden dort mitunter geduldet, sind aber gerade nicht in die staatliche Sicherheitsarchitektur eingegliedert.
Die Polizei vereint derzeit auf Länderebene das größte Potenzial körperlicher Gewalt auf sich. Neben den Ordnungsämtern übernimmt sie mit Zwangsmitteln und der Organisation von Informationen die Verantwortung, Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern und – als Ermittlungsorgan der Staatsanwaltschaft besonders streng eingebunden – Verstöße zu verfolgen. Die AfD LSA beschwört einen dramatischen Vertrauensverlust in die bestehende Ordnung: Die Polizei zeichnet sie als „Ausführungsorgan eines zunehmend repressiven Staates“ und sieht die Versprechen des liberalen Staates als nicht eingelöst an. Damit möchte sie die Bürgerwacht als „dritte Säule der Sicherheitsarchitektur“ und die Verschiebung staatlicher Gewalt plausibel erscheinen lassen. Das unterfüttert sie mit typisch rechten Feindbildern und Übergriffen von außen: Ausländer, „fremde“ Religionen, vermeintlich scheinheilige oder korrupte Eliten, Klimaschutz und internationale Friedensanstrengungen – stets verweist sie dabei auf einen Idealzustand angeblich besserer vergangener Zeiten.
Die AfD LSA beschneidet die monopolisierte Aufgabe des Staates, Ordnung notfalls gewaltsam zu schützen, doppelt: Erstens erscheint Schutz gegen „Inländer“ [sic!] entbehrlich – die AfD LSA scheint die „deutsche Volksgemeinschaft“ als konfliktfreien Raum zu imaginieren. Zweitens delegitimiert sie staatliche Institutionen als ideologisch korrumpiert, die „deutsche“ Bürgerinnen nicht mehr ausreichend schützen und „echte Verbrechen“ nicht mehr verfolgen würden. Im typisch neurechten Jargon impliziert die AfD LSA mittels Passivkonstruktionen, sie greife Mehrheitsmeinungen und landläufig bekannte Probleme auf, um letztlich Staat und Gewaltmonopol rhetorisch zu delegitimieren. Im Kern stehen Verschwörungserzählungen zur Unterdrückung von Corona-Protesten und zur Kriminalität infolge „verfehlter Einwanderungspolitik“. Der Rückgriff auf „das nationale Volk“ in Bürgerwachten erscheint auch ohne konkretes Konzept als eine Art Notwehr.
Auch die weiteren Lösungsvorschläge und Begründungen der AfD LSA im Sicherheitsbereich wie etwa ein Mehr an Polizisten und die Neugewichtung polizeilicher Aufgaben bleiben vage. Sie gibt vor, die Auswahl neuer Beamtinnen sei längst vom Prinzip der Parität überlagert – ein möglicher Vorwand, künftig nach politischer Loyalität statt nach dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) auszuwählen. Daneben sollen bestimmte rechtsstaatliche Bindungen und Kontrollmechanismen wie etwa interne Ermittlungen oder das Amt des Polizeibeauftragten ausgehöhlt werden. All das könnte ein erhöhtes Gewaltpotenzial in Händen einer AfD-Landesregierung und ihrer Bürgerwachten bei gleichzeitiger Deregulierung bedeuten.
Zu viel orakeln muss man ohnehin nicht. Das Wahlprogramm relativiert das Monopol legitimer Gewalt explizit:
„Die Gewährleistung innerer Sicherheit ist der Hauptzweck des Staates noch vor allen sozialen Aufgaben und Wünschbarkeiten. Der Staat existiert, um für Ordnung zu sorgen und den inneren Frieden zu sichern. Nur dann beansprucht er mit Recht das Gewaltmonopol. Ein Staat, der die Sicherheit seiner Bürger nicht mehr gewährleistet, wird im Grundsatz fragwürdig.“
Der Bürgerwachten-Vorschlag spricht auch davor gegen ein ungebrochenes Bekenntnis zum formal-materiellen Rechtsstaat. Insofern ist relevant, dass der Verfassungsschutz den Landesverband seit 2023 als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einstuft.
Waffenrecht als Einfallstor?
Rechtlich wirft der Vorschlag der Einführung einer Bürgerwacht als „dritter Säule“ der Sicherheitsarchitektur die Frage der Umsetzbarkeit auf. Es bräuchte wohl eine neue gesetzliche Grundlage, denn § 83 Abs. 1 SOG LSA etwa eignet sich dafür nicht. Dieser erlaubt nur eine zeitlich begrenzte Bestellung von Hilfspolizeibeamten im Straßenverkehr oder in eng umschriebenen Notfällen. Naheliegend ist aber, dass Bürgerwachten Befugnisse erhalten, die jedenfalls implizit über „Hilfstätigkeiten“ wie reine Beobachtungstätigkeiten hinausgehen. Denn selbst wenn lediglich Patrouillieren zu Fuß oder im Fahrzeug gestattet würden – was bereits heute selbsternannte „Bürgerwehren“, aber auch die erwähnten Sicherheitswachten und freiwilligen Polizeidienste tun –, wäre rechtsstaatliche Kontrolle angezeigt. Man müsste sonst befürchten, dass sie sich in Situationen, die ihnen als Gefährdungen erscheinen, selbst weitergehende Befugnisse anmaßen und dies toleriert würde. Selbst reine Kontrollbefugnisse könnten durch den sogenannten chilling effect etwa Minderheiten und politische Gegner einschüchtern.
Es ist eine ernstzunehmende Gefahr, dass diesen losen ehrenamtlichen Gruppierungen das Tragen auch scharfer Waffen eingeräumt werden könnte. Das könnte das restriktive deutsche Waffenrecht, das unter anderem das Gewaltmonopol sichert, auf die Probe stellen. Neben grundsätzlichen Liberalisierungsforderungen in dieser Bundesmaterie liegen Anhaltspunkte für die Instrumentalisierung des Waffenrechts vor. So kündigt die AfD LSA wohl mit Blick auf ihre eigenen Mitglieder und Unterstützer bereits an, sie werde „die Waffenbehörden der Kommunen anweisen, künftig nur noch die Zuverlässigkeit zu prüfen, aber nicht mehr die politische Gesinnung.“
Gewisse Ermächtigungen zum Einsatz bestimmter Waffen sieht bereits das heutige Sicherheits- und Ordnungsgesetz des Landes (§ 58 Abs. 8 SOG LSA) vor, für Hilfspolizeibeamte aber etwa gerade nicht (§ 83 Abs. 2 SOG LSA). Denkbar wäre der erleichterte Zugriff sogar auf scharfe Waffen und die dafür nötigen Waffenscheine, indem Landesbehörden auf Weisung eines AfD-Innenministeriums die notwendige Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) schon aufgrund der Mitgliedschaft in einer Bürgerwacht annehmen. Für das notwendige Bedürfnis für das Führen scharfer Waffen (§ 8 und § 19 WaffG) könnte die Mitgliedschaft ebenso herhalten – für Sportschützenvereine fordert das Wahlprogramm das bereits.
Alternativ könnte allein der erlaubnispflichtige Besitz genehmigt werden, das Verbot, Waffen zu führen, aber rechtswidrig nicht durchgesetzt werden. Den sogenannten Kleinen Waffenschein etwa für Schreckschusswaffen und Taser, für den der Antragsteller auch seine Zuverlässigkeit nachweisen muss, erklärt das Wahlprogramm ohnehin für unnötig. Die Zugriffsmöglichkeit auf jegliche Waffen und umso mehr in Kombination mit den zu befürchtenden Handlungsfreiheiten lässt bereits das Einschüchterungspotenzial gegenüber anderen Bürgern enorm erscheinen und würde das verfassungsrechtlich vorausgesetzte Gewaltmonopol infrage stellen.
Wie das Grundgesetz Gewalt bindet
Selbst wenn eine Bürgerwacht in eindeutigen Situationen nur die Polizei alarmieren soll, bleibt die Frage: Sind staatlich autorisierte Bürgerwachten überhaupt mit dem Grundgesetz vereinbar, insbesondere mit dem sogenannten Gewaltmonopol? Der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG stellt zumindest klar, dass Private nur ausnahmsweise und bei sachlicher Rechtfertigung beliehen werden dürfen, da die Ausübung hoheitlicher Befugnisse „in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes“ obliegt. Auch andere Bedenken, etwa hinsichtlich des Gleichheitsgebots und des Datenschutzes, wären nur schwerlich auszuräumen.
Zum staatlichen Monopol legitimer Gewalt verhält sich das Grundgesetz nur indirekt. Das BVerfG erwähnt es bisher eher beiläufig, wie selbstverständlich, und leitet es aus der Garantenstellung des Staates gegenüber individuellen Freiheiten her. Es erklärt das staatliche Gewaltmonopol zum „Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG.“ Denn „der Schutz der Freiheit des Einzelnen [erfordere], dass die Anwendung physischer Gewalt den gebundenen und gerichtlicher Kontrolle unterliegenden staatlichen Organen vorbehalten ist“ (BVerfGE 144, 20, Rn. 547).
Der Staat bündelt und organisiert damit die Deutungshoheit über legitime Gewalt und faktisch auch die wesentlichen Mittel von Gewalt (siehe auch BVerfGE 80, 315, 336) in den Institutionen einer Art kollektiven Über-Ichs. In der staatlich garantierten Freiheitsordnung verzichten Individuen nicht auf Freiheit, sondern übertragen die Entscheidung über legitime Gewaltanwendung auf das Recht mit seinen staatlichen Institutionen und identifizieren sich idealerweise mit der Durchsetzung der liberalen Ordnung. So erklärt sich Art. 20 Abs. 2 GG, der klarstellt, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht und von diesem in Wahlen und Abstimmungen sowie von den Organen der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird. „Staatsgewalt“ meint hier Hoheitsgewalt, und dies bindet somit erst recht auch körperliche Zwangsgewalt an demokratische Legitimation und institutionelle Zurechenbarkeit. Alle Hoheitsgewalt wird rechtlich geordnet und demokratisch rückgebunden. Diese Rückkopplung legt dem Politischen die Bürde auf, gerade staatliche Gewaltausübung immer als rechtsförmig, professionell und zum Zwecke der Unterdrückung illegitimer Gewalt erforderlich erscheinen zu lassen.
Legt der politische Verband des Staates (Weber) aber substanzielle Teile dessen in die Hände privater Freiwilliger, untergräbt dies schnell die Grundlagen staatlichen und gesellschaftlichen Zusammenhalts. Denn der moderne Rechtsstaat selbst gründet seine Legitimität ganz wesentlich darauf, individuelle Freiheiten und Würde zu schützen, nicht nur vor seinen Institutionen (Abwehrrechte), sondern gerade in der spezifisch deutschen Lesart auch vor den Übergriffen anderer (Schutzpflichten). Ohne wirksame Kontrolle und Rechtsbindungen der Freiwilligen in Bürgerwachten ist dies nicht effektiv möglich. Der Staat definiert, prozeduralisiert und monopolisiert mithilfe des Rechts legitime Gewalt, um Freiheitsräume abzugrenzen und zu deren Schutz illegitime Gewalt zu antizipieren und zu sanktionieren. Gewalt wird damit aus dem Alltag der Individuen in hobbesianischer, aber auch kantianischer Tradition weitmöglichst verdrängt; der Verzicht auf individuelle Gewalt erscheint rational und Gewalt wird als legitimierter Zwang allein für rechtlich definierte Ausnahmesituationen vorhersehbar gemacht.
Dass das komplexe Idealprojekt Staat sich selbst existenziell an das Recht bindet, ist sein stärkstes Argument. Indem er die Aktualisierung von Gewalt stets im Vorhinein definiert, adressiert er Bürgerinnen als aufgeklärt und mündig. Die Existenz von Rechts- und Regelbrüchen ist gerade kein Scheitern des Staates und der Deutungsmuster seiner Ordnung. Vielmehr antizipiert sie die Gewaltpotenziale kollidierender Prinzipien und Interessen inklusive Affekte und Ambivalenzen. Sie sucht diese verhältnismäßig, regelhaft und erwartbar auszugleichen. Eine gewisse Frustrationstoleranz und Gewaltverzicht sowohl der Entscheidungsträger als auch der Bürgerinnen sind dabei notwendig. Gibt der Staat diesen Anspruch durch die unverantwortliche Übertragung von essenziellen Hoheitsaufgaben auf, untergräbt er seine eigene Glaubwürdigkeit. Gewalt in Händen von Bürgerwachten erschiene nicht als rechtsförmig geordnet, etwa durch das Fehlen klarer Befehlsstrukturen, die die Gewaltausübung rückverfolgbar und zurechenbar machen würden. Polizeiuniformen etwa symbolisieren, dass nicht Privatpersonen handeln, sondern rechtsgebundene Amtsträger mit gleichförmiger Ausbildung.
Verteidigung des Gewaltmonopols
Die Gegenerzählung der AfD LSA impliziert stattdessen, dass es gerade des Engagements Privater bedürfe, um einer vermeintlichen Ausnahmesituation und den erwähnten Feindbildern zu begegnen. Zwar verlässt sich der deutsche Staat oft auf freiwilliges Engagement, auch weil die staatlich garantierte Freiheitsordnung nicht selbstverständlich funktioniert und Institutionen auf Austausch mit und Unterstützung von Ehrenamtlern angewiesen sein können. Für Bürgerwachten trägt dies aber nicht, denn Kooperation im Bereich der Schutzgüter „Sicherheit und Ordnung“ ist anspruchsvoller. Solche etablierten rechtlichen Begrifflichkeiten und die strikt verhältnismäßige Rechtfertigung aller Ausübung von Gewalt zum gleichwertigen Schutz aller Rechte verlangen in juristischer und polizeilicher Praxis ausgeklügeltes Fachwissen, das sich Freiwillige in Bürgerwachten in ihrer Freizeit kaum verlässlich aneignen können.
Bereits die fehlende Begründung für die Notwendigkeit ausgerechnet solcher Bürgerwachten ist rechtlich keinesfalls irrelevant, vor allem, wenn diesen konkrete Eingriffsmöglichkeiten in individuelle Rechte eingeräumt werden sollen. Man muss vermuten, dass die wahren Gründe in der politischen Einflussmöglichkeit auf die Auswahl und im schlimmsten Falle in einer Mobilisierungsmöglichkeit von loyalen Gewaltpotenzialen bei fehlender Überprüfung durch andere Gewalten liegen. Dass dies der Umsetzung rechtswidriger Politik gerade gegenüber als „fremd“ wahrgenommenen Personen missbraucht wird, ist vor Vorschlägen wie der „Remigration“ ein ernstzunehmendes Szenario. Das deutsche Rechtsstaatsverständnis misstraut privatisierter Gewalt aus spezifischen geschichtlichen Gründen. Der Vorschlag von Bürgerwachten erinnert unwillkürlich an die paramilitärisch und entgrenzt gewaltsam agierenden Gruppen der Weimarer und NS-Zeit, mit denen die gewaltsame Ausgrenzung von Minderheiten entfesselt wurde. Der Rechtsstaat und seine Bürger auch außerhalb Sachsen-Anhalts haben guten Grund, sich zu wehren.
Der Bundesgesetzgeber kann hier kaum intervenieren, denn aus guten Gründen überlässt das Grundgesetz das Polizei- und Ordnungsrecht weitgehend den Ländern. Allenfalls könnte er mit indirekten Maßnahmen über das Waffenrecht, das Vereinsrecht und eventuell vereinzelt sogar das Straßen- und Straßenverkehrsrecht Randaspekte adressieren oder per Verfassungsänderung die Übertragung von staatlicher Gewalt in Art. 33 Abs. 4 GG präzisieren.
Verfassungsrechtliche Überprüfungen von Bürgerwachten in Kontrollverfahren vor dem BVerfG sollten bereits vorbereitet werden. NGOs sollten sich darauf vorbereiten, Verfassungsbeschwerden gegen Bürgerwachten selbst oder gegen das Unterlassen der Landesbehörden zu unterstützen. Das Bundesinnenministerium sollte im Rahmen seiner Bundesaufsicht den Landesvollzug des Waffenrechts aufmerksam beobachten.
Gemeinden könnten über Kommunalaufsichtsbeschwerden handeln und Nachbarn versuchen, gegen die Erteilung von Waffenscheinen und Waffenbesitzkarten Drittwiderspruch einzureichen, wobei es problematisch sein wird, fristgerecht Kenntnis von der Erteilung zu erhalten und dann für die Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis den drittschützenden Charakter des WaffG zu begründen. Bei Nachweis einer individuellen, konkreten Bedrohungslage könnte ein Anspruch auf Widerruf erfolgsversprechender sein. Strafanzeigen nach § 52 WaffG bei konkreten Verstößen wie etwa dem Führen von Waffen ohne Erlaubnis könnten die Justiz einspannen.



