14 November 2022

Klimaschutz als rechtfertigender Notstand

Zum Freispruch von Klimaaktivist:innen durch das Amtsgericht Flensburg

Mit dem Freispruch eines Klimaaktivisten vor dem Amtsgericht Flensburg hat die Diskussion um die Strafbarkeit bestimmter Formen des Klimaaktivismus einen neuen Höhepunkt erreicht. Erstmals wurde angenommen, dass ein sog. rechtfertigender Notstand vorliegt und der Hausfriedensbruch eines Baumbesetzers damit gerechtfertigt war. Die Bejahung des § 34 StGB, der bislang zur Rechtfertigung zivilen Ungehorsams teils vehement abgelehnt wurde, eröffnet eine neue strafrechtliche Perspektive auf den Klimaaktivismus – und erfordert dabei, auch neue, ungewohnte Blickwinkel zuzulassen.

Ein überraschendes Urteil

Inmitten der Forderungen nach höheren Strafen für Klimaaktivist:innen und der sich beinahe täglich weiter aufheizenden Debatte um Blockade-, Klebe- oder Kunstaktionen erging ein Urteil, mit dem niemand rechnete. Eine Richterin am Amtsgericht Flensburg sprach vergangenen Montag einen Aktivisten frei, der mit anderen gemeinsam wochenlang Bäume in Flensburg besetzt hatte, um gegen die drohende (und letztlich vollzogene) Rodung des städtischen Waldes zu protestieren. Ziel der Rodung war es, Platz für ein Hotelprojekt privater Investoren zu machen.  Zwar sah das Gericht den Vorwurf des Hausfriedensbruchs als gegeben an, entschied auf der Rechtswidrigkeitsebene aber für den Angeklagten. Das Ziel des Angeklagten, diesen Wald zu schützen, wiege schwerer als das Interesse der Investoren, so die Richterin, die damit in der Interessenabwägung zugunsten des Aktivisten entschied und einen rechtfertigenden Notstand gem. § 34 StGB bejahte. Das bedeutet, dass die Handlung zwar den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gem. § 123 StGB erfüllt, das Verhalten aber nicht rechtswidrig ist. Der Rechtfertigungsgrund des § 34 StGB nimmt dem Verhalten somit seinen strafrechtlichen Unrechtscharakter. Damit § 34 StGB – wie vorliegend angenommen – greift, müssen dem Wortlaut zufolge folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

„Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.“

Das Urteil überrascht. Zum einen ist es (soweit ersichtlich) der erste Freispruch in Umwelt- und Klimaprotestfällen, der auf § 34 StGB basiert. Noch im März 2022 musste Francesca Mascha Klein im Verfassungsblog auf Urteile aus anderen europäischen Ländern verweisen, um die Möglichkeit einer strafrechtlichen Rechtfertigung nach deutschem Recht zu untermauern. Zwar sind seitdem bereits zahlreiche Urteile gegen Klimaaktivist:innen insbesondere der Letzten Generation ergangen, doch diese setzten sich kaum dezidiert mit der Klimawandelproblematik auseinander.

Die Freude auf Seiten der Aktivist:innen dürfte jedoch nur von kurzer Dauer sein: die Staatsanwaltschaft hat bereits Sprungrevision eingelegt. Und da das Urteil „mit den bisherigen Auffassungen des rechtfertigenden Notstands breche“1), ist eine Aufhebung des Freispruchs in nächster Instanz wohl zu erwarten.

Doch wie steht es um diese „bisherigen Auffassungen des rechtfertigenden Notstands“, wenn es um Taten geht, die zum Klima- und Umweltschutz begangen werden und damit auf die Minderung einer globalen und kollektiv drohenden Gefahr abzielen? Das soll Anlass geben, im Folgenden auf § 34 StGB genauer einzugehen.

Klimawandel als Notstandslage

Dass der Klimawandel zunächst eine Gefahr im Sinne des § 34 StGB darstellt, ist wissenschaftlich wohl kaum zu bestreiten. Extremwettereignisse, Fluchtbewegungen, Artensterben und Überschwemmungen (um nur einige Beispiele aufzuzählen) sind Folgen, mit denen bei ungehindertem Temperaturanstieg sicher zu rechnen ist.2) Die Gefahr der Erderwärmung betrifft damit unmittelbar das Kollektivrechtsgut „humanes Klima“ (Kollektivrechtsgüter sind als solche im Rahmen des § 34 StGB anerkannt), mittelbar – mit der Realisierung der Folgen – auch Individualrechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum.

Diese Gefahr muss jedoch auch gegenwärtig sein. Gegenwärtig ist die Gefahr dann, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr oder nur unter erheblichen Risiken abgewendet werden kann.3)  Zwar hat die globale Erderwärmung die kritische Grenze von 1,5 bzw. 2 Grad noch nicht überschritten – doch das steht der Gegenwärtigkeit nicht entgegen. Es kommt vorliegend vielmehr darauf an, bis wann die Gefahr eines solchen Temperaturanstiegs noch hinreichend erfolgreich abgewendet werden kann – die Gegenwärtigkeit erfordert also, dass sofortiges Handeln notwendig ist.4) Ist jener Zeitpunkt nämlich überschritten, kann dem Untergang des zu schützenden Rechtsguts nur noch hilflos zugeschaut werden.5) Bezüglich des Klimawandels steht eine sofortige Interventionsnotwendigkeit jedenfalls fest. Zu berücksichtigen sind dabei auch drohende sog. points of no return, wie das Auftauen des sibirischen Permafrostbodens oder die Gletscherschmelze, die zu noch nicht absehbaren, mit hoher Wahrscheinlichkeit irreversiblen Schäden führen werden. Aktuelle Prognosen bewerten die politischen Ziele und Maßnahmen auf nationaler und globaler Ebene insgesamt als unzureichend, um die Pariser Klimaziele zu erreichen. Somit ist es nur eine Frage der Zeit, wann sich die genannte Gefahr auch tatsächlich realisiert.

Damit kann man grundsätzlich eine Notstandslage annehmen, die auch im anfangs erwähnten Sachverhalt zu bejahen war: Die drohende Rodung der Bäume stellte insofern eine (wenn auch marginale) Beschleunigung der gegenwärtigen Gefahr „Klimawandel“ dar.

Klimaaktivismus als Notstandshandlung

Neben der Notstandslage muss jedoch auch die Notstandshandlung den gesetzlichen Anforderungen genügen. Konkret gesprochen, muss im vorliegenden Fall das Besetzen der Bäume auch erforderlich (sprich geeignet und das relativ mildeste Mittel zur Gefahrbeseitigung oder -abschwächung) und angemessen gewesen sein. Zudem muss die konkrete Interessenabwägung zwischen dem Eingriffsgut (hier: Eigentum der Investorenfirma) und dem Erhaltungsgut (hier: Wald, mittelbar das Kollektivrechtsgut humanes Klima) zugunsten des Erhaltungsguts ausfallen, und zwar wesentlich.

Sind also Baumbesetzungen von Klimaaktivist:innen konkret geeignet? Geeignet ist ein Mittel nur dann, wenn es jedenfalls nicht völlig nutzlos zur Gefahrbeseitigung oder -abschwächung ist.6) Hier muss ein Moment innegehalten werden: Durch das Besetzen der Bäume wird offensichtlich die globale Emissionsmenge (über einen minimalen Beitrag durch die Rettung der Bäume hinaus) weder signifikant reduziert, noch hat die Besetzung überhaupt direkte positive und feststellbare Auswirkungen auf das Klima.7)

Gerade bei einer komplexen und vielschichtigen Gefahr wie der des Klimawandels kann es aber niemals das eine geeignete Mittel zur Gefahrabwendung geben.8) Vielmehr ist eine Summe politischer und individueller Entscheidungen erforderlich – nur ein inner- und überstaatliches Zusammenwirken kann die Krise aufhalten oder zumindest abschwächen. In dieser Wirkungskette steht auch der Klimaaktivismus: Dieser führt in Form des provozierenden zivilen Ungehorsams zu medialer und sozialer Aufmerksamkeit, kann mittelbar also verstärkten Druck auf Bürger:innen und politische Akteur:innen ausüben, was wiederum dazu führen kann, dass Mehrheitsentscheidungen und Maßnahmen zugunsten eines stärkeren Klimaschutzes ergehen.9) Auch Klimaaktivismus ist damit (jedenfalls mittelbar) geeignet, die Erderwärmung aufzuhalten.

Mit dieser Voraussetzung hat es jedoch nicht sein Bewenden. Denn daneben dürfen auch keine anderen Mittel ersichtlich sein, die gleich effektiv, aber weniger einschneidend sind. Konkret heißt das: Der Klimaaktivismus (in seiner radikalen Form, wie hier in Form eines Hausfriedensbruchs) muss das relativ mildeste Mittel zum Erhalt des Rechtsguts „humanes Klima“ darstellen – und dies insbesondere mit Blick auf die laufenden staatlichen Initiativen, die ihrerseits darauf gerichtet sind, klimaschützende Maßnahmen zu ergreifen und klimaschädliche Handlungen zu verringern. Dies scheint insofern problematisch, als der Vorrang staatlichen Handelns ein klares Postulat ist, das es im Rahmen des § 34 StGB gerade beim Schutz von Allgemeinrechtsgütern einzuhalten gilt. Individuelles Handeln muss grundsätzlich hinter dem staatlichen Gewaltmonopol subsidiär zurücktreten.10) Doch greift dieser Grundsatz immer? Betrachtet man die neuesten Entwicklungen, so wird deutlich, dass sich seit der Festlegung auf das 1,5- bzw. 2-Grad-Ziel im Rahmen des Pariser Klimaübereinkommens die (globale) Klimaschutzpolitik in ihrer Umsetzung als unzureichend darstellt. Bereits jetzt ist absehbar, dass die einzuhaltenden Klimaziele, insbesondere die Emissionsreduzierung, nicht erreicht werden. Deutschlands Klimaschutzpolitik wird vom CAT (Climate Action Tracker) als „insufficient“ bezeichnet.11) Kann also der Vorrang staatlichen Handelns auch dann gelten, wenn nur irgendein staatliches Handeln im Raum steht, aber kein ausreichendes? An dieser Stelle sei auf ein Urteil des OLG Naumburg aus dem Jahr 201812) verwiesen, in welchem der Vorrang staatlichen Handelns vor individuellem Einschreiten in einem Tierschutzfall (die Angeklagten drangen in eine Schweinezuchtanlage ein, um die tierschutzgesetzwidrigen Zustände zu dokumentieren) abgelehnt wurde, weil ein systematisches Behördenversagen vorlag. Staatliche Institutionen einzuschalten sei „von vornherein aussichtslos“ und damit keine vorzuziehende Alternative gewesen. Auch im Bereich des Klimaschutzes lassen sich ähnliche Erwägungen jedenfalls diskutieren, denn staatliche Klimaschutzmaßnahmen sind nicht nur evident unzureichend; sie sind dies auch schon über einen so langen Zeitraum hinweg, dass mit dem OLG Naumburg von einem systemischen Problem ausgegangen werden könnte.

Kein milderes Mittel kann zudem ein Aktivismus ohne Ungehorsam darstellen. Der Rechtsbruch fungiert gerade als Katalysator für Aufmerksamkeit und Provokation: Ohne Gesetzesverletzung wäre der Klimaaktivismus als geeignetes Mittel zur Gefahrabwendung konterkariert.

Zwei weitere Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstands gilt es schließlich noch zu untersuchen. Zum einen muss die Interessenabwägung zwischen dem Erhaltungsgut – hier: „humanes Klima“ – und dem Eingriffsgut – hier: das Eigentumsinteresse des Waldeigentümers – eindeutig zugunsten des Erhaltungsguts ausfallen.  Zum anderen muss die Handlung auch ein angemessenes Mittel zur Gefahrabwendung darstellen. Was die Interessenabwägung im vorliegenden Fall angeht, so kann der Richterin nur beigepflichtet werden, wenn sie feststellt: „Früher hätte ich gesagt, dass der Staat das Klimaschutzziel von selbst verfolgt, aber im Jahr 2021 lässt sich das nicht halten. Es war ein angemessenes Mittel, im Baum zu sitzen.“13)

Dies insbesondere auch deshalb – und an dieser Stelle sei erneut auf die Entscheidung des OLG Naumburg verwiesen – weil „derjenige, der eine Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut verursacht, selber Beeinträchtigungen eigener Rechte eher hinnehmen muss als ein Dritter, der an der Entstehung der Gefahr unbeteiligt ist“.14)

Angemerkt sei an dieser Stelle aber noch die grundsätzliche Legalität der (meisten) klimaschädlichen Handlungen. Wer in Deutschland einen Wald rodet, darf dies mit behördlicher Genehmigung tun (im vorliegenden Sachverhalt wird die genaue Lage diesbezüglich nicht ganz klar). Grundsätzlich trifft der Klimaaktivismus also auf demokratisch legitimierte Mehrheitsentscheidungen (etwa Straßenbau oder die grundsätzliche Zulässigkeit von Autofahren) und muss sich zunächst den Vorwurf gefallen lassen, er versuche demokratische Prinzipien wie das Mehrheitsprinzip15) auszuhebeln. Allerdings leistet hier ein Perspektivenwechsel Abhilfe: Der Prozess einer demokratischen Mehrheitsentscheidung wird mehr anerkannt als negiert, wenn mittels zivilen Ungehorsams Aufmerksamkeit erregt und die Mehrheit der Bevölkerung und Politiker:innen beeinflusst werden soll.16) Ziviler Ungehorsam zielt gerade darauf ab, sich demokratische Prozesse zu eigen zu machen und einen neuen Mehrheitskonsens zu finden bzw. auf die Umsetzung bestehender Mehrheitsentscheidungen zu drängen.

Geht es schließlich um die Angemessenheit der Notstandshandlung, so ist danach zu fragen, ob „das Verhalten des Notstandstäters auch nach den anerkannten Wertvorstellungen der Allgemeinheit als eine sachgemäße und dem Recht entsprechende Lösung der Konfliktlage erscheint“17). Der Angemessenheit kommt damit eine Korrektivfunktion zu.18) So ist die Notstandshandlung beispielsweise unangemessen, wenn ein geordnetes rechtliches Verfahren zur Konfliktlösung greift oder die Inanspruchnahme des Eingriffsguts generell unzulässig ist.19) Ähnlich wie in der Interessenabwägung müssen damit wiederum der Vorrang des staatlichen Gewaltmonopols und die Berücksichtigung demokratischer Prinzipien wie das Mehrheitsprinzip Eingang in die Bewertung finden. Daher können die oben aufgeworfenen Gedanken an dieser Stelle erneut fruchtbar gemacht werden.

In der Angemessenheit geht es damit letztlich um eine (finale) Auflösung des Spannungsfelds zwischen Eingriffs- und Erhaltungsgut, zwischen individuellem Einschreiten einerseits und staatlichen Verfahren und übergeordneten Prinzipien andererseits.

Juristisches Einhorn

Abschließend bleibt zu sagen: Das Urteil ist bisher ein juristisches Einhorn und die Entscheidung der nächsten Instanz kann mit Spannung erwartet werden. Zu hoffen ist in jedem Fall auf eine dezidierte Auseinandersetzung mit dem Klimawandel als Notstandslage, der Interessenabwägung und der Reichweite des staatlichen Gewaltenmonopols im Rahmen des so dringenden Klimaschutzes. Das Echo in Politik und Rechtswissenschaft wird in jedem Fall erheblich sein.

References

References
1 So Prof. Dr. Anna Katharina Mangold zitiert nach NDR https://www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/Flensburger-Freispruch-fuer-Bahnhofswald-Besetzer-schlaegt-Wellen,bahnhofswald180.html (Stand: 11/22).
2 Vgl. hierzu IPCC, 2021: Zusammenfassung für die politische Entscheidungsfindung. In: Naturwissenschaftliche Grundlagen. Beitrag von Arbeitsgruppe I zum Sechsten Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (deutsche Übersetzung).
3 NK-StGB/Neumann, § 34 Rn. 56.
4 Schönke/Schröder/Perron, § 34 Rn. 17.
5 MüKo-StGB/Erb, § 34 Rn. 94.
6 MüKo-StGB/Erb, § 34 Rn. 110.
7 So auch Bönte, HRRS 2021, 163 (168).
8 S. hierzu auch MüKo-StGB/Erb, § 34 Rn. 113.
9 Vgl. zu dieser überzeugenden Argumentation Bönte, HRRS 2021, 163 (168 f.).
10 Vgl. hierzu ausf. Bock, ZStW 131 (2019), 555.
11 https://climateactiontracker.org/countries/germany/ (Stand: 11/22).
12 OLG Naumburg, Urteil vom 22.02.2018 – 2 Rv 157/17, NJW 2018, 2064.
13 Zitiert nach https://taz.de/Urteil-zu-Baumbesetzung/!5890379/ (Stand: 11/22).
14 OLG Naumburg, Urteil vom 22.02.2018 – 2 Rv 157/17, NJW 2018, 2064 (2065).
15 Zu diesem Vorwurf bzgl. zivilen Ungehorsams allgemein z.B. Hassemer, in: FS für Rudolf Wassermann zum sechzigsten Geburtstag, S. 325 (336 ff.).
16 So auch Bönte, HRRS 2021, 163 (171).
17 Schönke/Schröder/Perron, § 34 Rn. 46 mwN.
18 Nach a.A. kommt der Angemessenheit neben der Interessenabwägung keine eigene Funktion mehr zu, vgl. Schönke/Schröder/Perron, § 34 Rn. 46.
19 MüKo-StGB/Erb, § 34 Rn. 249.

SUGGESTED CITATION  Wolf, Jana: Klimaschutz als rechtfertigender Notstand: Zum Freispruch von Klimaaktivist:innen durch das Amtsgericht Flensburg, VerfBlog, 2022/11/14, https://verfassungsblog.de/klimaschutz-als-rechtfertigender-notstand/, DOI: 10.17176/20221114-215659-0.

13 Comments

  1. Michael Schneider Mon 14 Nov 2022 at 20:03 - Reply

    Die offensichtlich ergebnisorientierte Argumentation ist an vielen Stellen angreifbar.

    So beschränken sich schon die Ausführungen zur Geeignetheit auf bloße Behauptungen ohne irgendeinen empirischen Befund. Dass die durch kriminellen „Aktivismus“ hervorgerufene öffentliche Aufmerksamkeit zu stärkeren Klimaschutzmaßnahmen führt, ist nichts als Spekulation. Mindestens genauso plausibel könnte argumentiert werden, dass die mediale Berichterstattung sich auf die Straftaten als solche fokussiert und das politische Anliegen der Täter dabei in den Hintergrund rückt. Diese Annahme erscheint mehr als naheliegend, wenn man die politischen Diskussionen der letzten Tage und Woche über Strafrechtsverschärfungen, Präventivhaft usw Revue passieren lässt. Damit dürften die Täter ihrem Anliegen eher einen Bärendienst erwiesen haben.

    Des Weiteren fehlt jede ernsthafte Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern den Tätern mildere, ebenso effektive Mittel zur Verfügung stehen. Hier wäre an die Vielzahl an Partizipationsmöglichkeiten zu denken, die dem Bürger im demokratischen Rechtsstaat zur Verfügung stehen: öffentliche Äußerungen, Petitionen, Versammlungen, Teilnahme an Wahlen, Parteigründungen etc. Warum ausgerechnet die Begehung von Straftaten das effektivste Mittel sein soll, erschließt sich nicht ansatzweise. Die Erregung von Aufmerksamkeit ist auch auf legalem Wege möglich.

    Ebenfalls defizitär gerät die Abwägung. Hier wäre neben dem Stellenwert der Rechtsgüter an sich auch deren Betroffenheit im konkreten Fall zu berücksichtigen. So dürfte der Eingriff in das Eigentumsrecht für den Eigentümer eine ganz erhebliche Beeinträchtigung darstellen, während die Tat für den Schutz des Klimas allenfalls einen minimalen (empirische ohnehin nicht messbaren) Beitrag leistet. Damit wird die Abwägung regelmäßig zulasten des Täters ausfallen.

    Schließlich – und das dürfte das gewichtigste Argument sein – ist auch aus normativen Gründen eine Rechtfertigung abzulehnen. Die politische Entscheidungsfindung verläuft im demokratischen Rechtsstaat in wohlgeordneten Bahnen und nicht durch die Begehung von Straf- oder gar Gewalttaten. Würde man an diesem Prinzip rütteln, täten sich Abgründe auf, die auch nicht im Interesse der Autorin sein können. Denn (vermeintliche) staatliche Handlungsdefizite lassen sich noch in vielen anderen Bereichen ausmachen. Man darf gespannt sein, ob die Autorin auch dann eine Rechtfertigung bejaht, wenn „Aktivisten“ vom anderen Ende des politischen Spektrums mittels krimineller „Aktionen“ auf die Umsetzungsdefizite im Ausländer- oder Asylrecht aufmerksam machen wollen – etwas durch die Besetzung eines Asylbewerberheims oder die eigenmächtige Durchführung einer Abschiebung.

    • Daniel Koch Mon 14 Nov 2022 at 21:11 - Reply

      Nicht alles was hinkt, ist ein Vergleich. Wer so argumentiert, hat die Dringlichkeit des Klimaschutzes nicht verstanden. “Umsetzungsdefizite im Ausländer- oder Asylrecht” mögen dem einen oder anderen kritikwürdig oder sogar skandalös erscheinen, beeinträchtigen das Zusammenleben der meisten Menschen aber wenig bis garnicht. Die Folgen der Erderwärmung sind hingegen gravierend und können nur noch durch rasches und wirksames Handeln abgemildert werden.
      Passend übrigen folgender Artikel: https://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/angst-vor-fluechtlingen-statt-vorm-klimawandel-falsche-furcht-a-1215848.html

      • Leser Tue 15 Nov 2022 at 00:55 - Reply

        Das scheint mir nicht der Inhalt dieses Vergleichs zu sein.

        Grundbedingung eines Staats ist ein individueller Gewaltverzicht. Grundbedingung der verfassten Demokratie ist, dass es grundsätzliche Übereinkünfte gibt, wann, wie und unter welchen Regeln die Gesellschaft ihr Gewaltmonopol ausübt.
        Man kann nun argumentieren, dass in § 34 StGB i.V.m. Art. 20a GG angelegt sei, es gebe einen allgemeinen Vorrang des Klimaschutzes und damit eine Erlaubnisnorm für den Einsatz von Zwang durch Private zum Klimaschutz. Dafür kann man durchaus auf die Dringlichkeit des Klimaschutzes abstellen. Es bleibt dann aber das Problem, wer festlegen soll, wie genau das Klima geschützt wird. Die Person in Flensburg meinte, dies sei durch die Baumbesetzung zu unternehmen. Ich könnte auf die Idee kommen, dass in fremden Wohnungen in der Nachbarschaft nun endlich einmal die Heizungen abgestellt werden müssten und ich dazu dort eindringen müsse. Sie könnten hingegen meinen, der Individualverkehr sei das größte Problem und die Reifen aller Fahrzeuge in der Nähe aufschneiden. All diese Maßnahmen würden einen (kleinen) Beitrag zum Klimaschutz leisten. Es hat aber für keine dieser Maßnahmen einen (konkreten) Willensbildungsakt in der Gesellschaft gegeben. Es ist kein gangbares Konzept, dass jeder für sich definiert, wo die Grenze des noch zulässigen Eingriffs in fremde Rechte liegt.

        Das scheint mir im Übrigen auch der Unterschied zu der Entscheidung des OLG Naumburg zu sein. Dort ging es darum, dass in diesem Stall Zustände herrschten, die ganz konkreten Normen des Tierschutzrechts systematisch widersprachen und die (ebenso systematisch) nicht abgestellt wurden. Aus dem, was ich über die Entscheidung des AG Flensburg gelesen habe, scheint in diesem Fall nicht streitig gewesen zu sein, dass die konkrete Rodungsmaßnahme (formell) rechtmäßig war.

        An diesem Punkt sollte die Debatte viel eher ihren Schwerpunkt haben: Sollten bestimmte Maßnahmen – wie hier die Rodung – überhaupt im einfachen Recht rechtmäßig sein? Das würde ich oft mit einem deutlichen Nein beantworten. Man sollte sich aber bewusst sein, dass dieses Nein ein politisches Nein und kein rechtliches Nein mehr ist.

  2. N. Ferwiend Tue 15 Nov 2022 at 01:29 - Reply

    Was ich hier vermisse ist die Diskussion ob diese Besetzung überhaupt klimaschutzmäßig geeignet ist. Es sollte ein Hotel in Bahnhofsnähe verhindert werden, d.h. ein Hotel dass über Jahrzehnte Bahnreisen attraktiver macht und damit grundsätzlich selbst für weniger Emissionen sorgen könnte. Vermutlich gab es für die gefällten Bäume auch noch Ausgleichsmaßnahmen. Wir sollten im Jurastudium mehr über Opportunitätskosten reden.

  3. Verfassungsreferendar Tue 15 Nov 2022 at 01:30 - Reply

    Das Heranziehen von § 34 StGB im Zusammenhang mit Protestaktionen birgt ein erhebliches rechtstaatliches Gefahrenpotential, da es die Möglichkeit bietet, strafrechtlich (auf Rechtfertigungsebene) zwischen desiderablen und unerwünschten politischen Zielsetzungen zu unterscheiden.

    1. Die “Geeignetheit” ist ungeeignet, um aus politisch motivierten und tatbestandtlich zunächst irrelevanten “Fernzielen” relevante Tatziele zu generieren, die einer Rechtfertigung zugänglich wären. Eine Geeignetheit beim Aufhalten von Verkehr, dem Besetzen von Bäumen oder dem Sperren energieineffizienter Einrichtungen zum Erhalt eines “humanen Klimas” muss auf aufgrund des marginalen Effekts (als Tatziel: etwa “es fahren heute für 20 Minuten weniger Pkw”) abgelehnt werden. Es wäre fatal, könnte die Geeignetheit über eine (diffuse) hypothetische Kausalität von Zwischenschritten politischer Willensbildung unter den Schlagworten “Aufmerksamkeit”, “Medienpräsenz”, “Druck aufbauen” oder “Umdenken” hergestellt werden.
    Diese Auslegung der Geeignetheit privillegiert die (eigentlich im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigende) Tatmotivation exklusiv im Falle des politischen Protestes und erhebt sie zur Rechtfertigung.
    Diese Ansicht steht übrigens auch nicht grundsätzlich im Widerspruch zur Notstandsfähigkeit von kollektiven Rechtsgütern per se. Auch das kollektive Rechtsgut der Volksgesundheit kann durch “direkt” geeigente Maßnahmen geschützt werden – etwa durch die Zerstörung einer im fremden Eigentum stehenden Fledermaussuppe, § 303 StGB.

    2. Weitet man die Geeignetheit in der oben dargestellten Form, bestehen zwei Gefahren, die eien normative Rechtsordnung in Frage stellen:
    a) Es könnte (da Geeignetheit immer gegeben ist) zu einer Unterscheidung anhand der politischen Motive kommen: Anerkannt und nicht anerkannt- strafrechtlich relevant oder irrelevant. Auch eine politische Aktion, die Tabakläden im Namen der Volksgesundheit für eine gewisse Zeit verriegelt (auch hier mittels Aufmerksamkeit, Umdenken und politischen Wandel) um die gesundheitlichen Schäden des Tabakkonsums zu verringern oder dergleichen mehr müsste mit diesen Maßstäben bewertet werden. Die Gefahr von politischen Anliegen erster und zweiter Klasse liegt auf der Hand.
    b) Es scheint zudem mehr als schwierig, allgemein akzeptierte und normativ begründbare Verhältnismäßigkeitsgrundsätze bei derartigen politischen Anliegen zu finden. Was muss der Geschädigte für den Klimaschutz in Kauf nehmen? Vermögensschäden? Sachschäden?

    § 34 StGB im Zusammenhang mit politischen Protest scheint in meinen Augen nicht die Lösung für die Probleme zu sein, die das Stichwort “ziviler Ungehorsam” (straf-)rechtlich auslöst. Viel mehr könnte sie sich als Büchse der Pandora entpuppen, deren Schrecken bekanntlich am besten begegnet werden kann, wenn sie verschlossen bleibt.

    • Mathis Bönte Tue 15 Nov 2022 at 19:38 - Reply

      Klar sind das keine einfachen Fragen. Und der rechtfertigende Notstand darf nur in Ausnahmefällen zur Rechtfertigung von Protest bzw. zivilem Ungehorsam herhalten.

      Was meinst du kann beim Klimawandel passieren?

  4. Weichtier Tue 15 Nov 2022 at 07:28 - Reply

    Dass der Neubau eines Hotels unter Klimagesichtspunkten fragwürdig ist, habe ich jetzt verstanden. Aber wie sieht es mit Rodungen für einen Schulneubau, eine Wohnanlage im sozialen Wohnungsbau oder eine Erstaufnahmeeinrichtung aus? Würde hier auch ein rechtfertigender Notstand vorliegen?

    Die Entscheidung des Amtsgerichts dürfte im Übrigen nicht nur das Grundrecht des Grundstückseigentümers tangieren. Es stellt auch staatliches Handeln in Frage. Der beabsichtigten Rodung dürfte der Erlass von Bescheiden auf gesetzlicher Grundlage vorausgegangen sein: Rechtfertigender Notstand, obwohl das konkrete Vorhaben staatlicherseits durchgewunken wurde?

  5. Johannes Kosbab Tue 15 Nov 2022 at 12:10 - Reply

    Als Ergänzung zu dem Artikel erscheint es mir notwendig auf die Folgen der Rechtfertigung hinzuweisen. Nimmt man diese an, so könnte z.B. der Eigentümer einer Fabrik (welche Co2 ausstößt) Klimabesetzer nicht im Zuge des Notwehrrechts entfernen, da es an der Rechtswidrigkeit des Angriffs mangelt.

    Wenn nun ein klimaschädliches Unternehmen besetzt wird, läuft der Eigentümer bei der Selbsthilfe Gefahr sich strafbar zu machen. Dies ist nicht sachgerecht.

    Zusätzlich wirft es die Frage auf, ob das Besetzen auf den Baum verbotene Eigenmacht darstellt? Dies würde man wohl in jeder BGB Klausur bejahen müssen.

  6. H.M. Tue 15 Nov 2022 at 12:34 - Reply

    Ein lesenswerter Beitrag. Zu Recht weist die Autorin aber selbst auf die Problematik der “grundsätzlichen Legalität der (meisten) klimaschädlichen Handlungen” hin. Das dagegen vorgebrachte Argument, der Prozess einer demokratischen Mehrheitsentscheidung werde “mehr anerkannt als negiert”, wenn mittels zivilen Ungehorsams Aufmerksamkeit erregt und ein neuer Mehrheitskonsens gefunden werden solle, greift zu kurz. Zum einen passt nicht zum Demokratieprinzip, wenn etwas getan wird, für das es eine Mehrheit gerade (noch) nicht gibt. Vor allem bestehen die Prinzipien des demokratisch verfassten Rechtsstaats aus mehr als dem Prinzip, dass Staatsgewalt auf dem (Mehrheits-)Willen des Volkes beruhen sollte.

  7. Adriano Clausen Tue 15 Nov 2022 at 13:06 - Reply

    Eine Argumentation, die man doch als sehr ergebnisorientiert bezeichnen muss und mE zumeist schon im Ansatz schief hängt, worüber darüber auch der konsequente Gutachtenstil nicht hinwegtäuschen kann.

    Wenn der legitime Zweck ausdrücklich zugestanden nicht darin besteht, mit der konkreten Tat einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, sondern im, im größeren Zusammenhang betrachtet, im “Aufmerksamkachen” auf die Klimaproblematik als solche, muss man auch für die Folgefragen (Geeignetheit, milderes Mittel, Angemessenheit) hieran anknüpfen. Die Fragen die sich dann stellen, sind uA:

    Muss es der Einzelne hinnehmen, dass seine verfassungsmäßigen subjektiven Rechte im Namen einer Aktion von (rein) symbolischen Charakter beschnitten werden und sich der politische Meinungskampf damit auf seinem “Grund und Boden” vollzieht?.

    Ist die Erzeugung von Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit und Druck auf die Politik nicht auch anders (legal) ebenso effektiv möglich als durch Eingriffe in die Rechte Dritter?

    Gibt es im demokratischen Rechtstaat keine anderen Mittel und Wege – Rechtswege, poltisches Handeln, kommunikative Kanäle etc.pp – um die staatlichen Akteure zu einem Handeln zu zwingen?

    Die Fragen kann man mE nur in eine Richtung beantworten.

  8. Felix Huller Tue 15 Nov 2022 at 16:03 - Reply

    Liebe Frau Wolf,

    Ihr Idealismus in allen Ehren, aber wo soll eine solche Rechtfertigung im Rahmen des § 34 StGB hinführen? Erlauben wir dann bald auch das Besetzen von Kohlekraftwerken, das Blockieren von Autobahnen, Flughäfen, Schlachthöfen u. sonstigen CO2-Emittenten, alles für den hehren Zweck? Man muss das über den Einzelfall hinaus betrachten: Wo ist dann die Grenze einer solchen Rechtfertigung?

    Und im Kleinklein: Wo soll hier die gegenwärtige Gefahr i.S.d. § 34 StGB sein, die nicht anders als durch die Notstandshandlung abgewehrt werden kann?

    Auch gravierende Probleme wie der Klimawandel bedürfen in einer demokratischen Gesellschaft einer demokratischen Lösung. Hier sollten Klima-Aktivisten vllt. erst mal bei der grünen Regierungspartei (viele Klima-Aktivisten sind Mitglieder) dafür sorgen, dass diese nicht lieber Kohle verstromt, anstatt auf klimaneutralere Akws zu setzen.

  9. Jörg Bergstedt Fri 25 Nov 2022 at 19:02 - Reply

    Der Freispruch in Flensburg ist nicht der erste Freispruch aufgrund des $ 34 StGB in Umweltschutzfragen. Schon vor Jahren gab es einen Freispruch für die Soko Tierschutz in Magdeburg. Dem vorweg ging ein Revisionsbeschluss des OLG Naumburg, indem dasselbe Strafgericht in einem anderen Fall (sog. Feldbefreiung bei Agrogentechnik) kritisiert wurde, dass es den Notstand nicht geprüft hatte. Mehr auf https://34stgb.siehe.website

    • Jana Wolf Mon 28 Nov 2022 at 16:19 - Reply

      Herzlichen Dank für den Hinweis und die Information. Das “erstmals” war zugegebenermaßen etwas missverständlich nur auf Klimaaktivismus bezogen und damit gerade nur auf den Kontext “Klimawandel als Notstandslage”. und keine anderen Umweltaspekte Herzliche Grüße

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