27 October 2018

Lesbische Eltern! Warum das Kindeswohl keinen Aufschub mehr verträgt

Lesbische Frauen können in Deutschland seit mehr als einem Jahr eine Ehe schließen. Im Recht der Eltern-Kind-Zuordnung werden sie aber immer noch nicht gleichbehandelt. In der Bundestagsdebatte über einen diesbezüglichen Gesetzesentwurf von B90/DIE GRÜNEN verwiesen die Abgeordneten auf bestehende Prüfungs­erfordernisse. Die Prüfungen sind aber längst erfolgt. Die rechtliche Gleichstellung lesbischer Co-Mütter darf deshalb nicht weiter vertagt werden – vor allem das Kindeswohl verträgt keinen Aufschub mehr.

Heterosexuelle Realität: Zwei Eltern qua Geburt

Das Abstammungsrecht ist in den §§ 1591 ff. BGB geregelt und bestimmt, wer unmittelbar nach der Geburt eines Kindes die Sorge- und Unterhaltsverantwortung übernimmt. Im geltenden Recht gibt es zwei Elternpositionen: Mutter und Vater.

Bei der Mutter ist sich das Recht sicher: Das kann nur die Frau sein, die das Kind geboren hat, § 1591 BGB. Die Mutterschaft ist nicht anfechtbar, auch dann nicht, wenn die Mutter mit dem Kind genetisch gar nicht verwandt ist (vgl. OLG Köln vom 26. März 2015 – 14 UF 181/14 -).

Bei der Vaterschaft wird es komplizierter: Vater ist zuerst einmal derjenige, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, § 1592 Nr. 1 BGB. Die Vaterschaft kann auch anerkannt werden, § 1592 Nr. 2 BGB. Die Gesellschaft begnügt sich in beiden Fällen damit, auf die Verwandtschaft zwischen Vater und Kind zu vertrauen. Niemand prüft nach, ob das Kind tatsächlich vom rechtlichen Vater abstammt. Der leibliche Vater, der noch nicht rechtlicher Vater ist, hat demgegenüber eine eher schwache Rechtsposition. Er kann die Vaterschaft gem. § 1592 Nr. 3 BGB gerichtlich feststellen lassen. Er wird damit aber nur dann Erfolg haben, wenn nicht bereits ein anderer rechtlicher Vater eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufgebaut hat, siehe § 1600 Abs. 2 BGB.

Dem Recht geht es darum, Verantwortung und Fürsorge für ein Kind unmittelbar nach der Geburt zuzuweisen. Die primäre Bestimmung rechtlicher Elternschaft soll daher möglichst einfach und zuverlässig sein; Korrekturen des Status quo sind dann auf Sekundärebene mittels Anfechtung möglich.

Vaterschaft qua Ehe mit der Mutter – unabhängig von der genetischen Verwandtschaft zum Kind – ist nicht nur die erste Zuordnungsregel hinsichtlich der zweiten Elternposition. Sie ist vor allem eine Hauptwirkung der Ehe. Es wird vermutet, dass der Ehemann die Elternverantwortung für das Kind seiner Frau übernehmen will und wird.

Kinder, die in heterosexuelle Ehen hineingeboren werden, haben also mit Geburt zwei Eltern. Das entspricht dem Kindeswohl, denn es gibt von Beginn an zwei Personen, die rechtlich in der Sorge- und Unterhaltsverantwortung für das Kind stehen.

Lesbische Realität: Co-Mutterschaft nur durch Adoption

Anders ist das bei Kindern, die in lesbische Paarkonstellationen hineingeboren werden. Sie haben qua Geburt nur einen Elternteil, eine Mutter gem. § 1591 BGB. Damit werden Kinder aus lesbischen Ehen gegenüber Kindern aus heterosexuellen Ehen diskriminiert.

Denn auch wenn die Mutter in einer Ehe mit einer Frau lebt, hat die Ehepartnerin kein Recht qua Ehe, zweite Mutter bzw. zweiter Elternteil des Kindes zu werden. § 1592 Nr. 1 BGB bezieht sich nur auf einen Ehemann. Die Ehefrau der Mutter kann nur dann Co-Mutter werden, wenn sie das Kind adoptiert – und das nur, sofern kein Mann die Vaterschaft anerkannt hat oder der anerkennende Vater einer Stiefkindadoption zustimmt.

Die Entscheidung für ein Kind wird in lesbischen Partnerschaften genauso gemeinsam getroffen und getragen wie in heterosexuellen Beziehungen (idealerweise) auch. Eine lesbische Ehefrau wird jedoch vom Gesetzgeber bisher nicht als Person angesehen, die Verantwortungs- und Fürsorgepflichten für das Kind übernehmen will, das ihre Ehegattin zur Welt bringt. Lesbische Paare müssen deshalb ein Adoptionsverfahren durchlaufen, das alle Verfahrensschritte einer Fremdkindadoption beinhaltet – auch wenn beide Elternteile die Entstehung des Kindes gemeinsam geplant, Schwangerschaft und Geburt zusammen erlebt haben und das Kind vom ersten Tag seines Lebens beide als Bezugspersonen kennengelernt hat.

Das Adoptionsverfahren ist aufwendig. Die Eheleute werden dazu gutachterlich und bei mehreren Hausbesuchen durchleuchtet und überprüft: Wie steht es beispielsweise um die finanziellen Verhältnisse, das bisherige Bindungsverhalten oder die Gesundheit der Adoptionswilligen? Das bedeutet eine Belastungsprobe und mitunter eine langwierige Prozedur für die Familien.

Wie sehr diese Anforderungen in das Privatleben lesbischer Eltern eingreifen können, verdeutlichen die Interviews des DFG-Forschungsprojekts „Ambivalente Anerkennungsordnung“ an der Humboldt-Universität zu Berlin. Die gleichgeschlechtlichen Paare sind sich demnach der rechtlichen Hürden bei ihrer Familienplanung sehr bewusst:

„[W]ir haben uns dafür entschieden, eben wegen dieser ganzen Statuten, dass ich anfange, weil wenn wir es andersrum gemacht hätten, dann hätte ich einen schlechteren Gehaltszettel, ich hätte getrennte Eltern, die nicht hier leben, ich hätte nicht unbedingt die besten Voraussetzungen, dass man sagt, ja, also dich finden wir gut als zweite Mutter. […] Das heißt, ich bin rechtlich die Mutter, aber wir hatten tatsächlich Angst, dass das Jugendamt vielleicht sonst entscheidet, […] dass die der Adoption nicht stattgeben.“

Dabei entscheidet in der Praxis letztlich kein Jugendamt gegen die Adoption: Anders als bei einer „normalen“ Stiefkindadoption ist keine Bindung zum „vorherigen“ Elternteil abzuwägen, sondern die Partnerin der Mutter will Elternverantwortung übernehmen. Obwohl also ohnehin überflüssig, können Dauer und Aufwand des Verfahrens völlig unterschiedlich sein. Die Eltern sind unter Umständen diskriminierender Willkür der Behörden ausgesetzt.

Das Adoptionserfordernis ist aber nicht nur für die Mütter eine Zumutung. Das geltende Recht schafft vor allem für das Kind eine unsichere Situation. Die Adoption kann frühestens acht Wochen nach der Geburt beantragt werden. Sie setzt eine sogenannte Pflegezeit voraus (§ 1744 BGB), die dem Kennenlernen zwischen „neuem“ Elternteil und Kind dienen soll. In dieser ganzen Zeit ist nur die Geburts­mutter sorgeberechtigt. Ihre Partnerin oder Ehefrau hat nur begrenzte Vertretungs­befugnisse für das Kind. Stirbt die rechtliche Mutter während des laufenden Verfahrens, bleiben die Co-Mutter und das Kind rechtlich unverbunden zurück. Es ist auch denkbar, dass die Partnerin oder Ehefrau nach der Geburt des Kindes Abstand von einer Adoption nimmt. Das Kind hätte in diesem Fall wohl keine Ansprüche etwa auf Unterhalt. In diesen Fällen ist das Grundrecht des Kindes auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung gefährdet und wird das Kindeswohl missachtet.

Prüfung ohne Ende?

Das Problem ist offenbar erkannt. Im aktuellen Koalitionsvertrag haben die Parteien unter der Überschrift Familien- und Abstammungsrecht vereinbart:

„Im Hinblick auf die zunehmenden Möglichkeiten der Reproduktionsmedizin und Veränderungen in der Gesellschaft werden wir Anpassungen des Abstammungsrechts unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Arbeitskreises Abstammungsrecht prüfen.“ (S. 132, Hervorhebung d. Autorinnen)

Es ist verwunderlich, dass die Regierung weiteren Prüfungsbedarf vorschiebt. Denn zumindest im Hinblick auf lesbische Paarkonstellationen sind sich Familienrechtswissenschaft und -praxis einig: Lesbische Ehefrauen sind Ehemännern abstammungsrechtlich gleichzustellen. Nichteheliche lesbische Paare sind nichtehelichen heterosexuellen Lebensgemeinschaften gleichzustellen. Auch Kinder von lesbischen Frauen sollten von Geburt an zwei Eltern haben können.

Das hat bereits 2016 der doch eher konservative Deutsche Juristentag (DJT) nach intensiver Diskussion und gutachterlicher Prüfung so beschlossen. Auch der Arbeitskreis Abstammungsrecht, ein eigens für die Prüfung des Reformbedarfs im Abstammungsrecht eingesetztes interdisziplinäres elf-köpfiges Expert*innen-Gremium kam zu diesem Ergebnis. In seinem Abschlussbericht vom Juli 2017 empfahl er die Gleichstellung der Kinder lesbischer verheirateter Eltern mit denen heterosexueller Eltern und die Möglichkeit einer Elternschaftsanerkennung für die Partnerin der Geburtsmutter in einer Neufassung des § 1592 Nr.1 und Nr. 2 BGB.

Diese Vorschläge sind wohlgemerkt das Ergebnis und nicht der Ausgangspunkt einer mehrjährigen Prüfung. Welchen weiteren Prüfbedarf die Regierung hierzu ausmacht, bleibt unklar.

Angesichts der massiven Diskriminierungserfahrungen von Betroffenen ist es geradezu skandalös, dass auch ein Jahr nach der Ehe für alle nichts unternommen wird, um diesen Zustand zu beenden. Im vorliegenden Referentenentwurf des BMJV für ein Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts finden sich zwar diverse gesetzgeberische Reparaturen im Hinblick auf die Ehe für alle. Die wohl wichtigste Ehewirkung wurde aber ausgespart: Kein Wort zum Abstammungsrecht in gleichgeschlechtlichen Ehen.

Unterdessen hat die Fraktion B90/DIE GRÜNEN im Juni 2018 einen Gesetzesentwurf zur Anpassung der abstammungsrechtlichen Regelungen an das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts eingebracht. Zentrale Forderung ist die abstammungsrechtliche Gleichstellung von lesbischen und heterosexuellen Paarkonstellationen mit Kind. Anders als der AK Abstammung verorten B90/DIE GRÜNEN die Reform jedoch in den Regelungen über die Mutterschaft (§ 1591 BGB) statt in denen zur Vaterschaft (§ 1592 BGB). In der ersten Beratung des Gesetzes im Bundestag äußerten zahlreiche Abgeordnete große Bedenken. Hinsichtlich dieser „schwierigen Thematik“ sei eine umfangreiche Prüfung erforderlich.

Die Argumente gegen eine Reform sind hier wie dort immer die gleichen:

  • Man könne Lesben nicht mit heterosexuellen Paaren gleichstellen, während schwule Paare außen vor blieben. Das stimmt aber so nicht. Die Konstellation lesbischer Paare ist mit der von heterosexuellen Paaren vergleichbar: Es gibt eine Person in der Beziehung, die ein Kind zur Welt bringt. Und eine zweite Person, die mit der Gebärenden in Ehe oder Partnerschaft lebt. Über 90 % der Regenbogenfamilien sind lesbische Paare mit Kindern. Für diese Fälle kann der Gesetzgeber ohne Probleme gleichgeschlechtliche mit heterosexuellen Paaren gleichstellen. Eine Entscheidung über tatsächlich schwierige Themen wie Leihmutterschaft u.ä. wird dadurch nicht vorweggenommen.
  • Ein weiteres Gegenargument lautet, dass der Ehemann der Mutter in der überwiegenden Zahl der Fälle der genetische Vater des Kindes sei. Die Co-Mutter könne hingegen niemals mit dem Kind verwandt sein. Das ist in zweierlei Hinsicht unzutreffend. Zum einen muss die Geburtsmutter nicht genetisch mit dem Kind verwandt sein. Sofern die Co-Mutter der Geburtsmutter eine Eizelle gespendet hat (was in Deutschland allerdings nicht erlaubt ist), stammt das Kind genetisch von der Co-Mutter ab (vgl. die Konstellation, die der Entscheidung des OLG Köln vom 26. März 2015 – 14 UF 181/14 – zugrunde lag). Zum anderen unterscheidet sich die Situation von lesbischen Frauen, die ein Kind mittels Samenspende zeugen, nicht von der Situation heterosexueller Paare, die auf eine Samenspende zurückgreifen. Für den Fall ist auch in heterosexuellen Konstellationen von Anfang an klar, dass der rechtliche Vater mit dem Kind nicht genetisch verwandt ist. Dennoch ist seine rechtliche Vaterschaft für ihn unanfechtbar gem. § 1600 Abs. 4 BGB. Der Zugang zu Samenbanken ist für lesbische Frauen in Deutschland noch immer nicht einfach – auch nicht, wenn sie verheiratet sind. Bei privaten Samenspenden aber ist die Situation vergleichbar mit der, dass ein heterosexuelles Paar die Spende etwa eines Nachbarn annimmt. Das Recht des Kindes auf Kenntnis der Abstammung muss vom Recht berücksichtigt werden, allerdings nicht zwingend mit der Konsequenz rechtlicher Elternschaft. In Betracht kommt etwa ein Register. Der AK Abstammung schlägt so auch richtigerweise vor, die §§ 1591 ff. BGB als Recht der Eltern-Kind-Zuordnung statt als Abstammung zu titulieren.
  • Den GRÜNEN wurde vorgeworfen, dass sie einen „Schaufenstergesetzentwurf“ eingebracht hätten, der nur eine bestimmte Konstellation, nämlich lesbische Eltern, adressiere. In der Tat: Dass über die Anerkennung lesbischer Eltern hinaus großer Reformbedarf besteht, verdeutlichen nicht zuletzt die Urteile des Bundesgerichtshofs zur rechtlichen Elternschaft transgeschlechtlicher Personen oder die Einführung einer dritten Geschlechtsoption. Die Beseitigung bestehender Diskriminierung zu verhindern, indem behauptet wird, dadurch werde nicht jede Diskriminierung beendet, spielt jedoch diskriminierte Gruppen gegeneinander aus und kann kein valides Argument für einen Reformstau sein.

Schluss mit den Prüfungen, her mit der Gleichstellung!

Angesichts der Erkenntnisse, die aus Expert*innensicht schon lange vorliegen, überrascht die Zurückhaltung der Bundesregierung. Für die rechtliche Elternschaft lesbischer Partner*innen besteht wirklich kein Prüfungsbedarf mehr.

Der Vorschlag von B90/DIE GRÜNEN mag aus rechtstechnischer Sicht etwas umständlich sein, weil er die Systematik des Familienrechts grundlegend durcheinander wirbelt. Einfacher dürfte es sein, die Vorschläge des DJT und des AK Abstammung umzusetzen.

Ein weiteres Abwarten der Legislative ist mit Blick auf den Schutz des Kindes aber jedenfalls nicht zu rechtfertigen.

Update 09.01.2019: Dass die Ehefrau der ein Kind gebärenden Frau weder in direkter noch in entsprechender Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB Mit-Elternteil des Kindes wird, hat nun auch der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.10.2018 festgestellt. Trotz “Ehe für Alle” muss die Co-Mutter somit weiterhin das Kind als Stiefkind adoptieren (BGH-Beschluss vom 10. Oktober 2018 – XII ZB 231/18).


SUGGESTED CITATION  Chebout, Lucy; Richarz, Theresa Anna: Lesbische Eltern! Warum das Kindeswohl keinen Aufschub mehr verträgt, VerfBlog, 2018/10/27, https://verfassungsblog.de/lesbische-eltern-warum-das-kindeswohl-keinen-aufschub-mehr-vertraegt/, DOI: 10.17176/20181102-110412-0.

10 Comments

  1. Norbert Fiedler Sun 28 Oct 2018 at 12:36 - Reply

    “Skandalös” ist eher dieser Artikel, der aus extremen Einzelfällen, wie die in D verbotene Eizellspende oder die erlaubte Samenspende eines nichtehelichen Spenders, zum rechtlichen Normalfall deklarieren möchte. Bei nichtehelichen, heterosexuellen Paaren, unverheirateten Müttern kommt das Kind auch erst einmal ohne rechtlichen Vater zur Welt kommt. Warum sollte es bei lesbischen Paaren zu einem Skandal reichen, dass das bei ihnen ebenso ist?

    • schorsch Sun 28 Oct 2018 at 22:05 - Reply

      Weil sie verheiratet sind.

      (Im Übrigen kommt die Vaterschaft bei unverheirateten heterosexuellen Paaren durch Anerkennung zustande, nicht durch Adoption. Die Anerkennung erfolgt i.d.R. vor der Geburt.)

  2. Mirco Sun 28 Oct 2018 at 15:50 - Reply

    Ich denke diese Diskriminierung muss man als einen Verstoß gegen Art. 6 Ehe und Familie ansehen. Eine Diskriminierung der Eheleute, die sich auch gegen das Kindwohl richtet und die man nicht damit begründen kann, dass bei Nichteheleuten diese Eherechte nicht auch bestünden.

  3. Julius Sun 28 Oct 2018 at 23:46 - Reply

    Vielen Dank für den Beitrag, wobei ich gerne auf zwei zusammenhängende Punkte kritisch Bezug nehmen würde:
    1. “Es ist verwunderlich, dass die Regierung weiteren Prüfungsbedarf vorschiebt. Denn zumindest im Hinblick auf lesbische Paarkonstellationen sind sich Familienrechtswissenschaft und -praxis einig: Lesbische Ehefrauen sind Ehemännern abstammungsrechtlich gleichzustellen.”
    Ohne Spezialist für Familienrecht zu sein und obwohl ich (wie auch der Artikel) hier eines Beleges schuldig bleibe, scheint diese Aussage doch fraglich zu sein. Die zum Schluss des Beitrags erwähnten Argumente gegen eine Reform dürften jedenfalls auch in der Familienrechtswissenschaft ihre Vertreter*innen finden.
    Und dazu
    2.Neben den zum Schluss erwähnten Argumenten gegen eine Reform, “Man könne Lesben nicht mit heterosexuellen Paaren gleichstellen” und “dass der Ehemann der Mutter in der überwiegenden Zahl der Fälle der genetische Vater des Kindes sei” bleibt hier unerwähnt, dass – und so verbinden sich wohl beide Gegenargumente – der wesentliche Unterschied zwischen lesbischen und heterosexuellen Ehepaaren bleibt, dass regelmäßig bei heterosexuellen Paaren das Kind genetisch von beiden (dann auch rechtlichen) Eltern abstammt, während dies bei lesbischen Paaren nicht der Fall ist (- und hier bitte ich um Korrektur, falls dies nicht dem Stand der Technik entspricht; dass es technisch möglich ist, die Eizelle der einen Ehepartnerin der das Kind gebührenden Mutter einzusetzen, lässt die genetische Abstammung von nur einer der Mütter soweit ersichtlich unberührt). In dem pathologischen (nach der Bedeutung im StrR, also nachteilig vom Normalzustand abweichenden) Fall einer Zeugungsunfähigkeit des Vaters (also in “der Situation heterosexueller Paare, die auf eine Samenspende zurückgreifen”) in einer heterosexuellen Ehe wird wohl tatsächlich bewusst von diesem regelmäßigem Fall Abstand genommen – aber eine auf diesen Fällen basierende Angleichung des Abstammungsrechts scheint doch nicht dem Ziel der Gleichstellung von Lesben mit heterosexuellen Paaren allgemein näher zu kommen, sondern versucht eine Gleichstellung von Lesben mit nachteilig-vom Normalzustand-abweichend-Dispositionierten, dh pathologischen heterosexuellen Paaren – und dies ist vielleicht nicht das, was hier eigentlich angestrebt wird.
    Dass letztlich doch ein Unterschied zwischen in einer lesbischen und in einer heterosexuellen Ehe geborenen Kindern besteht, indem diese Kindern in einem Fall von nur einem, im anderen von beiden Elternteilen genetisch abstammen, steht natürlich nicht der Möglichkeit entgegen, dass lesbische wie heterosexuelle Eheleute gleichermaßen die Rolle von zwei Eltern eines Kindes ausfüllen können. Die Rechtsordnung scheint hierbei aber bisher davon ausgegangen zu sein, dass die verheirateten, genetischen Eltern eines Kindes in der Regel auch zwingend und unmittelbar die Verantwortung für das Kind tragen sollen. Dabei scheint es auch nicht abwegig, bei den genetischen Eltern eines Kindes ein stärkeres Verantwortungsbewusstsein für das Kind zu unterstellen und auch zu fordern. Vor diesem Hintergrund scheint eine (nach dem Beitrag scheinbar auch normalerweise unproblematisch erfolgende) Anerkennung einer zweiten Mutter im Rahmen einer lesbischen Ehe für das Kind weniger abwegig, um eine rechtliche Bestätigung der zu übernehmenden Verantwortung für das Kind (und damit auch eine Absicherung für das Kind) im Adoptionsverfahren festzustellen.

    • Julius Mon 29 Oct 2018 at 00:07 - Reply

      *im letzten Absatz muss sollte es heißen:
      “Vor diesem Hintergrund scheint eine (nach dem Beitrag scheinbar auch normalerweise unproblematisch erfolgende) nachträgliche Anerkennung einer zweiten Mutter im Rahmen einer lesbischen Ehe für das Kind weniger abwegig, um eine rechtliche Bestätigung der zu übernehmenden Verantwortung für das Kind (und damit auch eine Absicherung für das Kind) im Adoptionsverfahren festzustellen.

    • Luise Tue 30 Oct 2018 at 13:50 - Reply

      Lieber Julius,
      Ich kann Ihre Argumente nachvollziehen, fühle mich aber zu einem Kommentar zu Punkt 2 Ihres Kommentars betrifft. Ich bin der Ansicht, dass es für die Definition der Elternschaft wichtiger ist, ob man sich als Ehepaar gemeinsam dafür entscheidet, ein Kind zu bekommen oder nicht, als ob das Kind dann genetisch von beiden Ehepartnern abstammt oder nicht. Die gemeinsame Entscheidung ist wohl der anzunehmende Normalfall bei sowohl heterosexuellen Ehepaaren ohne Samenspende als auch bei heterosexuellen oder lesbischen Ehepaaren mit Samenspende. Ich teile also entschieden nicht die folgende Einschätzung aus Ihrem Kommentar: “Dabei scheint es auch nicht abwegig, bei den genetischen Eltern eines Kindes ein stärkeres Verantwortungsbewusstsein für das Kind zu unterstellen und auch zu fordern.” Ich würde stattdessen bei Eltern, die sich gemeinsam entscheiden, ein Kind zu bekommen, das nötige Verantwortungsbewusstsein unterstellen und fordern, unabhängig von der genetischen Abstammung des Kindes.

      Liebe Verfasserinnen des Artikels, vielen Dank für diese gute Zusammenfassung und überzeugende Argumentation!

      • Luise Tue 30 Oct 2018 at 13:57 - Reply

        Korrektur erster Satz: “Ich kann Ihre Argumente nachvollziehen, fühle mich aber zu einem Kommentar zu Punkt 2 Ihres Kommentars veranlasst.”

  4. Mirco Tue 30 Oct 2018 at 20:43 - Reply

    Was soll das Beharren auf der Notwendigkeit einer genetischen Verwandtschaft? Der Normalfall dürfte in allen Fällen sein, dass beide Eheleute als Eltern für das Kind Verantwortung übernehmen wollen. Ich sehe keinen Grund für ein kompliziertes und nervenaufreibendes Adoptionsverfahren.

  5. Brutha Thu 1 Nov 2018 at 20:18 - Reply

    Eine etwaige Neuregelung der rechtlichen Elternschaft hinterläßt bei mir viele Fragen, die meisten praktischer Natur, hier einige:

    Ob und welche Möglichkeit der Anfechtung sollte die lesbische Ehefrau bekommen? Einen Fall nach § 1600 IV BGB zu fingieren übersähe, dass eine Zeugung auch ohne ihre Einwilligung stattfinden könnte.

    Und soll auch die lesbische Mutter ein Anfechtungsrecht bekommen? Falls nicht, hinge bspw. im Falle einer Trennung die Elternschaft vom Fortgang eines Scheidungsverfahrens bzw. Verhalten der Ex-Ehefrau ab. Das kann kaum gewollt sein.

    Soll der leibliche Vater ein Anfechtungsrecht bekommen? Er muss, vermutlich; anderes stünde im Widerspruch zur BVerfG-Entscheidung, die die jetzigen § 1600 I 2., II, III BGB hervorbrachte.

    Unklar wäre, worauf sich die Anfechtung durch die lesbische Mutter/Ehefrau eigentlich stützen sollte. Die Vaterschaftsanfechtung stützt sich ja – ausschließlich – auf dem harten biologischen Fakt der fehlenden genetischen Abstammung. Bei der lesbischen Ehefrau würde die fehlende genetische Abstammung hingenommen und dann fehlen Fakten.

    Sollte wie o.g. wie ungewollte Zeugung als Anfechtungsgrund gelten, dann stellte sich die Frage, was denn zu beweisen wäre: dass die Zeugung im Einvernehmen erfolgte oder dass jenes gerade nicht vorlag? Von den Problemen, das eine wie das andere zu beweisen, ganz zu schweigen.

    Wenn lesbische Mutter und/oder Ehefrau eine Anfechtungsmöglichkeit bekommen, ob und welche Anfechtungsfrist soll es dabei geben? Da von außerordentlich seltenen Fällen abgesehen keiner von beiden davon ausgehen wird, dass das Kind von der Ehefrau genetisch abstammt, begänne eine Frist stets ab Geburt. Mancher möge auch darin eine Ungleichbehandlung hetero- und homosexueller Paare sehen.

    Die automatische lesbische Elternschaft nähme die fehlende genetische Abstammung zwischen Kind und Elternteil als Normalfall in Kauf. Womit wäre dann noch die Vaterschaftsfeststellung gegen den Willen des leiblichen Vaters des begründen?

    Ich sehe es als Vorteil, dass eine Neuregelung der Elternschaft mit Bedacht erfolgt.

  6. Christian Schmidt Mon 5 Nov 2018 at 17:02 - Reply

    Huh, also ich denke schon dass der Artikel zwar den wichtigsten Unterschied benennt, aber dann ignoriert. Es ist nunmal so dass auch bei unverheiraten Hetero-Paaren der Mann in der Mehrzahl der faille der genetisch Vater ist, und dass bei lesbischen Paaren die Ehefrau der Mutter es nicht ist. Dementsprechend geht meiner Meinung nach jede Argumentation dass fuer lesbische Ehen dieselben Regelungen gelten sollen ins Leere.

    Viel sinnvoller ware meiner Meinung nach wenn man einfachere Regelung fuer lesbische Ehefrauen einfuehrt – z.B. dass die Mutter und die Ehepartnerin durch einfache Erklaerung gemeinsam rechtliche Eltern des Kindes werden (und auch schon vor der Geburt).

    Auch bei der Adoption gibt es ja schon bedeutende Unterschiede (z.B. wenn ein Elternteil ein Kind in eine Ehe einbringt). Da dollte doch eine Sondernorm fuer lesbische Ehen ganz einfach sein.

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