Für einen zivilen Verfassungsschutz
Die Bevölkerung darf den Schutz der Demokratie nicht an Justiz und Politik auslagern. Wir müssen jetzt anfangen, in Szenarien zu denken. Bevor es zu spät ist.
Sollte man die AfD verbieten oder Björn Höcke bestimmte Grundrechte entziehen? Für ein Parteiverbot findet sich wachsende Zustimmung auf politischer Ebene, eine Grundrechtsverwirkung fordern beeindruckende 1,6 Millionen Menschen in einer Petition der Organisation Campact. Die Diskussionen über den Einsatz dieser repressiven Instrumente der wehrhaften Demokratie sind wichtig. Doch damit geht auch die falsche Erwartung einher, dass Gerichte und Behörden die Bedrohung von Rechtsstaat und Demokratie durch wachsende autoritär-populistische Kräfte schon für uns lösen werden.
Parteiverbotsverfahren dauern aber Jahre. Und in Bezug auf die Grundrechtsverwirkung ist juristisch einiges unklar und umstritten – wie der Staatsrechtler Florian Meinel kürzlich im Philosophie Magazin ausgeführt hat. Vor den Wahlen in Thüringen, Sachsen und Brandenburg in diesem Herbst wird es jedenfalls nicht zu einem AfD-Verbot oder einer Grundrechtsverwirkung kommen. In der Zwischenzeit ist eine aktive Zivilgesellschaft gefragt. Und selbst wenn ein AfD- Parteiverbotsverfahren in ein paar Jahren erfolgreich sein sollte, bleibt die Zivilgesellschaft als kritische Kontrollinstanz eine entscheidende Institution. Mit anderen Worten: So oder so kommt es auf sie an.
Sich auf Recht, Verfassung und staatliche Institutionen zu verlassen, ist aus zwei Gründen problematisch: Zum einen lässt sich keine wasserdichte Verfassung bauen. Eine Verfassung hat nicht einfach Lücken, die sich mit weiteren rechtlichen Normen schließen lassen. Vielmehr setzt unsere Verfassung an vielen Stellen auf freiwillige Zustimmung und Konsens, um ihre Funktion zu erfüllen, politische Pluralität und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Lösungsvorschläge, die auf Recht rekurrieren, um Recht zu schützen, sind meist selbst einem Missbrauchsrisiko ausgesetzt. Das Problem wird durch eine Gesetzesänderung also nicht gelöst, sondern höchstens verlagert. Auch eine noch so durchdachte Verfassung ist gegen Missbrauch nicht immun.
Gewisse Spannungsfelder, die sich aus unserer konstitutionellen Ordnung ergeben, sind unausweichlich. So etwa das komplexe Zusammenspiel zwischen Mehr- und Minderheit. Eine liberale Demokratie lebt davon, dass unterschiedliche Interessen miteinander konkurrieren und ausgeglichen werden müssen. Diese Spannungsverhältnisse in der Hoffnung auf eine wasserdichtere Verfassung einseitig aufzulösen, kann nicht das Ziel sein, sondern wäre seinerseits autoritär.
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Zum anderen sind die konkreten Instrumente der wehrhaften Demokratie, die die Rechtsordnung bereithält, nicht unproblematisch. Partei- oder Vereinsverbote, Verfassungstreueklauseln und andere Mechanismen sind darauf ausgerichtet, die “freiheitlich-demokratische Grundordnung” zu schützen. Dieser Begriff ist allerdings unbestimmt, wertaufgeladen und daher missbrauchsanfällig. Historisch wurden die Instrumente der wehrhaften Demokratie vor allem gegen linke Gruppierungen eingesetzt, so etwa beim Radikalenbeschluss 1972, von dem vor allem Mitglieder der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) und der K-Gruppen betroffen waren. Auch andere Beispiele zeigen, dass die Instrumente auf der anderen Seite, bei der Wahrnehmung und Verhinderung rechter Gefahren, nicht wirksam waren.
Außerdem haben sie als repressive Instrumente selbst demokratieverkürzende Tendenzen. Es besteht die Gefahr, dass sich die Gesellschaft durch die Aufgabenverweisung an Gerichte und Behörden selbst entlastet. Das kann dazu führen, dass sich die kritische Öffentlichkeit aus ihrer Verantwortung stiehlt – und in den entscheidenden Momenten nicht hinsieht. Sie hört auf zu antizipieren, wachsam zu sein. Zudem unterdrücken repressive rechtsstaatliche Antworten das Problem stärker werdender antiliberaler Akteur:innen allenfalls, lösen können sie es nicht. Eine Gerichtsentscheidung wischt die Ursachen für das Erstarken der AfD nicht einfach weg. Gerichtliche Entscheidungen können also manches, aber nicht alles lösen.
Antizipation statt Repression
Deswegen ist ein ziviler Verfassungsschutz zentral. Es kommt auf Antizipation an. Antizipation bedeutet – anders als Prävention – nicht die Verhinderung der Krise, sondern die rechtzeitige Vorbereitung auf eine bestimmte Situation.
Das ist auch im Umgang mit antiliberalen Akteur:innen wie Viktor Orbán oder der PiS-Partei effektiv. Denn solche Akteur:innen ändern die Spielregeln der liberalen Demokratie auf formell rechtmäßige Weise, um sich Wahlrecht, Justiz oder Medien zu eigen zu machen und so als Institutionen zu neutralisieren. Sie gehen dabei typischerweise Schritt für Schritt vor und versuchen nicht alles auf einmal. Eine informierte Zivilgesellschaft, staatliche Funktionsträger:innen und demokratische Parteien, die einen autoritär-populistischen Schachzug erkennen, wenn er gemacht wird, sind für die Verhinderung solcher Entwicklungen essenziell. Dann berichten Medien darüber, mobilisieren zivilgesellschaftliche Organisationen, Nachbar:innen tauschen sich aus. Die kritische Öffentlichkeit geht auf die Straße und protestiert. Aufklärung und Bewusstsein können so verhindern, dass der liberale Verfassungsstaat leise und schleichend unterminiert wird. Antizipation garantiert außerdem, dass der Blick für die den Rechtsstaat unterminierenden Taktiken, um die es vor allem geht, geschärft wird – anstatt sich zu sehr auf einzelne Parteien oder Politiker:innen zu fokussieren und so andere Gefährdungen aus dem Blick zu verlieren. Eine wehrhafte Demokratie ist also in erster Linie eine vorbereitete Demokratie.
Zur Vorarbeit für eine antizipierende Zivilgesellschaft gehören Analysen, wie sie aktuell das Thüringen-Projekt des Verfassungsblogs vorantreibt. Es geht darum, in einer Art Testlauf Szenarien durchzuspielen, die zwar noch nicht eingetreten sind, aber bei AfD-Wahlerfolgen mit politischer und juristischer Plausibilität eintreten könnten.Mit solchen Szenario-Analysen betritt die Rechtswissenschaft Neuland. Recht und Verfassung werden – abgesehen von wenigen Ausnahmen – bislang selten nach vorne, also zukunftsorientiert interpretiert. Aber das Thüringen-Projekt zeigt, dass es funktionieren kann. Konkrete Gefährdungslagen und Schwachstellen für den demokratischen Rechtsstaat wurden bereits identifiziert und die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit bislang ungeklärten Fragen angetrieben. Kürzlich konnte etwa nachvollzogen werden, was passiert, wenn eine autoritär-populistische Innenministerin den Verfassungsschutzpräsidenten beauftragt, gegen bestimmte oppositionelle Bündnisse vorzugehen. Diese Geschichten im Detail zu erzählen, kann der Zivilgesellschaft helfen, die Bedeutung und Tragweite eines bestimmten Schritts zu erfassen und die entscheidenden Institutionen, Personen und Momente zu identifizieren – damit sie zur Seite stehen kann.
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CALL FOR PROPOSAL – MIGRATION CONFERENCE IN ITALY
The 2024 ADiM-IntoME Migration Conference on “Immigration and Public Power” will take place from 29 to 31 May 2024 at the Tuscia University (Viterbo, Italy).
After a plenary session on the role of judges in migration, the conference will include two days of panel sessions. Panels will allow junior and senior scholars to present their research on topics related to the Call for proposals.
More information and the online form for submitting proposals (by 1 March) are available here.
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Das anschaulichste Beispiel für dieses antizipierende Zusammenwirken von Rechtswissenschaft und Zivilgesellschaft findet sich in Israel. Dort gingen Tausende Menschen gegen die sogenannte Justizreform auf die Straße. Sie hatten erkannt, dass die scheinbar technische Frage, wie weit genau der Prüfumfang eines Gerichts reicht, um die es in der Reform unter anderem ging, alle etwas angeht. Solche Änderungen an Recht und Verfassung haben, so scheint es, nichts mit unserem individuellen Leben zu tun – bis sie es tun. Und dann ist es meist schon zu spät.
In Israel haben zahlreiche Rechtswissenschaftler:innen, wie etwa Tamar Hostovsky- Brandes, Menschen in ihre Häuser eingeladen, um ihnen zu erklären, was hinter den Plänen der israelischen Regierung steckt. Dabei konnten sie auf Erfahrungen aus Polen und Ungarn zurückgreifen. Anders als dort hat das zivilgesellschaftliche Bewusstsein für illiberale Schachzüge in Israel dazu geführt, dass das Regierungsvorhaben gesellschaftlich unter Druck geriet. Zu Beginn des Jahres hat der Supreme Court das Gesetz gekippt. Mit ihrem lautstarken Protest hat die israelische Zivilgesellschaft dem Supreme Court bei der Legitimation seiner Entscheidung den Rücken gestärkt.
So funktioniert ziviler Verfassungsschutz. Um das Erstarken illiberaler Akteur:innen und die Durchsetzung ihrer Vorhaben zu verhindern, muss sich auch in Deutschland die Zivilgesellschaft endlich vernetzen, informieren und an den entscheidenden Punkten auf die Straße gehen – so wie es nun Hunderttausende tun.
Der Artikel wurde zuerst auf Zeit Online veröffentlicht.
Die Woche auf dem Verfassungsblog…
In unserem wohl längsten Long Read aller Zeiten plädiert MATHIAS HONG dafür, die Instrumente der streitbaren Demokratie gegen Landesverbände der AfD einzusetzen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig sind. Teil I widmet sich der Grundrechtsverwirkung unter Art. 18 GG und legt dar, wieso die Voraussetzungen für herausgehobene Parteifunktionäre radikaler Landesverbände vorliegen. Teil II geht näher auf die Voraussetzungen für ein Parteiverbot für die fraglichen Landesverbände ein beleuchtet welche Rolle in dieser Debatte gerade auch Staatsrechtslehrer spielen, die den Volksbegriff des Grundgesetzes in einem ethnisch-exkludierenden Sinn verstehen. Der abschließende Teil III führt aus, wieso die Verfassungstreue eine Pflicht begründet, Anträge auf Verwirkung und Parteiverbot zu stellen. Von Amtsträger*innen – und insbesondere auch der Staatsrechtslehre – verlangt sie außerdem, sich stärker gegen die Bedrohung der freiheitlichen Demokratie zu wenden.
Stichwort Bedrohung der freiheitlichen Demokratie: KONRAD DUDEN plädiert dafür, das Bundesverfassungsgericht besser zu schützen und bringt zusätzlich zur Konstitutionalisierung einen prozeduralen Schutz ins Spiel, wie es ihn etwa in Frankreich oder Spanien in Form von Organgesetzen gibt.
Dass Deutschland kein europäischer Spezialfall ist, unterstreichen auch HANNAH BECK und MARIE MÜLLER-ELMAU in ihrer Replik auf Friedhelm Hufens Artikel in der FAZ. Die beiden wissenschaftliche Mitarbeiterinnen im Thüringen-Projekt kritisieren, dass Hufen den Kern der Debatte verfehlt, nämlich dass autoritäre Populisten in Polen, Ungarn, Italien oder der Türkei den Rechtsstaat und die liberale Demokratie nicht gegen die Verfassung umbauen, sondern mit ihr.
Das Nachhaltigkeitskapitel im neuen EU Assoziations- und Freihandelsabkommen mit den Mercosurstaaten bewerten NILS KOHLMEIER und ANDREAS GUTMANN im Hinblick auf die Partizipationsrechte und den Schutz indigener Gruppen als defizitär. In ihrer Analyse befassen sich die beiden auch kritisch mit dem vorherrschenden Nachhaltigkeitsbegriff und dem Lithiumabbau als Schattenseite des sogenannten „European Green Deal“.
In der Schweiz hat der Bundesrat formelle Verhandlungen mit der EU über den Abschluss eines Rahmenabkommens 2.0 aufgenommen, das veränderte Kontroll- und neuartige Rechtsprechungsmechanismen vorsieht. CARL BAUDENBACHER sieht den Versuch kritisch als Triple-B-Ansatz: In der Substanz handelt es sich um eine erfolglose Bastelei (bricolage), die Grundlagen wurden durch Blödsinn (bullshit) gelegt, und die Hektik (bustle) ist angeblich das Wesentliche.
Es wurde gerätselt und gerungen was denn nun letztlich im Artificial Intelligence Act der EU stehen würde. Einiges wurde noch einmal entschärft, viele gute Ideen sind aber doch drin geblieben. PAUL FRIEDL und GUSTAVO GIL GASIOLA geben einen umfassenden und kritischen Überblick über die drei wesentlichen Themenbereiche des nunmehr (fast) finalen AI Acts: Hochrisikosysteme, General Purpose AIs, und das neu aufgesetzte Governance System.
In Frankreich hat die Regierung das neue Einwanderungsgesetz einen Tag nachdem der Conseil Constitutionelle satte 35 Artikel aus verfahrenstechnischen Gründen für verfassungswidrig erklärt hat, verkündet und veröffentlicht. Es ist somit das repressivste Gesetz, das seit 1945 verabschiedet wurde, und verschärft somit eine zunehmend restriktive Einwanderunspolitik, meint MARIE-LAURE BASILIEN-GAINCHE.
Anfang Januar hat der Generalanwalt de La Tour seine Urteilsvorschlaege in zwei Vertragsverletzungsverfahren gegen die Tschechische Republik und Polen veroeffentlicht. NORA VISSERS zeigt, inwiefern diese Verfahren dem EuGH die Möglichkeit geben, den Kern des EU-Wertes der Demokratie zu klären, der bisher weitgehend unerforscht geblieben ist.
Nach den Anschuldigungen, dass mehrere Mitarbeiter des Palästinenserhilfswerks an den Gräueltaten vom 7. Oktober beteiligt waren, hat UNRWA sie vorsorglich entlassen. Dies war politisch notwendig, da 17 Geberstaaten ihre Beitragszahlungen ausgesetzt haben, was eine existenzielle Bedrohung für UNRWA, den größten Anbieter humanitärer Hilfe in Gaza, darstellt. Wie OMAR YOUSEF SHEHABI erläutert, zeigt dies jedoch auch, dass die palästinensischen Mitarbeiter UNRWA’s zwar die gleichen Pflichten, aber nicht die gleichen Rechte haben wie andere UN-Mitarbeiter.
Wenn Sozialarbeiter:innen in Strafverfahren ihre Aussage verweigern, müssen sie in der Regel ein Ordnungsgeld zahlen. Es droht ihnen aber auch eine Strafverfolgung nach §§ 258, 13 StGB. Warum diese Praxis gegen den Grundsatz ne bis in idem sowie Art. 14 Abs. 7 IPbpR verstößt, zeigt KEREM DYKAST.
Die Zeichen der Zeit sollte die Bundesregierung langsam erkennen, fordert ALICE BERTRAM. Jedenfalls sollte sie endlich die EU-Richtlinie umsetzen, die einen zehntägigen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub bietet; und darüber hinaus ihr Handeln an einem verfassungsrechtlichen zeitlichen Existenzminimum messen.
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Verfassungsblog Debate: 30 Jahre russische Verfassung
Die russische Verfassung ist kürzlich 30 Jahre alt geworden. Welche Rolle aber spielen Recht, Verfassung und Gerichte in einem tief autoritären und hoch aggressiven Regime? Was ist schief gelaufen in der Geschichte russischer Verfassungsstaatlichkeit? Diese Fragen sind nicht nur von innenpolitischer Bedeutung. Bereits der sowjetische Dissident und Friedensnobelpreisträger Andrej Sacharow wies darauf hin, dass Menschenrechte und Frieden Hand in Hand gehen. Unsere neue Blog-Debatte in Kooperation mit der Sacharow-Gesellschaft geht diesen Fragen nach und wirft ein Licht auf die rechtlichen Werkzeuge des russischen Autoritarismus. In den ersten drei Beiträgen zeigt VLADIMIR GEL’MAN, wie die Verfassungskrise von 1993 den Weg für spätere Gewalt ebnete. CAROLINE VON GALL beleuchtet die Adaptionsfähigkeiten russischer Justizeliten und MARIANNA MURAVYEVA diskutiert die Rolle von Frauenrechten in der Verfassung und der gesellschaftlichen Realität Russlands.
Verfassungsblog Debate: Regieren ohne zu regieren – Autoritärer Populismus und parlamentarische Obstruktion
Die zweite Woche des Online-Symposium setzt PAUL GLAUBEN fort, indem er parlamentarische Kontrollrechte auf ihre Obstruktionstauglichkeit untersucht. MATTHIAS LUKAN skizziert die österreichische Erfahrung mit parlamentarischer Obstruktion und analysiert mehr und weniger gelungene Versuche, sie einzudämmen. Aus politikwissenschaftlicher Perspektive untersucht ANNA-SOPHIE HEINZE, wie die AfD parlamentarische Instrumente missbraucht und das Parlament als Bühne nutzt. Bei AZIZ Z. HUQ und TOM GINSBURG ist die subnationale Ebene der Schauplatz: Sie vergleichen die republikanische Partei in den USA mit der AfD. Im finalen Debattenbeitrag nimmt ANITA NISSEN die außerparlamentarischen Einflussmöglichkeiten von Minderheitspositionen am Beispiel von provokativen Koranschändungen in Dänemark, Schweden, Norwegen und den Niederlanden in den Blick.
Vielen Dank für Ihren Bericht aus dem Thüringen-Projekt des Verfassungsblogs, sehr geehrte Frau Müller-Elmau und sehr geehrter Herr Zillessen. Ich bestreite nicht die Verdienste dieses Projekts, wohl aber ihren Neuigkeitswert in der Jurisprudenz (“Neuland”). Jeder Notar muss sich mit den Folgen des von ihm beurkundeten Rechtsgeschäfts beschäftigen, arbeitet also auch in die Zukunft. Für Verfassungsrechtler gilt nichts anderes.