02 August 2016

Meinungsfreiheit schützt auch Beschimpfungen (aber halt nicht sehr)

Dem schönen Wort “Schmähkritik” hat vor ein paar Monaten Jan Böhmermann zu ungeahnter Prominenz verholfen, als er sich im Fernsehen an einem gereimten Beispiel einer solchen gegenüber dem türkischen Staatschef Recep Tayyip Erdoğan versuchte und daraufhin von demselben prompt angezeigt wurde. Einen Putschversuch später hat jetzt das Bundesverfassungsgericht einige klärende Worte gesprochen, wo die mit dem Persönlichkeitsrecht des Kritisierten abzuwägende Meinungsfreiheit aufhört und die absolut verbotene “Schmähkritik” anfängt.

In dem Fall geht es um einen offenbar außerordentlich temperamentvollen Strafverteidiger, der in einer mündlichen Verhandlung mit der Staatsanwältin aneinander geraten war. Als anschließend ein Journalist bei ihm anrief, um sich nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen, war sein Zorn noch nicht verraucht, ganz im Gegenteil: Zwar wollte er keine Fragen beantworten, aber so viel Zeit nahm er sich schon, die Staatsanwältin hintereinander weg mit den Attributen „dahergelaufen“, „durchgeknallt“, „widerwärtig, boshaft, dümmlich“ und „geisteskrank“ zu bezeichnen.

Ist das eine Beleidigung? Natürlich ist es das. Keine Staatsanwältin der Welt braucht sich gefallen zu lassen, wenn ein Strafverteidiger gegenüber der Presse derart die Beherrschung verliert. Ihr Recht, vor der öffentlichen Belegung mit solchen Begriffen geschützt zu werden, dürfte wohl allemal schwerer wiegen als die Freiheit des Verteidigers, seinen Emotionen in dieser Form Luft zu verschaffen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass irgendein Strafgericht in der Abwägung zu einem anderen Schluss kommt. Und auch die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts tut das nicht, sondern betont,

dass ein Anwalt grundsätzlich nicht berechtigt ist, aus Verärgerung über von ihm als falsch angesehene Maßnahmen einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts diese gerade gegenüber der Presse mit Beschimpfungen zu überziehen.

In der Abwägung, wohl gemerkt: Das Strafgericht muss, bevor es jemandem den Mund verbietet, dieses Verbot ins Verhältnis setzen zu dem Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht, den der Beleidigte hatte erdulden müssen. Auch die unflätigste Meinungsäußerung ist eine Meinungsäußerung und als solche vom Schutzbereich des Art. 5 GG erfasst und vom Strafgericht in die Abwägung mit einzubeziehen, mit zugehaltener Nase, wenn es nicht anders geht.

Es sei denn, und damit sind wir beim Thema, es handelt sich um Schmähkritik. Dann nämlich, und das ist der Zweck dieses Rechtsbegriffs, braucht man gar nichts mehr abzuwägen. Bei Schmähkritik hat es sich ausgemeinungsfreiheitet. Das ist einfach verboten, und Punkt.

Und wonach bestimmt man, wo Meinung aufhört und Schmähkritik anfängt? Die Versuchung ist natürlich groß, auf diese Weise doch wieder soziale Normen darüber, was sich gehört und was nicht, entscheiden zu lassen, was gesagt werden darf und was nicht: Was sich nicht gehört, ist halt Schmähkritik.

Grundrechtsschutz ist aber keine Frage der Manieren, und deshalb tritt das Bundesverfassungsgericht diesem Verständnis von Schmähkritik entschlossen entgegen: Mit Schmähkritik ist gemeint, dass es überhaupt nicht mehr um einen Streit in der Sache geht, sondern jemand nur noch darauf aus ist, den anderen fertig zu machen. Wer sich sozusagen selbst aus dem Meinungskampf heraus begibt und nur noch verbale Fausthiebe austeilt, auf dessen Verhalten passt der Schutzbereich der Meinungsfreiheit einfach nicht mehr.

Das, so das BVerfG, sei mitnichten immer dann schon der Fall, wenn man persönlich und verletzend wird und sich schlimmer Wörter bedient, sondern ein “eng zu handhabender Sonderfall”. Was den Strafverteidiger betrifft, so sei es doch nicht fernliegend gewesen, dass seine Ausfälligkeiten irgendetwas mit dem vorangegangenen Streit im Gerichtssaal zu tun gehabt haben. Die Gerichte, die ihn verurteilt haben, hätten aber nicht dargelegt, inwiefern die Äußerungen des Strafverteidigers und ihr “ehrbeeinträchtigender Gehalt von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes stand”.

Und deshalb muss die Strafjustiz jetzt nachholen, was sie versäumt hat, und noch mal sauber begründen, warum die Ehre der Staatsanwältin hier schwerer wiegt als die Freiheit des Strafverteidigers, sich gegenüber der Presse auszukotzen. Für den wird es im Ergebnis wohl nicht viel ändern.

Zum Stichwort Böhmermann zu guter Letzt nur so viel: ich könnte mir vorstellen, dass seine Anwälte zur Stunde gerade dabei sind, ihre Schriftsätze um ein paar Zitate aus dem heutigen Kammerbeschluss zu ergänzen.

Update 3.8.2016:

Heute legt die Kammer nach und ergänzt ihren Sommerfeldzug gegen obrigkeitliche Fehldeutungen des Schutzbereichs der Meinungsfreiheit um eine ganz parallele Konstellation, nämlich Meinungsäußerungen zu Tatsachenbehauptungen umzuetikettieren und sie so dem Schutzbereich des Grundrechts zu entziehen. In dem Fall geht es um jemand, der einen Polizisten, von dem er sich beobachtet fühlte, als “Spanner” bezeichnet hatte. Tatsachenbehauptung? “Liegt nicht nahe”, findet die Kammer. Was ebenfalls mitnichten bedeutet, dass man das Wort “Spanner” einfach verwenden darf, s.o.


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Meinungsfreiheit schützt auch Beschimpfungen (aber halt nicht sehr), VerfBlog, 2016/8/02, https://verfassungsblog.de/bverfg-zu-schmaehkritik/, DOI: 10.17176/20160803-093813.

21 Comments

  1. Petra Wed 3 Aug 2016 at 10:10 - Reply

    Ist Böhmermann schon verurteilt? Oder um welche Schriftsätze geht es da?

  2. Jessica Lourdes Pearson Wed 3 Aug 2016 at 10:31 - Reply

    @Petra: Der kluge Anwalt verschickt seine Schriftsätze, bevor das Urteil gefallen ist.

  3. Petra Wed 3 Aug 2016 at 11:37 - Reply

    Der kluge Anwalt weist die Strafkammer darauf hin, dass man in der Verurteilung den Schutzbereich eröffnen muss, damit die spätere Verurteilung nicht in Karlsruhe aufgehoben wird?

  4. Luís Meneses do Vale Wed 3 Aug 2016 at 21:25 - Reply

    Dear Maximilian,

    My name is Luís A. M. Meneses do Vale and I’m an assistant professor at the Faculty of Law of the University of Coimbra, in Portugal. [https://apps.uc.pt/mypage/faculty/lvale/en]
    [http://coimbra.academia.edu/Lu%C3%ADsAnt%C3%B3nioMalheiroMenesesdoVale]

    Your last text finally stole me any remaining excuse to purport some words, Which I find long due.

    As a matter of fact, I have been following Verfassungsblog since its early dawn and had already planned to greet you publicly for such a praiseworthy endeavour.

    Unfortunately, my teaching assignments, as well as other professional responsibilities within and outside the university (not to mention the work related to my phd on constitutional law, still in progress) are very heavy nowadays and didn´t left me with the needed time and concentration to participate more actively.

    Nevertheless, given the fact that I’ve been using the Bohmann case in my classes, I finally decided to thank for this extraordinary platform of ideas, which is particularly important for those, in Europe, who are geographically peripherical, but still try to stay connected.

  5. Maximilian Steinbeis Wed 3 Aug 2016 at 23:07 - Reply

    Luís, that is so great to hear! Thanks a million!

  6. Rechtsanwalt Alexander Würdinger, München Wed 26 Oct 2016 at 11:15 - Reply

    Grüß Gott Herr Steinbeis,

    diese Entscheidung des 5. Strafsenats des OLG München vom 11.7.2016 kann ich Ihnen zur Bereicherung der Diskussion anbieten:

    http://recht-kurz-gefasst.blogspot.de/2016/09/schmahkritikbeleidigung-versus.html

  7. Rechtsanwalt Alexander Würdinger, München Tue 20 Dec 2016 at 10:58 - Reply

    Es gibt zum Problemkreis “Schmähung versus Justizkritik” mittlerweile eine einhellige Rechtsprechung. Als jüngstes Beispiel dieser Rechtsprechung sei genannt der sehr ausführlich begründete Beschluss des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 8.1.2016, 2 AGH 18/15, abgedruckt in den BRAK-Mitteilungen 2016, 293.    

  8. Rechtsanwalt Alexander Würdinger, München Tue 20 Dec 2016 at 13:01 - Reply

    Der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 8.1.2016, 2 AGH 18/15 ist auch elektronisch erhältlich:
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/anwgh/j2016/2_AGH_18_15_AGH_NRW_Beschluss_20160108.html

  9. Rechtsanwalt Alexander Würdinger, München Thu 12 Jan 2017 at 14:42 - Reply

    Das Landgericht München I hat nunmehr mit Urteil vom 30.11.2016 die Verurteilung des Amtsgerichts München zu 60 Tagessätzen bestätigt, Revision ist eingelegt.
    Ein autoritäres Staatsverständnis ist die ideologische Grundlage der Verurteilung. Der autoritäre Staat zeichnet sich dadurch aus, dass er jederzeit die Möglichkeit hat, nach seinem Belieben Kritik an sich und seinen Vertretern zu unterdrücken. Aus der Sicht des autoritären Staates ist jede Art von Freiheit eine Gnade, die er gewährt oder nicht gewährt, ganz nach Belieben des Staates. Nach diesem Staatsverständnis gibt es keine Grundrechte des Bürgers, schon gar nicht ein Grundrecht auf Meinungsfreiheit. Indem also der Staat eine Verurteilung ausspricht, mit der er das Grundrecht des Bürgers auf Meinungsfreiheit negiert, gibt er sich als autoritärer Staat zu erkennen. Der allererste Aufsatz in der NJW nach dem Krieg (aus der Feder von Herrn Kollegen Dr. Lewald) trug deshalb den Titel “Freiheit der Advokatur – die wir meinen.” Um nichts Geringeres geht es auch hier: Um die Freiheit der Advokatur!
    Dieses Urteil ist im wesentlichen wie folgt aufgebaut:
    1. Die Rechtsausführungen des 5. Strafsenats des OLG München in seinem Beschluss vom 11.7.2016 (s.o.). Das OLG referiert darin im wesentlichen die einhellige Rechtsprechung zum Problemkreis “Schmähung versus Justizkritik”. Danach hätte auch im vorliegenden Fall unabweislich ein Freispruch erfolgen müssen, S. 8 – 10
    2. Das Urteil des Vorsitzenden Richters der 34. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 16.8.2010 (Az. 34 O 20011/08) als Einzelrichter. Jeder Idiot kann sehen, dass der Vorsitzende Richter die Akten nicht gelesen hat. Es handelt sich um eine strafbare Rechtsbeugung durch Nichtlektüre der Gerichtsakten. Das ist der Ausgangspunkt aller nachfolgenden Verfahren, S. 13 – 19
    3. Die Strafanzeige wegen Rechtsbeugung vom 16.9.2014, S. 19 – 33
    4. Die Verfügung der StA vom nächsten Tag, vom 17.9.2014: Keine Einleitung des Ermittlungsverfahrens, keinerlei Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung, S. 36 – 37
    5. Die Beschwerdebegründung zur GenStA vom 1.10.2014, S. 41 – 50
    6. Der Schriftsatz zum OLG zur Erzwingung der Ermittlungen wegen Rechtsbeugung vom 27.10.2014, S. 51 – 85
    7. Die Ablehnung der Richter des  2. Strafsenats des OLG München wegen Besorgnis der Befangenheit vom 3.11.2014, S. 86 – 89
    8. Der weitere ergänzende Schriftsatz zum OLG vom 29.12.2014, S. 93 – 111
    9. Der Beschluss des OLG vom 5.2.2015, S. 113 – 117
    10. Die Anhörungsrüge vom 16.2.2015, S. 117 – 122
    11. Die “rechtliche Würdigung” des Urteils vom 30.11.2016, S. 130 – 137: Das Urteil setzt sich damit in offenen Widerspruch zum Beschluss des OLG vom 11.7.2016 und zu der einhelligen Rechtsprechung zu Art. 5 GG.
    Das Urteil des Landgerichts München I vom 30.11.2016 zu Art. 5 GG im Volltext:

    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-110444?hl=true

  10. Rechtsanwalt Alexander Würdinger, München Sat 21 Jan 2017 at 14:32 - Reply

    Nachdem die Redaktion von Bayern.Recht zwischenzeitlich dem Urteil des Landgerichts München I vom 30.11.2016 einen Nonsens-Titel verpasst hatte, ist die Redaktion von Bayern-Recht dankenswerterweise nunmehr doch wieder zu der sinnvollen Betitelung

    “Reichweite der Meinungsfreiheit von Rechtsanwälten”

    zurückgekehrt.

  11. Rechtsanwalt Alexander Würdinger, München Mon 23 Jan 2017 at 08:03 - Reply

    Ich versuche zu erklären, wie die drei Begriffe

    “Meinungsfreiheit”

    “Persönliches Risiko” und

    “Machthaber”

    zusammenhängen. Ich nehme dazu im folgenden drei Personen mit ihren drei Berufen: 

    I. Asli Erdogan, Beruf: Schriftstellerin

    Lesen Sie dazu in der Print-Ausgabe der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung auf Seite 44 das Interview mit Asli Erdogan (übrigens n.v.u.n.v. mit R.T. Erdogan). Ich fasse kurz zusammen:  

    Asli Erdogan war 132 Tage in einem türkischen Gefängnis gesessen. Ihr “Verbrechen” bestand darin, für die kurdische Zeitung “Özgür Gündem” eine Kolumne verfasst zu haben. “Kolumnen verfassen” gehört dabei durchaus zum Berufsbild einer Schriftstellerin. Asli Erdogan steht eine Anklage nach Art. 302 des türkischen StGB ins Haus. Jetzt untersuchen wir doch mal diesen Sachverhalt anhand der Parameter

    “Meinungsfreiheit”

    “Persönliches Risiko” und

    “Machthaber”

    Als Schrifttstellerin, die eine Zeitungs-Kolumne verfasst, geniest Asli Erdogan das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Sie geht dabei, wie ihre 132-tägige Inhaftierung und die drohende Strafanklage nach Art. 302 zeigen, ein sehr hohes persönliches Risiko ein. Und, vor allem, sie bietet dem türkischen Machthaber R.T. Erdogan die Stirn, dem Machthaber ihres eigenen Landes, dem sie – so wie die Dinge z.Z. in der Türkei liegen – hilflos ausgeliefert ist.   

    II. Jan Böhmermann, Beruf: Witzchen-Macher

    In einer Schaukeltheorie-Klausur an der Uni machen Jura-Studenten jetzt bei Art. 5 GG ein Pluszeichen. Aber wie steht es um den Parameter “Persönliches Risiko”? Bö ist beim ZDF angestellt. Das ZDF hat, so darf ich annehmen, eine funktionierende Presserechts-Abteilung. Bö ist also ein, sagen wir mal, überschaubares persönliches Risiko eingegangen. Die Rechnung mit der beschränkten Haftung ging auch tadellos auf, das Ermittlungsverfahren wg. § 185 StGB wurde schneller eingestellt, als man schauen konnte. Und der “Machthaber” im Stück? Der sitzt weit weg in einem anderen Land, ist sowieso der Buhmann und sowieso zum Abschuss in Deutschland freigegeben.     

    III. Alexander Würdinger, Beruf: Rechtsanwalt

    Meinungsfreiheit? Eigentlich habe ich nur meinen Job gemacht. Eigentlich habe ich nur einen Schriftsatz verfasst, in dem ich nochmal meine Argumente zusammengefasst habe und mir schließlich – gegen Ende des Schriftsatzes – in Richtung Richterbank eine spitze Bemerkung erlaubt. Nebenbei bemerkt haben diese Bemerkung seinerzeit auch nur die unmittelbar Verfahrensbeteiligten gelesen, ich bin damit nicht hausieren gegangen. Allein schon das reicht nach der Rspr. des EGMR ohne weiteres zum Freispruch.   

    Persönliches Risko? Ich habe am 30. November vergangenen Jahres die inzwischen vierte Gerichtsverhandlung als “Angeklagter” auf der Anklagebank zugebracht. Sich stundenlang als “Angeklagter” dafür rechtfertigen zu sollen, warum man einen Anwalts-Schriftsatz so und nicht anders formuliert hat, das muss man mögen. Im Moment bin ich zu 60 Tagessätzen wegen “Beleidigung” verurteilt. Das Schöffengericht, das mich zuletzt wegen einer “Straftat” verurteilte, bestand aus zwei Hausfrauen und einem gelernten Juristen. Es muss also zumindest eine der beiden Hausfrauen für eine Verurteilung wegen “Beleidigung” gestimmt haben. Oder die beiden Hausfrauen haben den gelernten Juristen überstimmt. Wie auch immer.  

    “Machthaber”? Soll ich Ihnen jetzt von meinen beruflichen Erfahrungen mit der bayerischen Justiz aus den letzten fünfundzwanzig Jahren Anwaltstätigkeit berichten? Soll ich Ihnen etwas über die politischen Machtverhältnisse in Bayern und über den politischen Trimm der bayerischen Justiz erzählen? Es sind ja in meinem Fall zwei Faktoren, die zusammenkommen: Zum einen der Faktor, dass die Justiz über ihr eigenes Fehlverhalten urteilen soll. Zum anderen der Faktor, dass der Fall im Bundesland Bayern und in keinem anderen Bundesland spielt. Der Justiz welchen Bundeslandes würden Sie denn die meiste Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Objektivität etc. etc. zutrauen?      

  12. Rechtsanwalt Alexander Würdinger, München Tue 24 Jan 2017 at 11:08 - Reply

    Es hatte seinerzeit seinen Grund, warum ich den 2. Strafsenat des OLG München in meinem inkriminierten Schriftsatz derart angegangen bin. Es ging nämlich in dem Verfahren vor dem 2. Strafsenat des OLG München um die Strafbarkeit eines Vorsitzenden Richters wegen Rechtsbeugung.

    Ich hatte dem Vorsitzenden Richter seinerzeit zum Vorwurf gemacht, dass er in gar keiner Weise, auch nicht ansatzweise, die Akten eines Zivilprozesses gelesen habe. Vielmehr habe der Vorsitzende Richter aus dem dicken Aktenberg nur eine elf Seiten lange buchstäbliche “Stichprobe” gezogen. Dies erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung. Rechtsbeugung liegt nämlich u.a. auch vor bei elementaren Verfahrensfehlern. Ein solcher elementarer Verfahrensfehler liegt auch im Falle der vollständigen Nichtlektüre einer Gerichtsakte vor.

    Das Urteil, das auf der vollständigen Nichtlektüre der Gerichtsakten beruht, ist das Urteil des Landgerichts München I vom 16.8.2010 mit dem  Az. 34 O 20011/08. Dieses Urteil vom 16.8.2010, das den Ausgangspunkt aller nachfolgenden Gerichtsverfahren bis heute darstellt, lautet im Volltext:  

    Az: 34 O 20011/08
    Verkündet am 16.08.2010
    IM NAMEN DES VOLKES
    URTEIL
    In Sachen
    1) W. Margarethe …
    – Klägerin
    2) Gr. Patrizia …
    – Klägerin
    Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt W. Alexander …“
    Gegen
    Kr2., Lutz. …
    – Beklagter
    Wegen Forderung

    ENDURTEIL:
    I.
    Die Klage wird abgewiesen.
    II.
    Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits.
    III.
    Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Hohe von 100% der zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

    TATBESTAND:
    Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einer behaupteten Falschaussage des Beklagten in dem Rechtsstreit 20 O 17284/04 des Landgerichts München I.
    In dem soeben benannten Rechtsstreit verklagten die beiden hiesigen Klägerinnen das Unternehmen Ka.-Kr.-Erlebnis-GmbH auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach dem Anfechtungsgesetz.
    Die beiden Klägerinnen hatten als verbleibende Mitglieder einer Erbengemeinschaft Titel gegen Katja Kr.-Ra. erwirkt. Die Klägerinnen betrieben die Duldung der Zwangsvollstreckung in die dortige beklagte GmbH nach den §§ 3 und 11 des Anfechtungsgesetzes.
    Gegenstand der Vollstreckung sollte eine sogenannte Weißbierkarussellbar sein. Die Karussellbar wurde von einem Unternehmen Rundum hergestellt und im September 1997 zum Preis von 350.000.- DM zuzüglich Umsatzsteuer an Katja Kr.-Ra. ausgeliefert. Der Beklagte, eingetragener Kaufmann in Ulm, übernahm gemäß einem Leasingvertrag mit Katja Kr.-Ra. vom 13.08.1997 die Bezahlung des Weißbierkarussells in Höhe von 300.000,- DM zuzüglich Umsatzsteuer. Nach Bezahlung dieser Summe an die Lieferantin übereignete die Lieferantin dem Beklagten die Bar.
    Die beiden Klägerinnen waren nunmehr der Meinung, die im Verfahren 20 O 17284/04 beklagte Ka.-Kr.-Erlebnisgastronomie GmbH habe das Weißbierkarussell zu Eigentum erworben.
    Das Landgericht München I und ihm folgend das Oberlandesgericht München wiesen die Klage jedoch ab, insbesondere aufgrund der Aussage des Beklagten, der im dortigen Verfahren als Zeuge vernommen worden ist. Der Beklagte gab als Zeuge an, er sei nach wie vor Eigentümer des Weißbierkarussells.
    Im vorliegenden Verfahren machen nun die beiden Klägerinnen Schadensersatzansprüche aus der behaupteten Falschaussage des Beklagten geltend, da ihnen im Vorprozess eine Vollstreckung in das Weißbierkarussell aufgrund der Falschaussage durch die Gericht verwehrt worden ist.
    Die Klägerinnen behaupten, der Beklagte habe im Januar 2002 das Weißbierkarussell Für umgerechnet EUR 136.165.– an Katja Kr.-Ra. verkauft. Der Zeuge Notker Wi. habe den Kaufpreis von 200.000 CHF (entsprach damals 136.165.– EUR) direkt an den Beklagten bezahlt und Katja Kr.-Ra. als Darlehensbetrag in Rechnung gestellt.

    Die Klägerinnen beantragen:
    1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen EUR 127.307,86 zuzüglich 4% Zinsen aus EUR 84.51135 seit 20.08.1999, 4% Zinsen aus EUR 4.726,43 seit 22.10.1999. 4% Zinsen aus EUR 1.665,19 seit 06.12.2uu0, 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 6.047,96 seit 17.07.2006 und 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 30.356,93 seit 22.02.2007 zu bezahlen.
    2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerinnen von der Gebührenforderung des Rechtsanwalts W. über EUR 2.629,11 freizustellen.

    Der Beklagte beantragt:
    Die Klage wird abgewiesen.
    Der Beklagte behauptet, er habe das Eigentum an dem Weißbierkarussell nie übertragen oder verloren.
    Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 04.08.2009 (Blatt 146/149) durch Einvernahme der Zeuginnen Katja Kr.-Ra. und Jacqueline Kr. im Termin vom 10.11.2009 (Blatt 157/172) und durch Einvernahme des Zeugen Notker Wi. vor dem Bezirksgericht Zürich im Termin vom 17. Mai 2010 (Blatt 212/224).
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Vortrag der Parteien wird verwiesen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Verfahren 20 O 17284/04 Landgericht München I.

    ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
    Die zulässige Klage ist unbegründet.
    Die Klägerinnen haben gegen den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2i. V. m. §153 StGB.
    Nach Durchführung der Beweisaufnahme konnten die Klägerinnen ihre Behauptung, der Beklagte habe in dem Zivilrechtsstreit 20 O 17284/04 zu ihrem Nachteil falsch ausgesagt, nicht beweisen.
    Ein Eigentumsübergang des gegenständlichen Weißbierkarussells vom Beklagten auf die Ka.-Kr.-Erlebnisgastronomie GmbH oder gar auf Katja Kr.-Ra. ist nicht bewiesen.
    Zwar liegt ein Darlehensvertrag (wohl Anlage K 11) vom 22.01.2002, vor, der darauf hindeutet, dass der Zeuge Notker Wi. einer Firma Kr. (evtl. das Unternehmen Ka.-Kr.-Erlebnisgastronomie GmbH) ein Darlehen „zur Ausstattung und Anlauffinanzierung der Karussellbar“ gewähren würde. Näheres enthält jedoch die schriftliche Urkunde nicht.
    Des Weiteren liegt vor, die Gewinnermittlung der Jacqueline Kr., Schaustellergeschäft, nach § 4 Abs. 3 EStG für das Jahr 2002. Dieses Dokument enthält als Betriebsausstattung mit einem Ansatz von 136.165.– EUR „sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung“.
    Hiermit könnte schon das Weißbierkarussell im Hinblick auf den Darlehensvertrag mit dem Zeugen Wi. gemeint sein.
    Damit ist jedoch zivilrechtlich gesehen, ein Übergang des Eigentums an dem Weißbierkarussell zulasten des Beklagten nicht bewiesen.
    Auf die Gewinnermittlung für das Jahr 2002 der Jacqueline Kr. hatte der Beklagte naturgemäß keinen Einfluss. Darüber hinaus hatte der Beklagte auf den Darlehensvertrag vom 22.01.2002 zwischen dem Zeugen Wi. und der „Firma Kr.“ ebenfalls keinen Einfluss.
    Keinesfalls kann aus diesen beiden Umständen ein wie immer gearteter Vertrag zulasten Dritter, d. h. zulasten des Beklagten geschlossen werden.
    Hinzu kommt, dass der Zeuge Wi. bei seiner Einvernahme vor dem Bezirksgericht Zürich jeglichen Zahlungsfluss aus dem Vertrag vom 22.01.2002 abgestritten hat.
    Der Zeuge gab an, bei dem Dokument würde es sich lediglich um eine Absichtserklärung handeln. Er selbst habe diesen Betrag der Darlehensnehmerin mangels eigener Liquiditätsprobleme nie zur Verfügung stellen können.
    Auch wenn die Aussage des Zeugen Wi. durchaus als dubios eingestuft werden kann, kann jedoch aus der Aussage ein Eigentumsübergang seitens des Beklagten an eine „Firma Kr.“ in keiner Weise bewiesen werden.
    Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO.

  13. Rechtsanwalt Alexander Würdinger, München Tue 31 Jan 2017 at 08:30 - Reply

    Das Münchner Schöffengericht, mehrheitlich besetzt von zwei Hausfrauen, hat bei seinem Urteil vom 30.11.2016 neben vielen anderen Dingen u.a. folgenden Gesichtspunkt übersehen:

    Es geht dabei um den Ausgangspunkt aller nachfolgenden Verfahren, um das Urteil vom 16.8.2010: Der Münchner Zivilrichter hatte – was seit 2010 der Sache nach unbestritten ist – die Akten nicht gelesen, bevor er das Urteil diktierte. Er hatte sich deshalb ganz eindeutig einer Rechtsbeugung strafbar gemacht. Rechtsbeugung ist nämlich prinzipiell möglich in folgenden beiden Alternativen:

    1) Der Inhalt, das Ergebnis der Entscheidung ist grob falsch.
    2) Das Verfahren, das zu der Entscheidung führte, ist grob falsch.

    Hier lag also ganz eindeutig die zweite Alternative vor, das grob falsche Verfahren. Zumindest der Anfangsverdacht i.S.d. § 152 II StPO lag also offen sichtbar auf der Hand. Die StA München I war also seinerzeit ganz eindeutig zumindest zur förmlichen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Rechtsbeugung und zu ernsthaften Ermittlungen verpflichtet.

    Vor allem hatte ich seinerzeit meinerseits einen Rechtsanspruch auf effektive Strafverfolgung. Der Rechtsanspruch auf effektive Strafverfolgung hat eben gerade zum Inhalt, dass die StA München I das Ermittlungsverfahren wegen Rechtsbeugung seinerzeit förmlich eröffnen und ernsthafte Ermittlungen anstellen musste.

    Der Rechtsanspruch auf effektive Strafverfolgung war deshalb im meinem Fall gegeben, weil Beschuldigter ein Amtsträger ist. Seit der Tennessee Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26.6.2014 ist nämlich anerkannt, dass ein echter, vollwertiger Rechtsanspruch des Verletzten (statt einem bloßen Reflexrecht) genau dann gegeben ist, wenn der Beschuldigte eine Straftat in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes begangen haben soll. Diese Voraussetzung lag in meinem Fall ganz eindeutig  vor.

    Das BVerfG begründete die Schaffung eines Rechtsanspruchs auf effektive Strafverfolgung in seiner Entscheidung vom 26.6.2014 seinerzeit damit, dass unter allen Umständen bereits der Eindruck vermieden werden müsse, staatliche Strafverfolgungsbehörden würden gegen Amtsträger weniger intensiv ermitteln als gegen jeden anderen einer Straftat beschuldigten Staatsbürger. Diese Begründung führte das BVerfG seinerzeit in Rn. 11 der Tennessee Eisenberg-Entscheidung vom 26.6.2014 näher aus. Diese Begründung des BVerfG aus seiner Entscheidung vom 26.6.2014 war ganz eindeutig auch in meinem Fall tragfähig: Es würde das Vertrauen der Bürger in das Funktionieren des Rechtsstaats in der Tat untergraben, würde nicht gegen den einer Rechtsbeugung beschuldigten Richter ermittelt werden.

    Dieser Rechtsanspruch auf effektive Strafverfolgung ist im Wege des Ermittlungserzwingungsverfahrens gerichtlich durchsetzbar. Genau ein solches betrieb ich seinerzeit. Genau aus diesem Verfahren stammte mein inkriminierter Schriftsatz, die Anhörungsrüge vom 16.2.2015. Ich hatte also seinerzeit in einem Gerichtsverfahren meine prozessualen Rechte verfolgt, nicht mehr und nicht weniger. Die notwendige “Abwägung” des Münchner Schöffengerichts im Urteil vom 30.11.2016 musste also ganz eindeutig zugunsten desjenigen ausfallen, der schlicht und ergreifend seine prozessualen Rechte wahrnimmt.

  14. Rechtsanwalt Alexander Würdinger, München Mon 6 Feb 2017 at 08:42 - Reply

    Mein Verteidiger, Herr Kollege Hartmut Wächtler, hat gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30.11.2016 mittlerweile eine sehr ausführliche Revisionsbegründung bei Gericht eingereicht. Im übrigen plane ich als nächsten Schritt die Strafanzeige gegen die Richter der Amtshaftungskammer des Landgerichts München I wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung gem. §§ 339, 25 II StGB. Diese Strafanzeige werde ich mit einer erneuten Zahlungsaufforderung an die Adresse des Freistaat Bayern verbinden. Es geht um einen Schadensersatz in der Größenordnung von derzeit ca. 400.000,00 Euro. Die Ausarbeitung der Strafanzeige und der Zahlungsaufforderung wird allerdings noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Vor allem kann sich hier der Freistaat Bayern mangels jedweden Rechtsschutzbedürfnisses nicht auf die Rechtskraft der klageabweisenden Urteile der Amtshaftungskammer des Landgerichts München I berufen. Auch diesen Gesichtspunkt werde ich im Rahmen meiner Zahlungsaufforderung noch im einzelnen erläutern.

  15. Rechtsanwalt Alexander Würdinger, München Wed 8 Feb 2017 at 08:39 - Reply

    Am 7.2.2017 ging bei mir ein Schreiben des Präsidenten des Landgerichts München I ein. Darin erklärt sich der Präsident des Landgerichts München I zur Zahlung eines Teilbetrags von € 658,99 bereit. Damit anerkennt der Präsident des Landgerichts München I konkludent die Berechtigung meines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach. Einer Zahlung des Gesamtschadensbetrags sollte deshalb nichts mehr im Wege stehen.

  16. Rechtsanwalt Alexander Würdinger, München Thu 16 Feb 2017 at 13:37 - Reply

    Die juristische Internet-Datenbank “dejure.org” hat mein beim Verlag C.H.Beck hinterlegtes Profil unter “beck.de” als Äußerung von Verfahrensbeteiligten bei dem Urteil des Landgerichts München I vom 30.11.2016 verlinkt:

    https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG%20M%FCnc

    Dasselbe gilt auch für den Beschluss des 5. Strafsenats des OLG München vom 11.7.2016 und für das Urteil des Landgerichts München I vom 16.2.2016, alle Entscheidungen in derselben Sache. Daraus schließe ich messerscharf, dass meine Stellungnahme zu dieser Sache in meinem “Profil” nicht als so vollkommen absurd eingeschätzt wird. Immerhin, so stelle ich fest, ist das Thema “Reichweite der Meinungsfreiheit von Rechtsanwälten” doch nicht so fernab jedweden juristischen Interesses.    

  17. Rechtsanwalt Alexander Würdinger, München Thu 16 Feb 2017 at 13:41 - Reply
  18. Rechtsanwalt Alexander Würdinger, München Fri 24 Feb 2017 at 12:57 - Reply

    Das Urteil des Landgerichts München I vom 30.11.2016 ist nunmehr auch in Anwaltsblatt 2017, 328 in Kürze wiedergegeben und vor allem mit einer eingehenden Anmerkung der Redaktion des Anwaltsblatts versehen. Diese Anmerkung legt einen Freispruch durch den 5. Strafsenat des OLG München vom Vorwurf der Beleidigung nahe. Die Anmerkung wiederholt die wesentlichen Gesichtspunkte, die den Freispruch nahelegen:

    1.) Der Freispruch ist bereits deshalb unabweislich, weil es sich seinerzeit um ein reines Internum ohne jeden Öffentlichkeitsbezug handelte. Nur die unmittelbar Verfahrensbeteiligten, niemand sonst, hatte seinerzeit von dem inkriminierten Schriftsatz Kenntnis genommen. Dies war bereits in der Entscheidung des EGMR vom 12.1.2016 in der Sache Rodriguez Ravelo gegen Spanien, Beschwerde-Nr. 48074/10, der entscheidende Gesichtspunkt gewesen.  

    2.) Das LG listet zwar auf 140 Seiten das gesamte, der Abwägung zugrunde zu legende, Material auf, lässt dann aber dieses gesamte Material bei der Abwägung im Ergebnis gänzlich außer Acht. Hätte das LG das auf 140 Seiten aufgelistete Material auch nur ansatzweise bei der Abwägung berücksichtigt, hätte das LG zwingend zu dem Schluss kommen müssen, dass die Abwägung vernünftigerweise zugunsten des “Angeklagten” ausfallen muss.   

    3.) Das LG hat völlig außer Acht gelassen, dass bei dem inkriminierten Schriftsatz die Argumentation in der Sache ganz im Vordergrund stand, wie auch schon in den Schriftsätzen zuvor, die das LG 140 Seiten lang aufgelistet hat. Nach der einhelligen Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG muss auch dieser Gesichtspunkt zwingend zu einem Freispruch vom Vorwurf der Beleidigung führen.   

    4.) Insgesamt kritisiert die Anmerkung mittels allerlei Umschreibungen vor allem, dass das LG die “Segelanweisung” des 5. Strafsenats des OLG München derart vollständig außer Acht gelassen hat. Angesichts dessen, so lautet wörtlich der Schlusssatz der Anmerkung, könne der 5. Strafsenat des OLG München “vermutlich in der Sache selbst entscheiden”.      

  19. Rechtsanwalt Alexander Würdinger, München Tue 28 Feb 2017 at 07:58 - Reply

    Die Diskussion über das Thema “Ehrenschutz contra Meinungsfreiheit” auf beck-blog nahm folgenden weiteren Fortgang:

    “Alexander Würdinger kommentiert am Fr, 2017-02-24 15:06

    Nachtrag: Ich verweise auf die Entscheidung des EGMR vom 12.1.2016 in der Sache Rodriguez Ravelo gegen Spanien, Beschwerde-Nr. 48074/10:

    https://rak-muenchen.de/rechtsanwaelte/berufsrecht/aktuelles/artikel/new

    Diese Entscheidung wurde seinerzeit ins Deutsche übersetzt, dem Gericht vorgelegt und zum Gegenstand des Rechtsvortrags gemacht. Bei Anwendung der Entscheidung auf den Sachverhalt erledigt sich die Angelegenheit bereits von alleine.

    Gast kommentiert am Sa, 2017-02-25 09:00

    Von der von Ihnen unterstellten Straflosigkeit Ihres Freisler-Vergleichs lese ich in diesem Urteil nichts.

    Alexander Würdinger kommentiert am So, 2017-02-26 12:43

    Dazu müssen Sie das Urteil des EGMR im Volltext lesen, nicht nur die von der RAK München wiedergegebene Kürzest-Fassung.

    Schonlangenicht… kommentiert am Mo, 2017-02-27 12:56

    Mein Studium ist bereits einige Zeit her, aber ich meine mich dunkel zu erinnern, daß die Freiheitsrechte und auch die Meinungsfreiheit in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat seien.
    Das Recht der Meinungsfreiheit soll in Zusammenhang mit dem Staatsgrundsatz Demokratie dafür sorgen, daß politische Entscheidungen und politische Fragen frei und offen und ohne Furcht vor Strafen oder Benachteiigungen diskutiert und bewertet werden dürfen, was Kritik an den politischen Entscheidungsträgern der Legislative und Exekutive mit einschließt.
    Das Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat (und dessen Organe, Vertreter, Beamte, Politiker, …) ist primär und steht im Vordergrund, und die Ausstrahlung dieses Grundrechts in Verhältnisse der Bürger untereinander, die nichts mit Politik zu tun haben, also in den rein zivilrechtlichen Bereich, ist doch eher sekundär oder bloß eine Art Grundrechtsreflex?
    Wer sich mit dem Verfassungsrecht genauer auskennt, sei eingeladen, die Lage etwas konkreter zu erläutern.

    Alexander Würdinger kommentiert am Mo, 2017-02-27 13:55

    Ich schließe mich an: Herr Prof. Müller, wie wär´s mit einer näheren Erläuterung?”

  20. Rechtsanwalt Alexander Würdinger, München Tue 28 Feb 2017 at 08:03 - Reply
  21. Rechtsanwalt Alexander Würdinger, München Tue 28 Feb 2017 at 08:16 - Reply

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